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VTA_HLS_Allach_30_09_2026.pdf

Fachplanung der technischen Ausrüstung für ein Feuerwehrgerätehaus in München-Allach

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 12:35 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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ertrag Technische Ausrüstung

(Haustechnik)

Zwischen der Landeshauptstadt München, vertreten durch den Oberbürgermeister, die- ser vertreten durch die Baureferentin

– Auftraggeber –

und

dem/den Ingenieur(en) <Ingenieurbüro>

<Straße>

– Auftragnehmer –

wird folgender

Vertrag

geschlossen:

Objekt mit Anschrift: FF München, Abteilung Allach

Eversbuschstraße 134,80999 München

Maßnahme: Neubau des Gerätehauses der FF Allach

Baureferat München Stand 04/2025 - VTA ohne vertiefte Kosten Seite 1 von 21

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages .......................................................................................... 3

§ 2 Grundlagen des Vertrages .......................................................................................... 4

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers .................................................................................. 6

§ 4 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers .............................................................. 6

§ 5 Leistungen des Auftraggebers ................................................................................... 11

§ 6 Termine und Fristen .................................................................................................. 12

§ 7 Vergütung .................................................................................................................. 12

§ 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers ........................................................................ 17

§ 9 Arbeitsgemeinschaft .................................................................................................. 18

§ 10 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers ........................................................... 18

§ 11 Förmliche Verpflichtung durch den Auftraggeber ..................................................... 18

§ 12 Kostenverantwortung ............................................................................................... 19

§ 13 Ergänzende Vereinbarung ....................................................................................... 19

§ 14 Schriftform ............................................................................................................... 20

Anlagen

Anlage 1 - Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Stand: 11/25

Anlage 2 - Leistungsheft Stand: 04/25

Anlage 3 - Formblatt Erklärung Masernschutzgesetz

Anlage 4 – Verpflichtungserklärung Stand: 02/22

Anlage 5 – Checkliste A3 HLSM, Leistungsnachweise Planung TGA LPH 1-9 Anlage 6 – QVH’s, CAD-Vorgaben1

1 (Anlagen sind als Zip-Dateien mit Vertragsabschluss weiterzugeben) Baureferat München Stand 04/2025 - VTA ohne vertiefte Kosten Seite 2 von 21

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

  1. Gegenstand des Vertrages sind Fachplanungen der Technischen Ausrüstung nach

§§ 53 ff. HOAI für das Bauvorhaben (Projektname, Anschrift, Bezeichnung der Maß-

nahme nach § 2 HOAI)

FF München, Abteilung Allach, Eversbuschstraße 134, Neubau Gerätehaus

Das Bauvorhaben besteht aus folgenden Maßnahmen gemäß § 2 HOAI

☒ Neubau ☐ Wiederaufbau ☐ Erweiterungsbau ☐ Umbau

☐ Modernisierung ☐ Instandsetzung ☐ Instandhaltung

  1. Die Leistungen umfassen die Fachplanungen der Technischen Ausrüstung für Anlagen

der folgenden Anlagengruppe(n) gemäß § 53 Abs. 2 HOAI:

2.1 Anlagengruppe 1

Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen

incl. MSR-Technik soweit nicht in Anlagengruppe 8 enthalten

2.2 Anlagengruppe 2

Wärmeversorgungsanlagen

incl. MSR-Technik soweit nicht in Anlagengruppe 8 enthalten

2.3 Anlagengruppe 3

Lufttechnische Anlagen

incl. MSR-Technik soweit nicht in Anlagengruppe 8 enthalten

2.4 Anlagengruppe 7

entfällt

2.5 Anlagengruppe 8

Gebäudeautomation

beinhaltet die Vergabeeinheit MSR für HLS-Technik (Gebäudeautomation gemäß DIN

18386 ohne werksseitig integrierte MSR für HLS-Technik für TGA-Komponenten)

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  1. Zu den zu bearbeitenden Anlagen gehören auch folgende Anlagen der nichtöffentlichen

Erschließung sowie technische Anlagen in Außenanlagen (DIN 276-1:2008-12, Kosten-

gruppe 230 und 540):

Alle Anlagengruppen soweit erforderlich

§ 2 Grundlagen des Vertrages

  1. Die gesetzlichen Grundlagen in der jeweils aktuellen Fassung sind bis zur Baufertigstel-

lung zu beachten und einzuhalten. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen - AVB - (An-

lage 1) und das Leistungsheft (Anlage 2) des Auftraggebers sind Bestandteil dieses Ver-

trages.

