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Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit
LASTENHEFT
ERNEUERUNG DER FACHSOFTWARE FÜR DAS
SCHWERBEHINDERTENRECHT-FESTSTELLUNGSVERFAHREN NACH DEM
NEUNTEN BUCH SOZIALGESETZBUCH (SGB IX) FÜR DAS LANDESAMT
FÜR SOZIALES, JUGEND UND GESUNDHEIT SACHSEN-ANHALT
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Inhalt
1 Ziel des Dokuments ................................................................................................................. 3
2 Gegenstand der Beschaffung .................................................................................................. 4
2.1 Ausgangssituation / Ist – Zustand ...................................................................................................................... 4
2.2 Sollzustand ......................................................................................................................................................... 6
2.2.1 Allgemeine Module ..................................................................................................................................... 7
2.2.2 Fachverfahrensspezifische Zielstellungen .................................................................................................. 9 3 Rahmenbedingungen ............................................................................................................ 12
3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen ..................................................................................................................... 12
3.2 Anwendergruppen ............................................................................................................................................ 13
3.3 Systemtechnische Rahmenbedingungen ......................................................................................................... 14
3.4 Vertragslaufzeit und Optionen .......................................................................................................................... 14 4 Anforderungen ....................................................................................................................... 15
4.1 Fachspezifische Anwendungsfälle ................................................................................................................... 15
4.2 Schnittstellen .................................................................................................................................................... 17
4.2.1 HKR .......................................................................................................................................................... 17
4.2.2 Meldeabgleich .......................................................................................................................................... 18
4.2.3 Elektronische Akte /DMS VIS ................................................................................................................... 18
4.2.4 Datenaustausch mit Außengutachtern ..................................................................................................... 19
4.2.5 Onlinedienste für Bürger und Antragsteller ............................................................................................... 20
4.2.6 Elektronischer Gerichtsverkehr/ Elektronische Post ................................................................................. 20
4.2.7 Finanzverwaltung ..................................................................................................................................... 20
4.2.8 Befundscheinübermittlung und -entschädigung ....................................................................................... 21
4.3 Fachdaten ........................................................................................................................................................ 21
4.4 Auswertungen und Statistiken .......................................................................................................................... 22
4.5 Rollen- und Rechtekonzept .............................................................................................................................. 24
4.6 Gestaltung der Anwenderschnittstellen ............................................................................................................ 24
4.7 Barrierefreiheit .................................................................................................................................................. 25
4.8 Migrationsanforderungen ................................................................................................................................. 26
4.9 Antwort- und Durchlaufzeiten ........................................................................................................................... 27
4.10 Anforderungen an Systemverfügbarkeit und Support ...................................................................................... 28
4.11 Datenschutz und Datensicherheit, Archivierungserfordernisse ........................................................................ 29
4.12 Software- und systemtechnische Anforderungen ............................................................................................. 30
4.12.1 Systemarchitektur..................................................................................................................................... 31
4.12.2 Softwaretechnische Anforderungen ......................................................................................................... 32
4.12.3 Betriebsprotokoll ...................................................................................................................................... 33
4.12.4 Skalierbarkeit ........................................................................................................................................... 33
4.13 Anforderungen bzgl. Schulungen und Dokumentation ..................................................................................... 33
4.13.1 Anforderungen an die Schulungen ........................................................................................................... 33
4.13.2 Anforderungen an die Dokumentation ...................................................................................................... 34
4.14 Anforderungen an den Dienstleister ................................................................................................................. 35
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
1 Ziel des Dokuments
In diesem Lastenheft werden alle wesentlichen Anforderungen zur Erneuerung der
Anwendungssoftware für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung der
Schwerbehinderteneigenschaft im Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit Sachsen-
Anhalt (LAS) beschrieben. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird – über dieses Lastenheft und
den Kriterienkatalog hinausgehend – auf verschiedene weitere Informationen in separaten
Dokumenten verwiesen, welche in den jeweiligen Kapiteln näher erläutert sind:
| Anlage | Titel | Bezug im Lastenheft |
|---|---|---|
| 1 | Mengengerüst und Aufwandskontingente Anlage 1_Mengengerüst_und_Aufwandskontingente.pdf | diverse (u. a. Kap. 2, 2.2.2, 4.2.3, 4.2.8, 4.8, 4.9) |
| 2 | Übersicht Anwendungsfälle Anlage 2. - Übersicht der Anwendungsfälle.pdf | Kapitel 4.1 |
| 2.1 | Erstfeststellung Anlage 2.1_Erstfeststellung.pdf | |
| 2.2 | Neufeststellung Anlage 2.2_Neufeststellung.pdf | |
| 2.3 | Nachuntersuchung Anlage 2.3_Nachuntersuchung.pdf | |
| 2.4 | WS und Klage Anlage 2.4_WS und Klage.pdf | |
| 2.5 | Rücknahmebescheide Anlage 2.5_Rücknahmebescheide | |
| 2.6 | LBliGG Anlage 2.6_LBliGG.pdf | |
| 2.7 | Wertmarke Anlage 2.7_Wertmarke.pdf | |
| 2.8 | Befundscheinerstattung Anlage 2.8_Befundscheinerstattung.pdf | |
| 3.1 | Schnittstelle_Import_HKR Anlage 3.1_Schnittstelle_Import_HKR.pdf | Kapitel 4.2 |
| 3.2 | Schnittstelle_Export_HKR Anlage 3.2_Schnittstelle_Export_HKR.pdf | |
| 3.3 | Schnittstelle Meldestellen Anlage 3.3_Schnittstelle_Meldeabgleich.pdf Beispiel-Suchanfrage-XML.pdf Beispiel-Antwortdatei-XML.pdf | |
| 4 | Berechtigungsstruktur Anlage 4_Berechtigungsstruktur.pdf | Kapitel 4.5 & 4.11 |
| 5 | Fachverfahren-ÄD Anlage 5_Fachverfahren-ÄD.pdf | Kapitel 2.2 & 4.1 |
| 6 | Schnittstellen VIS & beBPo Anlagen VIS Anlagen Governikus Anlagen Anbindung Fremdverfahren an HKR | |
| 7 | Handbuch Fallaktenverwaltung Anlage 7_Handbuch_Fallaktenverwaltung.pdf |
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
2 Gegenstand der Beschaffung
Gegenstand der Beschaffung ist die Beschaffung der erforderlichen Lizenzen sowie die
Einführung, Konfiguration und Pflege einer Standardsoftware (inkl. technischem und optional
Nutzersupport) für das Feststellungsverfahren nach dem SGB IX sowie Zuerkennung von
Merkzeichen einschließlich der Ausstellung der Ausweise nach der
Schwerbehindertenausweisverordnung, das im Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit
Sachsen-Anhalt zum Einsatz kommen soll. Die Leistung die Auftragnehmers beinhaltet
Ersteinrichtung mit dem Hoster, Altdatenmigration, Anpassung der Standardsoftware an die
spezifischen Anforderungen des LAS, Planung, Organisation und Auswertung der Tests,
Inbetriebnahme des Produktivsystems mit dem Hoster nach Abnahme, Fehlerbeseitigung nach
Abnahme in der Anlaufphase sowie eine Softwarepflege über die in Kapitel 3.4 (Vertragslaufzeit
und Optionen) geregelte Laufzeit mit Störungshotline, Aktualisierung und Anpassung an jeweils
aktuelle gesetzliche Regelungen und neue Betriebssystemversionen sowie abgestimmter
Weiterentwicklung auf Basis einer institutionalisierten Steuerung durch die nutzenden Behörden.
Die Weiterentwicklung erfolgt im Rahmen des in der Anlage 1 – Mengengerüst und
Aufwandskontingente (Abschnitt 2, Position 1) ausgewiesenen jährlichen Kontingents an
Personentagen. Diese werden zu dem im Preisblatt gebundenen Tagessatz vergütet und nach
Bedarf und Priorisierung durch die nutzenden Behörden abgerufen. In einigen Teilen werden vom
Auftragnehmer konzeptionelle Leistungen bzw. Mitwirkung an der Planung und Entwicklung von
Schnittstellen erwartet.
2.1 Ausgangssituation / Ist – Zustand
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit (LAS) Sachsen-Anhalt ist zuständig für die
Durchführung des Verfahrens zur Feststellung einer Behinderung, des Grades der Behinderung,
weiterer gesundheitlicher Merkmale sowie der Ausweiserteilung gemäß § 152 SGB IX. Neben den
Erstfeststellungsverfahren werden Neufeststellungsverfahren nach § 48 SGB X sowie Verfahren
nach §§ 44 und 45 SGB X durchgeführt. Darüber hinaus werden Verfahren nach dem Gesetz über
das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt (LBliGG) durchgeführt.
Die derzeitige Organisation des LAS beim Feststellungsverfahren im Schwerbehindertenrecht
stellt sich wie folgt dar:
- Referat 52 – Schwerbehindertenfeststellung, Grundsatz und Rechtsbehelfsverfahren: o Durchführung des schwerbehindertenrechtlichen Feststellungsverfahrens incl.
Ausstellung von Ausweisen und sonstigen Bescheinigungen o Anträge nach dem Gesetz über das Landesblinden- und Gehörlosengeld in
Sachsen-Anhalt (LBliGG) sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden
Zahlungsvorgänge
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
o Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruchs- und Klageverfahren incl. Berufungen und
Revisionen) für die Verfahren nach § 152 SGB IX sowie für das LBliGG o Bearbeitung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Schwerbehinderten-
Feststellungsverfahren stehenden Zahlungsvorgänge (Kostenstelle) o Bearbeitung von Petitionen
- Referat 51 – Soziales Entschädigungsrecht, Ärztlicher Dienst: o Begutachtungsdurchführung mit Gutachtenerstellung und hierfür erforderlichen
Workflowprozessen
Die Durchführung der Feststellungsverfahren nach dem SGB IX im Referat 52 erfolgt in zwei
örtlichen Zuständigkeitsbereichen, für die der Wohnsitz des schwerbehinderten Menschen in
Sachsen-Anhalt maßgeblich ist. Für die Bearbeitung von Fällen von Amtsangehörigen gelten
abweichende besondere Zuständigkeiten und Vertraulichkeitsanforderungen. Insbesondere muss
die Bearbeitung dieser Fälle speziellen Sachbearbeitern vorbehalten bleiben.
Die Antragsbearbeitung umfasst die Antragsaufnahme, die Sachaufklärung mit
Befundabforderung, Bescheiderteilung, Ausstellung von Ausweisen und sonstigen
Bescheinigungen, Einleitung und Durchführung von Nachprüfungen von Amts wegen sowie
andere administrative Aufgaben.
Versorgungsärztliche Stellungnahmen werden durch amtsangehörige (interne) und unter Vertrag
stehende externe Gutachter erstellt. Der Ärztliche Dienst ist gleichermaßen für Begutachtungen im
Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts (Ref. 51) zuständig. Die Organisation aller mit der
Begutachtungsdurchführung einhergehenden Workflowprozesse (u.a. Auftragsentgegennahme;
Auftragskoordination sowie Auftragsverteilung und deren Rückführung sowie
Schwerbehindertenrecht, LBliGG und SER) erfolgt mit Unterstützung der Fachanwendung.
Die Beiblätter mit Wertmarke werden im Referat 52 (Kostenstelle) ausgestellt, wobei
Arbeitsschritte mit Einbindung der Schnittstelle zum HKR in der Kostenstelle verortet sind. Die
Kostenstelle wickelt auch die Zahlungsverfahren nach JVEG mit den als sachverständige Zeugen
herangezogenen Ärzten sowie die Vergütung für die externen Gutachter ab.
Die Antragsbearbeitung nach dem LBliGG umfasst die für ein Leistungsgesetz übliche Prüfung
der Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe. Bei Bewilligung erfolgt die Aufnahme
monatlicher Zahlungen durch einen automatisierten Zahllauf. Aufgrund bestehender
Anrechnungsvorschriften bezüglich gleichartiger Leistungen ist in den Leistungsfällen in
regelmäßigen Abständen die Anspruchshöhe zu prüfen und bedarfsweise nachfolgend die
Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen einzuleiten. Das Leistungsrecht des LBliGG
erfordert im Ärztlichen Dienst i. R. der Begutachtungsprozesse besondere Prüfmodalitäten.
Im Rahmen der ganzheitlichen Widerspruchsbearbeitung für Verfahren nach § 152 SGB IX
werden durch das Referat 52 ggf. weitere Befundabforderungen veranlasst sowie Akten erneut
dem Ärztlichen Dienst zur versorgungsärztlichen Begutachtung vorgelegt. Zuleitungen zum
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Ärztlichen Dienst erfolgen ebenfalls im Rahmen der Klagebearbeitung. Die Korrespondenz mit
den Sozialgerichten sowie z.T. auch den Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren erfolgt über
das besondere Behördenpostfach beBPo (gesicherte Kommunikation).
Die Bearbeitung von Petitionen und Beschwerden erfolgt im Referat 52.
Die Aktenführung erfolgt derzeit analog als Papierakte in den beiden örtlichen
Zuständigkeitsbereichen.
Seit dem Jahr 2012 wird durch die Versorgungsverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt für die
Feststellungsverfahren im Schwerbehindertenrecht (SGB IX) und die Verfahren nach dem
Landesblinden- und Gehörlosengeldgesetz (LBliGG) das stetig fortentwickelte elektronische
Hybridverfahren ELVISweb angewandt.
Diese IT-Anwendung stellt für die Verwaltungsreferate und den Versorgungsärztlichen Dienst eine
für die täglichen Verfahrens- und Workflowprozesse allumfassende erhebliche Unterstützung mit
wichtigen Ergänzungen zur aktuell noch „analog“ geführten Akte dar.
2.2 Sollzustand
Die Digitalisierungsreife der Vorgangsbearbeitung muss schnellstmöglich wesentlich erhöht
werden, um die Einführung der elektronischen Akte und Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes
vollumfänglich zu unterstützen und unter den geänderten Rahmenbedingungen wie mobiles
Arbeiten und Telearbeit, Digitalisierung der Gesundheitsversorgung und elektronischer
Rechtsverkehr eine durchgehende digitale Abarbeitung der Geschäftsprozesse zu gewährleisten.
Im Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit Sachsen-Anhalt werden eine Reihe von
weiteren spezifischen Fachverfahren genutzt, z. B. für Landesjugendamt, Gesundheitswesen,
Pharmazie, Heimaufsicht, Integrationsamt, Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe oder
Soziales Entschädigungsrecht.
Mit Einführung von neuen Verfahren im LAS stehen zwei Zielstellungen im Fokus:
- Entscheidende Verbesserung des Service für Antragsteller und verfahrensbeteiligte Dritte
durch konsequente Nutzung digitaler Kommunikation: Antragstellung und Austausch
weiterer Informationen und Dokumente über sichere Onlinezugänge, Umsetzung der
Prinzipien Digital First und Digital Only.
Wesentliche Indikatoren sind die erhebliche Verringerung der Bearbeitungszeit der
Vorgänge von Antragstellung bis Bescheiderteilung und Erhöhung der Transparenz der
Abarbeitung für die Betroffenen.
- Effizienzsteigerung der Bearbeitung der Vorgänge durch konsequente Automatisierung
und Standardisierung von Arbeitsschritten.
Die Zielerreichung wird am durchschnittlichen Personalbedarf zur Vorgangsbearbeitung
gemessen.
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung jedes Fachverfahrens erfordern für jedes Fachverfahren
Aufwände, obwohl eine Reihe von Anforderungen für alle Fachverfahren identisch ist. Es kommt
zu Mehrfachentwicklungen, höheren Aufwänden bei Implementierung und Betrieb sowie unnötigen
Dopplungen bei Pflege und Weiterentwicklung.
Zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit auf Basis von Standardisierung und Wiederverwendung von
übergreifend benötigten Funktionalitäten soll das ausgeschriebene Verfahren als
Standardsoftware so modular aufgebaut sein, dass allgemeine Module und Schnittstellen
wiederverwendbar sind, d. h., alle neuen Fachverfahren können die allgemeinen Module, welche
grundlegende Funktionalitäten für verschiedene Fachverfahren bereitstellen, nutzen. Die
allgemeinen Module müssen mandantenfähig sein, d. h., Betrieb verschiedener Fachverfahren auf
dem gleichen System oder auf mehreren Systemen unter Nutzung gleicher Module. Die
allgemeinen Module müssen skalierbar in Abhängigkeit der Nutzerzahlen und der Zahl der
betriebenen Fachverfahren sein.
Ziel ist die schnellstmögliche produktive Nutzung aller Module und Schnittstellen für das
Schwerbehindertenfeststellungsverfahren und damit einhergehenden Annexverfahren.
Die Erneuerung geht mit der Einführung der elektronischen Aktenführung mit digitalem
Posteingang über einen Dienstleister und digitalem Postausgang bei einem Dienstleister für
Drucken, Kuvertieren und Versand einher. Digitaler Posteingang (Einscannen der Eingangspost)
und digitaler Postausgang inkl. Schwerbehindertenausweisdruck und Versand über einen
Dienstleister sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung. Für den digitalen Posteingang wurde
bereits ein Dienstleister ausgewählt, bei dem konform zu BSI TR 03138 Ersetzendes Scannen
(RESISCAN) die gesamte Eingangspost des Amtes eingescannt wird. Die das
Feststellungsverfahren betreffenden Posteingänge werden vom Fachverfahren beim Scan-
Dienstleister abgeholt; eine Übergabe über das E-Akte-System VIS erfolgt nicht (s. 4.2.3).
2.2.1 Allgemeine Module
Die folgenden Funktionen und Schnittstellen sollen dabei nicht nur dem
Schwerbehindertenfeststellungsverfahren zur Verfügung stehen, sondern auch für andere
Fachverfahren auch anderer Hersteller nutzbar sein:
Grundfunktionen
• Once-Only-Ansatz, Antragsteller und sonstige Verfahrensbeteiligte sowie allgemeine
Stammdaten wie z. B. Gemeindeverzeichnisse werden nur einmal im System gespeichert.
• Mandantenfähigkeit mit geschachtelten und hierarchisch strukturierten Rollen und
Rechten, um Zugriffe sicher voneinander abzugrenzen.
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
• Mehrverfahren-Fähigkeit: Es können mehrere Fachverfahren auf dem System laufen, die
auf gemeinsame Daten und Schnittstellen zugreifen, um Mehrfachimplementierungen zu
verhindern.
• NOCODE-Workflowmodul mit integriertem Workflow-Designer, das Workflowschritte in
Abhängigkeit von Rollen und Rechten sowie vollautomatisierte oder ereignisgesteuerte
Arbeitsschritte und Wiedervorlagen ermöglicht.
• Postfachsystem, um z. B. Vorgänge einfach möglichst vollautomatisiert zu delegieren und
Vertretungen zu organisieren.
• Integrierte Textverarbeitung unabhängig von einem externen Office mit Textbausteinen und
Vorlagen, die die Erzeugung von Dokumenten auf Basis von Rollen und Rechten
hochautomatisiert, aber auch anpassbar mit Freitexten ermöglicht.
• Umfangreiche, selbst konfigurierbare bzw. erweiterbare Reportingfunktionen mit Ausgaben
in unterschiedlichen gängigen Formaten.
• Integriertes Qualitätsmanagement- und Hilfe-System für Sachbearbeiter
Schnittstellen
• beBPo
• Kassensystem
• Ausgabe an lokale Drucksysteme oder externe Dienstleister
• Ggf. weitere Schnittstellenmodule, wo fachverfahrensübergreifend Bedarf besteht, z. B.,
o Melde- und Sterberegister o Bundesagentur für Arbeit o Finanzämter o NOOTS-RAAS-Lieferant usw.
Digitale Akte
• Integriertes DMS, das einen komfortablen Betrieb ohne Anbindung eines E-Akte-Systems
ermöglicht
• Übernahme gescannter Eingangspost vom Scan-Dienstleister,
• Unterstützung des Scannens von Altakten (intern sowie über Dienstleister)
• Anbindung an das externe E-Akte-System VIS o Übergabe abgeschlossener elektronischer Akten an das E-Akte-System zur
Archivierung (Option, s. 3.4 und 4.2.3)
Das integrierte DMS ist führendes System der elektronischen Akte. Eine Speicherung der
Akte in einem externen E-Akte-System mit Verlinkung im internen DMS ist nicht
Gegenstand der Beschaffung. Die Anbindung muss so erfolgen, dass eine volle Integration
der Dokumente in die Fachverfahrensabläufe möglich ist, z. B. zu Workflowschritten eine
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
direkte Verlinkung zu für diesen Schritt relevanten Stellen in Dokumenten erfolgt. Die
Notwendigkeit einer parallelen Arbeit im Fachverfahren und im externen E-Akte-System ist
unbedingt zu vermeiden.
Online-Portal
• Integriertes Onlineportal für Antragsteller sowie externe Fachverfahrensprozessbeteiligte
• Umfangreiche Authentifizierungsmöglichkeiten incl. 2-Faktor-Authentifizierung, BundID und
neuer Personalausweis
• Bei Authentifizierung Übertragen von Dokumenten und Rückspielen von Informationen und
Dokumenten
• Integrierter Formulardesigner für Online-Formulare
• Verfügbarkeit nicht nur als Website, sondern auch als APP für Android und IOS
2.2.2 Fachverfahrensspezifische Zielstellungen
Ziel ist es, mit dem Fachverfahren sämtliche Verwaltungsvorgänge zu bearbeiten, die mit dem
Feststellungsverfahren nach dem SGB IX (Antrags-, Widerspruchs-, und Klagebearbeitung) und
damit einhergehenden Annexverfahren (Kostenverfahren, Zahlbarmachung,
Wertmarkenausstellung, Ausweiserstellung, Begutachtungsdurchführung durch den Ärztlichen
Dienst einschließlich der Anbindung von Außengutachtern usw.) sowie der Berechnung und
Zahlung von Blinden- und Gehörlosengeld nach LBliGG ST zusammenhängen. Zugleich hat das
neue Fachverfahren im Endausbau die digitale Antragsstellung/Widerspruchseinlegung durch
Privatpersonen, Interessenvertretungen und Rechtsbeistände rechtssicher und
datenschutzkonform zu ermöglichen.
Das Fachverfahren muss technisch dem in der Anlage 1 – Mengengerüst und
Aufwandskontingente ausgewiesenen jährlichen Antragsvolumen (Kennzahl 2: Jährliche
Neuanträge) zuzüglich der dort ausgewiesenen Widerspruchs- und Klageverfahren (Kennzahlen 6
und 7) jährlich gewachsen sein und den aktuellen Anforderungen an Bedienbarkeit,
Nutzerfreundlichkeit, Barrierefreiheit und Performance genügen. Systemausfälle oder
zeitaufwändige Updates oder Kapazitätslimitierungen sind hier nicht hinnehmbar.
Der Betrieb des Fachverfahrens ist in einem Rechenzentrum (z. B. Dataport AöR) vorgesehen.
Für den Betrieb erforderliche Architekturvorgaben sind mit Angebotsabgabe mitzuteilen.
Da im Fachverfahren Gesundheits- und Sozialdaten der Antragsteller verarbeitet werden, sind
hohe datenschutz- und IT-sicherheitstechnische Anforderungen zu gewährleisten. Dabei ist
mindestens von einem hohen Schutzniveau für die Daten auszugehen. Im Rahmen des Projektes
sind die Inbetriebnahme des Fachverfahrens im Rechenzentrum, die Durchführung von
Penetrationstests und bei Bedarf die Umsetzung erforderlicher, sicherheitstechnischer
Maßnahmen und datenschutzrechtlicher Vorgaben sowie eine mindestens vierwöchige
Pilotierung/Testbetrieb einzuplanen.
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Mit dem neuen Verfahren soll nicht nur das bestehende System mit seinen Nebenverfahren
abgelöst, sondern zugleich die vorhandenen Medienbrüche auf ein Minimum reduziert werden.
