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Bieterfragen Vergabeverfahren 2026 - 54 - Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Stand: 15.09.2026
| Nr. | Frage | Antwort |
|---|---|---|
| 1 | Welche Rolle übernimmt VIS innerhalb des zukünftigen Gesamtsystems: ausschließlich Dokumentenmanagement oder zusätzlich Workflow- und Aufgabenmanagement? | Grundsätzlich sollen Workflow- und Aufgabenmanagement im neuen Fachverfahren ablaufen und nicht im VIS. |
| 2 | Werden die VIS-Funktionen für Geschäftsgänge, Wiedervorlagen, Aufgaben und Fristen heute produktiv verwendet? | Nein |
| 3 | Welches System soll zukünftig führend für Aufgaben, Wiedervorlagen, Fristen und Bearbeitungsstatus sein: VIS oder das neue Fachverfahren? | das neue Fachverfahren |
| 4 | Welche bestehenden VIS-Prozesse müssen durch das neue Fachverfahren unterstützt beziehungsweise integriert werden? | Es bestehen noch keine VIS-Prozesse |
| 5 | Umfasst die VIS-Anbindung ausschließlich Dokumente und Metadaten oder müssen auch Geschäftsgänge, Aufgaben, Wiedervorlagen und Statusinformationen ausgetauscht werden? | Es müssen die Daten in VIS übertragen werden, die für einen Export für Gericht oder die Archivierung im Landesarchiv erforderlich sind. Aufgaben, Widervorlagen oder Statusinformationen werden nicht in VIS gespeichert. |
| 6 | Welche konkrete technische Schnittstelle zu VIS ist verbindlich zu verwenden? | Es gibt keine verbindlich vorgegeben Schnittstelle |
| 7 | Ist die Nennung von Apache Chemistry OpenCMIS als verbindliche technische Vorgabe oder lediglich als Beispiel für einen CMIS-Client zu verstehen? | Apache Chemistry OpenCMIS ist ein Beispiel in der Schnittstellenbeschreibung und keine verbindliche Vorgabe |
| 8 | Falls OpenCMIS verbindlich vorausgesetzt wird: Welche unterstützte beziehungsweise gepflegte Implementierung soll verwendet werden? | s. Frage 7. |
| 9 | Kann die VIS-Integration stattdessen über eine andere standardkonforme CMIS- Implementierung oder eine vom VIS-Hersteller aktuell unterstützte API realisiert werden? | s. Fragen 6. und 7. |
| 10 | Sind die in den Vergabeunterlagen genannten COM-Schnittstellen zwingend zu verwenden? | Nein. Eine „COM-Schnittstelle" ist in den Vergabeunterlagen nicht als eigenständige, zwingende Schnittstelle vorgegeben. In der technischen Anlage 6 (VIS VAPI.NET Konfiguration, Kap. 2.2) wird „VAPI mittels COM" lediglich als eine von mehreren optionalen Zugriffsvarianten auf den plattformunabhängigen VAPI-Webservice (SOAP/XML) beschrieben, primär für die Anbindung von Altanwendungen bzw. VBA- Automatisierung. |
| 11 | Falls ja: Für welche konkreten Funktionen beziehungsweise Fremdsysteme werden COM-Schnittstellen benötigt? | Entfällt, da COM nicht zwingend vorgegeben ist (s. Frage 10). |
| 12 | Handelt es sich bei diesen COM-Schnittstellen um bestehende Legacy-Schnittstellen, die lediglich dokumentiert wurden, oder müssen sie Bestandteil der zukünftigen Lösung bleiben? | Es handelt sich um eine in der VIS-Herstellerdokumentation (PDV GmbH) beschriebene optionale Zugriffsvariante für Altanwendungen. Sie ist keine vom Auftraggeber geforderte, zwingend fortzuführende Komponente der künftigen Lösung. |
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Bieterfragen Vergabeverfahren 2026 - 54 - Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Stand: 15.09.2026
| Nr. | Frage | Antwort |
|---|---|---|
| 13 | Ist eine Ablösung der COM-Schnittstellen durch aktuelle, herstellerseitig unterstützte Schnittstellen zulässig? | Ja. Der Zugriff auf VAPI kann alternativ direkt über den SOAP-Webservice oder über die Java- bzw. .NET-SDK ohne COM erfolgen. |
| 14 | Ergibt sich aus den COM-Anforderungen eine zwingende Windows-Abhängigkeit für Komponenten des Fachverfahrens? | Nein. Da COM keine zwingende Vorgabe ist und der VAPI-Webservice plattformunabhängig über SOAP angesprochen werden kann, ergibt sich daraus keine Windows-Abhängigkeit für das Fachverfahren (s. Frage 10, Anlage 6 VIS VAPI Überblick, Kap. 2). |
| 15 | Sind Linux- beziehungsweise containerbasierte Serverkomponenten grundsätzlich zulässig, sofern alle geforderten Integrationen unterstützt werden? | Ja |
| 16 | Für welche konkreten Kommunikationsprozesse wird Governikus MultiMessenger im heutigen beziehungsweise zukünftigen Verfahren eingesetzt? | Kommunikation mit Gerichten im Rahmen von Klageverfahren |
| 17 | Dient GMM ausschließlich der rechtssicheren Kommunikation mit Gerichten und Behörden oder auch der Kommunikation mit Antragstellenden und weiteren Beteiligten? | s. 16. |
| 18 | Werden über GMM E-Mail-, File-Share- oder weitere Zustellmechanismen genutzt? | Ja |
| 19 | Muss das Fachverfahren Nachrichten sowohl über GMM versenden als auch von GMM empfangen? | Ja |
| 20 | Müssen GMM-Postfächer beziehungsweise Kommunikationskonten innerhalb des Fachverfahrens verwaltet werden? | Nein |
| 21 | Welche Zustell-, Empfangs- und Fehlerbestätigungen müssen im Fachverfahren verarbeitet und revisionssicher dokumentiert werden? | Alle Daten, die für eine rechtskonforme Aktenführung nach E-Government-Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EGovG LSA) und der Elektronischen Aktenverordnung Sachsen-Anhalt (EAktVO LSA) notwendig sind, müssen revisionsicher auch im Fachverfahren dokumentiert sein. |
| 22 | Welche technischen Schnittstellen, Formate und Authentisierungsmechanismen sind für GMM vorgegeben? | Bitte der Anlage 6 (Anlagen Governikus) zum Lastenheft entnehmen. Detailliertere Informationen erhalten Entwickler direkt bei Governikus. |
| 23 | Steht für GMM eine Test- beziehungsweise Integrationsumgebung zur Verfügung? | Nein |
| 24 | Für welche fachlichen Prozesse wird proGOV eingesetzt und wie grenzt sich dessen Verwendung von GMM ab? | proGOV wird im aktuellen Verfahren zum Melderegisterabgleich eingesetzt, GMM soll im neuen Verfahren im Rahmen von Klageverfahren verwendet werden |
| 25 | Wird proGOV ausschließlich für die Kommunikation mit Meldebehörden beziehungsweise Melderegistern eingesetzt? | Ja, aber eine Optimierung der Lösung unter Ablösung von ProGOV wird angestrebt |
