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Planungsvertrag OBS Uchte Fachplanung Wärmeschutz und Energiebilanzierung Landkreis Nienburg/Weser – Modernisierung der Oberschule Uchte
Fachplanungsvertrag Wärmeschutz und
Energiebilanzierung ENTWURF
für die Modernisierung der Oberschule Uchte
zwischen
dem Landkreis Nienburg/Weser, Kreishaus am
Schloßplatz, 31582 Nienburg, vertreten durch die
Samtgemeinde Uchte, Balkenkamp 1, 31600 Uchte
- nachfolgend „Auftraggeber“ -
und
Unternehmen wird später ergänzt
- nachfolgend „Auftragnehmer“ -
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Inhaltsverzeichnis
Präambel ............................................................................................................................2
§ 1 Vertragsgegenstand......................................................................................................3
§ 2 Vertragsgrundlagen ......................................................................................................3
§ 3 Vertragsleistungen ........................................................................................................4
§ 4 Leistungen des Auftraggebers ......................................................................................6
§ 5 Terminvorgabe / Kostenobergrenze ..............................................................................7
§ 6 Ansprechpartner Auftragnehmer ..................................................................................9
§ 7 Leistungen durch andere fachliche Beteiligte ...............................................................9
§ 8 Leistungszeitraum ...................................................................................................... 10
§ 9 Abnahme .................................................................................................................... 11
§ 10 Vergütung ................................................................................................................. 11
§ 11 Fälligkeit der Vergütung / Schlussrechnung .............................................................. 12
§ 12 Rechnungsprüfung, Auftragsvergaben, Weisungsrecht ............................................ 13
§ 13 Urheberrecht und Nutzungsrechte ............................................................................ 13
§ 14 Haftung, Mängelansprüche, Freistellung von Ansprüchen Dritter ............................. 14
§ 15 Kündigung ................................................................................................................ 15
§ 16 Dokumentationspflicht / Besprechungstermine ........................................................ 15
§ 17 Haftpflichtversicherung ............................................................................................. 16
§ 18 Geheimhaltungsklausel ............................................................................................. 16
§ 19 Schlussbestimmungen ............................................................................................. 16
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Präambel
Die Samtgemeinde Uchte, die den Landkreis Nienburg/Weser als Schulträger vertritt, beabsichtigt die Modernisierung der Oberschule Uchte.
Die Samtgemeinde Uchte benötigt bei der Umsetzung des Modernisierungsvorhabens die Unterstützung durch einen Fachplaner für die Bauphysik (Wärmeschutz und Energiebilanzierung).
Die erforderlichen Fachplanungsleistungen wurden in einem europaweiten Offenen Verfahren gemäß § 15 VgV ausgeschrieben. Der Zuschlag wird Datum wird später ergänzt an den Auftragnehmer erteilt.
Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll in gegenseitiger Rücksichtnahme und Unterstützung zusammen und bemühen sich bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten um eine einvernehmliche und gütliche Lösung.
Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den nachfolgenden Vertrag, der der schriftlichen Festlegung und urkundlichen Dokumentation der beauftragten Vertragsinhalte dient.
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§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die umfassende Erbringung von Fachplanungsleistungen der Bauphysik (Wärmeschutz und Energiebilanzierung) für die Modernisierung der Oberschule Uchte. Die Fachplanungsleistungen der Bauphysik umfassen die wärmeschutz- und energiebilanzierungstechnischen Fachplanungen für die Objektplanung Gebäude für alle Leistungsphasen entsprechend den Regelungen der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1), Ziffer 1.2.2 Leistungsbild Bauphysik, sowie auf Grundlage der AHO-Schriftreihe Nr. 23, Aufl. 3, i.V.m. Anlage MOBSU_12_Leistungsbild Wärmeschutz und Energiebilanzierung.
(2) Die zu erbringenden bauphysikalischen Planungsleistungen beziehen sich auf die Modernisierung der Oberschule Uchte.
§ 2 Vertragsgrundlagen
(1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch diesen Vertrag bestimmt. Für den Vertrag gelten die nachfolgend aufgelisteten Unterlagen in der nachstehenden Geltungsreihenfolge als Vertragsbestandteile:
- die Regelungen dieses Vertrages,
- die Leistungsbeschreibung (Anlage MOBSU_02_Projekt- und Leistungsbeschreibung_Fachplanung Wärmeschutz und Energiebilanzierung),
- das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere die Bestimmungen über den Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p ff. BGB und die dort für anwendbar erklärten Vorschriften über den Werkvertrag und den Bauvertrag),
- die Leistungsbilder der HOAI 2021 sowie AHO-Schriftreihe Nr. 23, Aufl. 3,
- Angebot/Preisblatt des Auftragsnehmers (Anlage MOBSU_19_Honorarpreisblatt Wärmeschutz und Energiebilanzierung),
- das Projektorganisationshandbuch des Projektsteuerers.
Bei Widersprüchen geht die höherrangige Bestimmung der nachrangigen vor. Ein Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn und soweit die höherrangige Bestimmung lediglich allgemeine Vorgaben für die zu erbringende Leistung enthält, die durch die nachrangige Regelung konkretisiert werden.
(2) Die vertraglichen Leistungen werden auf Grundlage folgender Regelungen erbracht:
- den allgemein geltenden gesetzlichen Regelungen, Normen, Richtlinien und Bestimmungen, sofern diese für die hier erbrachten Leistungen einschlägig sind (z.B. BGB, NBauO, Normen und Richtlinien, allgemein anerkannte Regeln der
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Technik, Technische Baubestimmung, berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Vergabeordnung, Unterschwellenvergabeordnung, Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz, Mindestlohngesetz, Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung usw.).
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vertragsbestandteile auf Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber für den Fall, dass solche vorliegen, möglichst vor Ausführung der betroffenen Leistungen hierüber zu informieren. Etwaige Widersprüche oder sonstige Unklarheiten haben die Parteien möglichst umgehend einer Klärung zuzuführen und über die Art und den Umfang der tatsächlich geforderten Leistung zu entscheiden.
§ 3 Vertragsleistungen
(1) Der Auftragnehmer hat umfassende bauphysikalische Fachplanungsleistungen Bauphysik für die Objektplanung Gebäude zur optimalen technischen, wirtschaftlichen und fristgerechten Realisierung der Modernisierung der OBS Uchte zu erbringen. Art und Umfang der Vertragsleistung ergeben sich aus diesem Vertrag und seinen Anlagen.
Die Fachplanung Bauphysik umfasst auch die Abstimmung und Unterstützung mit bereits vom Auftraggeber beauftragten und noch zu beauftragten Projektbeteiligten, insbesondere dem Objektplaner Gebäude und Innenräume sowie Objektplanung Freianlagen, ferner dem Fachplaner für die TGA und dem Projektsteuerer.
Die vom Auftragnehmer nach diesem Vertrag zu erbringenden und der vereinbarten Beschaffenheitsvorgaben entsprechenden Leistungen umfassen alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlichen Fachingenieurleistungen, Tätigkeiten und Aufgaben. Maßstab für den Leistungsumfang ist der vom Auftragnehmer geschuldete werkvertragliche Leistungserfolg, der durch diesen Vertrag und seine Anlagen definiert wird. Der Auftragnehmer schuldet daher auch Leistungen, die in diesem Vertrag und seinen Anlagen nicht ausdrücklich aufgeführt sind, die aber erforderlich sind, um den Werkerfolg sicherzustellen.
(2) Die zu erbringenden Leistungen der Fachplanung Bauphysik entsprechen dem Leistungsbild gem. Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1), Ziffer 1.2.2 HOAI, d.h. der Auftragnehmer hat die erforderlichen Planungsleistungen in den folgenden Leistungsphasen zu erbringen:
Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung)
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Leistungsphase 2 (Mitwirkung bei der Vorplanung) Leistungsphase 3 (Mitwirkung bei der Entwurfsplanung) Leistungsphase 4 (Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung) Leistungsphase 5 (Mitwirkung bei der Ausführungsplanung) Leistungsphase 6 (Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe)
(3) Die Fachplanungsleistungen Bauphysik sind gem. der Projekt- und Leistungsbeschreibung (Anlage MOBSU_02_Projekt- und Leistungsbeschreibung_Fachplanung Wärmeschutz und Energiebilanzierung) umfassend zu erbringen. Der Leistungsumfang umfasst auch die dort aufgeführten Besondere Leistungen, soweit diese gemäß den nachfolgenden Regelungen beauftragt und abgerufen werden.
Die Besondere Leistungen sind erst zu erbringen, wenn der Auftraggeber die jeweilige Leistungsphase bzw. die betreffende Leistung beauftragt und diese zusätzlich schriftlich abgerufen hat. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf die Übertragung bzw. Beauftragung Besondere Leistungen besteht nicht.