Um eine wirtschaftliche, stabile und zukunftsfähige Verfahrensunterstützung sicherzustellen, soll
das bestehende Fachverfahren vollständig in eine fachlich und betrieblich ausgereifte
Standardsoftware migriert werden. Eine schrittweise Ertüchtigung des Bestandsverfahrens ist
nicht vorgesehen. Eine anforderungsbezogene Prüfung hat ergeben, dass das Bestandsverfahren
die hier beschriebene Zielarchitektur in wesentlichen Kriterien – insbesondere Modularität,
Mehrverfahrensfähigkeit, Online-Portal sowie Zusammenwirken mit der elektronischen Akte –
nicht erreicht; die festgestellten Abweichungen betreffen die technische Grundarchitektur des
Systems und sind im Rahmen einer Erweiterung oder Anpassung des Bestandssystems nicht mit
vertretbarem Aufwand zu schließen. Das neue Verfahren wird daher parallel zum bestehenden
System aufgebaut und nach der Migration der Daten in den Produktivbetrieb überführt, sodass die
Vorgangsbearbeitung möglichst nahtlos und mit minimalen Zeiten der Nichtverfügbarkeit
fortgesetzt werden kann.
Erforderlich ist demnach eine Datenmigration aus den bisher genutzten Fachverfahren zu
laufenden Vorgängen (Anzahl siehe Anlage1 – Mengengerüst und Aufwandskontingente,
Kennzahl 1), idealerweise auch zu abgeschlossenen Fällen (Altbescheide, Anzahl siehe Anlage 1
– Mengengerüst und Aufwandskontingente, Kennzahl 4). Hierfür ist vom Auftragnehmer eine
Datenanalyse des Altverfahrens durchzuführen und ein Migrationsplan zu erarbeiten, auf dessen
Basis die Migration erfolgt.
Im neuen Verfahren muss sowohl die Abbildung komplexer Vorgänge als auch die IT-gestützte
Erfüllung laufender Aufgaben (bspw. Ausweiserstellung) möglich sein. Standardprozesse sind
dabei weitestgehend zu automatisieren (z.B. Mahnverfahren bei Befundabforderung). Fristenlisten
(Wiedervorlage, offene Fälle, Nachuntersuchungen) zur Unterstützung der Arbeitsprozesse sind
ebenso obligatorisch wie unterschiedliche Dokumentationsmöglichkeiten im Fall (Notizen,
Vermerke, Aktenverfügungen).
In der Anwendung arbeiten alle beteiligten Gruppen (siehe Kap. 3.2) grundsätzlich auf demselben
Datenbestand. Hierbei müssen komplexe Zugriffsregeln unter Beachtung von Zuständigkeiten
standortübergreifend abbildbar sein (vgl. Kapitel 4.5 und 4.11 und Grundfunktionen).
Mehrfachdatenerfassung ist auszuschließen.
Eine automatische Lastenverteilung (gleichmäßige Verteilung der Eingänge auf die
Sachbearbeiter/innen nach dem Anteil der Arbeitszeit und/oder Buchstabenrate) muss
standortunabhängig bzw. standortübergreifend erfolgen.
Mit der Anwendung soll eine elektronische Aktenführung und -ablage möglich sein (s. Digitale
Akte). Hierfür muss das Verfahren über ein integriertes Dokumentenmanagement verfügen,
welches alle Anforderungen eines E-Akte-Systems erfüllt, d. h., es müssen Unveränderbarkeit und
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Nichtabstreitbarkeit der aktenrelevanten Daten und Dokumente gewährleistet werden sowie die
Nachvollziehbarkeit, durch welchen Bearbeiter welcher Prozessschritt erfolgte und welches
Dokument wann und durch wen erstellt oder geändert wurde, z. B. durch Paginierung,
Protokollierung oder Signaturen. Ein Export als elektronische Akte zur Bereitstellung für Dritte (z.
B. Gericht) muss möglich sein.
Abgeschlossene elektronische Akten sind zur Archivierung an das E-Akte-System des Landes
Sachsen-Anhalt (VIS) im LAS zu übergeben; die hierfür erforderliche Schnittstelle ist als Option
ausgeschrieben (3.4, 4.2.3 und Digitale Akte).
Das Verfahren muss über Schnittstellen verfügen (s. Schnittstellen), um die eingescannten
Posteingänge beim Scan-Dienstleister medienbruchfrei abzuholen und zu übernehmen und
Postausgänge medienbruchfrei an ein System für Druck, automatische Kuvertierung und Versand
zu übergeben. Dabei sind sowohl lokale Systeme als auch Druck, Kuvertierung und Versand über
externe Dienstleister zu unterstützen.
Die Übertragung von Anordnungen und Sollstellungen an das HKR-System, Einzahlungsdaten
vom HKR-System an die Fachanwendung muss mit dem zentralen Datenbestand der Lösung
automatisiert und kontrolliert möglich sein.
Die Verfahren zur Zahlung von Vergütungen (für Außengutachter) und Entschädigungen nach
JVEG (für herangezogene Ärzte, Kliniken etc.) sollen weitestgehend automatisiert erfolgen und
mit einem Minimum an manuellen Eingaben auskommen (z.B. durch Einlesen von
Zahlungsdaten). Ferner soll die IT-Lösung möglichst die Notwendigkeit der Pflege von Bankdaten
wiederkehrender Zahlungsempfänger überflüssig machen.
Der Austausch von Daten mit den Gerichten (Fallakte als E-Akte) muss mit bidirektionaler
Anbindung des besonderen Behördenpostfachs (beBPo) für den elektronischen Gerichtsverkehr
möglich sein.
Der im SGB IX und LBliGG geregelte Abgleich der Meldedaten der Antragsteller (Adress- oder
Namensänderung usw.) mit den Einwohnermeldeämtern muss vollautomatisch erfolgen, also
ohne manuelle Schritte des Anwenders oder eines Administrators.
Die im Zuge der Aufgabenerledigung anfallenden Dokumente müssen strukturiert abgelegt und
recherchiert werden können. Die Erstellung von Bescheiden und anderen Schreiben ist mittels frei
definierbarer Textbausteine zu unterstützen, z. B. Versorgungsmedizinische Grundsätze als
Textbausteine pflegbar durch Nutzer. Die Eingabe individueller Texte soll möglich sein und durch
eine interne Rechtschreibkontrolle unterstützt werden.
Die neue Fachanwendung muss zudem kompatibel für die Erstellung des
Schwerbehindertenausweises in Scheckkartenformat sein. Dabei muss die Anwendung auch
Druck, Kuvertieren und Versand des Ausweises mit Begleitschreiben über einen externen
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Dienstleister unterstützen. Dies betrifft auch die künftige Unterstützung des europäischen
Schwerbehindertenausweises EDC.
Für die seit 01.01.2026 gesetzlich vorgeschriebene elektronische Datenübermittlung der GdB-
Feststellung an die zuständigen Finanzämter bedarf es ferner einer entsprechenden Schnittstelle
zur Finanzverwaltung.
Die Anwendung soll die Online-Antragstellung und -bearbeitung über das Internet beinhalten
(s. Online-Portal). Hierzu sind zum einen die Anbindung an die BundID verbindlich zu
berücksichtigen, zum anderen lediglich minimale Anforderungen an die Ausstattung und an den
Unterstützungsbedarf der Anwender vor Ort zu stellen, sowie die digitale Antragsstrecke (OZG)
mit einem Kommunikationskanal zu den Antragstellern zu ergänzen.
Im Zuge der Digitalisierung im Gesundheitswesen müssen eine elektronische Befundabforderung
und -übermittlung von und zu Ärzten, Kliniken usw. sowie perspektivisch die Einbindung der
elektronischen Patientenakte (ePA) möglich sein und die Daten medienbruchfrei in die
Anwendung übertragen werden. Adressdaten von Ärzten, Kliniken etc. sind dabei auf möglichst
wartungsarme Weise in der Anwendung bereitzuhalten und müssen auch für die Online-
Antragstellung zur Verfügung stehen.
3 Rahmenbedingungen
3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
Als rechtliche Regelungen sind verfahrensrechtlich die Bestimmungen der SGB I, X und XIV, das
JVEG, das RVG, das Sozialgerichtsgesetz (SGG), das Behindertengleichstellungsgesetz
Sachsen-Anhalt - BGG LSA in der jeweils geltenden Form zu beachten.
Das materielle Recht stützt sich auf das SGB IX -Schwerbehindertenrecht-, das Gesetz über das
Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt (LBliGG), die Versorgungsmedizin-
Verordnung (VersMedV) mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG), die
Schwerbehindertenausweis-Verordnung (SchwbAwV) sowie entsprechende Rundschreiben des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), ferner Beiratsprotokolle der Sektion
„Versorgungsmedizin“ beim BMAS sowie Erlasse der zuständigen Ministerien in Sachsen-Anhalt.
Haushaltsrechtlich sind die Landeshaushaltsordnung Sachsen-Anhalt (LHO) mit ihren
Verwaltungsvorschriften und Erlassen sowie die Allgemeine Verwaltungskostenordnung
(AllgVwKostO) in der jeweils geltenden Form zu berücksichtigen.
Des Weiteren sind die Regeln zu den Themen IT-Sicherheit und Datenschutz (gemäß EU-
DSGVO, BDSG, DSAG LSA, BSI-IT-Grundschutz, Schutzbedarfskategorie hoch) in der jeweils
geltenden Form einzuhalten und durch die Anwendung zu unterstützen.
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Die Anwendung muss barrierefrei sein, sowohl hinsichtlich der Anwender in den Dienststellen als
auch perspektivisch für die Interaktionsmöglichkeit der Antragsteller in einem Onlineportal. Eine
detaillierte Aufstellung hierzu ist in den Kapiteln 4.6 und 4.7 zu finden.
3.2 Anwendergruppen
Für die aktuelle Bearbeitung im Schwerbehindertenrecht gibt es folgende
Anwendergruppen:
- Referat 52 – Schwerbehindertenrecht 65 Anwender
– Rechtsangelegenheiten 18 Anwender
– Kostenstelle 7 Anwender
– LBliGG 6 Anwender
- Referat 51 Ärztlicher Dienst
2.1. Geschäftsstelle, Leitender Arzt und interne Gutachter 20 Anwender (derzeit)
2.2. Ärztliche Außengutachter ca. 25 – 35 Anwender
(schwankende Anzahl)
-
Controller 2 Anwender
-
Vor-Ort-Betreuer 3 Anwender
-
Sonstige Anwender (mit Lese- und Schreibberechtigung) 6 Anwender
(beinhaltet Amtsleitung, Verwaltungsleiter, Fachberater,
Praktikanten und sonstige Mitarbeiter)
- Interne Revision/ Datenschutz (nur Leserecht) 1 Anwender
Gesamtzahl der Anwender:
In Summe wäre nach aktuellem Stand von ca. 150 Anwendern auszugehen. Zeitgleiche Zugriffe
sind von einer Anzahl von ca. 100 internen Anwendern zu erwarten.
Antragsteller bleiben hier unberücksichtigt, da davon auszugehen ist, dass eine solche
Anwendergruppe außerhalb des internen Verfahrens die Möglichkeit erhält, Formulare und
Dateien, z. B. Online-Antrag auf Schwerbehindertenausweis mit Hochladen eines Passfotos,
sowie Mitteilungen abzulegen, die erst nach einem Verifizierungsprozess in das Verfahren
übernommen werden. Die Online-Antragsstellung und Wertmarkenanforderung sollen also die
Daten nur temporär verarbeiten und die Speicherung erfolgt im Fachverfahren. Ein Rückkanal zur
Übermittlung von Daten, z. B. Statusinformationen zu einem Vorgang, aus dem Fachverfahren in
das Online-Portal bei Authentifizierung der Antragsteller und verfahrensbeteiligter Dritter ist
umzusetzen.
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
3.3 Systemtechnische Rahmenbedingungen
Die Anwendung soll zentral in einem Rechenzentrum (z. B. Dataport AöR) betrieben werden. Der
Zugriff erfolgt von einem Standardarbeitsplatz (StApl) im LAS. Ggf. notwendige
Clientanwendungen werden im Rahmen des StApl bereitgestellt.