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Bieterfragen Vergabeverfahren 2026 - 54 - Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Stand: 15.09.2026
| Nr. | Frage | Antwort |
|---|---|---|
| 26 | Welche Melderegister beziehungsweise Bundesländer müssen angebunden werden? | Nur Zentrales Melderegister Sachsen-Anhalt |
| 27 | Ist die Kommunikation mit den Melderegistern unidirektional oder bidirektional? | Derzeit erzeugt das Fachverfahren Datensätze, die als Abfrage an das Melderegister gesendet werden, Die Antworten werden in Fachverfahren übernommen und lösen Aufgaben aus. |
| 28 | Muss das neue Fachverfahren selbst Meldungen an Melderegister versenden oder ausschließlich Änderungen aus Melderegistern empfangen? | s. 27 |
| 29 | Wie ist insbesondere der Prozess bei Sterbefällen vorgesehen: Muss das Fachverfahren eine Sterbemeldung versenden oder lediglich einen Sterbehinweis aus dem Melderegister empfangen und den eigenen Datenbestand synchronisieren? | Informationen zu Sterbefällen werden ausschließlich aus dem Melderegister übernommen. Das Fachverfahren ist keine Quelle für Änderungen im Melderegister. |
| 30 | Werden Änderungen aktiv an das Fachverfahren zugestellt oder muss das Fachverfahren Melderegister regelmäßig abfragen? | Das Melderegister kann passiv abgefragt werden und versendet selbst keine Änderungsmeldungen |
| 31 | Welche XMeld-Version beziehungsweise welche sonstigen Datenformate sind verbindlich? | Version 26.05, die Versionen ändern sich 2mal im Jahr, jeweils zum 1. Mai und zum 1. November, die Koordinierungsstelle für IT-Standards veröffentlicht die Spezifikation für OSCI-XMeld |
| 32 | Welche Transportprotokolle beziehungsweise Gateways sind für den Datenaustausch vorgeschrieben? | OSCI-XMeld über TCP-IP |
| 33 | Stehen Testsysteme und geeignete Testdaten für die Melderegisteranbindung zur Verfügung? | Nein |
| 34 | Welche konkreten HKR-Systeme und Versionen sind anzubinden? | Das HKR-System von Sachsen-Anhalt basiert auf SAP. Folgende Versionen sind laut Weboberfläche im Einsatz: SAP S/4HANA 2023 SAP S/4HANA FOUNDATION 2023 SAP FIORI FES 2023 FOR S/4HANA SAP FIORI FOR SAP S/4HANA 2023 ABAP PLATFORM 2023 |
| 35 | Sind sowohl Import als auch Export zwischen Fachverfahren und HKR erforderlich? | Ja |
| 36 | Sind die Schnittstellen ausschließlich dateibasiert oder existieren zusätzliche Online- Schnittstellen? | Aktuell sind die Schnittstellen dateibasiert, eine Änderung der Anbindung des Fachverfahrens derzeit nicht möglich. |
| 37 | Ist das in Anlage 3.2 beschriebene Exportformat „Fachsoftware → HKR“ vollständig und verbindlich spezifiziert? | Anlage 3.2. ist ein Beispiel, das Format der anderen Zahlläufe ist analog zu dem Beispiel |
| 38 | Existiert eine entsprechende verbindliche Spezifikation für die Gegenrichtung „HKR → Fachsoftware“? | s. Anlage 3.1 |
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Bieterfragen Vergabeverfahren 2026 - 54 - Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Stand: 15.09.2026
| Nr. | Frage | Antwort |
|---|---|---|
| 39 | Welche Transportmechanismen werden für die Übergabe der Dateien verwendet, beispielsweise Filesystem, Netzlaufwerk oder Transferdienst? | Ablage auf Filesystem und aktuell ein Transferdienst außerhalb des Fachverfahrens. Eine Optimierung wird angestrebt. |
| 40 | In welchen Intervallen beziehungsweise zu welchen Stichtagen erfolgt der HKR- Datenaustausch? | Die Einzahlungsdatei der Wertmarken wird von Dienstag bis Samstag vom HKR- Server abgeholt Die Auszahlungsdateien für Gutachter (alle zwei Wochen bis monatlich), Befunde (regelhaft wöchentlich), Wertmarkenrückerstattung (alle zwei Wochen bis monatlich) können täglich von Montag bis Freitag erfolgen Die Auszahlungen für das Blinden- und Gehörlosengeld erfolgen jeweils zum Monatsende an unterschiedlichen Wochentagen (keine konkreten Stichtage) |
| 41 | Welche Anforderungen bestehen hinsichtlich Fehlerbehandlung, Wiederholung und Abstimmung zwischen Fachverfahren und HKR? | Hohe Priorität gilt bei der Auszahlung des Blinden- und Gehörlosengeldes, eine sofortige Fehlerbehebung ist anzustreben Auch bei den anderen Auszahlungsdateien bzw. der Einzahlungsdatei WM gilt eine schnellstmögliche Problemlösung |
| 42 | Wie läuft das geforderte HKR-Zertifizierungsverfahren konkret ab? | Es sind eine Reihe von Dokumenten zu erarbeiten, die vom HKR-Team begutachtet werden. Ggf. sind Nachforderungen zu erfüllen in Bezug auf die Prozesse im Fachverfahren. |
| 43 | Wann steht dem Auftragnehmer nach Zuschlag eine HKR-Testumgebung zur Verfügung? | Der Zugang zu den SAP-Systemen wird nicht durch den Auftraggeber direkt geregelt. Der Zeitpunkt ist vom Auftraggeber mit der verantwortlichen Behörde noch abzustimmen. |
| 44 | Welche Voraussetzungen müssen vor einer Zertifizierung beziehungsweise Einreichung der Testunterlagen erfüllt sein? | Keine speziellen Voraussetzungen an den Auftragnehmer |
| 45 | Wer stellt erforderliche Testdaten und erwartete Vergleichsergebnisse bereit? | Der Auftraggeber |
| 46 | Welches Datenformat ist für die elektronische Übermittlung der GdB-Daten an die Finanzverwaltung vorgesehen? | Der Auftragnehmer muss sich im ELSTER-Entwicklungsforum registrieren und erhält alle erforderlichen Informationen. Die aktuellen Beschreibungen der Schnittstelle liegen dem Auftraggeber nicht vor. |
| 47 | Welches Protokoll beziehungsweise welcher technische Übertragungsweg ist verbindlich? | s. Frage 46 |
| 48 | Welche fachlichen Ereignisse lösen eine Übermittlung aus? | s. Frage 46 |
| 49 | Müssen auch Korrekturen, Änderungen und Stornierungen bereits übermittelter Daten unterstützt werden? | Ja. |
| 50 | Erfolgt die Übermittlung unmittelbar ereignisbezogen oder gesammelt im Batchbetrieb? | s. Frage 46 |
| 51 | Welche Rückmeldungen beziehungsweise Verarbeitungsprotokolle der Finanzverwaltung müssen verarbeitet werden? | s. Frage 46 |
| 52 | Steht eine Testumgebung der Finanzverwaltung zur Verfügung? | Ja |
