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3.2 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung.pdf

Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV Vorschrift 2

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VHB-Bbg Formular 3.2 Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Ar-

tikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 –

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)1

Stadt Pritzwalk (Name der öffentlichen Stelle) nimmt den Schutz Ihrer per- Stadt Pritzwalk sonenbezogenen Daten sehr ernst. Grundsätzlich bewahrt

(Name der öffentlichen Stelle) Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Aufga-

benwahrnehmung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten.

V-26-04 Im Zusammenhang mit (Bezeichnung des Vergabever- fahrens) verarbeitet Stad t Pritzwa lk (Name der öffentlichen Stelle) Daten von Ihnen.

Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte Sta dt Pritz walk (Name der

öffentlichen Stelle) Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung

Ihrer Daten informieren.

  1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen:

Vergabestelle, Frau Gewinner

  1. Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:

Herr Waldmann

  1. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Da-

ten:

3a) Zweck der Verarbeitung:

Durchführung eines Vergabeverfahrens

3b) Rechtsgrundlage:

1 Die Muster zur Berücksichtigung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO sind in jedem Fall mit dem für die Vergabestelle verantwortlichen Datenschutzbeauftragten abzustimmen. Für Kommunen kön- nen Anpassungen in den rechtlichen Grundlagen erforderlich sein. Die Formulare zur Erfüllung der Informati- onspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO in einem Vergabeverfahren decken nur die Standardaspekte von in diesem Zusammenhang anfallenden Fallgestaltungen ab. Darüber hinaus sind Auftraggeber in Vergabever- fahren gehalten, in jedem Einzelfall datenschutzrechtliche Belange sorgfältig zu prüfen und umzusetzen.

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VHB-Bbg Formular 3.2 Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und § 55

Landeshaushaltsordnung Brandenburg, § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Da-

tenschutzgesetz

  1. Empfänger von personenbezogenen Daten:

Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet,

vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Auf-

träge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei

der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjeni-

gen Bieter, an den der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind.

Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Wettbewerbsregistergesetzes

berechtigt, bei öffentlichen Aufträgen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertrags-

wert unterhalb dieser Wertgrenze bei der Registerbehörde abzufragen, ob Eintragungen

im Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieter vorliegen, an den der Zuschlag erteilt wer-

den soll.

Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Absatz 2 Num-

mer 2 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denje-

nigen Bewerbern abzufragen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.

Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle

nach § 6 Absatz 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden

oder den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende In-

formationen anfordern, soweit diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die Verga-

beentscheidung erforderlich sind. Die Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung

von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden dürfen die angeforderten Informationen

auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln.

Die Vergabestelle kann die Registerbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 5 des Wettbewerbs-

registergesetzes um Übermittlung der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige

Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister sowie weiterer Unterlagen er-

suchen.

Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-

beschränkungen sowie Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des

Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht verpflichtet, sondern nach § 6

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Absatz 2 Nummer 1 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, bei öffentlichen Auf-

trägen und Konzessionen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb

der EU-Schwellenwerte bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister

Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert

sind.

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabe-

stelle verpflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenbur-

gischen Vergabegesetzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Min-

destentgelt durch den Auftragnehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu

überprüfen. In diesem Zusammenhang können im Einzelfall steuerlich relevante per-

sonenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Absatz 1 DSGVO verarbeitet werden.

Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachun-

ternehmer einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehme-

rin oder einem bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer

nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindest-

lohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so hat er dies nach § 8

Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes der für die Kontrolle der Einhal-

tung der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.

Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabe-

stelle der im Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der

Landesregierung eingerichteten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer,

die wegen einer schuldhaften Verletzung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9

Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vereinbarten Pflichten von der

Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen

wurden (Auftragssperre).

Gemäß § 12 des Brandenburgischen Vergabegesetzes fragt die Vergabestelle bei der

v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der Sperrliste zu Bietern

mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen. Dies gilt

entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsicht-

lich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters

beschränkt würde. Unterhalb von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer (bei Liefer- und

Dienstleistungen) bzw. 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer (bei Bauleistungen) liegt die

Anfrage im Ermessen der Vergabestelle.

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VHB-Bbg Formular 3.2 Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Nach § 46 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung teilt die Vergabestelle unverzüg-

lich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags,

den nicht berücksichtigten Bietern die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres An-

gebotes, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des

erfolgreichen Bieters und den nicht berücksichtigten Bewerbern die wesentlichen Gründe

für ihre Nichtberücksichtigung mit.

Die Vergabestelle informiert nach § 30 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung nach

der Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder

einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten

über jeden so vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Um-

satzsteuer auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg. Diese Information enthält mindes-

tens auch den Namen des beauftragten Unternehmens. Soweit es sich um eine natürliche

Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name zu anonymisieren.

  1. Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:

Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haus-

haltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaus-

haltsordnung Brandenburg sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).

  1. Rechte der betroffenen Person:

Recht auf Auskunft:

Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten perso-

nenbezogenen Daten.

Recht auf Berichtigung:

Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden

Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt

werden.

Recht auf Löschung:

Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der

Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch

benötigt werden (s.a. Dauer der Speicherung).

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:

Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewer-

bers/Bieters zu verlangen.

Recht auf Widerspruch:

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Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Be-

werbers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu wider-

sprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechts-

vorschrift dem entgegensteht.

  1. Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Dagmar Hartge

Stahnsdorfer Damm 77

14532 Kleinmachnow

Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde

ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezo-

genen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Arti-

kel 14 Absatz 5 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datener-

hebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum

Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Da-

ten vorgesehen (§ 55 Landeshaushaltsordnung Brandenburg, §§ 3, 6 Unterschwellen-

vergabeordnung, § 37 Beamtenstatusgesetz Brandenburg, §§ 1, 2 Verpflichtungsge-

setz).

Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt dSetsa d t Pri tzwalk (Name der öffentlichen Stelle) unter www.pritzwalk.de sowie dem offiziellen

Internetauftritt der „Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Ak-

teneinsicht“ unter https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.

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