  1. Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen:

2.1 Die Richtlinien für Hochbauprojekte.

2.2 Die Hinweise zur Planung und Ausführung von Wärmeversorgungsanlagen für öffentli-

che Gebäude (AMEV), und die weiteren städtischen Festlegungen, die ihm bei Vertrags-

abschluss ausgehändigt werden.

2.3 Die Hinweise zur Planung und Ausführung von Raumlufttechnischen Anlagen für öffent-

liche Gebäude (AMEV), und die weiteren städtischen Festlegungen, die ihm bei Ver-

tragsabschluss ausgehändigt werden.

2.4 Die Hinweise zur Planung und Ausführung von Sanitäranlagen in öffentlichen Gebäuden

(AMEV), und die weiteren städtischen Festlegungen, die ihm bei Vertragsabschluss

ausgehändigt werden.

2.5 Die Hinweise zur Planung, Ausführung und Betrieb von Kälteanlagen und Kühlgeräten

für öffentliche Gebäude (AMEV), und die weiteren städtischen Festlegungen, die ihm bei

Vertragsabschluss ausgehändigt werden.

2.6 Die ZLT-Richtlinien (Zentrale Leittechnik) und die Planungsdokumente Gebäudeauto-

mation.

2.7 Die Vorgaben des Auftraggebers zum eingeschränkten Einsatz bzw. Verzicht auf be-

stimmte Baustoffe

2.8 Die Vorgaben der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und der gewerblichen Be-

rufsgenossenschaften.

Baureferat München Stand 04/2025 - VTA ohne vertiefte Kosten Seite 4 von 21

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  1. Folgende Vorgaben des Auftraggebers sind bei der Projektbearbeitung zu beachten:

3.1 Das Organisationshandbuch / Projektziele

3.2 Das Raum- und Funktionsprogramm / Bauprogramm

3.3 Die Qualitätsvorgaben für die jeweilige Nutzungsart

3.4 Die Checkliste Umfang Baubestandsdokumentation

3.5 Der Generalablaufplan

3.6 Vorgaben des Auftraggebers zur CAD-Bearbeitung

3.7 Die Förderrichtlinien

3.8 Die energetischen Anforderungen aus der Energiewirtschaftlichen Planungsbeteiligung

  1. Folgende Projektdaten des Auftraggebers sind bei der Leistungserbringung einzuhalten:

4.1 Die vom Auftraggeber bekanntgegebene Kostenverantwortung gemäß § 12.

4.2 Die vom Auftraggeber festgelegten Kostenrichtwerte

4.3 Die vom Auftraggeber festgelegten Planungskennwerte

4.4 Die vom Auftraggeber festgelegten Ziele/Meilensteine.

Abweichungen von § 2 Nr. 2 bis 4 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des

Auftraggebers

  1. Der Auftragnehmer hat über Ziffer 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vor-

schriften zu beachten:

keine Weiteren

  1. Die Befugnisse des Auftraggebers im Rahmen des Vertrages werden ausschließlich

vom Baureferat Hochbau 2 wahrgenommen.

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§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

  1. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer von den in § 4 genannten Leistungen

zunächst:

§ 4 Nr. 2

  1. Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der

Baumaßnahme weitere Leistungen nach § 4 einzeln oder im Ganzen zu übertragen. Die

Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig auf die Notwendigkeit der An-

schlussbeauftragung hinzuweisen.

Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie an

ihn innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leis-

tungen vergeben werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer

Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.

Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines

Honorars oder sonstige Ansprüche ableiten.

§ 4 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat folgende Grundleistungen aus dem Leistungsbild Technische Ausrüstung

(§ 55 i.V.m. Anlage 15 HOAI) und folgende Besondere Leistungen (§3 Abs. 3 HOAI i.V.m. Anlage

15 HOAI) zu erbringen:

  1. Leistungsphase 1 – Grundlagenermittlung

entfällt

1.1 Die Grundleistungen nach Anlage 15 zu § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HOAI gemäß Leis-

tungsheft, beschränkt auf anteiliges Mitwirken bei: mit Ausnahme folgender Grundleis-

tungen:

1.1.1 Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des

Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner.

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1.1.2 Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Beraten zum Leistungsbedarf und gege-

benenfalls zur technischen Erschließung.

1.1.3 Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse.

1.2 Als Besondere Leistungen

1.2.1 Bestandsaufnahme gemäß Leistungsheft 1.4 für folgende Bereiche/Anlagen:

1.2.2 Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Schadensbehebung an Grundstücksent-

wässerungsanlagen Leistungen im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung ge-

mäß Leistungsheft 1.5 als Besondere Leistungen zu erbringen.

  1. Leistungsphase 2 - Vorplanung

2.1 Die Grundleistungen nach Anlage 15 zu § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HOAI gemäß Leis-

tungsheft, mit Ausnahme folgender Grundleistungen:

2.1.1 Erstellung einer Kostenschätzung gemäß Leistungsheft

2.2 Als Besondere Leistungen

2.2.1 Erstellen einer qualifizierten Kostenschätzung gemäß Leistungsheft

  1. Leistungsphase 3 – Entwurfsplanung

3.1 Die Grundleistungen nach Anlage 15 zu § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HOAI gemäß Leis-

tungsheft, mit Ausnahme folgender Grundleistungen.

3.1.1 -------

3.2 Als Besondere Leistungen

3.2.1 Erstellen einer qualifizierten Kostenberechnung gemäß Leistungsheft

  1. Leistungsphase 4 – Genehmigungsplanung

4.1 Die Grundleistungen nach Anlage 15 zu § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HOAI gemäß Leis-

tungsheft, mit Ausnahme folgender Grundleistungen:

Baureferat München Stand 04/2025 - VTA ohne vertiefte Kosten Seite 7 von 21

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4.1.1 --------------

4.2 Als Besondere Leistungen

4.2.1 -------------

  1. Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung

5.1 Die Grundleistungen nach Anlage 15 zu § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HOAI gemäß Leis-

tungsheft, mit Ausnahme folgender Grundleistungen:

5.1.1 Prüfen und Anerkennen von Montage- und Werkstattplänen der ausführenden Unter-

nehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung (gem. LPH 5f HOAI) für fol-

gende Anlagengruppen:

Anlagengruppe 1 – AWG

Anlagengruppe 2 – WVA

Anlagengruppe 8 – GA (MSR-HLS)

5.1.2 --------

5.2 Als Besondere Leistungen

5.2.1 Prüfen und Anerkennen von Montage- und Werkstattplänen der ausführenden Unter-

nehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung (gem. LPH 5f HOAI) für fol-

gende Anlagengruppen nach Bedarf:

Anlagengruppe 1 – AWG

Anlagengruppe 2 – WVA

Anlagengruppe 8 – GA (MSR-HLS)

  1. Leistungsphase 6 - Vorbereitung der Vergabe

6.1 Die Grundleistungen nach Anlage 15 zu § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HOAI gemäß Leis-

tungsheft, mit Ausnahme folgender Grundleistungen, die vom Auftraggeber erbracht

werden:

6.1.1 Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche gemäß § 1 Nr. 2

6.2 Als Besondere Leistungen

6.2.1 --------------

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  1. Leistungsphase 7 - Mitwirkung bei der Vergabe

7.1 Die Grundleistungen nach Anlage 15 zu § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 HOAI gemäß Leis-

tungsheft, mit Ausnahme folgender Grundleistungen, die vom Auftraggeber erbracht

werden:

7.1.1 Einholen von Angeboten; Auftragserteilung

7.1.2 Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und Mitwirkung bei der Auftragserteilung

7.2 Als Besondere Leistungen

7.2.1 Erstellen des Kostenanschlags nach DIN 276 gemäß Leistungsheft.

  1. Leistungsphase 8 – Objektüberwachung und Dokumentation

8.1 Die Grundleistungen nach Anlage 15 zu § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 HOAI gemäß Leis-

tungsheft, mit Ausnahme folgender Grundleistungen:

8.1.1 --------------

8.2 Als Besondere Leistungen

8.2.1 --------------

  1. Leistungsphase 9 – Objektbetreuung

9.1 Die Grundleistungen nach Anlage 15 zu § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 HOAI gemäß Leis-

tungsheft, mit Ausnahme folgender Grundleistungen:

9.2 Als Besondere Leistungen

9.2.1 Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der vereinbarten Verjährungs-

fristen für Mängelansprüche auftreten.

  1. Vorgaben zu Plan- und Dokumentationsunterlagen

10.1 Herstellen von Plänen und zeichnerischen Unterlagen

In allen Leistungsphasen hat der Auftragnehmer Pläne und zeichnerische Darstellungen

normengerecht und auf CAD-Anlagen zu erstellen. Zeichnungen sind in einer für den

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Auftraggeber und die anderen Projektbeteiligten bearbeitbaren digitalen Form (dwg-For-

mat) und als pdf-Datei zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die Vorgaben des Auftrag-

gebers zur CAD-Bearbeitung einzuhalten.

Daneben sind dem Auftraggeber, den anderen Projektbeteiligten und ausführenden Un-

ternehmen die von diesen benötigten Unterlagen in ausreichender Anzahl in Papierform

zur Verfügung zu stellen. Die Papier-Pläne sind DIN-gerecht zu falten.

10.2 Die abgestimmten Ergebnisse der einzelnen Leistungsphasen (LPH) sind dem Auftrag-

geber für die

LPH 1: 0 -fach auf Papier und 1 -fach entweder auf Datenträger, Mail oder PKP-Eintrag

LPH 2: 1 -fach auf Papier und 1 -fach entweder auf Datenträger, Mail oder PKP-Eintrag

LPH 3: 1 -fach auf Papier und 1 -fach entweder auf Datenträger, Mail oder PKP-Eintrag

LPH 4: 3*-fach auf Papier und 1 -fach entweder auf Datenträger, Mail oder PKP-Eintrag

LPH 5: 1 -fach auf Papier und 1 -fach entweder auf Datenträger, Mail oder PKP-Eintrag

LPH 6: 0 -fach auf Papier und 1 -fach entweder auf Datenträger, Mail oder PKP-Eintrag

LPH 7: 0 -fach auf Papier und 1 -fach entweder auf Datenträger, Mail oder PKP-Eintrag

LPH 8: 0 -fach auf Papier und 1 -fach entweder auf Datenträger, Mail oder PKP-Eintrag

LPH 9: 0 -fach auf Papier und 1 -fach entweder auf Datenträger, Mail oder PKP-Eintrag

zu übergeben.

  • 3-fache Ausfertigung der Entwässerungseingabepläne

Die für den Bauherren erforderlichen Dokumente aus dem Projektablauf sind in geord-

neter Form unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich

Beteiligter an den Architekten und Bauherrn zu übergeben.

10.3 Leistungen zur Baubestandsdokumentation (M-Bestandsdokumentation)

Der AG legt großen Wert auf eine vollständige und geordnete Baubestandsdokumenta-

tion. Dies gilt für entsprechende Unterlagen aus allen Leistungsphasen. Die Leistungen

nach diesem Vertrag werden im Rahmen der weiteren Verwaltungstätigkeit des AG ge-

nutzt.

Der Umfang der Baubestandsdokumentation richtet sich nach der (nicht abschließen-

den) „Checkliste Umfang Baubestandsdokumentation“.

Die Dokumentation ist hinsichtlich der Struktur und Form nach den Vorgaben des AG zu

erstellen und zu ordnen.

Die gesamte Dokumentation ist in digitaler Form als PDF-Datei, Pläne im dwg-Format

etc, einzelne Unterlagen zusätzlich in bearbeitbarer digitaler Form zu übergeben.

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  1. ** ☒ Die Auftraggeberin stellt ab Auftragserteilung für die gesamte Dauer des Projekts

und seiner Abwicklung eine Austauschplattform mit einem spezifischen Projektraum zur

Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Austauschplattform für den Aus-

tausch aller projektbezogenen Dokumente, die gesamte projektbezogene Kommunika-

tion und Dokumentation zu nutzen. Hiervon ausgenommen sind Erklärungen, für die ge-

setzlich die Schriftform vorgeschrieben ist, insbesondere Vertragsänderungen/-erweite-

rungen und Kündigungen.

Bei jeder Ablage von Dokumenten durch den Auftragnehmer in der Austauschplattform

muss über das interne Nachrichtensystem eine Nachricht an einen internen Projektan-

sprechpartner der Auftraggeberin gesendet werden.

Einzelheiten zur Verwendung der Austauschplattform sind in Ziff. 1.9 der Allgemeinen

Vertragsbedingungen – AVB – geregelt.

** Bitte ankreuzen, falls gewünscht

  1. Bei Vergabeverfahren, die über die elektronische Vergabeplattform

(www.vergabe.bayern.de) abgewickelt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, für

seine vertraglichen Leistungen im Rahmen der Leistungsphasen 6 und 7 im Zusammen-

hang mit diesen Vergaben die elektronische Vergabeplattform (www.vergabe.bayern.de)

zu nutzen.

§ 5 Leistungen des Auftraggebers

Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber erbracht:

  1. Beschaffen bzw. Mithilfe bei der Beschaffung der Kataster(flur)karten, Lage- und Höhen-

pläne und sonstiger Unterlagen über das Baugrundstück.

  1. Vermessen des Baugeländes.

  2. Bereitstellen folgender Unterlagen

Keine Weiteren

  1. Einholen von Einverständniserklärungen der nutzenden Verwaltung.

  2. Beantragung der bauordnungsrechtlichen und aller anderen Genehmigungen oder Zu-

stimmungen.

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  1. Durchführen des Vergabeverfahrens unter Verwendung der Beiträge des Auftragneh-

mers; hierzu gehören, ggf. unter Beteiligung des Auftragnehmers:

Festlegen der Vergabeart, Auswahl der Wettbewerbsteilnehmer, Versenden der Aus-

schreibungsunterlagen, Fertigen des Vergabevermerks, Stellungnahmen zu Beschwer-

den und in Nachprüfungsverfahren, Auftragserteilung.

  1. Rechtsgeschäftliche Erklärung der Abnahme.

  2. Vollzug der Zahlungsanordnungen.

§ 6 Termine und Fristen

  1. Für Leistungen nach § 3 Nr. 1 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

Beginn der Leistungen: 23.11.2026

Fertigstellung der Leistungen: 31.03.2027

  1. Für die weiteren Leistungen werden die Termine bzw. Fristen vom Auftraggeber im Be-

nehmen mit dem Auftragnehmer schriftlich festgelegt.

Im Übrigen sind die Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass sich bei Baubeginn und

Baufortschritt keine Verzögerungen ergeben.

§ 7 Vergütung

Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten-

und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I

S. 2276) zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 02.12.2020

(BGBI. I S 2636) sowie nach dem in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Abschlag (siehe Num-

mer § 7 Nr. 0 und Nr. 1.5).

0 Die Vergütung für die Leistungen nach § 4 Nr. 1.2.2 wird ermittelt aus:

  1. den anrechenbaren Kosten:

Nettoabrechnungssumme aus VOB-Vertrag über die Schadensfeststellung für

Grundstücksentwässerungsanlagen

  1. der Honorarzone: Zone II, Basishonorarsatz, ausgenommen AG8 Zone III

  2. der Honorartafel: § 56 HOAI

  3. den Teilleistungssätzen gem. § 7 Nr. 1.3 und Nr. 1.4

  4. der Erhöhung des v. H.-Satzes gem. § 7 Nr. 1.6 auf

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das Honorar nach § 7 Nr. 0

  1. Ansonsten werden der Honorarermittlung zu Grunde gelegt:

Für die Grundleistungen nach § 4 die anrechenbaren Kosten nach den Regeln der

§§ 53 mit 56 HOAI aus den Kosten der vom Auftraggeber geprüften Kostenberechnung

auf Grundlage der Entwurfsplanung.

Der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist die DIN 276-1:2008-12 zugrunde zu legen.

1.1 Folgende Honorarzonen nach § 56 i.V.m. § 53 HOAI und Anlage 15 HOAI:

Honorarzonen
I AnlageII AnlageIII Anlage
Anlagengruppe 1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen-----§ 1 Ziff. 2.1-----
Anlagengruppe 2 Wärmeversorgungsanlagen-----§ 1 Ziff. 2.2-----
Anlagengruppe 3 Lufttechnische Anlagen-----§ 1 Ziff. 2.3-----
Anlagengruppe 7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen---------------
Anlagengruppe 8 Gebäudeautomation----------§ 1 Ziff. 2.5

1.2 Folgende Bewertungen der Grundleistungen nach § 55 HOAI:

Leistung gem. § 4 (Bewertung in v. H.)AWGWVALTANSA BADNSA FLSNSA MASNSA KUCNSA KAEGA
LPH 1 – Grundlagenermittlung---------------------------
LPH 2 – Vorplanung888---------------8