Werden einzelne Besondere Leistungen nicht beauftragt oder abgerufen, entstehen dem Auftragnehmer hieraus keine Ansprüche gegen den Auftraggeber, insbesondere keine Ansprüche auf Vergütung, entgangene Vergütung, Schadenersatz oder sonstige Entschädigung.
Sollte aufgrund des Projektablaufs oder aus sonstigen sachlichen Gründen die Erbringung einer besonderen Leistung vor dem schriftlichen Abruf erforderlich werden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Die betreffende Leistung darf vor dem schriftlichen Abruf nur nach entsprechender schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber erbracht werden.
(4) Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Leistungen die von weiteren Projektbeteiligten (Planer, Ingenieure, Sachverständige, Gutachter usw.) erstellten Terminplanungen zum Planungs-, Vergabe- und Bauablauf zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass durch seine Leistungserbringung die Gesamtmaßnahme in keiner Weise verzögert wird.
(5) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vorausschauend über Hindernisse in Kenntnis zu setzen und diesen in allen wesentlichen Entscheidungen frühzeitig einzubinden, d.h. entsprechend vorzubereiten und den Auftraggeber mit allen erforderlichen Informationen zu versorgen. Der Planungsfortschritt der Fachplanung Bauphysik ist dem Auftraggeber regelmäßig, spätestens alle 3 Wochen mitzuteilen.
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(6) Die Fachplanungsleistungen Bauphysik (Wärmeschutz und Energiebilanzierung), d.h. die Grundleistungen der LPH 1-6, werden stufenweise beauftragt, und zwar in den Stufen
Grundlagenermittlung (LPH 1) Mitwirkung bei der Vorplanung (LPH 2) Leistungsstufe 1 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung (LPH 3) Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung (LPH 4)
Mitwirkung bei der Ausführungsplanung (LPH 5) Leistungsstufe 2 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe (LPH 6)
Mit Abschluss dieses Vertrages wird der Auftragnehmer zunächst nur mit den Leistungen der ersten Leistungsstufe beauftragt. Dem Auftraggeber bleibt die Weiterbeauftragung der weiteren Stufe vorbehalten. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Übertragung der Leistungen der weiteren Leistungsstufe besteht nicht. Aufgrund der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars verlangen.
Die Weiterbeauftragung der weiteren Leistungsstufe erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Auftraggebers in Textform. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die abgerufene Leistung unverzüglich nach entsprechender Abruferklärung zu erbringen. Der Auftragnehmer hat eigenständig zur Vermeidung von Störungen im Prozessablauf rechtzeitig ebenfalls schriftlich in Textform auf die Notwendigkeit des Anschlussabrufs der nächsten Projektstufe hinzuweisen.
Der Auftraggeber hat die nächste Projektstufe innerhalb von 8 Wochen, gerechnet ab dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Auftragnehmers, über den Abschluss der jeweils letzten Projektstufe abzurufen.
§ 4 Leistungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt die für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen, insbesondere die bereits von externen Planungs-/Beratungsbüros erstellten Unterlagen, dem Auftragnehmer zeitnah zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, etwaige fehlende Daten, Informationen oder Unterlagen, die er im Rahmen
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der Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen benötigt, vom Auftraggeber bzw. den beauftragten Unternehmen/Büros mit einem angemessenen Vorlauf anzufordern.
Der Auftraggeber stellt einen digitalen Projektdatenraum zur Verfügung. In diesen Projektdatenraum hat der Auftragnehmer seine Planungen usw. einzustellen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich durch regelmäßige Einsichtnahme in den Projektdatenraum über den aktuellen Stand der Projektrealisierung zu informieren.
(2) Der auf Seiten des Auftraggebers verantwortliche Ansprechpartner ist:
Herrn Eckhard Dera Herrn Simon Tiedemann
Der Auftraggeber ist befugt, dem Auftragnehmer in Zusammenhang mit den von diesem zu erbringenden Vertragsleistungen, Anweisungen zu erteilen.
