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Fachplanung der technischen Ausrüstung für Umbau, Modernisierung und Erweiterung einer Stadtbücherei

Status
Vergeben
Angebotsfrist
10.04.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Schleswig-Holstein, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
11.03.2026
CPV-Codes
Anzeigen
  • Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen (71240000)
  • Dienstleistungen von Ingenieurbüros (71300000)
  • Planungsleistungen im Bauwesen (71320000)
Bekanntmachung
dtvp.de
Bekanntmachungsnummer
169387-2026
Verfahrensnummer
bc74fb42-0e85-4b89-bcc2-38c61ac47a47

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die BIG Städtebau GmbH schreibt als treuhänderischer Sanierungsträger der Stadt Kappeln Fachplanungsleistungen für den Umbau, die Modernisierung und die Erweiterung der Stadtbücherei in Kappeln aus. Beauftragt werden die Planungen für die Anlagengruppen 1 bis 6 in den Leistungsphasen 1 bis 9 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure; der Vertrag ist als Stufenvertrag vorgesehen. Angebote müssen bis zum 10. April 2026 eingereicht werden.

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Leistungsbeschreibung

Die Fachplanungsleistungen für Technische Ausrüstung für den Umbau, die Modernisierung und Erweiterung einer Stadtbücherei sollen vergeben werden.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Kappeln-Stadtbücherei-Technische Ausrüstung

    Gegenstand der hier ausgeschriebenen Fachplanungsleistungen für Technische Ausrüstung für die Anlagengruppen 1-6 gem. § 53 Abs. 2 HOAI ist der Umbau, die Modernisierung und Erweiterung einer Stadtbücherei im Rahmen der Städtebauförderung. Zu erbringen sind die Planungsleistungen des Leistungsbildes Technische Ausrüstung gemäß §§ 53-56 HOAI in Verbindung mit Anlage 15 sowie ggf. besondere Leistungen. Zu erbringen sind die Leistungsphasen 1-9 gemäß § 55. Der Vertrag wird als Stufenvertrag abgeschlossen.

    Frist: 10.04.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Es gelten alle zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 GWB und alle fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB. Klarstellung: Mit der zuvor stehenden Angabe " Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen " ist Folgendes gemeint: Der öffentliche Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV). Klarstellung: Mit der zuvor stehenden Angabe " Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen " ist Folgendes gemeint: Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV).

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Kappeln-Stadtbücherei-Technische Ausrüstung

Bewertet wird die Erfahrung der Person, die für das Erbringen der Leistung als Projektleitung vorgesehen ist. Maßgeblich für die Bewertung ist die Berufserfahrung der Projektleitung nach Erlangen eines einschlägigen Universitäts- bzw. Hochschul- oder Fachschulabschluss in Jahren. Die berufliche Qualifikation ist ausreichend, wenn eine Eintragung in die Liste der entsprechenden Architekten- und Ingenieurkammer bzw. für Bewerber aus dem europäischen Ausland im Berufs- oder Handelsregister des Heimatstaates, aus der die berufliche Qualifikation der Projektleitung erkennbar wird, vorliegt. (Anforderung für das Erlangen von Wertungspunkten = Projektleitung mit Qualifikation für vergleichbare Planungsleistungen und mindestens 5 Jahren Berufserfahrung)
20 %
Das Kriterium wird auf Grundlage der einzureichenden Referenzen für die Projektleitung bewertet. Die Referenzen sind separat als Anlage zu den Angebotsunterlagen einzureichen. Die Anzahl sowie die Qualität der eingereichten Referenzen werden bewertet. (Anforderungen für das Erlangen von Wertungspunkten = 1 bewertbare Referenz) (Es werden max. 3 Referenzen gewertet, je Referenz können max. 10 Punkte erreicht werden. Insgesamt max. 30 Punkte.) (maßgeblich: Leistungsphasen 2-8 gem. § 55 HOAI). Die Qualität der Referenzen wird anhand der folgenden Kriterien bewertet: - Vergleichbare Nutzung (Bücherei oder öffentliche Bildungs- oder Kultureinrichtung) - Umbau, Modernisierung von Bestandsgebäuden - Bestandserweiterungsbauten
30 %
Bewertet wird das Honorarangebot gemäß den geforderten Leistungsphasen inklusive besonderer Leistungen und Nebenkosten. Berücksichtigt wird die nach dem Preisblatt zu wertende Honorarsumme. Die Berechnung der Honorarpunktzahl erfolgt in Relation zum günstigsten Angebot. Die niedrigste Honorarsumme erhält 50 Punkte.0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem Zweifachen des niedrigsten Gesamtangebotshonorars (brutto). Alle Angebote mit darüber liegenden Gesamtpreisen erhalten ebenfalls 0 Punkte. Die Punktermittlung für die dazwischenliegenden Gesamtangebotshonorare (brutto) erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu zwei Stellen nach dem Komma und einer kaufmännischen Rundung über die in den Verfahrensbedingungen benannte Formel.
50 %

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

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Anforderungen

Es gelten alle zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 GWB und alle fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB. Klarstellung: Mit der zuvor stehenden Angabe " Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen " ist Folgendes gemeint: Der öffentliche Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV). Klarstellung: Mit der zuvor stehenden Angabe " Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen " ist Folgendes gemeint: Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV).

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 09.10.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 699875-2026

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