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Dienstleistungsvertrag
zwischen
JUGEND für Europa (nachfolgend JfE genannt), Nationale Agentur für die EU-Programme Erasmus+ Jugend, Erasmus+ Sport und Europäisches Solidaritätskorps - vertreten durch Manfred von Hebel (acting director/ Geschäftsleitung) - (Rechtsträger: IJAB – Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e.V.) Godesberger Allee 142-148, 53175 Bonn
- im Folgenden „Auftraggeber“ -
und
Organisation xxx e.V. (juristische Person) ……………
Vertreten durch den/die Geschäftsführer*in
- im Folgenden „Auftragnehmer/in“ -
wird folgender Vertrag geschlossen.
§ 1 - Vertragsgrundlage, Vertragsgegenstand
(1) Die Durchführung dieses Vertrages bezieht sich auf die Ausschreibung Fachlich-kommunikativer Begleitprozess zu Youth Work vom xx.xx.2026 insbesondere auf:
- die Leistungsbeschreibung der Ausschreibung
- das Angebot des/der Auftragnehmers/in vom xx.xx.2026
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B,
- die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die vorstehend aufgeführten leistungsbeschreibenden Bestandteile und der Vertrag gelten im Sinne einer einheitlichen Leistungsbeschreibung. (3) AGB des Auftragnehmers/in sind kein Vertragsbestandteil. (4) Der/die Auftragnehmer/in verpflichtet sich für den Auftrag eine/n zuverlässigen, mit der erfor- derlichen fachlichen Qualifikation und entsprechender beruflicher Erfahrung ausgestatteten Mitarbeiter/in zur Verfügung zu stellen. (5) Der/die Auftragnehmer/in sichert zu, dass im Falle gesundheitsbedingter oder sonstiger unvorhergesehener Verhinderungen der für die Leistungserbringung benannten Personen eine gleichwertig qualifizierte und erfahrene Vertretungsperson eingesetzt wird. Der Einsatz einer Vertretung bedarf der vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin. Der/die Auftragnehmer/in stellt sicher, dass auch die Vertretungsperson über die zur Vertragserfüllung erforderlichen
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Kenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen verfügt und mit den inhaltlichen Anforderungen des Projekts vertraut ist. (6) Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer kann für einzelne Leistungen geeignete Unterauftragnehmende oder spezialisierte Dienstleistende einsetzen, sofern dies für eine fachgerechte Leistungserbringung erforderlich oder zweckmäßig ist. Der beabsichtigte Einsatz von Unterauftragnehmenden ist im Angebot anzugeben. Ein späterer Wechsel bedarf der vorherigen Zustimmung von JUGEND für Europa. Die Gesamtverantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung verbleibt bei der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer.
§ 2 - Vergütung
(1) Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des von der Auftraggeberin angenommenen Preisangebots und des als Anlage beigefügten Preisblatts. Das maximale Gesamtauftragsvolumen beträgt: Euro ….,.. (in Worten: xxx Euro, xxx Cent) brutto. Die zutreffende steuerliche Behandlung ist im Angebot ausgewiesen.
(2) Vergütet werden ausschließlich die tatsächlich erbrachten und von der Auftraggeberin freigegebenen Leistungen. Das maximale Auftragsvolumen stellt keine Zusicherung eines bestimmten Auftragsvolumens dar. (3) Eine Überschreitung des vereinbarten maximalen Auftragsvolumens ist grundsätzlich ausgeschlossen. Erkennt die Auftragnehmerin, dass der vereinbarte finanzielle Rahmen voraussichtlich nicht ausreicht, hat sie die Auftraggeberin unverzüglich zu informieren. Eine Beauftragung zusätzlicher Leistungen ist nur aufgrund einer vorherigen ausdrücklichen Vereinbarung und nur zulässig. (4) Reise-, Sach-, Veranstaltungs-, Fremdleistungs- und sonstige Nebenkosten werden nur vergütet, soweit sie im Preisblatt vorgesehen oder vor ihrer Entstehung ausdrücklich mit der Auftraggeberin abgestimmt und freigegeben wurden. Mit den vereinbarten Preisen sind grundsätzlich sämtliche zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Aufwendungen abgegolten, soweit im Preisblatt nichts Abweichendes vorgesehen ist. (5) Die Abnahme richtet sich nach der quartalsweisen Planung und tatsächlich erbrachten Leistung. Die Leistungen werden nicht pauschal, sondern entsprechend des tatsächlichen Einzelbedarfs erbracht. Die Umsetzung erfolgt nach quartalsweiser Freigabe durch JUGEND für Europa. Innerhalb eines Quartals können einzelne Maßnahmen im gegenseitigen Einvernehmen angepasst werden, sofern dadurch die Gesamtzielsetzung nicht beeinträchtigt wird.
§ 3 – Rechnungslegungs- und Berichtspflichten
(1) Der/die Auftragnehmer/in verpflichtet sich zu einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung und Berichterstattung gegenüber dem Auftraggeber gemäß den Vorgaben des Fördermittelgebers. Hierzu gehören insbesondere:
- die Teilnahme an regelmäßigen Planungs- und Steuerungstreffen mit dem Auftraggeber und den mitwirkenden Beteiligten,
- Erstellung von Quartalsplanungen inkl. Kostenvoranschlag
- die Erstellung quartalsweiser inhaltlicher Fortschrittsberichte (Anlage_JfE-Monitoringraster) einschließlich der Stellung von quartalsweisen Teilrechnungen, die Vorlage der für die Kostenabrechnung erforderlichen Belege und Nachweise (s. § 3 Abs. 2).
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(2) Die Abrechnung erfolgt gemäß § 2 Abs. 4 quartalsweise. Die konkreten Termine für die Vorlage der jeweiligen Unterlagen werden von den Vertragsparteien rechtzeitig vor Ablauf des jeweiligen Kalenderquartals einvernehmlich festgelegt. Dabei sollen insbesondere Urlaubszeiten, Feiertage und der für die Prüfung und Abstimmung erforderliche Zeitaufwand angemessen berücksichtigt werden.
(3) Voraussetzung für die Rechnungsstellung sind:
- der freigegebene quartalsweise Kostenvoranschlag
- der Nachweis der tatsächlich erbrachten Leistungen
- eine Stundenübersicht
- ein Quartalsbericht (JfE-Monitoringraster)
- gegebenenfalls weitere vereinbarte Nachweise
Vergütet werden ausschließlich von JUGEND für Europa als Einzelauftrag bestätigte Leistungen.
(4) Bei der Abrechnung von Veranstaltungskosten sind folgende Unterlagen als zahlungsbegründende Belege vorzulegen:
- Teilnehmendenliste mit Originalunterschriften (Anlage_Teilnehmendenliste),
- Veranstaltungsprogramm,
- Kurzbericht zur Veranstaltung,
- Reisekostenbeleg per JfE-Reisekostenerstattungsformular (Anlage_Reisekostenerstattung)
(5) Für durchgeführte Expertinnen- und Expertengespräche ist zusätzlich ein Kurzprotokoll einzureichen. (6) Weitere Nachweise oder Dokumente können nach Abstimmung mit dem Auftraggeber angefordert oder zugelassen werden. (7) Der/die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, die mit dem Auftraggeber vereinbarten Durchführungs- und/oder Fälligkeitstermine zu berücksichtigen und einzuhalten. Der/die Auftragnehmer/in ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine absehbare Verzögerung oder längere Verhinderung unverzüglich anzuzeigen.
§ 4 - Stornierung und Budgetverschiebung
(1) Die Auftragnehmerin gewährt für die im Rahmen des Auftrags vorgesehenen Veranstaltungen folgende Stornierungsoptionen:
- 0–1 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: 100 % der Angebotssumme werden fällig.
- 2–7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der Angebotssumme werden fällig.
- 8–29 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: 20 % der Angebotssumme werden fällig.
- mindestens 30 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: keine Ausfallgebühren.
Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Eingang der schriftlichen Stornierungsmitteilung beim Auftragnehmer. (2) Die Abrechnung der Veranstaltungen erfolgt pauschal auf Grundlage der in der Ausschreibung (Anlage Preisblatt) festgelegten Staffelungsregel. Bei Unterschreitung der geplanten Teilnehmendenzahl gelten folgende Abzüge:
- weniger als 75 % der geplanten Teilnehmenden → Abzug 10 %
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- weniger als 50 % der geplanten Teilnehmenden → Abzug 20 %
- weniger als 25 % der geplanten Teilnehmenden → Abzug 50 %
Grundlage der Berechnung ist die in der Ausschreibung genannte Plan-Teilnehmendenzahl.
(3) Der/die Auftragnehmer/in ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, wenn sich der Umsetzungsaufwand einzelner Arbeitspakete absehbar erhöht oder verringert. Umschichtungen im Budget zwischen einzelnen Arbeitspaketen können nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vorgenommen werden, sofern die Gesamtkosten des bewilligten Auftrags gemäß Angebot (Anlage Preisblatt) nicht überschritten werden. Änderungen, die Auswirkungen auf Fördermittel oder Berichtsfristen haben, bedürfen ebenfalls der vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber.
§ 5 - Abgaben und Steuern
(1) Vom Auftraggeber werden keinerlei Steuern, Sozialabgaben oder sonstige Versicherungsbeträge abgeführt. (2) Die pünktliche Abführung der, auf das Honorar des/der zur Verfügung gestellten Mitarbeiter/in des/der Auftragnehmer/in, zu entrichtenden Steuern obliegt allein und vollständig dem/der Auftragnehmer/in.
§ 6 - Haftung
Der/die Auftragnehmer/in haftet für alle Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung der vertraglich übernommenen Pflichten beruhen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 - Kündigung
(1) Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Für das Vertragsverhältnis gelten die gesetzlichen Kündigungsregelungen. (2) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich nach § 314 BGB. (3) Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn einer Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Vertragsende nicht zugemutet werden kann. Soweit der wichtige Grund in einer Verletzung vertraglicher Pflichten liegt, sind die Voraussetzungen des § 314 Abs. 2 BGB zu beachten. (4) Beide Vertragsparteien definieren die folgenden Umstände als wesentliche Vertragspflichten:
- die verspätete, unvollständige oder sonst wie fehlerhafte Übergabe der Vertretung,
- mehrfache Säumnisse im Rahmen der Kommunikation (fehlende Rückmeldungen) oder Abwesenheit (Nichtteilnahme an Treffen), mindestens 3-mal mit Abmahnung gerügt.
- die Umsetzung des Angebots inkl. aller einzelnen Teilleistungen (Arbeitspakete)
- die fristgerechte und korrekte Erstellung der Quartalsplanungen inkl. Kostenvoranschlägen, Teilrechnungen und inhaltlichen Berichtslegung nach § 3. (5) Soweit gesetzlich zulässig, bleiben weitere vertragliche oder gesetzliche Rechte zur Beendigung des Vertrags sowie Ansprüche auf Schadensersatz unberührt.
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(6) Im Fall der Beendigung des Vertrags sind die bis zum Wirksamwerden der Beendigung ordnungsgemäß erbrachten Leistungen abzurechnen. Bereits geleistete Vorauszahlungen für nicht erbrachte Leistungen sind zu erstatten.
§ 8 - Interessenkonflikte
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags zu vermeiden. Sie hat bestehende oder drohende Interessenkonflikte, insbesondere solche im Sinne des Art. 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (EU-Haushaltsordnung), der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung zu treffen. (2) Dies gilt auch für die von der Auftragnehmerin eingesetzten Mitarbeitenden, Unterauftragnehmerinnen und Unterauftragnehmer sowie sonstigen Dritten, soweit diese an der Leistungserbringung beteiligt sind. Auf Verlangen der Auftraggeberin ist eine entsprechende Erklärung zum Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts abzugeben.