(3) Der Auftraggeber nimmt die Projektleitung wahr und erbringt dabei folgende Leistungen:
- Vorgabe der Projektziele
- rechtzeitiges Herbeiführen bzw. Treffen der für die Projektarbeit erforderlichen Entscheidungen
- Durchsetzung von Maßnahmen zum Vollzug der mit den Projektbeteiligten geschlossenen Verträge
- rechtzeitiges Herbeiführen aller erforderlichen Einwilligungen, Genehmigungen und Erlaubnisse, soweit diese auftraggeberseitig zu erbringen sind
- Wahrnehmung von projektbezogenen Repräsentationspflichten
- Sicherstellung der Projektfinanzierung
§ 5 Terminvorgabe / Kostenobergrenze
(1) Der Auftraggeber erstellt einen übergeordneten Rahmenterminplan für die Projektrealisierung. Der Auftragnehmer hat an der Erstellung und Abstimmung des Rahmenterminplans mitzuwirken, soweit der Auftraggeber ihn hierzu auffordert. Die vertraglichen Leistungen sind so zu erbringen, dass die im Rahmenterminplan festgelegten Projektziele und Termine eingehalten werden und eine Fertigstellung des Bauwerks bis zum Jahr 2031 ermöglicht wird.
Für die einzelnen Leistungsphasen und die darin zu erbringenden Leistungen werden auf Grundlage des Rahmenterminplans erforderlichenfalls Detailablaufpläne mit Anfangs-, Zwischen- und Endterminen festgelegt. Die für den Auftragnehmer maßgeblichen Termine werden zwischen den Vertragsparteien abgestimmt und nach entsprechender
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Festlegung verbindlich. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen entsprechend diesen Terminvorgaben zu erbringen.
Der Auftragnehmer hat die jeweils erforderlichen Planungs- und sonstigen Unterlagen vollständig und fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Soweit im Rahmenterminplan oder in den hierzu abgestimmten Detailablaufplänen keine abweichenden Fristen festgelegt sind, sind die für ein nachfolgendes Planungs-, Entscheidungs- oder Ausführungsergebnis erforderlichen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ereignis bzw. dem vom Auftraggeber vorgegebenen Bedarfstermin vollständig vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, Vorplanungen und sonstigen für seine Leistungserbringung maßgeblichen Grundlagen im Rahmen seiner jeweiligen Leistungspflicht auf Plausibilität und grundsätzliche Umsetzbarkeit zu prüfen. Erkennt der Auftragnehmer Umstände, die die Einhaltung der vereinbarten Termine gefährden oder zu einer Überschreitung führen können, hat er den Auftraggeber hierüber unverzüglich, spätestens jedoch nach Kenntniserlangung, schriftlich zu unterrichten. Dabei hat er die voraussichtlichen Auswirkungen auf den Projektterminplan darzustellen und, soweit fachlich möglich und zumutbar, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung der Verzögerung vorzuschlagen.
Die Unterrichtungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die betreffende Verzögerung zu vertreten hat. Eine solche Mitteilung stellt für sich genommen kein Anerkenntnis einer Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Verzögerung dar.
Erkennt der Auftragnehmer, dass die Erbringung einer von ihm geschuldeten Leistung zu einem im Rahmenterminplan oder im Detailablaufplan vorgesehenen Termin nicht oder nicht vollständig möglich sein wird, hat er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren und die voraussichtliche Dauer sowie die hierfür maßgeblichen Ursachen und Auswirkungen auf die weiteren Projektabläufe darzustellen.
(2) In Bezug auf die Fachplanungsleistungen Bauphysik wird der Auftragnehmer bezogen auf die Vorplanung und die Entwurfsplanung bei der Erstellung der Kostenschätzung und der Kostenberechnung gem. DIN 276:2018-12 mitwirken. Auftraggeber, Auftragnehmer und der vom Auftraggeber beauftragte Objektplaner sowie Projektsteuerer werden auf Grundlage der Kostenberechnung eine Kostenobergrenze für die Projektrealisierung festlegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Erbringung seiner vertraglichen Fachplanungsleistungen Bauphysik auf die Einhaltung der vereinbarten Kostenobergrenze hinzuwirken. Die Übernahme einer Baukostengarantie ist damit nicht verbunden. Hält der Auftragnehmer die vorgegebene Kostenobergrenze auch bei strikter
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Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit nicht für auskömmlich, so hat er den Auftraggeber darüber unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich zu unterrichten und in Zusammenarbeit mit den anderen Projektbeteiligten Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kostenobergrenze eingehalten werden kann. Dabei hat er darzulegen, wie sich die Verwirklichung der Vorschläge auf Qualitäten und Quantitäten sowie Termine und Fristen auswirken würde.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren folgende verbindliche Termine als Vertragstermine:
- die Abschlüsse der jeweiligen Leistungsphasen sind entsprechend dem jeweils gültigen Rahmenterminplan vom Datum wird später ergänzt zu erbringen.
