Dok 5.0 Dienstleistungsvertrag.pdf

Externes Mentoring- und Coachingprogramm für den Materials Lab Incubator

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 12:44 (Europe/Berlin)

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Dok 5.0 Dienstleistungsvertrag

Dienstleistungsvertrag

für die Beauftragung eines Mentoring-, Coaching- und

Ausbildungsprogramms für Teams des MerLIn-Inkubators

der RWTH Aachen

zwischen der

Rheinisch Westfälischen Technischen Hochschule Aachen

Templergraben 55, 52056 Aachen

vertreten durch den Kanzler

  • im Folgenden „Auftraggeber“ genannt –

und


  • „Auftragnehmer“ –

  • nachfolgend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt –

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Inhaltsverzeichnis

Präambel ......................................................................................................................................... 2

§ 1 Vertragsbestandteile .......................................................................................................... 4

§ 2 Vertragsgegenstand; Bezugsberechtigung ........................................................................ 4

§ 3 Personaleinsatz .................................................................................................................. 5

§ 4 Unterauftrag Eignungsleihe ............................................................................................... 6

§ 5 Austausch von Projektmitarbeitern .................................................................................. 7

§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung ........................................................................................ 7

6.1. Vertragslaufzeit .................................................................................................................. 7

6.2. Ordentliche Kündigung ...................................................................................................... 7

6.3. Außerordentliches Kündigungsrecht ................................................................................. 8

§ 7 Vergütung und Rechnungsstellung .................................................................................... 8

§ 8 Vertraulichkeit/Veröffentlichungen .................................................................................. 9

§ 9 Nutzungsrechte ................................................................................................................ 10

§ 10 Datenschutz ...................................................................................................................... 11

§ 11 Haftung ............................................................................................................................. 12

§ 12 Schlussbestimmungen ..................................................................................................... 12

Präambel

The Materials Lab Incubator (MerLIn) ist ein wissenschaftsnaher Deep-Tech-Inkubator der RWTH Aachen University, angesiedelt am Institut für Biologie und Biotechnologie (ABBt). Er wird über die STARK-Förderrichtlinie gefördert mit 90% Anteil vom Bund durch das BMWE mit dem Fördergeber BAFA und 10% Eigenanteil durch das Land NRW über das MWIKE mit dem Fördergeber der Bezirksregierung Köln. MerLIn hat das Ziel, Gründungsteams aus dem universitären Umfeld zu identifizieren, die an Lösungen für die Transformation hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft arbeiten, und diese systematisch auf dem Weg von der wissenschaftlichen Idee zur marktfähigen Unternehmung zu begleiten. Thematisch fokussiert sich MerLIn auf die Bereiche nachhaltige Materialien, Biotechnologie (synthetische Biologie, Mikrobiologie), Kreislaufwirtschaft, Abfallverwertung sowie grüne Chemie. Ziel ist es somit in der strukturschwachen Kohleausstiegregion des „Rheinischen Reviers“ neue zukunftsfähige Unternehmen zu gründen und anzusiedeln und so zukunftssichere Arbeitsplätze zu schaffen. MerLIn versteht sich dabei nicht als klassisches Gründerzentrum, sondern als thematisch fokussierter Inkubator mit engem Bezug zur Forschung. Die geförderten Teams sind

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überwiegend Deeptech StartUps, d.h. Ausgründungen aus dem universitären oder außeruniversitären Forschungsumfeld mit hohem technologischem Reifegrad, aber begrenzter unternehmerischer Erfahrung. Um diese fehlende unternehmerische Erfahrung auszugleichen, soll es, durch die im Rahmen der zu erbringenden Leistungen dieses Vertrags, Gründerteams ermöglicht werden sich in einer 1:1 Betreuung durch Mentoren, insbesondere erfahrene Praktiker:innen aus einschlägigen Fachbereichen, gezielt in Fragestellungen zur Unternehmens- und Produktentwicklung weiterzuentwickeln. Hierbei werden den geförderten Gründerteams in Mentoring Veranstaltungen Mentoren zugeordnet und anschließend werden die entstandenen Paarungen durch den Auftragnehmer koordiniert und dokumentiert. Begleitet werden soll dieses kontinuierliche Mentoring durch ein Entrepreneurship-Curriculum welches nicht im 1:1 Format, sondern im Gruppenformat Fragestellung rund um die Bereiche Unternehmens- und Produktentwicklung aufgreift. Dies erfolgt durch eine kontinuierliche, strukturierte und voll organisierte Dienstleistung durch die, in den, in der Leistungsbeschreibung genannten Leistungsumfang, wie bspw. Planung und Organisation von Mentoringveranstaltungen, Mentor:innen-Management und Dokumentation. Die zu erbringenden Dienstleistungen werden gem. Dok 4.0 Leistungsbeschreibung und Dok 7.0 Vergütungszusammenstellung in vier Leistungspakte unterteilt.