§ 9 - Datenschutz
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten. Soweit im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten verarbeitet werden, dürfen diese ausschließlich zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen und nur im hierfür erforderlichen Umfang verarbeitet werden. (2) Soweit die Auftragnehmerin personenbezogene Daten im Auftrag der Auftraggeberin im Sinne des Art. 28 DSGVO verarbeitet, schließen die Vertragsparteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung wird Bestandteil des Vertrages. (3) Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass alle von ihr mit der Vertragserfüllung betrauten Personen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten und – soweit gesetzlich erforderlich – vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend verpflichtet werden. Die Auftragnehmerin weist die entsprechende Verpflichtung der eingesetzten Personen auf Verlangen der Auftraggeberin nach. (4) Personenbezogene Daten sind nach Beendigung der Vertragserfüllung zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder sonstigen gesetzlichen Gründe einer Löschung entgegenstehen. Soweit eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Absatz 2 geschlossen wurde, gelten ergänzend die dort getroffenen Regelungen zur Rückgabe und Löschung personenbezogener Daten. (5) Die Auftraggeberin kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn die Auftragnehmerin ihre wesentlichen datenschutzrechtlichen Pflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht erfüllt oder eine erhebliche, von ihr zu vertretende Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften vorliegt, aufgrund derer der Auftraggeberin eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (6) Die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gelten auch über die Beendigung des Vertrages hinaus, soweit dies gesetzlich erforderlich ist oder sich aus der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ergibt.
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§ 10 - Geheimhaltung
(1) Der/die Auftragnehmer/in hat sicherzustellen, dass die mit der Erfüllung seiner/ihrer Verpflichtung aus diesem Vertrag betrauten Personen alle in diesem Zusammenhang erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder in anderer Weise als für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verwenden. (2) Vertrauliche Informationen sind Angaben, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. (3) Der/die Auftragnehmer/in ist berechtigt, vertrauliche Informationen an solche Unterauftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind. Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor dem/der Auftragnehmer/in gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der/die Auftragnehmer/in gegenüber dem Auftraggeber. (4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die dem/r Auftragnehmer/in bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb der Rahmenvereinbarung ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden. (5) Der/die Auftragnehmer/in sichert alle im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangten bzw. gefertigten Informationen und Unterlagen sowie davon gefertigte Abschriften, Ablichtungen oder andere Vervielfältigungen gegen eine nicht vertragsgemäße Nutzung, Vervielfältigung und Weitergabe. (6) Von dienstlichen Schriftstücken, Zeichnungen etc., die dem/der Auftragnehmer/in bzw. seinen/ihren Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Vertragserfüllung zugänglich gemacht werden, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers weder Abschriften noch Ablichtungen oder andere Vervielfältigungen gefertigt werden. Dies gilt ausdrücklich auch für Vervielfältigungen in nur elektronisch lesbarer Form. (7) Der/die Auftragnehmer/in ist auf Verlangen des Auftraggebers zur Herausgabe der vorgenannten Unterlagen und Vervielfältigungsstücke und zur Auskunft über deren genaue Anzahl und ihren Verbleib verpflichtet. (8) Die Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten über das Ende dieses Vertrages hinaus.
