Fachplanung für die Sanierung der Sanitäranlagen am Flughafen Hamburg
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 24.11.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Flughafen Hamburg GmbH
- Erfüllungsregion
- Hamburg, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Aufruf
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 23.10.2026
- CPV-Codes
- Dienstleistungen von Ingenieurbüros (71300000)
- Bekanntmachung
- fham-vp-prod.ai-hosting.de
- Bekanntmachungsnummer
- 734515-2026
- Verfahrensnummer
- b75afdac-c717-422a-8afa-218d3e40b8c3
Fragenkatalog
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Kurzbeschreibung
Die Flughafen Hamburg GmbH beauftragt Fachplanungsleistungen für die Technische Gebäudeausrüstung zur Sanierung der Sanitäranlagen für Passagiere. Die Anlagen in den Terminals und der Pier sollen im Rahmen eines mehrjährigen Programms schrittweise erweitert, umgebaut, modernisiert oder einer geänderten Nutzung zugeführt werden; sie liegen sowohl in öffentlichen als auch in Betriebs- und Sicherheitsbereichen des Flughafens in Hamburg. Ein genauer Leistungszeitraum oder eine feste Abnahmemenge ist nicht angegeben.
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Leistungsbeschreibung
TGA-Planung
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · Sanierung Sanitäranlagen TGA-Planung
Die Flughafen Hamburg GmbH beabsichtigt, die bestehenden Sanitäranlagen für Passagiere in der Pier und den Terminals im Rahmen eines mehrjährigen Sanierungsprogramms schrittweise zu erweitern, umzubauen, zu modernisieren oder einer geänderten Nutzung zuzuführen. Die Anlagen befinden sich sowohl in öffentlich zugänglichen Bereichen als auch in Betriebs- und Sicherheitsbereichen des Flughafens. Gegenstand der Beauftragung sind die hierfür erforderlichen Fachplanungsleistungen der Technischen Ausrüstung gemäß §§ 55 HOAI in Verbindung mit Anlage 15.1 HOAI. Die Beauftragung umfasst die LPH 1 bis 8 und erfolgt stufenweise. Der Auftrag umfasst die Planung sämtlicher technischer Anlagen, die von der jeweiligen Sanierungsmaßnahme betroffen sind. Hierzu gehören insbesondere die Abwasser-, Wasser- und Sanitäranlagen, Wärmeversorgungsanlagen, lufttechnischen Anlagen, Starkstromanlagen, fernmelde- und informationstechnischen Anlagen, nutzungsspezifischen Anlagen sowie die Gebäudeautomation. Die konkret zu bearbeitenden Anlagengruppen und Sanitäranlagen werden mit dem jeweiligen Leistungsabruf festgelegt. Die Planung umfasst auch die erforderlichen Anpassungen an vorhandene technische Anlagen bis zu den abgestimmten Übergabe- und Anschlusspunkten. Sämtliche Schnittstellen zur Objektplanung, Tragwerksplanung, Brandschutzplanung, zu weiteren Fachplanern sowie zu den bestehenden technischen und betrieblichen Systemen des Flughafens sind zu ermitteln, abzustimmen und in der Planung zu berücksichtigen. Ziel der Planung sind technisch vollständige, genehmigungsfähige, ausführungsreife, ausschreibungsreife und dauerhaft gebrauchsfähige Anlagen. Dabei sind insbesondere die Anforderungen an Kapazität, Hygiene, Reinigungsfähigkeit, Berührungslosigkeit, Barrierefreiheit, Betriebszuverlässigkeit, Wartungsfreundlichkeit sowie einen wirtschaftlichen Wasser- und Energieverbrauch zu berücksichtigen.
