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L26-0085-23 Dreifeldsporthalle Heiligenstadt - öffentliche Fachplanung (Technische Ausrüstung) Ausschreibung
Erklärung über die mündliche Verpflichtung eines Auftragnehmers nach dem Verpflichtungsgesetz
Vorbemerkung:
Korruptionsdelikte (§§ 331 ff StGB) können tatbestandlich nur verwirklicht werden, soweit ein Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bzw. ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) daran beteiligt ist.
Damit auch die Aufträge erfasst werden, die an einzelne Auftragnehmer (z.B. freiberufliche Planungsingenieure, Gutachter) erteilt werden, ohne dass diese die Amtsträgereigenschaft besitzen, ist deren förmliche Verpflichtung vorzunehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Bei der Tätigkeit dieser Personen muss es sich um die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung handeln. Dieser Begriff umfasst sowohl die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben als auch die Tätigkeit des Staates zur Daseinsfürsorge.
Bei einer förmlichen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (§ 1 Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974) werden diese Personen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und damit ihre strafrechtliche Verantwortung ebenso wie bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes herbeigeführt.
Personen und Unternehmen, die öffentliche Aufgaben für die Verwaltung wahrnehmen, Einzelpersonen (z.B. Sachverständige, Architekten, Planer) und Bürogemeinschaften (z.B. Planungs- und Ingenieurbüros) werden förmlich mündlich nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden. Das Anfertigen einer Niederschrift ist erforderlich.
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L26-0085-23 Dreifeldsporthalle Heiligenstadt - öffentliche Fachplanung (Technische Ausrüstung) Ausschreibung
| Förmlich verpflichtete Person: | Verpflichtende Person: |
|---|---|
| Name, Vorname | Name, Vorname |
| ggf. vertretene Institution | Dienststelle |
| Bezeichnung der wahrzunehmenden öffentlichen Aufgabe |
Eine förmliche mündliche Verpflichtung wurde durchgeführt. Dabei
wurde Frau / Herr _______________________ auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten, die sich aus der Übernahme der öffentlichen Aufgabe ergeben, und auf den Datenschutz verpflichtet, wurde auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen (Anwendbarkeit der sonst nur für Amtsträger geltenden strafrechtlichen Normen), Frau / Herrn _______________________ eine Kopie / Abschrift dieser Erklärung ausgehändigt.
Datum der Verpflichtung:
Unterschrift Verpflichtete/r Unterschrift Verpflichtende/r
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Nr. 40/2010 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1371
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschen- -erbrechtliche Begünstigungen (Vermächtnis oder Erbeinset- ken oder sonstigen Vorteilen durch die Bedienste- zung) und ten des Freistaats Thüringen -Preisverleihungen etc., soweit sie nicht von juristischen Per- sonen des öffentlichen Rechts oder von Einrichtungen, die (Verwaltungsvorschrift zu § 42 des Beamtenstatusgesetzes überwiegend staatlich finanziert werden, erfolgen. (BeamtStG) in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Thüringer Beam- tengesetzes) In Bezug auf das Amt ist ein Vorteil gewährt, wenn nach den Umständen des Falles der Verdacht besteht, dass sich die Gemeinsame Bekanntmachung der Thüringer Staatskanzlei, Vorteilsgeber davon leiten lassen, dass die Beamten ein der Thüringer Ministerien, der Thüringer Landtagsverwaltung bestimmtes Amt bekleiden oder bekleidet haben. Vorteile, die und des Thüringer Rechnungshofes vom 15. September 2010 ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der (Gemeinsame Bekanntmachung zum Verbot der Annahme von privaten Sphäre der Beamten gewährt werden, sind nicht in Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen) Bezug auf das Amt gewährt. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätig- keit der Beamten verknüpft sein. Für die Annahme von I. Beamte Geschenken aus dem Kreis der Bediensteten im üblichen Rahmen (z. B. aus Anlass des Geburtstages, eines Dienst- 1 Grundsatz jubiläums) ist deshalb keine Zustimmung erforderlich.