Der Systembetrieb (Server, Betriebssysteme, Datenbank etc.) wird vom Betreiber des
Rechenzentrums sichergestellt, die fachliche Betreuung auf Server- und Clientseite erfolgt durch
das LAS in Zusammenarbeit mit dem Softwarehersteller nach Softwarepflegevertrag. Die
verfahrensspezifische Benutzerverwaltung erfolgt durch das LAS.
Spezielle IT-Ausstattungen für einzelne Nutzergruppen (wie z. B. für Außengutachter) sind zu
vermeiden.
3.4 Vertragslaufzeit und Optionen
Die Vertragslaufzeit für Softwarepflege und Systemservice beträgt 48 Monate fest ab dem Tag
nach der Abnahme des Gesamtsystems. Der Auftraggeber kann die Laufzeit durch einseitige
Erklärung zweimal um jeweils 12 Monate verlängern (Optionsjahre). Die Preise für die
Optionszeiträume sind bereits mit dem Angebot verbindlich zu binden und im Preisblatt gesondert
auszuweisen.
1st- und 2nd-Level-Support für Nutzer gemäß Kapitel 4.10 (Anforderungen an
Systemverfügbarkeit und Support) sind eindeutig gekennzeichnete Optionalpositionen des
Preisblatts. Der Auftragnehmer muss diese Leistungen für die im Preisblatt (Position 12/13)
ausgewiesene Optionslaufzeit von 24 Monaten bereithalten und vorhalten können
(Bereitstellungspflicht des Auftragnehmers); eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Abnahme
oder zum tatsächlichen Abruf der Leistung (Abnahmepflicht des Auftraggebers) ist hiermit nicht
verbunden. Die Optionen werden jeweils durch gesonderte einseitige Erklärung des Auftraggebers
ausgeübt.
Für den 1st-Level-Support im Haushaltsjahr 2028 behält sich der Auftraggeber die Ausübung der
Option ausdrücklich vor. Die Ausübung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der hierfür
erforderlichen Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2028 und wird dem Auftragnehmer bis spätestens
6 Monate vor Beginn des betreffenden Leistungszeitraums erklärt. Übt der Auftraggeber die
Option nicht aus, entsteht dem Auftragnehmer hieraus kein Anspruch auf Vergütung der
betreffenden Leistung.
Die Schnittstelle zur Übergabe abgeschlossener elektronischer Akten an das E-Akte-System VIS
zur Archivierung (s. 4.2.3) ist eine eindeutig gekennzeichnete Optionalposition des Preisblatts
(Position 5). Der Auftraggeber kann diese Leistung durch einseitige Erklärung bis spätestens 36
Monate nach Abnahme des Gesamtsystems abrufen. Die Erklärung ergeht mindestens 6 Monate
vor dem vorgesehenen Umsetzungsbeginn. Die Umsetzung erfolgt innerhalb von 12 Monaten
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
nach Abruf, frühestens jedoch ab Bereitstellung der technischen Anbindung an VIS durch den
Auftraggeber. Der Auftragnehmer muss die Leistung bis zum Ablauf der Abruffrist zu dem im
Preisblatt gebundenen Festpreis bereithalten (Bereitstellungspflicht des Auftragnehmers); eine
Verpflichtung des Auftraggebers zum Abruf ist hiermit nicht verbunden. Die Ausübung steht unter
dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der hierfür erforderlichen Haushaltsmittel. Übt der Auftraggeber
die Option nicht aus, entsteht dem Auftragnehmer hieraus kein Anspruch auf Vergütung. Nach
Umsetzung und Abnahme ist die Schnittstelle Bestandteil der Softwarepflege nach Position 10
bzw. 11 des Preisblatts; eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Unabhängig von den vorstehenden Options-Regelungen gelten für die einmaligen Leistungen
(Pos. 1–4 und 6–8 des Preisblatts) verbindliche Höchstgrenzen je Haushaltsjahr 2026 und 2027;
Einzelheiten und Rechenweg sind dem Preisblatt, Abschnitt „Fälligkeitsgrenzen je Haushaltsjahr",
zu entnehmen.
4 Anforderungen
4.1 Fachspezifische Anwendungsfälle
Die Bearbeitungsunterstützung in der Schwerbehindertenverwaltung im LAS gliedert sich in die
nachfolgenden Teilbereiche:
-
Antragsaufnahme / Antragserfassung, Online-Antragstellung
-
Auswahl / Eingabe von geltend gemachten Gesundheitsstörungen und Merkzeichen
-
Eingangsbestätigung an Antragsteller, ggf. mit Rücksendung von Unterlagen bzw.
Rückfragen mit Wiedervorlage und automatischen Mahnschreiben
-
Befundanforderung mit automatischem Mahnverfahren
-
Befundaufnahme / Kostenerstattung JVEG / Rücksendung medizinischer Unterlagen
-
Organisation der Begutachtungsdurchführung mit Workflowprozessen (u.a. Steuerung von
Auftragskoordination, Auftragsverteilung, Prüfmodalitäten im Ärztlichen Dienst)
- versorgungsärztliche Stellungnahme / versorgungsärztliche Begutachtung / Vergütung
externer Gutachter
-
Fristen für Nachuntersuchungen
-
Setzen individueller Fristen
-
verwaltungsseitige Entscheidung
-
Bescheiderteilung
-
GdB-Meldung an Finanzämter
-
Ausweisausstellung
-
Beiblattausstellung inkl. Zahlungsabwicklung
-
Rückerstattung Beiblatt
-
Durchführung einer Nachprüfung von Amts wegen
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
-
Widerspruch / Klage / Berufungen
-
Beschwerden / Petitionen
-
Aktenabgabe an Bevollmächtigte und Dritte, z. B. an Sozialgerichte in rentenrechtlichen
Verfahren, an Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften oder an
Integrationsfachdienste
-
Akteneinsicht vor Ort
-
Online-Wertmarkenanforderung,
-
Online-Beantragung des Ausweises
-
Bestandsbereinigung durch Einwohnermeldedatenabgleich
-
Unterstützungsmodule z.B. zur Aktualisierung der VersMedV, Pflege von Ärztedatei und
Textbausteine
Bei der Bearbeitung von Anträgen nach dem LBliGG sind folgende Arbeitsschritte relevant:
-
Antragsaufnahme/ Antragserfassung, Online-Antragstellung
-
Eingangsbestätigung an Antragsteller, ggf. mit Rückfragen/ Rücksendung von Unterlagen
-
Verwaltungsseitige Entscheidung auf Basis des Ergebnisses im Schwerbehinderten-
Feststellungsverfahren/ ggf. Abforderung weiterer Angaben und Unterlagen zur Prüfung
von Anrechnungsvorschriften
-
Bescheiderteilung
-
Zahlbarmachung monatlicher Leistungsansprüche
-
Automatische Anpassung der Leistungshöhe bei gesetzlicher Dynamisierung
-
Turnusmäßige Prüfung der Anspruchshöhe bei Blindheit (Anrechnung ggf. gestiegener
Leistungen nach SGB XI)
-
Ermittlung und Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nach Überzahlung
-
Rechtsbehelfsverfahren
-
Prüfmodalitäten im Ärztlichen Dienst für die unter das LBliGG- Leistungsrecht fallenden
Seh- und Hörbehinderungen
Organisation der Begutachtungsdurchführung im Ärztlichen Dienst
- Gutachtenauftragsdurchläufe (Eingangs- Verlaufs- und Erledigungsmanagement) nach
SGB IX-, LBliGG sowie SER/ SGB XIV mit einhergehenden Workflowprozessen, u.a.
Steuerung von Auftragskoordination, Auftragsverteilung an interne und externe Gutachter,
Bestandsverwaltung, Fristenwahrung;
-
Verfügbarkeit diverser Prüfmodalitäten i.R. der Gutachtenerstellung;
-
Verfügbarkeit automatisierter Leistungs- und Workflowstatistiken (u.a. Eingangs-, Verteiler,
Erledigungs- und Bestandsstatistiken)
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Eine Übersicht der Anwendungsfälle ist im Dokument „Anlage 2. - Übersicht der Anwendungsfälle.pdf“ zu
finden. Anforderungen des Ärztlichen Dienstes finden sich in Anlage 5.
Dabei geht es vorrangig um Effizienzsteigerung der Bearbeitung der Vorgänge durch konsequente
Automatisierung und Standardisierung von Arbeitsschritten. Eine exakte Umsetzung der
Arbeitsschritte, wie in den Anlagen beschrieben, ist nicht vorgesehen. Alternative und ergänzende
Workflows, die eine effizientere, aber trotzdem rechtssichere Bearbeitung der Vorgänge
ermöglichen, sind ausdrücklich erwünscht.
Die Umsetzung der Anwendungsfälle ist entsprechend den Anforderungen des
Bewertungsschemas darzulegen. Neben den Schwerpunkten der Bewertungskriterien ist
schlüssig darzulegen, dass die Anwendungsfälle mit Produktivsetzung der Anwendung
abgearbeitet werden können.
4.2 Schnittstellen
4.2.1 HKR
Mittels Datentransfer zum HKR werden aktuell folgende Zahlläufe angestoßen:
-
Zahlbarmachung von Befundberichtskosten n. JVEG
-
Zahlbarmachung von Vergütungen für Außengutachter sowie sonstige externe Gutachter
-
Einnahmenverbuchung Beiblatt
-
Rückerstattung Beiblatt
-
Zahlbarmachung der monatlichen Leistungen nach LBliGG
Zukünftig wird auch die Abwicklung von Rückforderungen zu Unrecht gezahlter Leistungen nach
dem LBliGG über eine Schnittstelle angestrebt (Übertragung von Sollstellungen ins HKR).
Eine Mitwirkung des Auftragnehmers zur Konzeption und Beschreibung der Anbindung des
Fremdverfahrens an HKR (s. Anlage 6: Anlagen Anbindung Fremdverfahren an HKR) ist
erforderlich.
Für Einzahlungen:
Bei Ablösung der bestehenden Anwendung muss eine tägliche Datenübertragung der im HKR
verbuchten Einzahlungen möglich sein. Die Dateien müssen die gesetzlich auferlegten
Anforderungen aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) erfüllen. Details zum
Satzaufbau sind im Dokument „Anlage 3.1_Schnittstelle_Import_HKR.pdf“ zu finden.
Für Auszahlungen:
Ebenso muss der Datenabgleich zwischen der angebotenen Lösung und dem Landes-HKR-
System über eine standardisierte Schnittstelle möglich sein. Hierzu muss die
Anwendungssoftware inkl. Schnittstelle zum HKR durch den Auftraggeber zertifiziert sein. Das
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Zertifizierungsverfahren wird vom Auftraggeber durchgeführt und beginnt mit der Vorlage
vollständiger, lauffähiger Testunterlagen durch den Auftragnehmer; der Auftraggeber schließt das
Verfahren innerhalb von 2 Monaten nach vollständiger Vorlage ab. Verzögert sich die
Zertifizierung über diese Frist hinaus, trägt der Auftraggeber das hieraus resultierende
Terminrisiko; eine hierdurch bedingte Verschiebung der Einführung der Schnittstelle stellt keine
Pflichtverletzung des Auftragnehmers dar. Der Zeitpunkt für die Einführung dieser Schnittstelle
muss mit der Produktivsetzung möglich sein, sofern die Zertifizierung fristgerecht abgeschlossen
wird. Details zum Satzaufbau sind im Dokument „Anlage 3.2_Schnittstelle_Export_HKR.pdf“ zu finden.
4.2.2 Meldeabgleich
Die Software bietet die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Daten zum Abgleich von
Meldedaten mit dem zentralen Melderegister Sachsen-Anhalt. Der Abgleich erfolgt auf Basis der
aktuellen Gemeindekennziffern (GKZ). Die vom zentralen Melderegister erstellten Antwortdateien
müssen im Verfahren eingelesen und die Veränderungen eingearbeitet werden. Satzaufbau sind
im Dokument „Anlage 3.3_Schnittstelle_Meldeabgleich.pdf“ zu finden. Derzeit erfolgt der Abgleich
dateibasiert gegen das Zentrale Melderegister Sachsen-Anhalt über einen OSCI-Server, der im
LVwA betrieben wird. Eine Optimierung der Abläufe wird angestrebt.