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Bieterfragen Vergabeverfahren 2026 - 54 - Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Stand: 15.09.2026
| Nr. | Frage | Antwort |
|---|---|---|
| 53 | Wer stellt Zertifikate, technische Benutzer und weitere Zugangsdaten bereit? | Der Auftraggeber |
| 54 | Welche der elf Schnittstellen werden synchron beziehungsweise online betrieben und welche als Datei- oder Batchschnittstellen? | Im Lastenheft sind unter 4.2 nur acht Schnittstellen aufgeführt. HKR - dateibasiert (siehe Anlagen zum Lastenheft) Meldeabgleich - dateibasiert (siehe Anlagen zum Lastenheft) Elektronische Akte /DMS VIS - nicht festgelegt, verlangt ein Konzeopt vom Bieter Datenaustausch mit Außengutachtern - online (siehe Anlagen zum Lastenheft) Onlinedienste für Bürger und Antragsteller - online Elektronischer Gerichtsverkehr/ Elektronische Post - online Finanzverwaltung - siehe Frage 46 Befundscheinübermittlung und -entschädigung - online |
| 55 | Welche fachlichen und technischen Laufintervalle gelten für die einzelnen Batchprozesse? | abhängig von der Schnittstelle |
| 56 | Existieren feste Cut-off-Zeiten oder Nachtverarbeitungsfenster? | Nein |
| 57 | Soll die Orchestrierung der Batchprozesse Bestandteil des Fachverfahrens sein oder wird dafür eine vorhandene Betriebsplattform bereitgestellt? | Es gibt keine vorhandene Betriebsplattform. |
| 58 | Müssen Administratoren den Status aller Batchläufe innerhalb des Fachverfahrens überwachen können? | Protokollierung und Alarmierung bei Fehlern genügen. |
| 59 | Welche Anforderungen bestehen an Monitoring, Metriken und Alarmierung fehlgeschlagener oder verspäteter Batchläufe? | Alarmierung konfigurierbarer Nutzer |
| 60 | Müssen fehlgeschlagene Verarbeitungsläufe manuell beziehungsweise automatisch erneut gestartet werden können? | abhängig von der Schnittstelle |
| 61 | Welche Anforderungen bestehen bezüglich Idempotenz und Dublettenerkennung bei Wiederholungen? | abhängig von der Schnittstelle |
| 62 | Welche Anforderungen bestehen an fachliche Abstimm- beziehungsweise Reconciliation-Verfahren bei dateibasierten Schnittstellen? | derzeit keine |
| 63 | Wie lange müssen Eingangsdateien, Ausgangsdateien und Verarbeitungsprotokolle aufbewahrt werden? | Die Eingangs- und Ausgangsdateien sowie die Verarbeitungsprotokolle, welche die Schnittstelle zwischen Fachanwendung und HKR betreffen, werden separat auf dem Server gespeichert und manuell bereinigt. Eine Aufbewahrungszeit ist daher für das Ausschreibungsverfahren nicht relevant. |
| 64 | Ist für die Mobile App zwingend eine native iOS-/Android-Anwendung erforderlich oder erfüllt eine responsive Web-Anwendung beziehungsweise PWA die Anforderung? | Idealerweise steht eine native App zur Verfügung, um darüber auch Benachrichtigungen bei Übermittlung von Dokumenten und Nachrichten an die Antragsteller zu ermöglichen. |
| 65 | Ist der Europäische Behindertenausweis beziehungsweise European Disability Card Bestandteil des verbindlichen Leistungsumfangs dieser Ausschreibung? | Nein, da hierzu noch keine verbindlichen Regelungen getroffen wurden |
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Bieterfragen Vergabeverfahren 2026 - 54 - Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Stand: 15.09.2026
| Nr. | Frage | Antwort |
|---|---|---|
| 66 | Falls ja: Welche konkreten Funktionen müssen für den EDC umgesetzt werden? | Aktuell keine |
| 67 | Ist eine Integration mit der elektronischen Patientenakte Bestandteil des verbindlichen Leistungsumfangs? | Nein, da hierzu noch keine verbindlichen Voraussetzungen seitens ePA geschaffen wurden |
| 68 | Falls ja: Welche konkreten Anwendungsfälle und Schnittstellen zur ePA sind vorgesehen? | Aktuell keine |
| 69 | Welchen konkreten Funktionsumfang umfasst die geforderte SER-Aktenverwaltung für SGB XIV? | Mit Produktivstart erfolgt die Vorgangsbearbeitung mit digitaler Akte (im Fachverfahren mit Synchronisation zu VIS). Eine Aktenverwaltung von Papierakten ist im Wesentlichen für die Organisation des Scannens der Altakten notwendig |
| 70 | Welche dieser Komponenten müssen zum ersten Produktivstart verfügbar sein und welche sind lediglich perspektivisch vorgesehen? | Die Verträge zum Scannen der Altakten sind abgeschlossen und werden mit Produktivstart aktiv. |
| 71 | Aus welchem bestehenden Fachverfahren beziehungsweise aus welchen Datenquellen erfolgt die Altdatenmigration? | Aktuell wird das Fachverfahren ELVISWeb der Firma BEC eingesetzt |
| 72 | Welche Datenmengen sind zu migrieren? | s. Anlage 1 Lastenheft |
| 73 | Welche historischen Daten müssen übernommen werden? | s. Anlage 1 Lastenheft |
| 74 | Müssen neben Stammdaten und Falldaten auch Dokumente, Historien, Wiedervorlagen, Aufgaben und Auditinformationen migriert werden? | Dies ergibt sich aus dem vom Auftraggeber zu erarbeitenden Migrationsplan |
| 75 | In welchem Format können die Altdaten bereitgestellt werden? | Datenbankabzug einer PostgreSQL-Datenbank |
| 76 | Stehen Datenmodell und technische Dokumentation des Altsystems zur Verfügung? | Ja |
| 77 | Ist eine einmalige Migration vorgesehen oder sind vor dem Go-Live zusätzlich Delta- Migrationen erforderlich? | Dies ergibt sich aus dem vom Auftraggeber zu erarbeitenden Migrationsplan. Es wird davon ausgegangen, dass mit dem aktuellen System bis kurz vor Go-Live gearbeitet wird und ab Go-Live nur noch mit dem neuen Verfahren. |
| 78 | Welche fachlichen und technischen Kriterien gelten für die Abnahme der Migration? | Die Nutzer müssen nahtlos ab Go-Live mit den laufenden Verfahren entsprechend Anlage 1 weiterarbeiten können, ohne bereits vorhandene Daten nochmals eingeben zu müssen. |
| 79 | Welcher Hoster wird für die zukünftige Lösung eingesetzt? | Es gibt Vorgespräche mit Dataport AöR, aber noch keine Festlegung. |
| 80 | Welche technische Infrastruktur stellt der Hoster zur Verfügung? | Laut Lastenheft 4.12.2.2 sind die für den Betrieb erforderlichen Architekturvorgaben mit Angebotsabgabe mitzuteilen |