§ 11 - Rechte an der Leistungserbringung
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an sämtlichen im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistungen erstellten und für den Auftraggeber bestimmten Arbeitsergebnissen die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte ein. Dies gilt insbesondere für Konzepte, Texte, redaktionelle Beiträge, Präsentationen, Grafiken, Layouts, Infografiken, Foto-, Audio- und Videomaterialien, digitale Inhalte, Webseiteninhalte, Informations- und Arbeitsmaterialien sowie sonstige im Rahmen der Leistungserbringung erstellte Unterlagen und Ergebnisse. (2) Die eingeräumten Rechte umfassen insbesondere das Recht, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu veröffentlichen, vorzuführen, zu bearbeiten, umzugestalten, zu kürzen, zu ergänzen, mit anderen Inhalten zu verbinden und in
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andere Formate zu überführen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse insbesondere auf Webseiten, in sozialen Medien, Publikationen, Präsentationen, Veranstaltungen und sonstigen Kommunikationsmedien zu verwenden und zu verbreiten. (3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse nach Vertragsende weiter zu nutzen und zu bearbeiten. Die Nutzung ist nicht auf den ursprünglichen Verwendungszweck oder auf die Vertragslaufzeit beschränkt. (4) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ihm selbst sowie seinen Beschäftigten, freien Mitarbeitenden, Unterauftragnehmern und sonstigen von ihm eingesetzten Dritten die erforderlichen Rechte an den erstellten Arbeitsergebnissen zustehen und dass diese Rechte in dem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang an den Auftraggeber übertragen werden können. (5) Soweit zur Leistungserbringung Inhalte oder Materialien Dritter verwendet werden, die nicht vom Auftragnehmer selbst erstellt wurden, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die für die vereinbarte Nutzung durch den Auftraggeber erforderlichen Rechte und Lizenzen vorliegen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf etwaige Nutzungsbeschränkungen, Lizenzbedingungen oder sonstige rechtlich relevante Einschränkungen vor Verwendung hinzuweisen. (6) Soweit Arbeitsergebnisse unter Verwendung von Open-Source-Software, frei lizenzierten Inhalten oder sonstigen Materialien mit besonderen Lizenzbedingungen erstellt werden, sind die jeweils geltenden Lizenzbedingungen einzuhalten. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über solche Bedingungen, soweit sie die Nutzung oder Bearbeitung durch den Auftraggeber betreffen. (7) Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber die für die weitere Nutzung und Bearbeitung erforderlichen Dateien und Unterlagen in einem geeigneten und üblichen Format. Soweit für die weitere Bearbeitung offene bzw. editierbare Dateien erforderlich sind, sind diese auf Anforderung des Auftraggebers zu übergeben, sofern sie im Rahmen der Leistungserbringung erstellt wurden. (8) Mit der vereinbarten Vergütung sind die Einräumung der vorstehenden Nutzungsrechte sowie die hierfür erforderlichen Rechteübertragungen abgegolten. Eine gesonderte Vergütung für die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse fällt nicht an. (9) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für bereits vor Vertragsbeginn bestehende Materialien, Methoden, Vorlagen, Software oder sonstige Inhalte des Auftragnehmers, soweit diese nicht speziell für den Auftraggeber erstellt wurden. Soweit solche Inhalte Bestandteil eines Arbeitsergebnisses werden, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber jedoch die für die vertragsgemäße Nutzung des jeweiligen Arbeitsergebnisses erforderlichen Nutzungsrechte ein. Dieses Recht überträgt der/die Auftragnehmer/in ebenso dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), das als Zuwendungsgeber des Auftraggebers mittelbar beteiligt ist. (10) Bei der Hinzuziehung von Unterauftragnehmenden oder sonstigen Dritten stellt die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer sicher, dass der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber an den hierbei entstehenden Arbeitsergebnissen die nach diesem Vertrag erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden.
§ 12 - Sonstiges
(1) Von der Möglichkeit des Abschlusses eines Arbeitsvertrages ist in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht worden. Eine Umgehung arbeitsrechtlicher oder arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften ist nicht beabsichtigt. Dem/der Auftragnehmer/in soll
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vielmehr die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner/ihrer Arbeitskraft belassen werden. Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit wird nicht begründet.
§ 12 - Nebenabreden
(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. (2) Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern sie nicht durch individuelle Abreden erfolgen; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Absatzes. (3) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. (4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des/der Auftragnehmer/in sind ausgeschlossen. (5) Der ausschließliche Gerichtsstand ist Bonn. (6) Auf die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien ist nur deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
Bonn, xx.xx.2026
Manfred von Hebel Auftragnehmer/-in (Geschäftsleitung)