Dieser Dienstleistungsvertrag regelt die Bedingungen zwischen den Vertragsparteien und begründet Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Dem Dienstleistungsvertrag liegt Dienstleistungsrecht zu Grunde.

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§ 1 Vertragsbestandteile

Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile dieser Vertragstext bestehend aus den Seiten 1 bis 13 und den folgenden – sofern vorgesehen - ausgefüllten Anlagen.

Anlage Nr.Bezeichnung
1Dok 4.0 Leistungsbeschreibung
2Dok 4.1 Anforderungen an das Unternehmen & an das einzusetzende Personal
3Dok 5.1 Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
4Dok 7.0 Vergütungszusammenstellung
5Dok 9.0 BVB Tariftreue- und Vergabegesetz NRW
6Dok 10.0 Vertragsbedingungen des Landes NRW
7Dok 10.1 Bewerbungs- und Vergabebedingungen des Landes NRW
8Dok 11.0 Informationen DS-GVO
9Dok 12.0 Erklärung Unteraufträge Eignungsleihe (sofern angeboten)
10Dok 13.0 Verpflichtungserklärung Nachunternehmer (sofern angeboten)
11Dok 15.0 Bewerber Bietergemeinschaftserklärung (sofern angeboten)

§ 2 Vertragsgegenstand; Bezugsberechtigung

(1) Vertragsgegenstand ist die Durchführung eines Mentoring-, Coaching- und Ausbildungsprogramms für Teams des MerLIn-Inkubators der RWTH Aachen gemäß Dok 4.0 Leistungsbeschreibung.

(2) Die Beauftragung erfolgt unter einer Höchstkostenbegrenzung der in Dok 7.0 Vergütungszusammenstellung aufgeführten Summe von 349.579,88 € netto (13.445,38€ pro Team; inkl. aller Nebenkosten). Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

(3) Änderungen bei der Zuordnung von Aufwänden für die einzelnen Aufgaben sowie Mehr- und Minderleistungen müssen mit dem/der Verantwortlichen seitens des Auftraggebers vorher abgestimmt werden.

(4) Die Erreichbarkeit via Telefon und E-Mail ist zu den üblichen Bürozeiten sicherzustellen. Im Abwesenheitsfall ist eine Vertretung vorab zu benennen.

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(5) Der Auftragnehmer übernimmt die Sorgfaltspflichten für eine ordnungsgemäße Ausführung der Leistung nach den neuesten Entwicklungen von Wirtschaftlichkeit und Technik. Das Vorhaben wird weiterhin in enger und persönlicher Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer durchgeführt.

§ 3 Personaleinsatz

(1) Der Auftragnehmer erbringt die geschuldete Leistung wie folgt: Mindestens 50% der Veranstaltungen finden in Aachen statt. Eine weitere Veranstaltung wird in einem „Start-Up Hub2, entsprechend der Beschreibung in Dok. 4.0., stattfinden. Die weiteren organisatorischen Tätigkeiten sollen vorwiegend in den eigenen Räumlichkeiten stattfinden.

(2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er über ausreichende freie personelle und organisatorische Kapazitäten verfügt, um eine kontinuierliche Betreuung des Projekts über einen Zeitraum von 24 Monaten ab Vertragsbeginn sicherzustellen.

(3) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er in der Lage ist, mindestens 75 % aller Veranstaltungen vor Ort durchzuführen. Die Durchführung von mindestens zwei Veranstaltungen hat in Aachen zu erfolgen und eine weitere in einem anderen Start-up-Hub in Deutschland, der die folgenden Kriterien erfüllt: • Standort innerhalb Deutschlands, • maximale Entfernung von 600 km Luftlinie von Aachen, • mehr als 50 Neugründungen pro 100.000 Einwohner pro Jahr, • mehr als 250 Start-ups, die jeweils jünger als fünf Jahre sind, • vorhandener ICE- oder IC-Bahnhof am Standort.

(4) Der Auftragnehmer erbringt die Leistung durch Personal, das entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen für die Erbringung der vereinbarten Leistung qualifiziert ist, siehe dazu das Dok 4.1 Anforderungen an das Unternehmen & an das einzusetzende Personal.

(5) Es handelt sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG. Das Weisungsrecht bzgl. der Mitarbeiter verbleibt beim Auftragnehmer. Die Kontinuität der Leistungsqualität und des Mitarbeitereinsatzes ist durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

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(6) Eine selbständige Einarbeitung in die aktuellen Regelungen aus dem Dienstleistungsvertrag und dem "Dok 4.0 Leistungsbeschreibung" wird für alle Mitarbeiter des Auftragnehmers vorausgesetzt.

(7) Die Kontinuität der Leistungsqualität und des Mitarbeitereinsatzes ist durch den Auftragnehmer zu gewährleisten.

(8) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich mindestens in Textform unterrichten, wenn Hindernisse oder Beeinträchtigungen auftreten, die Auswirkung auf die Leistungen haben können oder der Auftragnehmer Grund hat, mit dem Auftreten solcher Hindernisse oder Beeinträchtigungen zu rechnen. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Erbringung der Leistungen bleibt hiervon unberührt.

(9) Der Auftragnehmer trägt die alleinige Verantwortung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, dass bei der Vertragserfüllung keine illegalen Arbeitskräfte beschäftigt werden und keine Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) geleistet wird. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sämtliche Arbeitskräfte, auch etwaige Nachauftragnehmer nach Paragraph 4, über sämtliche behördlichen Genehmigungen verfügen und, soweit erforderlich, entsprechend sozialversichert sind und keine Verstöße gegen das SchwarzArbG vorliegen. Der Auftragnehmer hat dies dem Auftraggeber auf jederzeitiges Verlangen nachzuweisen. Sollte der Auftragnehmer gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, ist der Auftraggeber vorbehaltlich weitergehender Rechte befugt, ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen mit Kündigungsandrohung zu setzen und ihm nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen.

§ 4 Unterauftrag Eignungsleihe

(1) Der Auftragnehmer erbringt die vertraglichen Leistungen grundsätzlich selbst.

(2) Der Auftragnehmer kann nur dann vertraglich geschuldete Leistungen an zuverlässige und gesetzestreue sowie qualifizierte, fachkundige, erfahrene und leistungsfähige (geeignete) Nachunternehmer vergeben, wenn und soweit der Auftraggeber einer solchen Leistungserbringung durch einen namentlich zu benennenden Nachunternehmer (gem. Dok 12.0 und 13.0) zuvor nach freiem Ermessen schriftlich zugestimmt hat (Einwilligung). Der Auftraggeber ist hierzu berechtigt, sich vom Auftragnehmer für solche benannten Nachunternehmer entsprechende Eignungsnachweise vorlegen zu lassen.

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(3) Der Einsatz von Nachunternehmern entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner alleinigen Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber zur vollständigen Leistungserbringung und Vertragserfüllung.

§ 5 Austausch von Projektmitarbeitern

(1) Ein Austausch von Mitarbeitern seitens des Auftragnehmers oder Nachunternehmers darf nur erfolgen, wenn die Ablösung zwingend erforderlich ist. Zwingend erforderlich ist die Ablösung, wenn der weitere Einsatz des Mitarbeiters unmöglich ist. Dies ist insbesondere gegeben bei Krankheit, Schwangerschaft oder Ausscheiden des Mitarbeiters aus der Firma (sofern der Auftragnehmer Teil eines Konzerns/von verbundenen Unternehmen ist aus dem Konzernverbund/ Unternehmensverbund).

(2) Der Austausch darf nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgen. Der neue Mitarbeiter muss im Hinblick auf seine Kenntnisse und Erfahrungen die geforderten Mindestanforderungen (siehe Dok 4.1 Anforderungen an das Unternehmen & an das einzusetzende Personal) erfüllen. Erfolgt ein Mitarbeiter-Austausch durch den Auftragnehmer, so ist der Ersatz-Mitarbeiter - ohne zusätzliche Vergütung - in das Projekt einzuarbeiten.

(3) Der Auftraggeber behält sich die Forderung nach einem Austausch von Mitarbeitern des Auftragnehmers vor.

§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung

6.1. Vertragslaufzeit

(1) Der Dienstleistungsvertrag beginnt mit Zuschlagserteilung und endet am 31.12.2028

6.2. Ordentliche Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann den Dienstleistungsvertrag und/oder einzelne Leistungspakete des Vertrages mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Vertragsvierteljahres und ohne Angabe von Gründen kündigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer, den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlanden. § 648 S.3 BGB wird – sofern auf die einzelnen Leistungspakete anwendbar – hiermit vertraglich ausgeschlossen. Der Auftraggeber behält sich außerdem das Recht vor, den ursprünglich vereinbarten Vertragsumfang und die Anzahl der bereitgestellten Mentoren anzupassen, wenn weniger als zehn Teams an der Challenge teilnehmen.