Beamte müssen bereits jeden Anschein vermeiden, im Rah- Eine Annahme des Geschenkes oder der Belohnung liegt men ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu schon in jedem privaten oder dienstlichen Be- oder Ausnut- sein. Deshalb dürfen Beamte, auch nach Beendigung des zen. Dazu zählt auch, wenn der Vorteil unmittelbar an Dritte Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder weiterverschenkt oder einer karitativen Einrichtung gespendet sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf wird. Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Es reicht auch ein schlüssiges Verhalten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten Dienst- behörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Allerdings können nur das Sichversprechenlassen und die Annahme nicht geforderter Vorteile genehmigt werden, da das Fordern 3 Einzelfallbezogene Zustimmung von Vorteilen gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsfüh- rung verstößt und dem Ansehen des Beamtentums so sehr Um bereits den bloßen Anschein zu vermeiden, für persön- abträglich ist, dass eine Zustimmung in diesen Fällen nicht in liche Vorteile empfänglich zu sein, haben die Beamten vor der Betracht kommt (siehe auch § 331 Abs. 3 StGB). Annahme von Belohnungen oder Geschenken unverzüglich schriftlich die Zustimmung auf dem Dienstweg bei der zustän- Die Annahme von Bargeld – gleich in welcher Summe – ist in digen Stelle zu beantragen. keinem Fall genehmigungsfähig und hat daher zu unterblei- ben. War dies aus tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig möglich oder war die Gewährung des Vorteils zunächst nicht abseh- Die Beamten haben dem Dienstherrn unverzüglich und unauf- bar, ist die Genehmigung der Annahme nachträglich zu bean- gefordert mitzuteilen, wenn ihnen Belohnungen oder Geschenke tragen. in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit angeboten wurden. Angaben nach reisekostenrechtlichen Regelungen, d. h. im Dienstreiseantrag oder im Antrag auf Kostenerstattung einer Dienstreise, ersetzen nicht einen Antrag auf Zustimmung 2 Begriffsbestimmungen zur Annahme. Eine Zustimmung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 58 Abs. 3 ThürBG entbindet Belohnungen oder Geschenke nicht von Angaben nach reisekostenrechtlichen Regelungen Belohnungen oder Geschenke sind alle Zuwendungen, auf die (wie z. B. über kostenlose Verpflegung). Beamte keinen Anspruch haben und die die Beamten mate- riell oder auch immateriell objektiv besserstellen (Vorteil). Hier- Die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung hängt zu zählen auch Vorteile, die Dritten (insbesondere Angehöri- von den konkreten Umständen ab und ist ausdrücklich und gen, Bekannten, dem eigenen Sportverein etc.) zugewendet für jeden Einzelfall schriftlich zu übermitteln. Die Zustimmung werden, wenn sie bei den Beamten zu einer Ersparnis führen darf nur erteilt werden, wenn nach Lage des Falles nicht zu oder wenn sie die Beamten in irgendeiner Weise tatsächlich befürchten ist, dass die Annahme des Vorteils die objektive besserstellen. Amtsführung der Beamten beeinträchtigt oder bei Dritten, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck einer Neben Geldzahlungen und Sachwerten kommen dafür auch Befangenheit entstehen lassen könnte. Die Tatsache, dass andere Leistungen in Betracht. Dazu gehören beispielsweise: außerhalb der öffentlichen Verwaltung, insbesondere im -die Möglichkeit, Gegenstände zu gebrauchen oder zu ver- Bereich der gewerblichen Wirtschaft, die Annahme bestimm- brauchen (Kraftfahrzeuge, Baumaschinen, Kraftstoff o. Ä.), ter Vorteile üblich ist, kann eine Zustimmung zur Annahme nicht rechtfertigen. -Gutscheine, Frei- oder Eintrittskarten, Fahrscheine oder Flugtickets, Teilnahme an Bonussystemen, Die Zustimmung kann grundsätzlich mit Auflagen verbunden -Vergünstigungen bei Privatgeschäften, wie zinslose oder werden. Sofern eine Belohnung oder ein Geschenk dienstlich zinsgünstige Darlehen, Vermittlung von Einkaufsmöglichkei- genutzt werden kann, soll die Zustimmung unter der Auflage ten zu Vorzugspreisen, Beteiligung an Lieferungen für eine der ausschließlichen dienstlichen Nutzung