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LPH 3 – Entwurfsplanung171717---------------17
LPH 4- Genehmigungsplanung2------------------------
LPH 5 – Ausführungsplanung181818---------------18
LPH 6 – Vorbereitung der Vergabe6,56,56,5---------------6,5
LPH 7 – Mitwirkung bei der Vergabe4,54,54,5---------------4,5
LPH 8 – Objektüberwachung und Dokumentation353535---------------35
LPH 9 – Objektbetreuung111---------------1

1.3 Basis für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel zu § 56 Abs.

1 HOAI. Überschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 54 HOAI die Tafelwerte des

§ 56 Absatz 1 HOAI (> 4 Millionen Euro), werden die Leistungen auf Basis der Tafel-

werte der erweiterten Tabelle Technische Ausrüstung der Richtlinien für die Beteiligung

freiberuflich Tätiger (RiFT-Tabelle Technische Ausrüstung) vergütet (gem. Doppelerlass

des BMWSB und BMF vom 30.09.2022).

1.4 Auf das Gesamthonorar der Leistungen gem. den Nummern § 7 Nr. 1.1 mit Nr. 1.4 wird

ein Zu- oder Abschlag vereinbart:

☐ zuzüglich (+) ☐ abzüglich (-) ..... v.H.

1.5 Für Leistungen bei Umbauten oder Modernisierungen, die wesentliche Eingriffe in Kon-

struktion oder Bestand darstellen oder für die Leistungsphase 8 bei Instandhaltungen

oder Instandsetzungen wird ein Zuschlag zum Honorar in Höhe folgender v.H.-Sätze

vereinbart:

entfällt

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für Anlagengruppe(n) nach § 1 Nr. 2v.H.-Satz des Honorars §§ 56 Abs. 5, 6 Abs. 2 HOAI Umbauten/ Modernisierungenv.H.-Satz des Teilhonorars §§ 12 HOAI Instandhaltungen/ Instandsetzungen
------------------

1.6 Folgende Bewertung der Besonderen Leistungen:

Leistung nach § 4 Nr. 2.2.1 Anlagengruppe gem. § 1 Nr. 2: 3 v.H.

Leistung nach § 4 Nr. 3.2.1 Anlagengruppe gem. § 1 Nr. 2: 0,5 v.H.

Leistung nach § 4 Nr. 5.2.1 Anlagengruppe gem. § 1 Nr. 2.1+2.2+2.5: Zeitaufwand

Leistung nach § 4 Nr. 7.2.1 Anlagengruppe gem. § 1 Nr. 2: 0,5 v.H.

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Leistung nach § 4 Nr. 9.2.1 Anlagengruppe gem. § 1 Nr. 2:

(zusätzliche Vereinbarung gem. § 13 Nr. 5.1)

  1. Nicht vereinbarte Leistungen, die der Auftraggeber zur Herstellung der baulichen Anlage

fordert, hat der Auftragnehmer mit zu übernehmen, es sei denn, sein Büro ist auf derar-

tige Leistungen nicht eingerichtet. Vergütungsanspruch und Vergütungshöhe richten

sich nach den folgenden Bestimmungen:

2.1 Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur

unwesentlich veränderten Forderungen des Auftraggebers begründen keinen Anspruch

auf zusätzliches Honorar, soweit sie beim Auftragnehmer nicht einen wesentlichen Ar-

beits- und Zeitaufwand verursachen.

2.2 Handelt es sich nach Meinung des Auftragnehmers um zusätzlich zu honorierende Leis-

tungen, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber vor der Ausführung dieser Leistungen den

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voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers

über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Bei einer Anordnung die-

ser Leistungen erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäß den

folgenden Festlegungen:

2.2.1 Die Anpassung der Vergütung für zusätzliche Grundleistungen richtet sich nach § 10

HOAI. Soweit ein Zu- oder Abschlag gem. § 7 Ziff. 1.5 vereinbart wurde, ist dieser zu

berücksichtigen. Stimmt der Auftraggeber in Textform alternativ einer aufwandsbezoge-

nen Abrechnung der zusätzlichen Grundleistungen zu, erhält der Auftragnehmer ein Ho-

norar unter Zugrundelegung der in § 7 Ziff. 2.2.2 getroffenen Regelungen.

