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Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß
Artikel 28 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Vertrag
zwischen dem „Verantwortlichen“ (im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO)
Stadt Rheine vertreten durch den Bürgermeister Fachbereich/Sonderbereich/Produkt Klosterstraße 14 48431 Rheine
(im Folgenden Auftraggeber genannt)
und dem „Auftragsverarbeiter“ (im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO)
Firmenname gesetzl. Vertretung Adresse
(im Folgenden Auftragnehmer genannt)
Präambel
Dieser Vertrag konkretisiert die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Sicherstellung der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag und regelt abschließend den Datenschutz zwischen den Vertragsparteien.
- Gegenstand, Dauer und Spezifizierung des Vertrags
a) Gegenstand des Vertrags Im Rahmen des Vertragsgegenstandes verarbeitet der Auftragnehmer personenbe- zogene Daten für den Auftraggeber im Sinne von Art. 4 Nr. 2 und Art. 28 DSGVO.
Der Gegenstand des Auftrags umfasst eine [z. B. das Hosting, die Administration, die Wartung, den Betrieb des Fachverfahrens …] Näheres ergibt sich aus der Leis- tungsvereinbarung/dem Vertrag [Bezeichnung] mit der Vertragsnummer [Nummer], auf die hier verwiesen wird.
Der Auftragnehmer unterwirft sich bezüglich der Verarbeitung von personenbezoge- nen Daten denselben Anforderungen, die für den Auftraggeber gelten, insbesondere dem jeweiligen Datenschutzgesetz des Bundeslandes, welches für den Auftraggeber
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wirksam ist. Dabei beachtet der Auftragnehmer insbesondere die einschlägigen Vor- schriften der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fas- sung der Bekanntmachung.
b) Dauer des Vertrags Der Vertrag beginnt am DATUM und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen Datenschutzvor- schriften oder die Bestimmungen dieses Vertrags vorliegt, der Auftragnehmer die Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer Kontrollrechte des Auftraggebers vertragswidrig verweigert. Insbesondere die Nicht- einhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten stellt einen schweren Ver- stoß dar.
- Konkretisierung des Auftragsinhalts
a) Art und Zweck der Verarbeitung (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 2 DSGVO) Die Dienstleistungen des Auftragnehmers umfassen …..
Die vertraglich vereinbarte Dienstleistung wird ausschließlich in einem Mitglieds- staat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht. Jede Verlagerung der Dienstleistung oder von Teilarbeiten dazu in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Stan- darddatenschutzklauseln, genehmigte Verfahrensregeln).
b) Art der Daten Art der verwendeten personenbezogenen Daten sind
- Stammdaten
- Kommunikationsdaten
- Finanzdaten
- etc.
c) Kategorien betroffener Personen Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen
- Beschäftigte
- Bürger/-innen
- etc.
- Rechte und Pflichten des Auftraggebers
a) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Gleichwohl ist der Auftragnehmer
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verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Auf- traggeber gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten.
b) Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind ge- meinsam zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abzustimmen und schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format festzulegen.
c) Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format. Mündliche Weisungen sind unverzüg- lich schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.
d) Der Auftraggeber ist berechtigt, sich vor Beginn der Verarbeitung und sodann regel- mäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffe- nen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen.
e) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.
f) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlang- ten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Be- endigung dieses Vertrags bestehen.
- Pflichten des Auftragnehmers
a) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, ausschließlich im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags und nach Weisung des Auftraggebers verarbeiten. Sofern der Auftragnehmer durch nationales oder europäisches Recht zu einer hiervon abweichenden Verarbeitung verpflichtet ist, weist er – sofern dies rechtlich zulässig ist – den Auftraggeber vor Beginn der Verarbeitung auf diesen Umstand hin (§ 28 Abs. 3 lit. a DSGVO). Der Auftragnehmer informiert den Auftrag- geber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwend- bare Gesetze verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der ent- sprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird.
b) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Beschäftigten und anderen für den Auftragnehmer tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner ge- währleistet der Auftragnehmer, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezoge- nen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben (Art. 28 Abs. 3 Satz lit. b, Art 29 DSGVO) oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegen- heitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.
c) Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO durch den Auftraggeber, bei der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstä- tigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgenabschätzungen des Auftrag-
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gebers hat der Auftragnehmer in notwendigem Umfang mitzuwirken und den Auf- traggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. e und f DSGVO) sowie bei der Einhaltung der in Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten.
d) Der Auftragnehmer kontrolliert die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Daten- schutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewähr- leistet wird. Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
e) Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber – grund- sätzlich nach Terminvereinbarung – berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarung im an- gemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Auftraggeber beauf- tragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungspro- gramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO).
f) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen datenschutzrechtli- che Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Ver- dacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Auftraggebers nach Art. 33 und 34 DSGVO. Der Auftragnehmer sichert zu, den Auftraggeber erforderlichenfalls bei sei- nen Pflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO). Meldungen nach Art. 33 und 34 DSGVO für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung durchführen.
g) Der Auftragnehmer hat schriftlich eine/n Datenschutzbeauftragte/n benannt, die/der die Tätigkeit gem. Art. 38 und 39 DSGVO ausübt. Sie/er ist unter folgenden Kontakt- daten zu erreichen: ….
h) Auftragnehmer und Auftraggeber arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
- Anfragen betroffener Personen
Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung, Löschung oder Auskunft an den Auftragnehmer, wird der Auftragnehmer die betroffene Person an den Auftraggeber verweisen, sofern eine Zuordnung an den Auftraggeber nach Angaben der betroffenen Person möglich ist. Der Auftragnehmer leitet den Antrag der betroffenen Person unverzüglich an den Auftraggeber weiter. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.
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- Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVO)
a) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistun- gen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung bezie- hen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftraggeber z. B. als Tele- kommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benut- zerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt.
b) Der Einsatz von Subunternehmen als weitere Auftragsverarbeiter ist nur mit vorhe- riger Zustimmung des Auftraggebers gestattet (Art. 28 Abs. 2 DSGVO). Die Geneh- migung ist schriftlich (mindestens per E-Mail) einzuholen.
c) Eine Beauftragung von Unterauftragsnehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind (z. B. An- gemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, geneh- migte Verhaltensregeln).
d) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Un- terauftragnehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derar- tige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVO).
e) Eine Weiterleitung der Daten an den Unterauftragnehmer ist erst zulässig, wenn der Unterauftragnehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt.
f) Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Ne- benleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
g) Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der nachfolgenden Unterauftragsun- ternehmen zu: Firma/Unterauftragsnehmer Anschrift/Land Leistung
- Technisch-organisatorische Maßnahmen
a) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe verein- barten erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung, zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Die umzusetzen- den technischen und organisatorischen Maßnahmen sind am Ende dieses Vertrags dargestellt (Anlage). Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpas- sungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen und zu dokumentieren.
b) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO insbeson- dere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt
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es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Um- fang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahr- scheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Per- sonen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen.
c) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren. Darüber hinaus beobachtet der Auftragnehmer die techni- sche Entwicklung und schlägt ggf. notwendige Anpassungen der technisch-organi- satorischen Maßnahmen vor.
- Verpflichtung des Auftragnehmers während und nach Beendigung des Auftrags, Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. g DSGVO
a) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber, spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung, hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangte Daten, Unterlagen und er- stellte Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Aus- schussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.
b) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Daten- verarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
- Haftung
a) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die der Auftragnehmer, seine Beschäftigten bzw. die von ihm mit der Vertragsdurchführung Beauftragten oder sein Unterauftrag- nehmer bei der Erbringung der vertraglichen Leistung verursachen.
b) Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer nach der DSGVO oder anderen Vorschriften für den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen Datenver- arbeitung im Rahmen des Auftragsverhältnisses erleidet, ist der Auftraggeber ge- genüber den Betroffenen verantwortlich. Soweit der Auftraggeber zum Schadenser- satz gegenüber dem Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff beim Auf- tragnehmer vorbehalten (Art. 82 DSGVO).
c) Weitergehende Haftungsansprüche nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unbe- rührt.
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- Sonstiges
a) Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Be- schlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Er- gebnisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zur informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als „Verantwortlichem“ im Sinne der DSGVO liegen.
b) Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i. S. v. § 273 BGB wird hinsichtlich des An- spruches auf Rückgabe der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.
c) Gerichtsstand ist, wenn im Dienstleistungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, Rheine.
- Wirksamkeit des Vertrags
Dieser Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übri- gen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind von den Parteien durch wirk- same zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahekommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.
Ort, Datum Ort, Datum
Auftragnehmer Auftraggeber
Ggf. sind als Anlage die technischen und organisatorischen Maßnahmen gem. Art. 32 DSGVO vom Auftragnehmer zu ergänzen (siehe Punkt 7 a dieses Vertrags).
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