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Fachsoftware für das Feststellungsverfahren im Schwerbehindertenrecht

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 08:22 (Europe/Berlin)

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Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit

LASTENHEFT

ERNEUERUNG DER FACHSOFTWARE FÜR DAS

SCHWERBEHINDERTENRECHT-FESTSTELLUNGSVERFAHREN NACH DEM

NEUNTEN BUCH SOZIALGESETZBUCH (SGB IX) FÜR DAS LANDESAMT

FÜR SOZIALES, JUGEND UND GESUNDHEIT SACHSEN-ANHALT

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

Inhalt

1 Ziel des Dokuments ................................................................................................................. 3

2 Gegenstand der Beschaffung .................................................................................................. 4

2.1 Ausgangssituation / Ist – Zustand ...................................................................................................................... 4

2.2 Sollzustand ......................................................................................................................................................... 6

2.2.1 Allgemeine Module ..................................................................................................................................... 7

2.2.2 Fachverfahrensspezifische Zielstellungen .................................................................................................. 9 3 Rahmenbedingungen ............................................................................................................ 12

3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen ..................................................................................................................... 12

3.2 Anwendergruppen ............................................................................................................................................ 13

3.3 Systemtechnische Rahmenbedingungen ......................................................................................................... 14

3.4 Vertragslaufzeit und Optionen .......................................................................................................................... 14 4 Anforderungen ....................................................................................................................... 15

4.1 Fachspezifische Anwendungsfälle ................................................................................................................... 15

4.2 Schnittstellen .................................................................................................................................................... 17

4.2.1 HKR .......................................................................................................................................................... 17

4.2.2 Meldeabgleich .......................................................................................................................................... 18

4.2.3 Elektronische Akte /DMS VIS ................................................................................................................... 18

4.2.4 Datenaustausch mit Außengutachtern ..................................................................................................... 19

4.2.5 Onlinedienste für Bürger und Antragsteller ............................................................................................... 20

4.2.6 Elektronischer Gerichtsverkehr/ Elektronische Post ................................................................................. 20

4.2.7 Finanzverwaltung ..................................................................................................................................... 20

4.2.8 Befundscheinübermittlung und -entschädigung ....................................................................................... 21

4.3 Fachdaten ........................................................................................................................................................ 21

4.4 Auswertungen und Statistiken .......................................................................................................................... 22

4.5 Rollen- und Rechtekonzept .............................................................................................................................. 24

4.6 Gestaltung der Anwenderschnittstellen ............................................................................................................ 24

4.7 Barrierefreiheit .................................................................................................................................................. 25

4.8 Migrationsanforderungen ................................................................................................................................. 26

4.9 Antwort- und Durchlaufzeiten ........................................................................................................................... 27

4.10 Anforderungen an Systemverfügbarkeit und Support ...................................................................................... 28

4.11 Datenschutz und Datensicherheit, Archivierungserfordernisse ........................................................................ 29

4.12 Software- und systemtechnische Anforderungen ............................................................................................. 30

4.12.1 Systemarchitektur..................................................................................................................................... 31

4.12.2 Softwaretechnische Anforderungen ......................................................................................................... 32

4.12.3 Betriebsprotokoll ...................................................................................................................................... 33

4.12.4 Skalierbarkeit ........................................................................................................................................... 33

4.13 Anforderungen bzgl. Schulungen und Dokumentation ..................................................................................... 33

4.13.1 Anforderungen an die Schulungen ........................................................................................................... 33

4.13.2 Anforderungen an die Dokumentation ...................................................................................................... 34

4.14 Anforderungen an den Dienstleister ................................................................................................................. 35

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

1 Ziel des Dokuments

In diesem Lastenheft werden alle wesentlichen Anforderungen zur Erneuerung der

Anwendungssoftware für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung der

Schwerbehinderteneigenschaft im Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit Sachsen-

Anhalt (LAS) beschrieben. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird – über dieses Lastenheft und

den Kriterienkatalog hinausgehend – auf verschiedene weitere Informationen in separaten

Dokumenten verwiesen, welche in den jeweiligen Kapiteln näher erläutert sind:

AnlageTitelBezug im Lastenheft
1Mengengerüst und Aufwandskontingente Anlage 1_Mengengerüst_und_Aufwandskontingente.pdfdiverse (u. a. Kap. 2, 2.2.2, 4.2.3, 4.2.8, 4.8, 4.9)
2Übersicht Anwendungsfälle Anlage 2. - Übersicht der Anwendungsfälle.pdfKapitel 4.1
2.1Erstfeststellung Anlage 2.1_Erstfeststellung.pdf
2.2Neufeststellung Anlage 2.2_Neufeststellung.pdf
2.3Nachuntersuchung Anlage 2.3_Nachuntersuchung.pdf
2.4WS und Klage Anlage 2.4_WS und Klage.pdf
2.5Rücknahmebescheide Anlage 2.5_Rücknahmebescheide
2.6LBliGG Anlage 2.6_LBliGG.pdf
2.7Wertmarke Anlage 2.7_Wertmarke.pdf
2.8Befundscheinerstattung Anlage 2.8_Befundscheinerstattung.pdf
3.1Schnittstelle_Import_HKR Anlage 3.1_Schnittstelle_Import_HKR.pdfKapitel 4.2
3.2Schnittstelle_Export_HKR Anlage 3.2_Schnittstelle_Export_HKR.pdf
3.3Schnittstelle Meldestellen Anlage 3.3_Schnittstelle_Meldeabgleich.pdf Beispiel-Suchanfrage-XML.pdf Beispiel-Antwortdatei-XML.pdf
4Berechtigungsstruktur Anlage 4_Berechtigungsstruktur.pdfKapitel 4.5 & 4.11
5Fachverfahren-ÄD Anlage 5_Fachverfahren-ÄD.pdfKapitel 2.2 & 4.1
6Schnittstellen VIS & beBPo Anlagen VIS Anlagen Governikus Anlagen Anbindung Fremdverfahren an HKR
7Handbuch Fallaktenverwaltung Anlage 7_Handbuch_Fallaktenverwaltung.pdf

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

2 Gegenstand der Beschaffung

Gegenstand der Beschaffung ist die Beschaffung der erforderlichen Lizenzen sowie die

Einführung, Konfiguration und Pflege einer Standardsoftware (inkl. technischem und optional

Nutzersupport) für das Feststellungsverfahren nach dem SGB IX sowie Zuerkennung von

Merkzeichen einschließlich der Ausstellung der Ausweise nach der

Schwerbehindertenausweisverordnung, das im Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit

Sachsen-Anhalt zum Einsatz kommen soll. Die Leistung die Auftragnehmers beinhaltet

Ersteinrichtung mit dem Hoster, Altdatenmigration, Anpassung der Standardsoftware an die

spezifischen Anforderungen des LAS, Planung, Organisation und Auswertung der Tests,

Inbetriebnahme des Produktivsystems mit dem Hoster nach Abnahme, Fehlerbeseitigung nach

Abnahme in der Anlaufphase sowie eine Softwarepflege über die in Kapitel 3.4 (Vertragslaufzeit

und Optionen) geregelte Laufzeit mit Störungshotline, Aktualisierung und Anpassung an jeweils

aktuelle gesetzliche Regelungen und neue Betriebssystemversionen sowie abgestimmter

Weiterentwicklung auf Basis einer institutionalisierten Steuerung durch die nutzenden Behörden.

Die Weiterentwicklung erfolgt im Rahmen des in der Anlage 1 – Mengengerüst und

Aufwandskontingente (Abschnitt 2, Position 1) ausgewiesenen jährlichen Kontingents an

Personentagen. Diese werden zu dem im Preisblatt gebundenen Tagessatz vergütet und nach

Bedarf und Priorisierung durch die nutzenden Behörden abgerufen. In einigen Teilen werden vom

Auftragnehmer konzeptionelle Leistungen bzw. Mitwirkung an der Planung und Entwicklung von

Schnittstellen erwartet.

2.1 Ausgangssituation / Ist – Zustand

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit (LAS) Sachsen-Anhalt ist zuständig für die

Durchführung des Verfahrens zur Feststellung einer Behinderung, des Grades der Behinderung,

weiterer gesundheitlicher Merkmale sowie der Ausweiserteilung gemäß § 152 SGB IX. Neben den

Erstfeststellungsverfahren werden Neufeststellungsverfahren nach § 48 SGB X sowie Verfahren

nach §§ 44 und 45 SGB X durchgeführt. Darüber hinaus werden Verfahren nach dem Gesetz über

das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt (LBliGG) durchgeführt.

Die derzeitige Organisation des LAS beim Feststellungsverfahren im Schwerbehindertenrecht

stellt sich wie folgt dar:

  • Referat 52 – Schwerbehindertenfeststellung, Grundsatz und Rechtsbehelfsverfahren: o Durchführung des schwerbehindertenrechtlichen Feststellungsverfahrens incl.

Ausstellung von Ausweisen und sonstigen Bescheinigungen o Anträge nach dem Gesetz über das Landesblinden- und Gehörlosengeld in

Sachsen-Anhalt (LBliGG) sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden

Zahlungsvorgänge

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

o Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruchs- und Klageverfahren incl. Berufungen und

Revisionen) für die Verfahren nach § 152 SGB IX sowie für das LBliGG o Bearbeitung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Schwerbehinderten-

Feststellungsverfahren stehenden Zahlungsvorgänge (Kostenstelle) o Bearbeitung von Petitionen

  • Referat 51 – Soziales Entschädigungsrecht, Ärztlicher Dienst: o Begutachtungsdurchführung mit Gutachtenerstellung und hierfür erforderlichen

Workflowprozessen

Die Durchführung der Feststellungsverfahren nach dem SGB IX im Referat 52 erfolgt in zwei

örtlichen Zuständigkeitsbereichen, für die der Wohnsitz des schwerbehinderten Menschen in

Sachsen-Anhalt maßgeblich ist. Für die Bearbeitung von Fällen von Amtsangehörigen gelten

abweichende besondere Zuständigkeiten und Vertraulichkeitsanforderungen. Insbesondere muss

die Bearbeitung dieser Fälle speziellen Sachbearbeitern vorbehalten bleiben.

Die Antragsbearbeitung umfasst die Antragsaufnahme, die Sachaufklärung mit

Befundabforderung, Bescheiderteilung, Ausstellung von Ausweisen und sonstigen

Bescheinigungen, Einleitung und Durchführung von Nachprüfungen von Amts wegen sowie

andere administrative Aufgaben.

Versorgungsärztliche Stellungnahmen werden durch amtsangehörige (interne) und unter Vertrag

stehende externe Gutachter erstellt. Der Ärztliche Dienst ist gleichermaßen für Begutachtungen im

Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts (Ref. 51) zuständig. Die Organisation aller mit der

Begutachtungsdurchführung einhergehenden Workflowprozesse (u.a. Auftragsentgegennahme;

Auftragskoordination sowie Auftragsverteilung und deren Rückführung sowie

Schwerbehindertenrecht, LBliGG und SER) erfolgt mit Unterstützung der Fachanwendung.

Die Beiblätter mit Wertmarke werden im Referat 52 (Kostenstelle) ausgestellt, wobei

Arbeitsschritte mit Einbindung der Schnittstelle zum HKR in der Kostenstelle verortet sind. Die

Kostenstelle wickelt auch die Zahlungsverfahren nach JVEG mit den als sachverständige Zeugen

herangezogenen Ärzten sowie die Vergütung für die externen Gutachter ab.

Die Antragsbearbeitung nach dem LBliGG umfasst die für ein Leistungsgesetz übliche Prüfung

der Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe. Bei Bewilligung erfolgt die Aufnahme

monatlicher Zahlungen durch einen automatisierten Zahllauf. Aufgrund bestehender

Anrechnungsvorschriften bezüglich gleichartiger Leistungen ist in den Leistungsfällen in

regelmäßigen Abständen die Anspruchshöhe zu prüfen und bedarfsweise nachfolgend die

Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen einzuleiten. Das Leistungsrecht des LBliGG

erfordert im Ärztlichen Dienst i. R. der Begutachtungsprozesse besondere Prüfmodalitäten.

Im Rahmen der ganzheitlichen Widerspruchsbearbeitung für Verfahren nach § 152 SGB IX

werden durch das Referat 52 ggf. weitere Befundabforderungen veranlasst sowie Akten erneut

dem Ärztlichen Dienst zur versorgungsärztlichen Begutachtung vorgelegt. Zuleitungen zum

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

Ärztlichen Dienst erfolgen ebenfalls im Rahmen der Klagebearbeitung. Die Korrespondenz mit

den Sozialgerichten sowie z.T. auch den Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren erfolgt über

das besondere Behördenpostfach beBPo (gesicherte Kommunikation).

Die Bearbeitung von Petitionen und Beschwerden erfolgt im Referat 52.

Die Aktenführung erfolgt derzeit analog als Papierakte in den beiden örtlichen

Zuständigkeitsbereichen.

Seit dem Jahr 2012 wird durch die Versorgungsverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt für die

Feststellungsverfahren im Schwerbehindertenrecht (SGB IX) und die Verfahren nach dem

Landesblinden- und Gehörlosengeldgesetz (LBliGG) das stetig fortentwickelte elektronische

Hybridverfahren ELVISweb angewandt.

Diese IT-Anwendung stellt für die Verwaltungsreferate und den Versorgungsärztlichen Dienst eine

für die täglichen Verfahrens- und Workflowprozesse allumfassende erhebliche Unterstützung mit

wichtigen Ergänzungen zur aktuell noch „analog“ geführten Akte dar.

2.2 Sollzustand

Die Digitalisierungsreife der Vorgangsbearbeitung muss schnellstmöglich wesentlich erhöht

werden, um die Einführung der elektronischen Akte und Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes

vollumfänglich zu unterstützen und unter den geänderten Rahmenbedingungen wie mobiles

Arbeiten und Telearbeit, Digitalisierung der Gesundheitsversorgung und elektronischer

Rechtsverkehr eine durchgehende digitale Abarbeitung der Geschäftsprozesse zu gewährleisten.

Im Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit Sachsen-Anhalt werden eine Reihe von

weiteren spezifischen Fachverfahren genutzt, z. B. für Landesjugendamt, Gesundheitswesen,

Pharmazie, Heimaufsicht, Integrationsamt, Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe oder

Soziales Entschädigungsrecht.

Mit Einführung von neuen Verfahren im LAS stehen zwei Zielstellungen im Fokus:

  1. Entscheidende Verbesserung des Service für Antragsteller und verfahrensbeteiligte Dritte

durch konsequente Nutzung digitaler Kommunikation: Antragstellung und Austausch

weiterer Informationen und Dokumente über sichere Onlinezugänge, Umsetzung der

Prinzipien Digital First und Digital Only.

Wesentliche Indikatoren sind die erhebliche Verringerung der Bearbeitungszeit der

Vorgänge von Antragstellung bis Bescheiderteilung und Erhöhung der Transparenz der

Abarbeitung für die Betroffenen.

  1. Effizienzsteigerung der Bearbeitung der Vorgänge durch konsequente Automatisierung

und Standardisierung von Arbeitsschritten.

Die Zielerreichung wird am durchschnittlichen Personalbedarf zur Vorgangsbearbeitung

gemessen.

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung jedes Fachverfahrens erfordern für jedes Fachverfahren

Aufwände, obwohl eine Reihe von Anforderungen für alle Fachverfahren identisch ist. Es kommt

zu Mehrfachentwicklungen, höheren Aufwänden bei Implementierung und Betrieb sowie unnötigen

Dopplungen bei Pflege und Weiterentwicklung.

Zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit auf Basis von Standardisierung und Wiederverwendung von

übergreifend benötigten Funktionalitäten soll das ausgeschriebene Verfahren als

Standardsoftware so modular aufgebaut sein, dass allgemeine Module und Schnittstellen

wiederverwendbar sind, d. h., alle neuen Fachverfahren können die allgemeinen Module, welche

grundlegende Funktionalitäten für verschiedene Fachverfahren bereitstellen, nutzen. Die

allgemeinen Module müssen mandantenfähig sein, d. h., Betrieb verschiedener Fachverfahren auf

dem gleichen System oder auf mehreren Systemen unter Nutzung gleicher Module. Die

allgemeinen Module müssen skalierbar in Abhängigkeit der Nutzerzahlen und der Zahl der

betriebenen Fachverfahren sein.

Ziel ist die schnellstmögliche produktive Nutzung aller Module und Schnittstellen für das

Schwerbehindertenfeststellungsverfahren und damit einhergehenden Annexverfahren.

Die Erneuerung geht mit der Einführung der elektronischen Aktenführung mit digitalem

Posteingang über einen Dienstleister und digitalem Postausgang bei einem Dienstleister für

Drucken, Kuvertieren und Versand einher. Digitaler Posteingang (Einscannen der Eingangspost)

und digitaler Postausgang inkl. Schwerbehindertenausweisdruck und Versand über einen

Dienstleister sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung. Für den digitalen Posteingang wurde

bereits ein Dienstleister ausgewählt, bei dem konform zu BSI TR 03138 Ersetzendes Scannen

(RESISCAN) die gesamte Eingangspost des Amtes eingescannt wird. Die das

Feststellungsverfahren betreffenden Posteingänge werden vom Fachverfahren beim Scan-

Dienstleister abgeholt; eine Übergabe über das E-Akte-System VIS erfolgt nicht (s. 4.2.3).

2.2.1 Allgemeine Module

Die folgenden Funktionen und Schnittstellen sollen dabei nicht nur dem

Schwerbehindertenfeststellungsverfahren zur Verfügung stehen, sondern auch für andere

Fachverfahren auch anderer Hersteller nutzbar sein:

Grundfunktionen

• Once-Only-Ansatz, Antragsteller und sonstige Verfahrensbeteiligte sowie allgemeine

Stammdaten wie z. B. Gemeindeverzeichnisse werden nur einmal im System gespeichert.

• Mandantenfähigkeit mit geschachtelten und hierarchisch strukturierten Rollen und

Rechten, um Zugriffe sicher voneinander abzugrenzen.

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

• Mehrverfahren-Fähigkeit: Es können mehrere Fachverfahren auf dem System laufen, die

auf gemeinsame Daten und Schnittstellen zugreifen, um Mehrfachimplementierungen zu

verhindern.

• NOCODE-Workflowmodul mit integriertem Workflow-Designer, das Workflowschritte in

Abhängigkeit von Rollen und Rechten sowie vollautomatisierte oder ereignisgesteuerte

Arbeitsschritte und Wiedervorlagen ermöglicht.

• Postfachsystem, um z. B. Vorgänge einfach möglichst vollautomatisiert zu delegieren und

Vertretungen zu organisieren.

• Integrierte Textverarbeitung unabhängig von einem externen Office mit Textbausteinen und

Vorlagen, die die Erzeugung von Dokumenten auf Basis von Rollen und Rechten

hochautomatisiert, aber auch anpassbar mit Freitexten ermöglicht.

• Umfangreiche, selbst konfigurierbare bzw. erweiterbare Reportingfunktionen mit Ausgaben

in unterschiedlichen gängigen Formaten.

• Integriertes Qualitätsmanagement- und Hilfe-System für Sachbearbeiter

Schnittstellen

• E-Mail

• beBPo

• Kassensystem

• Ausgabe an lokale Drucksysteme oder externe Dienstleister

• Ggf. weitere Schnittstellenmodule, wo fachverfahrensübergreifend Bedarf besteht, z. B.,

o Melde- und Sterberegister o Bundesagentur für Arbeit o Finanzämter o NOOTS-RAAS-Lieferant usw.

Digitale Akte

• Integriertes DMS, das einen komfortablen Betrieb ohne Anbindung eines E-Akte-Systems

ermöglicht

• Übernahme gescannter Eingangspost vom Scan-Dienstleister,

• Unterstützung des Scannens von Altakten (intern sowie über Dienstleister)

• Anbindung an das externe E-Akte-System VIS o Übergabe abgeschlossener elektronischer Akten an das E-Akte-System zur

Archivierung (Option, s. 3.4 und 4.2.3)

Das integrierte DMS ist führendes System der elektronischen Akte. Eine Speicherung der

Akte in einem externen E-Akte-System mit Verlinkung im internen DMS ist nicht

Gegenstand der Beschaffung. Die Anbindung muss so erfolgen, dass eine volle Integration

der Dokumente in die Fachverfahrensabläufe möglich ist, z. B. zu Workflowschritten eine

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

direkte Verlinkung zu für diesen Schritt relevanten Stellen in Dokumenten erfolgt. Die

Notwendigkeit einer parallelen Arbeit im Fachverfahren und im externen E-Akte-System ist

unbedingt zu vermeiden.

Online-Portal

• Integriertes Onlineportal für Antragsteller sowie externe Fachverfahrensprozessbeteiligte

• Umfangreiche Authentifizierungsmöglichkeiten incl. 2-Faktor-Authentifizierung, BundID und

neuer Personalausweis

• Bei Authentifizierung Übertragen von Dokumenten und Rückspielen von Informationen und

Dokumenten

• Integrierter Formulardesigner für Online-Formulare

• Verfügbarkeit nicht nur als Website, sondern auch als APP für Android und IOS

2.2.2 Fachverfahrensspezifische Zielstellungen

Ziel ist es, mit dem Fachverfahren sämtliche Verwaltungsvorgänge zu bearbeiten, die mit dem

Feststellungsverfahren nach dem SGB IX (Antrags-, Widerspruchs-, und Klagebearbeitung) und

damit einhergehenden Annexverfahren (Kostenverfahren, Zahlbarmachung,

Wertmarkenausstellung, Ausweiserstellung, Begutachtungsdurchführung durch den Ärztlichen

Dienst einschließlich der Anbindung von Außengutachtern usw.) sowie der Berechnung und

Zahlung von Blinden- und Gehörlosengeld nach LBliGG ST zusammenhängen. Zugleich hat das

neue Fachverfahren im Endausbau die digitale Antragsstellung/Widerspruchseinlegung durch

Privatpersonen, Interessenvertretungen und Rechtsbeistände rechtssicher und

datenschutzkonform zu ermöglichen.

Das Fachverfahren muss technisch dem in der Anlage 1 – Mengengerüst und

Aufwandskontingente ausgewiesenen jährlichen Antragsvolumen (Kennzahl 2: Jährliche

Neuanträge) zuzüglich der dort ausgewiesenen Widerspruchs- und Klageverfahren (Kennzahlen 6

und 7) jährlich gewachsen sein und den aktuellen Anforderungen an Bedienbarkeit,

Nutzerfreundlichkeit, Barrierefreiheit und Performance genügen. Systemausfälle oder

zeitaufwändige Updates oder Kapazitätslimitierungen sind hier nicht hinnehmbar.

Der Betrieb des Fachverfahrens ist in einem Rechenzentrum (z. B. Dataport AöR) vorgesehen.

Für den Betrieb erforderliche Architekturvorgaben sind mit Angebotsabgabe mitzuteilen.

Da im Fachverfahren Gesundheits- und Sozialdaten der Antragsteller verarbeitet werden, sind

hohe datenschutz- und IT-sicherheitstechnische Anforderungen zu gewährleisten. Dabei ist

mindestens von einem hohen Schutzniveau für die Daten auszugehen. Im Rahmen des Projektes

sind die Inbetriebnahme des Fachverfahrens im Rechenzentrum, die Durchführung von

Penetrationstests und bei Bedarf die Umsetzung erforderlicher, sicherheitstechnischer

Maßnahmen und datenschutzrechtlicher Vorgaben sowie eine mindestens vierwöchige

Pilotierung/Testbetrieb einzuplanen.

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

Mit dem neuen Verfahren soll nicht nur das bestehende System mit seinen Nebenverfahren

abgelöst, sondern zugleich die vorhandenen Medienbrüche auf ein Minimum reduziert werden.

Um eine wirtschaftliche, stabile und zukunftsfähige Verfahrensunterstützung sicherzustellen, soll

das bestehende Fachverfahren vollständig in eine fachlich und betrieblich ausgereifte

Standardsoftware migriert werden. Eine schrittweise Ertüchtigung des Bestandsverfahrens ist

nicht vorgesehen. Eine anforderungsbezogene Prüfung hat ergeben, dass das Bestandsverfahren

die hier beschriebene Zielarchitektur in wesentlichen Kriterien – insbesondere Modularität,

Mehrverfahrensfähigkeit, Online-Portal sowie Zusammenwirken mit der elektronischen Akte –

nicht erreicht; die festgestellten Abweichungen betreffen die technische Grundarchitektur des

Systems und sind im Rahmen einer Erweiterung oder Anpassung des Bestandssystems nicht mit

vertretbarem Aufwand zu schließen. Das neue Verfahren wird daher parallel zum bestehenden

System aufgebaut und nach der Migration der Daten in den Produktivbetrieb überführt, sodass die

Vorgangsbearbeitung möglichst nahtlos und mit minimalen Zeiten der Nichtverfügbarkeit

fortgesetzt werden kann.

Erforderlich ist demnach eine Datenmigration aus den bisher genutzten Fachverfahren zu

laufenden Vorgängen (Anzahl siehe Anlage1 – Mengengerüst und Aufwandskontingente,

Kennzahl 1), idealerweise auch zu abgeschlossenen Fällen (Altbescheide, Anzahl siehe Anlage 1

– Mengengerüst und Aufwandskontingente, Kennzahl 4). Hierfür ist vom Auftragnehmer eine

Datenanalyse des Altverfahrens durchzuführen und ein Migrationsplan zu erarbeiten, auf dessen

Basis die Migration erfolgt.

Im neuen Verfahren muss sowohl die Abbildung komplexer Vorgänge als auch die IT-gestützte

Erfüllung laufender Aufgaben (bspw. Ausweiserstellung) möglich sein. Standardprozesse sind

dabei weitestgehend zu automatisieren (z.B. Mahnverfahren bei Befundabforderung). Fristenlisten

(Wiedervorlage, offene Fälle, Nachuntersuchungen) zur Unterstützung der Arbeitsprozesse sind

ebenso obligatorisch wie unterschiedliche Dokumentationsmöglichkeiten im Fall (Notizen,

Vermerke, Aktenverfügungen).

In der Anwendung arbeiten alle beteiligten Gruppen (siehe Kap. 3.2) grundsätzlich auf demselben

Datenbestand. Hierbei müssen komplexe Zugriffsregeln unter Beachtung von Zuständigkeiten

standortübergreifend abbildbar sein (vgl. Kapitel 4.5 und 4.11 und Grundfunktionen).

Mehrfachdatenerfassung ist auszuschließen.

Eine automatische Lastenverteilung (gleichmäßige Verteilung der Eingänge auf die

Sachbearbeiter/innen nach dem Anteil der Arbeitszeit und/oder Buchstabenrate) muss

standortunabhängig bzw. standortübergreifend erfolgen.

Mit der Anwendung soll eine elektronische Aktenführung und -ablage möglich sein (s. Digitale

Akte). Hierfür muss das Verfahren über ein integriertes Dokumentenmanagement verfügen,

welches alle Anforderungen eines E-Akte-Systems erfüllt, d. h., es müssen Unveränderbarkeit und

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

Nichtabstreitbarkeit der aktenrelevanten Daten und Dokumente gewährleistet werden sowie die

Nachvollziehbarkeit, durch welchen Bearbeiter welcher Prozessschritt erfolgte und welches

Dokument wann und durch wen erstellt oder geändert wurde, z. B. durch Paginierung,

Protokollierung oder Signaturen. Ein Export als elektronische Akte zur Bereitstellung für Dritte (z.

B. Gericht) muss möglich sein.

Abgeschlossene elektronische Akten sind zur Archivierung an das E-Akte-System des Landes

Sachsen-Anhalt (VIS) im LAS zu übergeben; die hierfür erforderliche Schnittstelle ist als Option

ausgeschrieben (3.4, 4.2.3 und Digitale Akte).

Das Verfahren muss über Schnittstellen verfügen (s. Schnittstellen), um die eingescannten

Posteingänge beim Scan-Dienstleister medienbruchfrei abzuholen und zu übernehmen und

Postausgänge medienbruchfrei an ein System für Druck, automatische Kuvertierung und Versand

zu übergeben. Dabei sind sowohl lokale Systeme als auch Druck, Kuvertierung und Versand über

externe Dienstleister zu unterstützen.

Die Übertragung von Anordnungen und Sollstellungen an das HKR-System, Einzahlungsdaten

vom HKR-System an die Fachanwendung muss mit dem zentralen Datenbestand der Lösung

automatisiert und kontrolliert möglich sein.

Die Verfahren zur Zahlung von Vergütungen (für Außengutachter) und Entschädigungen nach

JVEG (für herangezogene Ärzte, Kliniken etc.) sollen weitestgehend automatisiert erfolgen und

mit einem Minimum an manuellen Eingaben auskommen (z.B. durch Einlesen von

Zahlungsdaten). Ferner soll die IT-Lösung möglichst die Notwendigkeit der Pflege von Bankdaten

wiederkehrender Zahlungsempfänger überflüssig machen.

Der Austausch von Daten mit den Gerichten (Fallakte als E-Akte) muss mit bidirektionaler

Anbindung des besonderen Behördenpostfachs (beBPo) für den elektronischen Gerichtsverkehr

möglich sein.

Der im SGB IX und LBliGG geregelte Abgleich der Meldedaten der Antragsteller (Adress- oder

Namensänderung usw.) mit den Einwohnermeldeämtern muss vollautomatisch erfolgen, also

ohne manuelle Schritte des Anwenders oder eines Administrators.

Die im Zuge der Aufgabenerledigung anfallenden Dokumente müssen strukturiert abgelegt und

recherchiert werden können. Die Erstellung von Bescheiden und anderen Schreiben ist mittels frei

definierbarer Textbausteine zu unterstützen, z. B. Versorgungsmedizinische Grundsätze als

Textbausteine pflegbar durch Nutzer. Die Eingabe individueller Texte soll möglich sein und durch

eine interne Rechtschreibkontrolle unterstützt werden.

Die neue Fachanwendung muss zudem kompatibel für die Erstellung des

Schwerbehindertenausweises in Scheckkartenformat sein. Dabei muss die Anwendung auch

Druck, Kuvertieren und Versand des Ausweises mit Begleitschreiben über einen externen

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

Dienstleister unterstützen. Dies betrifft auch die künftige Unterstützung des europäischen

Schwerbehindertenausweises EDC.

Für die seit 01.01.2026 gesetzlich vorgeschriebene elektronische Datenübermittlung der GdB-

Feststellung an die zuständigen Finanzämter bedarf es ferner einer entsprechenden Schnittstelle

zur Finanzverwaltung.

Die Anwendung soll die Online-Antragstellung und -bearbeitung über das Internet beinhalten

(s. Online-Portal). Hierzu sind zum einen die Anbindung an die BundID verbindlich zu

berücksichtigen, zum anderen lediglich minimale Anforderungen an die Ausstattung und an den

Unterstützungsbedarf der Anwender vor Ort zu stellen, sowie die digitale Antragsstrecke (OZG)

mit einem Kommunikationskanal zu den Antragstellern zu ergänzen.

Im Zuge der Digitalisierung im Gesundheitswesen müssen eine elektronische Befundabforderung

und -übermittlung von und zu Ärzten, Kliniken usw. sowie perspektivisch die Einbindung der

elektronischen Patientenakte (ePA) möglich sein und die Daten medienbruchfrei in die

Anwendung übertragen werden. Adressdaten von Ärzten, Kliniken etc. sind dabei auf möglichst

wartungsarme Weise in der Anwendung bereitzuhalten und müssen auch für die Online-

Antragstellung zur Verfügung stehen.

3 Rahmenbedingungen

3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen

Als rechtliche Regelungen sind verfahrensrechtlich die Bestimmungen der SGB I, X und XIV, das

JVEG, das RVG, das Sozialgerichtsgesetz (SGG), das Behindertengleichstellungsgesetz

Sachsen-Anhalt - BGG LSA in der jeweils geltenden Form zu beachten.

Das materielle Recht stützt sich auf das SGB IX -Schwerbehindertenrecht-, das Gesetz über das

Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt (LBliGG), die Versorgungsmedizin-

Verordnung (VersMedV) mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG), die

Schwerbehindertenausweis-Verordnung (SchwbAwV) sowie entsprechende Rundschreiben des

Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), ferner Beiratsprotokolle der Sektion

„Versorgungsmedizin“ beim BMAS sowie Erlasse der zuständigen Ministerien in Sachsen-Anhalt.

Haushaltsrechtlich sind die Landeshaushaltsordnung Sachsen-Anhalt (LHO) mit ihren

Verwaltungsvorschriften und Erlassen sowie die Allgemeine Verwaltungskostenordnung

(AllgVwKostO) in der jeweils geltenden Form zu berücksichtigen.

Des Weiteren sind die Regeln zu den Themen IT-Sicherheit und Datenschutz (gemäß EU-

DSGVO, BDSG, DSAG LSA, BSI-IT-Grundschutz, Schutzbedarfskategorie hoch) in der jeweils

geltenden Form einzuhalten und durch die Anwendung zu unterstützen.

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

Die Anwendung muss barrierefrei sein, sowohl hinsichtlich der Anwender in den Dienststellen als

auch perspektivisch für die Interaktionsmöglichkeit der Antragsteller in einem Onlineportal. Eine

detaillierte Aufstellung hierzu ist in den Kapiteln 4.6 und 4.7 zu finden.

3.2 Anwendergruppen

Für die aktuelle Bearbeitung im Schwerbehindertenrecht gibt es folgende

Anwendergruppen:

  1. Referat 52 – Schwerbehindertenrecht 65 Anwender

– Rechtsangelegenheiten 18 Anwender

– Kostenstelle 7 Anwender

– LBliGG 6 Anwender

  1. Referat 51 Ärztlicher Dienst

2.1. Geschäftsstelle, Leitender Arzt und interne Gutachter 20 Anwender (derzeit)

2.2. Ärztliche Außengutachter ca. 25 – 35 Anwender

(schwankende Anzahl)

  1. Controller 2 Anwender

  2. Vor-Ort-Betreuer 3 Anwender

  3. Sonstige Anwender (mit Lese- und Schreibberechtigung) 6 Anwender

(beinhaltet Amtsleitung, Verwaltungsleiter, Fachberater,

Praktikanten und sonstige Mitarbeiter)

  1. Interne Revision/ Datenschutz (nur Leserecht) 1 Anwender

Gesamtzahl der Anwender:

In Summe wäre nach aktuellem Stand von ca. 150 Anwendern auszugehen. Zeitgleiche Zugriffe

sind von einer Anzahl von ca. 100 internen Anwendern zu erwarten.

Antragsteller bleiben hier unberücksichtigt, da davon auszugehen ist, dass eine solche

Anwendergruppe außerhalb des internen Verfahrens die Möglichkeit erhält, Formulare und

Dateien, z. B. Online-Antrag auf Schwerbehindertenausweis mit Hochladen eines Passfotos,

sowie Mitteilungen abzulegen, die erst nach einem Verifizierungsprozess in das Verfahren

übernommen werden. Die Online-Antragsstellung und Wertmarkenanforderung sollen also die

Daten nur temporär verarbeiten und die Speicherung erfolgt im Fachverfahren. Ein Rückkanal zur

Übermittlung von Daten, z. B. Statusinformationen zu einem Vorgang, aus dem Fachverfahren in

das Online-Portal bei Authentifizierung der Antragsteller und verfahrensbeteiligter Dritter ist

umzusetzen.

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

3.3 Systemtechnische Rahmenbedingungen

Die Anwendung soll zentral in einem Rechenzentrum (z. B. Dataport AöR) betrieben werden. Der

Zugriff erfolgt von einem Standardarbeitsplatz (StApl) im LAS. Ggf. notwendige

Clientanwendungen werden im Rahmen des StApl bereitgestellt.

Der Systembetrieb (Server, Betriebssysteme, Datenbank etc.) wird vom Betreiber des

Rechenzentrums sichergestellt, die fachliche Betreuung auf Server- und Clientseite erfolgt durch

das LAS in Zusammenarbeit mit dem Softwarehersteller nach Softwarepflegevertrag. Die

verfahrensspezifische Benutzerverwaltung erfolgt durch das LAS.

Spezielle IT-Ausstattungen für einzelne Nutzergruppen (wie z. B. für Außengutachter) sind zu

vermeiden.

3.4 Vertragslaufzeit und Optionen

Die Vertragslaufzeit für Softwarepflege und Systemservice beträgt 48 Monate fest ab dem Tag

nach der Abnahme des Gesamtsystems. Der Auftraggeber kann die Laufzeit durch einseitige

Erklärung zweimal um jeweils 12 Monate verlängern (Optionsjahre). Die Preise für die

Optionszeiträume sind bereits mit dem Angebot verbindlich zu binden und im Preisblatt gesondert

auszuweisen.

1st- und 2nd-Level-Support für Nutzer gemäß Kapitel 4.10 (Anforderungen an

Systemverfügbarkeit und Support) sind eindeutig gekennzeichnete Optionalpositionen des

Preisblatts. Der Auftragnehmer muss diese Leistungen für die im Preisblatt (Position 12/13)

ausgewiesene Optionslaufzeit von 24 Monaten bereithalten und vorhalten können

(Bereitstellungspflicht des Auftragnehmers); eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Abnahme

oder zum tatsächlichen Abruf der Leistung (Abnahmepflicht des Auftraggebers) ist hiermit nicht

verbunden. Die Optionen werden jeweils durch gesonderte einseitige Erklärung des Auftraggebers

ausgeübt.

Für den 1st-Level-Support im Haushaltsjahr 2028 behält sich der Auftraggeber die Ausübung der

Option ausdrücklich vor. Die Ausübung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der hierfür

erforderlichen Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2028 und wird dem Auftragnehmer bis spätestens

6 Monate vor Beginn des betreffenden Leistungszeitraums erklärt. Übt der Auftraggeber die

Option nicht aus, entsteht dem Auftragnehmer hieraus kein Anspruch auf Vergütung der

betreffenden Leistung.

Die Schnittstelle zur Übergabe abgeschlossener elektronischer Akten an das E-Akte-System VIS

zur Archivierung (s. 4.2.3) ist eine eindeutig gekennzeichnete Optionalposition des Preisblatts

(Position 5). Der Auftraggeber kann diese Leistung durch einseitige Erklärung bis spätestens 36

Monate nach Abnahme des Gesamtsystems abrufen. Die Erklärung ergeht mindestens 6 Monate

vor dem vorgesehenen Umsetzungsbeginn. Die Umsetzung erfolgt innerhalb von 12 Monaten

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

nach Abruf, frühestens jedoch ab Bereitstellung der technischen Anbindung an VIS durch den

Auftraggeber. Der Auftragnehmer muss die Leistung bis zum Ablauf der Abruffrist zu dem im

Preisblatt gebundenen Festpreis bereithalten (Bereitstellungspflicht des Auftragnehmers); eine

Verpflichtung des Auftraggebers zum Abruf ist hiermit nicht verbunden. Die Ausübung steht unter

dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der hierfür erforderlichen Haushaltsmittel. Übt der Auftraggeber

die Option nicht aus, entsteht dem Auftragnehmer hieraus kein Anspruch auf Vergütung. Nach

Umsetzung und Abnahme ist die Schnittstelle Bestandteil der Softwarepflege nach Position 10

bzw. 11 des Preisblatts; eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.

Unabhängig von den vorstehenden Options-Regelungen gelten für die einmaligen Leistungen

(Pos. 1–4 und 6–8 des Preisblatts) verbindliche Höchstgrenzen je Haushaltsjahr 2026 und 2027;

Einzelheiten und Rechenweg sind dem Preisblatt, Abschnitt „Fälligkeitsgrenzen je Haushaltsjahr",

zu entnehmen.

4 Anforderungen

4.1 Fachspezifische Anwendungsfälle

Die Bearbeitungsunterstützung in der Schwerbehindertenverwaltung im LAS gliedert sich in die

nachfolgenden Teilbereiche:

  • Antragsaufnahme / Antragserfassung, Online-Antragstellung

  • Auswahl / Eingabe von geltend gemachten Gesundheitsstörungen und Merkzeichen

  • Eingangsbestätigung an Antragsteller, ggf. mit Rücksendung von Unterlagen bzw.

Rückfragen mit Wiedervorlage und automatischen Mahnschreiben

  • Befundanforderung mit automatischem Mahnverfahren

  • Befundaufnahme / Kostenerstattung JVEG / Rücksendung medizinischer Unterlagen

  • Organisation der Begutachtungsdurchführung mit Workflowprozessen (u.a. Steuerung von

Auftragskoordination, Auftragsverteilung, Prüfmodalitäten im Ärztlichen Dienst)

  • versorgungsärztliche Stellungnahme / versorgungsärztliche Begutachtung / Vergütung

externer Gutachter

  • Fristen für Nachuntersuchungen

  • Setzen individueller Fristen

  • verwaltungsseitige Entscheidung

  • Bescheiderteilung

  • GdB-Meldung an Finanzämter

  • Ausweisausstellung

  • Beiblattausstellung inkl. Zahlungsabwicklung

  • Rückerstattung Beiblatt

  • Durchführung einer Nachprüfung von Amts wegen

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

  • Widerspruch / Klage / Berufungen

  • Beschwerden / Petitionen

  • Aktenabgabe an Bevollmächtigte und Dritte, z. B. an Sozialgerichte in rentenrechtlichen

Verfahren, an Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften oder an

Integrationsfachdienste

  • Akteneinsicht vor Ort

  • Online-Wertmarkenanforderung,

  • Online-Beantragung des Ausweises

  • Bestandsbereinigung durch Einwohnermeldedatenabgleich

  • Unterstützungsmodule z.B. zur Aktualisierung der VersMedV, Pflege von Ärztedatei und

Textbausteine

Bei der Bearbeitung von Anträgen nach dem LBliGG sind folgende Arbeitsschritte relevant:

  • Antragsaufnahme/ Antragserfassung, Online-Antragstellung

  • Eingangsbestätigung an Antragsteller, ggf. mit Rückfragen/ Rücksendung von Unterlagen

  • Verwaltungsseitige Entscheidung auf Basis des Ergebnisses im Schwerbehinderten-

Feststellungsverfahren/ ggf. Abforderung weiterer Angaben und Unterlagen zur Prüfung

von Anrechnungsvorschriften

  • Bescheiderteilung

  • Zahlbarmachung monatlicher Leistungsansprüche

  • Automatische Anpassung der Leistungshöhe bei gesetzlicher Dynamisierung

  • Turnusmäßige Prüfung der Anspruchshöhe bei Blindheit (Anrechnung ggf. gestiegener

Leistungen nach SGB XI)

  • Ermittlung und Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nach Überzahlung

  • Rechtsbehelfsverfahren

  • Prüfmodalitäten im Ärztlichen Dienst für die unter das LBliGG- Leistungsrecht fallenden

Seh- und Hörbehinderungen

Organisation der Begutachtungsdurchführung im Ärztlichen Dienst

  • Gutachtenauftragsdurchläufe (Eingangs- Verlaufs- und Erledigungsmanagement) nach

SGB IX-, LBliGG sowie SER/ SGB XIV mit einhergehenden Workflowprozessen, u.a.

Steuerung von Auftragskoordination, Auftragsverteilung an interne und externe Gutachter,

Bestandsverwaltung, Fristenwahrung;

  • Verfügbarkeit diverser Prüfmodalitäten i.R. der Gutachtenerstellung;

  • Verfügbarkeit automatisierter Leistungs- und Workflowstatistiken (u.a. Eingangs-, Verteiler,

Erledigungs- und Bestandsstatistiken)

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

Eine Übersicht der Anwendungsfälle ist im Dokument „Anlage 2. - Übersicht der Anwendungsfälle.pdf“ zu

finden. Anforderungen des Ärztlichen Dienstes finden sich in Anlage 5.

Dabei geht es vorrangig um Effizienzsteigerung der Bearbeitung der Vorgänge durch konsequente

Automatisierung und Standardisierung von Arbeitsschritten. Eine exakte Umsetzung der

Arbeitsschritte, wie in den Anlagen beschrieben, ist nicht vorgesehen. Alternative und ergänzende

Workflows, die eine effizientere, aber trotzdem rechtssichere Bearbeitung der Vorgänge

ermöglichen, sind ausdrücklich erwünscht.

Die Umsetzung der Anwendungsfälle ist entsprechend den Anforderungen des

Bewertungsschemas darzulegen. Neben den Schwerpunkten der Bewertungskriterien ist

schlüssig darzulegen, dass die Anwendungsfälle mit Produktivsetzung der Anwendung

abgearbeitet werden können.

4.2 Schnittstellen

4.2.1 HKR

Mittels Datentransfer zum HKR werden aktuell folgende Zahlläufe angestoßen:

  1. Zahlbarmachung von Befundberichtskosten n. JVEG

  2. Zahlbarmachung von Vergütungen für Außengutachter sowie sonstige externe Gutachter

  3. Einnahmenverbuchung Beiblatt

  4. Rückerstattung Beiblatt

  5. Zahlbarmachung der monatlichen Leistungen nach LBliGG

Zukünftig wird auch die Abwicklung von Rückforderungen zu Unrecht gezahlter Leistungen nach

dem LBliGG über eine Schnittstelle angestrebt (Übertragung von Sollstellungen ins HKR).

Eine Mitwirkung des Auftragnehmers zur Konzeption und Beschreibung der Anbindung des

Fremdverfahrens an HKR (s. Anlage 6: Anlagen Anbindung Fremdverfahren an HKR) ist

erforderlich.

Für Einzahlungen:

Bei Ablösung der bestehenden Anwendung muss eine tägliche Datenübertragung der im HKR

verbuchten Einzahlungen möglich sein. Die Dateien müssen die gesetzlich auferlegten

Anforderungen aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) erfüllen. Details zum

Satzaufbau sind im Dokument „Anlage 3.1_Schnittstelle_Import_HKR.pdf“ zu finden.

Für Auszahlungen:

Ebenso muss der Datenabgleich zwischen der angebotenen Lösung und dem Landes-HKR-

System über eine standardisierte Schnittstelle möglich sein. Hierzu muss die

Anwendungssoftware inkl. Schnittstelle zum HKR durch den Auftraggeber zertifiziert sein. Das

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

Zertifizierungsverfahren wird vom Auftraggeber durchgeführt und beginnt mit der Vorlage

vollständiger, lauffähiger Testunterlagen durch den Auftragnehmer; der Auftraggeber schließt das

Verfahren innerhalb von 2 Monaten nach vollständiger Vorlage ab. Verzögert sich die

Zertifizierung über diese Frist hinaus, trägt der Auftraggeber das hieraus resultierende

Terminrisiko; eine hierdurch bedingte Verschiebung der Einführung der Schnittstelle stellt keine

Pflichtverletzung des Auftragnehmers dar. Der Zeitpunkt für die Einführung dieser Schnittstelle

muss mit der Produktivsetzung möglich sein, sofern die Zertifizierung fristgerecht abgeschlossen

wird. Details zum Satzaufbau sind im Dokument „Anlage 3.2_Schnittstelle_Export_HKR.pdf“ zu finden.

4.2.2 Meldeabgleich

Die Software bietet die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Daten zum Abgleich von

Meldedaten mit dem zentralen Melderegister Sachsen-Anhalt. Der Abgleich erfolgt auf Basis der

aktuellen Gemeindekennziffern (GKZ). Die vom zentralen Melderegister erstellten Antwortdateien

müssen im Verfahren eingelesen und die Veränderungen eingearbeitet werden. Satzaufbau sind

im Dokument „Anlage 3.3_Schnittstelle_Meldeabgleich.pdf“ zu finden. Derzeit erfolgt der Abgleich

dateibasiert gegen das Zentrale Melderegister Sachsen-Anhalt über einen OSCI-Server, der im

LVwA betrieben wird. Eine Optimierung der Abläufe wird angestrebt.

4.2.3 Elektronische Akte /DMS VIS

Mit der Anwendung muss eine elektronische Aktenführung und -ablage (s. Digitale Akte) möglich

sein.

Ein Export als elektronische Akte zur Bereitstellung für Dritte (z. B. Gericht) muss möglich sein,

idealerweise direkt im Versand über die Schnittstelle zum elektronischen Gerichtsverkehr

(s. 4.2.6)

Die elektronische Aktenführung und -ablage erfolgt im integrierten DMS der Anwendung als

führendem System (s. 2.2.1, Digitale Akte). Die Archivierung elektronischer Akten kann

ausschließlich aus dem E-Akte-System VIS der PDV GmbH heraus an das Landesarchiv erfolgen.

Abgeschlossene elektronische Akten sind daher spätestens zum Zeitpunkt der Archivierung

einschließlich der archivrelevanten Metadaten vollständig und unverändert an VIS zu übergeben.

Die hierfür erforderliche Schnittstelle wird als Option ausgeschrieben (s. 3.4, Preisblatt Position 5),

da die technische Anbindung an VIS derzeit nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Eine

laufende Synchronisation von Dokumenten und Metadaten mit VIS ist nicht Gegenstand der

Beschaffung.

Der Auftragnehmer hat mit dem Angebot ein Konzept zur Übergabe abgeschlossener Akten an

VIS vorzulegen. Grundlage sind die als Anlage bereitgestellten VIS-Schnittstellendokumentationen

(Anlage 6, Anlagen VIS). Das Konzept muss zur Vergleichbarkeit und Bewertbarkeit der Angebote

mindestens folgende Angaben enthalten: die vorgesehene Integrationsarchitektur

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

(Schnittstellentyp, Protokoll, Authentifizierung), Auslösung und Ablauf der Übergabe, Umfang und

Format der zu übergebenden Dokumente und Metadaten, die Sicherung von Vollständigkeit und

Authentizität sowie den Umgang mit Fehler- und Ausnahmefällen. Bei Abruf der Option wird das

Konzept zu dem im Preisblatt verbindlich gebundenen Festpreis umgesetzt.

Die gescannten Posteingänge werden vom Scan-Dienstleister bereitgestellt und vom

Fachverfahren automatisiert abgeholt und übernommen; eine Übergabe über das E-Akte-System

VIS erfolgt nicht. Die Abholung erfolgt über ein standardisiertes, verschlüsseltes

Übertragungsprotokoll, voraussichtlich SFTP. Das konkrete Protokoll sowie das Format der

Dokumente und Metadaten werden nach Zuschlag zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und

Scan-Dienstleister abgestimmt. Die Anwendung muss die Anbindung über gängige

Standardprotokolle (z. B. SFTP oder HTTPS-basierte Schnittstellen) ermöglichen. Die Mitwirkung

des Auftragnehmers an der Spezifikation der Schnittstelle ist erforderlich.

Die derzeit im Programm „Fallakte“ (s. Anlage 7_Handbuch_Fallaktenverwaltung.pdf) umgesetzten

Arbeitsprozesse zur Verwaltung der analogen Akten (Abruf der Akten aus der Registratur, Versand

der Akten an Gutachter oder Dritte) müssen für die elektronische Akte in die Lösung integriert sein

oder entfallen. Dies betrifft insbesondere die zukünftige Unterstützung des Scannens von Altakten.

Scannen der Altakten ist Teil der Beschaffung zum digitalen Posteingang und nicht Bestandteil

dieser Ausschreibung.

Die derzeit noch papiergeführten Akten sollen im Rahmen eines praktikablen Vorgehens (z.B. bei

Neubearbeitung eines Falles) zukünftig in die elektronische Akte überführt werden. Dabei müssen

Anforderungen von TRResiScan oder andere Anforderungen an die Sicherung der Authentizität

der elektronischen Akte z. B. durch Transfervermerke, Paginierungsfunktion,

Transaktionsabsicherung oder Bilanzierung der eingegangenen Dokumente erfüllt werden.

Die Übernahme der Dokumente aus digitalem Posteingang oder Altaktenscan und Einbindung in

die integrierte E-Akte müssen weitestgehend automatisiert erfolgen können (s. Digitale Akte) und

offen sein für die Nutzung moderner Technologien wie KI, z. B. für Kategorisierung, für Extrahieren

von Meta- und Fachdaten zur möglichst exakten Zuordnung zu Vorgängen und Workflowschritten

sowie für Dokumententrennung, wo es für die weitere effiziente Vorgangsbearbeitung dienlich ist.

4.2.4 Datenaustausch mit Außengutachtern

Der Datenaustausch mit Außengutachtern ist derzeit über ein Webgateway Sachsen-Anhalt per

Browser möglich. Eine neue Lösung muss eine entsprechende Web-Anwendung beinhalten. Die

externen Gutachter müssen auf alle relevanten Informationen und Dokumente der Fachsoftware

datenschutzkonform online zugreifen können und Gutachten digital in der Fachsoftware ablegen

können. Dabei stehen neben einer effektiven Erstellung der Gutachten die Erfüllung der

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

Anforderungen hinsichtlich des Datenschutzes und Benutzerfreundlichkeit der Anwendung im

Vordergrund.

4.2.5 Onlinedienste für Bürger und Antragsteller

Die Anwendung muss Möglichkeiten zur Online-Antragstellung (Basisantrag, Ausweis, Beiblatt

sowohl Beiblatt ohne Wertmarke für die Ermäßigung der Kfz-Steuer als auch Beiblatt mit

Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV) sowie einen Rückkanal zum Antragsteller

(Bearbeitungsstatus, Kommunikation, Uploads) über ein Internetportal zur Verfügung stellen. Das

Portal sollte um eine App für Smartphones ergänzt werden.

Das Internetportal sowie die App müssen über eine Authentifizierung mit Vertrauensniveau hoch

wie BundID verfügen und so einen datenschutzkonformen Zugang für die Bürgerinnen und Bürger

ermöglichen.

Grundsätzlich müssen weitere Abläufe im Rahmen des Antrags- und Genehmigungsprozesses

implementiert werden können. Dabei sind aber die Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich

Datenschutzes und einfache Bedienbarkeit (Bereitstellung bestimmter Bestandsdaten im Online-

Formular z. B. bekannte Adressdaten von Ärzten, Kliniken etc. als Ausfüllhilfe) für eine Online-

Antragstellung und Wertmarkenanforderung wesentliche Zielstellungen.

4.2.6 Elektronischer Gerichtsverkehr/ Elektronische Post

Das LAS nutzt das zentrale E-Mail-System CCMS bei Dataport. Für den elektronischen

Gerichtsverkehr verfügt das LAS über ein besonderes Behördenpostfach (beBPo). Das LAS nutzt

den Governikus Multimessenger und Governikus Content Routing für die Kommunikation über das

beBPo zum und vom E-Mail-System CCMS.

Die Anwendung soll Möglichkeiten der Kommunikation im elektronischen Gerichtsverkehr

enthalten, d. h., Daten aus der Anwendung sollen medienbruchfrei an das beBPo übergeben und

von dort übernommen werden können. Der Umweg über das E-Mail-System CCMS und eine

Nutzerinteraktion im E-Mail-Client (aktuell Outlook) zur Kommunikation im elektronischen

Gerichtsverkehr ist zu vermeiden. Die möglichen Schnittstellen des Governikus Multimessenger

sind in Anlage 6 (Anlagen Governikus) beschrieben.

Zur Kommunikation mit und von Bearbeitern, Gutachtern, Antragstellern und anderen Beteiligten

an dem Verfahren muss eine Anbindung an das E-Mail-System CCMS in der Anwendung integriert

sein, die direkte Übergabe und Übernahme elektronischer Post (E-Mails) an die und von der

Anwendung ermöglicht. Ein besonderer Fokus dabei besteht in der sicheren E-Mail-

Kommunikation mit Krankenkassen z. B. über S/MIME, die unterstützt werden muss.

4.2.7 Finanzverwaltung

Die Anwendung muss die Möglichkeit bieten, den GdB elektronisch an das Finanzamt zu

übertragen. Dies ist entsprechend dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

vom 18.07.2016; § 65a EStDV und dem Jahressteuergesetz 2024, Artikel 7 Absatz 3 seit

01.01.2026 verpflichtend. Die dafür notwendigen Abläufe sind im Workflow weitestgehend zu

automatisieren.

4.2.8 Befundscheinübermittlung und -entschädigung

Die Anwendung muss die elektronische Befundabforderung und -übermittlung von und zu Ärzten,

Kliniken usw. ermöglichen (z.B. über eine Schnittstelle zu KVSAonline oder ein eigenes Online-

Portal).

Auch die für die Befundscheinentschädigung erforderlichen Daten (Bankdaten,

Verwendungszweck, Vergütungshöhe) müssen auf elektronischem Weg ausgetauscht werden

können, um Aktualität der Daten bei jedem Entschädigungsantrag zu gewährleisten und die

bislang erforderliche manuelle Datenpflege zu beenden.

4.3 Fachdaten

Die für die Aufgabenerledigung der Schwerbehindertenverwaltung in Sachsen-Anhalt

erforderlichen Fachdaten gliedern sich grob in folgende Kategorien:

  1. Benutzer, Arbeitsplätze und Rechte

  2. Amtsdaten

  3. Amtsdaten HKR

  4. Behinderungen allgemein

  5. Schriftstückarten

  6. Schriftstückgruppe und Textbausteine

  7. Antragsdaten

  8. Antragsarten

  9. Personendaten

  10. Bevollmächtigter / gesetzlicher Vertreter

  11. Aktendaten

  12. Behinderungen/Antrag

  13. Merkzeichen/Antrag

  14. Befundführende Stelle

  15. Adressdaten

  16. Schriftstücke/Antrag

  17. Ausweisdaten

  18. Arztdaten (Adressdaten, ggf. Bankdaten soweit für Befundscheinerstattung erforderlich)

  19. Wiedervorlage

  20. Meldedatenabgleich

  21. Rechtbehelfsakten (RBA)

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

Eine differenziertere Darstellung der Fachdaten (inkl. Benennung der erforderlichen Felder), die

von einem zukünftigen IT-System zu verwalten sind, kann aus der Dokumentation des derzeit

eingesetzten Systems auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

4.4 Auswertungen und Statistiken

Durch gesetzliche Vorgaben sind verschiedene Statistiken zwingend vorgeschrieben. Empfänger

dieser vorgegebenen Statistiken sind das zuständige Sozialministerium des Landes Sachsen-

Anhalt, das Statistische Bundesamt und das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt (auf die

Anlage Statistik SGB IX-LBliGG-Bund wird Bezug genommen).

Nachfolgende Statistiken sind gesetzlich vorgegeben:

  • Statistik über die Erledigung von Anträgen nach § 152 SGB IX und den Bestand

schwerbehinderter Menschen, aus der Erledigungsstatistik erstellt

  • Statistik über im Umlauf befindliche gültige Schwerbehindertenausweise zum jeweiligen

Jahresende sowie der im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken (Meldung gem. § 236

SGB IX), aus der Ausweis- und Wertmarkenstatistik erstellt.

Diese vorgenannten gesetzlich vorgeschriebenen Statistiken müssen jeweils für ein

Gesamtjahr erstellt werden.

  • Die Bundesschwerbehindertenstatistik wird jährlich durchgeführt und alle zwei Jahre

(immer für die ungeraden Jahreszahlen; Datendatei werden aus dem Fachverfahren

erzeugt) dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt für die Erstellung der Statistik

elektronisch übermittelt.

Weitere monatlich zu erstellende Statistiken sind:

  • Erledigungsstatistik

Statistik der eingegangenen Anträge und Erledigungen (Antragsverfahren, Ausweise,

Wertmarken) je Standort und gesamt

Statistik der eröffneten Nachuntersuchungsverfahren und Erledigungen je Standort und

gesamt

  • Bestandsstatistik

Statistik der Bestandsfälle (behinderte Menschen – mit GdB von 20 bis 100, festgestellte

Merkzeichen, Ausweis, Wertmarken) je Standort und gesamt

  • Statistik der eingegangenen und erledigten Widersprüche je Standort und gesamt

Die Statistik umfasst die Anzahl der eingegangenen und erledigten sowie noch offenen

Widersprüche

  • Statistik der eingegangenen und erledigten Klagen und Berufungen

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

Die Statistik umfasst die Anzahl der eingegangenen und erledigten sowie noch offenen

Klagen und Berufungen je Standort und gesamt

Die vorgenannten Statistiken müssen monatlich abgerufen werden.

Für die interne Steuerung und Weiterentwicklung des Aufgabenbereichs sind die nachfolgenden

Statistiken bzw. Auswertungen aufschlüsselbar bzw. filterbar nach verschiedenen Kriterien

zwingend erforderlich:

  • Auflistung noch unerledigter Anträge mit einer selbst zu definierenden Laufzeit; monatlich

abrufbar.

  • Auflistung erledigter Anträge und Widersprüche ohne Beteiligung des Ärztlichen Dienstes

mit Antragsart und Gemeindekennziffer monatlich abrufbar.

  • Zählung der über das System angeforderten Befundberichte in den im

Auswertungszeitraum erledigten Antragsverfahren; monatlich abrufbar.

  • Ermittlung der Anzahl der Aktenabgaben an den Ärztlichen Dienst, getrennt nach Antrag,

Widerspruch, Klage innerhalb eines Abfragezeitraumes je Abschnitt; monatlich abrufbar.

Für das Landesblinden- und Gehörlosengeld sind die folgenden Statistiken – getrennt nach

Zuständigkeitsbereichen Nord und Süd sowie insgesamt – vorzuhalten:

  • Monatliche Antragseingänge und Erledigungen

  • Monatliche Widersprüche (Eingänge und Erledigungen)

  • Klagen und Berufungen

  • Zahlfälle: o Ungekürztes Blindengeld o Gekürztes Blindengeld, Anrechnung von:

➢ Leistungen für häusliche Pflege (aufgeteilt auf Pflegegrade I bis V)

➢ anderen gleichartigen Leistungen

➢ Heimunterbringung o Blindengeld für hochgradige Sehbehinderung o Gehörlosengeld

Die Angaben zu den Zahlfällen müssen aufgeschlüsselt sein für Erwachsene und

Minderjährige.

Zu Steuerungs- und Auswertungszwecken wird im Ärztlichen Dienst eine monatliche Statistik nach

den folgenden Kriterien benötigt:

  • Für die durch die Geschäftsstelle an die Gutachter zugeleiteten Akten, aufgeschlüsselt

nach den Rechtsbereichen SGB IX, Blindengeld, Gehörlosengeld, SER,

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

Hauptfürsorgestelle, Heil- und Kostenstelle, Orthopädische Versorgungsstelle,

Integrationsamt:

o Monatliche Eingänge

o Monatliche Ausgänge „erledigt“

o Monatliche Ausgänge „unerledigt“

Es muss des Weiteren die Möglichkeit bestehen, über flexibel selbst zu erstellende Abfragen nach

beliebigen Kriterien wie Merkzeichen, GdB, Gemeindekennziffer etc. zu filtern bzw. Kreuzabfragen

zu erstellen, um regelmäßige Anfragen von externer Seite (z.B. Presse, Politik) zu beantworten.

Es muss auch die Möglichkeit bestehen beim Blinden- und Gehörlosengeld Kreuzabfragen zu

erstellen.

4.5 Rollen- und Rechtekonzept

Für die unter Kapitel 3.2 genannten Anwendergruppen müssen jeweils spezifische Rechteprofile

hinterlegt werden können. Es gilt das „need to know“-Prinzip, d.h. Rechte müssen organisations-,

daten-, gruppen-, fallgruppen- oder sogar fallspezifisch beschränkt werden können.

Die Anforderungen an Anwendergruppen sowie eine beispielhafte Liste möglicher Berechtigungen

sind in Anlage 4_Berechtigungsstruktur.pdf dargestellt.

Die Einrichtung und Änderung von Benutzern, Arbeitsplätzen und Anwendergruppen bzw. der

entsprechenden Rechteprofile muss aufwandsarm durch die Administratoren im LAS möglich sein.

Dazu erfolgt die Benutzeranmeldung über das zentrale Active Directory (zAD) des Landes als

Single Sign-on und die Zuordnung der Nutzer zu Rollen in der Fachanwendung über

Gruppenmitgliedschaften im zAD.

4.6 Gestaltung der Anwenderschnittstellen

Hinsichtlich Bedienung und Nutzung des Systems sind folgende Punkte zu erfüllen:

  1. Einhaltung der ergonomischen Anforderungen an die Mensch-System-Interaktion nach DIN

EN ISO 9241-110, DIN EN ISO 9241-11 und DIN EN ISO 9241-171 in ihrer jeweils aktuellen

Fassung.

  1. Einhaltung der Softwarequalitätsanforderungen nach ISO/IEC 25010,

  2. Einhaltung der Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze nach Anhang 6 der

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),

  1. Klare und übersichtliche Strukturierung der Oberfläche, u.a. optimierte Tastatur- und

Mausaufrufe.

  1. Die Benutzerschnittstelle sowie alle Fehlermeldungen sind in deutscher Sprache zu erstellen.

  2. Bedienung über Maus und Tastatur einschl. Shortcuts (Orientierung an Windows-Shortcuts ist

wünschenswert).

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

  1. Durchgängigkeit bei Layout und Bedienung.

  2. Funktionen müssen rollenbasiert zur Verfügung gestellt werden können.

  3. Unterstützung des Benutzers durch formale und inhaltliche Plausibilitäts- und

Konsistenzprüfungen.

  1. Allgemeine und kontextsensitive Hilfefunktion (Online-Hilfesystem), Handbücher in deutscher

Sprache (digital, z. B. als MS-Word und/oder PDF-Dateien; gedruckte Fassungen optional

zusätzlich).

  1. Anwenderspezifische Einstellungen müssen speicherbar sein.

  2. Skalierungsfunktionen müssen genutzt werden können. Ränder der Programmfenster können

mit der Maus verschoben werden, desgleichen Grenzen zwischen Unterfenstern.

  1. Alle Befehle müssen – soweit technisch möglich – wahlweise per Mausbedienung oder

Tastaturbedienung erreichbar sein.

  1. Aktionen zu einem (oder mehreren) in der Listenansicht ausgewählten Elementen müssen

wahlweise durch einen Befehl aus der Topmenüleiste oder durch einen Befehl im

Kontextmenü (rechte Maustaste) durchgeführt werden können.

  1. Die Befehle in den Top- und Kontextmenüs werden nach einer sinnvollen und intuitiv

nachvollziehbaren Reihenfolge gruppiert und sortiert.

  1. In jeder Listenansicht (tabellarische Ansicht) kann nach jeder Spalte sortiert, gefiltert und

gesucht werden.

  1. Wiederkehrende Ansichten (z. B. Baumansicht, Listenansicht, Detailansicht) sollen – soweit

möglich – nach einer einheitlichen Struktur aufbereitet werden (z. B. Ansicht A immer links,

Ansicht B immer rechts oben etc.).

  1. Alle Funktionsaufrufe, die länger als 3 Sekunden dauern, müssen den Anwender fortlaufend

über die Ausführung informieren.

4.7 Barrierefreiheit

Das IT-System ist entsprechend den für öffentliche Stellen des Landes Sachsen-Anhalt geltenden

gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit barrierefrei zu konzipieren, zu entwickeln,

bereitzustellen und während der gesamten Vertragslaufzeit barrierefrei zu erhalten. Maßgeblich

sind das Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt (BGG LSA), insbesondere § 16a, die

Behindertengleichstellungsverordnung Sachsen-Anhalt (BGGVO LSA), insbesondere § 11, sowie

die Richtlinie (EU) 2016/2102.

Nach § 11 Abs. 2 BGGVO LSA wird die Erfüllung dieser Anforderungen vermutet, soweit die

Anwendung der harmonisierten Norm EN 301 549 entspricht. Für die technische Umsetzung ist

daher die EN 301 549 V3.2.1 (2021-03), Anhang A Tabelle A.1, in der zum Zeitpunkt der

Angebotsabgabe geltenden Fassung als verbindlicher technischer Maßstab zugrunde zu legen.

Die Anwendung muss insbesondere mit gängigen assistiven Technologien, namentlich

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

Screenreadern, nutzbar und vollständig per Tastatur bedienbar sein sowie ausreichende

Kontraste, Zoom-/Vergrößerungsfunktionen, verständliche Fehlermeldungen sowie barrierefrei

nutzbare Formulare und dynamische Inhalte bereitstellen.

Wird die EN 301 549 nach Angebotsabgabe novelliert und die neue Fassung im Amtsblatt der

Europäischen Union als harmonisierte Norm veröffentlicht, hat der Auftragnehmer die Anwendung

innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung an die neue Fassung anzupassen. Der hierfür

erforderliche Aufwand wird, sofern er nicht im Rahmen der Softwarewartung erbracht wird, nach

den im Preisblatt vereinbarten Personentagessätzen gesondert vergütet. Bis zur Anpassung bleibt

die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltende Fassung EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) Maßstab

für die Abnahme bereits ausgelieferter Releases.

Die Barrierefreiheit umfasst sowohl die Nutzung der Anwendung durch die Mitarbeitenden als

auch sämtliche über das Verfahren erzeugten und den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern

bereitgestellten elektronischen Dokumente, insbesondere Bescheide und deren Anlagen. Diese

Dokumente sind barrierefrei bereitzustellen; soweit sie im Format PDF erzeugt werden, sind sie

entsprechend PDF/UA zu gestalten. Geschuldet ist die tatsächliche Konformität des jeweils

erzeugten Dokuments, nicht lediglich die grundsätzliche Eignung des Systems zur Erzeugung

barrierefreier Dokumente.

Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit durch ein

geeignetes Prüfverfahren nachzuweisen und zu dokumentieren. Die Prüfung muss neben

automatisierten Prüfungen auch eine fachkundige manuelle Prüfung unter Einbeziehung

relevanter assistiver Technologien umfassen. Die Prüf- und Nachweisdokumentation ist dem

Auftraggeber spätestens zur Abnahme vorzulegen.

Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sind bei sämtlichen Weiterentwicklungen, Updates und

neuen Versionen des IT-Systems zu berücksichtigen; Änderungen dürfen zu keiner

Verschlechterung der bereits erreichten Barrierefreiheit führen.

4.8 Migrationsanforderungen

Vor der Produktivsetzung der neuen Anwendung ist der Datenbestand der Datenbanken der

bisherigen Anwendung zu übernehmen.

Eine differenziertere Darstellung der Fachdaten (inkl. Benennung der erforderlichen Felder), die

zu migrieren sind, kann aus der Dokumentation des derzeit eingesetzten Systems auf

Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

Dabei soll in der ersten Phase eine Datenmigration aus den bisher genutzten Fachverfahren zu

laufenden Verfahren (Anzahl siehe Anlage 1 – Mengengerüst und Aufwandskontingente, Kennzahl

  1. zuzüglich sämtlicher Stammdaten (Anzahl siehe Anlage 1 – Mengengerüst und

Aufwandskontingente, Kennzahl 3) erfolgen, um den laufenden Betrieb zu gewährleisten. Hierfür

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

ist vom Auftragnehmer eine Datenanalyse des Altverfahrens durchzuführen und ein

Migrationsplan zu erarbeiten, auf dessen Basis die Migration erfolgt.

In einer zweiten Phase soll die Migration der Altdatenbestände zu abgeschlossenen Fällen

(Anzahl siehe Anlage 1 – Mengengerüst und Aufwandskontingente, Kennzahl 4), in zeitlicher

Absprache mit dem Auftraggeber erfolgen. Es ist vorgesehen, Altakten über den Scan-

Dienstleister nachzuscannen, wenn die Fälle wieder aktiv werden (Anzahl siehe Anlage 1 –

Mengengerüst und Aufwandskontingente, Kennzahl 8).

4.9 Antwort- und Durchlaufzeiten

Folgendes Zeitverhalten soll erreicht werden:

  1. Im Normalbetrieb muss die Ladezeit einer Maske in 95 % der Fälle unter 1 s liegen (90 %

in Spitzenzeiten1, 75 % im Grenzlastbereich2).

  1. Im Normalbetrieb muss ein einfacher Bericht in 95 % der Fälle weniger als 20 s dauern (90

% in Spitzenzeiten, 75 % im Grenzlastbereich).

  1. In 95 % der Fälle im Normalbetrieb muss Tippen beim Wechseln zum nächsten Feld

innerhalb von 0,2 s möglich sein.

  1. In 95 % der Fälle im Normalbetrieb muss Tippen beim Wechseln zur nächsten Maske

innerhalb von 1,3 s möglich sein.

Das Fachverfahren muss darauf ausgelegt sein, diese Zeiten auch bei entfernten

Serverstandorten einzuhalten.

Messpunkt für die vorstehenden Zeitvorgaben ist die Serverantwortzeit an der Front-End-Zone;

Zeiten für Netzübertragung, Standardarbeitsplatz und clientseitige Verarbeitung sind nicht

Gegenstand dieser Anforderung, da sie außerhalb des Verantwortungsbereichs des

Auftragnehmers liegen und beim Hoster bzw. beim Auftraggeber verbleiben. Als Messverfahren ist

ein automatisiertes Monitoring der Serverantwortzeiten heranzuziehen, das über einen

Messzeitraum von mindestens vier zusammenhängenden Kalenderwochen im Regelbetrieb

erhoben wird; zugrunde zu legen ist dabei das nachfolgend definierte Lastprofil (Normalbetrieb,

Spitzenzeiten und Grenzlastbereich gemäß den Begriffsbestimmungen in den Fußnoten dieses

Kapitels). Das Messverfahren ist vom Auftragnehmer im Rahmen der Abnahme sowie danach in

regelmäßigen Abständen nachzuweisen.

Für die zugrunde zu legende Anzahl zeitgleicher interner Nutzer, das jährliche Antragsvolumen

sowie den Bestand ist die Anlage 1 – Mengengerüst und Aufwandskontingente (Kennzahlen 5, 2

und 1) maßgeblich.

1Spitzenzeiten: mehr als 80% der Nutzer gleichzeitig online

2Grenzlastbereich: mehr als 95% der Nutzer gleichzeitig online

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

4.10 Anforderungen an Systemverfügbarkeit und Support

Montags bis donnerstags ist von Seiten des Auftragnehmers ein Support von 8:00 bis 16:30 Uhr

und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu gewährleisten. Bei Mängeln an einer wesentlichen

Programmfunktion verpflichtet sich der Auftragnehmer, spätestens zwei Stunden nach

Mängelmeldung mit den Arbeiten zur Beseitigung der gemeldeten Mängel zu beginnen. Arbeiten

zur Behebung von Mängeln an einer nicht wesentlichen Programmfunktion müssen spätestens 24

Stunden nach Eingang der Mängelmeldung begonnen werden.

Das Fachverfahren wird im Rechenzentrum (Hoster voraussichtlich Dataport AöR) betrieben

werden. Aus diesem Grund muss es „rechenzentrumsfähig“ sein.

In der Regel steht das Verfahren dann beim Hoster – mit Ausnahme eines wöchentlichen

Wartungsfensters – 7 * 24 Stunden zur Verfügung. Die vom Hoster bereitgestellte Systemplattform

steht dementsprechend von Montag bis Sonntag von 0:00 bis 24:00 Uhr zur Verfügung. Der Bieter

hat in seinem Angebot die von ihm vorgesehenen Servicezeiten für die Vergütung nach Aufwand

(EVB-IT Systemvertrag Nr. 8.2) anzugeben, einschließlich etwaiger Zeiten außerhalb der üblichen

Geschäftszeiten (Nr. 8.2.2) sowie an Wochenenden/Feiertagen (Nr. 8.2.3).

Die Anwendung muss einfache Mittel bereitstellen, die es einer Operating-Einheit ohne

Spezialkenntnisse über die Komponenten ermöglichen, im Rahmen einer möglichst

automatisierten Vorgehensweise Fehlerbehebungsroutinen auszuführen (Beispiel 1: Alle

Komponenten beenden und wieder starten, Beispiel 2: Teilkomponenten des Systems neu

starten). Somit sollen in einer ersten Stufe der Fehlerbearbeitung Prozesse ausgelöst werden, die

eine Funktion im undefinierten Zustand wieder in einen definierten Zustand versetzen. Für die

Anwendungs- und Funktionsweisen zur Fehlerbehebung muss eine aussagekräftige

Dokumentation vorliegen (Fehlerbild, mögliche Ursachen, Behebungsweise, Konsequenzen).

Die Handhabung muss im Rahmen der Schulung vermittelt werden. Die Fehlerbehebungsroutinen

sollen bei Bedarf anpassbar und erweiterbar sein, um für wiederkehrende Fehlersituationen und

Fehlerursachen, die nicht in einer Fehlfunktion der Anwendungssoftware liegen (z. B. externe

Daten werden über eine Schnittstelle nicht korrekt übergeben), Methoden zur Verfügung zu

haben, die Anwendungssoftware weiterhin nutzen zu können.

Der Ausfall eines Dienstes darf nicht zum Absturz oder zu unkontrollierten Zuständen in der

Anwendung führen.

Für die angebotene Lösung müssen Systemserviceleistungen über mindestens vier Jahre mit

folgendem Leistungsrahmen in Anspruch genommen werden können:

  1. Bereitstellung aktueller, getesteter und freigegebener Software-Releases inkl. Release-Notes

zur Mängelbeseitigung, Erhöhung der Sicherheit und Verfügbarkeit, Funktionserweiterung.

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

  1. Sicherstellung der Kompatibilität zu den eingebundenen Softwarekomponenten (z. B. WEB-

Browser, Datenbanken) in den im LAS freigegebenen und eingesetzten Versionen.

  1. Unmittelbare Beseitigung von Sicherheitslücken in der Anwendungssoftware, sobald diese

bekannt geworden sind. Erforderliche Sicherheitspatches in der Basissoftware müssen

unterstützt werden.

  1. Darlegung einer Versions- bzw. Releaseplanung.

  2. Qualifizierte Unterstützung (telefonisch, remote, vor Ort) bei der Installation in der Test- und

Produktionsumgebung.

  1. Qualifizierte Unterstützung (telefonisch, remote, vor Ort) bei der Eingrenzung und Behebung

von Fehlersituationen und Problemfällen. Hierbei sollte eine Ansprechstelle für alle Fragen und

Fehlermeldungen zur Verfügung stehen. Abhängig vom Betriebs- und Supportkonzept können

die Fragen und Fehlermeldungen von unterschiedlichen Instanzen (technischer 1st-Level-

Support, Anwendungsbetreuung, Systemmanagement, …) herangetragen werden. Die

genannten Leistungen sind grundsätzlich montags bis donnerstags von 8:00 bis 16:30 Uhr

und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 zu erbringen. Die Unterstützung ist in Abhängigkeit nach

meldenden Instanzen nach 1st-Level-Support für Anwendungsbetreuung und 2nd-Level-

Support zu differenzieren.

4.11 Datenschutz und Datensicherheit, Archivierungserfordernisse

Das Fachverfahren inklusive integrierter Online-Portale muss über ein angemessenes

Schutzniveau hinsichtlich der Informationssicherheit verfügen, da Gesundheitsdaten i.S.v. Art 4

Nr.15 DSGVO verarbeitet werden. Der Auftragnehmer hat sich ferner zu verpflichten, im

erforderlichen Umfang an der Erstellung eines Fachsicherheitskonzepts auf Basis von BSI-

Grundschutz oder vergleichbar mitzuwirken. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer,

Informationssicherheitsmanagement für Softwareentwicklung nach IT-Grundschutz-Baustein

CON.8 des BSI zu unterstützen.

Bei den verarbeiteten Daten handelt es sich zugleich um Sozialdaten im Sinne des § 35 SGB I.

Neben der DSGVO sind daher die §§ 67 ff. SGB X und insbesondere § 80 SGB X einschlägig, der

für die Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag engere Voraussetzungen als Art. 28 DSGVO, ein

Begründungserfordernis sowie eine Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde vorsieht. Dies

betrifft insbesondere den 1st- und 2nd-Level-Support, die Störungsbeseitigung, den Teleservice

und den Betrieb im Rechenzentrum, soweit hierbei ein Zugriff auf Sozialdaten des Auftraggebers

erfolgt. Der Auftragnehmer hat vor Aufnahme dieser Tätigkeiten die Anforderungen des § 80 SGB

X zu erfüllen und deren Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen.

In diesem Zusammenhang werden ggf. Penetrationstests durchgeführt. Auch hierbei muss der

Auftragnehmer mitwirken und die Bereinigung etwaiger Sicherheitslücken als Bestandteil der

Softwarepflege im Anschluss an die Tests durchführen.

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

Die Anwendungssoftware muss hohe Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen,

in dem ein entsprechendes Nutzer- und Rollenkonzept den Zugriff auf Datenbestände begrenzt.

Dazu gehören z.B. die Beschränkung des Zugangs zu personenbezogen Daten auf die

Berechtigten sowie der Ausschluss von nutzerbezogenen Auswertungen (siehe „Anlage

4_Berechtigungsstruktur.pdf“).

Die Sicherung der Integrität und Verfügbarkeit der Daten durch datenbankinterne Maßnahmen wie

der Sicherstellung der Authentizität und referentiellen Integrität der Daten sind wichtige Elemente

der Datensicherheit.

Die Konfigurationsdaten des Anwendungssystems müssen während des laufenden Betriebs

speicherbar und wiederherstellbar sein, sodass im Falle eines Recovery keine Neukonfiguration

erforderlich ist.

Für Datensicherung und Wiederherstellung sind folgende Punkte zu beachten:

  • Eine stündliche Sicherung der Transaktionslogs ist unbedingt vorzusehen.

  • Der aktuelle Datenbestand muss regelmäßig und automatisiert auf einem Speichermedium

innerhalb der Infrastruktur des Hosters gesichert werden können.

  • Kommen bei den betriebenen Datenbanken die Standards zum Einsatz, kann der

Datenbestand bei laufendem Betrieb gesichert werden.

  • Das Sichern von Filesystemen bedarf eines exklusiven Zugriffs durch die Sicherungssoftware.

Werden Daten in Filesystemen abgelegt (z.B. Log-Informationen) ist in der Systemarchitektur

sicherzustellen, dass das Sichern im laufenden Betrieb erfolgen kann.

  • Das eingesetzte Datenbanksystem muss gewährleisten, dass Backups in Zeitabständen

automatisiert erfolgen.

  • Nach einem Backup muss im Falle eines Datenbank-Crashs der Datenbestand konsistent

wiederherstellbar sein.

Außerdem verpflichtet sich der Auftragnehmer, bei Auftragserteilung eine Vereinbarung zur

Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO in Verbindung mit § 80 SGB X mit dem

Auftraggeber abzuschließen, deren Entwurf den Vergabeunterlagen als Anlage zum EVB-IT

Vertrag beigefügt wird, und bei etwaigen Sicherheitsvorfällen eine Meldung über diese an den

Auftraggeber entsprechend den Vorgaben nach den landesrechtlichen Vorschriften abzugeben.

4.12 Software- und systemtechnische Anforderungen

Eine zukünftige Fachanwendung muss zentral betreibbar und clientseitig möglichst unabhängig

vom Betriebssystem genutzt werden können.

Das LAS setzt den Standardarbeitsplatz (StApl) des Landes Sachsen-Anhalt ein, bereitgestellt

von Dataport AöR. Einheitliches Betriebssystem des StApl ist Windows 11. Applikationen werden

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

zentral bereitgestellt und automatisiert verteilt. Clientkomponenten der Software müssen

kompatibel zu Betriebssystem und Anwendungsbereitstellung sein.

Eine LDAP-Anbindung der internen Nutzer an den zentralen Verzeichnisdienst Active Directory

(zAD) des Landes Sachsen-Anhalt ist zwingend notwendig. Die Kompatibilität zum zAD zu

Authentisierungszwecken (Single Sign-on) sollte gegeben sein.

4.12.1 Systemarchitektur

Die Beschaffung von Hardware ist nicht Bestandteil dieser Ausschreibung.

Das Verfahren soll im Rechenzentrum des Hosters auf deren Standardsystemen (Virtuelle Server

auf einem Cluster) betrieben werden. Die Software muss den Betrieb in unterschiedlichen

Netzwerkzonen für Front-End, Online-Services, Applikation und Datenbank unterstützen.

Die Module müssen rechenzentrums- bzw. cloudtauglich sein. D. h., zum einen erfolgt der Betrieb

als virtualisierte Server ggf. unter Nutzung einer Cloud mit Infrastructure as a Service, wobei

aktuell Cloudnutzung nicht geplant ist, zum anderen erfolgt eine Trennung der Administration der

Anwendungen von der Administration der Server.

Dabei müssen mindestens ein Produktivsystem und ein Testsystem parallel betreibbar sein.

4.12.1.1 Kommunikation mit den Clients

Auf der Clientseite sollen folgende Komponenten eingesetzt werden:

  • PC mit Windows 11 (64 Bit), Microsoft Office

  • Ausschließliche Nutzung von Netzwerkdruckern

  • Lichtbildscanner

  • Plastikkarten-Ausweisdrucker als Netzwerkdrucker

Die Kommunikation mit der Clientseite (siehe Anwendergruppen in Kapitel 3.2) soll nur mit

dem/den Server/n in der Front-End-Zone erfolgen.

Lichtbildscanner und Plastikkarten-Ausweisdrucker als Netzwerkdrucker sollen zeitnah durch

effektivere Verfahren ersetzt werden. Das Bereitstellen von Lichtbildern als medienbruchfrei weiter

verarbeitbare Datei bis zum Ausweisdruck bei einem Dienstleister muss Bestandteil der Online-

Antragsstrecke bei Anträgen auf einen Schwerbehindertenausweis sein.

Ausnahmen:

  • Außengutachter

Den Außengutachtern muss die Möglichkeit für das Einstellen von Dokumenten gemäß den

Anforderungen des Schutzbedarfs zur Verfügung gestellt werden. Die Übernahme dieser

Daten aus einer anderen Zone (z. B. DMZ – demilitarisierte Zone) muss möglich sein.

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

  • Bürger/Antragsteller

Bürgern und Antragstellern soll die Möglichkeit für das Einstellen von Anträgen, Mitteilungen

gemäß den Anforderungen des Schutzbedarfs zur Verfügung gestellt werden. Die Übernahme

dieser Daten aus anderer Zone (z. B. DMZ) muss möglich sein.

4.12.1.2 Kommunikation mit Servern

Für den Datenaustausch mit anderen Anwendungssystemen (z. B. VIS - siehe Kapitel 4.2) können

Verbindungen mit dem Anwendungsserver (Applikationszone) aufgebaut werden.

Regelungen, die sich aus der Schutzbedarfsfeststellung und der Schnittstellenverwendung

ergeben, müssen eingehalten werden (z.B. Verschlüsselung, Verbindungsaufbauprozesse).

Die Kommunikationsschnittstellen mit externen Systemen und zwischen den einzelnen

Anwendungssystemen sind so ausführlich zu beschreiben, damit der Auftraggeber ggf.

notwendige Freischaltungen vornehmen bzw. veranlassen kann.

4.12.2 Softwaretechnische Anforderungen

Im Rahmen der Softwarepflege ist sicherzustellen, dass regelmäßige Aktualisierung von IT-

Systemen und Software entsprechend BSI-IT-Grundschutz (OPS.1.1.3) unterstützt werden und

die Software auf den jeweiligen aktuellen Betriebssystemen lauffähig ist.

4.12.2.1 Clientseitig

Bei Zugriffen per Web-Browser ist mindestens die Kompatibilität zu Microsoft Edge

sicherzustellen. Die Notwendigkeit von Runtime-Libraries, Addons und Active-X-Steuerelemente

sind zu vermeiden.

Zum Drucken muss die Multifunktionslösung von Dataport mit entsprechender Schachtsteuerung

unterstützt werden.

4.12.2.2 Serverseitig

Für das Hosting der Software werden folgende Anforderungen festgelegt:

  • Standard-Betriebssysteme für Serversysteme in 64-Bit-Architektur ausschließlich als

virtuelle Serversysteme.

  • Einsatz eines relationalen Datenbanksystems mit offenen Standard-DB-Schnittstellen für

die Datenhaltung

  • Gewährleistung des Parallelzugriffs auf Daten und der parallelen Bearbeitung von

Datensätzen oder Vorgängen durch mehrere Benutzer (Mandantenfähigkeit).

  • Verschlüsselungsmöglichkeit der Datenübertragung zwischen Clients und Servern gemäß

BSI-Empfehlungen.

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

Für den Betrieb erforderliche Architekturvorgaben sind mit Angebotsabgabe mitzuteilen.

4.12.3 Betriebsprotokoll

Alle Vorgänge im System (insbesondere An- und Abmelden von Benutzern, Fehlermeldungen der

Anwendung, Starten und Stoppen von Prozessen und Benutzereingaben) müssen aufgezeichnet

werden können. Das Ausschalten bzw. Löschen des Protokolls darf nur mit der entsprechenden

Berechtigung möglich sein und muss zwingend protokolliert werden.

Jeder Protokolleintrag ist vom Anwendungssystem mit einem Zeitstempel zu versehen. Die

gespeicherten Daten können nachträglich nicht mehr verändert werden.

Alle Einträge müssen in Listenform chronologisch auf dem Bildschirm dargestellt werden können.

Das Betriebsprotokoll muss vollständig oder in Teilen auf einem Drucker ausgegeben werden

können.

Es muss möglich sein, im Betriebsprotokoll nach einem einzelnen Eintrag oder nach einer Gruppe

von Einträgen zu suchen. Die Lokalisierung der Daten soll u.a. über die Eingabe von

Suchbegriffen, den Einsatz von Filtern oder die Volltextsuche erfolgen können. Das Suchergebnis

muss auf einem Drucker ausgegeben werden können.

4.12.4 Skalierbarkeit

Das Anwendungssystem muss für künftig zu realisierende Erweiterungen hinsichtlich Benutzer,

Datenvolumen, Performance und Schnittstellen wirtschaftlich ausbaufähig sein.

Die allgemeinen Module sowie Fachanwendungsmodule müssen skalierbar sein, sowohl als ein

System mit wachsender Nutzeranzahl und mehreren Fachverfahren als auch verteilt über mehrere

Server oder Standorte betreibbar.

4.13 Anforderungen bzgl. Schulungen und Dokumentation

4.13.1 Anforderungen an die Schulungen

Zur erfolgreichen Einführung der Anwendung sind zielgruppengerechte Schulungen für

Anwendende und Admins erforderlich. Diese Schulungen sollen die sichere und effiziente Nutzung

sowie Betreuung des Systems gewährleisten. Schulungen der Admins müssen bereits

unverzüglich nach Zuschlagserteilung stattfinden.

Zielgruppen:

• Anwendende (Sachbearbeitung)

Vermittlung der fachlichen Bedienung des Fachverfahrens im täglichen Einsatz, inkl.

Bearbeitung von Anträgen, Prozessabläufen, Dokumentation sowie Schnittstellen zu anderen

Systemen.

• Admins (IT / Systembetreuung)

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

Vermittlung der technischen Grundlagen zur Installation, Konfiguration, Benutzerverwaltung,

Rechtevergabe, Systempflege sowie Fehlersuche und Support.

Initial-Schulungen müssen vor dem produktiven Betriebsstart abgeschlossen sein;

Nachschulungen während der Vertragslaufzeit finden nach dem produktiven Betriebsstart im

Bedarfsfalle statt.

Dabei sind insbesondere folgenden Anforderungen umzusetzen:

  • Schulungskonzept mit Zeitplan, Inhalten, Umfang und Zielgruppen ist durch die

Anbietenden bereitzustellen

  • Die Anzahl der hierfür erforderlichen Personentage legt der Auftragnehmer eigenständig

fest und weist sie im Preisblatt gesondert und frei bepreist aus; eine feste Vorgabe der

Schulungstage durch den Auftraggeber erfolgt nicht. Der gewählte Schulungsumfang ist im

Schulungskonzept nachvollziehbar zu begründen.

  • Verschiedene Formate: Präsenz, Online und E-Learning

  • Bereitstellung einer Schulungsdatenbank für Schulungen durch den Auftragnehmer; die

inhaltliche Befüllung mit Testdaten erfolgt auf Basis der vom Auftraggeber im Rahmen der

Mitwirkungsleistung „Testdaten" (Nr. 13 des Vertrages) bereitgestellten Daten.

  • Bereitstellung von Schulungsunterlagen (digital, optional auch als Print)

  • Qualitätssicherung durch Feedback

  • Präsenz-Schulungen durch den Auftragnehmer im Hause des Auftraggebers.

  • Als Schulungsunterlage dienen Schulungsvideos, die bei Updates aktualisiert werden,

ebenso ein Benutzerhandbuch. Die Schulungen zur Einführung erfolgen vor Ort im LAS

und werden durch die Auftragnehmenden durchgeführt.

  • Moderne Lernmethoden wie Hybrid- und Onlineschulungen, Schulungsvideos auch für

Außengutachtende, kontextsensitive Lernhilfen usw. sollen unterstützt werden.

  • Die Schulungsgruppen im LAS gliedern sich in Administratoren/IT Systembetreuung und

Benutzer aus den SchwbR-Bereichen, den Bearbeitern des Schwerbehindertenrecht

Grundsatz und Rechtsbehelfsverfahren, Benutzer nach dem LBliGG und der Kostenstelle,

dem Referat Ärztlicher Dienst und ggf. den medizinischen Außengutachtern, sowie der

sonstigen Mitarbeiter mit reiner Leseberechtigung (Amtsleitung, etc.).

4.13.2 Anforderungen an die Dokumentation

Es werden mindestens folgende Dokumentationen gefordert:

  • Installationshandbuch

  • Benutzerhandbuch (für alle Nutzerrollen und Administratoren)

  • Bebilderte Beschreibung aller Anwendungsfälle

  • Bebilderte Beschreibung aller Workflows

  • Beschreibung aller Systemfunktionen (Algorithmen)

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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren

  • Schnittstellen-Dokumentationen

  • Dokumentation der Datenbank-Schnittstelle

  • Fehlerdokumentation

  • Programmierrichtlinien

  • Historie der Programmänderungen bei neuen Programmversionen/

Entwicklerdokumentation

  • Testprotokolle der durchgeführten Unit-, Integrations- und Systemtests

  • Betriebshandbuch

Die Dokumentationen sind vom Auftragnehmer zu erstellen und Bestandteil der Abnahme zur

Produktivsetzung. Pflege der Dokumentationen ist Bestandteil der Systemserviceleistungen.

4.14 Anforderungen an den Dienstleister

Zur Umsetzung der Zielstellungen der Leistungsbeschreibung wird ein erfahrener, für die gesamte

Projektdauer als Ansprechpartner zur Verfügung stehender Projektleiter auf Seiten des

Auftragnehmers benötigt, der während der Projektphase fortwährend auf ein fachkundiges Team

des Auftragnehmers mit den benötigten Skills kontinuierlich zurückgreifen kann.

Dies beinhaltet neben dem Gesamtprojektmanagement die Organisation der Einführung und

Installation beim Hoster, die Erstkonfiguration und Anpassung der Standardsoftware, Umsetzung

konzeptioneller Aufgaben entsprechend dem Lastenheft, Planung und Durchführung der

Migration, Tests, Schulungen sowie Dokumentation. Im Umsetzungskonzept ist vom

Auftragnehmer darzulegen, wie er diese Aufgaben auf das einzusetzende Personal verteilt.

Darüber hinaus muss der Auftragnehmer für Pflege und Weiterentwicklung sowie Support über

geeignetes Personal verfügen.

Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sowie der Umfang der von ihm bereitzustellenden

personellen Ressourcen (u. a. fachliche Ansprechpartner, Testpersonal, Bereitstellung von

Testdaten, Freigabezyklen, Zugang zum Rechenzentrum, Koordination mit Hoster und Scan-

Dienstleister) werden vom Auftraggeber selbst mit Höchstaufwand und Frist je Mitwirkungsleistung

in der Mitwirkungstabelle des EVB-IT Systemvertrages (Nr. 13) festgelegt und begrenzt.

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