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Inhalt
§ 1 Gegenstand des Vertrags.......................................................................................................... 2
§ 2 Grundlagen des Vertrags .......................................................................................................... 2
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers, stufen-/abschnittsweise Beauftragung, Änderungs- und Zusatzleistungen ....................................................................................................................... 3
§ 4 Baukostenobergrenze und Anforderungen an die Kostenermittlung und Kostenüberwachung .... 7
§ 5 Fachlich Beteiligte ..................................................................................................................... 7
§ 6 Ausführungsfristen .................................................................................................................... 8
§ 7 Vergütung ................................................................................................................................. 8
§ 8 Personal; Allgemeine Bestimmungen; Subplaner .................................................................... 10
§ 9 Zahlungen; Aufrechnung und Zurückbehaltung........................................................................ 12
§ 10 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ......................................................... 14
§ 11 Herausgabeanspruch des Auftraggebers ................................................................................. 15
§ 12 Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte....................................................................... 15
§ 13 Kündigung des Vertrages ........................................................................................................ 16
§ 14 Abnahme, Haftung, Gewährleistung und Verjährung ............................................................... 16
§ 15 Versicherung ........................................................................................................................... 17
§ 16 Arbeitsgemeinschaften ............................................................................................................ 18
§ 17 Geheimhaltung........................................................................................................................ 18
§ 18 Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt nach LTMG......................................................... 19
§ 19 Streitigkeiten, Erfüllungsort, Gerichtsstand .............................................................................. 19
§ 20 Schlussbestimmungen ............................................................................................................ 19
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§ 1 Gegenstand des Vertrags
Gegenstand dieses Vertrags sind Planungsleistungen, die sich im Einzelnen aus diesem Ver- trag und seinen Anlagen, insbesondere der AnlageMaßnahmenbeschreibung und der Anlage Leistungsbild + Honorar ergeben.
§ 2 Grundlagen des Vertrags
(1) Maßgebend für Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers sind in der nachbenannten Reihenfolge:
a. die Bestimmungen dieses Vertrags,
b. Maßnahmenbeschreibung (Anlage Maßnahmenbeschreibung, mitsamt der Zielvorstel- lung, Plänen und Gutachten, Terminen),
c. Leistungsbild und Honorar gemäß AnlageLeistungsbild + Honorar,
d. Angaben des Bieters bzw. Auftragnehmers zum Personal,
e. alle für das Vorhaben bzw. den Vertragsgegenstand einschlägigen gesetzlichen Bestim- mungen und behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Auflagen, insbesondere die einschlägigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-recht- lichen Bestimmungen sowie die Auflagen und Bedingungen der Bauaufsichtsbehörden (soweit sie dem Auftragnehmer bekannt geworden sind), die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen, auch die empfohlenen technischen Bestimmun- gen, mindestens jedoch die DIN-Normen, Hersteller-Richtlinien sowie die anerkannten Regeln der Technik und Baukunst unter Berücksichtigung der größtmöglichen Wirtschaft- lichkeit und Nachhaltigkeit, insbesondere hinsichtlich der späteren Unterhaltungs- und Betriebskosten,
f. Regelungen „Datenaustausch bei Bau- und Planungsprojekten zwischen SSB als Auf- traggeber (AG) und dem Auftragnehmer (AN)“ (AnlageDatenaustausch),
g. CAD-Richtlinie gemäß Anlage,
h. „Datenschutzhinweise für unsere Geschäftspartner“ (abrufbar unter folgendem Link zum Download: https://www.ssb-ag.de/unternehmen/ausschreibungen/),
i. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsschluss gel- tenden Fassung,
j. die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs insbesondere über den Werkvertrag und den Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 631 ff., 650p ff. BGB).
k. Es gelten ausschließlich die vorgenannten Vertragsgrundlagen. Vertragsbedingungen des Auftragnehmers werden kein Vertragsbestandteil, soweit dies im vorliegenden Ver- trag nicht ausdrücklich bestimmt ist.
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(2) Die vorgenannten Grundlagen des Vertrags sind dem Auftragnehmer bekannt. Der Auftrag- nehmer hat sämtliche Unterlagen und Pläne, die Grundlage dieses Vertrags sind, verantwort- lich geprüft. Dies gilt auch für Unterlagen und Pläne, die der Auftraggeber gegebenenfalls noch liefert. Diese sind vom Auftragnehmer im Rahmen des von ihm zu verantwortenden Auf- gabenbereichs unverzüglich zu überprüfen. § 254 BGB bleibt unberührt.
(3) Die Zielvorstellungen (Planungs- und Überwachungsziele) des Auftraggebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses werden – im Sinne einer werkvertraglichen Beschaffenheitsvereinba- rung – in der AnlageMaßnahmenbeschreibung definiert.
(4) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer bei Bedarf Vollmacht erteilen, weitergehende Re- cherchen anzustellen und insbesondere bei sämtlichen in Betracht kommenden öffentlichen Stellen weitergehende Auskünfte einzuholen und einzufordern, die sich auf das Planungsob- jekt beziehen. Dabei anfallende Gebühren und Auslagen werden dem Auftragnehmer auf Nachweis vom Auftraggeber erstattet.
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers, stufen-/abschnittsweise Beauftragung, Än-
derungs- und Zusatzleistungen
(1) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer nach näherer Maßgabe des Folgenden mit der Erbringung der Leistungen, die dem Leistungsbild gemäß AnlageLeistungsbild + Honorar zuzuordnen sind. Der Auftragnehmer wird nach Maßgabe des Folgenden alle Leistungen er- bringen, die erforderlich sind, um die in der AnlageMaßnahmenbeschreibung vorbezeichne- ten Ziele zu erreichen, auch wenn sie nachstehend oder in den Anlagen dieses Vertrags nicht im Einzelnen aufgeführt sind.
(2) Der Auftragnehmer hat stets wirtschaftlich zu handeln. Er hat im Rahmen eines schrittweisen Vorgehens zu beachten, dass Leistungen späterer Leistungsphasen erst begonnen werden dürfen, wenn die Leistungen der jeweils vorherigen Leistungsphase abgeschlossen sind und der Auftraggeber die Leistungen einer jeden abgeschlossenen Leistungsphase schriftlich frei- gegeben oder seine schriftliche Zustimmung zur Fortführung der Arbeiten vor Freigabe erteilt hat. Ist die Erbringung von Leistungen aus späteren Leistungsphasen, obwohl noch Leistun- gen einer vorherigen Leistungsphase nicht abgeschlossen sind, notwendig, um Störungen der Vertragsabwicklung zu vermeiden (insbesondere um vereinbarte Termine einhalten zu kön- nen), wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber schriftlich zur Freigabe einer abgeschlossenen Leis- tungsphase aufzufordern.
(3) Mit Abschluss dieses Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer gemäß § 650q Abs. 1 BGB, nach näherer Maßgabe dieses Vertrages und seiner Anlagen diejenigen Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten – und gegebenenfalls nach Vertragsschluss weiter- entwickelten – Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.
(4) Soweit über die in diesem Vertrag und seinen Anlagen beschriebenen Leistungen hinaus wei- tere Leistungen zur Erzielung des geschuldeten Gesamterfolges (Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele) erforderlich werden, sind auch diese vom Auftragnehmer zu erbrin- gen, es sei denn, es handelt sich um Leistungen, die nicht vom Berufsbild des Auftragnehmers umfasst sind. Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für geänderte und zusätzliche Leistungen steht dem Auftragnehmer nur insoweit zu, als sich dies aus den Bestimmungen dieses Ver- trages und seinen Anlagen ergibt.
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(5) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts und der ihm bekannten (fortgeschriebenen) Planungs- und Überwachungszielen des Auftragge- bers zu erbringen. Der Auftraggeber hat seine Leistungen außerdem in möglichst wirtschaftli- cher Weise zu erbringen. Dies bedeutet insbesondere, dass sämtliche Leistungen im Rahmen der sonstigen Vorgaben und Planungs- und Überwachungsziele des Auftraggebers sowie des technisch und rechtlich Möglichen mit dem Ziel größtmöglicher Kosteneinsparung sowohl bei der Errichtung des Bauvorhabens, als auch bei der späteren Nutzung zu erbringen sind.
(6) Der Auftragnehmer hat auch die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften für das Öffentliche Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbesondere:
- den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
- die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Sektorenverordnung – SektVO),
- die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
- die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
(7) Entstehen Widersprüche zwischen verschiedenen Planungs- und Überwachungszielen des Auftraggebers, zwischen den Planungs- und Überwachungszielen des Auftraggebers und den anerkannten Regeln der Technik, oder aber zwischen den anerkannten Regeln der Technik und dem (neuesten) Stand der Technik bzw. der Wissenschaft, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber entsprechend aufzuklären und zu unterrichten sowie Entscheidungshilfen zu ge- ben und Entscheidungsalternativen zu formulieren. Die Entscheidung ist dann durch den Auf- traggeber zu treffen.
(8) Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele des Auftragge- bers laufend zu überprüfen und den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform und begründet darauf hinzuweisen, soweit für ihn eine Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkennbar wird. Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur Gewährleistung der Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele und dabei insbesondere der Kosten- obergrenze darzulegen.
[Stufen-/abschnittsweise Beauftragung]
(9) Die Leistungen werden nach Maßgabe der Anlagen Leistungsbild + Honorar und Maßnah- menbeschreibung in Leistungsstufen beauftragt. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auf- traggeber sie nach Maßgabe der folgenden Regelungen beauftragt.
(10) Der Auftraggeber beauftragt zunächst nur die Leistungen, die in den AnlagenLeistungsbild + Honorarund Maßnahmenbeschreibung der Leistungsstufe 1 zugeordnet sind. Die Leistungen der weiteren Leistungsstufen hat der Auftragnehmer entsprechend den Regelungen dieses Vertrags zu erbringen, wenn der Auftraggeber diese schriftlich beauftragt, und zwar entweder vollständig oder beschränkt auf bestimmte Leistungsstufen, Einzelleistungen (bspw. auch ein- zelne besondere Leistungen) der Leistungsstufen oder Leistungen für einzelne Bauteile. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung von weiteren Leistungsstufen besteht vorbehaltlich anderer Regelungen dieses Vertrages nicht. Aus einer stufen- oder abschnitts- weisen Beauftragung und einer hieraus resultierenden zeitlichen Unterbrechung der Leis- tungsausführung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars verlangen oder sonstige Ansprüche geltend machen. Der Abruf weiterer Leistungsstufen begründet kein selb- ständiges Vertragsverhältnis über die abgerufene(n) Leistungsstufe(n), sondern führt zu einer Erweiterung dieses Vertrages.
(11) Der Auftragnehmer fragt beim Auftraggeber jeweils 12 Wochen vor dem im vom Auftraggeber freigegebenen Rahmenterminplan vorgesehenen Ende der gegenwärtig zu erbringenden
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Leistungen der letztbeauftragten Leistungsstufe schriftlich nach, ob dieser weitere Leistungs- stufen beauftragen will. Beauftragt der Auftraggeber weitere Leistungen dann binnen einer Frist von 4 Wochen nach Abschluss einer Leistungsstufe schriftlich, führt der Auftragnehmer die beauftragten nachfolgenden Leistungen unmittelbar im Anschluss daran aus. Andernfalls ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, diese Leistungen mit einer Vorlauffrist von 2 Wochen auszuführen. Der Rahmenterminplan wird ggf. fortgeführt.
(12) Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechend Absatz 10 weitere Leistungsstufen im Wege der Vertragserweiterung abzurufen, solange keine Kündigung des Auftragnehmers nach § 14 er- folgt ist. Soweit dies nach dem Planungs- und Baufortschritt sachgerecht ist, ist der Auftrag- geber auch befugt, die weitere Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken, sofern es sich um abgrenzbare Teil- leistungen handelt. Dabei soll eine unnötige Teilung von Leistungsstufen vermieden werden.
(13) Bei stufenweiser Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der dem Auftraggeber zur Erklärung gesetzten Nachfrist gemäß Satz 2 kündigen, wenn der Auftraggeber die Leistungen für die jeweils folgende Stufe nicht innerhalb einer angemessenen Frist abruft. Eine solche angemessene Frist endet im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach vollständiger Erfüllung der Leistungen der vorange- gangenen Stufe sowie einer mit einer Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen verbun- denen schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers zur Erklärung über die Anschlussbeauf- tragung, die dem Auftraggeber nicht früher als zwei Wochen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zugehen darf. Wenn der Auftraggeber mehrere Stufen nach diesem Vertrag abruft, dürfen die hierfür kumuliert in Anspruch genommenen Abruffristen die Interessen des Auftragnehmers nicht unangemessen beeinträchtigen; insbesondere darf die Gesamtdauer der vom Auftrag- geber in Anspruch genommenen Abruffristen 18 Monate nicht überschreiten. Aus der Kündi- gung nach dieser Regelung erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädi- gungs- oder Vergütungsansprüche; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt.
(14) Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung mit weiteren Leistungen oder Leis- tungsstufen über den bereits beauftragten Leistungsumfang hinaus besteht nicht.
(15) Der Auftragnehmer kann aus der stufenweisen Beauftragung der Vertragsleistung keine Er- höhung seines Honorars herleiten.
[Änderungs- und Zusatzleistungen]
(16) Für Änderungsvereinbarungen und Änderungsanordnungen des Auftraggebers sowie Ände- rungsvereinbarungen gilt § 650q Abs. 1 BGB i.V.m. § 650b BGB mit den nachfolgenden Mo- difikationen.
(17) Das Änderungsbegehren des Auftraggebers kann sich auch auf die Art der Ausführung der Leistungen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht beziehen.
(18) Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung schriftlich vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Wer- kerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistun- gen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen die- ses Vertrags zu ermitteln ist, ergeben. § 650b Abs. 1 Satz 5 BGB bleibt unberührt.
(19) Auftragnehmer und Auftraggeber streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.
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(20) Erzielen Auftraggeber und Auftragnehmer binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen, nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach den Maßgaben dieses Vertrags, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anord- nen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Aus- führung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.
(21) Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht im Sinne des § 650q Abs. 1 BGB i.V.m. § 650b BGB ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit
(a) der Auftragnehmer ein Angebot nach den Maßgaben dieses Vertrags nicht rechtzeitig vor- gelegt hat oder (b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach den Maßgaben dieses Vertrags endgültig gescheitert ist oder c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beider- seitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Ver- handlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbe- sondere Gefahr im Verzug ist.
(22) Die stufenweise Fortentwicklung und Durcharbeitung der Planung innerhalb einer bestimmten Leistungsstufe (Planungsoptimierung) einschließlich der Erarbeitung von Alternativen wird nicht vergütet, soweit die Planungsleistung Bestandteil der Grundleistungen der jeweiligen Leistungsphase ist, und solange die Grenzen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer nicht überschritten sind. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn innerhalb einer noch nicht abgeschlossenen Leistungsphase eine bereits erbrachte Teilleistung (z.B. ein erstellter Plan) auf Veranlassung des Auftraggebers und aus einem nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund mehr als zwei Mal neu erstellt werden muss bzw. mehr als zwei Alternativplanungen erstellt werden müssen. Die weiteren Änderungen sind dann nach den nachfolgenden Grunds- ätzen der Vertragsänderung zu vergüten.
Im Gegensatz zu Planungsoptimierungen sind geänderte Leistungen gesondert zu vergüten, wenn sie auf Änderungsvereinbarungen im Sinne von § 650q Abs. 1 i.V.m. § 650b Abs. 1 BGB oder auf einer Änderungsanordnung des Auftraggebers im Sinne von § 650q Abs. 1 i.V.m. § 650b Abs. 2 BGB beruhen. Änderungsvereinbarungen im Sinne von § 650q Abs. 1 i.V.m. § 650b Abs. 1 BGB sollen eine Vereinbarung über die Vergütungsanpassung infolge der Än- derung umfassen. Der Anspruch auf Vergütungsanpassung nach Maßgabe der folgenden Re- gelungen besteht aber unabhängig vom Zustandekommen einer solchen Vereinbarung.
(23) Begehrt der Auftraggeber geänderte oder zusätzliche Leistungen im Sinne dieses Vertrags oder ordnet der Auftraggeber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäß den folgenden Festlegungen:
a) Für Änderungsleistungen im Sinne von § 650b Abs. 1 BGB, die dem Anwendungsbereich der § 10 HOAI unterliegen, hat die Vergütung der Änderungsleistung mit dem Honorar- anteil zu erfolgen, der preisrechtlich auf die geänderte Leistung entfällt. Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit gemäß Anlage Leistungsbild + Honorar ein Zu- oder Abschlag auf das Honorar, das sich nach HOAI berechnet, vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen.
b) Bei Änderungsleistungen im Sinne von § 650b Abs. 1 BGB, für die bei der Vergütungs- anpassung § 10 HOAI keine Anwendung findet, gilt bezüglich der Vergütungsanpassung § 650c Abs. 1 und 2 BGB entsprechend.
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c) Stimmt der Auftraggeber alternativ schriftlich einer Abrechnung nach Zeitaufwand zu und erfordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftrag- ten Leistungen einen erhöhten Aufwand, erhält der Auftragnehmer ein zusätzliches Ho- norar unter Zugrundelegung der auf dem Deckblatt geregelten Stundensätze. Zu diesem Zweck, hat der Auftragnehmer in seinem Nachtragsangebot möglichst auch den ge- schätzten Zeitaufwand anzugeben.
(24) Der vorstehende Absatz gilt nicht für Änderungsleistungen, die auf nicht vertragsgemäßen Leistungen des Auftragnehmers oder auf Umständen beruhen, die dem Risikobereich des Auftragnehmers zuzuordnen sind.
(25) Der Auftragnehmer orientiert sich bei der Unterbreitung von Angeboten an der Struktur der AnlageLeistungsbild + Honorar dieses Vertrags.
§ 4 Baukostenobergrenze und Anforderungen an die Kostenermittlung und Kos-
tenüberwachung
(1) Die Parteien vereinbaren in der Anlage Maßnahmenbeschreibung, ob eine Baukostenober- grenze für maßgebliche Kostengruppen des Bauvorhabens gelten soll. Insofern sie eine Bau- kostenobergrenze dort vereinbaren, ist diese verbindlich. Die Kosten beinhalten auch die Bau- nebenkosten, insbesondere Planung. Der Auftragnehmer übernimmt damit keine Kostenga- rantie.
(2) Die Einhaltung dieser Kostenobergrenze hat für den Auftraggeber oberste Priorität. Die Kos- tenobergrenze ist in jeder Leistungsstufe einzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich vor diesem Hintergrund ausdrücklich, seine Pflichten zur Kostenermittlung und -überwachung ord- nungsgemäß durchzuführen und den Auftraggeber von Kostensteigerungen zu informieren, sobald diese erkennbar sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auch fortlaufend zu Kostenrisiken, insbesondere bei zu erwartenden Baupreissteigerungen, Bestands- oder Bau- grundrisiken, zu beraten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber bei erkennba- ren Kostensteigerungen Vorschläge zu Kosteneinsparungsmöglichkeiten zu unterbreiten. Die Vorschläge müssen auch Hinweise zu den Auswirkungen der Einsparungen auf die Qualität und die Termine des Bauvorhabens enthalten. Sofern Kostenrisiken beziffert werden, sind sie in der Kostenermittlung gesondert auszuweisen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anre- chenbaren Kosten dar.
§ 5 Fachlich Beteiligte
(1) Die für die Planungs- und Überwachungsleistungen sowie für die Beratungs- und Gutachter- leistungen vom Auftraggeber vorgesehenen Unternehmen (sog. fachlich Beteiligte), ergeben sich aus der AnlageMaßnahmenbeschreibung.
(2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber rechtzeitig, wenn der Einsatz von weiteren fachlich Beteiligten über das bei Vertragsschluss bekannte Maß hinaus notwendig wird, und berät den Auftraggeber bei der Auswahl der fachlich Beteiligten. Die Beauftragung von fachlich Beteiligten erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber selbst.