| 81 | Welche Betriebssysteme, Containerplattformen, Datenbanken und Middlewareprodukte können genutzt werden? | s. 80 - ggf. erforderliche Lizenzkosten über Serverbetriebssystem, Virtualisierungsplattform und Datenbank hinaus sind mit im Angebot zu kalkulieren. |
| 82 | Welche Umgebungen werden bereitgestellt, insbesondere Entwicklung, Test, Abnahme, Schulung und Produktion? | Es ist wird beim Hoster mindestens eine Test- und eine Produktionsumgebung bereitgestellt. Eine Entwicklungsumgebung liegt in Verantwortung des Auftragnehmers |
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Bieterfragen Vergabeverfahren 2026 - 54 - Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Stand: 15.09.2026
| Nr. | Frage | Antwort |
|---|---|---|
| 83 | Wer ist für Deployment und Release-Management auf den jeweiligen Umgebungen verantwortlich? | Das ist abhängig vom Hoster. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer keinen administrativen Zugriff auf die Hosting-Umgebung |
| 84 | Welche Netzwerkverbindungen zu VIS, HKR, GMM, proGOV und weiteren Fremdsystemen werden vom Auftraggeber beziehungsweise Hoster bereitgestellt? | Clients und Server werden im Landesdatennetz ITN-XT betrieben. Erforderliche Netzwerkverbindungen sind in den Architekturvorgaben zu beschreiben und ggf. notwendige Freischaltungen werden durch den Auftraggeber beim ITN-XT-Betrieb beauftragt. |
| 85 | Welche Vorgaben bestehen bezüglich Hochverfügbarkeit, Backup und Disaster Recovery? | Das Verfahren ist in Bezug auf Verfügbarkeit auf "Normal" eingestuft. Datensicherung und Desaster Recovery sind Bestandteil der Verträge mit dem Hoster |
| 86 | Kann der Auftraggeber die heutigen End-to-End-Prozesse des Schwerbehindertenrechts-Feststellungsverfahrens zur Verfügung stellen? | Die Prozesse sind nur teilweise visualisiert (Erstfeststellung und Neufeststellung) |
| 87 | Welche Prozessschritte werden heute durch das bestehende Fachverfahren und welche durch VIS unterstützt? | Aktuell wird VIS im Schwerbehindertenrechts-Feststellungsverfahren nicht genutzt |
| 88 | Welche manuellen beziehungsweise organisatorischen Prozesse sollen mit Einführung der neuen Lösung unverändert bestehen bleiben? | Dazu gibt es keine Festlegungen |
| 89 | Welche Prozesse sollen ausdrücklich durch die neue Standardsoftware ersetzt oder automatisiert werden? | Es soll ein höchstmöglicher Stand der Automatisierung von Prozessen erreicht werden. Konkrete Vorgaben existieren nicht. |
| 90 | Welche Wiedervorlagen, Fristen und Eskalationsmechanismen existieren heute? | Dies ist in den einzelnen Vorgangsbearbeitungsschritten unterschiedlich, teilweise gesetzlich vorgegeben und muss - außer bei gesetzlicher Vorgabe - im neuen Verfahren nicht genauso sein. |
| 91 | Welche dieser Regeln müssen konfigurierbar sein, ohne dass hierfür eine Softwareänderung erforderlich ist? | Idealerweise ist der Grad der Konfigurierbarkeit so hoch, dass keine Softwareänderungen durch den Auftragnehmer erforderlich sind. Ggf. werden die Konfigurationsänderungen als Dienstleistung beim Auftragnehmer erforderlich. |
| 92 | Welche gesetzlichen Anpassungen gelten als Bestandteil der pauschalen Softwarepflege und welche als separat zu vergütende Weiterentwicklung? | Dies ist im Einzelfall zu entscheiden und sinnvollerweise Bestandteil der Vereinbarung zwischen den nutzenden Behörden. |
| 93 | Wie wird zwischen Fehlerbehebung, gesetzlich erforderlicher Anpassung und funktionaler Weiterentwicklung abgegrenzt? | Dies ist im Einzelfall zu entscheiden und sinnvollerweise Bestandteil der Vereinbarung zwischen den nutzenden Behörden. |
| 94 | Wie funktioniert die genannte institutionalisierte Steuerung der Weiterentwicklung durch die nutzenden Behörden? | Es wird erwartet, dass für die angebotene Standardsoftware des Auftragnehmers eine Vereinbarung der nutzenden Behörden existiert, die diese Steuerung definiert. |
| 95 | Existiert dafür bereits ein Produkt- beziehungsweise Release-Gremium? | Für die derzeit eingesetzte Software gibt es kein formales Gremium. Für die neu einzuführende Standardsoftware muss die Frage der Bieter beantworten. |
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Bieterfragen Vergabeverfahren 2026 - 54 - Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Stand: 15.09.2026
| Nr. | Frage | Antwort |
|---|---|---|
| 96 | In welchem Umfang muss der Auftragnehmer Weiterentwicklungen anderer nutzender Behörden in den für das LAS eingesetzten Produktstand übernehmen? | Entsprechend EVB-IT-Vertrag sind Änderungen in den Standard zu übernehmen. Ggf. sind bei Funktionserweiterungen und Weiterentwicklungen, z. B. durch neue Module, zusätzliche Lizenzkosten fällig. |
| 97 | Welche Anforderungen bestehen an Releasefrequenz, Rückwärtskompatibilität und Upgradefähigkeit kundenspezifischer Konfigurationen? | aktuell keine |
| 98 | Höchstgrenze des Haushaltsjahres 2027 für die Positionen 2 bis 8: Das Preisblatt sieht für die Summe der im Haushaltsjahr 2027 fälligen Positionen 2 bis 8 eine Höchstgrenze von 150.000,00 EUR brutto vor, deren Überschreitung zum zwingenden Ausschluss führt. Diese Positionen umfassen die Implementierung und den Rollout, sämtliche Schnittstellen einschließlich der Schnittstelle „E-Akte als Dienst", die Altdatenmigration beider Phasen (Kennzahlen 1, 3 und 4 gemäß Anlage 1, in Summe rund 1,88 Mio. Datensätze) sowie die Sachbearbeiter- und Administratorenschulungen einschließlich Reisekosten und Spesen. Wir bitten um Bestätigung, dass die Höchstgrenze in dieser Höhe zutreffend ist, und um Mitteilung, ob der Auftraggeber vor dem Hintergrund des beschriebenen Leistungsumfangs eine Anpassung des Preisblattes oder der Zuordnung einzelner Positionen zu den Haushaltsjahren beabsichtigt. Bezug: Preisblatt, Blatt „Höchstgrenzen"; Anlage 1 „Mengengerüst und Aufwandskontingente", Abschnitt 1 | Bestätigt: Die Höchstgrenze 2027 (Positionen 2–8) beträgt 150.000,00 EUR brutto (Preisblatt, Zelle G48); zum Vergleich die Höchstgrenze 2026 (Position 1): 805.105,73 EUR brutto (Zelle G43). |
| 99 |