erfolgen. Bei Behörde etc., Ehrungen, Auszeichnungen, Preisverleihungen etc., die von -Vermittlung und/oder Gewährung von Nebentätigkeiten Dritten stammen und mit einer Zuwendung verbunden sind, oder einer Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst soll die Zustimmung unter der Auflage erteilt werden, den (vgl. §§ 65 bis 67 und § 71 ThürBG), geldwerten Vorteil ganz oder teilweise der Staatskasse oder gemeinnützigen Zwecken außerhalb der Verwaltung zuzufüh- -Einladungen mit Bewirtungen, ren. Die Zuwender sollen von der Weitergabe der Zuwendung -kostenlose oder kostengünstige Gewährung einer Unter- unterrichtet werden. kunft, -Einladung oder Mitnahme zu Informations-, Repräsenta- Die Zustimmung der zuständigen Stelle zur Annahme eines tions- und Urlaubsreisen oder deren Bezahlung, Vorteils schließt die Strafbarkeit nicht aus, insbesondere wenn
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der Vorteil von den Beamten selbst bzw. von ihnen ausgehend Zum anderen können sie strafrechtlich verurteilt werden gefordert worden ist, eine Gegenleistung für eine vergangene -wegen Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe oder zu oder künftige pflichtwidrige Amtshandlung darstellt oder die einer Geldstrafe, wenn sie für die Dienstausübung einen Vor- Beamten sie durch unwahre Angaben erschlichen haben. teil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen las- sen oder annehmen, Wird die nachträgliche Genehmigung abgelehnt, ist der Vorteil -wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer zurückzugeben. Wenn die Rückgabe unmöglich ist, soll die Geldstrafe, wenn sie einen Vorteil für sich oder einen Dritten Ablehnung mit der Aufforderung verbunden werden, den für als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen diesen Vorteil durch die zuständige Stelle festgesetzten übli- oder annehmen, dass sie eine Diensthandlung vorgenom- chen Preis (abhängig vom Sachverhalt des Einzelfalls) an die men haben oder künftig vornähmen und dadurch ihre Zuwender zu zahlen oder die Summe an eine soziale Einrich- Dienstpflicht verletzt haben oder verletzen würden. tung zu spenden. Die Zuwender sollen über die Spende infor- miert werden. Entsteht dem Dienstherrn im Zusammenhang mit einem Ver- stoß gegen die Regelungen des Verbots der Annahme von Die Versagung der Zustimmung oder der nachträglichen Belohnungen oder Geschenken ein wirtschaftlicher Nachteil, Genehmigung ist im Einzelfall mit der Aufforderung zu ver- sind die Beamten zum Schadensersatz (§ 48 BeamtStG in sehen, den Vorteil oder den entsprechenden finanziellen Verbindung mit § 60 ThürBG) verpflichtet. Unabhängig davon Gegenwert unverzüglich dem Dienstherrn abzuliefern, wenn hat der Dienstherr auf Verlangen einen Anspruch auf Heraus- den Beamten das Geschenk oder der Vorteil offensichtlich als gabe des Erlangten, soweit nicht der Verfall angeordnet wor- Repräsentanten des Dienstherrn überreicht worden ist oder den oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist die gebotene Aufforderung zur Rückgabe an die Vorteilsgeber (§ 42 Abs. 2 BeamtStG). nur unterbleibt, weil -die Rückgabe als Verstoß gegen die allgemeinen Regeln des gesellschaftlichen Umgangs oder der Höflichkeit aufgefasst II. Aufgaben der Dienstvorgesetzten werden würde oder -die Vorteilsgeber die Rücknahme verweigert haben oder mit Die Beamten sind in regelmäßigen Abständen, mindestens großer Wahrscheinlichkeit verweigern würden oder jedoch einmal jährlich über die Verpflichtungen zu belehren, die -die Rücksendung mit einem Aufwand verbunden wäre, der sich aus § 42 BeamtStG sowie aus der Thüringer Richtlinie zur zum objektiven Wert des Geschenks oder des Vorteils außer Korruptionsbekämpfung vom 20. August 2002 (ThürStAnz Nr. Verhältnis steht. 42/2002) ergeben. Die Vorteilsgeber sollen von der Ablieferung an den Dienst- Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen gegen § 42 herrn unterrichtet werden. BeamtStG und die §§ 331 ff. StGB nach Möglichkeit durch geeig- nete organisatorische und personalpolitische Maßnahmen vorzu- beugen (z. B. unangekündigte Kontrollen, Personalrotation). Das Personal für besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete ist 4 Stillschweigende Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot mit besonderer Sorgfalt auszuwählen. der Annahme von Belohnungen oder Geschenken