(3) Der Auftragnehmer muss bei seiner Planung die Leistungen anderer fachlich Beteiligter be- rücksichtigen und in seine Planung in sinnvoller Weise integrieren.
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(4) Der Auftragnehmer hat im Falle der Beauftragung von Leistungen der Leistungsphase 8 nach der Anlage Leistungsbild + Honorar nachzuprüfen, ob der beauftragte fachlich Beteiligte sei- nen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt bzw. nachgekommen ist, und gegebenenfalls auch, die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen. Insbesondere in sensiblen Bereichen hat der Auftragnehmer die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch fachlich Beteiligte überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird.
§ 6 Ausführungsfristen
(1) Der Auftragnehmer wird seine Leistungen zu den in der Anlage Maßnahmenbeschreibung genannten Terminen erbringen. Diese Termine sind verbindliche Vertragstermine. Weitere Vertragstermine werden ggf. zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen – insbesondere so zu planen –, dass die vertraglich vereinbarte und während der Projektverwirklichung fortgeschrie- bene Zielvorstellung (Planungs- und Überwachungsziele) des Auftraggebers hinsichtlich der zeitlichen Abfolge des Bauvorhabens eingehalten wird.
(3) Wird für den Auftragnehmer erkennbar, dass der vorgesehene Projektablauf – gleich aus wel- chem Grund – nicht eingehalten werden kann (z.B. wegen unvorhergesehener äußerer Um- stände oder wegen Anordnungen des Auftraggebers, die Planungsänderungen erforderlich machen), so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hierüber unverzüglich und umfassend zu unterrichten.
(4) Werden Beschleunigungsmaßnahmen erforderlich, so ist der Auftragnehmer zur Durchfüh- rung dieser Beschleunigungsmaßnahmen verpflichtet, ohne hierfür eine zusätzliche Vergü- tung beanspruchen zu können. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich Verzögerungen gegen- über dem vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Zeitplan aus Gründen ergeben, die vom Auftraggeber im Sinne einer schuldhaften Nichterfüllung vertraglicher Pflichten oder der Verletzung von Obliegenheiten resultieren.
(5) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die An- zeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer sich auf Behinderungsumstände nur dann berufen, wenn diese aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammen oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände verursacht waren.
Behinderungen im Sinne dieses Vertrags, die zur Unterbrechung der Planungsleistungen des Auftragnehmers bis zu einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten führen, berechtigen den Auftragnehmer nicht zu einer Kündigung nach § 643 BGB. Im Übrigen richten sich die Kündi- gungsmöglichkeiten des Auftragnehmers nach den Bestimmungen dieses Vertrages und den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 Vergütung
(1) Die Grundlagen der Vergütung ergeben sich aus der AnlageLeistungsbild + Honorar.
(2) Danach vereinbaren die Parteien für die Grundleistungen eine Honorierung nach den Hono- rarermittlungsgrundlagen der HOAI.
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Bei Überschreitung der anrechenbaren Kosten der jeweils anzuwendenden Honorartafeln der HOAI wird das Honorar für Grundleistungen nach den Honorartafeln der Richtlinien der Staat- lichen Hochbauverwaltung Baden-Württemberg für die Mitwirkung freiberuflich Tätiger vom Juli 2013 (RifT) ermittelt.
(3) Das Honorar für die besonderen Leistungen wird wie in der Anlage Leistungsbild + Honorar angegeben vergütet. Sofern die Vergütung auf Nachweis erfolgt, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich Mitteilung geben, falls der angegebene Betrag für die Durchführung der Leistungen nicht ausreicht.
(4) Sofern die mitzuverarbeitende Bausubstanz, ein Umbau- oder Instandhaltungszuschlag nach den Vorgaben der HOAI beim Honorar zu berücksichtigen sind, ist dies in dem in der Anlage Leistungsbild + Honorar genannten pauschalen Auf-/oder Abschlag berücksichtigt und darin enthalten.
(5) Sofern Leistungen der technischen Ausrüstung der Anlagengruppen 4, 5 oder 7 Bestandteil dieses Vertrages sind, gilt, dass für die Honorarermittlung die anrechenbaren Kosten der An- lagengruppen 4, 5 und der elektrotechnische Teil der Anlagengruppe 7 als gemeinsame an- rechenbare Kosten zusammengefasst werden.
(6) Sofern in der Anlage Maßnahmenbeschreibung eine Kostenobergrenze angegeben ist, sind UmpIanungsleistungen, welche bei einer Überschreitung der Kostenobergrenze erforderlich werden, mit dem vorstehend genannten Honorar abgegolten. Nur aufgrund von vom Auftrag- geber freigegebenen Änderungen oder Programmerweiterungen wird für die Honorarermitt- lung von dieser Kostenobergrenze abgewichen.
(7) Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer eine Vergütung nach Zeitaufwand, gilt zudem Folgendes: Es geltend die im Deckblatt geregelten Stundensätzen. Die gehaltsgebundenen Kosten und die anteiligen Verwaltungskosten (z.B. Gehälter der allgemeinen Verwaltung, ins- besondere Sekretärin und dgl.) sind mit den im Deckblatt geregelten Stundensätzen abgegol- ten. Ferner sind in den Stundensätzen auch angemessene Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie allgemeine Geschäftskosten enthalten und folglich abgegolten. Die Regelsätze enthal- ten außerdem die Kosten für die An- und Abfahrt, sowie die Fahrtkosten. In den Nachweisen sind deshalb nur die geleisteten Stunden, nicht aber die Zeiten für An- und Abfahrt anzugeben.
Bei Leistungen nach Zeitaufwand sind Name und Position des Bearbeiters, die erbrachte Leis- tung in Stichworten, die angefallenen Stunden, die Abgrenzung zu den vertraglich vereinbar- ten Leistungen und das Datum der Leistungserbringung anzugeben. Entsprechende Nach- weise sind zeitnah aufzustellen und spätestens nach 10 Werktagen einzureichen.
(8) Bei einer Änderung des Umsatzsteuersatzes werden die bis zum Zeitpunkt der Änderung er- brachten Leistungen mit der alten Umsatzsteuer vergütet, die noch zu erbringenden Leistun- gen mit dem geänderten Satz.
(9) Sämtliche Nebenkosten sowie deren Vergütung sind im Deckblatt bzw. in der Anlage Leis- tungsbild + Honorar vereinbart.
(10) Für das Honorar des Auftragnehmers und die Erstattung der Nebenkosten ist die Umsatz- steuer gesondert auszuweisen.
