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Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV Vorschrift 2

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 08:05 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Mustervertrag

Vertrag

Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV V2

Zwischen der Stadtverwaltung Pritzwalk

Marktstraße 39

16928 Pritzwalk

-nachfolgend „Auftraggeber“ genannt-

und

………………………………….

………………………………….

………………………………….

………………………………….

-nachfolgend „Fachkraft für Arbeits- sicherheit“ genannt-

wird folgender

VERTRAG

über die Verpflichtung nach dem „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) geschlossen:

§ 1 Tätigkeit

(1) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit übernimmt ab dem 01.01.2027 die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die sich aus § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) ergeben.

(2) Der Zuständigkeitsbereich der Fachkraft für Arbeitssicherheit bezieht sich auf folgende Betriebsstätten des Auftraggebers:

  1. Allgemeine Verwaltung

  2. Finanzverwaltung

  3. Liegenschaften

Stadtverwaltung Pritzwalk

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Mustervertrag

  1. Archiv

  2. Bibliothek

  3. Museum

  4. Citybüro

  5. Melde- und Personenstandswesen

  6. Ordnungsamt

  7. Zulassungsstelle

  8. Hort Regenbogenhaus

  9. Hort Kunterbunt

  10. Kita Tausendfüßler

  11. Kita Kinderland

  12. Kita Rappelkiste

  13. Kita Storchennest

  14. Kita Sonnenblume

  15. Kita Hummelburg

  16. Kita AllerHand

  17. Hausmeister

  18. Bauhof, Streicheltierhof

  19. Friedhof

  20. JFZ Nord

  21. Jahnschule

  22. Quandtschule

Der Auftraggeber ist für die Fachkraft für Arbeitssicherheit Ansprechpartner in allen Grundsatzfragen aus dem Vertragsverhältnis.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit richten sich nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

(2) Danach hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

Stadtverwaltung Pritzwalk

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Mustervertrag

  1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen

b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln

d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie

e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

  1. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen. Hier stehe die Fachkraft für Arbeitssicherheit dem Auftraggeber beratend zur Seite.,

  2. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,

b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,

  1. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

(3) Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) konkretisiert. Die Gesamtbetreuung besteht nach DGUV Vorschrift 2, Anlage 2, Anhang 3 und Anhang 4, aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung.

(4) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Auftraggeber bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.

(5) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit untersteht unmittelbar dem Auftraggeber. Vorgehensweise und Schwerpunkte für die Arbeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit können vom Auftraggeber vorgegeben werden.

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Mustervertrag

(6) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit nimmt ihre Aufgaben aus eigener Initiative wahr. Sie ist bei der Anwendung seiner sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei.

(7) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist verpflichtet, dem Auftraggeber über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig alle 12 Monate schriftlich zu berichten. Die erste Berichterstattung erfolgt zum 01.01.2028.

§ 3 Schweigepflicht, Datenschutz

(1) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten des Auftraggebers (einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die gesetzlichen Anforderungen an den Datenschutz sind von beiden Vertragsparteien zu gewährleisten.

(2) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die für ihre Tätigkeit notwendigen Aufzeichnungen so aufzubewahren, dass das Betriebsgeheimnis gewahrt ist.

(3) Veröffentlichungen, Vorträge und Ähnliches bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, soweit dadurch dessen Interessen berührt werden.

§ 4 Auskunftspflicht

(1) Der Auftraggeber erteilt der Fachkraft für Arbeitssicherheit alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dem ASiG erforderlichen Informationen und Auskünfte. Der Auftraggeber ermöglicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach vorheriger Terminabsprache die Unfalluntersuchungen, Betriebsbegehungen bzw. Arbeitsplatzbesichtigungen.

§ 5 Haftung

(1) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit schließt für ihre Tätigkeit im Unternehmen des Auftraggebers eine Haftpflichtversicherung auf ihre Kosten ab. Die Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden richtet sich für beide Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber vor Vertragsbeginn sowie unaufgefordert jährlich zum Jahresanfang das Bestehen dieser Haftpflichtversicherung durch eine aktuelle Versicherungsbestätigung (nicht älter als drei Monate) nachzuweisen. Die Deckungssummen müssen mindestens 3 Mio. Euro für Personenschäden und 1 Mio. Euro für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall betragen. Eine Reduzierung oder Kündigung des Versicherungsschutzes ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

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Mustervertrag

§ 6 Qualifikation

(1) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit bestätigt, dass sie die Voraussetzungen gemäß § 7 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bzw. § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) erfüllt.