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Bieterfragen Vergabeverfahren 2026 - 54 - Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Stand: 15.09.2026
| Nr. | Frage | Antwort |
|---|---|---|
| 100 | Lieferzeitpunkt für Position 1 im Haushaltsjahr 2026: Die Bindefrist endet am 09.11.2026, die Vergütung der Position 1 erfolgt bei Lieferung der Lizenzen im Haushaltsjahr 2026. Wir bitten um Mitteilung, bis zu welchem Termin die Lieferung erfolgt sein muss, um die Abrechnung im Haushaltsjahr 2026 zu ermöglichen. Bezug: Preisblatt, Pos. 1, Spalte „Zahlung"; Auftragsbekanntmachung Nr. 5.1.12 | Der genaue Kassenschluss für das Haushaltsjahr 2026 steht derzeit noch nicht fest; eine abschließende Entscheidung des Ministeriums der Finanzen (MF) steht noch aus. Auf Basis der Erfahrungswerte der letzten Jahre geht der Auftraggeber vom 18.12.2026 aus. Zur Planung sollte die Lieferung der Lizenzen bis spätestens 15.12.2026 erfolgen, die Rechnungsstellung bis spätestens 17.12.2026. Diese Angaben stehen unter dem Vorbehalt der Entscheidung des MF, können aber für die Planung zugrunde gelegt werden. Der Auftraggeber bemüht sich zusätzlich um eine Sondergenehmigung für eine Ausnahmeregelung zur nachträglichen Buchung; sofern diese erteilt wird, wird dies unverzüglich mitgeteilt. |
| 101 | Staffelung des Weiterentwicklungskontingents: Das Lastenheft und die Positionsbeschreibung zu Position 9 beschreiben einen gestaffelten Ansatz mit geringerem Kontingent in der Stabilisierungsphase (Jahre 1 bis 2) und höherem Kontingent ab Jahr 3. Anlage 1 weist demgegenüber nur eine Gesamtsumme von 80 Personentagen für die vierjährige Laufzeit aus, das Preisblatt gliedert allein nach Personalkategorien. Wir bitten um Mitteilung der vorgesehenen jahresweisen Staffelung oder um Bestätigung, dass für die Angebotskalkulation ausschließlich die Gesamtsumme maßgeblich ist. Bezug: Anlage 1, Abschnitt 2, Position 1 „Weiterentwicklung"; Preisblatt, Pos. 9 | Bestätigt: Gemäß Anlage 1 („alleinige Referenz“) ist für die Kalkulation ausschließlich die Gesamtsumme von 80 Personentagen über die vierjährige Laufzeit maßgeblich. Eine verbindliche Jahresstaffelung ist in den Vergabeunterlagen nicht festgelegt; der Abruf erfolgt nach Bedarf und Priorisierung durch die nutzenden Behörden (Vertrag Nr. 7.1/8.1), ohne Verbrauchszwang. |
102 Preisbindung der Personentagessätze bei gleichzeitiger Tariftreueverpflichtung: Die Tariftreueverpflichtung verpflichtet den Auftragnehmer zur Zahlung Nach Nummer 8.1 des EVB-IT Systemvertrages sind die Personentagessätze für die tarifvertraglicher Entgelte an sein eingesetztes Personal; sie begründet keinen gesamte Vertragslaufzeit von bis zu sechs Jahren gebunden und der Preisanpassung Anspruch auf Anpassung der dem Auftraggeber in Rechnung gestellten nach Nummer 8.6 nicht zugänglich. Gleichzeitig verpflichtet die Eigenerklärung zu Personentagessätze. Die im Preisblatt anzugebenden Sätze sind gemäß Nr. 8.1 für Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit den Auftragnehmer, die gesamte Vertragslaufzeit gebunden und von der Preisanpassung nach Nr. 8.6 Änderungen der maßgeblichen tarifvertraglichen Entgelte während der ausgenommen; der Bieter hat mögliche künftige Entgeltsteigerungen bereits bei der Ausführungslaufzeit zu berücksichtigen. Wir bitten um Bestätigung, dass diese Kalkulation seiner Sätze zu berücksichtigen. Eine Einbeziehung der Kombination beabsichtigt ist, und um Mitteilung, ob eine Einbeziehung der Personentagessätze in die Preisanpassung nach Nr. 8.6 ist nicht vorgesehen. Personentagessätze in die Preisanpassung nach Nummer 8.6 vorgesehen werden kann. Bezug: EVB-IT Systemvertrag Nr. 8.1 und 8.6; Eigenerklärung Tariftreue, Nr. 1.6
Bieteranfragen Seite 9
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Bieterfragen Vergabeverfahren 2026 - 54 - Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Stand: 15.09.2026
| Nr. | Frage | Antwort |
|---|---|---|
| 103 | Bepreisung des Moduls für das Soziale Entschädigungsrecht: Anlage 5 bezeichnet ein Modul zur Fallaktenverwaltung für das Soziale Entschädigungsrecht als „zwingend erforderlich", da die Fachanwendung SERiD bis auf weiteres nicht verfügbar ist. Das Preisblatt enthält hierfür keine gesonderte Position. Wir bitten um Klarstellung, ob dieses Modul in Position 1 und Position 2 einzukalkulieren ist. Bezug: Anlage 5 „Fachverfahren Ärztlicher Dienst"; Preisblatt, Pos. 1 und 2 | Bestätigt: Das SER-Modul zur Fallaktenverwaltung für das Soziale Entschädigungsrecht ist als zwingend erforderlicher Bestandteil in Position 1 (Beschaffungskosten) und Position 2 (Implementierung und Rollout) einzukalkulieren; eine gesonderte Position ist hierfür nicht vorgesehen. |
| 104 | Mitnutzung der allgemeinen Module durch weitere Fachverfahren: Nach Lastenheft Nr. 2.2 sollen die allgemeinen Module und Schnittstellen nicht nur dem Schwerbehindertenfeststellungsverfahren zur Verfügung stehen, sondern auch für andere Fachverfahren auch anderer Hersteller nutzbar sein; genannt werden das Landesjugendamt, das Gesundheitswesen, die Pharmazie, die Heimaufsicht, das Integrationsamt, das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe und das Soziale Entschädigungsrecht. Position 1 des Preisblattes bemisst die Beschaffungskosten demgegenüber ausschließlich nach der Anwenderzahl gemäß Kennzahl 5 (rund 150 Anwenderinnen und Anwender des Feststellungsverfahrens). Wir verstehen die Vergabeunterlagen dahingehend, dass Gegenstand dieses Auftrags allein die Bereitstellung für das Feststellungsverfahren ist und die technische Wiederverwendbarkeit für weitere Fachverfahren als Architekturanforderung gefordert wird, eine tatsächliche Mitnutzung durch weitere Fachverfahren jedoch Gegenstand künftiger, gesonderter Beschaffungen wäre. Für dieses Verständnis spricht auch, dass keine Rahmenvereinbarung geschlossen wird. Wir bitten um Bestätigung dieses Verständnisses. Bezug: Lastenheft Nr. 2.2 und 2.2.1; Preisblatt, Pos. 1; Auftragsbekanntmachung Nr. 5.1.15 | Bestätigt: Gegenstand dieses Auftrags ist ausschließlich die Bereitstellung für das Feststellungsverfahren nach dem SGB IX gemäß Kennzahl 5 (Anlage 1). Die in Lastenheft Nr. 2.2.1 geforderte Mehrverfahrens- und Wiederverwendungsfähigkeit der allgemeinen Module ist eine Architekturanforderung und zugleich Bewertungsaspekt bei Zuschlagskriterium 5 („Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Bundesländern“, Bewertungsschema). Eine tatsächliche Mitnutzung durch weitere Fachverfahren wäre Gegenstand künftiger, gesonderter Beschaffungen; eine Rahmenvereinbarung wird im Rahmen dieses Verfahrens nicht geschlossen. |