2.2.2 Für alle anderen zusätzlich zu honorierenden Leistungen erhält der Auftragnehmer ein

Honorar unter Zugrundelegung der folgenden Stundensätze (netto):

2.2.2.1 für Leistungen, die ausschließlich von der*dem

Büroinhaberin/ Geschäftsführerin erfüllt werden können € ............../h

2.2.2.2 für ingenieurtechnische oder wirtschaftliche Leistungen,

sofern sie nicht unter §7 Ziff. 2.2.2.1 oder 2.2.2.4 fallen (HLS-Fachplaner*in) € ............../h

2.2.2.3 für ingenieurtechnische oder wirtschaftliche Leistungen,

sofern sie nicht unter §7 Ziff. 2.2.2.1 oder 2.2.2.4 fallen

GA-Fachplaner*in € ............../h

2.2.2.4 für technische Zeichnungen, CAD Bearbeitung oder sonstige

technische oder wirtschaftliche Aufgaben, die keine

Ausbildung / Zulassung als Ingenieur*in

(oder andere akademische Grade) voraussetzen € ............../h

Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber

auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

  1. Die Erstattung von Nebenkosten ist ausgeschlossen, soweit nachstehend keine abwei-

chende Vereinbarung getroffen wird.

3.1 Sämtliche Nebenkosten im Sinne von §14 HOAI werden mit Ausnahme der Fahrtkosten

(vgl. § 7 Nr. 3.2) pauschal erstattet. Die Nebenkosten umfassen auch den Aufwand für

die im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellten und übermittelten Unterla-

gen, die Kosten für sämtliche Paus- und Plottarbeiten, sowie den Mehraufwand beim

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Einsatz einer Austauschplattform.

Die Nebenkostenpauschale beträgt ..... v.H. des Gesamtnettohonorars.

3.2 Für die Abrechnung der Fahrtkosten gilt:

Die zur Vertragserfüllung notwendige Anzahl von Reisen, die über den Umkreis von

mehr als 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen (siehe §13 Ziff. 1

bis 3 VTA, §14 Abs. 2 Nr. 4 HOAI sowie Ziff. 11.2 AVB), legt der Auftraggeber auf Vor-

schlag des Auftragnehmers fest. Fahrtkosten für diese Reisen werden nach den beim

Auftraggeber geltenden Reisekostenbestimmungen gegen Nachweis erstattet.

  1. Solange die für die Berechnung des Honorars für die Leistungen nach § 4 Nr. 1-9

maßgebenden Beträge nicht feststehen, treten für die Bemessung der Abschlagszahlun-

gen an deren Stelle die nach §§ 54 mit 56 HOAI (DIN 276-1:2008-12) anrechenbaren

Kosten der vom Auftraggeber geprüften Kostenschätzung. Entsprechendes gilt, wenn

das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Hono-

rars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden.

  1. Die überschlägig ermittelten, anrechenbaren Kosten (netto)*

Die gemäß der Kostenberechnung vom _____ ermittelten Kosten (netto) betragen für

die*

  • Nicht zutreffendes streichen
Anlagen der AnlagengruppeHonorarzone IHonorarzone IIHonorarzone III
nach § 1 Nr. 2.1€ ------€ 250.000 €€ ------
nach § 1 Nr. 2.2€ ------€ 410.000 €€ ------
nach § 1 Nr. 2.3€ ------€ 50.000 €€ ------
nach § 1 Nr. 2.4€ ------€ ------€ ------
nach § 1 Nr. 2.5€ ------€ ------€ 100.000 €

§ 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein Projektteam zur Verfügung zu stellen. Dieses

Projektteam besteht aus folgenden Mitarbeitern (Name, Qualifikation, Berufserfahrung):

Projektleiter: ...............

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Stellvertretender Projektleiter: ...............

Projektmitarbeiter: ...............

...............

...............

  1. Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die vorstehenden Mitarbeiter über die

gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsphase eingesetzt wer-

den. Diese dürfen nur mit Zustimmung oder in begründeten Fällen auf Verlangen des

Auftraggebers und nur gegen Mitarbeiter mit gleichwertiger Qualifikation und Erfahrung

ausgewechselt werden.

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet einen Kapazitäten- und Terminplan für sein einge-

setztes Personal zu erstellen und dem Auftraggeber bei Vertragsbeginn zu übergeben.

