Anlage_2, Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes Nr. 12-0233.1 vom 22-03-2015_RJ.pdf

Externer Brandschutzbeauftragter für das Spindelbauwerk Kö-Bogen

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 

 BRANDSCHUTZ  BEHÖRDENENGINEERING

2. FORTSCHREIBUNG DES

BRANDSCHUTZKONZEPTES

 geschäftsführender Partner

NR. 12-0233.1

Von der IHK Mittlerer Niederrhein KR-MG-NE öffentlich bestellter und NACH §§ 54, 58 UND 68 BAUO NRW I.V. vereidigter Sachverständiger für den MIT § 9 BAUPRÜFVO MIT GUTACHTERLICHER vorbeugenden industriellen Brand- schutz GESAMTBEURTEILUNG saSV für die Prüfung des Brandschutzes nach SV-VO NRW Schwalmtal, den 22.12.2014 bzw. 22.03.2015/RJ Prüfsachverständiger für Brandschutz nach PrüfVBau Bayern saSV für Rauchabzugsanlagen und Objekt: KÖ-Bogen, 1. Bauabschnitt Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen nach PrüfVO NRW Tiefgaragenanbindung Dreischeibenhaus Sachverständiger (DSH), Anbindung Tiefgarage an Tunnelbau- nach § 11 VAwS NRW werk, Ein- und Ausfahrt, Achsen 704 und 705 Mitglied Ing.-Kammer BauNRW für den 2. BA Sicherheitsingenieur August-Thyssen-Str. Schweißfachingenieur Düsseldorf

 Hier : Anpassungen der Planung, vergrößerte geschäftsführender Partner Spindel, Möglichkeit einer zusätzlichen An- saSV für die Prüfung des Brandschutzes bindung der Spindel in einer weiteren Ebene, nach SV-VO NRW die aber derzeit noch nicht angebunden wird, Bauingenieur Klarstellungen zu den sicherheitstechni- schen Anlagen und Einrichtungen, nach Be-  sprechung mit Bauaufsicht und Feuer- geschäftsführender Partner wehr.(Die Änderungen sind seitlich markiert) saSV für die Prüfung des Brandschutzes nach SV-VO NRW Bauingenieur

Bauherr:

Stadt Düsseldorf Der Oberbürgermeister  Amt für Verkehrsmanagement 66/04 Projektgruppe KÖ-Bogen Auf´m Hennekamp 45 40225 Düsseldorf Henkelstraße 164 40589 Düsseldorf

Architekt:

ITK Ingenieurgesellschaft Tunnel KÖ-Bogen Sankt-Franziskusstr. 148 40470 Düsseldorf

Die Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes darf nur ungekürzt vervielfältigt werden. Eine Veröffentlichung – auch auszugsweise – bedarf der schriftlichen Genehmigung des Unter- zeichners.

  Telefon /Telefax 0049 (2163) 88 92 7-0/ -27  Sparkasse Krefeld Management E-Mail buero@oekotec-gruppe.de Konto 96 31 24 Jaspers Ingenieure & Partner Internet www.oekotec-gruppe.de BLZ 320 500 00 Galgheide 12  Eingetragene Partnerschaftsgesellschaft BIC SPKRDE33 41366 Schwalmtal Partnerschaftsregister Essen PR 1960 IBAN DE29 3205 0000 0000 9631 24

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Inhalte:

A. AUFTRAG UND SACHVERHALT ........................................................... 5

B. BEURTEILUNGSGRUNDLAGEN ............................................................ 9

C. BRANDSCHUTZKONZEPT NACH § 9 BAUPRÜFVO ............................... 13

C.1 Zu- und Durchfahrten sowie Flächen für die Feuerwehr ............................. 13 C.2 Löschwasserversorgung ............................................................................. 13 C.3 Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasserrückhalteanlagen ....... 14 C.4 Baulicher Brandschutz (Systematik der äußeren und inneren Abschottung)14 C.4.1 Statisch tragende Bauteile wie Wände, Pfeiler, Stützen, Decken und Unterzüge in den Untergeschossen sowie Gebäudeabschlusswände, als Brandwände ....................................................................................... 14 C.4.2 Deckenbekleidungen im Verlauf der gesamten Spindel ........................... 17 C.4.3 Rauchabschnitte im Spindelverlauf .......................................................... 17 C.4.4 Raumabschließende Trennwände / Innenwände ..................................... 17 C.4.5 Ummantelungen und Abschottungen für Rohr- und Elektroleitungen in qualifizierten Wänden und Decken ........................................................... 19 C.4.6 Installationsschächte allgemein ................................................................ 21 C.4.7 Baustoffe, Bauprodukte, Bauarten ........................................................... 22 C.4.8 Feuerschutzabschlüsse / Rauchschutztüren ............................................ 25 C.4.9 Bauaufsichtzlich zugelassene Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse25 C.5 Rettungs- und Angriffswege ........................................................................ 26 C.5.1 Rettungswege auf dem Grundstück ......................................................... 26 C.5.2 Rettungswege in den Gebäudeteilen ....................................................... 26 C.5.3 Ausgänge aus der Spindel ....................................................................... 27 C.5.4 Treppe- und Treppenraum, innerhalb der Spindelebenen, mit vorgelagerter Schleuse .................................................................................................. 28 C.5.5 Sicherung des 1. und 2. Rettungweges .................................................... 29 C.5.6 Kennzeichnung und Sicherung der Rettungswegverläufe ........................ 30 C.6 Höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage .............................. 32 C.7 Brandschutztechniche Anforderungen an besondere Anlagen ................... 32 C.7.1 Elektrische Anlagen ................................................................................. 32 C.7.2 Batterieraum ............................................................................................ 33 C.7.3 Schutz gegen Überspannungsschäden .................................................... 33 C.7.4 Hausanschlussraum ................................................................................ 33 C.8 Lüftungsanlagen .......................................................................................... 34 C.9 Rauch- und Wärmeabzug ........................................................................... 36 C.9.1 Rauchableitung in der eigentlichen Spindel .............................................. 36 C.9.2 Rauchableitung im Treppenraum ............................................................. 37 C.10 Alarmierungseinrichtung ............................................................................. 37 C.11 Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung ........................ 38 C.11.1 Feuerlöscher ............................................................................................ 38

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C.11.2 Wandhydranten........................................................................................ 38 C.11.3 Trockene Steigleitung .............................................................................. 38 C.11.4 Ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen (Hochdrucknebellöschanlage) ........... 43 C.12 Sicherheitsstromversorgung und Funktionserhalt elektrischer Leitungsanlagen .......................................................................................... 49 C.12.1 Sicherheitsstromversorgung..................................................................... 49 C.12.2 Funktionserhalt von Leitungen notwendiger Sicherheitseinrichtungen ..... 50 C.13 Hydrantenpläne ........................................................................................... 51 C.14 Brandmeldeanlage ...................................................................................... 51 C.15 Feuerwehrplan ............................................................................................ 54 C.16 Maßnahmen zur Betriebliche Brandverhütung ............................................ 55 C.16.1 Brandschutzbeauftragter .......................................................................... 55 C.16.2 Brandschutzordnung ................................................................................ 55 C.16.3 Rauchverbot ............................................................................................ 57 C.16.4 Brandschutz während der Bauzeit ........................................................... 57 C.16.5 Flucht- und Rettungspläne ....................................................................... 57 C.16.6 Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr.............................. 57 C.16.7 Wartung und Prüfung der sicherheitstechnischen Anlagen ...................... 58 C.16.8 Baubegleitende Kontrollen während der Bauzeit durch die Fach- bauleitung Brandschutz ............................................................................ 61 C.16.9 Unterlagen vor und während Bauausführung durch die ausführ- enden Unternehmer ................................................................................. 66 C.16.10 Dokumentation und Unterlagen vor abschließender Fertigstellung und Nutzungsaufnahme .................................................................................. 67 C.16.11 Verantwortlichkeiten während der Ausführungsplanung und Bauzeit ....... 68 C.16.12 Vorgehensweise zur Erstellung der Übereinstimmungserklärung durch den Fachbauleiter Brandschutz, vor Nutzungsaufnahme ......................... 69 C.16.13 Betrieb und Betreiberpflichten .................................................................. 72 C.17 Abweichungen nach § 73 bzw. Erleichterungen nach § 54 BauO NRW ..... 78 C.17.1 Abweichung von § 31 (4) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW (Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden bzw. Brandabschnittsbildungen) ....................................................................... 78 C.17.2 Abweichung von § 33 (3) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW (Brandwände, als Gebäudeabschlusswände, nicht über Dach oder ausgekragt) ............................................................ 79 C.17.3 Abweichung von § 33 (1) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW (Dämm- bzw. Isolierstoffe der Brandwände, nicht aus nichtbrennbaren Baustoffen) ..................................................... 80 C.17.4 Abweichung von § 32 (3) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW (Öffnungen in Brandwände, nicht als T90 Abschluss) ... 80 C.17.5 Abweichung von Ziffer 5.1.2 der LÜAR, als Erleiterung nach § 54 BauO NRW (Zuluftansaugung aus dem Tunnelbauwerk) ................. 81 C.17.6 Abweichung von § 129 (3), Ziffer 2. SBauVO NRW, Teil 5 (Überschreitung der Länge der Rettungswege im Bereich der Spindel) ... 81 C.17.7 Abweichung von § 133 (1) SBauVO NRW, Teil 5 (keine Wandhydranten in der Spindel) ................................................................ 83

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C.17.8 Abweichung von Ziffer 5.1.2 der LÜAR, als Erleiterung nach § 54 BauO NRW (Zuluftansaugung aus dem Tunnelbauwerk) ................ 83 C .18 Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach Methoden des Brandingenieurwesens. ....................................................... 83

D. ERKLÄRUNG DES GUTACHTERS ....................................................... 84

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A. Auftrag und Sachverhalt

A 1. ERLÄUTERUNG DES SACHVERHALTES UND AUFTRAGSERTEILUNG

Der Unterzeichner wurde im Februar 2012 durch den Bauherrn beauftragt, ein Brandschutz- konzept mit abschließender Gesamtbeurteilung zu erstellen, um die wesentlichen Anforderun- gen und Maßnahmen zum Vorhaben zu beschreiben und festzulegen.

Mit Datum vom 14.10.2013 hatte die Bauaufsicht darum gebeten, die in der Brandschutzvisua- lisierung dargestellten feuerbeständigen Trennwände zu den angrenzenden Bauteilen, die auch Nachbargrundstücke sind, als Gebäudeabschlusswände zu definieren sowie als Brandwände nach § 33 BauO NRW zu klassifizieren. Darüber hinaus ist eine Abweichung von § 31 (4) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW, da in Gebäudeabschlusswänden vom Grund- satz her Öffnungen unzulässig sind.

Mit Datum vom19.08.2014 wurde eine abschließende Besprechung beim Bauherrn, unter Teil- nahme der Bauaufsicht, der Feuerwehr, dem Architekten sowie dem Unterzeichner durchge- führt, bei der die geänderte Planung besprochen wurde.

A 2. ANGABEN ZUR NUTZUNG UND ZUR BAUAUSFÜHRUNG

Grundstück: Düsseldorf, August-Thyssen-Straße 1

Gemarkung: Pempelfort, Flur: 6, Flurstück: 488, 489

Vorhaben: Abriss der Tiefgaragen-Spindel des Dreischeibenhauses und Errich- tung eines neuen Erschließungsbauwerkes für die TG Dreischeiben- haus, mit Anbindung an die Tunnelbaumaßnahmen KÖ-Bogen

Hinweis: Parallel zu diesem Bauvorhaben läuft der Umbau bzw. die Modernisierung des Dreischeibenhauses.

Vorhaben: Modernisierung des Dreischeibenhauses – Innenseitige Fassadenertüchtigung; Modernisierung von Ausbau und Haustechnik in allen Bereichen, Errichtung einer Dachter- rasse im 22.OG

Die geplante Baumaßnahme wurde vom Grundsatz her am 29.02.2012 sowie in weiteren Ge- sprächen im Verlauf der fortschreitenden Planung im Hause des Bauherrn besprochen und die grundsätzlich zu berücksichtigenden Anforderungen bei der Erstellung des hierfür erforderli- chen Brandschutzkonzeptes wurden diskutiert.

Teilnehmer am 29.02.2012:

Herr Schröder, Amt für Verkehrsmanagement, Stadt Düsseldorf, Amt 66/04

Frau Fischer, Bauaufsicht, Stadt Düsseldorf, Amt 66/22

Herr Pfaff, Bauaufsicht, Stadt Düsseldorf, Amt 63/22

Herr Kloos, Berufsfeuerwehr Düsseldorf, Amt 37/6

Herr Deckers, Amt für Verkehrsmanagement, Stadt Düsseldorf, Amt 66/4.2

Frau Jaschinski, ITK Ingenieurgesellschaft Tunnel KÖ-Bogen, Düsseldorf

Herr Jaspers, Brandschutzsachverständiger

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Teilnehmer am 19.08.2014

Herr Schröder, Amt für Verkehrsmanagement, Stadt Düsseldorf, Amt 66/04

Herr Deckers, Amt für Verkehrsmanagement, Stadt Düsseldorf, Amt 66/4.2

Herr Pfaff, Bauaufsicht, Stadt Düsseldorf, Amt 63/22

Herr Preissl, Berufsfeuerwehr Düsseldorf, Amt 37/6

Frau Jaschinski, ITK Ingenieurgesellschaft Tunnel KÖ-Bogen, Düsseldorf

Herr Savel, Haustechnikplanung HTW, Düsseldorf

Herr Tor Westen, Haustechnikplanung HTW, Düsseldorf

Herr Jaspers, Brandschutzsachverständiger

Zu den geplanten Maßnahmen:

Die vorhandene Erschließungsspindel der Tiefgarage des Dreischeibenhauses (DSH) soll ab- gerissen und durch eine neue Spindel ersetzt werden. Diese Spindel soll für die Erschließung der Tiefgarage Dreischeibenhaus genutzt werden.

Die geplante Spindel wird in ihrem Mittelpunkt im Vergleich zur bestehenden Zufahrt zur Tiefga- rage DSH um ca. 3 m nach Norden verschoben.

Die geplante Spindel KÖ-Bogen soll nach einvernehmlicher Abstimmung mit der Genehmi- gungsbehörde als Tiefgarage, gemäß Sonderbauverordnung, SBauVO NRW, Teil 5 -Garagen-, beurteilt werden, da eine Beurteilung als Tunnelbauwerk nicht der geplanten Nutzung entspricht und eine Beurteilung nach den geltenden Regelwerken für Tunnelbauwerke (RABT) eine unbil- lige Härte für den Bauherrn darstellen würde.

Im Gespräch wurden folgende Anforderungen in den Vordergrund gestellt, die erforderlich und umzusetzen sind, um eine Beurteilung nach der SBauVO NRW, Teil 5 vornehmen zu können, da hierdurch die Schutzziele nach §§ 3 und 17 BauO NRW, vollumfassend erfüllt werden kön- nen.

  1. Sofern die Führung von zwei unabhängigen Flucht- und Rettungswegen aus dem Spindel- bereich pro Geschossanbindung sichergestellt werden, kann geplante Treppenraum als „normaler innenliegender“ Treppenraum, wie in der SBauVO NRW, Teil 5 vorgesehen, ohne Überdrucklüftungsanlage, mit speziellen weiteren Anforderungen ausgeführt werden, da dieser in diesem Falle wie bei jeder unterirdischen Garage beurteilt werden kann.

  2. Bei jeder geplanten Geschossanbindung sind jedoch im Zugangsbereich zum Treppenraum Schleusen auszubilden, wie in der SBauVO NRW, Teil 5, vorgegeben.

  3. Die Anbindung der Spindel, als Garage, an das Tunnelbauwerk muss mit T90 Abschlüssen (gem. RABT) erfolgen und diese müssen entweder eine Schlupftüre oder eine daneben lie- gende T90 Türe (gem. RABT) erhalten. Die Schlupftüren in den T 90 Feuerschutzabschlüs- sen müssen Schwellenlos sein. Im vorliegenden Falle werden Schwenk- bzw. Flügeltore, mit einem Flügel vorgesehen. Im Schwenkbereich der Tore wird eine auffällige Bodenmarkei- rung sowie eine Blitzleuchte in diesen Bereichen vorgesehen, mit einem auffälligen Hinweis, „Markierten Sicherheitsbereich bei Blitzleuchtensignal freihalten“, sodass im Ereignisfall si- chergestellt werden kann, dass die Schwenktore bestimmungsgemäß in ihre Schutzstellung fahren können.

  4. Die Entwässerung (Sammelleitung) der Tunnelanschlussstücke wird unterhalb der T 90 Feuerschutz durchgeführt, wobei die eigentliche Entwässerungsrinne vor den jeweiligen To- ren liegt. Die vor den Feuerschutzabschlüssen (Brandschutztrennung Tunnel KÖ- Bogen/PKW-Zufahrten) angeordneten Querrinnen werden mittels Siphonanschluss an die

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v.g. Sammelleitung angeschlossen, so dass hiergegen Bedenken wegen des Brandschut- zes nicht bestehen.

  1. Der erste Rettungsweg ist immer über den geplanten Treppenraum zu führen, der zweite Rettungsweg erfolgt in den angebundenen Geschossen der Tiefgarage DSH über die hier vorhandenen Feuerschutzabschlüsse (werden weitere Ebenen späterhin angebunden, so wird hier wie zuvor beschrieben verfahren), die ebenfalls mit Schlupftüren, ohne Schwellen, zur Ausführung kommen müssen. Weiterhin können die Notausgänge zu den Tunnelberei- chen, als weitere Rettungswegmöglichkeiten genutzt werden.

  2. Die Notausgangstüren in den v.g. Bereichen müssen immer in Fluchtrichtung aufschlagen, d.h. einmal zum Tunnelbauwerk und zum anderen zu den angebundenen Geschossen der Tiefgaragengeschosse DSH (bzw. späterhin u.U. weitere Ebenen) bzw. dem Treppenraum.

  3. Zu den Tiefgaragengeschossen DSH (bzw. späterhin u.U. weitere Ebenen) werden in jedem angeschlossenen Geschoss an die Spindel Feuerschutzabschlüsse der Qualität T30, mit Schlupftüren eingebaut, da die anschließenden Bauwerke (DSH) flächendeckend mit Sprinklerschutz versehen werden oder bereits sind.

  4. Die v.g. Feuerschutzabschlüsse (Schwenktore) zum Tunnelbauwerk sowie zu den ange- bundenen Tiefgaragengeschossen erhalten neben den systemimmanenten bauaufsichtlich zugelassenen Festhalteeinrichtungen, mit eigenen Rauchmeldern, zusätzlich eine Ansteue- rung über die in der Spindel vorgesehene autom. Brandmeldeanlage (Wärmesensorkabel (Lichtwellenleiter)), so dass diese möglichst schnell bei Ansprechen der autom. Brandmel- deanlage bestimmungsgemäß in ihre Schutzstellung fahren.

  5. Bei Ansprechen der autom. Brandmeldeanlage in der Spindel fahren sämtliche Feuer- schutzabschlüsse, Übergang Tiefgagengeschosse DSH (bzw. späterhin u.U. weitere Ebe- nen) sowie die vier Feuerschutzabschlüsse zu den Tunnelbereichen des 1. und 2.BA´s in ih- re Schutzstellung, dies wird durch die zusätzliche Ansteuerung der jeweiligen bauaufsicht- lich zugelassenen Festhalteeinrichtungen der Feuerschutzabschlüsse über die Brandmel- deanlage (Wärmesensorkabel -Lichtwellenleiter-) der Spindel erreicht.

  6. Im Spindelbauwerk, als Tiefgarage wird eine autom. Alarmierungsanlage, mit Sprachdurch- sage nach VDE 0833, Teil 4 installiert, die über die Brandmeldeanlage nach DIN 14675 i.V. mit VDE 0833, mit autom. Brandmeldern (es werden intelligente Wärmesensorkabel, als Lichtwellenleiter eingesetzt) angesteuert wird (§ 132 SBauVO NRW-BMA-).

  7. Die Entlüftung (Abluftanlage) der Spindel ist über Jet-Ventilatoren im Spindelauge geplant, die die Abluft direkt ins Freie führt (Gitterrostabdeckung im Bereich des oberen Abschlus- ses), darüber hinaus werden in den Anbindungsbereichen an die Garage ebenfalls Jet- Ventilatoren geplant, um sicherzustellen, dass die eventuell kontaminierte Abluft auch aus den entstehenden Säcken der v.g. Anbindungen abgeführt wird. Die Bemessung der Abluf- tanlage erfolgt mit mind. 12 m³/h/m² der Garagen- bzw. Spindelfläche diese wird bei Anspre- chen der geplanten CO-Anlage sowie der autom. Brandmeldeanlage auf vollen Abluftbetrieb geschaltet, so dass die Anforderungen der SBauVO NRW, Teil 5 vollinhaltlich erfüllt werden.

  8. Die Zuluft für die Garage/Spindel soll über angesteuerte Entrauchungsklappen aus den Tunnelebenen (hier werden Entrauchungsklappen in den PKW-Zufahrten aus dem 2.BA mit einer geometrischen Eintrittsfläche von ca. 1,4 m² installiert) erfolgen, da davon ausgegan- gen werden kann, dass diese Luft, aufgrund der im Tunnel erfolgenden Lüftungsmaßnah- men nicht wesentlich belastet ist sowie nicht davon auszugehen ist, dass zwei Brandereig- nisse gleichzeitig auftreten (Chaostheorien). Die Entrauchungsklappen werden mit einem kurzen Lüftungskanal (ca. 0,5 – 0,8 m Länge) versehen, so dass diese entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung eingebaut werden können. Die Entrauchungsklappen werden

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mit einer Funktionserhaltsverkabelung in E 60 (Primärversorgung) und Anschluss an die Sicherheitsstromversorgung des Tunnels ausgestattet.

  1. Eine CO / NOX-Gaswarnanlage wird in der Spindel installiert und diese wird ebenfalls mit der Sprachalarmierungsanlage gekoppelt.

  2. Über die autom. Brandmeldeanlage wird auch die Tunnelsteuerung (Rotlicht) bei deren Aus- lösung gesteuert (BMA ausgelöst = Rotlicht = keine Einfahrt in den Tunnel).

  3. Im Treppenraum wird eine trockene Steigleitung eingebaut. In allen erreichbaren Geschos- sen werden im Treppenraum der notwendigen Treppe (nicht in der Schleuse) jeweils Ent- nahmestellen für die Feuerwehr vorgesehen. Die Einspeisestelle in die trockene Steigleitung wird im Bereich des Ausganges aus dem Treppenraum auf Geländeniveau mit einem Mehr- fachverteiler und zwei B-Anschlüssen für die Feuerwehr geplant.

  4. Obwohl das Gebäude alleine der Garagennutzung dient, wird aufgrund des Sonderfalles nach § 133 Abs. 2 SBauVO eine selbsttätige Feuerlöschanlage eingebaut. Aufgrund des Sonderfalles und des Verzichtes auf Wandhydranten, ist geplant eine Hochdrucknebel- löschanlage einzubauen, die über eine VdS-Systemanerkennung verfügt. Diese wird bei Ansprechen der Brandmeldeanlage über die Wärmeleitkabel (Lichtwellenleiter) in den Spin- delbereichen (Verkehrsflächen) autom. ausgelöst. Die Löschanlage wird aufgrund der Opti- mierung der Anlagengröße für die Auslösung von max. 3 Löschbereichen geplant und be- messen (Löschbereiche in der Spindel jeweils 90 m² und in den Zufahrtbereichen jeweils 70 m²), sodass sich eine geplante Wirkfläche von min. 210 m² (3 x 70 m²) ergibt, wodurch ein zu erwartendes Brandereignis von Fahrzeugen vernünftigerweise abgedeckt und kontrolliert werden kann, da bis zu drei Löschbereiche gleichzeitig ausgelöst werden und dadurch die fiktiven Grenzen der Löschbereiche ausreichend überdeckt werden, sodass mit einer Erfas- sung eines Entstehungsbrandes ausreichend sicher gerechnet werden kann. Der geplante Bodenkanal sowie die Sprinklerzentrale werden mit einem eigenen wassergefüllten Be- reichsventil aus der Hochdrucknebellöschanlage versorgt. Das Öffnen dieses Ventils erfolgt hierbei über Gasfässchen in den geschlossen Sprinklerdüsen; die Glasfässchen werden schnellansprechend sein und der RTI-Wert der Glasfässchen wird ≤ 50 betragen.

  5. Die Spindel sowie der Verlauf der Rettungswege im Treppenraum bis zum Freien werden mit einer Sicherheitsbeleuchtung nach DINEN 50172 i.V. mit VDE 0100-718 und EN 1838 ausgestattet.

  6. Aufgrund des Sonderfalles und der geplanten sicherheitstechnischen Schutzmaßnahmen, wird vor Nutzungsaufnahme ein Heißgasrauchströmungsversuch durchgeführt, um die Ab- hängigkeit der erforderlichen Ansteuerungen über die Brandmeldeanlage zu überprüfen. Dieser Rauchversuch erfolgt im Rahmen der Prüfungen nach PrüfVO NRW für die Brand- melde- und Lüftungsanlagen.

  7. Im Ausgangsbereich des Treppenraumes wird eine Schachtabdeckung als Ausgang aus dem Treppenraum geplant, da diese nicht wie eine Türe bewertet werden kann, wird hierfür eine Zustimmung im Einzelfall bei der obersten Bauaufsicht in Düsseldorf beantragt. Die Vorrausetzungen für die Zustimmung im Einzelfall wurden im Rahmen der v.g. Besprechun- gen durch den Unterzeichner erläutert und verdeutlicht.

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A 4. BAURECHTLICHE EINORDNUNG DER BAULICHEN ANLAGE

Die bauliche Anlage ist nach § 2 (8) BauO NRW als

„unterirdische Großgarage“

zu bewerten.

Aufgrund der Nutzung als unterirdischer Garagenbereich ist das Gebäude ebenso als

„Gebäude besonderer Art oder Nutzung“ (Sonderbau)

gemäß § 54 i.V. mit § 68 Nr. 16 BauO NRW einzustufen.

Zur Beurteilung ist neben den Vorschriften der BauO NRW weiterhin die

Sonderbauverordnung (SBauVO NRW, Teil 5)

heranzuziehen.

Aufgrund der Nutzflächen von > 1.000 m², handelt es sich um eine geschlossene Großgarage, wobei die Gesamtfläche des Spindelbauwerkes eine Fläche von deutlich weniger als 5.000 m² aufweist.

B. Beurteilungsgrundlagen

B 1. Allgemeine Beurteilungsgrundlagen

PlanbezeichnungDatumMaßstab
Übersichtsplan, KÖ-Bogen II, HHP GmbH, Düssel- dorf07.20131:100
Grundriss 1.UG, ITK17.09.20141:100
Grundriss 2.UG, ITK17.09.20141:100
Grundriss 3.UG, ITK17.09.20141:100
Schnitt 1-1, ITK17.09.20141:100
Gespräch mit dem Bauherrn, der Bauaufsicht, dem Entwurfsverfasser, der Berufsfeuerwehr und dem Unterzeichner29.02.2013 21.03.2014 19.08.2014
Gespräche mit Vertretern des Bauherrn DSH, zu- letzt imNovember 2012
weitere Gespräche mit dem Bauherrn, den Fachpla- nern, der Bauaufsicht sowie der Berufsfeuerwehr im Rahmen der fortlaufenden Planungbis August 2014
Brandschutzvisualisierung14.10.2013 bzw. 22.12.2014

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B 2. Gesetzliche Grundlagen

a) Gesetze, Verordnungen, Richtlinien

• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Landesbauordnung BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000, zuletzt geändert am 20.05.2014

• Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 06.12.1995 in der Fassung vom 20.02.2000, insbesondere Inhalte von Brandschutzkonzepten

• Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten, Sonderbauverordnung SBau- VO - vom 17. November 2009, insbesondere Teil 5

• Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten - Prüfverordnung PrüfVO NRW - vom 24. November 2009

• Verordnung über Arbeitsstätten - Arbeitsstättenverordnung ArbStättV- in der Fassung vom 12. August 2004, zuletzt geändert am 19.07.2010

• Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - Leitungsanla- genrichtlinie LAR NRW - Fassung März 2000, RdErl. v. 20.08.2001

• Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen - Lüftungsan- lagenrichtlinie LüAR NRW - Fassung Mai 2003, RdErl. vom 10.06.2003

• Technische Baubestimmungen, RdErl. v. 08.06.2005, Stand 03.05.2010, insbesondere, Anlage 2.6/11

b) Allgemein anerkannte Regeln der Technik (in der jeweils aktuellen Fassung):

• Wasserversorgung - Verbrauchsanlagen – Brandschutz

  • Technische Regeln für Trinkwasserinstallation; Feuerlösch- und Brandschutzanla- gen – DIN 1988-6
  • Wasserversorgung Brandschutz, Arbeitsblatt W 405 Löschwasserbedarf des DVGW-Regelwerkes –
  • Wasserversorgung Rohrnetz - Armaturen - Hydranten, Richtlinien Teil I - VIII, Ar- beitsblatt W 331 des DVGW-Regelwerkes

• VDE 0108 - Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen – bzw. VDE 0100-718 i. V. mit DIN EN 50172 und EN 1838

• VDE 0100 - Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt

• VDE 0105 - Betrieb von Starkstromanlagen

• DIN 4066, Hinweisschilder für die Feuerwehr (1997-07)

• DIN 4844, Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen

• DIN 4102, Teile 1 bis 23 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

• DIN 14095, Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen

• DIN 14096, Brandschutzordnung

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• DIN 14461, Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen

• DIN 14661, Feuerwehr-Bedienfeld für Brandmeldeanlagen (2011-02)

• DIN 14662, Feuerwehr-Anzeigetableau für Brandmeldeanlagen (2010-01)

• DIN 14675, Brandmeldeanlagen

• DIN 18093, Einbau von Feuerschutztüren in massive Wände aus Mauerwerk oder Beton - Ankerlagen, Ankerformen, Einbau (1987-06)

• DIN 18095, Rauchschutztüren

• DIN 1988-600, Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen -

• Teil 600: Trinkwasser-Installationen in Verbindung mit Feuerlösch- und Brandschutzanla- gen; Technische Regeln des DVGW

• DIN EN 3, Tragbare Feuerlöschgeräte

• DIN EN 54, Brandmeldeanlagen

• DIN EN 671, Ortsfeste Löschanlagen - Wandhydranten

• DIN EN 13501, Teile 1 bis 5; Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten

• DIN EN 1634-1, Feuerwiderstandsprüfungen für Tür- und Abschlusseinrichtungen - Teil 1: Feuerschutzabschlüsse

• DIN VDE 0100, elektrische Anlagen von Gebäuden

• DIN VDE 0828, Elektroakustische Notfallwarnsysteme

• VDE 0833-1, Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall, Teil 1: Allgemeine Festlegungen (2009-09)

• VDE 0833-2, Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall, Teil 2: Festlegun- gen für Brandmeldeanlagen (2009-06)

• VDE 0833-2 (Berichtigung) Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall, Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen, Berichtigung zu DIN VDE 0833, Teil 2 (VDE 0833-2) (2009-06)

• VDE 0833-4, Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall, Teil 4: Festlegung für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall (2007-09)

• VdS CEA 4001, automatische Feuerlöschanlagen - Sprinkleranlagen

• ASR A1.3 – Technische Regeln für Arbeitsstätten „Sicherheits- und Gesundheitskenn- zeichnung“ von April 2007

• ASR A2.2 — Technische Regeln für Arbeitsstätten „Maßnahmen gegen Brände" von November 2012

• ASR A2.3 – Technische Regeln für Arbeitsstätten „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht und Rettungsplan“ von August 2007

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• ASR A3.4/3 – Technische Regeln für Arbeitsstätten „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitssysteme“ von Mai 2009

• Bauregellisten Teile A, B, C

c) nicht mehr gültige Gesetze/Verordnungen/Richtlinien (informativ):

• Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV-BauO NRW - Rd.Erl. des Mi- nisteriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 12. Oktober 2000 (nur nachrichtlich, da am 31. Dezember 2005 ausgelaufen, aber nach wie vor als Erkenntnisquelle heranzuziehen)

d) sonstige Vorschriften:

• Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG NRW - in der Fassung vom 10.Februar 1998, zuletzt geändert am 11.12.2007

• Leitfaden Ingenieurmethoden des Brandschutzes, herausgegeben von Dietmar Hosser (Technischer Bericht des vfdb TB 04-01 Mai 2009)

• BauO NRW Kommentar, 12. Aufl. 2011,Gädtke, Czepuck, Johlen, Plietz und Wenzel;

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C. Brandschutzkonzept nach § 9 BauPrüfVO

Nachstehend wird nach § 9 (2) BauPrüfVO, Ziffern 1-18 ein Brandschutzkonzept erstellt und gutachterlich untermauert.

C.1 Zu- und Durchfahrten sowie Flächen für die Feuerwehr

(§ 9 (2) Ziffer 1 BauPrüfVO)

Die bauliche wird über die August-Thyssen-Str. sowie weitere vorhandene und im Bau befind- liche öffentliche Verkehrsflächen sowie durch das Tunnelbauwerk erschlossen.

Als Aufstell- und Bewegungsflächen können diese Flächen im öffentlichen Straßenraum ge- nutzt werden.

Der Zugang zum geplanten Treppenraum mit Erschließungstreppe wird für die Feuerwehr er- reichbar und befestigt und bis auf < 50 m durch Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge anzufah- ren sein.

Die nutzbaren Flächen sind im Übersichtsplan dargestellt.

Die Personenrettung von behinderten Personen kann durch die geplante Treppenanlage, die angrenzenden Tiefgaragengeschosse DSH (bzw. späterhin über weitere Ebenen) sowie über das Tunnelbauwerk sichergestellt werden. Die geplante Neigung der Anschlussrampen sowie die Neigung innerhalb der Sprindel spielt im vorliegenden keine Rolle, da vernünftigerweise aufgrund der Schutzmaßnahmen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Personen entweder in den sicheren Bereich Tiefgarage DSH (bzw. späterhin auch weitere Ebenen) be- geben können bzw. Hilfe durch andere Personen, die sich ebenfalls in der Spindel aufhalten, erfahren. Weiterhin können Personen die fremde Hilfe benötigen, sich in der Spindel bis zum Eintreffen der Feuerwehr bzw. von Rettungskräften aufhalten, da ein ausreichender Schutz durch die geplante Löschtechnik gegeben ist.

Die Rettung aus der Spindel in angrenzende Bereiche fremder Eigentümer wird durch den Bauherrn vertraglich zwischen den Parteien geregelt.

Für die Zeit der Baumaßnahme werden besondere Festlegungen technischer und organisato- rischer Art getroffen, die mit der Bauaufsicht und der Berufsfeuerwehr besprochen und abge- stimmt werden.

Für die Tiefgarage DSH wird für die Bauzeit eine separate Zu- und Ausfahrt geplant und es wird zunächst nur ein Garagengeschoss im DSH genutzt. Die Rettungswege und Angriffswe- ge für die Feuerwehr werden unabhängig von der geplanten Baumaßnahme vorgesehen.

Hinweis: Die eigentlichen Tunnelbauwerke können auch durch die Feuerwehr angefahren werden; dies ist jedoch für die Tunnelanschlusstücke zur Spindel nicht möglich.

C.2 Löschwasserversorgung

(§ 9 (2) Ziffer 2 BauPrüfVO)

Aufgrund der Größe, Ausdehnung, der geplanten flächendeckenden Löschanlage sowie auch der zu erwartenden Brandbelastung durch Fahrzeuge in der Spindel ist nach Auffassung des Unterzeichners eine Löschwassermenge von

1.600 l/min. (96 m³/h) über 2 Stunden

zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung für die relevante bauliche Anlage ausreichend.

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Das Löschwasser kann in einer Entfernung von höchstens 300 m von jeder Stelle des Bau- vorhabens aus dem Wasserversorgungsnetz über Unterflurhydranten entnommen werden (Nr. 6.3 DVGW-Arbeitsblatt W 405).

Da die vorstehende Löschwassermenge den Grundschutz nach FSHG darstellt und bereits für die umliegenden Gebäude vorhanden sein muss, kann, nach Rücksprache mit der Berufs- feuerwehr davon ausgegangen werden, dass die oben genannte Löschwassermenge von 1.600 l/min. vorhanden ist.

Es wird sichergestellt, dass in max. 30 m Entfernung von der Einspeisestelle in die trockene Steigleitung ein Hydrant vorhanden ist.

C.3 Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser-

rückhalteanlagen

(§ 9 (2) Ziffer 3 BauPrüfVO)

Aufgrund der geplanten Nutzung ist eine Löschwasserrückhaltung nicht notwendig, da diese aufgrund des relevanten Regelwerkes (LöRüRL) nicht gefordert werden kann.

C.4 Baulicher Brandschutz (Systematik der äußeren und inneren

Abschottung)

(§ 9 (2) Ziffer 4 BauPrüfVO)

C.4.1 Statisch tragende Bauteile wie Wände, Pfeiler, Stützen, Decken und Unterzüge in den Untergeschossen sowie Gebäudeabschlusswände, als Brandwände

Für die tragenden Bauteile wie Wände, Decken, Pfeiler, Stützen und Unterzüge sind unbe- schadet von § 17 BauO NRW, die §§ 29 und 34 BauO NRW sowie § 126 (1) SBauVO NRW maßgebend.

Demnach werden die tragenden und aussteifenden Bauteile, wie Wände, Stützen, Pfeiler, Decken und Treppenraumwände in der Feuerwiderstandsklasse F90-AB (feuerbeständig und in den wesentlichen Bauteilen aus nichtbrennbaren Baustoffen) hergestellt.

Das Tragwerk des Gebäudes ist in einer massiven Konstruktion in Stahlbeton geplant und er- füllt die v.g. Anforderungen.

In den einzelnen Geschossanbindungen des Treppenraumes werden Schleusen in der Feu- erwiderstandklasse feuerbeständig mit T30-RS Abschlüssen hergestellt, wobei die Türen von den Nutzungsbereichen zur Schleuse als T30-RS Abschlüsse und die Abschlüsse von der Schleuse zum Treppenraum als T30 Abschlüsse ausgebildet werden, um zu erreichen, dass beide Abschlüsse aufgrund eines möglicherweise entstehenden Luftpolsters bestimmungs- gemäß schließen, sodass die Anforderungen nach § 128 (1), Ziffer 1 SBauVO NRW erfüllt werden.

Die brandschutztechnischen Abtrennungen zum Tunnelbauwerk und zu den Tiefgaragenge- schossen DSH (bzw. späterhin weitere Ebenen) werden wie nachfolgend beschrieben erfol- gen und sind in der beigefügten Brandschutzvisualisierung dargestellt.

  1. Die Anbindung der Spindel, als Garage, an das Tunnelbauwerk wird mit T90- Schwenktoren (gem. RABT) erfolgen und diese werden entweder eine Schlupftüre oder eine daneben liegende T90 Türe (gem. RABT) erhalten. Die Schlupftüren in den T 90 Feu- erschutzabschlüssen werden Schwellenlos sein.

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  1. Zu der Tiefgarage DSH werden in jedem angeschlossenen Geschoss an die Spindel Feu- erschutzabschlüsse der Qualität T30, mit Schlupftüren eingebaut, da die hier anschließen- den Bauwerke flächendeckend mit Sprinklerschutz versehen werden oder bereits sind.

  2. Die v.g. Feuerschutzabschlüsse zum Tunnelbauwerk sowie zu den angebundenen Tiefga- ragengeschossen erhalten neben den systemimmanenten bauaufsichtlich zugelassenen Festhalteeinrichtungen, mit eigenen Rauchmeldern, zusätzlich eine Ansteuerung über die in der Spindel vorgesehene autom. Brandmeldeanlage, so dass diese möglichst schnell bei Ansprechen der autom. Brandmeldeanlage bestimmungsgemäß in ihre Schutzstellung fahren.

  3. Die Abtrennung zu den angrenzenden Bauteilen, die nicht Bestandteil der Spindel sind sowie zu den Nachbargebäuden als Gebäudeabschlusswände, Gebäudetrennwände und Brandwände nach § 32 (1) und 33 (1) ff. BauO NRW ausgeführt werden.

Hierdurch werden zunächst die erforderlichen baulichen Abtrennungen zu den Nachbarge- bäuden nach § 31 (1), Ziffer 1, BauO NRW erfüllt.

Es liegt jedoch eine Abweichung von § 31 (4) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW vor, da es sich bei den Abtrennungen zunächst um Gebäudeabschlusswände nach § 31 (1), Ziffer 1. BauO NRW handelt, diese aber Öffnungen haben, die nach § 31 (4) BauO NRW zunächst nicht zulässig sind.

Gegen die Abweichung von § 31 (4) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW bestehen keine Bedenken, da

  1. diese Tatsache öffentlich rechtlich gesichert wird (z.B. durch eine Baulast)

  2. die gesamte Spindel bis zu den qualifizierten Abschlüssen, die vorab in diesem Kapitel festgelegt sind, mit einer selbsttätig wirkenden Hochdrucknebellöschanlage ausgestattet werden,

  3. die Abschlüsse zum Tunnelbauwerk als T 90 Abschlüsse nach § 32 (3) BauO NRW ausge- führt werden und

  4. die Abschlüsse zum DSH (bzw. späterhin weitere Ebenen) als T30 Abschlüsse ausgebildet werden, da die angrenzenden Nutzungsbereiche, Garagengeschosse DSH und die Spin- del mit autom. Löschanlagen ausgestattet werden,

sodass gegen die Abweichung von 31 (4) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

Allgemeines zur Ausführung von Brandwänden, als Gebäudeabschlusswände:

Brandwände nach § 33 BauO NRW, als Gebäudeabschlusswände nach § 31 (1) BauO NRW und als Gebäudetrennwände nach § 32 (1) und (3) BauO NRW werden der Feuerwider- standsklasse F 90 (feuerbeständig) entsprechen und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90- A), feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen) bestehen.

Sie werden bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Verbreitung von Feu- er auf andere Gebäude oder Gebäudeteile verhindern; im Bereich des Kopfes der Gelände- oberfläche werden diese nicht die Anforderungen nach § 33 (3) BauO NRW erfüllen, da sich hierüber nur Erdreich bzw. befestigte Verkehrsflächen befinden und eine Brandübertragung auf andere Gebäudeteile hierdurch ausgeschlossen ist.

Hierdurch liegt eine Abweichung von § 33 (3) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW vor, da die Brandwände als Gebäudeabschlusswände weder über Dach noch in der Höhe der Dachhaut mit einer Auskragung versehen werden.

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Gegen die Abweichung von § 33 (3) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW bestehen keine Bedenken, da

  1. es sich um einen atypischen Fall handelt,

  2. die Brandwände, als Gebäudeabschlusswände, durch Erdreich oder befestigte Verkehrs- flächen, also durch nichtbrennbare Baustoffe abgedeckt werden,

  3. aufgrund der Tatsache, dass sich im Bereich der Geländeoberfläche keine hier angren- zenden Gebäude befinden, eine Brandübertragung auf andere Gebäudeteile auszuschlie- ßen ist,

so dass die Abweichung von § 33 (3) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW akzeptiert werden kann.

Bauteile mit brennbaren Baustoffen werden Brandwände nicht überbrücken. Bauteile werden in Brandwände nur soweit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt die Feuerwi- derstandsklasse F 90 (feuerbeständig) behält; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornstei- ne gilt dies entsprechend.

Brandwände, als Gebäudeabschlusswände werden Bekleidungen als Dämmstoffe erhalten, die mind. schwerentflammbar sind, da diese Dämmstoffe im Erdreich liegen und allseitig von nichtbrennbaren Baustoffen bzw. mit Erdreich umgegeben sind.

Durch diese Art der Ausführung, die aus bautechnischen Anforderungen entsteht, liegt eine Abweichung von § 33 (1) BauO NRW vor, da Brandwände in der Gesamtheit aus nichtbrenn- baren Baustoffen bestehen müssen, dies gilt nach Aussage des Bauministeriums auch für isolierende und dämmende Verkleidungen.

Hierdurch liegt eine Abweichung von § 33 (3) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW vor, da die Brandwände als Gebäudeabschlusswände weder über Dach noch in der Höhe der Dachhaut mit einer Auskragung versehen werden.

Gegen die Abweichung von § 33 (1) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW bestehen keine Bedenken, da

  1. es sich um einen atypischen Fall handelt,

  2. die Isolierungen bzw. Dämmstoffe der Brandwände, als Gebäudeabschlusswände, durch Erdreich oder durch andere feuerbeständige und nichtbrennbare Baustoffe, als weitere Trennwände, abgedeckt bzw. gekapselt werden,

  3. aufgrund der Tatsache, dass sich im Bereich der Geländeoberfläche keine hier angren- zenden Gebäude befinden, eine Brandübertragung auf andere Gebäudeteile auszuschlie- ßen ist,

so dass die Abweichung von § 33 (3) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW akzeptiert werden kann.

Der obere Abschluss der Spindel zur Geländeoberfläche wird aus nichtbrennbaren Baustoffen (Gitterrostabdeckung) hergestellt.

Da in den angrenzenden Bauteilen der Gebäudeabschlusswand, als Brandwand, von der Spindel zum DSH die erforderlichen Öffnungen mit T30 Abschlüssen, anstelle von T 90 Ab- schlüssen geschlossen werden, liegt eine Abweichung von § 32 (3) BauO NRW, als Erleichte- rung nach § 54 BauO NRW vor.

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Gegen die Abweichung von § 32 (3) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW bestehen keine Bedenken, da

  1. diese Tatsache öffentlich rechtlich gesichert wird (z.B. durch eine Baulast)

  2. die an die Abschlüsse angrenzenden Bauteile jeweils mit autom. Löschanlagen ausgestat- tet werden,

  3. keine Brandlasten direkt an diese Abschlüsse angrenzen, da es sich bei den hier unmittel- bar angrenzenden Flächen um reine Erschließungs- und Verkehrsflächen handelt,

so dass die Abweichung von § 32 (3) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW akzeptiert werden kann.

Für Bau- und Sonderbauteile, die in der nach DIN 4102, Teil 4 - Brandverhalten von Baustof- fen und Bauteilen; Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile - nicht erfasst sind, wird der Nachweis ihres Brandverhaltens entweder durch

o eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 21 BauO NRW),

o ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 22 BauO NRW) oder

o eine Zustimmung im Einzelfall (§ 23 BauO NRW)

geführt.

C.4.2 Deckenbekleidungen im Verlauf der gesamten Spindel

Untere Bekleidungen und Dämmschichten von Decken werden im Verlauf der Spindel aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt (vgl. § 126 (4) SBauVO NRW, Teil 5.

Untere Bekleidungen aus Baustoffen der Baustoffklasse schwerentflammbar mit mineralischer Bindung sind zulässig, wenn sie mit der Decke in einem unmittelbarem Verbund stehen, z.B. als verlorene Schalung.

C.4.3 Rauchabschnitte im Spindelverlauf

Gemäß § 127 (1), Ziffer 2. SBauVO NRW, Teil 5 darf die Nutzfläche eines Rauchabschnittes in unterirdischen, geschlossenen Garagen (hier Spindel) höchstens 5.000 m², bei Berücksich- tigung einer autom. Löschanlage, betragen.

Diese zulässige Fläche wird jedoch deutlich unterschritten und das Spindelbauwerk wird zu- sätzlich zu den angrenzenden Bauteilen qualifiziert abgetrennt, siehe hierzu Kapitel C.4.1 des Brandschutzkonzeptes.

C.4.4 Raumabschließende Trennwände / Innenwände

Gemäß § 128 (2) SBauVO NRW, Teil 5 müssen zwischen Garagen und nicht zur Garage ge- hörenden Räumen mit erhöhter Brandlast Trennwände in der Feuerwiderstandsklasse F90- AB hergestellt werden.

Zwischen den Tiefgaragengeschossen und den nicht zur Garage gehörenden Räumen (Technik, Abstellräume) werden daher Trennwände in feuerbeständiger Bauweise hergestellt; siehe Brandschutzvisualisierung. Türen in diesen Wänden werden mit T30- Feuerschutzabschlüssen geschlossen.

Lager- und Technikräume, soweit nicht Elektroräume, angrenzend an die Spindel werden ebenfalls in den flächendeckenden Schutz der autom. Löschanlage eingebunden, soweit Ausnahmen in Anlehnung an Ziffer 4.1.1 der VdS CEA 4001 nicht möglich sind.

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Zulässige Ausnahmen, Zitat aus CEA 4001, Ziffer 4.1.1, siehe nachfolgend:

4.1.1 Zulässige Ausnahmen innerhalb eines Gebäudes

Sprinklerschutz ist zunächst grundsätzlich vorzusehen. Nach eingehender Prüfung der Brandbelastung kann jedoch in folgenden Fällen darauf verzichtet werden:

  1. Waschräume und Toiletten (ausgenommen Umkleideräume), die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die nicht zur Lagerung brennbarer Materialien genutzt werden

  2. feuerbeständig abgetrennte Treppenräume, in denen kein brennbares Material gela- gert wird

  3. feuerbeständig abgetrennte vertikale Schächte (z.B. Aufzugsschächte), die keine brennbaren Materialien enthalten

  4. Räume, die durch andere automatische Löschanlagen geschützt sind (z.B. Gas-, Pulverlöschanlagen), die entsprechend den VdS -Richtlinien geplant und errich- tet sind

  5. dic Nascpartic von Papiermaschinen

  6. Umkleideräume, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, in denen die Klei- dung nur in Blechschränken und darüber hinaus keine brennbaren Materialien aufbe- wahrt werden

  7. Räume mit einer Grundfläche bis 20 m2 mit ausschließlich fernsprechtechnischen Einrichtungen

  8. Räume mit F 90 A Abtrennung (siehe VdS 2234), in denen Arbeiten mit Nassverfah- ren durchgeführt werden, jedoch nur nach Absprache mit der TP

  9. Technische Betriebsräume (z.B. Lüftungszentrale, Heizungs-, Kältemaschinen und Aufzugsmaschinenraum, Verteilerstation für Wasser und Dampf, Heizöllagerraum) mit einer Grundfläche bis 150 m2 bei F 90-A Abtrennung und mindestens T 30 Türen (siehe VdS 2234)

  10. Kühlräume (Temperaturen unter 0 °C) mit einer Grundfläche bis 20 m2 ohne besondere Anforderungen an die bauliche Abtrennung; Kühlräume mit einer Gesamtfläche bis 60 m2 bei F 90-A Abtrennung und mindestens T 30 Türen (siehe VdS 2234)

  11. Büroräume und Wohnungen bis zu einer Gesamtfläche von 150 m2 mit einer F 90-A Abtrennung (siehe VdS 2234)

  12. Kriechkeller ohne brennbaren Inhalt, sofern diese zu den Nachbarbereichen mit nicht- brennbaren Baustoffen nach DIN 4102, Baustoffklasse A, abgetrennt sind

  13. Rampen, Vordächer und Überdachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen an Brandwän- den mit T90/K90 Abschlüssen (siehe VdS 2234)

  14. Zwischendecken- und Zwischenbodenbereiche < 0,8 m (siehe Abschnitt 5.4), die von nichtbrennbaren Bauteilen begrenzt werden und deren Zwischendecken und - böden selbst nichtbrennbar sind, sofern sich in diesen Bereichen keine leicht brenn- baren Materialien befinden und schwer entflammbare Materialien (z.B. Kabel, Iso- liermaterialien) nur in einem solchen Umfang vorhanden sind, dass die Brandbelas- tung nicht größer als 12,6 MJ/m2 (3,5 kWh/m2) ist; im Bereich von Kabelmassierun- gen darf sie je Fläche von 4 m x 4 m nicht höher sein als 335 MJ (93,1 kWh).

  15. Ferner muss gewährleistet sein, dass die Befestigung der Zwischendeckenkonstruk- tion im Brandfall ausreichend widerstandsfähig ist und alle Durchbrüche zu (vertika- len) Kabelschächten mit nichtbrennbaren Materialien abgeschottet sind.

Dasselbe trifft zu für Zwischendeckenbereiche wie vorstehend beschrieben, jedoch mit brennbarer Zwischendecke, sofern diese Decke gegen den Zwischenbereich mindes- tens F 60 nach DIN 4102 abgetrennt ist.

Entsprechen Zwischendecken und Zwischenbodenbereiche mit weniger als 300 mm Höhe nicht den vorgenannten Bedingungen, so sind sie durch Abschottungen mit F 30- A-Bauteilen in Felder mit Grundflächen von weniger als 100 m2 zu unterteilen.

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Anmerkung: Die Berechnung der Brandbelastung durch Kabel hat nach VdS 2134 „Verbrennungswärme der Isolierstoffe von Kabeln und Leitungen - Merkblatt für die Be- rechnung von Brandlasten", zu erfolgen. 16. Elektrische Betriebsräume (z.B. Niederspannungs- und Hochspannungsverteilung, Trafo- zellen, Batterieraum, Ersatzstromaggregateraum, Relaisraum für Telefonzentrale) mit einer Grundfläche bis 60 m2 und F 90-A Abtrennung und mindestens T 30 Türen (siehe VdS 2234). Auch das Ersatzstromaggregat für die Notstromversorgung der Sprinkleranlage kann im elektrischen Betriebsraum aufgestellt sein. (Zitat Ende)

Während der Bauphase werden die bestehenden Öffnungen zwischen der Spindel und der bestehenden unterirdischen Garage des Dreischeibenhauses feuerbeständig abgetrennt.

C.4.5 Ummantelungen und Abschottungen für Rohr- und Elektroleitungen in qualifizierten Wänden und Decken

Hinweis:

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Fachunternehmen bei Änderungen und An- passungen der Installationen darauf hinzuweisen sind, dass Öffnungen in qualifizierten Wän- den und Decken, bei Nachinstallationen, wieder regelgerecht zu schließen sind und die Fach- unternehmen, aufgrund ihrer Fachkunde dafür verantwortlich sind; diese Festlegung wird bei der Auftragsvergabe bereits berücksichtigt.

Durchdringungen in qualifizierten Wänden und Decken, entweder konsequent nach LAR NRW geschlossen - hierbei werden die Abstände untereinander beachtet; oder diese werden mit bauaufsichtlich zugelassenen Schottungssystemen ausgestattet, um die Abstände von Leitungen zueinander bis auf die jeweilige Dämmstärke bzw. den vorgegebenen Abständen in den jeweiligen bauaufsichtlichen Zulassungen zu reduzieren; die zweite Alternative wird gene- rell in den Vordergrund gestellt.

Die nachfolgenden Anforderungen werden bei der Umsetzung der Baumaßnahme be- achtet und umgesetzt:

Zitate LAR NRW 08/01, da diese bei der Umsetzung häufig nicht beachtet werden:

4 Führung von Leitungen durch bestimmte Wände und Decken (LAR NRW 08/01)

Nach § 33 Abs. 5, § 37 Abs. 7 Satz 4, § 30 Abs. 2 Satz 2 und § 34 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW dürfen Leitungen durch Brandwände, durch Treppenraumwände sowie durch Trennwände und Decken, die feuerbeständig sein müssen, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Leitungsdurchführungen den Anforderungen der Abschnitte 4.1 und 4.2 entsprechen.

4.1 Allgemeine Anforderungen

Die Leitungen müssen

  • durch Abschottungen geführt werden, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben

(elektrische Leitungen: Feuerwider-standsklasse S 90 nach DIN 4102 Teil 9, Ausgabe Mai 1990; Rohrleitun-

gen: Feuerwiderstandsklasse R 90 nach DIN 4102 Teil 11, Ausgabe Dezember 1985); der Mindestabstand

zwischen zwei Abschottungen ergibt sich aus den Bestimmungen der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtli-

chen Prüfzeugnisse: fehlen entsprechende Festlegungen, ist ein Abstand von mindestens 50 mm erforder-

lich,

oder

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  • innerhalb von Installationsschächten und -kanälen geführt werden, die - einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen - eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben (Feuerwiderstandsklasse I 90 nach DIN 4102 Teil 11, Ausgabe Dezember 1985, oder L 90 nach DIN 4102 Teil 6, Ausgabe September
  1. und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

4.2 Erleichterungen für einzelne Leitungen

Abweichend von Abschnitt 4.1 dürfen einzelne Leitungen durch Wände und Decken geführt werden, wenn die jeweili- gen Voraussetzungen und Anforderungen nach den Abschnitten 4.2.1 bis 4.2.4 erfüllt sind.

4.2.1 Einzelne Leitungen ohne Dämmung in gemeinsamen Durchbrüchen für mehrere Leitungen

Einzelne a) elektrische Leitungen, b) Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 160 mm aus nicht-brennbaren Baustoffen - ausgenommen Aluminium und Glas - auch mit Beschichtung aus brennbaren Baustoffen bis zu 2 mm Dicke, c) Rohrleitungen für nichtbrennbare Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase oder Stäube und Installationsrohre für elektri- sche Leitungen mit einem Außendurchmesser ≤ 32 mm aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas

dürfen über gemeinsame Durchbrüche durch die Wände und Decken geführt werden, wenn d) der lichte Abstand der Leitungen untereinander bei Leitungen nach a) und b) mindestens dem einfachen, nach c) mindestens dem fünffachen des größeren Leitungsdurchmessers entspricht, e) der lichte Abstand zwischen einer Leitung nach c) und einer Leitung nach a) oder b) mindestens dem größe- ren der sich aus der Art und dem Durchmesser der beiden Leitungen ergebenden Abstandsmaße (erster Spiegelstrich) entspricht, f) die Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 80 mm hat und g) der Raum zwischen den Leitungen und den umgebenden Bauteilen mit Zementmörtel oder Beton vollständig verschlossen wird.

4.2.2 Einzelne Leitungen ohne Dämmung in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen

Abschnitt 4.2.1 gilt entsprechend. Hiervon abweichend genügt es jedoch, den Raum zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen mit Baustoffen aus Mineralfasern oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig zu verschließen. Der lichte Abstand zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr darf bei Verwendung von Baustoffen aus Mineralfasern höchstens 50 mm, bei Verwendung von im Brandfall aufschäumenden Baustoffen höchstens 15 mm betragen. Die Mineralfasern müssen eine Schmelztemperatur von mindestens 1.000°C aufweisen.

4.2.3 Einzelne Rohrleitungen mit Dämmung in Durchbrüchen oder Bohröffnungen

Einzelne Rohrleitungen nach Abschnitt 4.2.1 Buchstaben b) und c) mit Dämmung dürfen in gemeinsamen oder eige- nen Durchbrüchen oder Bohröffnungen durch Wände und Decken geführt werden, wenn (cid:1) deren lichter Abstand, gemessen zwischen den Dämmschichtoberflächen im Bereich der Durchführung, bei

  • Dämmung aus nichtbrennbaren Baustoffen oder aus brennbaren Baustoffen mit Umhüllung aus Stahlblech mindestens 50 mm,
  • Dämmung aus brennbaren Baustoffen mindestens 160 mm beträgt; diese Mindestmaße gelten auch für den Abstand der Rohrleitungen zu elektrischen Leitungen, (cid:1) die Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 80 mm hat, (cid:1) die Restöffnung in der Wand oder Decke entsprechend Abschnitt 4.2.1 oder 4.2.2 bemessen und verschlos- sen ist und (cid:1) die Dämmung im Bereich der Leitungsdurchführung aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Schmelztem- peratur von mindestens 1.000°C besteht, auch mit Umhüllung aus brennbaren Baustoffen bis 0,5 mm Dicke.

4.2.4 Einzelne Rohrleitungen mit oder ohne Dämmung in Wandschlitzen oder mit Ummantelung

Einzelne Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 160 mm

  • aus nichtbrennbaren Baustoffen - ausgenommen Aluminium und Glas oder
  • aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas für nichtbrennbare Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase oder Stäube

dürfen durch die Decken geführt werden, wenn sie in den Geschossen durchgehend a) in eigenen Schlitzen von massiven Wänden verlegt werden, die mit mindestens 15 mm dickem minerali- schem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen (Baustoffklasse A 1 nach DIN 4102-1, Ausgabe Mai 1998) verschlossen werden: die verbleiben- den Wandquerschnitte müssen die erforderliche Feuerwiderstandsdauer behalten, oder b) einzeln derart in Wandecken von massiven Wänden verlegt werden, dass sie mindestens zweiseitig von den Wänden und im übrigen von Bauteilen aus mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennba- rem Putzträger oder aus mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen vollständig um- schlossen sind.

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Die von diesen Rohrleitungen abzweigenden Leitungen dürfen offen verlegt werden, sofern sie nur innerhalb eines Geschosses geführt werden.

3.4 Rohrleitungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten, brennbare oder brandfördernde Gase oder brenn- bare Stäube

3.4.1 Die Rohrleitungsanlagen müssen einschließlich ihrer Dämmstoffe aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für deren Dichtungs- und Verbindungsmittel, nicht für Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke sowie bei Rohrleitungsanlagen, die nach Abschnitt 3.4.2 Satz 1 verlegt sind, nicht für Rohrbeschichtungen bis 2 mm Dicke.

3.4.2 Die Rohrleitungsanlagen müssen • einzeln voll eingeputzt mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung oder • in Installationsschächten und -kanälen nach den Abschnitten 3.5.1 und 3.5.5

verlegt werden. Dichtungen von Rohrverbindungen müssen wärmebeständig sein. Die Rohrleitungsanlagen dürfen in notwendigen Fluren und in offenen Gängen offen verlegt werden.

Gaszähler müssen in notwendigen Fluren und offenen Gängen

  • thermisch erhöht belastbar sein oder
  • durch eine thermisch auslösende Absperreinrichtung geschützt sein oder
  • durch Bauteile mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten und aus nichtbrennbaren Baustof- fen abgetrennt sein; Öffnungen in diesen Bauteilen sind mit Türen oder Klappen, die mit dauerelastischen Dich- tungen versehen sind und eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben (Feuerwiderstands- klasse T 90 nach DIN 4102 Teil 5. Ausgabe September 1977), zu verschließen

(Zitat Ende)

C.4.6 Installationsschächte allgemein

Die nachfolgenden Anforderungen werden bei der Umsetzung der Baumaßnahme be- achtet und umgesetzt:

Zitat LAR NRW 08/01, da diese bei der Umsetzung häufig nicht beachtet werden:

3.5 Installationsschächte und -kanäle, Unterdecken

3.5.1 Installationsschächte und -kanäle müssen - einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen - aus nicht- brennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsdauer haben (Installationsschächte und - kanäle: Feuerwiderstandsklasse I nach DIN 4102 Teil 11, Ausgabe Dezember 1985, oder L nach DIN 4102 Teil 6, Ausgabe September 1977: Unterdecken: Feuerwiderstandsklasse F nach DIN 4102 Teil 2, Ausgabe September 1977), die der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Decken entspricht.

3.5.2 Abweichend von Abschnitt 3.5.1 genügen in notwendigen Fluren Installationsschächte, die keine Ge- schossdecken überbrücken. Installationskanäle und Unterdecken - einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen - mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten und aus nichtbrennbaren Bau- stoffen.

3.5.3 Für Unterdecken nach den Abschnitten 3.5.1 und 3.5.2 muss die erforderliche Feuerwiderstandsdauer bei einer Brandbeanspruchung sowohl von oben als auch von unten gewährleistet sein. Dies gilt auch für die Abschlüsse von Öffnungen in den Unterdecken. Die besonderen Anforderungen hinsichtlich der brandsicheren Befestigung im Bereich der zwischen den Geschossdecken und Unterdecken verlegten Leitungen sind zu beachten.

3.5.4 In

  • notwendigen Treppenräumen geringer Nutzung,
  • Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen geringer Nutzung und Ausgängen ins Freie,
  • notwendigen Fluren geringer Nutzung und
  • offenen Gängen

brauchen Installationsschächte, die keine Geschossdecken überbrücken, Installationskanäle und Unter- decken - einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen - nur aus nichtbrennbaren Baustoffen mit ge- schlossenen Oberflächen zu bestehen. Einbauten, wie Leuchten und Lautsprecher, bleiben unberück- sichtigt.

3.5.5 Installationsschächte und -kanäle, die für Rohrleitungsanlagen nach Abschnitt 3.4 bestimmt sind und die nicht mit nichtbrennbaren Baustoffen formbeständig und dicht verfüllt sind, müssen abschnittsweise oder im Ganzen be- und entlüftet werden. Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mindestens 10 cm² groß sein. Sie dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen und nicht in Räumen zwischen notwendigen Trep- penräumen und Ausgängen ins Freie angeordnet werden. ZITAT ENDE (cid:211) 2015 (15_03_22_RJ_12_0233_ Spindel_KÖ_Bogen_Düsseldorf_REV6) Seite 21 von 85

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Installationsschächte und -kanäle werden, soweit erforderlich, so hergestellt, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte oder Treppenräume mit notwendigen Treppen übertragen werden kann.

Die Übertragung von Feuer und Rauch gilt als ausgeschlossen, wenn die Installationsschäch- te und -kanäle eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten aufweisen (Nr. 42.5 VV-BauO NRW i.V. mit Ziffer 3.5.1 LAR NRW).

Die Schachtausbildung im EG wird zur Treppenraumseite feuerbeständig sein soweit sich diese in unmittelbarer Nähe befindet.

Revisionsöffnungen zu Installationskanälen sind im Regelfall nach Ziffer 3.5.1 LAR i.V. mit Zif- fer 42 VV-BauO NRW als T 90-RS, K 90, T 90 Abschlüsse herzustellen; eine Erleichterung von der LAR NRW kann in den Bereichen mit flächendeckender Löschanlage akzeptiert wer- den (T30-RS K30, T30), da in den v.g. Vorschriften die gleichen Anforderungen gestellt wer- den, wie an die Decken.

Zwischen Brand- bzw. Brandbekämpfungsabschnitten (Geschoßdecken) wird die Feuerwider- standsdauer der Installationsschächte mindestens 90 Minuten betragen.

Folgende Anforderungen werden zusätzlich für die Installationsschächte erfüllt:

Gemischtbelegung

Die Installationsschächte werden, soweit erforderlich, durch Rauchmelder überwacht und an oberster Stelle werden Entlüftungsöffnungen, mit 2,5% der Grundfläche, jedoch mind. 0,1 m² vorgesehen, soweit eine Gemischtbelegung mit brennbarer Leitungsführung (Heizung, Klima, Wasser, Abwasser, Elektroleitungen usw.) erfolgt.

Diese Installationsschächte und –kanäle werden nur der Aufnahme von Leitungsanlagen aller Art, außer von Lüftungsleitungen dienen.

Schächte für die Lüftungstechnik

Die Lüftungsleitungen werden, soweit erforderlich, in eigenen Installationsschächten bis zum Freien geführt; diese werden nur weitere Leitungsanlagen erhalten, wenn diese dem Betrieb der Lüftungsanlagen dienen; sonstige Versorgungsleitungen und deren Isolierungen, in die- sen Schächten, werden in der Gesamtheit aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

C.4.7 Baustoffe, Bauprodukte, Bauarten

Baustoffe, die nach der Verarbeitung oder dem Einbau leicht entflammbar sind, werden bei dem Bauvorhaben nicht verwendet (§ 17 (2) BauO NRW).

Baustoffe, die brennend abfallen oder brennend abtropfen, werden nicht verwendet.

Dazu gehören auch:

(cid:2) Platten- und bahnenförmige Materialien, (cid:2) Verbundwerkstoffe, (cid:2) Bekleidungen, (cid:2) Dämmschichten, (cid:2) Beschichtungen, (cid:2) Rohre und Formstücke (§ 17 (1) BauO NRW, DIN 4102)

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Baustoffe zum Auffüllen von Fugen zwischen Raumabschließenden Wänden (z.B. bei Fugen zwischen Gebäudeabschluss- oder Gebäudetrennwänden) werden zur Vermeidung einer Brandausbreitung nichtbrennbar sein.

Für Randabdichtungen oder Randabdeckungen solcher Fugen werden normal entflammbare Baustoffe verwendet (Ziffer 17.1 VV-BauO NRW).

Vor dem Hintergrund der Verwendung von Baustoffen, Bauprodukten und Bauarten
aus dem europäischen Ausland werden folgende Definitionen verwendet, da diese über
§ 3 (2) und (3) BauO NRW i.V. der Bauregelliste eingeführt sind und aufgrund von Han-
delsbeschränkungen in Europa verwendet werden müssen.
Alte FestlegungNeue Festlegung
F90-Afeuerbeständig nach Bauregelliste und DIN EN 13501 und aus nichtbrennbaren Baustoffen
F90-A, Bauart Brandwand (Treppen- raumwände)feuerbeständig, Bauart Brandwand (Treppenraumwände), nach Bauregelis- te und DIN EN 13501 und aus nicht- brennbaren Baustoffen
F 90-A, Brandwand nach DIN 4102 Teil 3 und 4feuerbeständig, Brandwand nach DIN EN 13501 und aus nichtbrennbaren Baustoffen
F 30-Afeuerhemmend, nach Bauregeliste und DIN EN 13501 und aus nichtbrennbaren Baustoffen
nichtbrennbar, Baustoffklasse A, nach DIN 4102-4nichtbrennbar, nach Bauregeliste und DIN EN 13501
schwerentflammbar, Baustoffklasse B 1, nach DIN 4102-4schwerentflammbar, nach Bauregeliste und DIN EN 13501
normalentflammbar, Baustoffklasse B 2, nach DIN 4102-4normalentflammbar, nach Bauregeliste und DIN EN 13501
leichtentflammbar, Baustoffklasse B 3, nach DIN 4102-4 nicht zulässigleichtentflammbar, nach Bauregeliste und DIN EN 13501 nicht zulässig

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Das Merkblatt stellt klar, welche Alternativmöglichkeiten in der Auswahl von Baustoffen nach DIN EN 13501 im Vergleich zur in Deutschland noch geltenden DIN 4102-4 bestehen (Harmonisierungsgundsatz in Europa).

Nur dadurch kann bei der Ausführung sichergestellt werden, dass auch Produkte mit europäi- schen Zulassungen bzw. sonstigen Verwendbarkeitsnachweisen zum Einsatz kommen kön- nen und die Vergleichstabellen nach Bauregelliste A, Teil 1, Tabelle 1, Anlage 0.2.2 (2009/1) angewendet werden können, siehe Definitionen vorab.

Selbstverständlich können auch Bauprodukte, Baustoffe und Bauarten nach den Anforderun- gen der DIN 4102-4 zum Einsatz kommen.

Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften eines anderen Mitglied- staats der Europäischen Union, der Türkei oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dür- fen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesund- heit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird (vgl. § 1 (4) SBauVO NRW, Teil 1).

Die Erfahrungen haben aber gezeigt, dass immer mehr Hersteller nur noch europäische Zu- lassungen vorlegen können, so dass die Klarstellung erforderlich ist, um bei der Ausführung nicht auf unüberwindbare offene Fragen und Problemstellungen zu stoßen.

Nicht wesentliche Abweichungen von den Verwendbarkeitsnachweisen der Baustoffe, Bau- produkte und Bauarten können akzeptiert werden, wenn diese als solche durch die Hersteller bestätigt werden.

Die nachfolgende Übersicht verdeutlicht diese Zusammenhänge.

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Hinweis:

Fußbodenbeläge im Verlauf der Spindel sowie in den Schleusen sowie im Treppenraum wer- den aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Verwendung von scherentflammbaren Baustoffen ist zulässig, wenn diese eine glatte und dichte Oberfläche haben, so dass die An- forderungen von § 126 (5) SBauVO NRW, Teil 5 erfüllt werden.

C.4.8 Feuerschutzabschlüsse / Rauchschutztüren

In den brandschutztechnisch bemessenen Wänden werden selbstschließende Feuer- bzw. Rauchschutztüren erforderlich.

Diese sind in den Planunterlagen eindeutig bezeichnet.

T 90 T 90-Feuerschutzabschluss

T 30-RS T 30-Feuerschutzabschluss mit gleichzeitigem Rauchschutz nach DIN 18095

T 30 T 30-Feuerschutzabschluss

Feuerschutztüren werden beidseitig mit folgendem Hinweis nach DIN 4066 oder ASR A 1.3 ausgestattet:

Brandschutztüre, nicht verkeilen, nicht verstellen, nicht blockieren!

C.4.9 Bauaufsichtzlich zugelassene Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse

Da die Feuerschutzabschlüsse zu den Garagengeschossen DSH sowie zum Tunnelbauwerk aus betrieblichen Gründen offen gehalten werden, werden diese mit bauaufsichtlich zugelas- senen Feststelleinrichtungen versehen.

Die Auslösestellen dieser Einrichtungen werden mit der Aufschrift gekennzeichnet:

„Feuerschutzabschluss / Rauchschutztür schließen“

soweit die Zulassungen nichts anderes aussagen.

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Nach Einbau werden die Feuerschutzabschlüsse, incl. der bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlage auf einwandfreie Funktion und vorschriftsmäßige Installation durch einem Sachkundigen geprüft.

Die v.g. Feuerschutzabschlüsse zum Tunnelbauwerk sowie zu den angebundenen Tiefgara- gengeschossen erhalten neben den systemimmanenten bauaufsichtlich zugelassenen Fest- halteeinrichtungen, mit eigenen Rauchmeldern, zusätzlich eine Ansteuerung über die in der Spindel vorgesehene autom. Brandmeldeanlage, so dass diese möglichst schnell bei Anspre- chen der autom. Brandmeldeanlage bestimmungsgemäß in ihre Schutzstellung fahren.

C.5 Rettungs- und Angriffswege

(§ 9 (2) Ziffer 5 BauPrüfVO)

C.5.1 Rettungswege auf dem Grundstück

Da die bauliche Anlage im Brandfall über den geplanten Treppenraum mit direktem Ausgang ins Freie erschlossen ist sowie jeweils über Anbindungen zu den Bauteilen

DSH (bzw. u.U. späterhin auch weitere Ebenen) und

Tunnelbauwerk

mit Schlupf- oder Notausgangstüren verfügt und somit im Brandfall auch für die Feuerwehr gut zugänglich ist, ist die Sicherstellung der Rettungswege auf dem Grundstück als gut zu er- achten.

C.5.2 Rettungswege in den Gebäudeteilen

Zu den Rettungswegen der Gebäudebereiche gehören insbesondere die Fahrgassen der Spindel mit Zugängen zu den Tiefgaragengeschossen des DSH (bzw. späterhin auch weitere Ebenen) und dem Tunnelbauwerk sowie zum geplanten Treppenraum mit Ausgang aus dem Treppenraum direkt ins Freie. Keine Bedenken bestehen, wenn die Rettungswegbreiten im Bereich der festgelegten Feuerlöscher eingeengt werden, da diese eindeutig zu erkennen und wahrnehmbar sind.

Bei Austritt aus dem Treppenraum ins Freie ist derzeit eine Schachtabdeckung als Flucht- wegklappe und Ausgang ins Freie geplant, die durch die Nutzer von innen betätigt werden muss, um sicher den Treppenraum zu verlassen und das Freie zu erreichen. Diese Art der Konstruktion ist in der Praxis wenig erprobt und hierfür liegen keine Verwendbarkeitsnachwei- se vor. Insbesondere muss in den Wintermonaten sichergestellt werden, dass diese Flucht- wegklappe Schneefrei bleibt und durch Forsteinwirkung nicht verklebt, so dass ein uneinge- schränkter und betriebssicherer Betrieb während der gesamten Jahreszeit gewährleistet wer- den kann. Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Schachtabdeckung nicht mit Lasten belegt werden kann und zu befahren ist. Ebenfalls muss die Klappe zur Rauchableitungsöffnung aus dem Treppenraum verwendet werden können.

Einvernehmlich wurde für die Sicherstellung des zu erbringenden Verwendbarkeitsnachwei- ses vereinbart: Für die Gesamtkonstruktion als Schachtabdeckung sowie als Rettungsweg ist eine Zustimmung im Einzelfall bei der obersten Bauaufsichtsbehörde in Düsseldorf durch den ausführenden Unternehmer nach § 59 BauO NRW zu erwirken und diese muss vor Einbau auf der Baustelle vorliegen, wie in § 59 (1) BauO NRW festgelegt.

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C.5.3 Ausgänge aus der Spindel

Die Ausgänge aus der Spindel werden vom Grundsatz her so angeordnet, dass Rettungsweg- längen - nicht durch Bauteile gemessen - von 30 m, in der Lauflinie gemessen, eingehalten werden, da Ausgänge zum Treppenraum sowie zu den durch die Spindel erreichbaren Zu- gängen zum DSH (bzw. späterhin zu weiteren Ebenen) und zum Tunnelbauwerk in den ver- schiedenen Ebenen vorhanden sind.

Dies kann aber nicht in allen Bereichen der Spindel sichergestellt werden.

Wird für die Spindel ein mittlerer Durchmesser von ca. 26 m bei einer mittleren Steigung oder Neigung angesetzt, so ergibt sich als „worst case“ Lauflänge zu den geplanten Ausgängen folgender Ansatz: U = π x d= 3,1415 x 26 m = ca. 82 m (Zuschlag durch die Steigung oder Neigung ca. 2 – 3 m) = ca. 85 m,

so dass aufgrund der zwei sicheren Rettungswegmöglichkeiten in den Treppenraum und zur Garage DSH (bzw. späterhin auch zu weiteren Ebenen) bei Mittelung der Lauflänge in der Spindel und dem ungünstigsten Standort bis zum Treppenraum, mit einer zusätzlichen Länge, außerhalb der Spindel, max. Lauflängen von

85 m : 2 = 42,5 m + 5 m = ca. 47,5 m als Laufweg zurückzulegen sind.

Hinweis: Darüber hinaus steht auch noch eine weitere Möglichkeit der Personenrettung in das Tunnelbauwerk zur Verfügung, so dass sich die Personen immer von einem möglichen Brandereignis in unterschiedliche Richtungen wegbewegen können und dadurch hohe Schutzpotenziale generiert werden.

Hierdurch liegt eine Abweichung von § 129 (3), Ziffer 2. SBauVO NRW, Teil 5 vor.

Gegen die Abweichung bestehen keine Bedenken, da

  1. immer Rettungswege in unterschiedliche Richtungen und in entgegengesetzter Richtung möglich sind,

  2. vernünftigerweise nicht damit zu rechnen ist, dass die Personen aus den Fahrzeugen aus- steigen, sondern das Ziel anfahren, dass sie geplant haben,

  3. die Spindel mit einer flächendeckenden autom. Lösch-, Brandmelde- und Alarmierungsan- lage, mit Sprachdurchsage, ausgestattet ist,

  4. immer sichere Brandbekämpfungsabschnitte in unterschiedliche Richtungen zu erreichen sind,

  5. bei Ansprechen der Brandmeldeanlage bzw. der CO-Warnanlage die Lüftungsanlage au- tom. auf vollen Abluftbetrieb geschaltet wird,

  6. Die Kennzeichnung der Rettungswege an den Wänden der Spindel durch hinterleuchtete Hinweiszeichen in max. 2 m Höhe gekennzeichnet wird, die immer beide Rettungswege ausweist und an eine Sicherheitsstromversorgung angeschlossen wird,

  7. Die Sicherheitsbeleuchtung in der Spindel bis zu den Ausgängen ins Freie bzw. in sichere Bereiche nicht mit 1 Lux in 0,85 m über dem Fußboden nach § 130 (2) SBauVO NRW, Teil 5 bemessen wird, sondern mit mind. 10 Lux,

  8. Die Alarmierung mit Sprachdurchsage erfolgt und sowohl bei Ansprechen der autom. Brandmeldeanlage sowie bei Ansprechen der CO-Warnanlage, aber auch bei einem gene- rellen Ansprechen der autom. Brandmeldeanlage, in Gang gesetzt wird,

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  1. Der Treppenraum an oberster Stelle eine Rauchableitungsöffnung von 5% der Treppen- raumgrundfläche, mind. aber 1 m² erhält, die bei Ansprechen der autom. Brandmeldeanla- ge autom. öffnet und zusätzlich in jedem Zugangsbereich zum Treppenraum manuell aus- gelöst werden kann; im vorliegenden Falle wird dies durch die geplante Schachtabde- ckung, für die eine Zustimmung im Einzelfall erwirkt wird, sichergestellt, weitere Öffnungen zur Rauchableitung sind im Treppenraum aufgrund der besonderen sicherheitstechnischen Ausstattung, nicht erforderlich. Die Ansteuerung der Schachtabdeckung, als Rauchablei- tungsöffnung erfolgt bei Ansprechen der autom. Brandmeldeanlage, kann aber auch ma- nuell in jedem Geschoss im Treppenraum, im Bereich des jeweiligen Podestes erfolgen.

  2. Die Schachtabdeckung kann aber auch von der obersten Ebene manuell über eine Ret- tungswegsicherungssystem nach Bauregelliste, mit eindeutiger Kennzeichnung geöffnet werden. Die Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen

  • EItVTR -, Fassung Dezember 1997, wird hierbei beachtet und umgesetzt.
  1. Die Laufbreite der Treppenanlage, zwischen den Handlaufen gemessen, eine lichte Breite von mind. 1,2 m aufweist, sodass Gegenverkehr möglich ist,

so dass gegen die längeren Rettungswege in der Lauflänge gemessen Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

C.5.4 Treppe- und Treppenraum, innerhalb der Spindelebenen, mit vorgelagerter Schleuse

Für die bauliche Anlage ist ein Treppenraum nach den Vorgaben der SBauVO NRW, Teil 5 sowie in Anlehnung an §§ 36 und 37 BauO NRW geplant.

Die Treppe und der Treppenraum werden unter Hinweis auf die §§ 36 und 37 BauO NRW i. V. mit §§ 128 (1), Ziffer 1 und § 129 (2) SBauVO NRW, Teil 5 hergestellt, wobei insbesondere beachtet wird, dass

a) die tragenden Teile der notwendigen Treppe feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

b) die nutzbare Breite der Treppenanlage mindestens 1,20 m im Lichten, zwischen den Handläufen beträgt,

c) die Türen zum Treppenraum eine lichte Breite von mindestens 1,0 m im Lichten aufwei- sen,

d) die Treppenraumwände feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt werden,

e) dem Treppenraum eine Sicherheitsschleuse nach § 128 (1), Ziffer 1., SBauVO NRW, Teil 5 vorgelagert wird, die so lang ist, dass nach Betreten der ersten Türe von der Spindel zur Schleuse noch so viel Länge (mind. 2 x Türbreite) vorhanden ist, dass vor Öffnen der Türe zum Treppenraum, die erste Türe bereits geschlossen hat,

f) die Türen von der Spindel zur Sicherheitsschleuse selbstschließende T30-RS Abschlüs- se und von der eigentlichen Sicherheitsschleuse zum Treppenraum selbstschließende T30 Abschlüsse erhalten; zur Ausführung der Türen, siehe Kapitel C. 4.1 zur Ausführung der Abschlüsse und deren bestimmungsgemäßer Funktion.

Hinweis:

Zur Erreichung eines bestimmungsgemäßen und sanften Schließens der v.g. Türen, wird empfohlen, die Türen mit Türdämpfern, z.B. der Firma DICTATOR auszustatten, da hiermit gute Erfahrungen gemacht wurden.

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g) die Treppe einen beidseitigen festen Handlauf ohne freie Enden hat,

h) Verkleidungen, Unterdecken, Dämmschichten und Bodenbeläge in Treppenräumen mit notwendigen Treppen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, siehe hierzu aber auch Kapitel C. 4.7. Baustoffe, für die Fußbodenbeläge,

i) Der Treppenraum an oberster Stelle eine Rauchableitungsöffnung von 5% der Treppen- raumgrundfläche, mind. aber 1 m² erhält, die bei Ansprechen der autom. Brandmeldean- lage autom. öffnet und zusätzlich in jedem Zugangsbereich zum Treppenraum manuell ausgelöst werden kann; im vorliegenden Falle wird dies durch die geplante Schachtab- deckung, für die eine Zustimmung im Einzelfall erwirkt wird, sichergestellt, weitere Öff- nungen zur Rauchableitung sind im Treppenraum aufgrund der besonderen sicherheits- technischen Ausstattung, nicht erforderlich. Die Ansteuerung der Schachtabdeckung, als Rauchableitungsöffnung erfolgt bei Ansprechen der autom. Brandmeldeanlage, kann aber auch manuell in jedem Geschoss im Treppenraum, im Bereich des jeweiligen Po- destes erfolgen.

Die Schachtabdeckung kann aber auch von der obersten Ebene manuell über eine Ret- tungswegsicherungssystem nach Bauregelliste, mit eindeutiger Kennzeichnung geöffnet werden. Die Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswe- gen - EItVTR -, Fassung Dezember 1997, wird hierbei beachtet und umgesetzt.

j) Der Treppenraum einen sicheren Ausgang ins Freie hat, der zu jeder Jahreszeit ver- kehrssicher nutzbar ist, siehe hierzu Kapitel C.5.2.

C.5.5 Sicherung des 1. und 2. Rettungweges

In allen Bereichen der Spindel ist der 1. und 2. Rettungsweg durch zwei bauliche Rettungs- wege sichergestellt.

Der erste Rettungsweg wird immer über den geplanten Treppenraum geführt, der zweite Ret- tungsweg erfolgt in die angebundenen Geschosse der Tiefgaragengeschosse DSH über die hier vorhandenen Feuerschutzabschlüsse, die ebenfalls mit Schlupftüren, ohne Schwellen, zur Ausführung kommen. Weiterhin stehen die Rettungswegmöglichkeiten in das Tunnelbau- werk zur Verfügung.

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Die Notausgangstüren in den v.g. Bereichen werden immer in Fluchtrichtung aufschlagen, d.h. einmal zum Tunnelbauwerk und zum anderen zu den angebundenen Geschossen der Tiefgaragengeschosse DSH sowie in den Treppenraum.

C.5.6 Kennzeichnung und Sicherung der Rettungswegverläufe

In allen Bereichen der Spindel werden die Türen im Zuge von Rettungswegen, die Kreu- zungsbereiche der Rettungswege und die Rettungswege selbst durch hinterleuchtete Hin- weisschilder nach ASR A 1.3 mit Fluchtwegpiktogrammen auffallend und dauerhaft gekenn- zeichnet und diese werden mit der vorhandenen Sicherheitsbeleuchtung des angrenzenden Tunnelbauwerkes verbunden

Die Kennzeichnung wird im Zugangsbereich des Treppenraumes sowie im Bereich der Zu- gänge zu den Garagenebenen DSH(bzw. späterhin auch weiteren Ebenen) so erfolgen, dass die Kennzeichen aus den verschiedenen Sichtwinkeln eindeutig zu erkennen sind.

Die Hinweiszeichen werden an eine Sicherheitsstromversorgung nach VDE 0100-718 ange- schlossen; die Mindestgröße wird ca. 200 x 400 mm, unabhängig von der Sichtweite nach ASR A 1.3, soweit keine größeren Kennzeichen notwendig sind, betragen.

Weiterhin werden die Rettungswege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkenn- bare Markierungen gekennzeichnet sowie an den Wänden durch beleuchtete oder hinter- leuchtete Hinweisschilder (diese werden ebenfalls an die Sicherheitsbeleuchtung angeschlos- sen) gekennzeichnet sein.

Die Rettungswegkennzeichnung im Bereich der Spindel erfolgt immer in die zwei vorhande- nen und entgegengesetzt liegenden Rettungswegrichtungen, die Kennzeichnung im Bereich der Umfassungswände der Spindel wird eine Höhe Oberkante Kennzeichnung von 2 m nicht überschreiten.

Weiterhin wird in der baulichen Anlage eine Sicherheitsbeleuchtung installiert, die so ausge- führt wird, wie im angrenzenden Tunnelbauwerk bereits vorhanden. Die hier vorhandenen Einrichtungen werden auch für die Spindel genutzt

Die Beleuchtungsstärke wird in ca. 0,85 m über dem Fußboden mind. 10 Lux betragen.

Türen im Verlauf von Rettungswegen werden in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben.

Sie werden während der Betriebszeit von innen, leicht und in voller Breite zu öffnen sein.

Panikbeschläge sind nicht generell erforderlich (siehe Anlage).

Bewertende Hinweise zu Panikbeschlägen im Verlauf von Rettungswegen:

  1. Panikbeschläge nach DIN EN 179 + DIN EN 1125 sind nicht generell erforderlich

  2. Wenn aber als Panikbeschläge ausgeschrieben werden, dann dürfen nur noch solche nach DIN EN 179 für Nebenräume, die nicht zur eigentlichen Nutzfläche gehören und sol- che nach DIN EN 1125 für die Rettungswege aus den öffentlich zugänglichen Bereichen eingebaut werden. Insbesondere wird hier auch auf die Öffnungseinrichtung der Schacht- abdeckung hingewiesen.

  3. Die Bauregelliste ist zu beachten, da einheitliche technische Spezifikationen für den unge- hinderten Handel und die ungehinderte Verwendung der Bauprodukte in Europa gegeben sein muss, wenn diese eingebaut werden.

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  1. Treibriegelverschlüsse bei zweiflügeligen Türen sind nach wie vor möglich und zulässig, dies sind aber keine Panikbeschläge oder Panikverschlüsse nach DIN EN 179 bzw. DIN EN 1125, deshalb dürfen diese auch nicht als Panikbeschläge ausgeschrieben werden!

  2. Problem bei Panikbeschlägen; häufig Anmeldung von Bedenken der Errichter, da vielfach nicht mit Feuerschutzabschlüssen geprüft und somit Nichterfüllung des Verwendbarkeits- nachweises (bauaufsichtliche Zulassung), weiterhin sind diese nur bis zu bestimmten Tür- abmessungen zulässig und geprüft.

  3. Öffnen von Notausgangstüren mit einem Griff: Problem bei Rettungswegsicherungssys- temen an Notausgängen – zwei Griffe 1x Betätigung des Rettungswegsystems, dann Be- tätigung der Türe, in diesem Falle immer Panikbeschläge nach DIN EN 1125!

Aussagen der Bauministerien zu Panikbeschlägen

  1. Bauministerium NRW, Schreiben vom 19.08.2004:
  • Keine Anwendung der DIN EN 179 + 1125, während der Betriebszeit müssen die Not- ausgangstüren unverschlossen und mit einem Griff öffenbar sein.
  • Nur Spezifikation zum freien Handel in Europa
  1. Bauministerkonferenz (ARGEBAU), „Fachkommission Bauaufsicht“, Schreiben vom 05.04.2004
  • Keine Anwendung der DIN EN 179 + 1125, während der Betriebszeit müssen die Not- ausgangstüren unverschlossen und mit einem Griff öffenbar sein.
  • Nur Spezifikation zum freien Handel in Europa
  1. Stellungnahme Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Herr Ruhlmann, Schreiben vom 16.02.2011, 08.03.2011 zu öffentlichen Gebäuden
  • Keine Verbindlichkeit zur Anwendung DIN EN 179 + 1125
  • Anforderungen aus dem Baurecht sind einzuhalten:
  • Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben
  • Während des Aufenthaltes von Personen bzw. während der Betriebszeiten müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen (mit einem Griff) leicht und in voller Breite geöffnet werden können
  • wenn Panikbeschläge verwendet und ausgeschrieben werden, dann generell DIN EN 179 + 1125, über § 3 BauO NRW usw. in Verbindung mit der Bauregelliste (Verwend- barkeitsnachweis) für Bauprodukte geregelt
  • Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen sich von in- nen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden
  • Türen im Verlauf von Fluren, als Rettungswege, die der Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte dienen, müssen durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbst- schließende Rauchschutztüren nach DIN 18095 hergestellt werden (Blindzylinder)
  • Bei Reinigungs- und / oder Wartungskräften, die sich nicht regelmäßig zur Verrichtung der Arbeit im Objekt aufhalten, sind die Vorschriften der VKV, der VStättV und der ArbStättV grundsätzlich nicht anwendbar, da diese Personen meist außerhalb der Be- triebszeit tätig sind bzw. nicht zu den Beschäftigen i. S. von § 2 (2) ArbStättV zählen. Die Öffnung von Türen im Verlauf von Rettungswegen kann für diesen Personenkreis dadurch gewährleistet werden, dass diese über einen Schlüssel verfügen, der ihnen (cid:211) 2015 (15_03_22_RJ_12_0233_ Spindel_KÖ_Bogen_Düsseldorf_REV6) Seite 31 von 85

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ein direktes Öffnen der Türen ermöglicht. Schlüsselkästen vor den Ausgängen sind ge- nerell auch hierfür nicht zulässig.

  • Soweit die v.g. einschlägigen Vorschriften beachtet werden und die Öffnung von Türen im Verlauf von Rettungswegen oder Türen von Notausgängen während der Betriebs- zeit gewährleistet ist, bedarf es keiner Freigabe durch Sachverständige oder die Ge- nehmigungsbehörden!

Es wird gewährleistet, dass die Türen während der Betriebszeiten unverschlossen sind, die hierzu erforderlichen Verhaltensweisen werden in der Brandschutzordnung nach DIN 14096 festgelegt.

Es wird empfohlen nur Blindzylinder einzusetzen.

Es werden Drückergarnituren bei einflügeligen Türen und Treibriegelverschlüsse (hochste- hender Drücker) bei zweiflügeligen Türen verwendet, so dass die Türen mit einem Griff zu öffnen sind.

Die Handhaben der Treibriegelverschlüsse bzw. der Drücker bei einflügeligen Türen werden unterhalb dieser Drücker mit eindeutigen Kennzeichnungen versehen, so dass deren Hand- habung verdeutlicht wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Schachtabdeckung, als Rettungsweg, die Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen - EItVTR -, Fassung De- zember 1997, zu beachten und umzusetzen ist.

C.6 Höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage

(§ 9 (2) Ziffer 6 BauPrüfVO)

Festlegungen hierzu sind nicht erforderlich.

C.7 Brandschutztechniche Anforderungen an besondere Anlagen

(§ 9 (2) Ziffer 7 BauPrüfVO)

C.7.1 Elektrische Anlagen

C.7.1.1 Allgemein

Die elektrischen Anlagen werden unter Beachtung der jeweils zutreffenden und anerkannten Regeln der Technik (z.B. VDE-Bestimmungen, DIN- und EN-Normen) errichtet.

Weiterhin werden die Anforderungen der LAR NRW 08/01 beachtet und umgesetzt.

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C.7.1.2 Sicherheitsbeleuchtung nach DIN EN 50172 i. V. mit DIN EN 1838

In allen Bereichen der Spindel wird eine Sicherheitsbeleuchtung zur Beleuchtung der Schleu- sen, des Treppenraumes, von Ausgängen und anderen Rettungswegen vorhanden sein, die gewährleistet, dass sich anwesende Personen auch bei vollständigem Versagen der allgemei- nen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen bzw. in sichere Bereiche gut zurechtfinden können. Die Sicherheitsbeleuchtung wird mit den vorhandenen Einrichtungen des angrenzen- den Tunnelbauwerkes verbunden.

Die Sicherheitsbeleuchtung wird für eine Betriebszeit von 1 h ausgelegt, weiterhin erfolgt der Anschluss der Sicherheitsbeleuchtung an ein besonderes sicheres Netz, siehe hierzu Kapitel C.12.2 des Brandschutzkonzeptes.

Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung wird in den Achsen der Rettungswege in 0,85 m Höhe oberhalb der Fußbodenoberfläche gemessen, mindestens 10 Lux betragen und ansonsten nach DIN EN 1838 bemessen sein.

C.7.2 Batterieraum

Für den Ausbau des Batterieraumes werden die Vorschriften der SBauVO Teil 6 — Be- triebsräume für elektrische Anlagen— beachtet und erfüllt.

a) Die Trennwände und Decken des Batterieraumes werden in der Feuerwider- standsklasse F 90-A hergestellt; der innere Zugang wird mit einer nach außen auf- schlagenden, selbstschließenden Feuerschutztür in der Feuerwiderstandsklasse T 30 geschlossen.

b) Der Batterieraum wird eine Permanentlüftung erhalten. die direkt über einen feuer- beständigen Schacht ins Freie führt; es sei denn, dass Batterien verwendet wer- den, die beim Laden keine explosiblen Gase entwickeln (entgasungsfreie bzw. entgasungsarme Batterien). Im zuletzt genannten Falle kann eine Abweichung von § 143 (5) i.V. mit § 145 (1) SBauVO NRW, Teil 6 auf Antrag auf Abweichung ak- zeptiert werden.

c) Der Fußboden und ein mindestens 3 cm hoher Wandsockel des Batterieraumes werden mit einem säure- bzw. laugebeständigen Farbanstrich versehen.

d) Die Türöffnung des Batterieraumes wird eine mindestens 3 cm hohe säure- bzw. laugebeständige Bodenschwelle erhalten.

e) Bei der Verwendung einer Kadmium-Batterieanlage bzw. von entgasungsarmen Batterieanlagen können die Punkte c) und d) entfallen.

Es ist geplant, zur Überwachung der v.g. Anlage, diese an die zentrale Leittechnik des Tun- nelbauwerkes anzuschließen

C.7.3 Schutz gegen Überspannungsschäden

Für die Brandmelde- und die Alarmierungsanlage sowie für die autom. Löschanlage werden Schutzmaßnahmen gegen Überspannungsschäden getroffen.

C.7.4 Hausanschlussraum

Es wird der bestehende Hausanschlussraum des Tunnelbauwerkes genutzt.

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C.8 Lüftungsanlagen

(§ 9 (2) Ziffer 8 BauPrüfVO)

Die Lüftungsanlagen werden nach den

Richtlinien über die brandschutztechnischen Anfor- derungen an Lüftungsanlagen (LÜAR)

erstellt und betrieben.

Lüftungsanlagen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe werden aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Lüftungsanlagen werden so hergestellt, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte, Treppenräume oder allgemein zugängliche Flure als Rettungswege übertragen werden können.

Bei Durchführung von Lüftungsleitungen durch feuerbeständige Trennwände und zu den I- Schächten werden diese in K 90 zum Tunnelbauwerk und zu den übrigen Bereichen in K 30 abgeschottet (Erleichterungen, siehe LÜAR für bestimmte Bereiche). Begründung hierfür sie- he Kapitel 17.

Bei Querung von Lüftungsleitungen im Bereich von Rettungswegen wird ebenfalls eine Aus- führung der Lüftungsleitung in L 30 bzw. in Räumen mit erhöhter Brandgefahr in L 90 ausge- führt (Erleichterungen, siehe LÜAR für bestimmte Bereiche).

Der Nachweis der geforderten Feuerwiderstandsklasse für die Brandschutzklappen wird durch eine bauaufsichtliche Zulassung geführt. Die Brandschutzklappen werden nach den „besonderen Bestimmungen“ der Zulassung eingebaut.

Der lichte Abstand zwischen nebeneinander liegenden Brandschutzklappen wird in der Wand- oder Deckenebene mindestens 15 cm betragen, sofern die „besonderen Bestimmungen“ der Zulassung nichts anderes bestimmen.

Die Brandschutzklappen werden so eingebaut, dass die Schließvorrichtung von Hand betätigt werden kann und eine Wartung im eingebauten Zustand möglich ist.

Die Brandschutzklappen werden entsprechend der Wartungsanweisung regelmäßig gewartet und mind. mit Endlagenschaltern ausgestattet, so dass von einer zentralen Stelle erkannt werden kann, ob diese geschlossen haben.

Werden Brandschutzklappen durch andere Bauteile verdeckt, werden die Einbauorte auffal- lend und dauerhaft gekennzeichnet.

Bei den Lüftungsanlagen in den Geschossen wird die Schachtlösung nach LÜAR umgesetzt.

Die Lüftungsanlage in der Spindel wird nach § 131 SBauVO NRW, Teil 5 geplant; siehe hier- zu Kapitel A. 2.

Die Betriebssicherheit und Wirksamkeit der Lüftungsanlage wird durch einen Prüfsachver- ständigen vor Nutzungsaufnahme geprüft und bestätigt.

Bei Ansprechen der automatischen Brandmeldeanlage, ob durch das Auslösen der Sprühdü- sen der Hochdrucknebellöschanlage oder das Auslösen der autom. Brandmelder (intelligen- tes Wärmesensorkabel (Lichtwellenleiter)) schaltet die Lüftungsanlage (Jetventilatoren, Im- pulslüftung) autom. auf volle Leistung (12 m³/h/m²) mit Strömungsrichtung direkt in Freie, so- dass eine gute Durchströmung der Spindel gewährleistet wird.

Als Lüftungssystem wird eine sog. Impulslüftung geplant. Hierbei werden mind. 5 senkrecht an der Innenseite der Stützen im Spindelauge angeordnete Strahllüfter (Jetventilatoren) für einen ausreichenden Luftaustausch sorgen, Leistung siehe vor. Um eine Sackbildung in den Anschlussstücken zum eigentlichen Tunnelbauwerk zu verhindern, werden in diesen Berei-

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chen, auch seitlich in den Wandschieben weitere Strahllüfter installiert, die für eine Tempera- turbeständigkeit von 300°C ausgelegt werden, um eine möglichst lange Betriebssicherheit zu gewährleisten, obwohl aufgrund der Löschanlage nicht mit einem hohen Temperaturprofil ge- rechnet werden muss. An die weiter geplanten Lüfter werden keine Anforderungen an die Temperaturbeständigkeit der Jet-Vents gestellt, diese müssen aber in den wesentlichen Bau- teilen, die mit Luft durchströmt werden, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Im Brandfall schließen die im Übergang zwischen den Straßentunneln KÖ-Bogen und den Tunnelanschlussstücken zum Spindelbauwerk vorgesehenen Feuerschutzabschlüsse; dies gilt auch für die Feuerschutzabschlüsse zu den Garagengeschossen des DSH (bzw. auch späterhin zu weiteren Ebenen). In den Tunnelanschlussstücken (Zu-und Abfahrt) des 2.BA, Einfahrt von Norden und Ausfahrt nach Süden) werden oberhalb der Feuerschutzabschlüsse Öffnungen für eine "Überströmung der Zuluft" aus dem Tunnelbauwerk (Entrauch- ungsklappen, siehe Exakte Beschreibung im Vorspann des Konzeptes) vorgesehen.

Durch die Planung werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 131 (4) - (6) SBauVO NRW, Teil 5 auf andere Weise sichergestellt:

Zitatauszug:

(4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, dass der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforde- rungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m³, bei anderen Garagen mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.

(5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- und Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden dürfen. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.

(6) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass die Garagenbenut- zer bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen dazu aufgefor- dert werden, die Motoren abzustellen. Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offenge- halten werden. Die CO-Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein.

Zitat Ende

Die Zuluft für die Spindel wird über angesteuerte Entrauchungsklappen aus der untersten Tunnelebene erfolgen, da davon ausgegangen werden kann, dass diese Luft, aufgrund der im Tunnel erfolgenden Lüftungsmaßnahmen nicht wesentlich belastet sowie nicht davon aus- zugehen ist, dass zwei Brandereignisse gleichzeitig auftreten (Chaostheorie).

Da die Zuluft über ein anderes Bauteil (Tunnelbauwerk) im Bereich der Zufahrt- und Ausfahr- öffnungen zugeführt werden soll, liegt eine Abweichung von Ziffer 5.1.2 LÜAR vor, die als Er- leichterung nach § 54 BauO NRW zu bewerten ist.

Hiergegen bestehen keine Bedenken, da

  1. Die Luft innerhalb des Tunnelbauwerkes aufgrund der hierin durchgeführten Lüftungsmaß- nahmen nur wenig kontaminiert ist,

  2. Bei Ansprechen der CO-Warnanlage im Spindelbauwerk eine Spülleistung von mind. 12 m³/h/m² vorhanden ist,

  3. Die Zuluftöffnungen zum Tunnelbauwerk in der untersten Ebene mit Entrauchungsklappen und Motorsteuerung versehen werden und diese über die Sicherheitsstromversorgung mit Funktionserhalt in E 60 versorgt werden,

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  1. Vernünftigerweise nicht davon auszugehen ist, dass zwei Brandereignisse gleichzeitig auf- treten (Chaostheorie),

  2. Mehr als zwei unabhängige Rettungswege in der Spindel in unterschiedliche Richtungen vorhanden sind,

  3. Die Spindel von den angrenzenden Bauwerken durch qualifizierte Wände und Feuer- schutzabschlüsse abgetrennt wird,

so dass Bedenken gegen die Abweichung von Ziffer 5.1.2 LÜAR, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW nicht bestehen.

C.9 Rauch- und Wärmeabzug

(§ 9 (2) Ziffer 9 BauPrüfVO)

C.9.1 Rauchableitung in der eigentlichen Spindel

Gemäß SBauVO NRW, Teil 5, sind Maßnahmen zum Rauch- und Wärmeabzug nicht erfor- derlich.

Eine Kaltentrauchung der Spindel erfolgt im Brandfall über die geplante Lüftungsanlage, mit Jetventilatoren, als Impulslüftung mit einer Spülleistung von mind. 12 m³/h/ m² (siehe Kapitel C.8)

Wichtige Hinweise zu den Entrauchungsmaßnahmen:

Nach der in den Gremien der ARGEBAU verfestigten Auffassung, die auch von den Vertre- tern der Feuerwehr mit getragen wird, liegt die Priorität von Rauchabzugsanlagen in Ver- kaufsräumen in der Ermöglichung eines gezielten Einsatzes der Feuerwehr zur Brand- herderkennung und Brandbekämpfung, nicht im Bereich der Selbstrettung von Perso- nen, da diese durch die geplanten autom. Brandmelde- und Feuerlöschanlagen frühzeitig gewarnt werden und die Nutzungsbereiche unverzüglich verlassen können.

Der Personenschutz wird im Regelfall erbracht durch: (cid:3) die Forderungen an das System der Rettungswege (begrenzte Länge, Führung, Ausbildung, Ausgänge und Kennzeichnung) (cid:3) die geforderten Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen (cid:3) die Forderung nach automatischen Löschanlagen

Die bei Bränden gesammelten Erfahrungen und die dabei nachgewiesene Wirksamkeit von Brandmelde- und Sprinkleranlagen hinsichtlich der frühzeitigen Branderkennung und Brand- bekämpfung führten zu der Regelung, dass Rauchabzugsanlagen z.B. in Verkaufsstätten nicht erforderlich sind, wenn gesprinklert wird.

Dabei wird nicht verkannt, dass Rauch und (durch die Sprinklerung) Dampf entstehen, es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass diese die Benutzer nicht gefährden, da sie frühzeitig (durch Sehen, Riechen, Schmecken, Hören und durch die Brandmeldeanlage mit Alarmierungsanlage) gewarnt sind.

Rauch und Dampf werden dann entweder durch die Lüftungsanlage bzw. andere Rauchab- zugsvorrichtungen abgeführt.

Besondere Anforderungen an den Funktionserhalt und an die Temperaturbeständigkeit wer- den hierbei nicht festgelegt da nur von sehr geringen Mischtemperaturen ausgegangen wer- den kann.

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Aufgrund der Erläuterungen dürfte klar sein, dass nicht die Abführung von heißen Rauchga- sen im Vordergrund steht, sondern im Wesentlichen die Sicherstellung der Rettungs- (Besu- cher und Mitarbeiter) und die Angriffswege für die Feuerwehr.

C.9.2 Rauchableitung im Treppenraum

Der Treppenraum erhält an oberster Stelle eine Rauchableitungsöffnung von 5% der Trep- penraumgrundfläche, mind. aber 1 m², die bei Ansprechen der autom. Brandmeldeanlage au- tom. öffnet und zusätzlich in jedem Zugangsbereich zum Treppenraum manuell ausgelöst werden kann.

Im vorliegenden Falle wird dies durch die geplante Schachtabdeckung, für die eine Zustim- mung im Einzelfall erwirkt wird, sichergestellt, weitere Öffnungen zur Rauchableitung sind im Treppenraum aufgrund der besonderen sicherheitstechnischen Ausstattung, nicht erforder- lich.

Die Ansteuerung der Schachtabdeckung, als Rauchableitungsöffnung, erfolgt bei Ansprechen der autom. Brandmeldeanlage, kann aber auch manuell in jedem Geschoss im Treppenraum, im Bereich des jeweiligen Podestes erfolgen.

C.10 Alarmierungseinrichtung

(§ 9 (2) Ziffer 10 BauPrüfVO)

Innerhalb der gesamten Spindel sowie im Treppenraum, mit allen Nebenbereichen (Technik- bereiche in den UG`s) wird eine Alarmierungseinrichtung eingebaut, durch die die Personen in der baulichen Anlage alarmiert werden können.

Sie wird mit der automatischen Brandmeldeanlage und der autom. Löschanlage gekoppelt.

Die Alarmierungseinrichtung wird nach VDE 0833 Teil 4 - Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; allgemeine Festlegungen – geplant, installiert und überwacht.

Die Alarmierungseinrichtung wird elektrisch betrieben und an die Ersatzstromquelle ange- schlossen.

Die Alarmierungseinrichtung wird bei Auslösen der Brandmeldeanlage und der Sprinkleranla- ge automatisch in Funktion treten und im Bereich der gesamten Spindel sowie im Treppen- raum mit Sprachdurchsage erfolgen.

Die Alarmierung mit Sprachdurchsage sowie die Weiterleitung der Alarmierung an die Feuerwehr, werden immer direkt erfolgen.

Für die Technikbereiche reichen akustische Alarmierungseinrichtungen aus, da diese nur von bekannten Personen begangen werden.

Die Alarmierungseinrichtung wird so vorgesehen, dass deren Alarmzeichen in jedem Bereich der Spindel sowie im Treppenraum und in den Nebenbereichen zu hören ist.

Das Alarmierungssignal wird mindestens 10 dB(A) oberhalb des allgemeinen Geräuschpegels liegen.

Die Signale und vorbereiteten Sprachdurchsagen in Deutsch und Englisch werden in die Brandschutzordnung nach DIN 14096, Teil A bis C integriert und mit dem Brandschutzbeauf- tragten sowie der Berufsfeuerwehr abgestimmt.

Im Rahmen der Prüfung durch den Prüfsachverständigen nach PrüfVO NRW für Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, wird ebenfalls die Sprachverständlichkeit nachgewiesen.

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Der Nachweis der Sprachverständlichkeit der Alarmierungsanlage über sog. Probanden kann akzeptiert werden. Die Vorgaben für die Auswahl der Probanden werden durch den Prüfsach- verständigen für Alarmierungsanlagen vorgegeben.

Für die Alarmierung werden Sprachkonserven in mehreren Sprachen vorgehalten; die Spra- chen werden in Abstimmung mit der Feuerwehr und dem Bauherrn ausgewählt und richten sich nach den erwarteten Kundenklientel, das aufgrund von Marktuntersuchungen festgelegt werden kann.

Einzelheiten zur akustischen und sprachlichen Alarmierung werden mit der zuständi- gen Brandschutzdienststelle abgestimmt.

Im Bereich der Anlaufstelle für die Feuerwehr werden eine Sprechstelle in die Alarmierungs- einrichtung sowie ein Mithörmikrofon vorgesehen.

C.11 Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung

(§ 9 (2) Ziffer 11 BauPrüfVO)

C.11.1 Feuerlöscher

Es werden PG-6 - Feuerlöscher nach DIN EN 3 oder 14406, die mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu überprüfen sind, gut sichtbar und griffbereit angebracht

Durch den Unterzeichner werden S9-Wasser-Netzmittel-Löscher (z.B. AFFF) empfohlen, da hierdurch im Brandfall der Sekundärschaden, der durch das Löschmittel entsteht, gering ist sowie sich diese bei Fahrzeugbränden bewährt haben.

Im Hausanschlussraum, in elektrischen Betriebsräumen und elektrischen Unterverteilungen werden zusätzlich je ein 5 kg CO - Löscher vorgehalten. 2

Die Standorte der Feuerlöscher werden mit nachleuchtenden Hinweiszeichen nach BGV A 8 bzw. ASR A 1.3 gekennzeichnet.

Die erforderliche Anzahl ist den Plänen zur Brandschutzvisualisierung dargestellt.

C.11.2 Wandhydranten

In der Spindel werden keine nass-trockenen Feuerlöschleitungen vorgesehen, so dass eine Abweichung von § 133 (1) SBauVO NRW, Teil 5 vorliegt.

Gegen die Abweichung bestehen keine Bedenken, da

  1. nicht davon auszugehen ist, dass die Nutzer der Spindel diese nutzen,

  2. für die Feuerwehr die trockene Steigleitung vorhanden ist,

  3. eine Löschanlage mit offenen Düsen, als Hochdrucknebellöschanlage installiert wird, die sicherstellt, dass drei Löschbereiche gleichzeitig ausgelöst werden können und dadurch sichergestellt wird, dass ein mögliches Brandereignis ausreichend sicher, nach Anspre- chen der BMA, benetzt bis zum Eintreffen der Feuerwehr kontrolliert wird,

sodass die Abweichung von § 133 (1) SBauVO NRW, Teil 5 akzeptiert werden kann.

C.11.3 Trockene Steigleitung

Im Treppenraum und nicht in den Schleusen wird eine trockene Steigleitung mit Einspeisestelle im Ausgangsgeschoss sowie Entnahmestellen in jedem Geschoss mit An- schluss an die Spindel nach DIN 14461 bzw. 14462 installiert.

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Diese erfüllt die nachfolgenden Anforderungen:

In allen Geschossen werden Löschwasserentnahmeeinrichtungen nach DIN 14461 Teil 2 und Teil 4 mit Anschluss an eine Löschwasserleitung „trocken“ nach DIN 1988 Teil 6 und DIN 14462 Teil 2 installiert.

Die Türen zu den Entnahmeeinrichtungen der Löschwasserleitung „trocken“ werden, soweit vorgesehen, mit einem Verschluss nach DIN 14925 versehen.

Jede Entnahmestelle der Löschwasserleitung „trocken“ wird mit einem Schild nach DIN 4066- D-1-74x210 mit der Aufschrift „Steigleitung trocken“ für die Feuerwehr versehen.

Es wird eine zentrale Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser nach DIN 14461 Teil 2 und Teil 4 mit Anschluss an eine Löschwasserleitung „trocken“ nach DIN 1988 Teil 6 und DIN 14462 Teil installiert; die an der befahrbaren Seite der baulichen Anlage im Bereich des Austritts aus dem Treppenraum zur öffentlichen Verkehrsfläche durch die Feuerwehr erreichbar ist.

Die Türen zu den Löschwasser-Einspeiseeinrichtungen werden ebenfalls mit einem Ver- schluss nach DIN 14925 versehen.

Die Einspeisung der Löschwasserleitung „trocken“ wird mit einem Schild nach DIN 4066-D-1- 148x420 mm mit der Aufschrift „Löschwassereinspeisung trockene Steigleitungen“, Treppen- raum x, Gebäude y, gekennzeichnet.

Es wird sichergestellt, dass im Außenbereich der Einspeisestelle für die Feuerwehr eine Löschwasserentnahmestelle (Hydrantenanlage) in einem Abstand von max. 30 m zur Verfü- gung steht.

Die Anforderungen an die trockenen Steigleitungen sind wie nachfolgend genannt bei der wei- teren Planung zu beachten, einzuhalten und umzusetzen (Hinweise des Landesfeuerwehr- verbandes, siehe nachfolgend).

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C.11.4 Ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen (Hochdrucknebellöschanlage)

Die gesamte Spindel, mit allen Nebenbereichen, wird flächendeckend mit einer risikogerech- ten Hochdrucknebellöschanlage, mit Systemanerkennung durch den VdS ausgestattet. Die Bemessung wird für drei gleichzeitig auslösenden Löschbereiche erfolgen.

Die Löschanlage wird nach den „VdS Systemanerkennung“ - Planung und Einbau - des VdS geplant und installiert.

Die Anlage wird flächendeckend mit offenen Düsen, bis auf die nachfolgend genannten zuläs- sigen Abweichungen, ausgestattet und bei Ansprechen der autom. Brandmeldeanlage ausge- löst.

Die Auslegung der Hochdrucknebellöschanlage wird risikogerecht nach den Grundlagen der VdS-Systemanerkennung und der geplanten Nutzung erfolgen.

Folgende Parameter werden für die Planung sowie den Einbau grundsätzlich festge- legt:

Obwohl das Gebäude alleine der Garagennutzung dient, wird aufgrund des Sonderfalles nach § 133 Abs. 2 SBauVO eine selbsttätige Feuerlöschanlage eingebaut. Aufgrund des Sonderfal- les und des Verzichtes auf Wandhydranten, ist geplant eine Hochdrucknebellöschanlage ein- zubauen, die über eine VdS-Systemanerkennung verfügt. Diese wird bei Ansprechen der Brandmeldeanlage über die Wärmeleitkabel (Lichtwellenleiter) in den Spindelbereichen (Ver- kehrsflächen) autom. ausgelöst. Die Löschanlage wird aufgrund der Optimierung der Anla- gengröße für die Auslösung von max. 3 Löschbereichen geplant und bemessen (Löschberei- che in der Spindel jeweils 90 m² und in den Zufahrtbereichen jeweils 70 m²), sodass sich eine geplante Wirkfläche von min. 210 m² (3 x 70 m²) ergibt, wodurch ein zu erwartendes Brander- eignis von Fahrzeugen vernünftigerweise abgedeckt und kontrolliert werden kann, da bis zu drei Löschbereiche gleichzeitig ausgelöst werden und dadurch die fiktiven Grenzen der Löschbereiche ausreichend überdeckt werden, sodass mit einer Erfassung eines Entste- hungsbrandes ausreichend sicher gerechnet werden kann.

Der geplante Bodenkanal sowie die Sprinklerzentrale werden mit einem eigenen wasserge- füllten Bereichsventil aus der Hochdrucknebellöschanlage versorgt. Das Öffnen dieses Ventils erfolgt hierbei über Gasfässchen in den geschlossen Sprinklerdüsen; die Glasfässchen wer- den schnellansprechend sein und der RTI-Wert der Glasfässchen wird ≤ 50 betragen.

Die Betriebszeit für die Auslegung der Hochdrucknebellöschanlage wird auf 60 min. festge- legt.

Elektroräume werden generell feuerbeständig /T30-RS abgetrennt und nicht in den Schutz der autom. Löschanlage eingebunden, diese Raumbereiche erhalten jedoch autom. Rauch- melder, die an die autom. Brandmeldeanlage angeschlossen werden.

Aussagen zum System, als Beispiel, selbstverständlich können auch vergleichbare Systeme verwendet werden, die über eine Systemzulassung verfügen. Bei der nachfolgenden Be- schreibung handelt es sich um das bekannteste Löschsystem, was sich derzeit auf dem Markt befindet.

Kurzbeschreibung des HI-FOG-Systems HI-FOG® ist die Handelsbezeichnung für das Hochdruckwassernebel-System, das von Marioff entwickelt, hergestellt und geliefert wird.

Das HI-FOG® Hochdruckwassernebel-System kann anstelle von Sprühflut-, Gaslösch-, Schaumlösch-, Pulver-, herkömmlichen Sprinkleranlagen sowie statt fest eingebauter Löschanlagen jeglicher Art verwendet werden.

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HI-FOG® Wassernebel

HI-FOG® kotrolliert, unterdrückt und löscht Brände, indem es mit hoher Geschwin- digkeit einen feinen Wassernebel auslöst. Der Wassernebel wird von der Anlage er- zeugt, sobald diese aktiviert wird: sie treibt reines Trinkwasser mit Hochdruck durch die speziell entwickelten und patentierten HI-FOG®- Sprinkler- und Sprühdüsen. Der Wassernebel wird mit hoher Geschwindigkeit von Hochdruckpumpen oder Flaschen- systemen ausgelöst.

HI-FOG® Wasserverbrauch

HI-FOG® wendet drei Mechanismen zur Brandbekämpfung an: Kühlung, Absorption der Strahlungswärme sowie lokale Sauerstoffverdrängung (Inertisierung). Herkömm- liche Sprinkleranlagen setzten dagegen Kühlung als ihr Hauptinstrument ein und ver- brauchen daher große Mengen an Wasser.

HI-FOG® setzt Wasser wesentlich effizienter ein: für die gleiche Anwendung und bei gleichwertiger oder besserer Leistung ist der Wasserverbrauch bis zu 90% geringer als bei herkömmlichen Sprinkleranlagen.

Die automatische Löschanlage wird vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend von einem anerkanntem Prüfsachverständigen nach PrüfVO NRW für autom. Löschanlagen ab- genommen.

Ausgenommen von der Löschanlage werden nach Abstimmung mit dem abnehmenden Prüf- sachverständigen der Löschanlage folgende Bereiche nach CEA 4001; diese werden aber flächendeckend durch autom. Rauchmelder, Vollschutz Kategorie 1, DIN 14675 über- wacht.

Zitatauszüge aus der CEA 4001, Ziffer 4.1.1

4.1.1 Zulässige Ausnahmen innerhalb eines Gebäudes

Sprinklerschutz ist zunächst grundsätzlich vorzusehen. Nach eingehender Prüfung der Brandbelastung kann jedoch in folgenden Fällen darauf verzichtet werden:

  1. Waschräume und Toiletten (ausgenommen Umkleideräume), die aus nichtbrennbaren Baustoffen be- stehen und die nicht zur Lagerung brennbarer Materialien genutzt werden

  2. feuerbeständig abgetrennte Treppenräume, in denen kein brennbares Material gelagert wird

  3. feuerbeständig abgetrennte vertikale Schächte (z.B. Aufzugsschächte), die keine brennbaren Materia- lien enthalten

  4. Räume, die durch andere automatische Löschanlagen geschützt sind (z.B. Gas-, Pulverlöschanlagen), die entsprechend den VdS-Richtlinien geplant und errichtet sind

  5. die Nasspartie von Papiermaschinen

  6. Umkleideräume, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, in denen die Kleidung nur in Blech- schränken und darüber hinaus keine brennbaren Materialien aufbewahrt werden

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  1. Räume mit einer Grundfläche bis 20 m² mit ausschließlich fernsprechtechnischen Einrichtungen

  2. Räume mit F 90-A Abtrennung (siehe VdS 2234), in denen Arbeiten mit Nassverfahren durchgeführt werden, jedoch nur nach Absprache mit der TP

  3. Technische Betriebsräume (z.B. Lüftungszentrale, Heizungs-, Kältemaschinen und Aufzugsmaschinen- raum, Verteilerstation für Wasser und Dampf, Heizöllagerraum) mit einer Grundfläche bis 150 m² bei F 90-A Abtrennung und mindestens T 30 Türen (siehe VdS 2234)

  4. Kühlräume (Temperaturen unter 0 °C) mit einer Grundfläche bis 20 m² ohne besondere Anforderungen an die bauliche Abtrennung; Kühlräume mit einer Gesamtfläche bis 60 m² bei F 90-A Abtrennung und mindestens T 30 Türen (siehe VdS 2234)

  5. Büroräume und Wohnungen bis zu einer Gesamtfläche von 150 m² mit einer F 90-A Abtrennung (siehe VdS 2234)

  6. Kriechkeller ohne brennbaren Inhalt, sofern diese zu den Nachbarbereichen mit nichtbrennbaren Bau- stoffen nach DIN 4102, Baustoffklasse A, abgetrennt sind

  7. Rampen, Vordächer und Überdachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen an Brandwänden mit T90/K90 Ab- schlüssen (siehe VdS 2234)

  8. Zwischendecken- und Zwischenbodenbereiche < 0,8 m (siehe Abschnitt 5.4), die von nichtbrennbaren Bauteilen begrenzt werden und deren Zwischendecken und -böden selbst nichtbrennbar sind, sofern sich in diesen Bereichen keine leicht brennbaren Materialien befinden und schwer entflammbare Mate- rialien (z.B. Kabel, Isoliermaterialien) nur in einem solchen Umfang vorhanden sind, dass die Brandbe- lastung nicht größer als 12,6 MJ/m2 (3,5 kWh/m2) ist; im Bereich von Kabelmassierungen darf sie je Fläche von 4 m x 4 m nicht höher sein als 335 MJ (93,1 kWh).

  9. Ferner muss gewährleistet sein, dass die Befestigung der Zwischendeckenkonstruktion im Brandfall ausreichend widerstandsfähig ist und alle Durchbrüche zu (vertikalen) Kabelschächten mit nichtbrenn- baren Materialien abgeschottet sind.

Dasselbe trifft zu für Zwischendeckenbereiche wie vorstehend beschrieben, jedoch mit brennbarer Zwi- schendecke, sofern diese Decke gegen den Zwischenbereich mindestens F 60 nach DIN 4102 abge- trennt ist.

Entsprechen Zwischendecken und Zwischenbodenbereiche mit weniger als 300 mm Höhe nicht den vorgenannten Bedingungen, so sind sie durch Abschottungen mit F 30-A-Bauteilen in Felder mit Grund- flächen von weniger als 100 m² zu unterteilen.

Anmerkung: Die Berechnung der Brandbelastung durch Kabel hat nach VdS 2134 „Verbrennungswär- me der Isolierstoffe von Kabeln und Leitungen – Merkblatt für die Berechnung von Brandlasten“, zu er- folgen.

  1. Elektrische Betriebsräume (z.B. Niederspannungs- und Hochspannungsverteilung, Trafozellen, Batterieraum, Ersatzstromaggregateraum, Relaisraum für Telefonzentrale) mit einer Grundfläche bis 60 m² und F 90-A Ab- trennung und mindestens T 30 Türen (siehe VdS 2234). Auch das Ersatzstromaggregat für die Notstromver- sorgung der Sprinkleranlage kann im elektrischen Betriebsraum aufgestellt sein.

(Zitat Ende)

Die Löschzentrale wird über den Treppenraum und über die Spindel für die Feuerwehr zu- gänglich sein; sie wird feuerbeständig / T 30-RS abgetrennt.

Der Zugang zur Sprinklerzentrale wird mit einem Hinweisschild nach DIN 4066 mit der Auf- schrift „Sprinklerzentrale“ auffallend und dauerhaft gekennzeichnet.

Weiterhin werden folgende Maßnahmen zur Ausfallsicherheit der Löschanlage vorge- sehen:

Es liegen umfangreiche Daten zur Zuverlässigkeit von selbsttätigen Löschanlagen bei den Sachversicherern vor, die die Versagenswahrscheinlichkeit als sehr gering einstufen.

Die Ergebnisse einer Recherche sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt (siehe auch Leitfaden Ingenieurmethoden des Brandschutzes, Vfdb, Mai 2009) und mit zusätzlichen

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Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Sicherheit zur Reduzierung von Ausfällen belegt, die wie nachfolgend beschrieben, umgesetzt werden.

Als Versagen von Sprinkleranlagen wurde im Rahmen der Statistik sowohl der Fall betrachtet, dass die Anlage infolge technischen Versagens nicht ausgelöst hat, als auch der Fall, dass die Anlage zwar ausgelöst hat, die Wirkfläche jedoch überschritten wurde.

Zum technischen Ausfall der Löschwirkung einer Löschanlage führen die folgenden Umstän- de infolge mangelnder Wartung, Materialfehler oder menschlichen Fehlverhaltens.

Diesen möglichen Ausfällen wird wie folgt entgegengewirkt: (cid:3) Löschwasser als erschöpfliche Wasserzufuhr

○ Wasserfüllung unzureichend Maßnahme:

Überwachung durch zwei unabhängige Überwachungssysteme

○ kein Wasser im Behälter Maßnahme:

Überwachung durch zwei unabhängige Überwachungssysteme

○ Defekt in den Nachfülleinrichtungen für Wasser Maßnahme:

nachweisliche wöchentliche Kontrolle durch den sog. Sprinklerwart

(cid:3) Wasserleitung als unerschöpfliche Wasserzufuhr

○ unzureichende Leistungsfähigkeit

Maßnahme:

regelgerechte Löschanlage, Naschspeisung durch das sichere Stadtwassernetz durch Schwimmerventil

○ Absperrschieber geschlossen

Maßnahme: nachweisliche wöchentliche Kontrolle durch den sog. Sprinklerwart und Sicherung der

Schieber durch Riemen und Schloss bzw. elektrische Überwachung und Weiterleitung

an eine Ständig besetzte Stelle oder die zentrale Leittechnik

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○ keine Einspeisung in den Behälter wegen technischen Versagens der Schwimmer- ventile

Maßnahme:

Überwachung durch zwei unabhängige Überwachungssysteme

○ Behälter ohne Löschwasser

Maßnahme:

Überwachung durch zwei unabhängige Überwachungssysteme

○ unzureichende Nachfüllung des Behälters wegen teilweise geschlossener Schieber

bzw. wegen Verunreinigung der Steinfänger

Maßnahmen: Bypassleitung mit Filter

nachweisliche wöchentliche Kontrolle durch den sog. Sprinklerwart und Sicherung der

Schieber durch Riemen und Schloss bzw. elektrische Überwachung und Weiterleitung an eine Ständig besetzte Stelle oder die zentrale Leittechnik

○ Ausfall des automatischen Pumpenanlaufs wegen Defekt eines Kontaktschalters

Maßnahme:

Überwachung durch zwei unabhängige Überwachungssysteme

○ Ausfall der Pumpenanlage wegen technischer Störung im Schalterschrank

Maßnahme: Überwachung durch zwei unabhängige Überwachungssysteme

(cid:3) Mängel an Ventilstationen

○ Absperrschieber geschlossen Maßnahme:

nachweisliche wöchentliche Kontrolle durch den sog. Sprinklerwart und Sicherung der

Schieber durch Riemen und Schloss bzw. elektrische Überwachung und Weiterleitung

○ Trockenventilrohrnetze mit Wasser gefüllt

Maßnahme:

Überwachung durch zwei unabhängige Überwachungssysteme

○ Schnellöffner außer Betrieb

Maßnahme:

nachweisliche wöchentliche Kontrolle durch den sog. Sprinklerwart und Sicherung der Schieber durch Riemen und Schloss bzw. elektrische Überwachung und Weiterleitung

○ für neue Nutzung unzureichende Wasserleitung der Löschanlage

Maßnahme: nicht relevant, da regelgerechte Auslegung der Löschanlage für die Nutzung und hier

keine Änderung zu erwarten ist.

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○ Behinderung der Wasserleistung von Löschdüsen zusätzliche Maßnahme:

nachweisliche wöchentliche Kontrolle durch den sog. Sprinklerwart und Sicherung der

Schieber durch Riemen und Schloss bzw. elektrische Überwachung und Weiterleitung

○ ungeeignetes Löschmittel

zusätzliche Maßnahme:

nicht relevant, da risikogerechte Auslegung für den Nutzungszweck

Die organisatorischen Maßnahmen werden in Prüflisten nachweislich durch den Be- treiber festgehalten und auf Verlangen der Bauaufsicht vorgelegt.

Weitere Ursachen für das Versagen der Komponente Sprinkler sind mangelhafte Auslegung und Sabotage. Im Rahmen einer vom VdS im Auftrage des europäischen Komitees der Versi- cherer (CEA) erstellten Sprinklerstatistik wurden 7.047 Fälle von Bränden und Leckagen aus ganz Europa ausgewertet. Der Zeitraum der Statistik erstreckt sich von 1985 bis 2002. Als Ergebnis dieser statistischen Auswertungen wurden die Ursachen des Versagens prozentual erfasst (nachfolgendes Bild) - (siehe Leitfaden Ingenieurmethoden des Brandschutzes, Vfdb, Mai 2009).

Abb.: Prozentualer Anteil der Ursachen für das Versagen von Sprinkleranlagen

In Anbetracht dessen, dass internationale Standards bezüglich Errichtung und Wartung von Sprinkleranlagen ggf. weniger streng sind als die Auflagen des VdS und weil die auf Grundla- ge von Statistiken ermittelten Werte eher konservativ sind, wird folgender Wert für die Versa- genswahrscheinlichkeit von Sprinkleranlagen im Anforderungsfall angenommen:

pf, Sprinkler = 0,02.

Durch die v.g. und geplanten Maßnahmen wird die Ausfallwahrscheinlichkeit der Sprinkleranlage noch weiter reduziert.

Hinweis: Zuletzt hat sich auch bei einem Verwaltungsgerichtsprozess in Hannover folgendes nachvollziehbar und deutlich herausgestellt:

  1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Allgemeinstrom im Gebäude und

  2. der öffentlichen Stromversorgung und

  3. nach intensiven Recherchen hat sich herausgestellt, dass es nach dem Krieg bis- her kein nachweisbares Brandereignis gegeben hat beim dem gleichzeitig die öf- fentliche Stromversorgung ausgefallen ist,

sodass hohe Schutzpotenziale bestehen. (cid:211) 2015 (15_03_22_RJ_12_0233_ Spindel_KÖ_Bogen_Düsseldorf_REV6) Seite 48 von 85

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Hinweis: Die Raumbereiche, die dem DSH zuzuordnen sind, werden nicht in den flä- chendeckenden Schutz der autom. Löschanlage eingebunden.

C.12 Sicherheitsstromversorgung und Funktionserhalt elektrischer

Leitungsanlagen

(§ 9 (2) Ziffer 12 BauPrüfVO)

C.12.1 Sicherheitsstromversorgung

Eine Sicherheitsstromversorgung ist für folgende Einrichtungen vorgesehen: • Brandmeldeanlage • Alarmierungsanlage • CO-Warnanlage • Sicherheitsbeleuchtung • Ansteuerung der Entrauchungsklappen zur Zuluftführung aus dem Tunnelbauwerk

Hinweis: Die Löschwasserpumpe der Hochdrucknebellöschanlage wird gemäß der VdS Sys- temanerkennung elektrisch versorgt.

Die nachfolgend beschriebene verbesserte allgemeine Stromversorgung als elektrische Pri- märversorgung für die Löschwasserpumpe wird umgesetzt.

Ebenfalls sollte die Lüftungsanlage (Abluftanlage), da diese eine wichtige Sicherheitssäule des Brandschutzkonzeptes darstellt, entweder mit einer elektrischen Primärversorgung über eine Sprinklerschaltung nach CEA 4001 sowie einer Verkabelung mit Funktionserhalt in E 30 ausgestattet werden, oder wenn möglich, an die vorhandene Sicherheitsstromversorgung des Tunnelbauwerkes angebunden werden.

Für die Kaltentrauchungsanlage sowie die Löschpumpen der Hochdrucknebellöschanlage wird die sog. Sprinklerschaltung nach CEA 4001 eingerichtet.

Dies bedeutet, dass die Primärversorgung für die Kaltentrauchungsanlage sowie die Lösch- wasserpumpen direkt hinter dem Hauptschalter der Hauseinspeisung oder einem Trafo, mit separater Absicherung abgegriffen wird und von hieraus wird die Verkabelung zu den Ventila- toren mit einem Funktionserhalt in E 30 und zu den Löschwasserpumpen in E 90 erfolgen.

Hierdurch wird erreicht, dass keine Störstellen vorhanden sind bzw. diese bis auf die zusätzli- che Absicherung hinter dem Hauptschalter, reduziert werden.

Diese Art der Einspeisung wird regelmäßig für Sprinkleranlagen bei OH-Risiken (vorliegender Fall) bis zu einer Größe der baulichen Anlagen mit bis zu < 5.000 anrechenbaren Sprinkler- köpfen angewendet, so dass hiermit, bei einem Ansatz von ca. 12 m²/Sprinkler (vorliegender Fall 9,6 m²/Sprühdüse), Geschossflächen mit bis zu 60.000 m², abzudecken wären.

Hierbei wird nun einmal das verbleibende Restrisiko des Ausfalles der Stromversorgung der städtischen Anbieter bzw. Einspeiser in die Stromnetze toleriert, da dieser Ausfall nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung gegen „Null“ geht, wie die Statistiken der Sachversicherer zei- gen.

Auch brauchen Chaostheorien hierbei nicht berücksichtigt zu werden, d.h. Ausfall der Strom- versorgung bei einem gleichzeitigen Brandereignis.

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Im Weiteren ist anzumerken, dass die Gesamtbereiche mit einer autom. Löschanlage und ei- ner autom. Brandmeldeanlage ausgestattet werden, so dass im vorliegenden Fall die Schutz- ziele der BauO NRW ausreichend erfüllt werden.

Hinweise: Das Betriebsgebäude selber verfügt über 2 verschiedene 10 KV Einspeisepunkte. Bei Ausfall des Haupteinspeispunktes erfolgt eine automatische Umschaltung auf den Ersatz- speisepunkt. Falls dann immer noch keine Stromversorgung gewährleistet ist, wird der Tunnel automatisch gesperrt. Vor diesem Hintergrund wird die sog. Sprinklerschaltung ebenfalls als ausreichend bewertet.

Ende letzten Jahres wurde bei einem Verwaltungsgerichtsprozess in Hannover, an dem der Unterzeichner teilnahm, folgendes deutlich herausgestellt:

  1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Allgemeinstrom im Gebäude und

  2. der öffentlichen Stromversorgung und

  3. nach intensiven Recherchen des Gerichtes hat sich herausgestellt, dass es nach dem Krieg bisher kein nachweisbares Brandereignis gegeben hat beim dem gleichzeitig die öffentliche Stromversorgung ausgefallen ist,

sodass hohe Schutzpotenziale generiert werden.

C.12.2 Funktionserhalt von Leitungen notwendiger Sicherheitseinrichtungen

Die Betriebssicherheit notwendiger Sicherheitseinrichtungen wird durch die Dauer des Funkti- onserhalts sichergestellt: (cid:2) bei Brandmeldeanlagen (Entfall bei Ringbus-System) 30 Minuten (cid:2) bei Alarmierungsanlagen (Entfall bei Ringbus-System) (cid:2) Sicherheitsbeleuchtung und sonstige Ersatzstrombeleuchtung (Ausnahme Endstromkreise im Brandabschnitt) 90 Minuten (cid:2) Bei Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung (z.B. autom. Löschanlage)

Darüber hinaus werden die Anforderungen der Leitungsanlagenrichtlinie (LAR 08/2001) beachtet und umgesetzt.

Erleichterungen nach LAR NRW, Ziffer 5.2.2 für den Entfall des Funktionserhalts in E 30

  1. Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen; ausgenom- men sind Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden, sowie Leitungsanlagen in Räumen ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an diese Leitungsanlagen angeschlossenen Brandmelder funktionsfähig bleiben;

  2. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte, sofern diese Anlagen im Brandfall wirksam sein müssen; ausgenommen sind Leitungs- anlagen einschließlich Verteiler, die der Stromversorgung der Anlagen nur innerhalb ei- nes Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes die- nen;

  3. natürliche Rauchabzugsanlagen; ausgenommen sind Anlagen, die bei einer Störung der Stromversorgung selbsttätig öffnen, sowie Leitungsanlagen in Räumen, die durch auto- matische Brandmelder überwacht werden und das Ansprechen eines Brandmelders durch Rauch bewirkt, dass die Anlage selbsttätig öffnet.

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C.13 Hydrantenpläne

(§ 9 (2) Ziffer 13 BauPrüfVO)

Die äußeren Hydrantenanlagen im öffentlichen Bereich, die trockene Steigleitung sowie die Wandhydrantenanlagen werden im zu erstellenden Feuerwehrplan dargestellt.

C.14 Brandmeldeanlage

(§ 9 (2) Ziffer 14 BauPrüfVO)

Die bauliche Anlage wird mit einer Brandmeldeanlage mit automatischen und nicht- automatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) mit Durchschaltung zur Einsatzzentrale der Feuerwehr Düsseldorf ausgestattet:

o Handfeuermelder werden aufgrund der öffentlich zugänglichen baulichen Anlage nicht vorgesehen.

o Intelligente Wärmesensorkabel (Lichtwellenleitersysteme, z.B. Firma Tyco, Siemens, Hekatron usw.) werden flächendeckend in der eigentlichen Spindel, mit allen Neben- bereichen, jedoch mit Ausnahme des Treppenraumes installiert (Vollschutz Kategorie 1 nach DIN 14675, 11/03).

o Die Wärmesensorkabel werden auf eine Temperatur von 60°C, mit den nach der Zu- lassung zulässigen Abweichungen nach oben und unten, kalibiert.

o Das Auslösen der CO-Warnanlage wird ebenfalls auf die Brandmeldeanlage auf- geschaltet.

Hinweis: In Abstimmung mit dem Sachverständigen nach PrüfVO NRW für Brand- meldeanlagen kann sich der Vollschutz an den technischen und baulichen Gegeben- heiten orientieren und muss hier in Anlehnung an die VDE 0833 erfolgen, da die hier- zu festgelegten Anforderungen teilweise nur mit sehr hohem Aufwand (z.B. Zwi- schendecken, Stürze usw.) eingehalten werden können, es müssen aber nach wie vor die Schutzziele der DIN 14675 i.V. mit der VDE 0833 erfüllt werden und der Prüf- sachverständige muss vor Nutzungsaufnahme bestätigen, dass die geprüfte sicher- heitstechnische Einrichtung betriebssicher und wirksam ist.

o Bei Ansprechen der BMA im gesamten Verlauf der Spindel werden die bauaufsicht- lich zugelassenen Festhalteeinrichtungen von allen Feuerschutzabschlüssen, die an Bauteile der Spindel angrenzen, zusätzlich zu den eigenen Meldern durch die BMA angesteuert und Schließen dann automatisch, so dass eine Rauchausbreitung in an- grenzende Bereiche behindert wird.

Die Brandmeldeanlage wird nach DIN 14675 - Brandmeldeanlagen, Aufbau – und nach VDE 0833 – Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – geplant, installiert und überwacht.

Zusätzlich werden die technischen Aufschaltbedingungen für den Anschluss an die Brand- meldeempfangseinrichtung der Feuerwehr Düsseldorf beachtet.

Die Brandmeldeanlage wird zur ständig besetzten Einsatzzentrale der Feuerwehr Düsseldorf aufgeschaltet.

Art, Anzahl und Anbringungsorte der nicht-automatischen Brandmelder (Handfeuermelder) und die Lage der Brandmeldezentrale werden in besonderen Grundrissplänen mit Aufteilung in Übertragungswege je Meldergruppe (Laufpläne für die Feuerwehr) dargestellt.

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Für die Einsatzkräfte der Feuerwehr wird im Alarmfall jederzeit ein gewaltloser Zutritt zu der Brandmeldeanlage bzw. in das geschützte Objekt möglich sein.

Hierzu wird ein Feuerwehrbedienschrank an der Geländeoberfläche im Bereich der Schacht- abdeckung des Treppenraumes, mit einem Feuerwehrschlüsseldepot (FSD), Freischaltele- ment (FSE) und Blitzleuchte in Abstimmung mit der Feuerwehr installiert.

Hinweis: Alle Türen und Tore im Verlauf der Rettungs- und Angriffswege sowie zu den Tech- nikbereichen werden eine Generalschließanlage haben, sodass die Feuerwehr in die Lage versetzt wird diese jederzeit zu nutzen.

Siehe hierzu aber auch Kapitel C.5.6

Ein zertifizierter Planer wird für die Brandmeldeanlage ein eigenes Brandschutzkonzept nach DIN 14675 (Ausführungsplanung) erstellen und dieses mit dem Prüfsachverstän- digen nach PrüfVO NRW sowie der Berufsfeuerwehr Düsseldorf vor Beginn der Installa- tion abstimmen.

Die Brandmeldeanlage wird mit einem Feuerwehrbedienfeld gemäß DIN 14661, einem Frei- schaltelement und einer Blitzleuchte (Farbe nach Anforderung der BF Düsseldorf) versehen.

Die Anforderungen der LAR NRW 08/01 werden bei der Planung und Installation beachtet und umgesetzt.

Aufgrund der notwendigen Ansteuerungen durch die BMA wird eine Brandfallmatrix durch die Haustechnik in Abstimmung mit dem Unterzeichner sowie dem Prüfsachver- ständigen nach PrüfVO NRW für Brandmeldeanlagen erstellt und die Wirkungsweise dieser Ansteuerung wird durch den v.g. Prüfsachverständigen vor Nutzungsaufnahme zusammen mit der BMA geprüft.

Folgende Ansteuerungen sind über die BMA erforderlich: (cid:2) Weiterleitung der Alarmmeldung an die Feuerwehr (cid:2) Ansteuerung Blitzleuchte im Bereich der Schwenkbereiche der Feuerschutzab- schlüsse zum Tunnelbauwerk (cid:2) autom. Wärmesensormelder, als Lichtwellenleiter (cid:2) Löschanlage (cid:2) CO-Warnanlage (cid:2) Lüftungsanlage in mehreren Stufen (cid:2) Alarmierungsanlage (cid:2) Festhalteeinrichtungen von Feuerschutzabschlüssen (cid:2) Brandschutzklappen für die Zuluft aus dem Tunnelbauwerk (cid:2) Tunnelsteuerung (Rotlicht) = keine Einfahrt in den Tunnel (cid:2) Ansteuerung der Rauchableitungsöffnung im Treppenraum

Hinweis: Bis auf die Handauslösungen für die Rauchableitungsöffnung im Treppenraum wer- den alle Ansteuerungen nur autom. vorgenommen, weitere manuelle Auslöseeinrichtungen für die Feuerwehr werden nicht vorgesehen.

Da die BMA vom Grundsatz her nicht als Steuerungseinrichtung verwendet werden kann und solle, da diese einem ständigen Änderungsprozess unterworfen ist (z.B. Umprogrammierun- gen, Herausnahme von Meldern usw.), sollten solche Ansteuerungen grundsätzlich durch pa-

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rallel angeordnete sicherheitsgerichtete Steuerungen mit Anforderungsklassen vorgenommen werden, die SIL-Anforderungen erfüllen.

Im vorliegenden Falle sind folgende Schutzmaßnahmen ausreichend, wenn ein umfas- sendes Qualitätssicherungssystem hierfür nachgewiesen wird, wobei die v.g. Lösung (Steuerungsbaustein mit SIL-Level Anforderungen) in den Vordergrund gestellt werden sollte, da die Brandfallmatrix aufgrund der Abweichungen sowie des Sonderfalles si- cher und bestimmungsgemäß funktionieren muss.

Bei den nachfolgend dargestellten Anforderungen handelt es sich deshalb um Min- destanforderungen. (cid:3) Die Brandmeldeanlage muss so konfiguriert werden, dass verschiedene Bedienebenen gebildet werden. (cid:3) Alle Bedienebenen müssen durch ein Password (PIN Code) geschützt werden. (cid:3) Es müssen mindestens 3 Ebenen gebildet werden.

Der Aufbau muss wie folgt aussehen:

o 1. Ebene:

Bedienebene des Vorortpersonals. Es können nur Anzeige-Modi aufgerufen werden. Das Abschalten einzelner Melder oder sogar Meldergruppen ist nicht möglich. Der PIN-Code wird nicht besonders geschützt.

o 2. Ebene:

Bedienebene für das Wartungspersonal.

Es können:

  • Melder oder Meldergruppen in Revision genommen werden zur Vereinfachung der Wartungs- und Inspektionsarbeiten

  • Einzelne Melder oder Meldergruppen außer Betrieb genommen werden bei Ar- beiten mit der Gefahr der Fehlauslösung der Melder.(Nur nach Ausstellung eines entsprechenden Freigabeformulars)

  • Daten aus der Anlage ausgelesen werden (reiner Lesemodus)

Der zugehörige PIN-Code steht den Wartungstechnikern und dem technischen Per- sonal zur Verfügung.

o 3. Ebene:

Diese Ebene wird nur nach besonderer Freigabe durch den verantwortlichen Tech- nischen Leiter (oder vergleichbare Position) freigegeben. Der PIN-Code steht nur der Technischen Leitung zur Verfügung. Eine Freigabe muss besonders dokumen- tiert werden, so dass alle Arbeiten in dieser Bedienebene nachvollziehbar sind. Än- derungen der Programmierung sind in dieser Ebene möglich, müssen aber vorher dokumentiert und freigegeben werden, so dass das Aufspielen von Updates nicht automatisch erfolgen kann. Der PIN Code darf nur der Technischen Leitung bekannt sein und muss regelmäßig gewechselt werden.

Nur durch diese Struktur kann durch organisatorische Maßnahmen bei vertretbarem Aufwand sichergestellt werden, dass eine unkontrollierte Änderung oder sogar Entfernung der Brand- fallmatrix vermieden wird.

Zusätzlich ist der Betreiber dahingehend zu unterrichten, dass er für jede Software- Änderung, die an der BMZ vorgenommen wird, verantwortlich ist.

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Eine entsprechende Neuinstallation der BMZ-Software durch die Wartungsfirma wird als we- sentliche Änderung, entsprechend PrüfVO NRW, definiert.

Somit ist dann eine wiederkehrende Prüfung der Brandfallmatrix durch einen Prüfsachver- ständigen nach PrüfVO NRW für Brandmeldeanlagen zwingend und nachweislich erforderlich.

C.15 Feuerwehrplan

(§ 9 (2) Ziffer 15 BauPrüfVO)

Aufgrund des Sonderbauwerkes, der BMA und der autom. Feuerlöschanlage wird ein Feuer- wehrplan nach DIN 14095 und den Anforderungen der Feuerwehr erstellt.

Vor endgültiger Anfertigung der Feuerwehrpläne werden die Ausführungsart und die zur Ver- fügung zu stellende Anzahl mit der Feuerwehr Düsseldorf festgelegt.

Die Pläne werden insbesondere enthalten:

o Zufahrten für die Feuerwehr

o Zugänge zum Gebäude

o Lage des Feuerwehrschlüsseldepots sowie weiterer Bedieneinrichtungen für die Feu- erwehr

o Löschwasserentnahmestellen

o Bedienvorrichtungen für Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen

o Rettungswege im Gebäude

o Orte mit besonderer Gefährdung

o Lage der Hauptabsperrorgane von Versorgungsleitungen

Im Rahmen der Erstellung der Feuerwehrpläne wird ein Freiflächenplan erstellt, aus dem die geplanten Außenanlagen, incl. der Flächen für die Feuerwehr (dies können und dürfen auch öffentliche Verkehrsflächen sein), zu erkennen sind.

Dieser wird der Feuerwehr und der Baugenehmigungsbehörde bis zur Rohbauabnahme vor- gelegt.

Maßnahmen zur Unterstützung der Feuerwehr im Einsatzfall

Bei einer Brandalarmierung wird durch den Bauherrn und Betreiber sichergestellt, dass Fach- personal für die technischen Anlagen dem Einsatzleiter der Feuerwehr telefonisch zur Verfü- gung steht. Hierzu werden vor Ort Notrufnummern hinterlegt, die bei Änderung durch den Bauherrn und Betreiber aktualisiert werden. Es werden immer mehrere Telefonnummern für Fachkräfte hinterlegt, die qualifiziert Aussagen zu den Anlagen und Einrichtungen vermitteln können.

Dieser Sachverhalt wird Bestandteil der Brandschutzordnung nach DIN 14096, Teil C und es werden ebenfalls eindeutige Vertretungsregelungen organisiert und in die Brandschutzord- nung aufgenommen.

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C.16 Maßnahmen zur Betriebliche Brandverhütung

(§ 9 (2) Ziffer 16 BauPrüfVO)

C.16.1 Brandschutzbeauftragter

Für die bauliche Anlage, einschließlich aller Nebenbereiche, wird ein Verantwortlicher für den Brandschutz bestellt und der zuständigen Brandschutzdienststelle als Ansprechpartner be- nannt, da es sich um ein Sonderbauwerk handelt.

Dieser hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:

a) Aufstellung, Fortschreibung und Aushang der Brandschutzordnung

b) Fortschreibung des Feuerwehrplanes

c) Regelmäßige und nachweisliche Belehrung der Betriebsangehörigen (Wartungs- sowie technisches Personal) bei der Einstellung und Beginn des Arbeitsverhältnisses über das Verhalten im Brandfall und halbjährliche Belehrung der Betriebsangehörigen

d) Sicherstellung der Funktion und Darstellung der Flucht- und Rettungswege einschl. der Feuerwehrzufahrtswege für die Einsatzkräfte der Feuerwehr

e) Überwachung der Einhaltung der Betriebsvorschriften, die sich aus dem Brandschutz- konzept sowie der Baugenehmigung ergeben, durch nachweisliche Durchführungs-, Er- folgs- und Erhaltenskontrollen

Die Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten und die Kompetenzen werden schriftlich festge- legt.

Der Brandschutzbeauftragte kann auch extern durch den Bauherrn organisiert werden.

C.16.2 Brandschutzordnung

Für das Verhalten im Brandfall und für Selbsthilfemaßnahmen wird für die bauliche Anlage ei- ne Brandschutzordnung, nach DIN 14096, Teil A – C, aufgestellt, die folgende Angaben ent- hält (Die Erstellung der Brandschutzordnung wird vor Inbetriebnahme durch den Unterzeich- ner in Abstimmung mit dem Bauherrn erfolgen): • Verhalten im Brandfall • Ruhe bewahren • Brand melden • Alarmsignale beachten • In Sicherheit bringen • Anweisungen beachten • Löschversuche unternehmen • Brände verhüten • Rettungswege freihalten • Besondere Verhaltensregeln

Die Brandschutzordnung wird aus folgenden Teilen bestehen:

Teil A: Regeln für den Aushang

Teil B: Für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben

Teil C: Für Personen und besondere Brandschutzaufgaben

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Brandschutzordnung Teil A (Aushang): (cid:2) Layout entsprechend DIN 14096 (cid:2) Geeignete Anbringungsorte (z.B. Zugänge zum Treppenraum sowie zu den sicheren Bereichen DSH (bzw. späterhin auch zu anderen Ebenen) werden in Abstimmung mit dem Unterzeichner sowie dem Brandschutzbeauftragten festgelegt.

Brandschutzordnung Teil B: (cid:2) Verhalten im Brandfall (cid:2) Brandverhütung (cid:2) Brand- und Rauchausbreitung (cid:2) Flucht- und Rettungswege (cid:2) Brandmelde- und Löscheinrichtungen (cid:2) Besondere Verhaltensweisen

Brandschutzordnung Teil C:

(Organisationsstruktur – betrieblicher Brandschutz) (cid:2) Brandschutzfunktionsstellen, Aufgaben und Zuständigkeiten • Festlegen von Funktionsstellen, Zuständigkeiten und Aufgaben im betrieblichen Brandschutz (Geschäftsleitung, Ordnungsdienst…) • Benennung eines Brandschutzbeauftragten • Beschreibung von Entscheidungsstrukturen für den Brand- und Räumungsfall • Festlegen von Regeln und Zuständigkeiten (cid:2) Alarmierungskonzept • Alarmierungszeichen und Alarmdurchsagen durch die Alarmierungsanlage • Festlegung von Regelungen für die Alarmierung der Nutzer bzw. des Wartungs- personals (cid:2) Räumungsplan • Festlegung von kritischen Szenarien, die eine unverzügliche Räumung erfordern • Verhaltensregeln für Mitarbeiter und Wartungspersonal • Evakuierungskonzept für „hilfebedürftige Personen“ (cid:2) Besondere Risiken und Schutzmaßnahmen (cid:2) Löscharbeiten durch Mitarbeiter, Wartungspersonal, Nutzer usw. (cid:2) Vorbereitungen für den Einsatz der Feuerwehr • Angriffswege

(cid:2)

(cid:2) Maßnahmen nach einem Brandfall
(cid:2) Ausbildung und Unterweisung
• Unterweisung von eigenem Sicherheits- und Wartungspersonal durch den Brand-
schutzbeauftragten (Verhalten zur Panikvermeidung)

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C.16.3 Rauchverbot

Im Bereich der Spindel mit Nebenbereichen wird auf das Verbot des Rauchens und der Ver- wendung offenen Feuers durch deutlich sichtbare und dauerhafte Hinweisschilder nach DIN 4844 bzw. BGV A 8 oder ASR A 1.3 mit dem Wortlaut „Feuer und Rauchen verboten“ hinge- wiesen.

C.16.4 Brandschutz während der Bauzeit

Die für die Baumaßnahme verantwortlichen Fachbauleiter, insbesondere der Fachbauleiter Brandschutz für die baulichen und technischen Schutzmaßnahmen, werden den Brandschutz auf der Baustelle sicherstellen.

Es wird hier auf die Regelungen der Berufsgenossenschaft sowie die der Sachversicherer hingewiesen.

Auch der VdS-Klön hat hierzu ein aussagefähiges und informatives Merkblatt veröffentlicht (unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept, Baustellen, VdS 2021:2010- 01 (01).

Es wird deshalb dringend empfohlen, neben den SiGeKO (soweit erforderlich) eine Fachbau- leitung Brandschutz einzusetzen.

Der Unterzeichner wird durch den Bauherrn mit der Fachbauleitung Brandschutz beauftragt.

C.16.5 Flucht- und Rettungspläne

Flucht- und Rettungspläne nach ArbStättVO (ASR A2.3) sind aufgrund der klaren und eindeu- tigen Kennzeichnung der Rettungsweg nicht erforderlich.

C.16.6 Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr

Die Funkkommunikation der Einsatzkräfte untereinander und zur Einsatzleitung wird außer- halb und innerhalb der baulichen Anlagen jederzeit sichergestellt.

Hierbei wird der Punkt 3.1 der Technischen Richtlinie für BOS-Gebäudefunkanlagen der Ar- beitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland (AGBF –Bund-) berücksichtigt.

Als Grundlage der Sicherstellung werden die bei der Berufsfeuerwehr Düsseldorf verwende- ten Handfunksprechgeräte berücksichtigt.

Sollte allein mit den genutzten Geräten der Feuerwehr kein Funkverkehr möglich, werden ge- eignete technische Maßnahmen, durch z.B. eine Gebäudefunkanlage, vorgesehen.

Die Richtlinie der Feuerwehr Düsseldorf wird hierbei beachtet und umgesetzt.

Diese kann von der Homepage der Berufsfeuerwehr Düsseldorf heruntergeladen werden.

Der Nachweis über eine ausreichende Funkverbindung wird vor Inbetriebnahme der bauli- chen Anlagen durch einen geeigneten Prüfsachverständigen für Funktechnik erbracht.

Zunächst wird nach weitgehender Fertigstellung der baulichen Anlagen eine Funkausleuch- tung durch einen geeigneten Prüfsachverständigen durchgeführt und danach wird mit der Feuerwehr festgelegt, welche zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind.

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C.16.7 Wartung und Prüfung der sicherheitstechnischen Anlagen

Vor der ersten Inbetriebnahme der Anlagen und wiederkehrend werden notwendige Prüfun- gen durch Prüfsachverständige nach PrüfVO NRW durchgeführt.

Die mängelfreien Prüfberichte werden bis zur Bauzustandsbesichtigung vor abschließender Fertigstellung vorgelegt.

Prüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen/ Anlagen nach PrüfVO NRW

Prüfer und technische Anlage/ EinrichtungPrüfung vor derwieder- kehrende PrüfungPrüffrist in Jahren nicht mehr als
ersten Inbetrieb-
nahme und nach
wesentlicher
Änderung
1.Prüfungen durch Prüfsachverständige:
1.1lüftungstechnische AnlagenXX3
1.2elektrische AnlagenXX6
1.3Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstrom- versorgungXX3
1.4BrandmeldeanlageXX3
1.5AlarmierungsanlageXX3
1.6ortsfeste, selbsttätige FeuerlöschanlagenXX3
1.7trockene SteigleitungenXX6
2.Prüfungen durch Sachkundige (nur noch in eigener Verantwortung)
2.1tragbare FeuerlöscherXX2
2.2Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Rauch- und Feuerschutzabschlüssen (z.B. Tü- ren, Tore, Klappen)XX3
2.3CO-WarnanlageXX1
2.4Rauchableitungsöffnung TreppenraumXX3
2.5kraftbetätigte ToreXX1
2.6elektrische Verriegelungen von Türen in Ret- tungswegenXX1

Die v.g. Prüffristen gelten, soweit andere Prüffristen in den Verwendbarkeitsnachweisen nicht genannt und festgelegt sind.

Für die Prüfungen sind die Verwendbarkeitsnachweise zu berücksichtigen; weitergehende Anforderungen in diesen Verwendbarkeitsnachweisen (insbesondere verkürzte Prüffristen) bleiben unberührt.

Es wird sichergestellt, dass die Prüfberichte der Prüfsachverständigen nach PrüfVO NRW, die Anforderungen und Inhalte der Anlage zur PrüfVO NRW für die einzelnen Fachbereiche erfül- len.

Ebenfalls ist eine Bewertung der festgestellten Mängel nach folgender Nomenklatur durch die Prüfsachverständigen vorzunehmen:

• geringfügige bzw. einfache Mängel

• wesentliche Mängel

• gefährliche Mängel

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Das Prüfergebnis muss immer die Aussage treffen, dass die geprüften sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen betriebssicher und wirksam sind, andere Aussagen können und dürfen für eine Nutzungsaufnahme nicht akzeptiert werden.

Kommt der Prüfsachverständige zum Ergebnis, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen auch mit den aufgeführten Mängeln über einen festzulegenden Zeitraum in Be- trieb gehen können, so muss dies eindeutig aus den Prüfberichten hervorgehen (z.B. die An- lagen sind trotz der festgestellten Mängel betriebssicher und wirksam und dürfen bis zum (Frist) betrieben werden.

Die festgestellten Mängel sind bis zu dieser Frist zu beheben; eine Nachprüfung über die qua- lifizierte Abstellung der festgestellten Mängel ist immer durch die Prüfsachverständigen erfor- derlich.

Aussagen in den vorgelegten Prüfberichten, wie:

• die geprüften Anlagen und Einrichtungen sind nach Abstellung der Mängel be-

triebssicher und wirksam,

• die Anlagen können in Betrieb genommen werden usw.

• die geprüften Anlagen und Einrichtungen sind nach Abstellung der Mängel be-

triebssicher und wirksam,

können und dürfen nicht akzeptiert werden.

Die festgestellten Mängel sind bis zu dieser Frist zu beheben; eine Nachprüfung über die qua- lifizierte Abstellung wird durch den Prüfsachverständigen durchgeführt und veranlasst.

Für die Kontrolle der Abstellung von Mängeln, werden die Prüfsachverständigen verantwort- lich gemacht.

Die Verwendbarkeitsnachweise nach §§ 20 - 27 BauO NRW sind durch die Errichter bzw. Un- ternehmer nach § 59 BauO NRW für Bauprodukte, Baustoffe und Bauarten zu erbringen und vor Nutzungsaufnahme dem Bauherren zu übergeben.

Die Prüfbescheinigungen über die Funktion von Feuerschutztüren und sonstigen Einrichtungen, die nach den Verwendbarkeitsnachweisen durch Sachkundige oder die Errichter als Unterneh- mer geprüft werden, müssen auch alle weiteren Schutzeinrichtungen und Ausrüstungen (z.B. Schließeinrichtungen usw.) beinhalten.

Es ist z.B. für die gesamte Türe, incl. der installierten Einrichtungen eine Aussage durch den abnehmenden Sachkundigen zu treffen, dass die Abschlüsse in der Gesamtheit „betriebssi- cher und wirksam“ sind.

Hinweise zu den Prüfungen durch Sachkundige:

In den Bescheinigungen der Sachkundigen dürfen keine Pauschalaussagen enthalten sein, aus den Bescheinigungen muss hervorgehen, an welcher Stelle, welche Türe, oder welches Tor, mit welcher Zulassung eingebaut wurde; diese gilt sinngemäß auch für Brandabschot- tungsmaßnahmen im Bereich von qualifizierten Wänden und Decken sowie den weiteren prüfpflichtigen Einrichtungen.

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Der Begriff "Sachkundiger" darf nicht mit Sachverständiger verwechselt werden!

Der Sachkundige / die befähigte Person Definition der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften:

Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichend Kenntnisse auf dem Gebiet der Erdbaumaschinen, Krane, elektrischen Anlagen, Gabelstapler usw. vorweisen können und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungs- vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, ISO, VDE- Bestimmungen usw.) vertraut sind, so dass sie den arbeitssicheren Zustand von Baumaschinen beurteilen können.

Definition der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Als befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person zu verstehen, die durch ihre Be- rufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Der Begriff der befähigten Person ersetzt damit die bisher geläufigen Begriffe Sachkundiger, Fachkundiger und Sachverständiger (letzterer bis 2007). Wer im Einzelfall eine befähigte Person ist, muss durch den Arbeitgeber festgelegt wer- den.

Hier ist eine Hilfestellung im Rahmen einer Technischen Regel Betriebssicherheit zu erwar- ten, die nähere Maßgaben vorsieht. Es gilt sicherlich: Wer bisher geprüft hat, kann auch wei- terhin prüfen!

Die Sachkundigenbescheinigungen, Facherrichtererklärungen sowie die Übereinstim- mungserklärungen sind der Bauaufsicht für folgende Gewerke auf Verlangen zu über- geben.

Diese Prüfungen sind in eigener Verantwortung durch den Bauherrn durchzuführen: (cid:3) tragbare Feuerlöscher (cid:3) Feuerschutzabschlüsse einschl. Festhalteeinrichtungen (cid:3) Brandabschottungen in qualifizierten Wänden und Decken (cid:3) kraftbetätigte Tore (cid:3) elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen (cid:3) L 90 Verkleidungen von Lüftungsleitungen

Die Bescheinigungen müssen enthalten: (cid:3) Einbauort, genaue Lage und Anordnung, zur Erleichterung von wiederkehrenden Prüfungen. (cid:3) bauaufsichtliche Zulassung, mit Zulassungsnummer und Geltungsdauer der Zulas- sung, für die einzelnen Bauteile und Baugruppen, zur Erleichterung von wiederkeh- renden Prüfungen (cid:3) Übereinstimmungserklärung, gemäß Zulassung (cid:3) Sondereinrichtungen an den Bauteilen und Baugruppen, wie z.B. bauaufsichtlich zugelassene Festhalteeinrichtungen (cid:3) Zuständiger Fachbauleiter. (cid:3) Kennzeichnung der Einrichtungen, nach den relevanten Zulassungen.

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(cid:3) Sachkundigenerklärung für alle mit der Einrichtung verbundenen zusätzlichen Schutzeinrichtungen, dass diese in der Gesamtheit regelkonform eingebaut und in der Gesamtheit „betriebssicher und wirksam“ sind.

C.16.8 Baubegleitende Kontrollen während der Bauzeit durch die Fach-bauleitung Brandschutz Der Bauleiter und die Fachbauleiter haben durch regelmäßige Baustellenkontrollen sicherzustel- len, dass die Anforderungen des jeweiligen Brandschutzkonzeptes sowie der Baugenehmigung qualifiziert umgesetzt werden. Sie haben dies schriftlich gegenüber dem Bauherrn sowie der Bau- aufsicht zu bestätigen. Vor Bauzustandsbesichtigung zur abschließenden Fertigstellung bzw. Nutzungsaufnahme ist die Übereinstimmung mit dem Brandschutzkonzept durch den Fachbauleiter Brandschutz schriftlich, in Form einer Fachbauleitererklärung gegenüber dem Bauherrn und der Bauaufsicht zu bestäti- gen. Hierzu sind durch den Bauleiter und die Fachbauleiter alle notwendigen Prüfberichte durch Prüf- sachverständige nach PrüfVO NRW auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Anforde- rungen der PrüfVO NRW durch den Fachbauleiter Brandschutz zu überprüfen und eventuell not- wendige Änderungen oder Anpassungen werden durch diesen zu veranlasst, damit die Verwirkli- chung des Brandschutzkonzeptes, ohne weitere Anforderungen, durch den Fachbauleiter Brand- schutz, als Unterzeichner, schriftlich bestätigt werden kann. Im Rahmen der Bauausführung werden nur stichprobenhafte Kontrollen zur Qualitätssicherung durch den Fachbauleiter Brandschutz erfolgen. Für die regelgerechte Ausführung sind der oder die Bauleiter sowie die anderen am Bau Beteilig- ten (vgl. §§ 56 - 59 BauO NRW) weiterhin selbst verantwortlich. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Brandschutzes werden nach folgenden Vorgaben er- folgen:

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C.16.9 Unterlagen vor und während Bauausführung durch die ausführ-enden Unternehmer

Vor Beginn der Ausführung der einzelnen Gewerke werden folgende Unterlagen im Baustel- lenbüro hinterlegt bzw. zur Einsichtnahme bereitgehalten:

Verwendbarkeitsnachweise (bauaufsichtliche Zulassung bzw. bauaufsichtliche Prüf- zeugnisse) für:

  • Brandschutzklappen

  • Rohrabschottungen

  • Kabelabschottungen

  • Kabeln mit Funktionserhalt, einschließlich der Trägersysteme

  • I - Kanälen

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  • L - Kanälen

  • F - Bekleidungen

  • Feuerschutzabschlüssen (Brand- /Rauchschutztüren und -tore)

  • Dämmstoffe

  • Unterdecken

sonstige Verwendbarkeitsnachweise für:

  • elektrischen Türverriegelungen in Flucht- u. Rettungswegen

Zustimmungen im Einzelfall (ZIE)

Diese sind vor Einbau auf der Baustelle durch den ausführenden Unternehmer vorzulegen.

C.16.10 Dokumentation und Unterlagen vor abschließender Fertigstellung und Nutzungsaufnahme

Vor Abschluss der Baumaßnahme und vor Nutzungsaufnahme werden folgende Unterlagen zur Übergabe an die Genehmigungsbehörde vorgelegt:

Fachbauleitererklärungen nach § 59 BauO NRW bzw. Fachunternehmer- bescheinigungen für:

  • Brandabschottungen (wie Durchführungen von Installationsleitungen, Rohrleitungen und Brandschutzklappen)

  • Feuerschutzabschlüsse (Brand- u. Rauchschutztüren)

  • elektrische Anlagen allgemein

  • Sicherheitsbeleuchtung

  • Sicherheitsstromversorgung

  • Alarmierungsanlage

  • Brandmeldeanlage

  • Lüftungsanlage

  • autom. Löschanlage

  • CO - Warnanlage

mit Benennung des jeweiligen Fachbauleiters sowie der genauen Lage der Einbauorte.

Fachunternehmerbescheinigungen bzw. Übereinstimmungserklärungen zum fachge- rechten und zulassungskonformen Einbau von:

  • Brandschutzklappen

  • Rohrabschottungen

  • Kabelabschottungen

  • Kabeln mit Funktionserhalt, einschließlich der Trägersysteme

  • I - Kanälen

  • L - Kanälen

  • F - Bekleidungen

  • Feuerschutzabschlüssen (Brand- u. Rauchschutztüren)

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  • Dämmstoffe

  • Unterdecken

  • elektrischen Türverriegelungen in Flucht- u. Rettungswegen

  • Leitungsanlagen mit Funktionserhalt

jeweils mit genauer Lage im Bauvorhaben und Nennung der Verwendbarkeitsnachweise so- wie des ausführenden Unternehmens.

Prüfbescheide der relevanten sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen, sie- he Kapitel C. 16.7

C.16.11 Verantwortlichkeiten während der Ausführungsplanung und Bauzeit

Zitate aus der BauO NRW und VV-Bau NRW, die für die Umsetzung wichtig sind; da vielfach Fragen zur Verantwortlichkeit auf der Baustelle und bei der Planung auftreten.

§ 56 Grundsatz

Bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch bauli- cher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (§§ 58 bis 59 a) dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

§ 57 Bauherrin, Bauherr

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung und Ausführung eines genehmi- gungsbedürftigen Bauvorhabens eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (§ 58), Unternehmerinnen oder Unternehmer (§ 59) und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter (§ 59 a) zu beauftragen.

Die Bauherrin oder der Bauherr hat gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die nach den öffent- lich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise zu erbringen, soweit hierzu nicht die Bauleiterin oder der Bauleiter verpflichtet ist.

(5) Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Personen mitzuteilen.

§ 58 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser

(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollstän- digkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich.

Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Aus- führung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspre- chen.

(2) Besitzt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass ge- eignete Fachplanerinnen oder Fachplaner herangezogen werden. Diese sind für die von ih- nen gelieferten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.

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§ 59 Unternehmerin, Unternehmer

(1) Jede Unternehmerin oder jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihr oder ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle sowie für die Einhaltung der Arbeitsschutzbe- stimmungen verantwortlich. Sie oder er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwend- barkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle be- reitzuhalten.

(3) Besitzt eine Unternehmerin oder ein Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforder- liche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass Fachunternehmerin- nen oder Fachunternehmer oder Fachleute herangezogen werden. Diese sind für ihre Arbei- ten verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen ihrer oder seiner Arbeiten mit denen der Fachunternehmerinnen oder Fachunternehmer oder Fachleute ist die Unternehme- rin oder der Unternehmer verantwortlich.

§ 59 a Bauleiterin, Bauleiter

59 a Bauleiterin, Bauleiter (§ 59 a)

(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu er- teilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unterneh- merinnen oder der Unternehmer und auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen oder Unternehmer bleibt unberührt.

(2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Anzeigen nach § 75 Abs. 7 und § 82 Abs. 2 zu erstatten, sofern dies nicht durch die Bauherrin oder den Bauherrn geschieht.

(3) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass Fach- bauleiterinnen oder Fachbauleiter herangezogen werden. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustim- men.

VV BauO NRW: 59 a Bauleiterin, Bauleiter (§ 59 a)

59 a.1 Zu Absatz 1 Satz 2

Die Aufgaben nach Satz 2 obliegen der Bauleiterin oder dem Bauleiter nur im Rahmen der in Satz 1 aufgeführten Hauptpflichten. Ist für ein Bauvorhaben neben der Bauleiterin oder dem Bauleiter ein Koordinator nach § 3 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 128) bestellt worden, so ist vorrangig dieser da- für zuständig, die Belange des Arbeitsschutzes zu wahren. Überwachungsbehörde ist inso- weit das zuständige Staatliche Amt für Arbeitsschutz.

C.16.12 Vorgehensweise zur Erstellung der Übereinstimmungserklärung durch den Fachbauleiter Brandschutz, vor Nutzungsaufnahme

Folgende Vorgehensweise ist im vorliegenden Falle unabdingbar:

  1. Die Baustelle wird regelmäßig während der Bauausführung durch den Fachbauleiter Brandschutz begangen und hierüber werden Protokolle gefertigt. (cid:211) 2015 (15_03_22_RJ_12_0233_ Spindel_KÖ_Bogen_Düsseldorf_REV6) Seite 69 von 85

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  1. Vor Einbau sind alle Verwendbarkeitsnachweise der eingesetzten Bauprodukte und Bau- teile vorzulegen, incl. allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen bzw. allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder einer Zustimmung im Einzelfall, mit den entspre- chenden Einbauanleitungen, Zulassungen usw., hierfür sind die ausführenden Firmen, als Unternehmer nach § 59 BauO NRW verantwortlich.

  2. Die regelgerechte Bauausführung ist auch durch die anderen Fachbauleiter bzw. den Bauleiter für alle Bau- und Ausbaugewerke zu bestätigen.

  3. Es sind alle Übereinstimmungserklärungen und Facherrichterbescheinigungen nach Ein- bau und vor Nutzungsaufnahme vorzulegen, Muster siehe Anlage.

  4. Alle notwendigen Prüfbescheinigungen der Prüfsachverständigen für sicherheitstechni- sche Anlagen nach PrüfVO NRW sind vor Nutzungsaufnahme beizubringen.

  5. Nach Vorlage der v.g. Unterlagen und Prüfung des Inhaltes wird dann die Übereinstim- mungserklärung durch den Fachbauleiter Brandschutz, als Unterzeichner, erstellt, hierzu wird die bauliche Anlage regelmäßig, zur Qualitätssicherung, begangen.

  6. Die Prüfungen der sicherheitsrelevanten Prüfungen vor Inbetriebnahme durch Prüfsach- verständige müssen immer durch den Bauherrn beauftragt werden und dürfen nicht Bestandteil der Auftragsvergabe der ausführenden Firmen werden, da die Erfahrungen zeigen, dass diese Firmen Prüfsachverständige auswählen, die den geringsten Wider- stand aufweisen und im Interesse des Auftraggebers und nicht im Interesses des Bau- herrn handeln und damit nicht mehr unabhängig sind.

Dies wird bestätigt dadurch, dass bei den wiederkehrenden Prüfungen nach BauO NRW bzw. PrüfVO NRW bzw. nach Ablauf der Gewährleistung, andere Prüfsachverständige, die dann vielfach durch den Bauherrn und Betreiber beauftragt werden, eine Vielzahl von Mängeln feststellen, die dann nur mit sehr hohem Aufwand den seinerzeit ausführenden Firmen angelastet werden können.

Auch sollte die Beauftragung der Erstprüfung durch den Bauherrn dazu genutzt werden, dass durch die beauftragten Prüfsachverständigen gleichzeitig eine Qualitätskontrolle für den Bauherrn erfolgt.

  1. Aufgrund der Wichtigkeit dieser Verfahrensweise wird dringend empfohlen, die Auswahl der erforderlichen Prüfsachverständigen mit dem Unterzeichner abzustimmen und die v.g. Zusammenhänge den am Bau Beteiligten frühzeitig zu erläutern und darzustellen, um Mängel während der Ausführung weitgehend auszuschließen.

Hinweise zur Bauüberwachung durch die Bauleitung und Fachbauleitung:

Im vorliegenden Falle wird eine Fachbauleitung Brandschutz eingerichtet.

Unabhängig bleiben die v.g. Personen verantwortlich, da diese für die regelgerechte Ausfüh- rung sowie der Beibringung und Erstellung der v.g. Nachweise nach BauO NRW zuständig sind.

Die Fachbauleitung Brandschutz wird eingerichtet, da Erfahrungen zeigen, dass es vielfach auf den Baustellen zu Problemen kommt und im Nachhinein Abweichungen bzw. Ausfüh- rungsmängel festgestellt werden. Dies zeugt aber in den meisten Fällen davon, dass die v.g. Personen ihrer originären Aufgabe nicht ausreichend und umfassend nachkommen, da die- sen vielfach nicht bekannt ist, dass sie dafür verantwortlich sind (vgl. §§ 56 – 59 BauO NRW).

Aufgrund der vielfach gemachten negativen Erfahrungen wird deshalb bei Großbauvorhaben eine Fachbauleitung Brandschutz installiert, die im Wesentlichen eine Kontrollfunktion wahr- nimmt und die notwendige Brandschutzdokumentation zusammenstellt und die Nachweise

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überprüft, da die ausführenden Unternehmer sich vielfach dazu nicht in der Lage sehen, ob- wohl dies deren Aufgabe ist.

Den Unternehmern wird im Vorfeld klar gemacht, dass nur Bauprodukte und Bauarten auf die Baustelle verbracht und eingebaut werden dürfen, wenn hierfür ein Verwendbarkeitsnachweis nach BauO NRW erbracht ist oder erbracht werden kann.

Für diesen Nachweis sind die Unternehmer selbst verantwortlich und nicht der Bauherr, der Architekt bzw. der Sachverständige für Brandschutz, siehe § 59 BauO NRW.

Auch stellt diese Aufgabe eine Qualitätsüberwachung für den Bauherrn dar. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Brandschutz auf der Baustelle nicht alles ist, es gibt auch noch andere Fachgewerke mit der Notwendigkeit einer Fachbauleitung, da aufgrund der gemach- ten Erfahrungen in diesen Bereichen die meisten Mängel festgestellt werden.

Dies sind: Trockenbauarbeiten, Lüftungstechnik, hier Einbau von Brandschutzklappen und L 90 Verkleidungen, Elektroarbeiten (Stark- und Schwachstrom), hier insbesondere die Ab- schottungsmaßnahmen in Bereich von qualifizierten Bauteilen, Abschottungsmaßnahmen nach LAR (zu beachten ist hierbei, dass es Durchdringungen in qualifizierten Bauteilen gibt, für die nicht nur ein Unternehmen zuständig ist – meine, deine unsere Durchdringungen-, deshalb sind gemeinsame Beauftragungen von Fachfirmen für das Schließen dieser Durch- dringungen unabdingbar) und Zulassungen jeder Art, Einbau von Feuer- und Rauchschutzab- schlüssen jeder Art

Der Unterzeichner verfügt hier über vielfältige Erfahrungen und hat solche Fachbauleitungen, auch bei bestehenden Gebäuden bereits häufig durchgeführt und kann diese deshalb nur empfehlen.

Auch ist im Regelfall nicht bekannt, dass wiederkehrende Prüfungen der sicherheitstechni- schen Anlagen und Einrichtungen im Abstand von 3 bzw. 6 Jahren durchzuführen sind und hieran andere Anforderungen gestellt werden, als bei der eigentlichen Wartung.

Die Bauherren gehen üblicherweise davon aus, dass diese wiederkehrende Prüfung durch die Wartung abgedeckt wird.

Hierbei wird verkannt, dass die gleichen Personen die warten, auch prüfen, dies bringt meis- tens nicht das gewünschte Ergebnis, da hierdurch das Vier-Augen-Prinzip ausgeschlossen wird.

Mängel entstehen leider auch dadurch, dass Fachfirmen nicht regelgerecht Reparaturarbeiten durchführen, deshalb ist es wichtig, dass hier bei der Auftragsvergabe klare und eindeutige Regelungen zum Vertragsbestandteil werden und vorhandene Schnittstellen eindeutig festge- legt werden.

Da die Brandschutzdokumentation einen wichtigen Bestandsteil für den weiteren regelgerech- ten Betrieb darstellt, hält der Unterzeichner es für erforderlich, dass diese Zusammenhänge den am Bau beteiligten verdeutlicht werden.

Es wird deshalb für erforderlich erachtet, den o.g. Personenkreis entsprechend zu unterrich- ten.

Diese Unterrichtung, mit Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, sollte deshalb frühzeitig durchgeführt werden.

Um den Umfang der Dokumentationspflichten zu verdeutlichen, fügen wir als Anlage Beispie- le von notwendigen Bescheinigungen oder Fachbauleitererklärungen bei.

Abschließend halten wir fest, dass der Unterzeichner ebenfalls nicht für die Abstimmung der regelgerechten Planung mit den Fachplanern verantwortlich ist.

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Diese sind für ihre Planung immer selbst verantwortlich und müssen diese nach den im Brandschutzkonzept bzw. der Baugenehmigung angegebenen bzw. den sonstigen eingeführ- ten technischen Baubestimmungen oder Regeln der Technik planen, da sie hierfür durch den Bauherrn beauftragt wurden und diese Leistung schulden.

Ein immer wieder auftretender Versuch, die Verantwortung an den Brandschutzsachverstän- digen zurückzugeben, kann und darf nicht akzeptiert werden, da der Brandschutzsachver- ständige nicht Planer der technischen Anlagen ist, sondern konzeptionelle Vorgaben macht, sodass die Anforderungen zur Sicherstellung der Schutzziele nach §§ 3 und 17 BauO NRW erfüllt werden.

Nur bei Abweichungen vom Brandschutzkonzept oder der Baugenehmigung sowie sonstigen materiellen Anforderungen der Bauvorschriften, soweit sie den Brandschutz betreffen, müs- sen der Architekt sowie die Fachplaner die geplanten bzw. notwendigen Abweichungen dar- stellen, mit Kompensationsmaßnahmen belegen und zur Beurteilung dem Brandschutzsach- verständigen einreichen. Diese werden dann durch den Brandschutzsachverständigen über- prüft und u.U. mit zusätzlichen Festlegungen und Anforderungen an die Bauaufsicht einer Genehmigung zugeführt.

Eine Rückdelegation von Verantwortung durch die Fachplaner, aber auch durch die ausführenden Fachfirmen, kann und darf nicht akzeptiert werden!

C.16.13 Betrieb und Betreiberpflichten

Hier wird auf § 3 (1) BauO NRW sowie die nachfolgenden Sachzusammenhänge hingewie- sen.

Vor diesem Hintergrund werden die für die Bewirtschaftung einer Immobilie erforderlichen Sachzusammenhänge, aber auch die rechtlichen Hintergründe zusammengetragen, um die verschiedenartigen Verantwortungen in diesem Zusammenhang zu verdeutlichen.

Eigentumsverhältnisse

„Eigentum, aber auch Handeln verpflichtet. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für Im- mobilien und die darin vorhandenen technischen Anlagen.“ (1)

Dieser Grundsatz leitet sich aus Artikel 14 (2), Grundgesetz ab. Hier heißt es „Eigentum ver- pflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ (3) Artikel 14 des Grundgesetzes gewährleistet das Eigentum jeglicher Art, jedoch kann dieses Grundrecht ein- geschränkt werden.

Dieses bedeutet, dass der Gesetzgeber durch einfaches Gesetzesrecht die Freiheit des Ei- gentums zurückdrängen bzw. beschränken kann. Von dieser Befugnis hat der Gesetzgeber insbesondere in Form des öffentlichen Baurechts Gebrauch gemacht.

Hierdurch ergeben sich die unterschiedlichsten baurechtlichen sowie öffentlich-rechtlichen Vorgaben für den Eigentümer bzw. Betreiber von Immobilien.

„Betreiber ist in erster Linie der Grundstücks- und Gebäudeeigentümer, dem die Betreiberve- rantwortung obliegt. Bei Privateigentum und nicht rechtsfähigen Personengesellschaften ist dies der Eigentümer als natürliche Person, im Fall von rechtsfähigen Unternehmen das Un- ternehmen als juristische Person. Es ist möglich und durch den Gesetzgeber vielfach auch vorgesehen, Verantwortung in einem festgelegten Umfang durch Delegation auf Dritte zu übertragen.“ (4) Folgende Konstellationen sind bezüglich der Zuständigkeiten und Delegation von Ver- antwortung denkbar:

a) Eigentümer und Betreiber einer Immobilie (cid:211) 2015 (15_03_22_RJ_12_0233_ Spindel_KÖ_Bogen_Düsseldorf_REV6) Seite 72 von 85

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b) Nicht Eigentümer, jedoch Betreiber einer Immobilie

c) Nicht Eigentümer, jedoch Mieter mit allen Betreiberpflichten

d) Mieter, ohne Betreiberpflichten

Bezüglich des Betreibens von Immobilien und / oder technischen Anlagen in diesen baulichen Anlagen kommt den folgenden Rechtsgebieten ein besonderer Stellenwert zu (5):

  • Baurecht

  • Mietrecht

  • Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

  • Gewerberecht

  • Arbeitsstättenrecht

  • Chemikalien- und Gefahrstoffrecht

  • Umweltrecht

  • Gewässerschutzrecht

  • Versicherungsbedingungen

Hieraus ergeben sich neben der Ableitung von Pflichten und Verantwortung, auch Erforder- nisse bezüglich des Dokumentationsumfanges der Immobilie, um rechtssicher hiermit umge- hen zu können.

Auch wenn eine Delegation von Aufgaben auf einen anderen Betreiber (z.B. Mieter) übertra- gen wurde, besteht seitens des Eigentümers aber immer noch eine Kontrollpflicht, ob die ge- setzlichen und sonstigen noch relevanten Vorgaben eingehalten werden (z.B. über Stichpro- benkontrolle).

Als Beispiel ist hierbei der „Eigentümer“ zu nennen. Hat dieser alle Betreiberpflichten an einen Mieter übertragen, bedeutet dies jedoch nicht, dass der Eigentümer sich aus der Verantwor- tung entlässt und dadurch nicht mehr für seine Immobilie verantwortlich ist. In diesem Zu- sammenhang kann auch das Schlagwort „Verkehrssicherungspflicht“ genannt werden.

„Bei der Verkehrssicherungspflicht handelt es sich um ein von der Rechtsprechung entwickel- tes Rechtsinstitut der zivilrechtlichen Haftung gegenüber jedermann aus sogenannter uner- laubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB. Auf Ersatz eines schuldhaft verursachten Schadens (sowie gegebenenfalls auf Schmerzensgeld!) haftet insbesondere, wer ein sogenanntes Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB und/oder dadurch eines der geschützten Rechtsgüter gemäß § 823 Abs. 1 BGB (u. a. Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum) eines ande- ren verletzt.“ (6)

Betreiberpflichten

Das größte Haftungsrisiko obliegt dem Betreiber einer Immobilie und somit auch der hierin enthaltenen technischen Ausstattung des jeweiligen Gebäudes.

„In vielen Gesetzestexten - insbesondere bei grundlegenden Gesetzen wie dem BGB - finden sich keine direkten Benennungen des positiven Tuns, keine Gebote oder Aufzählungen von Pflichtmaßnahmen. Vielmehr beschränkt sich der Gesetzgeber hier auf allgemeine Forderun- gen, wie z.B. nach der Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Konkretisierungen bleiben den weiterführenden Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhü- tungsvorschriften vorbehalten, doch steht es letztlich im Ermessen des

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Verantwortlichen zu beurteilen, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu er- greifen sind. Ein solcher Ermessensspielraum ist ein elementarer Bestandteil der Betreiberve- rantwortung und unseres gesamten Rechtssystems, da auch Gerichte im Konfliktfall diesen Ermessensspielraum ausfüllen. Für den Betreiber bedeutet dies: (cid:3) Eine abschließende Aufzählung aller erforderlichen Maßnahmen und Tätigkeiten wird es weder in einem Gesetz, einer Verordnung, Unfallverhütungsvorschriften (UVV) oder Richtli- nie geben können. • Die Beurteilung von Gefahren im Einzelfall und die Entscheidung über Art und Umfang von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr obliegt situationsabhängig immer dem Betreiber.

Das BGB greift regulativ erst dann wieder ein, wenn dieses System der Eigenverantwortlich- keit versagt und Fragen der Haftung und des Schadensersatzes zu regeln sind. Die Forde- rungen des BGB können in diesem Sinne als ‚ergebnisorientiert‘ bezeichnet werden.“(7)

„Im Lebenszyklus von Gebäuden und Anlagen sind folgende Prüfpflichten zu unterscheiden: (8)

StadiumErrichtungBetrieb undUmbauBetrieb und
NutzungNutzung
PrüfungenPrüfungen vorWiederkehrende PrüfungenWiederkehrendePrüfungen nachWiederkehrende PrüfungenWiederkehrende
der ersten Inbe-PrüfungenwesentlichenPrüfungen
triebnahmeÄnderungen
VerantwortlichKomponenten-BetreiberAusführendes UnternehmenAusführendesBetreiberBetreiber
herstellerUnternehmen
Errichter
Inbetriebsetzer

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Bestands- und Betriebsdokumentation

Ein wesentlicher Bestandteil der Minimierung des Haftungsrisikos sowie der Wahrnehmung der Betreiberpflichten ist eine vollständige Bestandsdokumentation der baulichen Anlagen sowie der technischen Gebäudeausstattung.

Hierzu gehören:

• die rechtskräftigen Genehmigungsunterlagen (nicht nur nach dem Baurecht), inkl. aller ab- gestempelten Bauvorlagen (z.B. genehmigte Planunterlagen), Auflagen, Nebenbestim- mungen sowie Bedingungen. • die Prüfbescheinigungen (9) der Prüfsachverständigen vor Erstinbetriebnahme der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen sowie die der wiederkehrenden Prü- fungen durch Prüfsachverständige bzw. Sachkundige nach SPrüfV bis hin zu • Wartungs-, Betriebs- und Instandhaltungsanleitungen.

Wie bereits beschrieben, ist der erforderliche Dokumentationsumfang abhängig von der be- stehenden Pflichtenübertragung des jeweiligen Verantwortlichen.

Die Vollständigkeit der v.g. Dokumentation stellt in der Praxis meistens ein erhebliches Prob- lem dar, da im Laufe des Lebenszyklus einer baulichen Anlage, durch Umbauten, Veräuße- rungen bis hin zum Verlust der Dokumente eine komplette sowie aussagefähige Gebäudedo- kumentation nicht mehr vorhanden ist. Teilweise sind Gebäude so alt, dass heutzutage übli- che Dokumente damals nicht erstellt wurden oder im Rahmen von Kriegen oder Naturgewal- ten zerstört worden sind.

Insbesondere für spätere Modernisierungen und Umbauten spielt eine vorhandene vollstän- dige Dokumentation hinsichtlich des Bestandsschutzes eine wichtige Rolle.

„Ein Gebäude ist bestandsgeschützt, wenn es genehmigt und genehmigungskonform errichtet wurde („formeller Bestandsschutz“) oder wenn es zum Zeitpunkt seiner Errichtung dem gel- tenden Recht entsprochen hat („materieller Bestandsschutz“). Der Bestandsschutz erlischt in dem Moment, wenn an einem Gebäude bauliche Maßnahmen ergriffen werden, die nicht von der Baugenehmigung abgedeckt sind, oder wenn die Nutzung der Räume geändert wird.“ (10)

Im optimalen Fall sind alle erforderlichen Dokumente für den Betrieb und die Unterhaltung des Gebäudes vorhanden. Ein „optimaler Fall“ liegt meistens aber nur bei einem neu errichteten Gebäude vor.

Brandschutzmanagement

Nachdem die Eigentumsverhältnisse sowie der Umfang der Betreiberpflichten festgelegt wur- den, ist ein Organisationskonzept zur Wahrnehmung der Betreiberpflichten zu erarbeiten und zu etablieren.

Hierbei ist durch den Betreiber sicherzustellen, dass u.a. der vorbeugende Brandschutz sowie die Genehmigungssituation der jeweiligen Liegenschaft grundsätzlich bewertet und regelmä- ßig wiederkehrend geprüft wird.

Die nachfolgende Grafik zeigt ein Modell eines risikogerechten und schutzzielorientierten Brandschutzmanagements aus dem VdS-Leitfaden - VdS 2009 - „Brandschutz-Management“.

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Modell eines risikogerechten und schutzzielorientierten Brandschutzmanagements

Festgestellte Abweichungen von rechtskräftigen Baugenehmigungen oder auch anderen Ge- nehmigungen sind zunächst zu dokumentieren und danach sind Lösungsansätze zur Erfül- lung dieser Abweichungen zu erarbeiten oder Kompensationsmaßnahmen aufzuzeigen, durch die die Sicherheit auf andere Weise zu gewährleisten ist. Im ungünstigsten Fall muss ein neues Genehmigungsverfahren zur Erreichung einer neuen Baugenehmigung eingeleitet werden, wodurch die Bestandsimmobilie, auch unter Nutzung des Bestandsschutzes, so an- gepasst wird, dass wieder ein legaler Zustand eintritt; wobei u.U. mit zusätzlichen Auflagen oder Nebenbestimmungen gegenüber der Ursprungsgenehmigung durch die genehmigende Behörde zu rechnen ist.

Bei einer Vielzahl von Liegenschaften mit unterschiedlichen Nutzungsarten ist hierzu ein sys- tematisches, standardisiertes, quantifizierendes und qualifizierendes Bewertungssystem zur Sicherstellung einer Vergleichbarkeit verschiedener Liegenschaften erforderlich. Hieraus ergibt sich ebenfalls ein einheitliches Berichtswesen, das den Entscheidungsträgern als In- formations- und Abschätzungsgrundlage dienen soll.

Aufbauorganisation

Zur Sicherstellung der Betreiberpflichten ist eine geeignete Aufbauorganisation zu erarbeiten und zu etablieren. Hierbei sind betriebliche und gebäudespezifische Faktoren zu bewerten und zu berücksichtigen. Insbesondere der Umfang des Immobilienportfolios sowie die Anzahl der Liegenschaften und Immobilien spielen bei der Größe und Umsetzung der Organisations- struktur eine wesentliche Rolle.

Verwaltungstechnisch muss die Organisationsstruktur in der Lage sein, den Arbeitsumfang sowie die gestellten Qualitätsansprüche gerecht zu werden.

Eine allgemeine und vereinfachte Organisationsstruktur wird in der Richtlinien der Vereini- gung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. und VdS Schadenverhütung GmbH dargestellt.

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Organisationsstruktur im betrieblichen Brandschutz (12) (13)

Bei längerer Betrachtung fällt jedoch auf, dass die schematische Organisationsstruktur mit zunehmendem Umfang des Immobilienportfolios an ihre Leistungs- und Funktionalitätsgrenze stoßen wird. Mit Zunahme des Immobilienportfolios ist ein entsprechendes Wachstum der Or- ganisationsstruktur erforderlich, um die gestellten qualitativen Anforderungen und die Leis- tungsfähigkeit erfüllen zu können. Hierdurch wird ein modularer Aufbau der Organisations- struktur erforderlich, der hinsichtlich der Notwendigkeiten und dem Immobilienportfolio anpas- sungsfähig ist.

Des Weiteren spiegelt die Grafik eine Organisationsstruktur aus der Sicht eines Arbeitgebers bzw. Unternehmers wieder, was jedoch beispielsweise bei gemieteten Immobilien in keinem Zusammenhang mit den Betreiberpflichten stehen muss.

Der v.g. Ansatz stellt wesentliche Hintergründe zum Thema dar, das weiter zu vertiefen ist, um die Verhaltensweisen in Richtung Betreiber- (Arbeitgeber-) -verantwortung zu optimieren.

Das Erfordernis ergibt sich einmal aus dem Baurecht und hier insbesondere aus Art. 3 BayBO sowie aus dem Arbeitsschutzrecht und hier insbesondere aus § 3 ArbSchG (Grundpflichten).

Literatur:

(1) Arbeitsgemeinschaft Instandhaltung Gebäudetechnik (AIG) - Instandhaltung-Information Nr. 21 – November 2006, Seite 2

(2) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Stand: 11.7.2012, Seite 5

(3) vgl. Fachhochschule Münster - Skript "Bau- und Vertragsrecht" von Stefan Tysper, 6.Auflage 2012, Seite 1ff

(4) Arbeitsgemeinschaft Instandhaltung Gebäudetechnik (AIG) - Instandhaltungs-Information Nr. 21 – November 2006, Seite 2 (5) vgl. Arbeitsgemeinschaft Instandhaltung Gebäudetechnik (AIG) - Instandhaltungs-Information Nr. 21 – November 2006, Seite 3

(6) Bundesverband der Immobilienverwalter e. V. – BFW-Magazin 1/2010 – Eigentum verpflichtet – Oder wie sieht es in Deutschland aus? URL: http://bvi-magazin.de/ hp495/BFW-Eigentum-verpflichtet.htm [Stand 25.11.2013], Seite 2

(7) GEFMA 190 – „Betreiberverantwortung im Facility Management“ ,Januar 2014, Seite 4

(8) Arbeitsgemeinschaft Instandhaltung Gebäudetechnik (AIG) - Instandhaltungs-Information Nr. 21 – November 2006, Seite 6

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(9) vgl. Muster-Prüfverordnung – MPrüfVO - Stand März 2011

(10) Informationsbroschüre der IHK für München und Oberbayern - „Vorbeugender Brandschutz“ - Juni 2012, Seite 5

(11) VdS 2009 – „Brandschutz-Management - Leitfaden für die Verantwortlichen im Betrieb und Unternehmen“ - 2008-01, Seite 3

(12) Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. - vfdb 12-09/01 - zur Bestellung, Aufgaben, Qua- lifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten - 2009-03 (02), Seite 5

(13) VdS 3111 - Brandschutzbeauftragter (Fachkraft für Brandschutz) - Unverbindlicher Leitfaden für Aufgaben, Be- stellung, Qualifikation und Stellung im Betrieb - 2010-06 (01), Seite 6

C.17 Abweichungen nach § 73 bzw. Erleichterungen nach § 54 BauO

NRW

Für das Bauvorhaben sind die nachstehend aufgeführten Abweichungen bzw. Erleichterun- gen von den materiellen Anforderungen der BauO NRW bzw. der SBauVO NRW, Teil 5 sowie den technisch eingeführten Baubestimmungen notwendig.

Hinweis:

Die Erleichterungen nach § 54 BauO NRW stellen, obwohl sie Abweichungen von bauord- nungsrechtlichen Vorschriften sind, keine Abweichungen nach § 73 BauO NRW dar. Über die Zulässigkeit einer Erleichterung entscheidet nach § 62 BauO NRW die zuständige Bauauf- sichtsbehörde und zwar im Rahmen eines „Gestattungsaktes“ (Kommentar zur BauO NRW Gädtke / Böckenförde / Temme / Heintz, Seite 853, Nr. 12)

C.17.1 Abweichung von § 31 (4) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW (Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden bzw. Brandabschnittsbildungen)

Die brandschutztechnischen Abtrennungen zum Tunnelbauwerk und zu den Tiefgaragenge- schossen DSH werden wie nachfolgend beschrieben erfolgen und sind in der beigefügten Brandschutzvisualisierung dargestellt.

  1. Die Anbindung der Spindel, als Garage, an das Tunnelbauwerk wird mit T90- Schwenkto- ren (gem. RABT) erfolgen und diese werden entweder eine Schlupftüre oder eine daneben liegende T90 Türe (gem. RABT) erhalten. Die Schlupftüren in den T 90 Feuerschutzab- schlüssen werden Schwellenlos sein.

  2. Zu der Tiefgarage DSH (bzw. späterhin weitere Ebenen) werden in jedem angeschlosse- nen Geschoss an die Spindel Feuerschutzabschlüsse der Qualität T30, mit Schlupftüren eingebaut, da die hier anschließenden Bauwerke flächendeckend mit Sprinklerschutz ver- sehen werden oder bereits sind.

  3. Die v.g. Feuerschutzabschlüsse zum Tunnelbauwerk sowie zu den angebundenen Tiefga- ragengeschossen erhalten neben den systemimmanenten bauaufsichtlich zugelassenen Festhalteeinrichtungen, mit eigenen Rauchmeldern, zusätzlich eine Ansteuerung über die in der Spindel vorgesehene autom. Brandmeldeanlage, so dass diese möglichst schnell bei Ansprechen der autom. Brandmeldeanlage bestimmungsgemäß in ihre Schutzstellung fahren.

  4. Die Abtrennung zu den angrenzenden Bauteilen, die nicht Bestandteil der Spindel sind sowie zu den Nachbargebäuden als Gebäudeabschlusswände, Gebäudetrennwände und Brandwände nach § 32 (1) und 33 (1) ff. BauO NRW ausgeführt werden.

Hierdurch werden zunächst die erforderlichen baulichen Abtrennungen zu den Nachbarge- bäuden nach § 31 (1), Ziffer 1, BauO NRW erfüllt.

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Es liegt jedoch eine Abweichung von § 31 (4) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW vor, da es sich bei den Abtrennungen zunächst um Gebäudeabschlusswände nach § 31 (1), Ziffer 1. BauO NRW handelt, diese aber Öffnungen haben, die nach § 31 (4) BauO NRW zunächst nicht zulässig sind.

Gegen die Abweichung von § 31 (4) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW bestehen keine Bedenken, da

  1. diese Tatsache öffentlich rechtlich gesichert wird (z.B. durch eine Baulast)

  2. die gesamte Spindel bis zu den qualifizierten Abschlüssen, die vorab in diesem Kapitel festgelegt sind, mit einer selbsttätig wirkenden Hochdrucknebellöschanlage ausgestattet werden, siehe Kapitel C.11 (autom. Löschanlage)

  3. die Abschlüsse zum Tunnelbauwerk als T 90 Abschlüsse nach § 32 (3) BauO NRW ausge- führt werden und

  4. die Abschlüsse zum DSH (bzw. späterhin zu weiteren Ebenen) als T30 Abschlüsse aus- gebildet werden, da die angrenzenden Nutzungsbereiche, Garagengeschosse DSH und die Spindel mit autom. Löschanlagen ausgestattet werden,

sodass gegen die Abweichung von 31 (4) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

C.17.2 Abweichung von § 33 (3) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW (Brandwände, als Gebäudeabschlusswände, nicht über Dach oder ausgekragt)

Brandwände nach § 33 BauO NRW, als Gebäudeabschlusswände nach § 31 (1) BauO NRW und als Gebäudetrennwände nach § 32 (1) und (3) BauO NRW werden der Feuerwider- standsklasse F 90 (feuerbeständig) entsprechen und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90- A), feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen) bestehen.

Sie werden bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Verbreitung von Feu- er auf andere Gebäude oder Gebäudeteile verhindern; im Bereich des Kopfes der Gelände- oberfläche werden diese nicht die Anforderungen nach § 33 (3) BauO NRW erfüllen, da sich hierüber nur Erdreich bzw. befestigte Verkehrsflächen befinden und eine Brandübertragung auf andere Gebäudeteile hierdurch ausgeschlossen ist.

Hierdurch liegt eine Abweichung von § 33 (3) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW vor, da die Brandwände als Gebäudeabschlusswände weder über Dach noch in der Höhe der Dachhaut mit einer Auskragung versehen werden.

Gegen die Abweichung von § 33 (3) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW bestehen keine Bedenken, da

  1. es sich um einen atypischen Fall handelt,

  2. die Brandwände, als Gebäudeabschlusswände, durch Erdreich oder befestigte Verkehrs- flächen, also durch nichtbrennbare Baustoffe abgedeckt werden,

  3. aufgrund der Tatsache, dass sich im Bereich der Geländeoberfläche keine hier angren- zenden Gebäude befinden, eine Brandübertragung auf andere Gebäudeteile auszuschlie- ßen ist,

so dass die Abweichung von § 33 (3) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW akzeptiert werden kann.

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C.17.3 Abweichung von § 33 (1) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW (Dämm- bzw. Isolierstoffe der Brandwände, nicht aus nichtbrennbaren Baustoffen)

Bauteile mit brennbaren Baustoffen werden Brandwände nicht überbrücken. Bauteile werden in Brandwände nur soweit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt die Feuerwi- derstandsklasse F 90 (feuerbeständig) behält; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornstei- ne gilt dies entsprechend.

Brandwände, als Gebäudeabschlusswände werden Bekleidungen als Dämmstoffe erhalten, die mind. schwerentflammbar sind, da diese Dämmstoffe im Erdreich liegen und allseitig von nichtbrennbaren Baustoffen bzw. mit Erdreich umgegeben sind.

Durch diese Art der Ausführung, die aus bautechnischen Anforderungen entsteht, liegt eine Abweichung von § 33 (1) BauO NRW vor, da Brandwände in der Gesamtheit aus nichtbrenn- baren Baustoffen bestehen müssen, dies gilt nach Aussage des Bauministeriums auch für isolierende und dämmende Verkleidungen.

Gegen die Abweichung von § 33 (1) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW bestehen keine Bedenken, da

  1. es sich um einen atypischen Fall handelt,

  2. die Isolierungen bzw. Dämmstoffe der Brandwände, als Gebäudeabschlusswände, durch Erdreich oder durch andere feuerbeständige und nichtbrennbare Baustoffe, als weitere Trennwände, abgedeckt bzw. gekapselt werden,

  3. aufgrund der Tatsache, dass sich im Bereich der Geländeoberfläche keine hier angren- zenden Gebäude befinden, eine Brandübertragung auf andere Gebäudeteile auszuschlie- ßen ist,

so dass die Abweichung von § 33 (1) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW akzeptiert werden kann.

C.17.4 Abweichung von § 32 (3) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW (Öffnungen in Brandwände, nicht als T90 Abschluss)

Da in den angrenzenden Bauteilen der Gebäudeabschlusswand, als Brandwand, von der Spindel zum DSH (bzw. späterhin weitere Ebenen) die erforderlichen Öffnungen mit T30 Ab- schlüssen, anstelle von T 90 Abschlüssen geschlossen werden, liegt eine Abweichung von § 32 (3) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW vor.

Gegen die Abweichung von § 32 (3) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW bestehen keine Bedenken, da

  1. diese Tatsache öffentlich rechtlich gesichert wird (z.B. durch eine Baulast)

  2. die an die Abschlüsse angrenzenden Bauteile jeweils mit autom. Löschanlagen ausgestat- tet werden,

  3. keine Brandlasten direkt an diese Abschlüsse angrenzen, da es sich bei den hier unmittel- bar angrenzenden Flächen um reine Erschließungs- und Verkehrsflächen handelt,

so dass die Abweichung von § 32 (3) BauO NRW, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW akzeptiert werden kann.

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C.17.5 Abweichung von Ziffer 5.1.2 der LÜAR, als Erleiterung nach § 54 BauO NRW (Zuluftansaugung aus dem Tunnelbauwerk)

Die Zuluft für die Garage bzw. Spindel wird über angesteuerte Entrauchungsklappen aus dem Tunnel / Tunnelebenen erfolgen, da davon ausgegangen werden kann, dass diese Luft, auf- grund der im Tunnel erfolgenden Lüftungsmaßnahmen nicht wesentlich belastet sowie nicht davon auszugehen ist, dass zwei Brandereignisse gleichzeitig auftreten (Chaostheorie).

Da die Zuluft über ein anderes Bauteil (Tunnelbauwerk) im Bereich der Zufahrt- und Ausfahr- öffnungen zugeführt werden soll, liegt eine Abweichung von Ziffer 5.1.2 LÜAR vor, die als Er- leichterung nach § 54 BauO NRW zu bewerten ist.

Hiergegen bestehen keine Bedenken, da

  1. Die Luft innerhalb des Tunnelbauwerkes aufgrund der hierin durchgeführten Lüftungsmaß- nahmen nur wenig kontaminiert ist,

  2. Bei Ansprechen der CO-Warnanlage im Spindelbauwerk eine Abluftleistung von mind. 12 m³/h/m² vorhanden ist,

  3. Die Zuluftöffnungen zum Tunnelbauwerk mit Entrauchungsklappen und Motorsteuerung versehen werden und diese über die Sicherheitsstromversorgung mit Funktionserhalt in E 60 versorgt werden,

  4. Vernünftigerweise nicht davon auszugehen ist, dass zwei Brandereignisse gleichzeitig auf- treten (Chaostheorie),

  5. Mehr als zwei unabhängige Rettungswege in der Spindel in unterschiedliche Richtungen vorhanden sind,

  6. Die Spindel von den angrenzenden Bauwerken durch qualifizierte Wände und Feuer- schutzabschlüsse abgetrennt wird,

so dass Bedenken gegen die Abweichung von Ziffer 5.1.2 LÜAR, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW nicht bestehen.

C.17.6 Abweichung von § 129 (3), Ziffer 2. SBauVO NRW, Teil 5 (Überschreitung der Länge der Rettungswege im Bereich der Spindel)

Die Ausgänge aus der Spindel werden vom Grundsatz her so angeordnet, dass Rettungsweg- längen - nicht durch Bauteile gemessen - von 30 m, in der Lauflinie gemessen, eingehalten werden, da Ausgänge zum Treppenraum sowie zu den durch die Spindel erreichbaren Zu- gängen zum DSH und zum Tunnelbauwerk in den verschiedenen Ebenen vorhanden sind.

Dies kann aber nicht in allen Bereichen der Spindel sichergestellt werden.

Wird für die Spindel ein mittlerer Durchmesser von ca. 26 m bei einer mittleren Steigung oder Neigung angesetzt, so ergibt sich als „worst case“ Lauflänge zu den geplanten Ausgängen folgender Ansatz: U = π x d= 3,1415 x 26 m = ca. 82 m (Zuschlag durch die Steigung oder Neigung ca. 2 – 3 m) = ca. 85 m,

so dass aufgrund der zwei sicheren Rettungswegmöglichkeiten in den Treppenraum und zur Garage DSH (bzw. späterhin auch zu weiteren Ebenen) bei Mittelung der Lauflänge in der Spindel und dem ungünstigsten Standort bis zum Treppenraum, mit einer zusätzlichen Länge, außerhalb der Spindel, max. Lauflängen von

85 m : 2 = 42,5 m + 5 m = ca. 47,5 m als Laufweg zurückzulegen sind.

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Hinweis: Darüber hinaus steht auch noch eine weitere Möglichkeit der Personenrettung in das Tunnelbauwerk zur Verfügung, so dass sich die Personen immer von einem möglichen Brandereignis in unterschiedliche Richtungen wegbewegen können und dadurch hohe Schutzpotenziale generiert werden.

Hierdurch liegt eine Abweichung von § 129 (3), Ziffer 2. SBauVO NRW, Teil 5 vor.

Gegen die Abweichung bestehen keine Bedenken, da

  1. immer Rettungswege in unterschiedliche Richtungen und in entgegengesetzter Richtung möglich sind,

  2. vernünftigerweise nicht damit zu rechnen ist, dass die Personen aus den Fahrzeugen aus- steigen, sondern das Ziel anfahren, dass sie geplant haben,

  3. die Spindel mit einer flächendeckenden autom. Lösch-, Brandmelde- und Alarmierungsan- lage, mit Sprachdurchsage, ausgestattet ist,

  4. immer sichere Brandbekämpfungsabschnitte in unterschiedliche Richtungen zu erreichen sind,

  5. bei Ansprechen der Brandmeldeanlage bzw. der CO-Warnanlage die Lüftungsanlage au- tom. auf vollen Abluftbetrieb geschaltet wird,

  6. Die Kennzeichnung der Rettungswege an den Wänden der Spindel durch hinterleuchtete Hinweiszeichen in max. 2 m Höhe gekennzeichnet wird, die immer beide Rettungswege ausweist und an eine Sicherheitsstromversorgung angeschlossen wird,

  7. Die Sicherheitsbeleuchtung in der Spindel bis zu den Ausgängen ins Freie bzw. in sichere Bereiche nicht mit 1 Lux in 0,85 m über dem Fußboden nach § 130 (2) SBauVO NRW, Teil 5 bemessen wird, sondern mit mind. 10 Lux,

  8. Die Alarmierung mit Sprachdurchsage erfolgt und sowohl bei Ansprechen der autom. Brandmeldeanlage sowie bei Ansprechen der CO-Warnanlage, aber auch bei einem gene- rellen Ansprechen der autom. Brandmeldeanlage, in Gang gesetzt wird,

  9. Der Treppenraum an oberster Stelle eine Rauchableitungsöffnung von 5% der Treppen- raumgrundfläche, mind. aber 1 m² erhält, die bei Ansprechen der autom. Brandmeldeanla- ge autom. öffnet und zusätzlich in jedem Zugangsbereich zum Treppenraum manuell aus- gelöst werden kann; im vorliegenden Falle wird dies durch die geplante Schachtabde- ckung, für die eine Zustimmung im Einzelfall erwirkt wird, sichergestellt, weitere Öffnungen zur Rauchableitung sind im Treppenraum aufgrund der besonderen sicherheitstechnischen Ausstattung, nicht erforderlich. Die Ansteuerung der Schachtabdeckung, als Rauchablei- tungsöffnung erfolgt bei Ansprechen der autom. Brandmeldeanlage, kann aber auch ma- nuell in jedem Geschoss im Treppenraum, im Bereich des jeweiligen Podestes erfolgen.

  10. Die Schachtabdeckung kann aber auch von der obersten Ebene manuell über eine Ret- tungswegsicherungssystem nach Bauregelliste, mit eindeutiger Kennzeichnung geöffnet werden. Die Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen

  • EItVTR -, Fassung Dezember 1997, wird hierbei beachtet und umgesetzt.
  1. Die Laufbreite der Treppenanlage, zwischen den Handlaufen gemessen, eine lichte Breite von mind. 1,2 m aufweist, sodass Gegenverkehr möglich ist,

so dass gegen die längeren Rettungswege in der Lauflänge gemessen Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

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C.17.7 Abweichung von § 133 (1) SBauVO NRW, Teil 5 (keine Wandhydranten in der Spindel)

In der Spindel werden keine nass-trockenen Feuerlöschleitungen vorgesehen, sodass eine Abweichung von § 133 (1) SBauVO NRW, Teil 5 vorliegt.

Gegen die Abweichung bestehen keine Bedenken, da

  1. nicht davon auszugehen ist, dass die Nutzer der Spindel diese nutzen,

  2. für die Feuerwehr die trockene Steigleitung vorhanden ist,

  3. eine Löschanlage mit offenen Düsen, als Hochdrucknebellöschanlage installiert wird, die sicherstellt, dass drei Löschbereiche gleichzeitig ausgelöst werden können und dadurch sichergestellt wird, dass ein mögliches Brandereignis ausreichend sicher, nach Anspre- chen der BMA, benetzt bis zum Eintreffen der Feuerwehr kontrolliert wird,

sodass die Abweichung von § 133 (1) SBauVO NRW, Teil 5 akzeptiert werden kann.

C.17.8 Abweichung von Ziffer 5.1.2 der LÜAR, als Erleiterung nach § 54 BauO NRW (Zuluftansaugung aus dem Tunnelbauwerk)

Die Zuluft für die Garage bzw. Spindel wird über angesteuerte Entrauchungsklappen aus dem Tunnel / Tunnelebenen erfolgen, da davon ausgegangen werden kann, dass diese Luft, auf- grund der im Tunnel erfolgenden Lüftungsmaßnahmen nicht wesentlich belastet sowie nicht davon auszugehen ist, dass zwei Brandereignisse gleichzeitig auftreten (Chaostheorie).

Da die Zuluft über ein anderes Bauteil (Tunnelbauwerk) im Bereich der Zufahrt- und Ausfahr- öffnungen zugeführt werden soll, liegt eine Abweichung von Ziffer 5.1.2 LÜAR vor, die als Er- leichterung nach § 54 BauO NRW zu bewerten ist.

Hiergegen bestehen keine Bedenken, da

  1. Die Luft innerhalb des Tunnelbauwerkes aufgrund der hierin durchgeführten Lüftungsmaß- nahmen nur wenig kontaminiert ist,

  2. Bei Ansprechen der CO-Warnanlage im Spindelbauwerk eine Abluftleistung von mind. 12 m³/h/m² vorhanden ist,

  3. Die Zuluftöffnungen zum Tunnelbauwerk mit Entrauchungsklappen und Motorsteuerung versehen werden und diese über die Sicherheitsstromversorgung mit Funktionserhalt in E 60 versorgt werden,

  4. Vernünftigerweise nicht davon auszugehen ist, dass zwei Brandereignisse gleichzeitig auf- treten (Chaostheorie),

  5. Mehr als zwei unabhängige Rettungswege in der Spindel in unterschiedliche Richtungen vorhanden sind,

  6. Die Spindel von den angrenzenden Bauwerken durch qualifizierte Wände und Feuer- schutzabschlüsse abgetrennt wird,

so dass Bedenken gegen die Abweichung von Ziffer 5.1.2 LÜAR, als Erleichterung nach § 54 BauO NRW nicht bestehen.

C.18 Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach

Methoden des Brandingenieurwesens.

nicht relevant.

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D. Erklärung des Gutachters

Die Firma Ökotec Fire & Risk wurde in ihrer Eigenschaft als Sachverständigenbüro für Brand- schutz beauftragt, für den

Kö-Bogen 1. Bauabschnitt Tiefgaragenanbindung Dreischeibenhaus (DSH) Anbindung Tiefgarage an Tunnelbauwerk Ein- und Ausfahrt Achsen 704 und 705 für den 2. BA August-Thyssen-Str. Düsseldorf

eine Fortschreibung zum Brandschutzkonzept zu erstellen, um dem Anforderungsprofil der Landesbauordnung (BauO NRW) und der SBauVO NRW, Teil 5 sowie den weiter eingeführten technischen Baubestimmungen gerecht zu werden.

Die im Konzept dargestellten Erleichterungen bzw. Abweichungen von den Vorschriften der BauO NRW, der SBauVO NRW, Teil 5 sowie den weiter eingeführten technischen Baubestim- mungen werden aufgrund der genannten Kompensationsmaßnahmen (bzw. günstigen Bedin- gungen) ausdrücklich befürwortet.

Das Brandschutzkonzept wurde nach bestem Wissen und Gewissen, unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik sowie der aufgeführten Literatur, ohne Ansehen der Per- son des Auftraggebers angefertigt.

Die Beurteilung des Vorhabens, als Brandschutzkonzept, (Nr. 12-0233) ist urheberrechtlich ge- schützt und darf nur für dieses Objekt genutzt werden; sie ist nicht auf vergleichbare Objekte übertragbar.

Es ist in jedem Einzelfall eine Neubetrachtung und Beurteilung vorzunehmen.

Schwalmtal, den 22.03.2015

Der Sachverständige

(Dr. R. Jaspers)

Das Brandschutzkonzept besteht aus 85 DIN-A-4 Seiten und 3 Anlagen.

Anlagen: Anlage 1: Brandschutzkonzeptpläne, als Visualisierung Anlage 2: Panikbeschläge im Verlauf von Rettungswegen Anlage 3: Muster Übereinstimmungserklärung, Fachbauleitererklärungen, Sachkundigenbescheinigung, die individuell durch die Unternehmer nach § 59 BauO NRW angepasst und verändert werden können

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Die Übereinstimmung mit dem Brandschutzkonzept wird bestätigt:

Düsseldorf, den ________________________________


Entwurfsverfasser

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