| 105 |
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| Nr. | Frage | Antwort |
|---|---|---|
| 106 | Weitergabe an Dritte außerhalb des Landesamtes: Die Wertungskriterien nehmen Bezug auf ein Kooperationsnetzwerk zwischen den Bundesländern beziehungsweise den einzelnen Nutzern entsprechender Fachanwendungen. Im Vertragsentwurf sind die Regelungen zur Verbreitung und Unterlizenzierung an Dritte nicht angekreuzt. Wir bitten um Bestätigung, dass eine Weitergabe der Standardsoftware oder der allgemeinen Module an andere Auftraggeber außerhalb des Landesamtes für Soziales, Jugend und Gesundheit Sachsen-Anhalt nicht Gegenstand dieses Auftrags ist. Bezug: Eignungs- und Zuschlagskriterien, Kriterium 5; EVB-IT Systemvertrag Nr. 4.3.3 und 4.5.3 | Bestätigt: Eine Weitergabe der Standardsoftware oder der allgemeinen Module an andere Auftraggeber außerhalb des Landesamtes für Soziales, Jugend und Gesundheit Sachsen-Anhalt ist nicht Gegenstand dieses Auftrags. Im EVB-IT Systemvertrag sind die entsprechenden Regelungen zur Verbreitung und Unterlizenzierung an Dritte (Nr. 4.3.3, 4.5.3) nicht vereinbart. |
| 107 | Mängelklassen bei Nutzung der allgemeinen Module durch Fachverfahren Dritter: Nummer 14 des EVB-IT Systemvertrages definiert die Mängelklassen ausdrücklich „für das Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht" und benennt als Kernfunktionen die Antragserfassung, die Bescheiderstellung, den Aktenzugriff sowie die Schnittstellen zu VIS, beBPo, HKR, Melderegister und Finanzverwaltung. Wir bitten um Klarstellung, ob eine Störung, die ausschließlich die Nutzung der allgemeinen Module durch ein Fachverfahren eines anderen Herstellers betrifft, einen Mangel im Sinne dieser Regelung darstellt und ob die vereinbarten Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sowie die Vertragsstrafen nach Nummer 17 hierauf Anwendung finden. Bezug: EVB-IT Systemvertrag Nr. 14 und 17; Lastenheft Nr. 2.2 | Bei Schnittstellen zu Fachverfahren Dritter betrifft die Mängeldefinition nach Nr. 14.5 nur den Teil der Schnittstelle, der in der Verantwortungssphäre (Hoheit) des Auftragnehmers liegt. Der Auftragnehmer ist gleichwohl zur Mitwirkung bei der Fehlersuche verpflichtet, solange nicht geklärt ist, auf welcher Seite der Schnittstelle die Ursache der Störung liegt. |
108 Kostentragung der Fehleranalyse bei Mehrherstellerbetrieb: Ergibt die Fehleranalyse, dass die Ursache nicht in der Leistung des Auftragnehmers Sofern ein Fachverfahren eines anderen Herstellers die allgemeinen Module nutzt, liegt, wird der hierfür erforderliche Aufwand als Vergütung nach Aufwand zu den in Nr. kann die Zuordnung einer Störung zur Verantwortungssphäre des jeweiligen 8.1 gebundenen Personentagessätzen vergütet. Herstellers Analyseaufwand erfordern. Wir bitten um Mitteilung, wie dieser Aufwand vergütet wird, wenn die Analyse ergibt, dass die Ursache nicht in der Leistung des Auftragnehmers liegt. Bezug: EVB-IT Systemvertrag Nr. 5 und 8
Bieteranfragen Seite 11
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Bieterfragen Vergabeverfahren 2026 - 54 - Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Stand: 15.09.2026
| Nr. | Frage | Antwort |
|---|---|---|
| 109 | Servicezeiten: Nach Lastenheft Nr. 4.12 hat der Bieter die von ihm vorgesehenen Servicezeiten im Angebot anzugeben. Wir bitten um Bestätigung, dass die Festlegung der Servicezeiten dem Bieter obliegt und der Auftraggeber insoweit keine Mindestvorgaben macht. Bezug: Lastenheft Nr. 4.12; EVB-IT Systemvertrag Nr. 5.1.1.2 und 8.2 | Vorab zur Fundstelle: Der zitierte Passus steht nicht in Nr. 4.12 (Software- und systemtechnische Anforderungen), sondern in Nr. 4.10 (Anforderungen an Systemverfügbarkeit und Support). Inhaltlich ist zu unterscheiden: Für die im Preisblatt ausgewiesenen Optionalpositionen 1st-/2nd-Level-Support (Pos. 12/13) sowie für die Mängelbeseitigung gibt Nr. 4.10 feste Servicezeiten vor (Mo.–Do. 8:00–16:30 Uhr, Fr. 8:00–15:00 Uhr); diese sind keine freie Bieterwahl. Nur für Leistungen, die nach Aufwand vergütet werden (insbesondere das Weiterentwicklungskontingent, Pos. 9; EVB-IT Systemvertrag Nr. 8.2), legt der Bieter die vorgesehenen Servicezeiten im Angebot selbst fest; insoweit macht der Auftraggeber keine Mindestvorgabe. Die vom Bieter erbetene Bestätigung trifft daher nur für die Aufwand-vergüteten Leistungen zu, nicht pauschal für alle Servicezeiten. |
| 110 | Datensatzbeschreibung der HKR-Importschnittstelle: Anlage 3.1 weist darauf hin, dass für die Importschnittstelle eine Datensatzbeschreibung nicht vorliegt und lediglich Beispieldatensätze zur Verfügung stehen. Wir bitten um Bereitstellung einer Feld- und Satzbeschreibung. Sofern eine solche nicht existiert, bitten wir um Mitteilung, wie der Auftraggeber die Spezifikation im Rahmen seiner Mitwirkungsleistungen nach Nummer 13 des Vertrages zu unterstützen beabsichtigt. Bezug: Anlage 3.1 „Schnittstelle Import HKR"; EVB-IT Systemvertrag Nr. 13 | Eine Datensatzbeschreibung liegt auch dem Auftraggeber derzeit nicht vor; sie wird bereitgestellt, sobald sie vorliegt. Für die Angebotskalkulation sollen die in Anlage 3.1 beigefügten Beispieldatensätze ausreichend sein. |
| 111 |
Bieteranfragen Seite 12
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Bieterfragen Vergabeverfahren 2026 - 54 - Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Stand: 15.09.2026
| Nr. | Frage | Antwort |
|---|---|---|
| 112 | Nachrichtentyp und Version beim Meldeabgleich: Anlage 3.3 bezeichnet den Nachrichtentyp als „Fachspezifische Behördenauskunft (1330)". Das beigefügte Beispiel-XML weist im Nachrichtenkopf demgegenüber den Code 1332 aus und verwendet den Namensraum XMeld 3.4 mit einem Erstellungszeitpunkt aus dem Jahr 2018. Wir bitten um Mitteilung des maßgeblichen Nachrichtentyps sowie der zum geplanten Produktivstart maßgeblichen XMeld- Version. Ferner bitten wir um Bestätigung, dass der Transport weiterhin dateibasiert über den OSCI-Server des Landesverwaltungsamtes erfolgt. Bezug: Anlage 3.3 „Schnittstelle Meldestellen"; Beispiel-XML Suchanfrage | Maßgeblich ist der Nachrichtentyp 1330 (Fachspezifische Behördenauskunft); die im Beispiel-XML abweichend ausgewiesene 1332 sowie der dortige Namensraum XMeld 3.4 (Stand 2018) sind veraltet und nicht maßgeblich. Da zweimal jährlich (01.05. und 01.11.) ein Versionswechsel von XMeld erfolgt, ist stets die zum jeweiligen Zeitpunkt aktuell gültige Version zugrunde zu legen; eine für den Produktivstart bereits jetzt fixierbare Version kann nicht benannt werden. Der Transport, der aktuell dateibasiert über der OSCI-Server des Landesverwaltungsamtes läuft, muss abgelöst werden. Entsprechend Punkt 4.2.2 des Lastenheftes wird eine Optimierung der Abläufe angestrebt. |
| 113 | Anbindung an das E-Akte-System VIS: Lastenheft Nr. 2.2.1 beschreibt zwei Varianten der Anbindung: die Übernahme von Dokumenten und Daten aus den Posteingangsfächern des E-Akte-Systems mit Rückschreiben zur rechtssicheren Ablage, alternativ die Einbindung des externen E- Akte-Systems mit externer Datenspeicherung und Verlinkung im internen DMS. Wir bitten um Mitteilung, ob der Auftraggeber eine der beiden Varianten präferiert oder die Wahl dem Bieter überlässt, und ob die rechtssichere Ablage und Archivierung zwingend in VIS zu erfolgen hat. Bezug: Lastenheft Nr. 2.2.1 und 4.2.3; Preisblatt, Pos. 5 | Hierzu ergeht eine Berichtigung von Lastenheft Nr. 2.2.1 (siehe gesonderte Berichtigungsmitteilung im Vergabeportal): Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist ausschließlich die Variante, wonach das Fachverfahren über ein integriertes Dokumentenmanagementsystem (DMS) als führendes System sämtliche Anforderungen an eine elektronische Akte selbst erfüllt. Die in Lastenheft Nr. 2.2.1 bislang als Alternative beschriebene Einbindung des externen E-Akte-Systems VIS über eine Schnittstelle mit externer Datenspeicherung ist nicht Gegenstand dieses Vergabeverfahrens, da die hierfür erforderliche technische Anbindung an VIS derzeit nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Unberührt bleibt, dass spätestens zum Zeitpunkt der Archivierung eine Übertragung der elektronischen Akte nach VIS zu erfolgen hat, da die Archivierung ausschließlich aus VIS heraus erfolgen kann. Die Angebotsfrist bleibt von dieser Berichtigung unverändert. |
114 Übergabeformat und Metadaten des digitalen Posteingangs: Übergabeformat: Standard ist PDF/A-2u. Die Scan-Dienstleister können aber auch Die eingescannten Posteingänge werden durch den beauftragten Scandienstleister in andere Dateiformate liefern. Dies müsste vor Beginn der Testphase mitgeteilt werden. das E-Akte-System VIS übergeben. Für die Kalkulation der Übernahme bitten wir um Metadaten: Sofern ein Aktenzeichen erkennbar ist, wird es vom Scandienstleister als Mitteilung, ob die Dokumente mit Textebene (durchsuchbares PDF) und in welchem Metadatum mitgeliefert; es wird jedoch auch Dokumente ohne erkennbares Format (PDF/A und Version) übergeben werden, welche Metadaten der Aktenzeichen geben. Einen Dokumententyp liefert der Scandienstleister nicht mit. Scandienstleister mitliefert (insbesondere ob ein Aktenzeichen oder ein Dokumententrennung: Pro Postobjekt wird ein PDF geliefert. Wenn es für den Scan- Dokumententyp enthalten ist), ob die Dokumententrennung bereits beim Dienstleister erkennbar ist, was ein Anhang ist, ist eine weitere Trennung durch den Scandienstleister erfolgt, und ob ein Transfervermerk oder ein Stapelmanifest mit Scan-Dienstleister möglich. Stückzahlen übergeben wird. Transfervermerk/Stapelmanifest: ein Stapelmanifest möglich, aktuell erhält jedes Bezug: Lastenheft Nr. 2.2, 2.2.1 und 4.1 PDF einen Transfervermerk
Bieteranfragen Seite 13
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Bieterfragen Vergabeverfahren 2026 - 54 - Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Stand: 15.09.2026
| Nr. | Frage | Antwort |
|---|---|---|
| 115 | Spezifikation der Schnittstelle für eingescannte Posteingänge: Lastenheft Nr. 4.2.3 sieht vor, dass die Schnittstelle für eingescannte Posteingänge und die Schnittstelle zur E-Akte gemeinsam zu betrachten sind und eine Mitwirkung des Auftragnehmers an der Spezifikation erforderlich ist. Wir bitten um Mitteilung, in welchem Zeitraum nach Zuschlagserteilung die Spezifikation erarbeitet werden soll und welcher Position des Preisblattes der hierfür erforderliche Aufwand zuzuordnen ist. Bezug: Lastenheft Nr. 4.2.3; Preisblatt, Pos. 2 und 5 | Der Aufwand für die Spezifikation der Schnittstelle für eingescannte Posteingänge ist Position 5 (Festpreis „E-Akte als Dienst“) zugeordnet. Der Zeitraum für die Erarbeitung der Spezifikation nach Zuschlagserteilung ist vom Bieter im Termin- und Leistungsplan des Angebots vorzusehen; ein fixer, auftraggeberseitig vorgegebener Stichtag besteht insoweit nicht. |
| 116 | Feldbeschreibung der zu migrierenden Fachdaten: Das Lastenheft sieht vor, dass eine differenzierte Beschreibung der zu migrierenden Fachdaten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird. Wir fordern diese hiermit an und bitten um Bereitstellung im Vergabeportal, da eine belastbare Kalkulation der Positionen 3 und 4 ohne Kenntnis der Feldstruktur nicht möglich ist. Bezug: Lastenheft Nr. 4.2.3; Preisblatt, Pos. 3 und 4 | Die aktuelle Datenstruktur der zu migrierenden Fachanwenung kann als Strukturabzug der aktuellen PostGre-Datenbanken zur Verfügung gestellt werden, wenn der Bieter eine Geheimhaltungsvereinbarung mit dem MS abschließt. Das MS stellt die Geheimhaltsungvereinbarung in den Vergabeunterlagen zur Verfügung. Bieter, die diese ausgefüllte und unterzeichnet über die im eVergabeportal intergierte Kommunikationsmöglichkeit der Vergabestelle zukommen lassen, erhalten die Daten. |
| 117 | Ablösung der bestehenden Fallaktenverwaltung: Neben dem Hybridverfahren ELVISweb wird ausweislich Anlage 7 eine gesonderte Anwendung zur Fallaktenverwaltung eingesetzt. Wir bitten um Mitteilung, ob die dort geführten Daten ebenfalls zu migrieren sind und ob diese Anwendung mit der Produktivsetzung des neuen Fachverfahrens abgelöst wird. Bezug: Anlage 7 „Handbuch Fallaktenverwaltung"; Lastenheft Nr. 2.1 | Die Fallaktenverwaltung (Anlage 7) dient ausschließlich der Verwaltung des Standortes der Papierakten und der Anforderung von Fallakten; sie enthält keine für die Altdatenmigration relevanten Fachdaten. Mit Einführung der elektronischen Akte in VIS und der sukzessiven Digitalisierung der Bestandsakten entfällt der Verwendungszweck der Fallaktensoftware für die gescannten Bestände; für die verbleibenden Papierakten wird sie weiterhin vorgehalten. Eine Migration der dortigen Inhalte ist bisher nicht vorgesehen, kann sich aber ggf. aus Funktionalitäten der angebotenen Lösung zur Unterstützung des Scannens von Altakten ergeben. |
118 Verbleib der Papieroriginale nach dem Altaktenscan: Es handelt sich um ersetzendes Scannen; die Papieroriginale werden nach dem Lastenheft Nr. 4.2.3 verlangt die Erfüllung der Anforderungen der BSI TR-03138 oder Scannen vernichtet. anderer Anforderungen an die Sicherung der Authentizität der elektronischen Akte. Für die Bemessung dieser Anforderungen ist maßgeblich, ob die Papieroriginale nach dem Scannen vernichtet werden (ersetzendes Scannen) oder erhalten bleiben. Wir bitten um Mitteilung des vorgesehenen Verfahrens sowie darum, ob vom Auftragnehmer eine eigene Verfahrensdokumentation für den Übernahmeschritt erwartet wird. Bezug: Lastenheft Nr. 4.2.3 und 4.8
Bieteranfragen Seite 14
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Bieterfragen Vergabeverfahren 2026 - 54 - Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Stand: 15.09.2026
| Nr. | Frage | Antwort |
|---|---|---|
| 119 | Mengengerüst für den Ärztlichen Dienst: Anlage 5 nennt über 5.000 Begutachtungen im Monat und rund 40 Gutachterinnen und Gutachter. Diese Werte sind in Anlage 1 nicht enthalten, obwohl Anlage 1 als alleinige Referenz für alle Verweise in den Vergabeunterlagen bezeichnet wird. Wir bitten um Klarstellung, welche Angaben für die Kalkulation maßgeblich sind, und um Mitteilung, ob die Gutachterinnen und Gutachter des Ärztlichen Dienstes sowie die medizinischen Außengutachter in der Anwenderzahl nach Kennzahl 5 enthalten sind. Bezug: Anlage 1, Abschnitt 1, Kennzahl 5; Anlage 5 | Es gilt die Leistungsbeschreibung mit allen Anlagen. Anlage 1 ist nicht die alleinige Referenz. Das Mengengerüst für den Ärzlichen Dienst ist Anlage 5 zu entnehmen. |
| 120 | Präsenzanteil der Einführungsschulungen: Lastenheft Nr. 4.13.1 sieht vor, dass die Schulungen zur Einführung vor Ort im Landesamt erfolgen, und nennt zugleich Präsenz-, Online- und E-Learning-Formate sowie Hybrid- und Onlineschulungen als moderne Lernmethoden. Wir bitten um Mitteilung, ob ein Multiplikatorenmodell zulässig ist, bei dem Administratorinnen und Administratoren sowie Key User in Präsenz geschult werden und die Breitenschulung über Onlineformate und Schulungsvideos erfolgt, und ob der Auftraggeber einen Mindestanteil an Präsenzterminen erwartet. Bezug: Lastenheft Nr. 4.13.1; Preisblatt, Pos. 7 und 8 | Ein Multiplikatorenmodell (Präsenzschulung für Administratorinnen/Administratoren und Key User, Breitenschulung über Online- und E-Learning-Formate) ist zulässig; ein Mindestpräsenzanteil wird vom Auftraggeber nicht vorgegeben. Die Schlüssigkeit des gewählten Ansatzes ist im Schulungskonzept nachvollziehbar darzulegen. |
| 121 | Demonstration der Anwendungsfälle: Anlage 2 weist darauf hin, dass die Anwendungsfälle zu Demonstrationszwecken aufbereitet werden sollen. Die Eignungs- und Zuschlagskriterien fordern zu Kriterium 1 die zwingende Beifügung von Screenshots, Mockups oder Demo-Links. Wir bitten um Mitteilung, ob über die mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen hinaus ein Präsentations- oder Teststellungstermin vorgesehen ist. Bezug: Anlage 2 „Übersicht der Anwendungsfälle"; Eignungs- und Zuschlagskriterien, Kriterium 1 | Über die mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen (Screenshots, Mockups oder Demo-Links gemäß Kriterium 1) hinaus ist kein gesonderter Präsentations- oder Teststellungstermin vorgesehen. |
122 Eigenerklärung zum Nachunternehmereinsatz: Die Eigenerklärung zum Nachunternehmereinsatz wird den Vergabeunterlagen Die Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit nimmt beigefügt. unter Nummer 3 Bezug auf die „Eigenerklärung zum Nachunternehmereinsatz (§ 14 Abs. 2 und Abs. 4 TVergG LSA)". Dieses Formblatt ist den Vergabeunterlagen nicht beigefügt. Wir bitten um Bereitstellung oder um Mitteilung, ob es erst im Auftragsfall vorzulegen ist. Bezug: Eigenerklärung Tariftreue, Nr. 3
Bieteranfragen Seite 15
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Bieterfragen Vergabeverfahren 2026 - 54 - Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Stand: 15.09.2026
| Nr. | Frage | Antwort |
|---|---|---|
| 123 | Verweis auf die Anlagen zu den Anwendungsfällen: Anlage 2 verweist auf die Anlagen 2.1 bis 2.7, führt jedoch acht Anwendungsfälle auf; eine Anlage 2.8 („Befundscheinerstattung") liegt vor. Wir bitten um Bestätigung, dass sämtliche acht Anwendungsfälle Gegenstand der Leistungsbeschreibung sind. Bezug: Anlage 2 „Übersicht der Anwendungsfälle" | Bestätigt: Sämtliche acht in Anlage 2 aufgeführten Anwendungsfälle einschließlich Anlage 2.8 (Befundscheinerstattung) sind Gegenstand der Leistungsbeschreibung. Der Verweis in Anlage 2 auf „Anlagen 2.1 bis 2.7“ ist redaktionell unzutreffend und wird bei nächster Gelegenheit korrigiert. |
Bieteranfragen Seite 16