4.2.3 Elektronische Akte /DMS VIS
Mit der Anwendung muss eine elektronische Aktenführung und -ablage (s. Digitale Akte) möglich
sein.
Ein Export als elektronische Akte zur Bereitstellung für Dritte (z. B. Gericht) muss möglich sein,
idealerweise direkt im Versand über die Schnittstelle zum elektronischen Gerichtsverkehr
(s. 4.2.6)
Die elektronische Aktenführung und -ablage erfolgt im integrierten DMS der Anwendung als
führendem System (s. 2.2.1, Digitale Akte). Die Archivierung elektronischer Akten kann
ausschließlich aus dem E-Akte-System VIS der PDV GmbH heraus an das Landesarchiv erfolgen.
Abgeschlossene elektronische Akten sind daher spätestens zum Zeitpunkt der Archivierung
einschließlich der archivrelevanten Metadaten vollständig und unverändert an VIS zu übergeben.
Die hierfür erforderliche Schnittstelle wird als Option ausgeschrieben (s. 3.4, Preisblatt Position 5),
da die technische Anbindung an VIS derzeit nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Eine
laufende Synchronisation von Dokumenten und Metadaten mit VIS ist nicht Gegenstand der
Beschaffung.
Der Auftragnehmer hat mit dem Angebot ein Konzept zur Übergabe abgeschlossener Akten an
VIS vorzulegen. Grundlage sind die als Anlage bereitgestellten VIS-Schnittstellendokumentationen
(Anlage 6, Anlagen VIS). Das Konzept muss zur Vergleichbarkeit und Bewertbarkeit der Angebote
mindestens folgende Angaben enthalten: die vorgesehene Integrationsarchitektur
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
(Schnittstellentyp, Protokoll, Authentifizierung), Auslösung und Ablauf der Übergabe, Umfang und
Format der zu übergebenden Dokumente und Metadaten, die Sicherung von Vollständigkeit und
Authentizität sowie den Umgang mit Fehler- und Ausnahmefällen. Bei Abruf der Option wird das
Konzept zu dem im Preisblatt verbindlich gebundenen Festpreis umgesetzt.
Die gescannten Posteingänge werden vom Scan-Dienstleister bereitgestellt und vom
Fachverfahren automatisiert abgeholt und übernommen; eine Übergabe über das E-Akte-System
VIS erfolgt nicht. Die Abholung erfolgt über ein standardisiertes, verschlüsseltes
Übertragungsprotokoll, voraussichtlich SFTP. Das konkrete Protokoll sowie das Format der
Dokumente und Metadaten werden nach Zuschlag zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und
Scan-Dienstleister abgestimmt. Die Anwendung muss die Anbindung über gängige
Standardprotokolle (z. B. SFTP oder HTTPS-basierte Schnittstellen) ermöglichen. Die Mitwirkung
des Auftragnehmers an der Spezifikation der Schnittstelle ist erforderlich.
Die derzeit im Programm „Fallakte“ (s. Anlage 7_Handbuch_Fallaktenverwaltung.pdf) umgesetzten
Arbeitsprozesse zur Verwaltung der analogen Akten (Abruf der Akten aus der Registratur, Versand
der Akten an Gutachter oder Dritte) müssen für die elektronische Akte in die Lösung integriert sein
oder entfallen. Dies betrifft insbesondere die zukünftige Unterstützung des Scannens von Altakten.
Scannen der Altakten ist Teil der Beschaffung zum digitalen Posteingang und nicht Bestandteil
dieser Ausschreibung.
Die derzeit noch papiergeführten Akten sollen im Rahmen eines praktikablen Vorgehens (z.B. bei
Neubearbeitung eines Falles) zukünftig in die elektronische Akte überführt werden. Dabei müssen
Anforderungen von TRResiScan oder andere Anforderungen an die Sicherung der Authentizität
der elektronischen Akte z. B. durch Transfervermerke, Paginierungsfunktion,
Transaktionsabsicherung oder Bilanzierung der eingegangenen Dokumente erfüllt werden.
Die Übernahme der Dokumente aus digitalem Posteingang oder Altaktenscan und Einbindung in
die integrierte E-Akte müssen weitestgehend automatisiert erfolgen können (s. Digitale Akte) und
offen sein für die Nutzung moderner Technologien wie KI, z. B. für Kategorisierung, für Extrahieren
von Meta- und Fachdaten zur möglichst exakten Zuordnung zu Vorgängen und Workflowschritten
sowie für Dokumententrennung, wo es für die weitere effiziente Vorgangsbearbeitung dienlich ist.
4.2.4 Datenaustausch mit Außengutachtern
Der Datenaustausch mit Außengutachtern ist derzeit über ein Webgateway Sachsen-Anhalt per
Browser möglich. Eine neue Lösung muss eine entsprechende Web-Anwendung beinhalten. Die
externen Gutachter müssen auf alle relevanten Informationen und Dokumente der Fachsoftware
datenschutzkonform online zugreifen können und Gutachten digital in der Fachsoftware ablegen
können. Dabei stehen neben einer effektiven Erstellung der Gutachten die Erfüllung der
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Anforderungen hinsichtlich des Datenschutzes und Benutzerfreundlichkeit der Anwendung im
Vordergrund.
4.2.5 Onlinedienste für Bürger und Antragsteller
Die Anwendung muss Möglichkeiten zur Online-Antragstellung (Basisantrag, Ausweis, Beiblatt
sowohl Beiblatt ohne Wertmarke für die Ermäßigung der Kfz-Steuer als auch Beiblatt mit
Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV) sowie einen Rückkanal zum Antragsteller
(Bearbeitungsstatus, Kommunikation, Uploads) über ein Internetportal zur Verfügung stellen. Das
Portal sollte um eine App für Smartphones ergänzt werden.
Das Internetportal sowie die App müssen über eine Authentifizierung mit Vertrauensniveau hoch
wie BundID verfügen und so einen datenschutzkonformen Zugang für die Bürgerinnen und Bürger
ermöglichen.
Grundsätzlich müssen weitere Abläufe im Rahmen des Antrags- und Genehmigungsprozesses
implementiert werden können. Dabei sind aber die Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich
Datenschutzes und einfache Bedienbarkeit (Bereitstellung bestimmter Bestandsdaten im Online-
Formular z. B. bekannte Adressdaten von Ärzten, Kliniken etc. als Ausfüllhilfe) für eine Online-
Antragstellung und Wertmarkenanforderung wesentliche Zielstellungen.
4.2.6 Elektronischer Gerichtsverkehr/ Elektronische Post
Das LAS nutzt das zentrale E-Mail-System CCMS bei Dataport. Für den elektronischen
Gerichtsverkehr verfügt das LAS über ein besonderes Behördenpostfach (beBPo). Das LAS nutzt
den Governikus Multimessenger und Governikus Content Routing für die Kommunikation über das
beBPo zum und vom E-Mail-System CCMS.
Die Anwendung soll Möglichkeiten der Kommunikation im elektronischen Gerichtsverkehr
enthalten, d. h., Daten aus der Anwendung sollen medienbruchfrei an das beBPo übergeben und
von dort übernommen werden können. Der Umweg über das E-Mail-System CCMS und eine
Nutzerinteraktion im E-Mail-Client (aktuell Outlook) zur Kommunikation im elektronischen
Gerichtsverkehr ist zu vermeiden. Die möglichen Schnittstellen des Governikus Multimessenger
sind in Anlage 6 (Anlagen Governikus) beschrieben.
Zur Kommunikation mit und von Bearbeitern, Gutachtern, Antragstellern und anderen Beteiligten
an dem Verfahren muss eine Anbindung an das E-Mail-System CCMS in der Anwendung integriert
sein, die direkte Übergabe und Übernahme elektronischer Post (E-Mails) an die und von der
Anwendung ermöglicht. Ein besonderer Fokus dabei besteht in der sicheren E-Mail-
Kommunikation mit Krankenkassen z. B. über S/MIME, die unterstützt werden muss.
4.2.7 Finanzverwaltung
Die Anwendung muss die Möglichkeit bieten, den GdB elektronisch an das Finanzamt zu
übertragen. Dies ist entsprechend dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
vom 18.07.2016; § 65a EStDV und dem Jahressteuergesetz 2024, Artikel 7 Absatz 3 seit
01.01.2026 verpflichtend. Die dafür notwendigen Abläufe sind im Workflow weitestgehend zu
automatisieren.
4.2.8 Befundscheinübermittlung und -entschädigung
Die Anwendung muss die elektronische Befundabforderung und -übermittlung von und zu Ärzten,
Kliniken usw. ermöglichen (z.B. über eine Schnittstelle zu KVSAonline oder ein eigenes Online-
Portal).
Auch die für die Befundscheinentschädigung erforderlichen Daten (Bankdaten,
Verwendungszweck, Vergütungshöhe) müssen auf elektronischem Weg ausgetauscht werden
können, um Aktualität der Daten bei jedem Entschädigungsantrag zu gewährleisten und die
bislang erforderliche manuelle Datenpflege zu beenden.
4.3 Fachdaten
Die für die Aufgabenerledigung der Schwerbehindertenverwaltung in Sachsen-Anhalt
erforderlichen Fachdaten gliedern sich grob in folgende Kategorien:
-
Benutzer, Arbeitsplätze und Rechte
-
Amtsdaten
-
Amtsdaten HKR
-
Behinderungen allgemein
-
Schriftstückarten
-
Schriftstückgruppe und Textbausteine
-
Antragsdaten
-
Antragsarten
-
Personendaten
-
Bevollmächtigter / gesetzlicher Vertreter
-
Aktendaten
-
Behinderungen/Antrag
-
Merkzeichen/Antrag
-
Befundführende Stelle
-
Adressdaten
-
Schriftstücke/Antrag
-
Ausweisdaten
-
Arztdaten (Adressdaten, ggf. Bankdaten soweit für Befundscheinerstattung erforderlich)
-
Wiedervorlage
-
Meldedatenabgleich
-
Rechtbehelfsakten (RBA)
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Eine differenziertere Darstellung der Fachdaten (inkl. Benennung der erforderlichen Felder), die
von einem zukünftigen IT-System zu verwalten sind, kann aus der Dokumentation des derzeit
eingesetzten Systems auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
4.4 Auswertungen und Statistiken
Durch gesetzliche Vorgaben sind verschiedene Statistiken zwingend vorgeschrieben. Empfänger
dieser vorgegebenen Statistiken sind das zuständige Sozialministerium des Landes Sachsen-
Anhalt, das Statistische Bundesamt und das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt (auf die
Anlage Statistik SGB IX-LBliGG-Bund wird Bezug genommen).
Nachfolgende Statistiken sind gesetzlich vorgegeben:
- Statistik über die Erledigung von Anträgen nach § 152 SGB IX und den Bestand
schwerbehinderter Menschen, aus der Erledigungsstatistik erstellt
- Statistik über im Umlauf befindliche gültige Schwerbehindertenausweise zum jeweiligen
Jahresende sowie der im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken (Meldung gem. § 236
SGB IX), aus der Ausweis- und Wertmarkenstatistik erstellt.
Diese vorgenannten gesetzlich vorgeschriebenen Statistiken müssen jeweils für ein
Gesamtjahr erstellt werden.
- Die Bundesschwerbehindertenstatistik wird jährlich durchgeführt und alle zwei Jahre
(immer für die ungeraden Jahreszahlen; Datendatei werden aus dem Fachverfahren
erzeugt) dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt für die Erstellung der Statistik
elektronisch übermittelt.
Weitere monatlich zu erstellende Statistiken sind:
- Erledigungsstatistik
Statistik der eingegangenen Anträge und Erledigungen (Antragsverfahren, Ausweise,
Wertmarken) je Standort und gesamt
Statistik der eröffneten Nachuntersuchungsverfahren und Erledigungen je Standort und
gesamt
- Bestandsstatistik
Statistik der Bestandsfälle (behinderte Menschen – mit GdB von 20 bis 100, festgestellte
Merkzeichen, Ausweis, Wertmarken) je Standort und gesamt
- Statistik der eingegangenen und erledigten Widersprüche je Standort und gesamt
Die Statistik umfasst die Anzahl der eingegangenen und erledigten sowie noch offenen
Widersprüche
- Statistik der eingegangenen und erledigten Klagen und Berufungen
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Die Statistik umfasst die Anzahl der eingegangenen und erledigten sowie noch offenen
Klagen und Berufungen je Standort und gesamt
Die vorgenannten Statistiken müssen monatlich abgerufen werden.
