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Anlage 2.8 – Befundscheinerstattung
Entschädigung als sachverständige Zeugen herangezogener Ärzte nach den Regelungen des JVEG (Befundscheinerstattung)
- Eingang der Rechnung (Entschädigungsantrag) gemeinsam mit Befundschein/
medizinischen Unterlagen oder separat
- Prüfung sachliche Richtigkeit:
• Entschädigung für Befundschein, Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 Satz 1JVEG oder
Entschädigung für Zeitversäumnis, § 20 JVEG
• Ersatz für sonstige Aufwendungen, § 7 JVEG – hier: Anzahl und Qualität von Kopien
• Ersatz für besondere Aufwendungen, § 12 JVEG – hier: Briefporto oder
Faxgebühren in tatsächlich angefallener Höhe
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Prüfung rechnerische Richtigkeit
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Festsetzung der Entschädigungshöhe
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Auszahlung über Zahllauf (Schnittstelle zu HKR)
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Im Falle von Kürzungen der beantragten Entschädigung und geltend gemachten
berechtigten Einwänden: Auszahlung weitergehender Entschädigung
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