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Anlage 2.5 - Rücknahmebescheide
Verfahren nach § 45 SGB X
A. Unrichtige Zugunstenentscheidung wurde durch nochmalige Durchsicht der Akte ersichtlich
Bei nochmaliger Prüfung des Vorgangs stellte sich eine vormals falsche Zugunstenentscheidung
heraus (zu hoher GdB oder Merkzeichen die nicht vorliegen dürfen):
- Verfahren von Amts wegen als „Sonstigen Antrag“ erfassen, zuständigen
Sachbearbeiter auswählen, weiter mit oder ohne Steuerdaten erfassen,
‚Einverständniserklärung liegt vor‘ auswählen, Antrag rückwirkend „ab“ und „wegen“
eintragen, Bescheidart nach § 45 SGB X auswählen, Antrag abzeichnen.
- Anhörungsschreiben fertigen und dem eben geöffneten „Sonstigen Antrag“ zuordnen;
Versand über Zentraldruck (der Regelfall). Ggf. Erinnerung an das
Anhörungsschreiben.
Variante 1: Es erfolgt keine Reaktion auf das Anhörungsschreiben/dessen Erinnerungsschreiben
-
Feststellung durch Sachbearbeiter (z.B. Mz. austragen oder GdB verringern)
-
Ermessensprüfung (Vermerk) wird erstellt und dem laufenden Verfahren zugeordnet
-
Fertigung Rücknahmebescheid; Versand über Zentraldruck, ggf. Informationen zum
Lichtbild beifügen
- Automatisch: Statistik zur Antragserledigung (z.B. Verfahrensdauer, Art der
Beendigung, Höhe des GdB, MZ etc.)
Variante 2: Es erfolgt eine Reaktion auf das Anhörungsschreiben die Zweifel an der Unrichtigkeit
und somit an einer beabsichtigten Rücknahme/Wegnahme von Merkzeichen ergeben
- ggf. erneute Zuleitung der Akte über die Registratur in I B zum versorgungsärztlichen
Dienst mit Frist in der Fristenliste der zuständigen Sachbearbeitenden zur internen
Kontrolle.
- Vorgehen wie bei Variante 1 (wenn Zugunstenentscheidung zurückgenommen werden
soll) oder
- Abbruch des Verfahrens und Mitteilung an den Antragsteller (wenn keine Unrichtigkeit
vorliegt)
B. Unrichtige Zugunstenentscheidung wurde im laufenden Verfahren durch versorgungsärztliche
Stellungnahme ersichtlich
Nach Rücklauf des Vorgangs (im Neufeststellungs- oder Widerspruchsverfahren) mit
versorgungsärztlicher Stellungnahme stellte sich eine vormals falsche
Zugunstenentscheidung heraus (zu hoher GdB oder Merkzeichen die nicht vorliegen dürfen):
- Anhörungsschreiben fertigen und dem laufenden Verfahren zuordnen
Variante 1: Es erfolgt keine Reaktion auf das Anhörungsschreiben/dessen Erinnerungsschreiben
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-
Ermessensprüfung (Vermerk) wird erstellt und dem laufenden Verfahren zugeordnet
-
Durchführung einer Datenkorrektur: Anpassung der Behinderungen, des Einzel- und
Gesamt-GdB, ab wann dieser besteht, Bescheiddatum des § 45 SGB X-Bescheides
eintragen, Datenkorrektur dem laufenden Verfahren zuordnen, ggf. Merkzeichen
austragen und Angaben zur Ausweisausstellung tätigen, ggf. Eingabe der Frist zur
Nachuntersuchung, Bescheidgrund auswählen, abzeichnen.
- Fertigung Herabsetzungsbescheid; Versand über Zentraldruck, ggf. Informationen zum
Lichtbild beifügen
- Automatisch: Statistik zur Antragserledigung (z.B. Verfahrensdauer, Art der
Beendigung, Höhe des GdB, MZ etc.)
Variante 2: Es erfolgt eine Reaktion auf das Anhörungsschreiben die Zweifel an der Unrichtigkeit
und somit an einer beabsichtigten Herabsetzung/Wegnahme von Merkzeichen
ergeben
- ggf. erneute Zuleitung der Akte über die Registratur in I B zum versorgungsärztlichen
Dienst mit Frist in der Fristenliste der zuständigen Sachbearbeitenden zur internen
Kontrolle.
- Vorgehen wie bei Variante 1.