Für die interne Steuerung und Weiterentwicklung des Aufgabenbereichs sind die nachfolgenden
Statistiken bzw. Auswertungen aufschlüsselbar bzw. filterbar nach verschiedenen Kriterien
zwingend erforderlich:
- Auflistung noch unerledigter Anträge mit einer selbst zu definierenden Laufzeit; monatlich
abrufbar.
- Auflistung erledigter Anträge und Widersprüche ohne Beteiligung des Ärztlichen Dienstes
mit Antragsart und Gemeindekennziffer monatlich abrufbar.
- Zählung der über das System angeforderten Befundberichte in den im
Auswertungszeitraum erledigten Antragsverfahren; monatlich abrufbar.
- Ermittlung der Anzahl der Aktenabgaben an den Ärztlichen Dienst, getrennt nach Antrag,
Widerspruch, Klage innerhalb eines Abfragezeitraumes je Abschnitt; monatlich abrufbar.
Für das Landesblinden- und Gehörlosengeld sind die folgenden Statistiken – getrennt nach
Zuständigkeitsbereichen Nord und Süd sowie insgesamt – vorzuhalten:
-
Monatliche Antragseingänge und Erledigungen
-
Monatliche Widersprüche (Eingänge und Erledigungen)
-
Klagen und Berufungen
-
Zahlfälle: o Ungekürztes Blindengeld o Gekürztes Blindengeld, Anrechnung von:
➢ Leistungen für häusliche Pflege (aufgeteilt auf Pflegegrade I bis V)
➢ anderen gleichartigen Leistungen
➢ Heimunterbringung o Blindengeld für hochgradige Sehbehinderung o Gehörlosengeld
Die Angaben zu den Zahlfällen müssen aufgeschlüsselt sein für Erwachsene und
Minderjährige.
Zu Steuerungs- und Auswertungszwecken wird im Ärztlichen Dienst eine monatliche Statistik nach
den folgenden Kriterien benötigt:
- Für die durch die Geschäftsstelle an die Gutachter zugeleiteten Akten, aufgeschlüsselt
nach den Rechtsbereichen SGB IX, Blindengeld, Gehörlosengeld, SER,
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Hauptfürsorgestelle, Heil- und Kostenstelle, Orthopädische Versorgungsstelle,
Integrationsamt:
o Monatliche Eingänge
o Monatliche Ausgänge „erledigt“
o Monatliche Ausgänge „unerledigt“
Es muss des Weiteren die Möglichkeit bestehen, über flexibel selbst zu erstellende Abfragen nach
beliebigen Kriterien wie Merkzeichen, GdB, Gemeindekennziffer etc. zu filtern bzw. Kreuzabfragen
zu erstellen, um regelmäßige Anfragen von externer Seite (z.B. Presse, Politik) zu beantworten.
Es muss auch die Möglichkeit bestehen beim Blinden- und Gehörlosengeld Kreuzabfragen zu
erstellen.
4.5 Rollen- und Rechtekonzept
Für die unter Kapitel 3.2 genannten Anwendergruppen müssen jeweils spezifische Rechteprofile
hinterlegt werden können. Es gilt das „need to know“-Prinzip, d.h. Rechte müssen organisations-,
daten-, gruppen-, fallgruppen- oder sogar fallspezifisch beschränkt werden können.
Die Anforderungen an Anwendergruppen sowie eine beispielhafte Liste möglicher Berechtigungen
sind in Anlage 4_Berechtigungsstruktur.pdf dargestellt.
Die Einrichtung und Änderung von Benutzern, Arbeitsplätzen und Anwendergruppen bzw. der
entsprechenden Rechteprofile muss aufwandsarm durch die Administratoren im LAS möglich sein.
Dazu erfolgt die Benutzeranmeldung über das zentrale Active Directory (zAD) des Landes als
Single Sign-on und die Zuordnung der Nutzer zu Rollen in der Fachanwendung über
Gruppenmitgliedschaften im zAD.
4.6 Gestaltung der Anwenderschnittstellen
Hinsichtlich Bedienung und Nutzung des Systems sind folgende Punkte zu erfüllen:
- Einhaltung der ergonomischen Anforderungen an die Mensch-System-Interaktion nach DIN
EN ISO 9241-110, DIN EN ISO 9241-11 und DIN EN ISO 9241-171 in ihrer jeweils aktuellen
Fassung.
-
Einhaltung der Softwarequalitätsanforderungen nach ISO/IEC 25010,
-
Einhaltung der Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze nach Anhang 6 der
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
- Klare und übersichtliche Strukturierung der Oberfläche, u.a. optimierte Tastatur- und
Mausaufrufe.
-
Die Benutzerschnittstelle sowie alle Fehlermeldungen sind in deutscher Sprache zu erstellen.
-
Bedienung über Maus und Tastatur einschl. Shortcuts (Orientierung an Windows-Shortcuts ist
wünschenswert).
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
-
Durchgängigkeit bei Layout und Bedienung.
-
Funktionen müssen rollenbasiert zur Verfügung gestellt werden können.
-
Unterstützung des Benutzers durch formale und inhaltliche Plausibilitäts- und
Konsistenzprüfungen.
- Allgemeine und kontextsensitive Hilfefunktion (Online-Hilfesystem), Handbücher in deutscher
Sprache (digital, z. B. als MS-Word und/oder PDF-Dateien; gedruckte Fassungen optional
zusätzlich).
-
Anwenderspezifische Einstellungen müssen speicherbar sein.
-
Skalierungsfunktionen müssen genutzt werden können. Ränder der Programmfenster können
mit der Maus verschoben werden, desgleichen Grenzen zwischen Unterfenstern.
- Alle Befehle müssen – soweit technisch möglich – wahlweise per Mausbedienung oder
Tastaturbedienung erreichbar sein.
- Aktionen zu einem (oder mehreren) in der Listenansicht ausgewählten Elementen müssen
wahlweise durch einen Befehl aus der Topmenüleiste oder durch einen Befehl im
Kontextmenü (rechte Maustaste) durchgeführt werden können.
- Die Befehle in den Top- und Kontextmenüs werden nach einer sinnvollen und intuitiv
nachvollziehbaren Reihenfolge gruppiert und sortiert.
- In jeder Listenansicht (tabellarische Ansicht) kann nach jeder Spalte sortiert, gefiltert und
gesucht werden.
- Wiederkehrende Ansichten (z. B. Baumansicht, Listenansicht, Detailansicht) sollen – soweit
möglich – nach einer einheitlichen Struktur aufbereitet werden (z. B. Ansicht A immer links,
Ansicht B immer rechts oben etc.).
- Alle Funktionsaufrufe, die länger als 3 Sekunden dauern, müssen den Anwender fortlaufend
über die Ausführung informieren.
4.7 Barrierefreiheit
Das IT-System ist entsprechend den für öffentliche Stellen des Landes Sachsen-Anhalt geltenden
gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit barrierefrei zu konzipieren, zu entwickeln,
bereitzustellen und während der gesamten Vertragslaufzeit barrierefrei zu erhalten. Maßgeblich
sind das Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt (BGG LSA), insbesondere § 16a, die
Behindertengleichstellungsverordnung Sachsen-Anhalt (BGGVO LSA), insbesondere § 11, sowie
die Richtlinie (EU) 2016/2102.
Nach § 11 Abs. 2 BGGVO LSA wird die Erfüllung dieser Anforderungen vermutet, soweit die
Anwendung der harmonisierten Norm EN 301 549 entspricht. Für die technische Umsetzung ist
daher die EN 301 549 V3.2.1 (2021-03), Anhang A Tabelle A.1, in der zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe geltenden Fassung als verbindlicher technischer Maßstab zugrunde zu legen.
Die Anwendung muss insbesondere mit gängigen assistiven Technologien, namentlich
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Screenreadern, nutzbar und vollständig per Tastatur bedienbar sein sowie ausreichende
Kontraste, Zoom-/Vergrößerungsfunktionen, verständliche Fehlermeldungen sowie barrierefrei
nutzbare Formulare und dynamische Inhalte bereitstellen.
Wird die EN 301 549 nach Angebotsabgabe novelliert und die neue Fassung im Amtsblatt der
Europäischen Union als harmonisierte Norm veröffentlicht, hat der Auftragnehmer die Anwendung
innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung an die neue Fassung anzupassen. Der hierfür
erforderliche Aufwand wird, sofern er nicht im Rahmen der Softwarewartung erbracht wird, nach
den im Preisblatt vereinbarten Personentagessätzen gesondert vergütet. Bis zur Anpassung bleibt
die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltende Fassung EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) Maßstab
für die Abnahme bereits ausgelieferter Releases.
Die Barrierefreiheit umfasst sowohl die Nutzung der Anwendung durch die Mitarbeitenden als
auch sämtliche über das Verfahren erzeugten und den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern
bereitgestellten elektronischen Dokumente, insbesondere Bescheide und deren Anlagen. Diese
Dokumente sind barrierefrei bereitzustellen; soweit sie im Format PDF erzeugt werden, sind sie
entsprechend PDF/UA zu gestalten. Geschuldet ist die tatsächliche Konformität des jeweils
erzeugten Dokuments, nicht lediglich die grundsätzliche Eignung des Systems zur Erzeugung
barrierefreier Dokumente.
Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit durch ein
geeignetes Prüfverfahren nachzuweisen und zu dokumentieren. Die Prüfung muss neben
automatisierten Prüfungen auch eine fachkundige manuelle Prüfung unter Einbeziehung
relevanter assistiver Technologien umfassen. Die Prüf- und Nachweisdokumentation ist dem
Auftraggeber spätestens zur Abnahme vorzulegen.
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sind bei sämtlichen Weiterentwicklungen, Updates und
neuen Versionen des IT-Systems zu berücksichtigen; Änderungen dürfen zu keiner
Verschlechterung der bereits erreichten Barrierefreiheit führen.
4.8 Migrationsanforderungen
Vor der Produktivsetzung der neuen Anwendung ist der Datenbestand der Datenbanken der
bisherigen Anwendung zu übernehmen.
Eine differenziertere Darstellung der Fachdaten (inkl. Benennung der erforderlichen Felder), die
zu migrieren sind, kann aus der Dokumentation des derzeit eingesetzten Systems auf
Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
Dabei soll in der ersten Phase eine Datenmigration aus den bisher genutzten Fachverfahren zu
laufenden Verfahren (Anzahl siehe Anlage 1 – Mengengerüst und Aufwandskontingente, Kennzahl
- zuzüglich sämtlicher Stammdaten (Anzahl siehe Anlage 1 – Mengengerüst und
Aufwandskontingente, Kennzahl 3) erfolgen, um den laufenden Betrieb zu gewährleisten. Hierfür
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
ist vom Auftragnehmer eine Datenanalyse des Altverfahrens durchzuführen und ein
Migrationsplan zu erarbeiten, auf dessen Basis die Migration erfolgt.
In einer zweiten Phase soll die Migration der Altdatenbestände zu abgeschlossenen Fällen
(Anzahl siehe Anlage 1 – Mengengerüst und Aufwandskontingente, Kennzahl 4), in zeitlicher
Absprache mit dem Auftraggeber erfolgen. Es ist vorgesehen, Altakten über den Scan-
Dienstleister nachzuscannen, wenn die Fälle wieder aktiv werden (Anzahl siehe Anlage 1 –
Mengengerüst und Aufwandskontingente, Kennzahl 8).
4.9 Antwort- und Durchlaufzeiten
Folgendes Zeitverhalten soll erreicht werden:
- Im Normalbetrieb muss die Ladezeit einer Maske in 95 % der Fälle unter 1 s liegen (90 %
in Spitzenzeiten1, 75 % im Grenzlastbereich2).