§ 9 Arbeitsgemeinschaft

Die Federführung für die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieses Vertrages übernimmt:

§ 10 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach Ziffer 10 AVB müssen mindestens

betragen:

für Personenschäden: € 2.000.000,-

für sonstige Schäden: grundsätzlich mindestens € 500.000,-

§ 11 Förmliche Verpflichtung durch den Auftraggeber

  1. Zu den Allgemeinen Pflichten des Auftragnehmers gehört ferner:

Der Auftragnehmer und seine dafür verantwortlichen Mitarbeiter müssen sich auf die ge-

wissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß §1 des Verpflichtungsgesetzes vom

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  1. März 1974 (BGBl I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl I S.

1942), in Verbindung mit §11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichten

lassen.

  1. Der Auftragnehmer darf im Zusammenhang mit den in §1 des Vertrages bezeichneten

Leistungen keine Leistungen für Dritte beziehungsweise andere Auftraggeber im Zu-

sammenhang mit dieser Maßnahme erbringen.

  1. Der Einsatz anderer Mitarbeiter als die besonders Verpflichteten darf nur nach deren

Verpflichtung erfolgen. Dem Auftraggeber sind diese unverzüglich zu benennen.

§ 12 Kostenverantwortung

Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen die vom Auftraggeber vorgegebene Kostenober-

grenze des Projekts in Höhe von gemäß genehmigter Kostenberechnung in € (brutto) nicht über-

schreiten. Der Betrag wird anhand des bayerischen Baupreisindexes fortgeschrieben. Die ge-

nannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 700 nach DIN 276-1: 2008-12 (jeweils ein-

schließlich Umsatzsteuer).

Jeweils zum Abschluss der Leistungsphasen 2 und 3, sowie nach Erstellung und Freigabe des

Kostenanschlages wird vom Auftraggeber die für die folgenden Leistungen verbindliche Kosten-

obergrenze festgelegt.

Der Auftragnehmer hat in seinem Leistungsbereich jederzeit daran mitzuwirken, dass die Kosten-

obergrenze eingehalten wird.

Unabhängig von der Beachtung der Projektziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die

Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern

auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des

Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten. Baukos-

ten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare hö-

here Nutzungskosten aufgezehrt werden.

§ 13 Ergänzende Vereinbarung

  1. Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leis-

tungen dort zu erbringen sind; im Übrigen ist Erfüllungsort München.

  1. Geschäftssitz ist i. S. v. § 14 Abs. 2 Nr. 4 HOAI das Stadtgebiet München.

  2. Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Vertrag ist München.

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  1. Zu den Allgemeinen Pflichten des Auftragnehmers nach Ziffer 1 der Allgemeinen Ver-

tragsbedingungen (AVB) gehört ferner:

Bei Leistungen, die Ausschreibung, Vergabe oder Bauüberwachung betreffen, müssen

der Auftragnehmer und seine dafür verantwortlichen Mitarbeiter sich auf die gewissen-

hafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02.

März 1974 (BGBl I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl I S.

1942), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichten

lassen.

Der Auftragnehmer darf im Zusammenhang mit den in § 1 des Vertrages bezeichneten

Leistungen keine Leistungen für Dritte bzw. andere Auftraggeber im Zusammenhang mit

dieser Maßnahme erbringen.

Der Einsatz anderer Mitarbeiter als die besonders Verpflichteten darf nur nach deren

Verpflichtung erfolgen. Dem Auftraggeber sind diese unverzüglich zu benennen.

  1. Weiteres

5.1 Die Leistungen nach § 4 Nr. 5.2.1 und § 4 Nr. 9.2.1, werden jeweils auf maximal 20

Stunden beschränkt.

Sobald erkennbar ist, dass diese überschritten werden, ist dies dem Auftraggeber vor

Leistungserbringung anzuzeigen und eine Erhöhung der Obergrenze zu vereinbaren.

Ansonsten besteht kein Vergütungsanspruch.

5.2 ------

§ 14 Schriftform

Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksam-

keit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Das vorste-

hende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Abschluss dieser

Vereinbarung unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Mündliche Neben-

abreden bestehen nicht.

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Objekt mit Anschrift: FF München, Abteilung Allach

Eversbuschstraße 134,80999 München

Maßnahme: Neubau des Gerätehauses der FF Allach

Auftragnehmer: Auftraggeber:

Landeshauptstadt München

Baureferat - Hochbau

Abteilung H2

........................................................ München, ....................................

(Ort, Datum)

......................................................... ......................................................

(Stempel und Unterschrift) (Stempel und Unterschrift)

Projektleitung H21

München, ....................................

....................................................

(Stempel und Unterschrift)

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