Anforderungen an deinen Betrieb
Der Bewerber erklärt, dass keiner der in § 123 GWB genannten zwingenden Ausschlussgründe vorliegt. Der Bewerber erklärt, dass er nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich der Bewerber nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Der Bewerber erklärt, dass er im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bewerbers in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend. Der Bewerber erklärt, dass er in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR belegt worden ist. Der Bewerber erklärt, dass er nach bestem Wissen und aufgrund sorgfältiger Prüfung keine Kenntnis davon hat, dass weder er noch eine seiner Tochtergesellschaften oder ein verbundenes Unternehmen, an dem er die Mehrheit der Anteile hält, als sanktionierte Person geführt wird, gegen die wirtschaftliche oder rechtliche Beschränkungen aufgrund einer Sanktionsverordnung (z.B. Antiterrorverordnung VO (EG) Nr. 2580/2001 (Anti-Terrorismus), VO (EG) Nr. 881/2002 (Al-Qaida), VO (EU) Nr. 753/2011 (Taliban) oder VO (EU) 2019/796 (Cyberangriffe)) verhängt wurden; "Sanktionen" meint die ökonomischen Sanktionsgesetze, Regeln, Embargos oder beschränkenden Maßnahmen, die überwacht, erlassen oder durchgesetzt werden durch: (a) die Europäische Union einschließlich ihrer Mitgliedstaaten; (b) das Vereinigte Königreich; (c) die Schweiz; (d) die Vereinigten Staaten von Amerika; (e) die Vereinten Nationen; sowie (f) die jeweils zuständigen Regierungsstellen und Behörden der vorstehenden Staaten/Staatenbünde, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, das "United States Department of Treasury's Office of Foreign Assets Control" (OFAC), das "United States Department of State", das "United States Department of Commerce" sowie "Her Majesty's Treasury". "Sanktionsbehörde" meint jede der in der Definition "Sanktionen" unter Absatz (f) genannten Regierungsstellen und Behörden. "Sanktioniertes Land" meint jeden Staat oder jedes Gebiet, der/das Gegenstand von Sanktionen ist. "Sanktionsliste" meint jede von einer Sanktionsbehörde in Bezug auf Sanktionen geführte Liste oder öffentliche Verkündung einer Sanktionsdesignation durch eine Sanktionsbehörde, jeweils in ihrer gültigen Fassung. "Sanktionierte Person" meint eine Person, (a) die auf einer Sanktionsliste geführt wird oder, im Fall einer juristischen Person, die im Mehrheitsbesitz einer auf einer Sanktionsliste genannten Person steht oder (b) im Fall einer juristischen Person, deren Sitz sich in einem Sanktionierten Land befindet. Der Bewerber erklärt, dass für ihn kein im Sinne des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) relevanter rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das LkSG vorliegt. Es bleibt bei der gesetzlichen Ausgangslage.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0000 · Sanierung Sanitäranlagen TGA-Planung
- gem. Vergabeunterlagen
- 100 %
Vergabeunterlagen
9 Dateien laut Portal · Stand 23.10.2026| Anschreiben | 268 KB | |
| Leistungsverzeichnis | 92 KB | |
| Sonstiges | 121 KB | |
| Sonstiges | 751 KB | |
| Sonstiges | 1,2 MB | |
| Sonstiges | 34 KB | |
| Sonstiges | 1,3 MB | |
| Leistungsverzeichnis | 3 KB | |
| Sonstiges | 427 KB |
Anforderungen
Der Bewerber erklärt, dass keiner der in § 123 GWB genannten zwingenden Ausschlussgründe vorliegt. Der Bewerber erklärt, dass er nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich der Bewerber nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Der Bewerber erklärt, dass er im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bewerbers in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend. Der Bewerber erklärt, dass er in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR belegt worden ist. Der Bewerber erklärt, dass er nach bestem Wissen und aufgrund sorgfältiger Prüfung keine Kenntnis davon hat, dass weder er noch eine seiner Tochtergesellschaften oder ein verbundenes Unternehmen, an dem er die Mehrheit der Anteile hält, als sanktionierte Person geführt wird, gegen die wirtschaftliche oder rechtliche Beschränkungen aufgrund einer Sanktionsverordnung (z.B. Antiterrorverordnung VO (EG) Nr. 2580/2001 (Anti-Terrorismus), VO (EG) Nr. 881/2002 (Al-Qaida), VO (EU) Nr. 753/2011 (Taliban) oder VO (EU) 2019/796 (Cyberangriffe)) verhängt wurden; "Sanktionen" meint die ökonomischen Sanktionsgesetze, Regeln, Embargos oder beschränkenden Maßnahmen, die überwacht, erlassen oder durchgesetzt werden durch: (a) die Europäische Union einschließlich ihrer Mitgliedstaaten; (b) das Vereinigte Königreich; (c) die Schweiz; (d) die Vereinigten Staaten von Amerika; (e) die Vereinten Nationen; sowie (f) die jeweils zuständigen Regierungsstellen und Behörden der vorstehenden Staaten/Staatenbünde, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, das "United States Department of Treasury's Office of Foreign Assets Control" (OFAC), das "United States Department of State", das "United States Department of Commerce" sowie "Her Majesty's Treasury". "Sanktionsbehörde" meint jede der in der Definition "Sanktionen" unter Absatz (f) genannten Regierungsstellen und Behörden. "Sanktioniertes Land" meint jeden Staat oder jedes Gebiet, der/das Gegenstand von Sanktionen ist. "Sanktionsliste" meint jede von einer Sanktionsbehörde in Bezug auf Sanktionen geführte Liste oder öffentliche Verkündung einer Sanktionsdesignation durch eine Sanktionsbehörde, jeweils in ihrer gültigen Fassung. "Sanktionierte Person" meint eine Person, (a) die auf einer Sanktionsliste geführt wird oder, im Fall einer juristischen Person, die im Mehrheitsbesitz einer auf einer Sanktionsliste genannten Person steht oder (b) im Fall einer juristischen Person, deren Sitz sich in einem Sanktionierten Land befindet. Der Bewerber erklärt, dass für ihn kein im Sinne des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) relevanter rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das LkSG vorliegt. Es bleibt bei der gesetzlichen Ausgangslage.
Änderungen und Bieterfragen
0 EinträgeKeine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.
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