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(2) Darüberhinausgehende gesetzliche Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte für Auftraggeber und Auftragnehmer bleiben unberührt.

6.3. Außerordentliches Kündigungsrecht

(1) Der Auftraggeber behält sich vor, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Wichtige Gründe im Sinne dieser Regelung liegen insbesondere vor,

• wenn nach Zuschlagserteilung nachweisliche wettbewerbsbeschränkende Absprachen des Auftragnehmers bekannt werden;

• wenn die Eigenerklärungen zu Ausschlussgründen gemäß Dok 2.0 und zu Sanktíonen gemäß Dok 2.1 des Auftragnehmers nicht eingehalten werden.

(2) Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Regelungen zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.

(3) Das außerordentliche Kündigungsrecht der Vertragsparteien nach dem BGB bleibt unberührt.

(4) Unabhängig vom Grund der Beendigung dieses Dienstleistungsvertrages werden der Auftraggeber und der Auftragnehmer zum Zwecke einer ordnungsgemäßen und koordinierten Übergabe der Leistungen zusammenarbeiten. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer zur vollständigen Übergabe aller Daten des Auftraggebers.

§ 7 Vergütung und Rechnungsstellung

(1) Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand und auf Basis der durch The Materials Lab Incubator bestätigten, tatsächlich teilnehmenden Teams je Kohorte.

Für die jeweiligen Kohorten gilt das Rücktrittsrecht ausschließlich auf Basis der kumulierten Teilnehmerzahl je überlappendem Kohortenpaar. Unterschreitet die Gesamtzahl der gleichzeitig aktiven Teams eines simultan laufenden Paares (WS Fund II + SF III bzw. SF IV + WS Fund III) den Schwellenwert von 8 Teams, ist der Auftragnehmer berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis schriftlich vom Vertrag für das betroffene Paket zurückzutreten. Der laufende Programmzyklus muss zwingend abgeschlossen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt nachweislich erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet.

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Die Rechnung ist quartalsweise einzureichen. Das Zahlungsziel ist 30 Tage netto. Die Aufwände sind in den Rechnungen den einzelnen Leistungspaketen des Dok 4.0 Leistungsbeschreibung / Dok 7.0 Vergütungszusammenstellung zuzuordnen.

(2) Sämtliche Nebenkosten (Auslagen, Druckkosten, Kommunikationskosten etc.) sind in den Preisen gemäß Anlage 3 bzw. Dok 7.0 Vergütungszusammenstellung enthalten und werden daher nicht gesondert vergütet.

Die STARK-Richtlinien haben eine Wertgrenze, welche beinhaltet, dass Verpflegungskosten für Frühstück und Mittagessen pro Person und Tag von maximal 16,80 € brutto für Speisen und Getränke nicht überschritten werden dürfen. Daher werden nur Speisen und Getränke seitens der RWTH Aachen übernommen, die innerhalb dieser Wertgrenze liegen. Dies ist auf den Rechnungen gesondert auszuweisen.

(3) Alle Eingangsrechnungen sind elektronisch an die zentrale Rechnungseingangsadresse der RWTH (invoice.rwth@rwth-aachen.de ) zu senden. Eine E-Mail darf genau eine Rechnung beinhalten.

Die Anhänge müssen mit der Dateibezeichnung „Anhang“ beginnen. Alle Belege sind nicht verschlüsselt und nicht passwortgeschützt zu übermitteln.

(4) Die Rechnung ist gleichlautend zur Bestellung zu erstellen, andernfalls ist eine Rechnungsbearbeitung nicht möglich.

§ 8 Vertraulichkeit/Veröffentlichungen

(1) Die Vertragsparteien werden die erkennbar vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen dieser Vereinbarung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelt wurden, auch nach Beendigung dieser Vereinbarung, vertraulich behandeln und Dritten gegenüber nicht offenlegen.

(2) Diese Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, die nachweislich

• durch Publikationen oder dergleichen allgemein bekannt sind oder

• ohne Verschulden der empfangenden Vertragspartei Gemeingut werden oder

• vor Mitteilung durch eine andere Partei der empfangenden Vertragspartei bereits bekannt waren oder

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• auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müs- sen.

(3) Die Vertragsparteien werden auch gegenüber ihren Mitarbeitern sowie den Mitarbeitern ihres Nachunternehmers im Hinblick auf die Vertraulichkeit der Informationen nach diesen Vorschriften die üblichen und zumutbaren Maßnahmen treffen.