(2) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet sich zur regelmäßigen Fortbildung, um die Aufgaben nach aktuellsten Kenntnissen und Methoden erfüllen zu können.

§ 7 Einsatzzeit

(1) Der Umfang der Einsatzzeit ist in der Anlage 1 vereinbart. Die sicherheitstechnischen Aufgaben werden vorrangig im Unternehmen und in der Praxiseinrichtung erledigt. Die Einsatzzeit setzt sich zusammen aus den Zeiten, die sich für die Grundbetreuung und für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung ergeben. Zur Grundbetreuung zählen insbesondere:

 Erbringen von Leistungen vor Ort (z.B. Begehungen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen, Weiterbildungsveranstaltungen)  Zeit für notwendige Vorbereitungen auf Arbeitsschutzausschusssitzungen  Erarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen aus sicherheitstechnischer Sicht  Zusammenstellungen neuester sicherheitstechnischer Erkenntnisse, die für das Unternehmen und seine Beschäftigten relevant sind.

(2) Der Umfang der Leistungen und die Ermittlung der Einsatzzeit nach Anlage dieses Vertrages ist regelmäßig alle 12 Monate zum 01.01. zu überprüfen und zu aktualisieren.

§ 8 Vergütung und Abrechnung

(1) Der Auftraggeber entrichtet für die Leistungen der Grundbetreuung eine pauschale Jahresvergütung gemäß Anlage 2. Leistungen der betriebsspezifischen Betreuung (Einzelfälle) werden nach den Stundensätzen der Anlage 2 abgerechnet.

(2) Leistungen der betriebsspezifischen Betreuung werden primär mit dem jährlichen Stundenkontingent der Grundbetreuung verrechnet. Das Stundenkontingent verringert sich um die tatsächlich geleistete Zeit, maximal jedoch um den in Anlage 2 angegebenen Schätzwert pro Fall. Eine gesonderte Vergütung der Stundensätze erfolgt erst, wenn das Stundenkontingent der Grundbetreuung im laufenden Vertragsjahr vollständig ausgeschöpft ist.

(3) Erhöhungen des Honorars während der Vertragslaufzeit werden im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart.

(4) Das Honorar für die Grundbetreuung ist gegen Rechnung monatlich zu 1/12 der Jahrespauschale fällig. Die betriebsspezifische Betreuung ist nach vollständiger Erbringung und Abnahme der jeweiligen Fallleistung fällig. Der Auftragnehmer ist für die Versteuerung seiner Einnahmen und die Abführung seiner Pflichtbeiträge selbst verantwortlich.

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Mustervertrag

§ 9 Vertragsbeginn, Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt mit Wirkung zum 01.01.2027 mit einer Laufzeit von vier Jahren. Der Vertrag kann beiderseits mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Vertragsjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert sich dieser um ein weiteres Jahr.

§ 10 Kündigung aus wichtigem Grund bei Pflichtverletzungen

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten (z. B. durch mangelhafte, unvollständige oder verspätete Leistung) trotz schriftlicher Abmahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt.

(2) Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn:

a) der Auftragnehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

b) der geforderte Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung trotz Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen vorgelegt wird oder der Versicherungsschutz entfällt,

c) der Auftragnehmer gesetzliche Kerntermine (z. B. ASA-Sitzungen) wiederholt versäumt,

d) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet wird.

(3) Im Falle einer fristlosen Kündigung werden nur die bis dahin erbrachten und für den Auftraggeber nutzbaren Leistungen vergütet. Das Recht des Auftraggebers, Schadensersatz wegen der Nichterfüllung (z. B. Mehrkosten für eine Ersatzvornahme) geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Weitere Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages sind zwischen den Parteien nicht getroffen.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Stadtverwaltung Pritzwalk

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Mustervertrag

………., den ………… Pritzwalk, den ………… (Ort, Datum) (Ort, Datum)

………………………… ………………………… (Unterschrift) (Unterschrift)

Fachkraft für Arbeitssicherheit Auftraggeber

Anlagen:

Anlage 1 – Leistungsbeschreibung

Anlage 2 – Preisblatt

Stadtverwaltung Pritzwalk

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