§ 6 Ansprechpartner Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung im eigenen Unternehmen zu erbringen. Dritte, insbesondere Nachunternehmer, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in die Vertragserfüllung miteinbezogen werden, sofern sie nicht als Nachunternehmer benannt worden sind. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die von ihm nachfolgend näher bezeichneten Personen während der gesamten Projektdauer für das Projekt zur Verfügung stehen und tätig sind. Der Auftragnehmer benennt für die Dauer des Projekts:
Als Projektleiter: Name wird später ergänzt
Als Stellvertreter: Name wird später ergänzt
(2) Die benannten Mitarbeiter dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers ausgewechselt werden, es sei denn, sie sind nicht mehr beim Auftragnehmer tätig oder aus anderen, in der Person des Beschäftigten liegenden Gründen, an der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gehindert.
Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass der neue Projektleiter/stellvertretende Projektleiter über vergleichbare Qualifikationen wie der ausgetauschte Mitarbeiter verfügt.
§ 7 Leistungen durch andere fachliche Beteiligte
(1) Der Auftraggeber wird für die nachfolgenden Leistungsbereiche Berater und Fachingenieure beauftragen:
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- Projektsteuerung
- Objektplanung Gebäude und Innenräume
- Fachplanung TGA
- Tragwerksplanung
- Fachplanung Brandschutz
- Objektplanung Freianlagen
- SiGeKo
Der Auftraggeber behält sich vor, bei Bedarf weitere Fachingenieure/Berater zu beauftragen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über die Notwendigkeit und den richtigen Zeitpunkt des Einsatzes von weiteren Beratern/Fachingenieuren zu beraten und geeignete Fachingenieure/Berater vorzuschlagen, sobald er eine entsprechende Notwendigkeit erkennt oder erkennen müsste. Weiterhin hat der Auftragnehmer die Beauftragung und die Leistungen der Berater/Fachingenieure mit seinen Leistungen abzustimmen und im Umfang seiner vertraglichen Leistungen die jeweiligen Leistungen einzuarbeiten.
(2) Soweit abweichend zu Abs. 1 zusätzliche Leistungen, die nicht Vertragsinhalt sind, ausnahmsweise durch andere fachlich Beteiligte (z.B. Sonderfachleute) erbracht werden sollen, erteilt der Auftraggeber die Aufträge hierzu. Es soll nach Möglichkeit eine Abstimmung zur Auswahl der Sonderfachleute mit dem Auftragnehmer erfolgen. Sofern der Einsatz von Sonderfachleuten zur Erfüllung der eigenen Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers notwendig ist, erfolgt die Beauftragung auf seine Kosten.
(3) Zum Einsatz von Nachunternehmern ist der Auftragnehmer nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.
§ 8 Leistungszeitraum
(1) Der Auftragnehmer hat mit den Fachplanungsleistungen Bauphysik (Wärmeschutz und Energiebilanzierung) unmittelbar nach Unterzeichnung dieses Vertrages zu beginnen. Er hat die vertraglich geschuldete Leistung in jeder Leistungsphase zügig, ohne Unterbrechung und so rechtzeitig zu erbringen, dass der geplante Projektablauf nicht gefährdet wird.
(2) Die Leistung des Auftragnehmers endet mit der vollständigen Erbringung und Abnahme der Leistungen der zweiten Leistungsstufe gemäß § 3 Abs. 6.
Werden die besonderen Leistungen der Leistungsphase 8 durch den Auftraggeber abgerufen, wird die Beauftragung des Auftragnehmers für die abgerufenen besonderen Leistungen fortgeführt. In diesem Fall endet die Leistung des Auftragnehmers mit der
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vollständigen Erbringung und Abnahme der jeweils abgerufenen besonderen Leistungen der Leistungsphase 8.
§ 9 Abnahme
(1) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Fertigstellung seiner vertraglichen Leistungen schriftlich mit.
(2) Die Abnahme wird vom Auftraggeber ausschließlich schriftlich erklärt. Eine Abnahme durch konkludentes Handeln, z.B. durch rügeloses Bezahlen der Schlussrechnung ist ausgeschlossen.
§ 10 Vergütung
(1) Der Auftragnehmer erhält für die Erbringung der Grundleistungen der Fachplanungsleistungen Bauphysik ein Honorar auf Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß den Abrechnungsparametern nach Preisblatt (Anlage MOBSU_19_Honorarpreisblatt Wärmeschutz und Energiebilanzierung). Die Vertragsparteien vereinbaren für die Abrechnung der Grundleistungen folgende Vergütungsparameter:
a) Die anrechenbaren Kosten für die Abrechnung der Grundleistungen gemäß Anlage MOBUS_19_Honorarpreisblatt Wärmeschutz und Energiebilanzierung ergeben sich aus der vom Auftraggeber genehmigten Kostenberechnung, § 2 Abs. 11 HOAI i.V.m. § 6 HOAI, solange diese nicht vorliegt auf Grundlage der Kostenschätzung gemäß § 2 Abs. 10 HOAI.
b) Es gilt folgende Honorarzone: III
c) Der vereinbarte Umbauzuschlag berücksichtigt den durch die vorhandenen Bestandsverhältnisse erhöhten Planungs- und Bearbeitungsaufwand. Mit dem Umbauzuschlag ist insbesondere die erforderliche Mitverarbeitung der vorhandenen Bausubstanz im Rahmen der vertraglich geschuldeten Fachplanungsleistungen vollständig abgegolten.
Eine gesonderte Vergütung für die Erfassung, Berücksichtigung, Prüfung, planerische Bearbeitung und Integration der vorhandenen Bausubstanz wird daher nicht gewährt.
d) Die Berechnung der Vergütung für die Grundleistungen erfolgt gemäß Basishonorar der Honorartafeln der HOAI (Anlage 1 zu § 3 Abs. 1, Ziffer 1.2.3 HOAI).
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e) Der gemäß Preisblatt angebotene Abschlag/Zuschlag von Prozentangabe wird später ergänzt für die zu erbringenden Grundleistungen wird verbindlich als Nachlass auf das Gesamthonorar der Grundleistungen vereinbart. Als Nebenkosten werden pauschal Prozentangabe wird später ergänzt des Nettohonorars der Grundleistungen und Besondere Leistungen geltend gemacht.
Hierin sind die Kosten für Vervielfältigung der Materialien in 3-facher Ausfertigung, Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen, Reisekosten des Auftragnehmers enthalten.
(2) Für zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers, die über das Leistungssoll der vertraglichen vereinbarten Fachplanungsleistungen Bauphysik hinausgehen, vereinbaren die Vertragsparteien eine Abrechnung nach Stundensatz. Als Stundensatz wird vereinbart:
Projektleiter: Stundensatz wird später ergänzt (netto) Architekten / Ingenieure: Stundensatz wird später ergänzt (netto) Technische Bürokraft: Stundensatz wird später ergänzt (netto)
(3) Die Nebenkosten sind gemäß Honorarpreisblatt abzurechnen. Sofern auf Grundlage dieser Stundensätze eine zusätzliche Leistungserbringung und Vergütung vereinbart wird, so sind diese Leistungen vom Auftragnehmer zeitnah, mind. zum Quartalsende, unter Darstellung des Zeitaufwands (Datum, Zeitaufwand, Personen, konkreter Inhalt der einzelnen Tätigkeiten) abzurechnen.
§ 11 Fälligkeit der Vergütung / Schlussrechnung
(1) Der Auftragnehmer kann gemäß § 632a BGB von dem Auftraggeber eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten Leistungen und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Auftraggeber die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Auftragnehmer. § 641 Abs. 3 BGB gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Diese Abschlagszahlungen werden 30 Kalendertage nach Zugang der prüfbaren Nachweise fällig und vergütet.
(2) Die Bezahlung von Abschlagsrechnungen stellt weder ein Anerkenntnis noch eine Abnahme der ausgeführten Leistungen dar.
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(3) Nach Abschluss sämtlicher Leistungen aus diesem Vertrag und nach deren Abnahme stellt der Auftragnehmer auf der Basis der in diesem Vertrag vereinbarten Honorargrundlagen eine prüffähige Honorarabschlussrechnung, spätestens 4 Wochen nach Erbringung der vertraglichen Leistungen. Die Begleichung dieser Rechnung erfolgt, wenn der Auftragnehmer sämtliche ihm übertragene Leistungen aus dem Vertrag erfüllt, nachgewiesen und diese Leistungen in einer prüffähigen Honorarschlussrechnung abgerechnet hat. Die Vergütung der Schlussrechnung erfolgt spätestens 60 Kalendertage nach Zugang einer entsprechenden prüffähigen Rechnung des Auftragnehmers fällig.