§ 9 Nutzungsrechte

Sofern urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse geschuldet werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einräumung der Nutzungs- und Verwertungsrechte in folgendem Umfang: Der Auftragnehmer räumt der RWTH Aachen University die ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte der Arbeitsergebnisse im Rahmen des Dienstleistungsvertrages ein. Die eingeräumten Nutzungsrechte umfassen insbesondere die nachfolgend aufgezählten Nutzungen:

(1) Der Auftragnehmer räumt der RWTH Aachen University im Zeitpunkt der Entstehung des Werkes ein zeitlich, örtlich und zahlenmäßig unbeschränktes Recht zur Nutzung ein. Der Auftragnehmer nimmt die Übertragung der Rechte bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.

Die Parteien gehen davon aus, dass die RWTH Aachen University eine möglichst umfassende Verwertung des Werkes beabsichtigt. Eine Verwertung wird sowohl über elektronische Datenträger als auch über das Internet oder sonstige Medien beabsichtigt.

(2) Die Nutzungsrechteeinräumung umfasst dabei das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, sowie unbekannte Nutzungsarten. Insbesondere (jedoch nicht abschließend) umfasst die Nutzungsrechtseinräumung in Ansehung der von der RWTH Aachen University bezweckten Verwendung damit folgende Rechte und Nutzungszwecke:

a) das unbeschränkte Recht zur Verwendung des Werkes im Rahmen von beispielsweise Dokumentationen und Werbemaßnahmen;

b) das unbeschränkte Recht, das Werk im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit an Dritte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung weiterzugeben;

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c) das unbeschränkte Recht zur Präsentation des Werkes im Rahmen von Ausstellungen und Veranstaltungen;

d) das unbeschränkte Recht zur kommerziellen Auswertung der Inhalte durch Herstellung und Vertrieb von Waren aller Art (z.B. Merchandisingartikel) durch die RWTH Aachen University;

e) das unbeschränkte Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Zugänglichmachung des Werkes innerhalb des Internetauftritts und innerhalb sonstiger Internet-Angebote (z.B. Bereitstellen zum Download);

f) das unbeschränkte Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auf allen Speichermedien;

g) das unbeschränkte Recht, das Werk in jeder Form zu archivieren und digitalisiert zu erfassen und auf allen bekannten und noch bekanntwerdenden Speichermedien oder Datenträgern gemeinsam mit anderen Werken oder Werkteilen zu speichern, diese Datenträger in beliebiger Form zu vervielfältigen, zu vermieten und/oder verbreiten sowie ferner die Inhalte öffentlich zugänglich zu machen und im Wege der Datenfernübertragung auf stationäre oder mobile Medien zu übertragen.

h) das unbeschränkte Recht, das Werk auf jede Art und Weise zu ändern, zu bearbeiten, zu kombinieren und anzuordnen oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

i) bei Softwareleistungen ist unaufgefordert der Quellcode zu überlassen.

(3) Die Rechteeinräumung erfolgt auch für neue Nutzungsarten, die erst in der Zukunft bekannt werden.

§ 10 Datenschutz

(1) Die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Auftraggebers zum Umfang mit personenbezogenen Daten des Auftragnehmers ergeben sich aus Dok 11.0 Informationen zur DS-GVO und Dok 5.1 Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung im Auftrag.

(2) Die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Auftragnehmers und des Auftraggebers hinsichtlich der Leistungserbringung ergeben sich aus Dok 5.1 Vertrag zur Datenverarbeitung im Auftrag.

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§ 11 Haftung

(1) Die Haftung für alle fahrlässigen Pflichtverletzungen aus diesem Dienstleistungsvertrag ist auf 500.000 EUR netto begrenzt, sofern sie nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

(2) Soweit der Auftragnehmer nicht wegen Vorsatz haftet, verjähren die Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzung und Delikt innerhalb von 48 Monaten.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Dienstleistungsvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit ausschließlichem Gerichtsstand Aachen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das UN- Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 ausgeschlossen ist.

(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich im Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird vielmehr durch eine wirksame ersetzt, eine fehlende so eingefügt, dass dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien und dem Sinn dieses Vertrages weitestgehend entsprochen wird.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle den Vertrag betreffenden wesentlichen Mitteilungen bedürfen der Textform, signiert mit einer mindestens fortgeschrittenen E-Mail-Signatur/Zertifikat. Etwaige fernmündliche oder mündliche Abreden sind bis zu ihrer beiderseitigen schriftlichen Bestätigung schwebend unwirksam. Für die RWTH ist die schriftliche Bestätigung durch die Abteilung 7.3 – Zentraleinkauf maßgeblich.

Für die RWTH Für den Vertragspartner

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Der Kanzler

Im Auftrag

Aachen, den

Firmenname:

Freiwillig: Unterschrift Freiwillig: Unterschrift

Name der erklärenden Person Name der erklärenden Person

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung