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Anlage 2.3 – Nachuntersuchung
Standardfall Nachuntersuchung nach § 48 SGB X i.V.m. § 152 SGB IX
NU-Fälle werden durch Fristsetzung bei vorangegangener Feststellung definiert.
Nach Ablauf der gesetzten NU-Frist erscheinen die betreffenden Verfahren in der Übersicht
der NU-Fristen (separate Liste zusätzlich zur Fristenliste des zuständigen SB)
- Anstehende NU-Fristen aufrufen
✓ Aktenzeichen aufrufen
✓ Versand eines Fragebogens zu der zu überprüfenden Gesundheitsstörung an den Antragsteller über Zentraldruck
✓ Automatische Mahnschreiben bei Ausbleiben der Antwort
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Einfügen der gescannten Papierakte
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Nach Rücklauf des Fragebogens: Befundanforderung an benannte Ärzte; Versand
über Zentraldruck
3.1 Variante 1 – kein Befundschein-Eingang
✓ zwei automatische Mahnschreiben an angefragten Arzt nach im Verfahren hinterlegten Fristen; Versand über Zentraldruck
✓ Zeitgleich mit 2. Mahnung ergeht automatisch Infoschreiben an Antragsteller über Zentraldruck
✓ Automatische Wiedervorlage, wenn nach 2. Mahnung kein Befundschein eingeht (Anzeige in den Bearbeitungsfristen)
✓ Manuelle Einleitung des Vernehmungsersuchens
3.2 Variante 2 – fristgerechter Befundscheineingang
✓ Befund auf Eingang setzen; Vergütung durch Kostenstelle (gesonderter Arbeitsprozess)
✓ Befund dem Vorgang zuordnen
- Zuleitung der Akte zum versorgungsärztlichen Dienst mit Frist in Fristenliste des
zuständigen Sachbearbeiters zur internen Kontrolle
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Versorgungsärztliche Stellungnahme durch ärztlichen Dienst
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Nach Rücklauf des Vorgangs im Bereich Schwb-Recht mit versorgungsärztlicher
Stellungnahme:
6.1 Variante 1 – Bestätigung der ursprünglichen Feststellung zu GdB und
Merkzeichen; ggf. mit weiterer NU-Frist
✓ Mitteilung an Antragsteller:
o der ursprüngliche Feststellungsbescheid behält seine Gültigkeit
o Prozeder der Verlängerung des Schwerbehindertenausweises
o ggf. erneute NU-Frist
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Anlage 2.3 – Nachuntersuchung
6.2 Variante 2 – Herabsetzung des ursprünglichen GdB und/oder Entzug von
Merkzeichen
✓ Anhörung des Antragstellers zu geplanter Herabsetzung des GdB und/oder geplantem Entzug von Merkzeichen
✓ Würdigung der vorgetragenen Argumente und ggf. eingereichten Unterlagen
✓ Ggf. erneute Sachverhaltsaufklärung mit Befundscheinanforderung
✓ Ggf. erneute Zuleitung zum ärztlichen Dienst
✓ Mögliche Entscheidung
a) Herabsetzung GdB/Entzug MZ:
➔ Bescheid mit Rechtsbehelfsfrist; Versand
b) Oder: keine Änderung zu bisheriger Feststellung, ggf. erneute NU
➔ Mitteilung wie unter 6.1beschrieben
6.3 Variante 3 – Erhöhung des GdB und/oder Zuerkennung von (weiteren) Merkzeichen
✓ Bescheidverfügung erstellen,
✓ Bescheid nach § 48 SGB X fertigen,
✓ ggf. Erstellung und Beifügung eines Ausweises
✓ ggf. Beifügung von Merkblättern
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Meldung an Finanzamt
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Automatisch: Statistik zur Antragserledigung (z.B. Verfahrensdauer, Art der
Beendigung, Höhe des GdB, MZ etc.)
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