- Im Normalbetrieb muss ein einfacher Bericht in 95 % der Fälle weniger als 20 s dauern (90
% in Spitzenzeiten, 75 % im Grenzlastbereich).
- In 95 % der Fälle im Normalbetrieb muss Tippen beim Wechseln zum nächsten Feld
innerhalb von 0,2 s möglich sein.
- In 95 % der Fälle im Normalbetrieb muss Tippen beim Wechseln zur nächsten Maske
innerhalb von 1,3 s möglich sein.
Das Fachverfahren muss darauf ausgelegt sein, diese Zeiten auch bei entfernten
Serverstandorten einzuhalten.
Messpunkt für die vorstehenden Zeitvorgaben ist die Serverantwortzeit an der Front-End-Zone;
Zeiten für Netzübertragung, Standardarbeitsplatz und clientseitige Verarbeitung sind nicht
Gegenstand dieser Anforderung, da sie außerhalb des Verantwortungsbereichs des
Auftragnehmers liegen und beim Hoster bzw. beim Auftraggeber verbleiben. Als Messverfahren ist
ein automatisiertes Monitoring der Serverantwortzeiten heranzuziehen, das über einen
Messzeitraum von mindestens vier zusammenhängenden Kalenderwochen im Regelbetrieb
erhoben wird; zugrunde zu legen ist dabei das nachfolgend definierte Lastprofil (Normalbetrieb,
Spitzenzeiten und Grenzlastbereich gemäß den Begriffsbestimmungen in den Fußnoten dieses
Kapitels). Das Messverfahren ist vom Auftragnehmer im Rahmen der Abnahme sowie danach in
regelmäßigen Abständen nachzuweisen.
Für die zugrunde zu legende Anzahl zeitgleicher interner Nutzer, das jährliche Antragsvolumen
sowie den Bestand ist die Anlage 1 – Mengengerüst und Aufwandskontingente (Kennzahlen 5, 2
und 1) maßgeblich.
1Spitzenzeiten: mehr als 80% der Nutzer gleichzeitig online
2Grenzlastbereich: mehr als 95% der Nutzer gleichzeitig online
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
4.10 Anforderungen an Systemverfügbarkeit und Support
Montags bis donnerstags ist von Seiten des Auftragnehmers ein Support von 8:00 bis 16:30 Uhr
und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu gewährleisten. Bei Mängeln an einer wesentlichen
Programmfunktion verpflichtet sich der Auftragnehmer, spätestens zwei Stunden nach
Mängelmeldung mit den Arbeiten zur Beseitigung der gemeldeten Mängel zu beginnen. Arbeiten
zur Behebung von Mängeln an einer nicht wesentlichen Programmfunktion müssen spätestens 24
Stunden nach Eingang der Mängelmeldung begonnen werden.
Das Fachverfahren wird im Rechenzentrum (Hoster voraussichtlich Dataport AöR) betrieben
werden. Aus diesem Grund muss es „rechenzentrumsfähig“ sein.
In der Regel steht das Verfahren dann beim Hoster – mit Ausnahme eines wöchentlichen
Wartungsfensters – 7 * 24 Stunden zur Verfügung. Die vom Hoster bereitgestellte Systemplattform
steht dementsprechend von Montag bis Sonntag von 0:00 bis 24:00 Uhr zur Verfügung. Der Bieter
hat in seinem Angebot die von ihm vorgesehenen Servicezeiten für die Vergütung nach Aufwand
(EVB-IT Systemvertrag Nr. 8.2) anzugeben, einschließlich etwaiger Zeiten außerhalb der üblichen
Geschäftszeiten (Nr. 8.2.2) sowie an Wochenenden/Feiertagen (Nr. 8.2.3).
Die Anwendung muss einfache Mittel bereitstellen, die es einer Operating-Einheit ohne
Spezialkenntnisse über die Komponenten ermöglichen, im Rahmen einer möglichst
automatisierten Vorgehensweise Fehlerbehebungsroutinen auszuführen (Beispiel 1: Alle
Komponenten beenden und wieder starten, Beispiel 2: Teilkomponenten des Systems neu
starten). Somit sollen in einer ersten Stufe der Fehlerbearbeitung Prozesse ausgelöst werden, die
eine Funktion im undefinierten Zustand wieder in einen definierten Zustand versetzen. Für die
Anwendungs- und Funktionsweisen zur Fehlerbehebung muss eine aussagekräftige
Dokumentation vorliegen (Fehlerbild, mögliche Ursachen, Behebungsweise, Konsequenzen).
Die Handhabung muss im Rahmen der Schulung vermittelt werden. Die Fehlerbehebungsroutinen
sollen bei Bedarf anpassbar und erweiterbar sein, um für wiederkehrende Fehlersituationen und
Fehlerursachen, die nicht in einer Fehlfunktion der Anwendungssoftware liegen (z. B. externe
Daten werden über eine Schnittstelle nicht korrekt übergeben), Methoden zur Verfügung zu
haben, die Anwendungssoftware weiterhin nutzen zu können.
Der Ausfall eines Dienstes darf nicht zum Absturz oder zu unkontrollierten Zuständen in der
Anwendung führen.
Für die angebotene Lösung müssen Systemserviceleistungen über mindestens vier Jahre mit
folgendem Leistungsrahmen in Anspruch genommen werden können:
- Bereitstellung aktueller, getesteter und freigegebener Software-Releases inkl. Release-Notes
zur Mängelbeseitigung, Erhöhung der Sicherheit und Verfügbarkeit, Funktionserweiterung.
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der Kompatibilität zu den eingebundenen Softwarekomponenten (z. B. WEB-
Browser, Datenbanken) in den im LAS freigegebenen und eingesetzten Versionen.
- Unmittelbare Beseitigung von Sicherheitslücken in der Anwendungssoftware, sobald diese
bekannt geworden sind. Erforderliche Sicherheitspatches in der Basissoftware müssen
unterstützt werden.
-
Darlegung einer Versions- bzw. Releaseplanung.
-
Qualifizierte Unterstützung (telefonisch, remote, vor Ort) bei der Installation in der Test- und
Produktionsumgebung.
- Qualifizierte Unterstützung (telefonisch, remote, vor Ort) bei der Eingrenzung und Behebung
von Fehlersituationen und Problemfällen. Hierbei sollte eine Ansprechstelle für alle Fragen und
Fehlermeldungen zur Verfügung stehen. Abhängig vom Betriebs- und Supportkonzept können
die Fragen und Fehlermeldungen von unterschiedlichen Instanzen (technischer 1st-Level-
Support, Anwendungsbetreuung, Systemmanagement, …) herangetragen werden. Die
genannten Leistungen sind grundsätzlich montags bis donnerstags von 8:00 bis 16:30 Uhr
und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 zu erbringen. Die Unterstützung ist in Abhängigkeit nach
meldenden Instanzen nach 1st-Level-Support für Anwendungsbetreuung und 2nd-Level-
Support zu differenzieren.
4.11 Datenschutz und Datensicherheit, Archivierungserfordernisse
Das Fachverfahren inklusive integrierter Online-Portale muss über ein angemessenes
Schutzniveau hinsichtlich der Informationssicherheit verfügen, da Gesundheitsdaten i.S.v. Art 4
Nr.15 DSGVO verarbeitet werden. Der Auftragnehmer hat sich ferner zu verpflichten, im
erforderlichen Umfang an der Erstellung eines Fachsicherheitskonzepts auf Basis von BSI-
Grundschutz oder vergleichbar mitzuwirken. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer,
Informationssicherheitsmanagement für Softwareentwicklung nach IT-Grundschutz-Baustein
CON.8 des BSI zu unterstützen.
Bei den verarbeiteten Daten handelt es sich zugleich um Sozialdaten im Sinne des § 35 SGB I.
Neben der DSGVO sind daher die §§ 67 ff. SGB X und insbesondere § 80 SGB X einschlägig, der
für die Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag engere Voraussetzungen als Art. 28 DSGVO, ein
Begründungserfordernis sowie eine Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde vorsieht. Dies
betrifft insbesondere den 1st- und 2nd-Level-Support, die Störungsbeseitigung, den Teleservice
und den Betrieb im Rechenzentrum, soweit hierbei ein Zugriff auf Sozialdaten des Auftraggebers
erfolgt. Der Auftragnehmer hat vor Aufnahme dieser Tätigkeiten die Anforderungen des § 80 SGB
X zu erfüllen und deren Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen.
In diesem Zusammenhang werden ggf. Penetrationstests durchgeführt. Auch hierbei muss der
Auftragnehmer mitwirken und die Bereinigung etwaiger Sicherheitslücken als Bestandteil der
Softwarepflege im Anschluss an die Tests durchführen.
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Die Anwendungssoftware muss hohe Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen,
in dem ein entsprechendes Nutzer- und Rollenkonzept den Zugriff auf Datenbestände begrenzt.
Dazu gehören z.B. die Beschränkung des Zugangs zu personenbezogen Daten auf die
Berechtigten sowie der Ausschluss von nutzerbezogenen Auswertungen (siehe „Anlage
4_Berechtigungsstruktur.pdf“).
Die Sicherung der Integrität und Verfügbarkeit der Daten durch datenbankinterne Maßnahmen wie
der Sicherstellung der Authentizität und referentiellen Integrität der Daten sind wichtige Elemente
der Datensicherheit.
Die Konfigurationsdaten des Anwendungssystems müssen während des laufenden Betriebs
speicherbar und wiederherstellbar sein, sodass im Falle eines Recovery keine Neukonfiguration
erforderlich ist.
Für Datensicherung und Wiederherstellung sind folgende Punkte zu beachten:
-
Eine stündliche Sicherung der Transaktionslogs ist unbedingt vorzusehen.
-
Der aktuelle Datenbestand muss regelmäßig und automatisiert auf einem Speichermedium
innerhalb der Infrastruktur des Hosters gesichert werden können.
- Kommen bei den betriebenen Datenbanken die Standards zum Einsatz, kann der
Datenbestand bei laufendem Betrieb gesichert werden.
- Das Sichern von Filesystemen bedarf eines exklusiven Zugriffs durch die Sicherungssoftware.
Werden Daten in Filesystemen abgelegt (z.B. Log-Informationen) ist in der Systemarchitektur
sicherzustellen, dass das Sichern im laufenden Betrieb erfolgen kann.
- Das eingesetzte Datenbanksystem muss gewährleisten, dass Backups in Zeitabständen
automatisiert erfolgen.
- Nach einem Backup muss im Falle eines Datenbank-Crashs der Datenbestand konsistent
wiederherstellbar sein.
Außerdem verpflichtet sich der Auftragnehmer, bei Auftragserteilung eine Vereinbarung zur
Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO in Verbindung mit § 80 SGB X mit dem
Auftraggeber abzuschließen, deren Entwurf den Vergabeunterlagen als Anlage zum EVB-IT
Vertrag beigefügt wird, und bei etwaigen Sicherheitsvorfällen eine Meldung über diese an den
Auftraggeber entsprechend den Vorgaben nach den landesrechtlichen Vorschriften abzugeben.
4.12 Software- und systemtechnische Anforderungen
Eine zukünftige Fachanwendung muss zentral betreibbar und clientseitig möglichst unabhängig
vom Betriebssystem genutzt werden können.
Das LAS setzt den Standardarbeitsplatz (StApl) des Landes Sachsen-Anhalt ein, bereitgestellt
von Dataport AöR. Einheitliches Betriebssystem des StApl ist Windows 11. Applikationen werden
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
zentral bereitgestellt und automatisiert verteilt. Clientkomponenten der Software müssen
kompatibel zu Betriebssystem und Anwendungsbereitstellung sein.
Eine LDAP-Anbindung der internen Nutzer an den zentralen Verzeichnisdienst Active Directory
(zAD) des Landes Sachsen-Anhalt ist zwingend notwendig. Die Kompatibilität zum zAD zu
Authentisierungszwecken (Single Sign-on) sollte gegeben sein.
4.12.1 Systemarchitektur
Die Beschaffung von Hardware ist nicht Bestandteil dieser Ausschreibung.
Das Verfahren soll im Rechenzentrum des Hosters auf deren Standardsystemen (Virtuelle Server
auf einem Cluster) betrieben werden. Die Software muss den Betrieb in unterschiedlichen
Netzwerkzonen für Front-End, Online-Services, Applikation und Datenbank unterstützen.
Die Module müssen rechenzentrums- bzw. cloudtauglich sein. D. h., zum einen erfolgt der Betrieb
als virtualisierte Server ggf. unter Nutzung einer Cloud mit Infrastructure as a Service, wobei
aktuell Cloudnutzung nicht geplant ist, zum anderen erfolgt eine Trennung der Administration der
Anwendungen von der Administration der Server.
Dabei müssen mindestens ein Produktivsystem und ein Testsystem parallel betreibbar sein.
4.12.1.1 Kommunikation mit den Clients
Auf der Clientseite sollen folgende Komponenten eingesetzt werden:
-
PC mit Windows 11 (64 Bit), Microsoft Office
-
Ausschließliche Nutzung von Netzwerkdruckern
-
Lichtbildscanner
-
Plastikkarten-Ausweisdrucker als Netzwerkdrucker
Die Kommunikation mit der Clientseite (siehe Anwendergruppen in Kapitel 3.2) soll nur mit
dem/den Server/n in der Front-End-Zone erfolgen.
Lichtbildscanner und Plastikkarten-Ausweisdrucker als Netzwerkdrucker sollen zeitnah durch
effektivere Verfahren ersetzt werden. Das Bereitstellen von Lichtbildern als medienbruchfrei weiter
verarbeitbare Datei bis zum Ausweisdruck bei einem Dienstleister muss Bestandteil der Online-
Antragsstrecke bei Anträgen auf einen Schwerbehindertenausweis sein.
Ausnahmen:
- Außengutachter
Den Außengutachtern muss die Möglichkeit für das Einstellen von Dokumenten gemäß den
Anforderungen des Schutzbedarfs zur Verfügung gestellt werden. Die Übernahme dieser
Daten aus einer anderen Zone (z. B. DMZ – demilitarisierte Zone) muss möglich sein.
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
- Bürger/Antragsteller
Bürgern und Antragstellern soll die Möglichkeit für das Einstellen von Anträgen, Mitteilungen
gemäß den Anforderungen des Schutzbedarfs zur Verfügung gestellt werden. Die Übernahme
dieser Daten aus anderer Zone (z. B. DMZ) muss möglich sein.
4.12.1.2 Kommunikation mit Servern
Für den Datenaustausch mit anderen Anwendungssystemen (z. B. VIS - siehe Kapitel 4.2) können
Verbindungen mit dem Anwendungsserver (Applikationszone) aufgebaut werden.
Regelungen, die sich aus der Schutzbedarfsfeststellung und der Schnittstellenverwendung
ergeben, müssen eingehalten werden (z.B. Verschlüsselung, Verbindungsaufbauprozesse).
Die Kommunikationsschnittstellen mit externen Systemen und zwischen den einzelnen
Anwendungssystemen sind so ausführlich zu beschreiben, damit der Auftraggeber ggf.
notwendige Freischaltungen vornehmen bzw. veranlassen kann.
4.12.2 Softwaretechnische Anforderungen
Im Rahmen der Softwarepflege ist sicherzustellen, dass regelmäßige Aktualisierung von IT-
Systemen und Software entsprechend BSI-IT-Grundschutz (OPS.1.1.3) unterstützt werden und
die Software auf den jeweiligen aktuellen Betriebssystemen lauffähig ist.
4.12.2.1 Clientseitig
Bei Zugriffen per Web-Browser ist mindestens die Kompatibilität zu Microsoft Edge
sicherzustellen. Die Notwendigkeit von Runtime-Libraries, Addons und Active-X-Steuerelemente
sind zu vermeiden.
Zum Drucken muss die Multifunktionslösung von Dataport mit entsprechender Schachtsteuerung
unterstützt werden.
4.12.2.2 Serverseitig
Für das Hosting der Software werden folgende Anforderungen festgelegt:
- Standard-Betriebssysteme für Serversysteme in 64-Bit-Architektur ausschließlich als
virtuelle Serversysteme.
- Einsatz eines relationalen Datenbanksystems mit offenen Standard-DB-Schnittstellen für
die Datenhaltung
- Gewährleistung des Parallelzugriffs auf Daten und der parallelen Bearbeitung von
Datensätzen oder Vorgängen durch mehrere Benutzer (Mandantenfähigkeit).
- Verschlüsselungsmöglichkeit der Datenübertragung zwischen Clients und Servern gemäß
BSI-Empfehlungen.
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Für den Betrieb erforderliche Architekturvorgaben sind mit Angebotsabgabe mitzuteilen.
4.12.3 Betriebsprotokoll
Alle Vorgänge im System (insbesondere An- und Abmelden von Benutzern, Fehlermeldungen der
Anwendung, Starten und Stoppen von Prozessen und Benutzereingaben) müssen aufgezeichnet
werden können. Das Ausschalten bzw. Löschen des Protokolls darf nur mit der entsprechenden
Berechtigung möglich sein und muss zwingend protokolliert werden.
Jeder Protokolleintrag ist vom Anwendungssystem mit einem Zeitstempel zu versehen. Die
gespeicherten Daten können nachträglich nicht mehr verändert werden.
Alle Einträge müssen in Listenform chronologisch auf dem Bildschirm dargestellt werden können.
Das Betriebsprotokoll muss vollständig oder in Teilen auf einem Drucker ausgegeben werden
können.
Es muss möglich sein, im Betriebsprotokoll nach einem einzelnen Eintrag oder nach einer Gruppe
von Einträgen zu suchen. Die Lokalisierung der Daten soll u.a. über die Eingabe von
Suchbegriffen, den Einsatz von Filtern oder die Volltextsuche erfolgen können. Das Suchergebnis
muss auf einem Drucker ausgegeben werden können.
4.12.4 Skalierbarkeit
Das Anwendungssystem muss für künftig zu realisierende Erweiterungen hinsichtlich Benutzer,
Datenvolumen, Performance und Schnittstellen wirtschaftlich ausbaufähig sein.
Die allgemeinen Module sowie Fachanwendungsmodule müssen skalierbar sein, sowohl als ein
System mit wachsender Nutzeranzahl und mehreren Fachverfahren als auch verteilt über mehrere
Server oder Standorte betreibbar.
4.13 Anforderungen bzgl. Schulungen und Dokumentation
4.13.1 Anforderungen an die Schulungen
Zur erfolgreichen Einführung der Anwendung sind zielgruppengerechte Schulungen für
Anwendende und Admins erforderlich. Diese Schulungen sollen die sichere und effiziente Nutzung
sowie Betreuung des Systems gewährleisten. Schulungen der Admins müssen bereits
unverzüglich nach Zuschlagserteilung stattfinden.
Zielgruppen:
• Anwendende (Sachbearbeitung)
Vermittlung der fachlichen Bedienung des Fachverfahrens im täglichen Einsatz, inkl.
Bearbeitung von Anträgen, Prozessabläufen, Dokumentation sowie Schnittstellen zu anderen
Systemen.
• Admins (IT / Systembetreuung)
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
Vermittlung der technischen Grundlagen zur Installation, Konfiguration, Benutzerverwaltung,
Rechtevergabe, Systempflege sowie Fehlersuche und Support.
Initial-Schulungen müssen vor dem produktiven Betriebsstart abgeschlossen sein;
Nachschulungen während der Vertragslaufzeit finden nach dem produktiven Betriebsstart im
Bedarfsfalle statt.
Dabei sind insbesondere folgenden Anforderungen umzusetzen:
- Schulungskonzept mit Zeitplan, Inhalten, Umfang und Zielgruppen ist durch die
Anbietenden bereitzustellen
- Die Anzahl der hierfür erforderlichen Personentage legt der Auftragnehmer eigenständig
fest und weist sie im Preisblatt gesondert und frei bepreist aus; eine feste Vorgabe der
Schulungstage durch den Auftraggeber erfolgt nicht. Der gewählte Schulungsumfang ist im
Schulungskonzept nachvollziehbar zu begründen.
-
Verschiedene Formate: Präsenz, Online und E-Learning
-
Bereitstellung einer Schulungsdatenbank für Schulungen durch den Auftragnehmer; die
inhaltliche Befüllung mit Testdaten erfolgt auf Basis der vom Auftraggeber im Rahmen der
Mitwirkungsleistung „Testdaten" (Nr. 13 des Vertrages) bereitgestellten Daten.
-
Bereitstellung von Schulungsunterlagen (digital, optional auch als Print)
-
Qualitätssicherung durch Feedback
-
Präsenz-Schulungen durch den Auftragnehmer im Hause des Auftraggebers.
-
Als Schulungsunterlage dienen Schulungsvideos, die bei Updates aktualisiert werden,
ebenso ein Benutzerhandbuch. Die Schulungen zur Einführung erfolgen vor Ort im LAS
und werden durch die Auftragnehmenden durchgeführt.
- Moderne Lernmethoden wie Hybrid- und Onlineschulungen, Schulungsvideos auch für
Außengutachtende, kontextsensitive Lernhilfen usw. sollen unterstützt werden.
- Die Schulungsgruppen im LAS gliedern sich in Administratoren/IT Systembetreuung und
Benutzer aus den SchwbR-Bereichen, den Bearbeitern des Schwerbehindertenrecht
Grundsatz und Rechtsbehelfsverfahren, Benutzer nach dem LBliGG und der Kostenstelle,
dem Referat Ärztlicher Dienst und ggf. den medizinischen Außengutachtern, sowie der
sonstigen Mitarbeiter mit reiner Leseberechtigung (Amtsleitung, etc.).
4.13.2 Anforderungen an die Dokumentation
Es werden mindestens folgende Dokumentationen gefordert:
-
Installationshandbuch
-
Benutzerhandbuch (für alle Nutzerrollen und Administratoren)
-
Bebilderte Beschreibung aller Anwendungsfälle
-
Bebilderte Beschreibung aller Workflows
-
Beschreibung aller Systemfunktionen (Algorithmen)
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Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren
-
Schnittstellen-Dokumentationen
-
Dokumentation der Datenbank-Schnittstelle
-
Fehlerdokumentation
-
Programmierrichtlinien
-
Historie der Programmänderungen bei neuen Programmversionen/
Entwicklerdokumentation
-
Testprotokolle der durchgeführten Unit-, Integrations- und Systemtests
-
Betriebshandbuch
Die Dokumentationen sind vom Auftragnehmer zu erstellen und Bestandteil der Abnahme zur
Produktivsetzung. Pflege der Dokumentationen ist Bestandteil der Systemserviceleistungen.
4.14 Anforderungen an den Dienstleister
Zur Umsetzung der Zielstellungen der Leistungsbeschreibung wird ein erfahrener, für die gesamte
Projektdauer als Ansprechpartner zur Verfügung stehender Projektleiter auf Seiten des
Auftragnehmers benötigt, der während der Projektphase fortwährend auf ein fachkundiges Team
des Auftragnehmers mit den benötigten Skills kontinuierlich zurückgreifen kann.
Dies beinhaltet neben dem Gesamtprojektmanagement die Organisation der Einführung und
Installation beim Hoster, die Erstkonfiguration und Anpassung der Standardsoftware, Umsetzung
konzeptioneller Aufgaben entsprechend dem Lastenheft, Planung und Durchführung der
Migration, Tests, Schulungen sowie Dokumentation. Im Umsetzungskonzept ist vom
Auftragnehmer darzulegen, wie er diese Aufgaben auf das einzusetzende Personal verteilt.
Darüber hinaus muss der Auftragnehmer für Pflege und Weiterentwicklung sowie Support über
geeignetes Personal verfügen.
Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sowie der Umfang der von ihm bereitzustellenden
personellen Ressourcen (u. a. fachliche Ansprechpartner, Testpersonal, Bereitstellung von
Testdaten, Freigabezyklen, Zugang zum Rechenzentrum, Koordination mit Hoster und Scan-
Dienstleister) werden vom Auftraggeber selbst mit Höchstaufwand und Frist je Mitwirkungsleistung
in der Mitwirkungstabelle des EVB-IT Systemvertrages (Nr. 13) festgelegt und begrenzt.
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