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Anlage 2.2 – Neufeststellung SGB IX
Antrag auf Neufeststellung nach § 48 SGB X i.V.m. § 152 SGB IX
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Zuordnung der eingescannten Papierakte
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Antrag anlegen (Übernahme aus Online-Antrag oder manuelle Erfassung)
✓ Aktenzeichen aufrufen, Posteingang NF-Antrag erfassen
✓ Geltend gemachte Änderungen erfassen (Verschlimmerungen und neu hinzugetretene Gesundheitsstörungen, beantragte Merkzeichen)
- Eingangsbestätigung an Antragsteller, ggf. mit Abforderung weiterer Daten/Belege mit
automatischem Mahnverfahren nach im Verfahren hinterlegten Fristen und automatische
Wiedervorlage, wenn nach 2. Mahnung keine Antwort eingeht (Anzeige in den
Fristenlisten des zuständigen Bearbeiters); Versand über Zentraldruck
- Befundanforderung an angegebene Ärzte bzw. Kliniken; Anschreiben mit Bezugnahme
auf angegebene Gesundheitsstörungen (Textbausteine); Versand über Zentraldruck
4.1 Variante 1 – kein Befundschein-Eingang
✓ zwei automatische Mahnschreiben an angefragten Arzt nach im Verfahren
hinterlegten Fristen; Versand über Zentraldruck
✓ Zeitgleich mit 2. Mahnung ergeht automatisch Infoschreiben an Antragsteller
über Zentraldruck
✓ Automatische Wiedervorlage, wenn nach 2. Mahnung kein Befundschein
eingeht (Anzeige in den Fristenlisten des zuständigen Bearbeiters)
✓ Manuelle Einleitung des Vernehmungsersuchens
4.2 Variante 2 – fristgerechter Befundscheineingang
✓ Befund auf Eingang setzen; Vergütung durch Kostenstelle (gesonderter
Arbeitsprozess)
✓ Befund dem Vorgang zuordnen
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Zuleitung der Akte zum versorgungsärztlichen Dienst mit Frist zur internen Kontrolle
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Versorgungsärztliche Stellungnahme durch ärztlichen Dienst, ggf. Fristsetzung
Nachuntersuchung (z.B. Fälle mit Heilungsbewährung, Anfallsleiden)
- Nach Rücklauf des Antrags im Bereich Schwb-Recht mit versorgungsärztlicher
Stellungnahme:
✓ Ggf. weitere Sachaufklärung (Anforderung weiterer Befunde und erneute Vorlage
beim versorgungsärztlichen Dienst)
✓ Bei Vorliegen der abschließenden Stellungnahme:
o Eingabe Bescheidverfügung; ggf. Eingabe der Frist zur Nachuntersuchung
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Anlage 2.2 – Neufeststellung SGB IX
o Fertigung des Ablehnungs- oder Feststellungsbescheides unter
Berücksichtigung systeminterner Fristen für Abarbeitung entscheidungsreifer
Anträge (Vorrang erwerbstätiger Antragsteller); Ausdruck über Zentraldruck
o bei Vorhandensein eines Passbildes wird Ausweis gedruckt
o bedarfsweise Beifügung von Merkblättern
Hinweis: Auch in diesem Verfahren kann es zur Herabsetzung des GdB und zum Entzug von Merkzeichen kommen, so dass zunächst eine Anhörung durchzuführen ist. Insoweit wird auf die Anlage 2.3, Variante 6.2 verwiesen.
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Meldung an Finanzamt
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Automatisch: Statistik zur Antragserledigung (z.B. Verfahrensdauer, Art der Beendigung,
Höhe des GdB, MZ etc.)
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