Ausnahmsweise kann für folgende Fälle von einer stillschwei- III.Tarifbeschäftigte und Auszubildende genden Zustimmung ausgegangen werden: -bei der Annahme von nach allgemeiner Auffassung gering- Bei der Handhabung des § 3 Abs. 3 TV-L und entsprechender fügigen Aufmerksamkeiten (z. B. Reklameartikel in einfacher Bestimmungen sind die unter den Punkten I. und II. dargestellten Ausführung, wie Kalender, Kugelschreiber oder Schreib- Grundsätze unter Beachtung der tarifrechtlichen Vorschriften blöcke), sofern der Wert insgesamt 25 Euro nicht übersteigt entsprechend anzuwenden. Dabei ist auf mögliche arbeitsrecht- (entscheidend ist der Verkehrswert in der Bundesrepublik liche Sanktionen, die bis zu einer außerordentlichen Kündigung Deutschland), führen können, hinzuweisen. -bei der Teilnahme an üblichen Bewirtungen bei Veranstaltun- gen, an denen die Beamten im Rahmen ihres Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihnen durch IV.Richterinnen und Richter ihr Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teil- nehmen (z. B. Empfänge, Einweihungen), des Weiteren die Diese Verwaltungsvorschrift und die zu Grunde liegenden beam- Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit tenrechtlichen Vorschriften gelten entsprechend auch für Richte- dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen rinnen und Richter (§ 71 DRiG, § 11 ThürRiG). oder dergleichen, die der Vorbereitung oder Ausführung bestimmter Maßnahmen der Verwaltung dienen, wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich auch Beamte nicht entziehen können, V. Ergänzende Anordnungen ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen. Dies gilt nicht, wenn der Rahmen des allgemein Üblichen und Ange- Die obersten Dienstbehörden können ergänzende Anordnungen messenen überschritten wird, und treffen, insbesondere um speziellen Gegebenheiten in ihrem Bereich oder einzelnen Verwaltungszweigen gerecht zu werden. -bei geringfügigen Dienstleistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z. B. Den nichtstaatlichen Dienstherren (Gemeinden, Landkreise, den die Abholung der Beamten mit einem Kfz vom Bahnhof). anderen Gemeindeverbänden, den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftun- gen des öffentlichen Rechts) wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. 5 Rechtsfolgen bei Verstoß
Der Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken stellt zum einen ein Dienstvergehen dar, VI.Inkrafttreten, Außerkrafttreten sodass Beamten disziplinarische Maßnahmen bis zur Entfer- nung aus dem Beamtenverhältnis und Ruhestandsbeamten Die Bekanntmachung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. bis zur Aberkennung des Ruhegehalts drohen. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung zum Verbot der Annahme
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von Belohnungen oder Geschenken durch Bedienstete des Frei- staats Thüringen vom 9. Dezember 2008 (ThürStAnz. Nr. 52/2008 S. 2261 –2263) außer Kraft.
Chef der Thüringer Staatskanzlei Minister Dr. Jürgen Schöning
Thüringer Innenministerium Staatssekretär Jörg Geibert
Thüringer Justizministerium Staatssekretär Prof. Dr. Dietmar Herz
Thüringer Finanzministerium Staatssekretär Dr. Rainer Spaeth
Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Staatssekretär Prof. Dr. Thomas Deufel
Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Staatssekretär Prof. Dr. Roland Merten
Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Staatssekretär Dr. Hartmut Schubert
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie Staatssekretär Jochen Staschewski
Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Staatssekretär Roland Richwien
Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr Staatssekretärin Dr. Marion Eich-Born
Thüringer Landtagsverwaltung Direktorin beim Thüringer Landtag Dr. Birgit Eberbach-Born
Thüringer Rechnungshof Präsident Dr. Sebastian Dette
Innenministerium Erfurt, 16.09.2010 Az.: 15-0404.15 ThürStAnz Nr. 40/2010 S. 1371 –1373