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§ 8 Personal; Allgemeine Bestimmungen; Subplaner [Personal]
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen in eigener Person oder durch fest angestellte Mitarbeiter seines Büros zu erbringen. Die Beauftragung von freien Mit- arbeitern hat er dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die Beauftragung von Unterbe- auftragten bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
(2) Die nachfolgenden Regelungen (Abs. 2 bis Abs. 5) gelten nur für die Leistungsphasen 8 und 9. Der Projektleiter sowie der stellvertretende Projektleiter des Auftragnehmers sind in den Angaben zum Personal gemäß § 2 (1) d. bezeichnet. Ebenfalls ist an dieser Stelle dasjenige Personal des Auftragnehmers namentlich bezeichnet, welches für die Vertragsdurchführung von besonderer Bedeutung ist. Für die ordnungsgemäße und störungsfreie Vertragsdurchfüh- rung ist die Unveränderlichkeit des dort genannten Personals (einschließlich des Projektleiters und dessen Vertreters) des Auftragnehmers von großer Bedeutung. Ein Austausch des vor- genannten Personals ist grundsätzlich ausgeschlossen. Erfolgt gleichwohl ein Austausch, gilt dieser Austausch als „unberechtigt“ im Sinne der nachfolgenden Regelungen, es sei denn der Auftraggeber hat dem Austausch ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Lediglich, soweit ein wichtiger Grund für einen Austausch vorliegt (bspw. wegen dauerhafter Erkrankung, Tod, Be- endigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Auftragnehmer) ist ein Austausch des Personals zulässig, also berechtigt. Es wird vorsorglich klargestellt, dass die Versetzung und Umsetzung des vorgenannten Personals auf andere Projekte des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen-, oder betriebsinternen Gründen des Auftragnehmers keinen wichtigen Grund für einen Aus- tausch des vorgennannten Personals darstellt.
(3) Im Falle des ausnahmsweisen zulässigen Austauschs des genannten Personals nach vorste- henden § 8 Abs. (2) gilt Folgendes:
a) Der Auftragnehmer hat den Austausch unverzüglich nach Bekanntwerden des wichti- gen Grunds dem Auftraggeber mitzuteilen.
b) Das vom Auftragnehmer eingesetzte Ersatzpersonal muss über die gleiche Qualifika- tion sowie über eine zumindest gleichgroße berufliche Erfahrung in Bezug auf den Leis- tungsgegenstand wie der zu ersetzende Mitarbeiter verfügen. Das Einhalten dieser An- forderungen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachzuweisen.
(4) Soll ein Austausch bzw. eine Vertretung von sonstigem Personal des Auftragnehmers erfolgen (Personal, welches nicht in denAngaben des Auftragnehmers zum Personal gemäß § 2 (1) d. genannt ist), gelten die folgenden Regelungen:
Der Austausch von Personal und personelle Vertretungen sind dem Auftraggeber mindestens 2 Wochen vorher schriftlich anzukündigen. Ungeplante Vertretungen stellen die Ausnahme dar und sind spätestens am Tag der Vertretung ebenfalls schriftlich dem Auftraggeber mitzu- teilen.
(5) Die in denAngaben des Auftragnehmers zum Personal gemäß § 2 (1) d. genannte Projektlei- tung des Auftragnehmers ist gegenüber dem Auftraggeber zur Vertretung des Auftragnehmers ermächtigt.Der Projektleiter leitet die Ausführung der Vertragsleistung. Er/Sie steht dem Auf- traggeber für alle Bereiche als ständiger Ansprechpartner zur Verfügung.
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[Allgemeine Bestimmungen]
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit seiner jeweiligen Kostenermittlung, bzw. dem zur Aus- schreibung vorgesehenen Leistungsverzeichnis, prüfbar die zugehörigen begründenden Un- terlagen zu übergeben (z. B. Ermittlung von Einzelflächen bzw. -kubaturen, Anlagenarten, Stückzahlen, Mengen- und Preisermittlungen).
(7) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen (z.B. Abrechnungslisten für Jahresbau- arbeiten, Vertragsmuster, Pläne, etc.) dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragge- bers an Dritte weitergegeben werden. § 8 Abs. (9) dieses Vertrags bleibt unberührt.
(8) Der Auftragnehmer übergibt die Vergabeunterlagen einschließlich des Leistungsverzeichnis- ses dem Auftraggeber in elektronischer Form im Dateiformat PDF. Leistungsverzeichnisse sind zusätzlich im Dateiformat GAEB zu erstellen. Layerstruktur und Dateiinhalte sind mit dem Auftraggeber im Einzelnen abzustimmen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind damit einverstanden, dass ihre Daten vom jeweils anderen Vertragspartner unter Beachtung des einschlägigen Datenschutzvorschriften mittels EDV weiterbearbeitet und an Dritte weitergege- ben werden, sofern und soweit dies zur Verwirklichung des Vertragsgegenstands erforderlich ist. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen bestehender Vorschriften und bedarf der Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners.
(9) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, den anderen fachlich Beteiligten und dem ggf. beauftragten Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzei- tig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.
(10) Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterla- gen sowie Daten unter Beachtung der geltenden technischen Normen zu erstellen, aufeinan- der abzustimmen und sachlich in sich schlüssig und in sachgerechter Paketierung dem Auf- traggeber vorzulegen.
(11) Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des Auftraggebers nicht gemindert. § 254 BGB bleibt unberührt.
(12) Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf keine Unterneh- mer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Vermögensbetreuungspflichten, die mit übertragen sind, hat er ausschließlich für den Auftraggeber wahrzunehmen.
(13) Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenskonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren auswir- ken. Ein Interessenkonflikt besteht immer dann, wenn der Auftragnehmer am Ausgang des Vergabeverfahrens ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse hat.
[Subplaner]
(14) Der Auftragnehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers und nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechtigt, Dritte zu beauftragen, die ihm obliegen- den Leistungen zu erfüllen (Subplaner). Diese werden als Erfüllungsgehilfen des Auftragneh- mers tätig.
(15) Der Auftragnehmer darf nur solche Subplaner beauftragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Der Auftraggeber kann der Beauftragung von Subplanern widersprechen,
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wenn aus von ihm darzulegenden tatsächlichen Umständen die Befürchtung besteht, dass der Subplaner nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig ist. Stellt der Auftraggeber wäh- rend der Dauer des Vertragsverhältnisses solche Gründe fest, kann er seine Zustimmung wi- derrufen.
Entsprechen die Leistungen des Subplaners trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den vertraglichen Anforderungen und ist dies vom Subplaner und/oder vom Auftragnehmer zu vertreten, so kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung des Subplaners wi- derrufen.
Der Widerruf der Zustimmung im Sinne dieses Absatzes (15) hat zur Folge, dass der Auftrag- nehmer die Leistung des Subplaners selbst übernehmen oder mit Zustimmung des Auftrag- gebers einen anderen Subplaner mit der Leistung beauftragen muss. Auch für diesen ist die Zustimmung des Auftraggebers nach vorstehenden Absatz (14) erforderlich.
§ 13 Abs. (2) dieses Vertrags bleibt unberührt.
(16) Die Kommunikation zwischen Subplaner und Auftraggeber erfolgt ausschließlich über den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer stellt allerdings sicher, dass die Subplaner jederzeit für Rückfragen des Auftraggebers und zu Besprechungen mit dem Auftraggeber oder anderen Projektbeteiligten zur Verfügung stehen.
(17) Der Auftragnehmer tritt seine Erfüllungs- und Mängelansprüche, die ihm gegen die von ihm beauftragten Subplaner zustehen, sicherheitshalber an den Auftraggeber ab, der die Abtre- tung annimmt. Die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer werden durch die Abtretung nicht berührt. Der Auftraggeber muss insbesondere nicht zunächst gegen diese Subplaner vorgehen, bevor er Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen kann. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer bis zum Widerruf aus wichtigem Grund, die Erfüllungs- und Mängelansprüche im eigenen Namen gegenüber den Subplanern geltend zu machen. Ein zum Widerruf berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung der entsprechenden vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber in Verzug ist oder die entsprechenden vertraglichen Ansprüche des Auftragge- bers gegen den Auftragnehmer nicht mehr bestehen.
§ 9 Zahlungen; Aufrechnung und Zurückbehaltung [Zahlungen]
(1) Abschlagszahlungen werden fällig innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der prüffä- higen Abschlagsrechnung beim Auftraggeber.
(2) Die Honorarschlusszahlung wird fällig gemäß § 650g Abs. 4 BGB.
(3) Sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers (Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung) sind nur dann prüffähig, wenn sie neben einer übersichtlichen Aufstellung der erbrachten Leis- tungen eine nachvollziehbare Erläuterung zu allen Honorarabrechnungsparametern enthal- ten. Die Prüffähigkeit der Rechnung von Leistungen, die nach Stunden- bzw. Tagessätzen abgerechnet werden, setzt voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftliche Leistungsübersichten übergibt, in denen maximal im 15-Minuten-Takt die erbrachten Tätigkei- ten und der Sachbearbeiter genannt werden. Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer Rechnung kann der Auftraggeber innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung erheben. Nach Ablauf dieser Prüffrist gilt eine Rechnung als prüffähig, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der Prüffrist begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.
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(4) Sämtliche Rechnungen sind in formaler Hinsicht wie folgt zu bearbeiten:
a) Rechnungen sind per E-Mail einzureichen an eingangsrechnungen@ssb-ag.de.
b) Die Betreffzeile der Rechnungen sowie die Überschrift der Korrespondenz ist nach fol- gendem Prinzip zu fassen: „Kurzbezeichnung des Projektes, Bestellnummer, Kurzbe- zeichnung Leistungsbild“.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich nach der Beauftragung an den Auftraggeber zu wen- den, um Abrechnungsdetails abzustimmen.
(6) Die Schlussrechnung muss der Auftragnehmer innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemä- ßer Erbringung der letzten Leistung einreichen. Reicht der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftragge- ber nach Ablauf dieser Frist dafür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann der Auf- traggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers eine prüffähige Ersatzschlussrechnung auf- stellen. Die Ersatzschlussrechnung begründet dann ebenfalls die Fälligkeit der Vergütungs- forderung des Auftragnehmers.
(7) Der Auftragnehmer hat mindestens zwei Abschlagsrechnungen pro Kalenderjahr für seine er- brachten Leistungen zu erstellen. Mindestens eine Rechnungstellung erfolgt dabei im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres, mindestens eine weitere im zweiten Halbjahr, diese postein- gehend beim Auftraggeber bis zum 10. November des Kalenderjahres. (Zugang beim Auftrag- geber).
(8) Abschlagszahlungsrechnungen sind als solche zu bezeichnen und fortlaufend zu nummerie- ren. Die Rechnungen sind kumulierend aufzustellen, was bedeutet, dass auf jeder Rechnung auch Vertragswert, erbrachter Leistungsstand, bereits erhaltenen Zahlungen, angeforderter Betrag (jeweils inkl. NK ohne MwSt.) aufzuführen sind.
Getrennte Bestellpositionen (siehe Anlage Leistungsbild + Honorar) sind innerhalb einer Rechnung getrennt darzustellen.
Beispielhaft im Folgenden:
„Bestellnummer 1xxxxx Pos.10 Leistungsstand zum TT.MM.JJJJ, inkl. NK Bestellnummer 1xxxxx Pos.10 abzgl. bereits erhaltener Zahlungen, inkl. NK Bestellnummer 1xxxxx Pos.10 = Zwischensumme pro Bestellposition, inkl. NK Bestellnummer 1xxxxx Pos.10 abzgl. Abschlag Bestellnummer 1xxxxx Pos.10 = Auszahlungsanspruch pro Bestellposition
- wiederholen für jede weitere Pos.*
MwSt.-Ausweis für alle Bestellpositionen in einer Summe: Auszahlungsanspruch aller Bestellpositionen Summe davon 19% + MwSt. Auszahlungsanspruch aller Bestellpositionen inkl. MwSt. = Überweisungsbetrag“
(9) Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rechnungs- hof. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Über- zahlung des Auftragnehmers von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen in- soweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kennt- nis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Absatz 4 BGB bleibt unberührt. Die Ansprüche verjähren spätestens nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, § 202 Absatz 2 BGB. Der Auftragnehmer muss bis zum
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Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt ge- zahlten Beträge in Anspruch genommen wird. Auf eine Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
[Aufrechnung und Zurückbehaltung]
(10) Gegenüber Ansprüchen des Auftraggebers ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Auftragnehmers oder Forderungen des Auftragnehmers aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis.
(11) Der Auftragnehmer kann kein Zurückbehaltungsrecht für Ansprüche aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Auftraggeber geltend machen.
§ 10 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und der Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftrag- geber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche für und gegen den Auftraggeber ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.
(2) Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Verein- barung neuer Preise.
(3) Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistungen mit der Vornahme folgender Handlungen bzw. Abgabe folgender Erklärun- gen:
- technische Abnahmen
- Entgegennahme zur Prüfung (keine Beauftragung und keine Genehmigung) von Stundenlohnnachweisen
- Erteilung von Weisungen auf der Baustelle
- Mängelrügen und Inverzugsetzungen (einschließlich der Aufforderung zur ordnungsge- mäßen Besetzung der Baustelle); jedoch keine Kündigungen
- Entgegennahme von Erklärungen ausführender Firmen (z.B. Bedenkenanmeldungen, Behinderungsanzeigen, Mehrkostenanmeldungen)
- Aufnahme eines gemeinsamen Aufmaßes mit den ausführenden Firmen.
(4) Eine weitergehende Vollmacht wird dem Auftragnehmer mit diesem Vertrag nicht erteilt. Spä- tere hierüber hinausgehende Vollmachten können nur schriftlich erteilt werden.
(5) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über von ihm vorge- nommene Handlungen bzw. abgegebene Erklärungen. Soweit der Auftragnehmer Schreiben erhalten oder verschickt hat, überlässt er dem Auftraggeber eine Abschrift hiervon.
Von Dritten erfolgte Bedenkenanmeldungen, Behinderungsanzeigen und Mehrkostenanmeldungen sind dem Auftraggeber unverzüglich im Original zu übergeben. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich hierzu eine technische Stellungnahme abzugeben, ob und inwieweit die jeweiligen übergegeben Erklärungen des Dritten berechtigt bzw. zutreffend sind.
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§ 11 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
(1) Die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber gefertigten und beschafften sowie die dem Auftragnehmer von den am Bau Beteiligten übergebenen Pläne und Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erbringung der jeweiligen Leistungsphase auszuhändigen (siehe AnlageLeistungsbild + Honorar). Sie werden Eigentum des Auftraggebers.
(2) Dem Auftragnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen nicht zu, es sei denn wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Ansprüche. Das gilt auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages.
(3) Die Pläne und Unterlagen müssen der CAD-Richtlinie (siehe Anlage CAD-Richtlinie) und der Richtlinie Datenaustausch (siehe AnlageDatenaustausch) entsprechen.
§ 12 Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ohne zusätzliche Vergütung an den von ihm für das Vorhaben erstellten Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Skizzen, Konzepten, Modellen, Be- rechnungen, Berichten etc. (nachstehend zusammenfassend „Unterlagen“ genannt) unabhän- gig davon, ob an diesen Unterlagen urheberrechtlicher Schutz besteht oder nicht, und unab- hängig davon, ob diese Unterlagen verkörpert sind oder in elektronischer Form vorliegen, ein ausschließliches sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenztes Nutzungsrecht zum Zweck der Realisierung, Nutzung und Bekanntmachung des Vorhabens oder von Teilen davon ein. Die dem Auftraggeber eingeräumten Rechte beinhalten insbesondere das Recht, die Unterla- gen und das errichtete Vorhaben auch ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ganz oder in Teilen zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und in jeder Form zu bearbei- ten, insbesondere zu ändern, in andere Werke einfließen zu lassen und Bearbeitungen wie die ursprünglichen Werke auszuwerten, sowie das Recht zur Weiterübertragung der vorgenannten Rechte an Dritte. Auch für den Fall einer vorzeitigen Beendigung dieses Vertrags oder der Nichtbeauftragung von weiteren Leistungsstufen bestehen diese Rechte unbefristet fort. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines urheberrechtlich ge- schützten Werkes – soweit zumutbar – anhören. Änderungen, die zu einer Entstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes führen (§ 14 UrhG), sind von dem hier geregelten Ände- rungs- und Bearbeitungsrecht des Auftraggebers nicht umfasst.
(2) Soweit Leistungen des Auftragnehmers urheberrechtlichen Schutz oder sonstigen Schutz ge- nießen, garantiert der Auftragnehmer, hinsichtlich seiner Leistungen Inhaber aller Rechte, die für die vertragsgegenständliche Nutzung und die Einräumung der Rechte gemäß vorstehenden Absatz (1) erforderlich sind, zu sein, und stellt den Auftraggeber und diejenigen Personen, die von dem Auftraggeber Rechte ableiten, insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. Zur Übertra- gung von Leistungen für das Vorhaben an freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte ist der Auftrag- nehmer nur berechtigt, soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle in vorstehenden Ab- satz (1) bezeichneten Verwertungs- und Nutzungsrechte an diesen Leistungen verschafft.
(3) Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammen- hang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an für das Vor- haben erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen abgegolten.
(4) Die vorstehenden Regelungen gemäß Absatz (1) bis (3) gelten auch für die vorzeitige Auflösung und sonstige Beendigung des Vertrags.
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§ 13 Kündigung des Vertrages
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise kündigen (vgl. § 648 BGB).
(2) Auftragnehmer und Auftraggeber sind zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grunde unter den Voraussetzungen des § 648a BGB berechtigt. Das Recht des Auftraggebers zur ordentlichen Vertragskündigung (vgl. § 648 BGB) sowie gegebenenfalls das Sonderkündi- gungsrecht beider Vertragsparteien nach § 650r BGB bleiben daneben unberührt.
(3) Der Auftraggeber kann auch dann aus einem wichtigen Grund kündigen, wenn der Auftrag- nehmer seine Zahlungen einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines anderen vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens stellt. Wei- terhin kann der Auftraggeber kündigen, wenn ein solches Insolvenzverfahren von anderen Gläubigern beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündi- gung vertragsgemäß erbrachten Leistungen. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers auf Scha- densersatz bleiben unberührt.
(4) Sowohl die von dem Auftraggeber als auch die von dem Auftragnehmer erklärte Kündigung bedarf der Schriftform.
(5) Im Falle einer Vertragsbeendigung durch eine vom Auftraggeber ausgesprochenen Kündi- gung aus einem wichtigen, vom Auftragnehmer zu vertretender Grund hat der Auftragnehmer lediglich Anspruch auf Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber zumutbarer Weise verwertbar sind. Die vor- stehende Vergütungsfolge gilt entsprechend, für den Fall, in dem Auftraggeber und Auftrag- nehmer aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, den Vertrag einvernehmlich aufgehoben haben und in der Aufhebungsvereinbarung keine Regelung über die Vergütung des Auftragnehmers vereinbart haben.
Sofern ein Anspruch des Auftraggebers dem Auftragnehmer gegenüber auf Schadensersatz und/oder auf Mehrkostenerstattung besteht, ist der Auftraggeber berechtigt, mit diesem An- spruch die Aufrechnung gegenüber dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers zu erklä- ren. § 648a BGB bleibt im Übrigen unberührt. Insbesondere wird die Berechtigung des Auf- traggebers, Schadensersatz zu verlangen, durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(6) Im Falle einer Kündigung des Auftragnehmers aus wichtigem Grund gelten die Regelungen des § 648a BGB.
§ 14 Abnahme, Haftung, Gewährleistung und Verjährung
[Abnahme]
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers müssen förmlich abgenommen werden. Hierzu erstellen der Auftragnehmer und der Auftraggeber nach vollständiger und vertragsgemäßer Erbringung sämtlicher geschuldeter Leistungen des Auftragnehmers ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll.
(2) Sofern der Auftraggeber über die Leistungsstufe 1 hinaus nicht weitere Leistungen beauftragt, erfolgt die Abnahme nach der Leistungsstufe 1. Sofern der Auftraggeber über die Leistungsstufe 1 hinaus weitere Leistungen als Vertragserweiterung beauftragt, erfolgt die Abnahme nach Erbringung der zuletzt auf Basis dieses Vertrags beauftragten Leistung. Das Recht des Auftragnehmers, die Abnahme nach § 650s BGB zu verlangen, bleibt unberührt. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer keine Teilabnahmen verlangen.
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(3) Voraussetzung für die abnahmereife Fertigstellung vertraglich geschuldeter Leistungen ist neben den Bestimmungen in Absatz (1) und (2) jedenfalls, dass die im Rahmen der abzunehmenden Leistungen geschuldete Dokumentation mindestens 14 Kalendertage vor Abnahme dem Auftraggeber vollständig und vertragsgemäß übergeben wurde.
(4) Wegen unwesentlicher Mängel der Leistung oder geringfügiger Unvollständigkeiten kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
[Haftung]
(5) Die Haftung des Auftragnehmers wegen Pflichtverletzungen ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.
[Gewährleistung]
(6) Die Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich vorbehaltlich der nachfolgenden Rege- lung nach den Vorschriften des BGB.
(7) Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft erkannt werden, hat der Auf- tragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Ein et- waiges Kündigungsrecht des Auftraggebers (vgl. § 14 dieses Vertrags) bleibt unberührt.
[Verjährung]
(8) Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren fünf Jahre nach Abnahme der Vertrags- leistung.
§ 15 Versicherung
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers aufrecht zu erhalten.
(2) Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung müssen mindestens betragen.
- für Personenschäden bei geschätzten Baukosten nach AnlageLeistungsbild + Honorar bis 4 000 000 € Mindestdeckungssumme: 1 500 000 € bis 10 000 000 € Mindestdeckungssumme: 2 000 000 € über 10 000 000 € Mindestdeckungssumme: 3 000 000 €
- für sonstige Schäden bei geschätzten Baukosten nach AnlageVergütung bis 1 500 000 € Mindestdeckungssumme: 500 000 € bis 4 000 000 € Mindestdeckungssumme: 1 000 000 € bis 10 000 000 € Mindestdeckungssumme: 2 000 000 € bis 25 000 000 € Mindestdeckungssumme: 3 000 000 € über 25 000 000 € Mindestdeckungssumme: 5 000 000 €
(3) Die vereinbarten Mindestdeckungssummen müssen je Versicherungsjahr mindestens zwei- fach zur Verfügung stehen.
(4) Der Auftragnehmer hat auf den Versicherungsschutz im vereinbarten Umfang unaufgefordert während der gesamten Laufzeit lückenlosnachzuweisen.
(5) Weist der Auftragnehmer den Versicherungsschutz nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber nach, ist der Auftraggeber zur Kündigung
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des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen. Etwa- ige Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bleiben unberührt.
(6) Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbe- stehens des Versicherungsschutzes abhängig machen. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(7) Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit die Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbar- ten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen. Lässt der Auftragnehmer eine hierzu vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Deckung auf Kosten des Auftrag- nehmers einzuholen. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Vertrags aus wichti- gem Grund bleibt unberührt.
§ 16 Arbeitsgemeinschaften
(1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauf- tragte im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsge- meinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnisse, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber un- wirksam.
(2) Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsge- meinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
(3) Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Die Vollmacht des im Vertag genannten Vertreters gilt auch nach Auflö- sung der Arbeitsgemeinschaft fort, bis dem Auftraggeber ihr Erlöschen in Schriftform bekannt gegeben wird.
§ 17 Geheimhaltung (1) Der Auftragnehmer wird bis zur Beendigung dieses Vertrags sowie für drei 3 Jahre danach sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen Informationen über dessen Angelegenheiten sowie sämtliche Informationen, die ihm über den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Durchfüh- rung dieses Vertrages bekannt werden (einschließlich des Inhaltes dieses Vertrags und seiner Anlagen), vertraulich behandeln. Der Auftraggeber wird diese Informationen nur für die Durch- führung dieses Vertrags verwenden und Dritten darüber hinaus nicht zugänglich machen. Aus- genommen hiervon sind Informationen, bezüglich derer eine gesetzliche Offenbarungs- oder Offenlegungspflicht besteht oder die im Rahmen von behördlichen Ermittlungen preiszugeben sind. § 8 Abs. (9) und § 3 Abs. (3) dieses Vertrags bleiben hiervon unberührt.
(2) Unterlagen über geheime Geschäftsvorgänge, die dem Auftragnehmer anvertraut wurden, hat der Auftragnehmer unverzüglich nach der Abnahme, spätestens jedoch bei Beendigung die- ses Vertrags, zurückzugeben. Vertrauliche Schriftstücke sind gesondert aufzubewahren und unter Verschluss zu halten, so dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.
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(3) Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von § 18 Abs. (1) dieses Vertrags zu verpflichten.
(4) Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer an nicht an der Planung oder Ausführung beteiligte Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weiterge- ben. § 8 Abs. (9) und § 3 Abs. (3) dieses Vertrags bleiben hiervon unberührt.
§ 18 Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt nach LTMG
(1) Der Auftragnehmer erklärt, dass seinen Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechts- verordnung entspricht.
(2) Der Auftragnehmer erklärt, sich im Falle eines von ihm beauftragten Nachunternehmens oder beauftragten Verleihunternehmens eine Verpflichtungserklärung im vorstehenden Sinne ebenso abgeben zu lassen wie für alle weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen der Nachunternehmen und Verleihunternehmen und diese dann dem Auftraggeber vorzule- gen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleih- unternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen, wenn sie nicht in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und den Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort täti- gen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausführen.
§ 19 Streitigkeiten, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Entstehen bei der Durchführung und Abwicklung dieses Vertrages Meinungsverschiedenhei- ten zwischen den Parteien, so werden sie zunächst versuchen, den Streit auf gütlichem Wege beizulegen. Streitfragen berechtigen die Parteien nur insoweit, ihre Mitwirkung an der Ver- tragserfüllung einzustellen, als ihnen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht zusteht.
(2) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind. Im Übrigen ist Erfüllungsort der Sitz des Auftraggebers.
(3) Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, ist Ge- richtsstand Stuttgart.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Die Textform in Fällen des § 650b Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages, eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung oder ein wesentlicher Teil dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag lückenhaft sein, so soll dies die Wirksamkeit der übri- gen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berühren. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien in diesem Falle eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem Sinn
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und Zweck der unwirksamen Bestimmung – insbesondere dem, was die Parteien wirtschaft- lich beabsichtigt hatten – entspricht oder ihm am nächsten kommt. Im Falle von Lücken wer- den die Parteien eine Vertragsergänzung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vornherein bei Abschluss des Vertrages bedacht.
Auftraggeber: Auftragnehmer:
Stuttgart, den ______________ Ort, den _____________
Stuttgarter Straßenbahnen AG
Unterschrift Unterschrift
Julia Hampe Weiske und Partner GmbH
Dr.-Ing. Ulrich Breuninger
Unterschrift Unterschrift
Nenad Mirkovic Weiske und Partner GmbH
Dipl.-Ing. Burkhard Dietsch
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