Im Falle einer Teilabnahme ist der Auftragnehmer zudem berechtigt eine Teilschlussrechnung zu stellen. Auch hierbei hat der Aufragnehmer eine prüffähige Honorarschlussrechnung auf Basis der in diesem Vertrag vereinbarten Honorargrundlagen zu erstellen und die Erfüllung sämtlicher ihm obliegenden Leistungen nachzuweisen.
§ 12 Rechnungsprüfung, Auftragsvergaben, Weisungsrecht
(1) Alle Rechtsgeschäfte zur Übernahme von Leistungen, Zahlungen, Verpflichtungen oder sonstiger Verbindlichkeiten werden ausschließlich schriftlich auf Vorschlag der Projektleitung oder deren Stellvertretung (siehe § 4 Abs. 2 dieses Vertrags) vorgenommen.
(2) Das Weisungsrecht (Bauleitung, Objektüberwachung) gegenüber allen am Bau Beteiligten (Baufirmen, Lieferanten usw.) liegt nur bei der Projektleitung oder deren Stellvertretung (§ 4 Abs. 2 dieses Vertrags).
§ 13 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Sollten dem Auftragnehmer an den eigenen Leistungen Urheberrechte zustehen, sind sich die Parteien einig, dass dieses Urheberpersönlichkeitsrecht unberührt bleibt. Der Auftraggeber erhält hieran jedoch ein unentgeltliches, ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes und übertragenes Nutzungs- und Verwertungsrecht.
(2) Der Auftraggeber darf sämtliche durch den Auftragnehmer erstellten Unterlagen (Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Konzepte, Berechnungen etc.) für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers uneingeschränkt nutzen und verwerten. Die dem Auftraggeber eingeräumten Rechte beinhalten insbesondere das Recht, die Unterlagen und das errichtete Bauwerk auch ohne Mitwirkung des
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Auftragnehmers ganz oder in Teilen zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und in jeder Form zu bearbeiten, insbesondere zu ändern, in andere Werke einfließen zu lassen und Bearbeitung wie die ursprünglichen Werke auszuwerten, sowie das Recht zur Weiterübertragung der vorgenannten Rechte an Dritte. Auch für den Fall einer vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages bestehen diese Rechte fort. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes – soweit zumutbar – anhören. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensgabe des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer garantiert, dass die im Rahmen dieses Vertrages erarbeiteten Unterlagen nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf erstes Anfordern gegenüber sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen Dritter aufgrund der Nutzung und Verwertung der von dem Auftragnehmer erarbeiteten Unterlagen freistellen bzw. dem Auftraggeber entsprechende Schäden ohne Abzug erstatten. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden.
(4) Zur Übertragung von Leistungen für das Bauvorhaben an freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte ist der Auftragnehmer nur berechtigt, soweit er dem Auftraggeber alle in Abs. 1 bezeichneten Verwertungs- und Nutzungsrechte an diesen Leistungen verschafft. Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Sämtliche Regelungen gemäß § 13 Abs. 1 bis 5 gelten uneingeschränkt auch in jedem Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung.
§ 14 Haftung, Mängelansprüche, Freistellung von Ansprüchen Dritter
(1) Die Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den werkvertraglichen Vorschriften der §§ 633 ff. BGB.
(2) Die Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren nach 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der Fachplanungsleistungen Bauphysik oder der Teilabnahme.
(3) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen auf der Tätigkeit des Auftragnehmers und/oder seiner Mitarbeiter und/oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhenden etwaigen Ersatzansprüchen Dritter, beispielsweise aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, im gesetzlich zulässigen Umfang frei.
(4) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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§ 15 Kündigung
(1) Der Vertrag endet mit vollständiger Leistungserbringung durch den Auftragnehmer und Abnahme der Fachplanungsleistungen Bauphysik durch den Auftraggeber. (2) Eine Kündigung vor Beendigung des Vertrages bedarf der Schriftform.
(3) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Grund sowie aus wichtigem Grund kündigen oder teilkündigen. Besteht der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung der jeweils anderen Vertragspartei, ist eine Kündigung nur nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Im Fall einer Kündigung ohne wichtigen Grund gilt für die Vergütung § 648 BGB mit der Maßgabe, dass die Vertragsparteien mit Abschluss dieses Vertrages vereinbaren, dass dem Auftragnehmer 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistungen entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht.
(4) Der Auftragnehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen (§ 648a BGB) sowie bei unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers (§ 643 BGB).
§ 16 Dokumentationspflicht / Besprechungstermine
(1) Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und Zielsetzungen sind laufend zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich vorzulegen. Die Dokumentation ist monatsweise vorzulegen. Im Einzelfall erfolgt die Vorlage von Zwischenberichten gem. den nachstehenden Ausführungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeweils unverzüglich gesondert zu berichten, falls er die Gefahr von Leistungsstörungen erkennt, die Termin- oder Kostenüberschreitungen bewirken oder andere negative Auswirkungen auf die Vertrags- und Projektziele haben können. Insbesondere hat der Auftragnehmer frühzeitig negative Entwicklungen hinsichtlich Kosten, Termine und Planung der Leistungen dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen und dem Auftraggeber rechtzeitig geeignete Gegensteuerungsmaßnahmen vorzuschlagen und / oder Entscheidungshilfen zu geben. Der Auftragnehmer hat zudem den Auftraggeber rechtzeitig davon zu unterrichten, wann welche auftraggeberseitigen Entscheidungen zur Einhaltung der Vertrags- und Projektziele zu treffen sind.
(2) Der Auftragnehmer nimmt in seiner Funktion als Fachplaner Bauphysik entsprechend dem aktuellen Stand des Projektes an den regelmäßigen Projektbesprechungen mit dem Auftraggeber und weiteren Beteiligten teil.
(3) Der Auftragnehmer wirkt bei der Protokollierung der Projektbesprechungen, die durch den Projektsteuerer oder den Objektplaner erbracht werden insoweit mit, als dass Besprechungsteile, die die Bauphysik betreffen, berücksichtigt werden. Die
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Planungsvertrag OBS Uchte Fachplanung Wärmeschutz und Energiebilanzierung Landkreis Nienburg/Weser – Modernisierung der Oberschule Uchte
Projektbesprechungen sind grundsätzlich als Präsenztermine vor Ort vorgesehen. In Ausnahmefällen und nach Abstimmung mit dem Auftraggeber können die Projektbesprechungen in Form von Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden.
(4) Mit Abschluss der Vertragsleistungen oder bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine umfassende und lückenlose schriftliche Dokumentation der Fachplanungsleistungen Bauphysik vorzulegen. Die Dokumentation erfolgt einmal in Papierform sowie zusätzlich in Dateiform.
§ 17 Haftpflichtversicherung
(1) Zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus diesem Vertrag hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Berufs- /Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssumme dieser Versicherung muss betragen:
3 Mio. € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
(2) Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann die Zahlung der Vergütung vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
(3) Kann der Auftragnehmer den Abschluss oder Fortbestand der Haftpflichtversicherung nicht nachweisen, gibt dies dem Auftraggeber ein sofortiges außerordentliches Kündigungsrecht des Vertrages.
§ 18 Geheimhaltungsklausel
Die Vertragsparteien verpflichten sich über sämtliche Inhalte dieses Vertrages Stillschweigen zu wahren und Informationen und Auskünfte nur nach vorheriger Abstimmung und schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weiterzugeben.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Eine Aufrechnung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers gegen Ansprüche aus diesem Vertrag ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
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Planungsvertrag OBS Uchte Fachplanung Wärmeschutz und Energiebilanzierung Landkreis Nienburg/Weser – Modernisierung der Oberschule Uchte
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Eine Abbedingung dieser Bestimmung bedarf ebenfalls der Schriftform.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte die Vereinbarung eine Lücke enthalten, so soll hiervon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt werden. § 139 BGB ist abbedungen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die demjenigen, was die Parteien bei Abschluss des Vertrages wollten, wirtschaftlich am nächsten kommt. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag normierten Maß oder einer in diesem Vertrag normierten Zeit, so soll an dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß oder eine rechtlich zulässige Zeit an die Stelle der vereinbarten Bestimmung treten. An die Stelle einer Lücke soll eine Regelung treten, die dem entspricht, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände vereinbart hätten, wenn ihnen das Vorhandensein der Lücke bewusst gewesen wäre.
(4) Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stolzenau.
Ort, Datum:_____________________ Ort, Datum:____________________
Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer
Anlagen:
• Anlage 1:
Leistungsbeschreibung Fachplanung Wärmeschutz und Energiebilanzierung
(MOBSU_02_Projekt- und Leistungsbeschreibung_Fachplanung Wärmeschutz und
Energiebilanzierung)
• Anlage 2:
Angebot/Preisblatt des Auftragnehmers (MOBSU_19_Honorarpreisblatt
Wärmeschutz und Energiebilanzierung)
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