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04_Angebot - Eigenerklärung Tariftreue - Tarifdatenblatt.pdf

Fachsoftware für das Feststellungsverfahren im Schwerbehindertenrecht

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 08:22 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Tarifdatenblatt

im Kontext von § 11 TVergG LSA

für die Öffentliche Auftragsvergabe

Tarifbereich/Branche:Metall- und Elektroindustrie
Letzte Aktualisierung Datenblatt:14.04.2026
Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA gültig ab 01.04.2026: https://evergabe.sachsen- anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/eVergabe/dok umente_evergabe/Handlungsanleitungen/VergSpez_ML/Handlungsanlei tung_Ermittlung_vergabespez._Mindestlohn.pdf
Einschlägige Tarifverträge, die gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA für die Ausführung der Leistung am Ort der Ausführung gelten Entgelt-Tarifvertrag (ETV) für die Metall- und Elektroindustrie Sachsen- Anhalt - vom 22. November 2024, gültig ab 1. Oktober 2024, erstmals kündbar zum 31. Oktober 2026  Sofern im ETV lediglich Monatsgehälter benannt werden, sind diese in Stundenlöhne umzurechnen (Formel siehe unten) und gegebenenfalls durch den im Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA zu ersetzen.  Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt vom 21. März 2005  Tarifvertrag zum tariflichen Zusatzgeld (TV T-Zug) für die Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt – 22. November 2024  Ergänzungsvereinbarung zum Tarifvertrag zum tariflichen Zusatzgeld (EV TV T-Zug) für die Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt vom 22.11.2024  Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt vom 30. September 2008 - gültig ab 01. Januar 2019

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Tarifdatenblatt

im Kontext von § 11 TVergG LSA

für die Öffentliche Auftragsvergabe

 Änderungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag (ÄTV MTV) für die Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt vom 22. November 2024 Ermittlung Stundenlohn Die Höhe des Stundenlohns wird auf der Basis der folgenden Formel ermittelt: Stundenlohn (brutto) = 3 x Monatslohn / Wochenarbeitszeit / 13 Entsprechende Berechnungstools (Stundenlohnrechner) sind auf verschiedenen Internetseiten zu finden, u. a. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Mindestlohnrechner - https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnre chner/mindestlohn-rechner.html)
Allgemeinverbindliche Tarifverträgesiehe Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave- verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=9)

Hinweis Günstigkeitsprinzip

Nach § 11 Abs. 1 TVergG LSA erhalten Auftragnehmer öffentliche Aufträge über Bau- und

Dienstleistungen nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, bei der Auftragsausführung

  1. mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des

Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist oder der nach dem Tarifvertragsgesetz für

allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen,

der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt, (Tariftreue)

  1. ihren Arbeitnehmern je Arbeitsstunde mindestens ein Entgelt zu zahlen (Mindeststundenentgelt), das

a) dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nummer 1 entspricht (Tariflohn) oder,

b) wenn dies für die Arbeitnehmer günstiger ist, dem vergabespezifischen Mindeststundenentgelt nach

Absatz 3 entspricht (Vergabemindestlohn),

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Tarifdatenblatt

im Kontext von § 11 TVergG LSA

für die Öffentliche Auftragsvergabe

  1. sicherzustellen, dass Leiharbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bei

der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre Arbeitnehmer

(Entgeltgleichheit), und

  1. tarifvertragliche Änderungen während der Ausführungslaufzeit entsprechend zu berücksichtigen.

Zu beachten ist, dass bei bestehender tarifvertraglicher Bindung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 TVergG LSA der

Vergabemindestlohn nach Abs. 1 Nr. 2b dennoch als untere Lohngrenze maßgeblich ist. Das bedeutet:

Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese

Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, sind die betreffenden Entgeltgruppen durch den

Vergabemindestlohn zu ersetzen.

Dieses Tarifdatenblatt bildet die Anlage zu der den Vergabeunterlagen beizufügenden „Eigenerklärung zu

Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit (§ 11 TVergG LSA) gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2

TTVer AVO – Ergänzende Vertragsbedingungen“.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung