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Ingenieurvertrag
Projektbezeichnung:
Zentrum für regionale Erzeugnisse (ZfrE)
bestehend aus:
Teil A (Allgemeine Regelungen)
Teil/e B B4: Technische Ausrüstung (Anlagengruppen 1, 2 und 3)
☐ C1 – Liste der Projektbeteiligten
☐ C2 – Vorläufige Honorarermittlung (Angebot)
☐ C3 – …
☐ C4 – …
☐ C5 – …
☐ C6 – …
Dieser Ingenieurvertrag besteht aus Teil A und aus Teil B. Es kann auch mehrere Teile B geben. Teil A enthält wesentliche Festlegungen über das Projekt, die Beteiligten und über allgemeingeltende Verpflichtungen. Teil B beinhaltet zusätzliche detaillierte Regelungen für den beauftragten Leistungsbereich. Verschiedene Teile B behandeln unterschiedliche Leistungsbereiche.
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Ingenieurvertrag (Teil A Allgemeine Regelungen) Zentrum für regionale Erzeugnisse
Teil A Allgemeine Regelungen
§ 1 Vertragsgegenstand, Beauftragung
Auftraggeber (AG) Spreewelten GmbH
Alte Huttung 13
03222 Lübbenau/Spreewald
vertreten durch : Name, Vorname
und
Auftragnehmer (AN) Firmenname
Musterstraße x
xxxxx Musterstadt
vertreten durch : Name, Vorname
vereinbaren die Erbringung von Leistungen für:
- Projektart: ☒ Neubau
☒ Umbau
☒ Erweiterung
☐ Modernisierung
☐ Instandsetzung
☐ …
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Ingenieurvertrag (Teil A Allgemeine Regelungen) Zentrum für regionale Erzeugnisse
- Projektbezeichnung: Zentrum für regional Erzeugnisse (ZfrE)
Projektziele: (kurze Beschreibung der Zielvorstellungen des AG bezüglich Nutzung, Qualitätsstandards, sonstige Planungsziele)
Mit dem Zentrum für regionale Erzeugnisse (ZfrE), der „Gurkenwelt“, soll ein immersiver Erlebnisort entstehen, der dieser Bedeutung gerecht wird. Ziel ist es, eine ganzheitliche Markenerlebniswelt zu schaffen, die die Spreewaldgurke nicht als Souvenir oder statisches Ausstellungsobjekt begreift, sondern als lebendiges Symbol der Region Lausitz. Die Gurkenwelt versteht sich bewusst nicht als Museum, sondern als moderner Sehnsuchtsort, der Tradition und Zukunft miteinander verbindet. Im Rahmen der Errichtung sind die entsprechenden Anforderungen gemäß den aktuell anerkannten technischen Regeln (Baugesetzbuch (BauGB), Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV) und technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) usw. in den jeweils aktuellen Fassungen einzuhalten.
- Leistungsbereiche: ☐ B 1: Ingenieurbauwerke ☐ B 2: Verkehrsanlagen ☐ B 3: Tragwerksplanung ☒ B 4: Technische Ausrüstung ☐ B 5: Bauphysik ☐ B 6: Brandschutz ☐ B 7: Geotechnik ☐ B 8: Vermessung ☐ B 9: Gebäudeplanung ☐ B 10: Freianlagen ☐ B 11: Leistungen nach Baustellenverordnung
AG und AN sind sich darüber einig, dass die Leistungen wie folgt beauftragt werden:
☐ Stufenloser Vertrag (Beauftragung der in Teil B näher beschriebenen Gesamtleistung des AN durch Unterzeichnung dieses Vertrages).
☐ Stufenvertrag mit verbindlicher Festlegung der Leistungserweiterung (zunächst nur verbindliche Beauftragung der in Teil B näher beschriebenen Leistungen der 1. Stufe – bereits jetzt verbindliche Festlegung auf die Beauftragung der weiteren Leistungen der weiteren Stufe/n für den Fall, dass der AG das Projekt – weiter – realisiert).
☒ Stufenvertrag mit Option der Leistungserweiterung (zunächst nur verbindliche Beauftragung der in Teil B näher beschriebenen Leistungen der 1. Stufe – gesonderte Vereinbarung der Erbringung der weiteren in Teil B beschriebenen Leistungen der weiteren Stufe/n zu einem späteren Zeitpunkt).
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Ingenieurvertrag (Teil A Allgemeine Regelungen) Zentrum für regionale Erzeugnisse
§ 2 Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
2.1 Der AN ist verpflichtet, alle für die Herbeiführung der Ziele (vgl. oben § 1) erforderlichen Leistungen aus der jeweiligen Leistungsphase der beauftragten Leistungsbereiche zu erbringen. Hiermit sind die im Leistungsbild beschriebenen im Allgemeinen erforderlichen Grundleistungen nach HOAI oder die im Teil B gesondert definierten Grundleistungen gemeint. Besondere Leistungen sind nicht umfasst. Diese werden in Teil B und/oder während der Planungs- und Bauzeit ggf. ausdrücklich beauftragt.
2.2 Der AN ist verpflichtet, dem AG rechtzeitig entsprechende Hinweise zu geben, wenn die Einschaltung weiterer Planer zur Erreichung des Gesamtprojekterfolgs erforderlich ist.
2.3 Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen mit dem AG und den anderen an der Planung Beteiligten abzustimmen.
2.4 Der AN ist verpflichtet, den AG rechtzeitig über Umstände zu informieren, die aus seinen Leistungsbereichen stammen und die zu Kostenerhöhungen oder Terminverzögerungen führen können, und soweit möglich dem AG Alternativen aufzuzeigen.
2.5 Der AN ist verpflichtet, den AG über die beabsichtigte Tatsache der Unterbeauftragung und deren Umfang vorab zu informieren. Der AG ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen zu widersprechen, falls in der Person des vorgesehenen Unterbeauftragten ein wichtiger gegen die Unterbeauftragung sprechender Grund vorliegt.
§ 3 Leistungen und Pflichten des Auftraggebers
3.1 Der AG ist zur Zahlung entsprechend Projektfortschritt und den Vereinbarungen in Teil A § 4 sowie Teil B dieses Vertrages verpflichtet.
3.2 Der AG ist verpflichtet, umfassend und rechtzeitig an der Planung und Baurealisierung mitzuwirken. Hierzu gehören insbesondere soweit erforderlich die Erteilung entsprechender (weiterer) Aufträge an Planungs- und Baubeteiligte, die zeitnahe Entscheidung bei anstehenden Fragen über Planungs- und Bauinhalte und die Hinwirkung auf die weiteren Planungs- und Baubeteiligten zur rechtzeitigen Leistungserbringung und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Zurverfügungstellung von etwaigen Eigenleistungen des AG.
3.3 Der AG verpflichtet sich, alle Unterlagen und Nachweise zu übergeben, die für die Erstellung der Kostenberechnung i. S. des § 2 Abs. 11 HOAI sowie das Nachvollziehen dieser Kostenberechnung erforderlich sind.
3.4 Der AG benennt als vertretungsberechtigte Person Herrn/Frau
- .x.x.x
☐ Diese ist umfassend bevollmächtigt zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen jeder Art für den AG.
☐ Diese ist rechtsgeschäftlich lediglich bevollmächtigt, für den Auftraggeber die folgenden Erklärungen abzugeben bzw. Handlungen vorzunehmen:
- .x.x.x
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Ingenieurvertrag (Teil A Allgemeine Regelungen) Zentrum für regionale Erzeugnisse
§ 4 Grundlagen des Honorars, Honoraränderungen, Aufrechnung
4.1 Die Honorarermittlung erfolgt, soweit diese anwendbar ist, auf Basis der HOAI in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Für nach Vertragsschluss beauftragte Leistungsstufen (vgl. § 1) richtet sich das Honorar nach der zum Zeitpunkt der späteren Beauftragung gültigen Fassung der HOAI. Die Einzelheiten zum Honorar sind in Teil B geregelt.
4.2 Das in Teil B geregelte Honorar kann sich erhöhen, wenn
Leistungsänderungen nach Vertragsschluss angeordnet oder erforderlich werden,
Anordnungen des AG dazu führen, dass abgeschlossene Leistungen oder Leistungsteile erneut erbracht werden müssen,
der AG besondere Leistungen beauftragt,
zeitliche Verzögerungen eintreten (vgl. auch unten Punkt 4.9),
bei stufenweiser Beauftragung sich die anzuwendenden anerkannten Regeln der Technik zwischenzeitlich geändert haben und aufgrund dessen Überarbeitungen der bereits erbrachten Leistungen nötig sind.
4.3 Soweit vertragliche Leistungen nach Stundensätzen abzurechnen sind, gelten nachfolgende Sätze als vereinbart:
Projektleiter xx €/Stunde
Projektbearbeiter xx €/Stunde
Bauleiter xx €/Stunde
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.
4.4 Beim AN entstehende Nebenkosten darf dieser wie folgt berechnen:
☐ Pauschal …… € / …… % des sich aus diesem Vertrag ergebenden Honorars
4.5 Der AN hat zusätzlich Anspruch auf Bezahlung der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.6 Der AG kann gegen die Honoraransprüche des AN nur mit Forderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die dem AG aufgrund dieses Vertragsverhältnisses, insbesondere Mängeln der Leistung des AN, Schadenersatz oder Fertigstellungsmehrkosten, nicht jedoch aus anderen Vertragsverhältnissen zustehen.
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Ingenieurvertrag (Teil A Allgemeine Regelungen) Zentrum für regionale Erzeugnisse
4.7 Als Grundlage für die anrechenbaren Kosten, dient die Kostenschätzung das AG zur Auftragsvergabe. Bis zur Erstellung der Kostenberechnung wird vorerst die Kostenschätzung vereinbart. Das Honorar wird dann ab der LP 03 rückwirkend auf die anrechenbaren Kosten der Kostenberechnung angepasst. Die vorherigen Leistungsphasen bleiben von der Anpassung unberührt.
4.9 Die Parteien vereinbaren, dass Verzögerungen im Bauablauf bis zu einer Frist von maximal 6 Monaten kompensationslos hinzunehmen sind und keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung auslösen. Soweit die in § 5 dieses Vertrages vorgesehene Bauzeit um mehr als die oben genannte Zeitspanne überschritten oder unterbrochen wird, erfolgt die Abrechnung auf Nachweis zum Honorarsatz des Bauleiters. Gegenstand der Vergütung ist ausschließlich die effektiv geleistete Arbeitszeit vor Ort (Präsenzzeit). An- und Abreisezeiten sowie etwaige Fahrtkosten sind mit dem vereinbarten Stundensatz abgegolten und werden nicht gesondert vergütet. Für eine Verlängerung bzw. Unterbrechung der Planungs- und/oder Bauzeit, die aus dem Leistungs- oder Verantwortungsbereich des AN stammt, besteht kein Mehrvergütungsanspruch. Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen sowie die Regelungen der HOAI.
§ 5 Termine/Fristen
5.1 Termine
☒ Die zeitliche Erbringung der Leistungen des AN ist wie folgt vorgesehen:
Planungszeit von 01.03.2027 bis 31.12.2028 Fertigstellung der LP 03 zur Einreichung des Förderantrages: 4. Quartal 2027 Fertigstellung der LP 04 zur Einreichung des Bauantrages: 1. Quartal 2028
Bauzeit von ………… bis ………….
☒ Eine terminliche Festlegung des Planungs- bzw. Baubeginnes ab der Leistungsstufe 2, 3 bzw. 4 ist derzeit noch nicht möglich. Daher wird lediglich die voraussichtliche Dauer wie folgt festgelegt:
Voraussichtliche Planungszeit Leistungsstufe 2 u. 3 12 Monate Voraussichtliche Bauzeit Leistungsstufe 4 30 Monate Es ist von einer Überschneidung der Zeiträume von 6 Monaten auszugehen.
Der Beginn dieser Zeiträume wird vertragliche wie folgt festgelegt: 4 Wochen nach schriftlichem Abruf der jeweiligen Leistungsstufe durch den AG.
5.2 Fristen Der Auftragnehmer hat bei der Vorlage von Rechnungen der ausführenden Unternehmen beim Auftraggeber folgende Fristen einzuhalten: − Abschlagsrechnungen: 5 Kalendertage − Teil-/Schlussrechnungen: 15 Kalendertage
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§ 6 Nutzungsrecht
6.1 Der AG ist berechtigt, sämtliche Planungs- und sonstigen vom AN erbrachten Leistungen beim in § 1 dieses Vertrages beschriebenen Projekt zu nutzen. Die Verwendung für weitere Projekte des Bauvorhabens oder sonstige Bauvorhaben ist ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des AN im Einzelfall möglich.
6.2 Im Anwendungsbereich des Urhebergesetzes bleiben dessen Regelungen vorrangig. Der AN ist berechtigt, in angemessenem Umfang, einschließlich Veröffentlichungen, das Objekt als Referenz zu benennen und auf seine erbrachten/vertraglich vereinbarten Leistungen entsprechend hinzuweisen.
§ 7 Abnahme der Leistungen, Haftung des Auftragnehmers
7.1 Der AN haftet für Fehler und Mängel seiner Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Für den Fall, dass der AN wegen Schäden am Bauwerk in Anspruch genommen wird, kann er verlangen, dass der AG ihm die Möglichkeit einräumt, die für die Schadensbeseitigung erforderlichen Leistungen (Planung, Bauüberwachung, usw.) selbst erbringen zu dürfen, anstatt die erforderlichen Kosten hierfür zu tragen. Dies gilt nicht, falls die Selbsterbringung der Leistungen durch den AN für den AG unzumutbar ist.
7.3 Beide Vertragsparteien sind berechtigt, eine förmliche Abnahme der Leistungen des AN zu verlangen. Falls keine förmliche Abnahme verlangt wird, können die Leistungen des AN auch stillschweigend abgenommen werden, insbesondere durch vorbehaltlose Bezahlung der Schlussrechnung.
7.4 Hat der AN einen Teil der Leistungen erbracht, der als abtrennbare Teilleistung einer eigenständigen Abnahme zugänglich wäre, und kommt es vor den weiteren noch zu erbringenden Leistungen zu einer längeren Verzögerung oder Unterbrechung, deren Ursache nicht im Verantwortungsbereich des AN liegt, so kann der AN eine gesonderte Abnahme des bereits erbrachten Teiles der Leistungen verlangen.
§ 8 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
8.1 Der AN verpflichtet sich, eine Berufshaftpflichtversicherung für die gemäß diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mit folgenden Deckungssummen zu unterhalten:
Personenschäden 3,0 Mio €
Sach- und sonstige Schäden 3,0 Mio €
8.2 Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des AG eine Bestätigung des Versicherers über Bestand und Höhe der Versicherung vorzulegen. Soweit er trotz Aufforderung und Nachfristsetzung die Bestätigung nicht vorlegt, ist der AG berechtigt, einen angemessenen Einbehalt vom Honorar des AN vorzunehmen und/oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
§ 9 Baustellenbüro
9.1 Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber – ohne Einrichtung – kostenfrei zur Verfügung gestellt.
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Ingenieurvertrag (Teil A Allgemeine Regelungen) Zentrum für regionale Erzeugnisse
9.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsphase 8 bis zur Fertigstellung des Bauprojektes/der Baumaßnahme das Baustellenbüro ausreichend jedoch mindestens an 2 Tag/en pro Woche zu besetzen.
§ 10 Vorzeitige Vertragsbeendigung
10.1 Der AG ist berechtigt, den Vertrag jederzeit frei oder aus wichtigem Grund zu kündigen. Kündigt der AG, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so ist der AN berechtigt, die erbrachten Leistungen voll sowie für den noch nicht erbrachten Leistungsteil 60 % der hierauf entfallenden Vergütung (ohne Nebenkosten) abzurechnen. Wenn der AG hiergegen innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rechnung Einspruch erhebt, erfolgt eine neue Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung (volle vereinbarte Vergütung abzüglich der im Gesetz vorgesehenen ersparten Aufwendungen sowie anderweitig erzieltem bzw. erzielbarem Erwerb).
10.2 Der AN ist nur zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Soweit der AN aus einem wichtigen Grund kündigt, den er nicht zu vertreten hat, gelten für die Abrechnung der erbrachten sowie der nicht erbrachten Leistungsteile die Regelungen in § 10.1 dieses Vertrages.
10.3 AG und AN können sich auch einvernehmlich darauf verständigen, dass der AN keine/keine weiteren Leistungen aus dem Vertrag mehr zu erbringen hat (Aufhebungsvertrag). Eine solche Aufhebung des Vertragsverhältnisses liegt im Zweifel nur vor, wenn die Parteien sich auch ausdrücklich über die Vergütungsfolge für den nicht erbrachten Leistungsteil geeinigt haben.
10.4 Andere gesetzlich vorgesehene Kündigungsmöglichkeiten, insbesondere das Sonderkündigungsrecht nach Vorlage einer Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung, bleiben von diesen Regelungen unberührt.
§ 11 Außergerichtliche Streitbeilegung
AG und AN vereinbaren, dass vor Beschreitung des Rechtswegs bei allen aus diesem Vertrag resultierenden oder mit diesem in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten
☐ eine Mediation gemäß Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL-Bau)
☐ eine Schlichtung gemäß Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL-Bau)
☐ für den Fall, dass eine der Vertragsparteien oder deren Vertretung Mitglied der Ingenieurekammer ist, ein Schlichtungsverfahren gemäß der Schlichtungsordnung dieser Kammer
durchgeführt wird.
Soweit der AG, der AN oder beide eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, ist vorab deren Zustimmung einzuholen.
AG und AN werden soweit erforderlich auf beteiligte Dritte einwirken, damit diese sich ebenfalls am außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren beteiligen.
Als Mediator/ Schlichter wird beauftragt: …………………………………………..
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Ingenieurvertrag (Teil A Allgemeine Regelungen) Zentrum für regionale Erzeugnisse
§ 12 Zusätzliche Vereinbarungen
12.1 Der AG ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Unterlagen in EDV-gerechter Form zu verlangen. Er ist dann verpflichtet, dem AN hierfür ein Pflichtenheft zu stellen und Regelungen für den Datenaustausch (z. B. virtueller Projektraum) zu treffen. Der AG ist verpflichtet, dies so frühzeitig zu tun, dass der AN sich hierauf einrichten kann. Soweit dem AN hieraus zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten sich die Parteien, eine angemessene Regelung über die Erstattung dieser Kosten zu treffen.
12.2 Zur Verkürzung verwendet dieser Vertragstext die Begriffe Auftraggeber, Auftragnehmer, Beteiligter usw. Es sind hiermit die Vertrags- und sonstigen Beteiligten ohne Differenzierung der Geschlechtszugehörigkeit gemeint.
12.3 Der AN willigt in die Weitergabe seiner Kontakt- und Kommunikationsdaten an andere Projektbeteiligte ein.
☐ Der AG erklärt, über die Berechtigung zur Weitergabe der in der beiliegenden Liste der Projektbeteiligten mitgeteilten Daten zu verfügen.
12.4 AG und AN treffen folgende weitere Vereinbarungen:
- …
- …
- …
Ort, Datum Ort, Datum
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Unterschrift AG Unterschrift AN
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