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Externer Brandschutzbeauftragter für das Spindelbauwerk Kö-Bogen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.10.2026, 16:03 (Europe/Berlin)

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Seite 1 von 14 frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )netieS 21( c214 GL

Allgemeine Vertragsbestimmungen – AVB –

zu den Verträgen über freiberufliche Leistungen

Landeshauptstadt Düsseldorf

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers (AN)

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber (AG), AN und anderen fachlich Beteiligten

§ 3 Verschwiegenheit und Datensicherheit

§ 4 Leistungsänderungen

§ 5 Auskunftspflicht des AN

§ 6 Herausgabeanspruch des AG

§ 7 Urheberrecht

§ 8 Abnahme

§ 9 Rechnungen

§ 10 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

§ 11 Preise und Zahlungen; Überzahlungen

§ 12 Kündigung, Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel

§ 13 Haftung und Verjährung

§ 14 Haftpflichtversicherung

§ 15 Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Vorauszahlungssicherheit

§ 16 Erfüllungsort, Streitigkeiten

§ 17 Arbeitsgemeinschaft

§ 18 Verpflichtung gemäß § 1 Verpflichtungsgesetz

§ 19 Güteprüfung

§ 20 Vertragsstrafen

§ 21 Geltung der BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen

§ 22 Schlussbestimmungen

Anhang: BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen

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Seite 2 von 14 frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )netieS 21( c214 GL § 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Die Leistungen des AN müssen allen einschlägigen öffentlich-rechtlichen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien entsprechen. Zudem müssen sie den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen. Die Leistungen des AN müssen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, ein- schließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen und nachhaltigen Betrieb einhalten.

1.2 Die Leistungen des AN müssen allen einschlägigen technischen Bestimmungen entsprechen und dabei min- destens die jeweils einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, Baukunst und Ingenieurwissen- schaften, insb. die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), alle einschlägigen DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V., ferner die VDI-, VDE-Richtlinien/Regelwerke, Güte- und Maßbedingungen für die in den Bauwerken verarbeiteten Stoffe und Bauteile, Bestimmungen des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton, die Unfallverhütungsvorschriften sowie die technischen Baubestimmungen der Bauaufsichtsbehörden berücksichtigen.

1.3 Der AN hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Leistungserbringung öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen.

1.4 Die Leistungsanforderungen an den AN und dessen Verantwortung werden durch die Sachkunde des Auftrag- gebers (AG) oder sonstigen vom AG beauftragten Projektbeteiligten nicht gemindert.

1.5 Die Haftung des AN für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die vorbehaltlose Entgegennahme und/oder durch die Freigabe von Arbeitsergebnissen, einschließlich Planungsfreigaben von BIM-Modellen durch den AG vor der Abnahme (bei Werkverträgen oder Vertragstypen, bei denen das BGB das Werkvertragsrecht für Anwendbar erklärt) bzw. bis zur vollständigen und vertragsgemäßen Leistungserbrin- gung (bei allen sonstigen Vertragstypen) nicht eingeschränkt (Ž Freigabe ≠ Abnahme). Die Erfüllung und Ent- gegennahme von geschuldeten Teilerfolgen bzw. einzelnen Leistungsphasen oder Beauftragungsstufen bewirkt somit noch keine Teilabnahme und hat deshalb auch keine Abnahmewirkungen.

1.6 Der AN hat den AG unverzüglich darüber zu informieren, soweit Festlegungen dieses Vertrags von gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben abweichen.

1.7 Der AN hat mit der Leistungserbringung unverzüglich nach Vertragsschluss zu beginnen, sofern in der Leis- tungsbeschreibung oder sonstigen vorrangigen Vertragsbestandteilen nichts anderes bestimmt ist. Entspre- chendes gilt im Falle einer stufenweisen Beauftragung bei Abruf der jeweiligen Stufe. Ist der AN der Auffassung, dass der AG weitere, sich im Besitz des AG befindliche Unterlagen und/oder Informationen an den AN über- geben muss, damit der AN mit der Leistungserbringung beginnen, bzw. diese fortsetzen kann, hat der AN dies dem AG unter konkreter Nennung der fehlenden Unterlagen/Informationen unverzüglich mitzuteilen, um Ver- zögerungen zu vermeiden und einen etwaigen Terminplan nicht zu gefährden.

1.8 Der AN hat seinen Leistungen die vertraglichen Vereinbarungen zu den Leistungsinhalten und etwaige dies- bezügliche Anordnungen des AG zugrunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Hinweise des AN müssen so rechtzeitig erfolgen, dass keine Verzögerungen eintre- ten, insb. die zeitlichen Aspekte eines etwaigen Projektterminplans nicht beeinträchtigt werden. Sofern Sonder- fachleute hinzugezogen werden müssen, hat er den AG so rechtzeitig über deren Hinzuziehung zu informieren, dass der AG die Sonderfachleute beauftragen kann, ohne dass Verzögerungen eintreten, bzw. der Projektter- minplan gefährdet wird.

1.9 Der AN hat den AG darüber hinaus über die von ihm zu treffenden Entscheidungen so rechtzeitig zu informie- ren, dass diese Entscheidungen getroffen werden können, ohne dass sich der Ablauf verzögert und von dem Terminplan abweicht.

1.10 Als Sachwalter seines AG darf der AN keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Der AN darf im Zusammenhang mit den im Vertrag bezeichneten Leistungen keine Leistungen für Dritte bzw. andere Auftrag- geber im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erbringen, es sei denn, der AG stimmt vorab ausdrücklich in Textform zu.

1.11 Behinderungen; Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche

Behinderungen sind stets unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Es bedarf einer Behinderungsanzeige auch dann, wenn die Behinderung offenkundig ist. Der AN hat dem AG den Wegfall der Behinderung und die Wieder- aufnahme der Arbeiten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der AN ist verpflichtet, jeglichen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch wegen Behinderung für zu- rückliegende Zeiträume innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ende eines jeden Monats, in dem solche Behinderungen aufgetreten sind, prüfbar darzulegen und abschließend beim AG schriftlich geltend zu machen (Beispiel: Behinderungsschäden oder Entschädigungsansprüche aus März müssen spätestens zum 30. Juni in Rechnung gestellt sein). Teilt der AN in dieser Frist begründet mit, dass er nicht zur fristgerechten Berechnung möglicher Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche in der Lage war, so verlängert sich die Frist, ge- rechnet ab dem Ablaufdatum um 2 weitere Monate. Die Begründung bedarf der Schriftform. Nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Frist sind Ansprüche des AN auf Behinderungsschadensersatz bzw. sonstige Entschädi-

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Seite 3 von 14 frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )netieS 21( c214 GL gungsansprüche endgültig ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass ihm aus dem vertragsgemäß angezeigten Sachverhalt nachträglich weitere vom AG zu vertretende Schäden oder nach § 642 BGB entschädigungsfähige Positionen entstanden sind, welche er zum Zeitpunkt der oben genannten Fristen nicht darlegen konnte.

1.12 Ausführung im eigenen Betrieb/Nachunternehmereinsatz

Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen. Nur mit vorheriger, ausdrück- licher schriftlicher Zustimmung des AG ist eine (Teil-) Übertragung zulässig. Der AN darf Leistungen nach Zu- stimmung des AG nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen sowie insb. die Vorgaben des TVgG NRW hinsichtlich der Tarif- und Mindestlöhne beachten. Entsprechendes gilt von Verleihern von Arbeitskräften. Für die Nachunternehmer/Unterauftragnehmer gelten – bezogen auf das jeweilige Fachgebiet – die in den Vergabeunterlagen formulierten Anforderungen an die zu erfüllenden Eignungskriterien entsprechend wie für den AN. Bei berechtigtem Interesse des AG hat der AN entsprechende Nachweise dem AG vorzulegen. Aus der Zustimmung zur (Teil-) Übertragung einer bereits beauftragten Leistung entstehen keine zusätzlichen Vergü- tungsansprüche.

1.13 Weder der AN noch eine der in § 6 VgV genannten Personen dürfen in einem etwaigen vom AN vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein. Dies gilt für alle Vergabeverfahren un- abhängig vom Auftragswert.

1.14 Beim Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (DV) hat der AN seine Leistungen auf für den AG weiter verwend- baren Datenträgern zu erbringen. Vor Beginn der Auftragsbearbeitung ist mit dem AG abzustimmen, welche Programme Verwendung finden und ob ein Datentransfer zur DV-Anlage des AGs erfolgen kann.

Beim Einsatz der DV-Anlage des AGs sind dessen Vorschriften über die Abwicklung und Verrechnung der DV- Aufträge zu berücksichtigen. Das Zusammenstellen der Eingabedaten und die Prüfung der Ergebnisse ist in jedem Fall Aufgabe des ANs.

1.15 Werbung auf Grundstücken bzw. Baustellen des AG ist nur mit dessen vorheriger, ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung gestattet.

1.16 Vergaberechtskonformität

Sofern der AN Unterlagen für den Einsatz in Vergabeverfahren des AG aufzustellen hat, müssen diese sämt- lichen einschlägigen vergaberechtlichen Anforderungen genügen.

Dies betrifft insbesondere, aber ausdrücklich nicht ausschließlich, alle sich aus § 7 VOB/A bzw. § 7 VOB/A-EU ergebenden Anforderungen an die Leistungsbeschreitung, einschließlich aller ihrer Bestandteile, insbesondere des Leistungsverzeichnisses. Weiter – ausdrücklich ebenfalls nicht ausschließlich – die Berücksichtigung des Gebots der Produktneutralität, insbesondere durch Verzicht auf die Verwendung von Leitfabrikaten in Leis- tungsverzeichnissen jenseits der Grenzen des vergaberechtlich Zulässigen (§ 7 Abs. 2 (EU-)VOB/A, § 31 Abs. 6 VgV; unabhängig von der Verwendung des erforderlichen Gleichwertigkeitszusatzes) oder verdeckte Produkt- vorgaben oder Marktbeschränkungen dergestalt, dass Positionsbeschreibungen detaillierte technische Vorga- ben enthalten, die nicht individualisiert durch den konkreten Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind.

Soweit ein vergaberechtlich ausnahmsweise und/oder nur in begründeten Einzelfällen zulässiges Vorgehen vom AN vorgeschlagen wird, ist dem AG mit der jeweiligen Unterlage die konkret einzelfallbezogene Begrün- dung zur Dokumentation in der Vergabeakte zur Verfügung zu stellen.

Der AN hat während eines laufenden Vergabeverfahrens mit einem geschätzten Auftragswert ab 25.000 Euro (netto) oder einem sonstigen Vergabeverfahren, welches über die Zentrale Vergabestelle der Landeshauptstadt Düsseldorf abgewickelt wird, keine unmittelbare Korrespondenz zum jeweiligen Verfahren mit den Bewerbern und/oder Bietern zu führen. Insbesondere sind schriftliche Stellungnahmen oder mündliche Auskünfte des AN zu von ihm zu beantwortenden Bieterfragen nur dem AG zwecks zeitgleicher Unterrichtung aller Bewerber/ Bieter zukommen zu lassen; auf § 11a VOB/A(-EU), § 11 VgV und Ziffer 7 der Kommunalen Vergabegrundsät- ze NRW wird hingewiesen. Zur Vermeidung von unmittelbarer Korrespondenz/Rückfragen der Bewerber bzw. Bieter beim AN während des Vergabeverfahrens hat der AN bei der Gestaltung der Vergabeunterlagen (insb. Leistungsbeschreibung samt Anlagen) auf Angabe seiner Kontaktdaten zu verzichten, sofern und soweit dies nicht ausnahmsweise aufgrund vorab gegenüber der AG in zu dokumentierender Gründe erforderlich oder sachdienlich ist.

Führen durch Nachprüfungsinstanzen, ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte oder Fördermittelgeber rechts- oder bestandskräftig festgestellte Vergaberechtsverstöße in vom AN erstellten Bestandteilen von Verga- beunterlagen zu Schadensersatzansprüchen Dritter, nachweislichen Mehrkosten für den AG (etwa infolge von Verzögerungen durch jedenfalls auch gegen diese Rechtsfehler gerichtete Nachprüfungsverfahren), Rückfor- derungen von Fördermitteln oder vergleichbaren, wirtschaftlich nachteilhaften Rechtsfolgen für den AG, behält sich dieser den Regress beim AN infolge Vertragsverletzung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausdrücklich vor. Weitere Ansprüche des AG bleiben unberührt.

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Seite 4 von 14 frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )netieS 21( c214 GL 1.17 Leistungssoll bei im Vergabeverfahren abgegebenen Erklärungen

Sofern und soweit der AN vor Vertragsschluss in einem Vergabeverfahren zu hiesigem Auftrag Erklärungen abgegeben hat, welche der AG als Zuschlagskriterien gewertet hat (z.B. Erklärungen über Organisation, Quali- fikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, Ausführungskonzepte, Er- reichbarkeit, Terminziele), ist der AN zur Einhaltung der im Vergabeverfahren abgegebenen Erklärungen bei der Ausführung des Auftrags verpflichtet. Der Inhalt dieser abgegebenen Erklärungen ist geschuldeter Leistungssoll des AN. Sofern und soweit im Rahmen einer Verhandlungsvergabe oder Verhandlungsverfahren Verhandlungen über deren Inhalt stattgefunden haben, gelten die endverhandelten Erklärungen als geschuldeter Leistungssoll. Auf Verlangen des AGs hat der AN dem AG die Einhaltung und Sicherstellung dieser geschuldeten Leistungen nachzuweisen.

1.18 Verpflichtung zur Einhaltung von Mindeststandards bei den Arbeitsbedingungen

Der AN verpflichtet sich die geltenden rechtlichen Mindeststandards hinsichtlich Arbeitssicherheit und Ge- sundheitsschutz, der Arbeitsverhältnisse und Mindestentlohnung, der Bekämpfung von Schwarzarbeit und dem Verzicht auf ausbeuterischer Kinderarbeit einzuhalten. Hierfür zählen insbesondere die sich aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), Mindestlohngesetz (MiLoG) und Arbeitnehmer-Entsende- gesetz (AEntG) ergebenden Verpflichtungen.

Der AG kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der AN in Kenntnis der Verpflichtungen aus vorgenannten Regelungen wesentlich verstößt. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sind grundsätzlich wesentlich in diesem Sinne. Dies gilt nicht, sofern es sich um „Sachmängel“ handelt; insoweit gelten die sonstigen Ansprü- che des AG aus dem Vertrag, bzw. dem Gesetz. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsregelungen bleiben unberührt.

Der AN stellt den AG im Rahmen des Vertragsverhältnisses von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit § 13 MiLoG und § 14 AEntG frei. Dies gilt auch für etwaige erforderliche Kosten, die dem AG wegen der Geltend- machung von Ansprüchen seitens der Arbeitnehmer oder Dritter (z.B. Sozialversicherungsträger) entstehen. Hierunter fallen auch Rechtsanwaltskosten gemäß RVG für eine etwaige erforderliche Rechtsverteidigung bei Inanspruchnahme. Der AN weist die Zahlung des Mindestlohnes sowie die Dokumentation gemäß § 17 Abs. 1 MiLoG dem AG auf dessen Verlangen unverzüglich nach.

1.19 Obhutspflichten

Der AN hat bis zum Gefahrenübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für die Ausführung über- gebenden Gegenstände vor Beschädigung oder Verlust zu schützen.

1.20 Verkehrssicherung

Der AN ist im Bereich der von ihm nach dem Vertrag auszuführenden Leistungen verkehrssicherungspflichtig. Die Verkehrssicherungspflicht des AN endet mit Vollendung der Ausführung, es sei denn, der AN hat von ihm genutzte Wege und/oder Flächen in einem verkehrsunsicheren Zustand zurückgelassen. Zur Vollendung gehört neben der vertragsgemäßen Fertigstellung auch die Räumung und Wiederherstellung aller dem AN überlasse- nen Flächen und Zufahrtswege, soweit im Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist.

Etwaige Anweisungen des AG sind im Rahmen der Verkehrssicherungspfichten zu beachten.

1.21 Projektteam

Zur Sicherung des Projekt-Know-hows bzw. des erworbenen Hintergrundwissens zum Projekt verpflichtet sich der AN, ein etwaiges benanntes Projektteam bzw. benannte Mitarbeiter während der Projektdauer für die über- nommenen Projektleistungen einzusetzen, soweit nicht unabwendbare Ereignisse die Bereithaltung des Pro- jektteams oder deren Mitglieder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausschließen. Diese Mitarbeiter dürfen im Übrigen nur mit vorheriger, ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG ausgewechselt werden. Neue Mitarbeiter sind mit einem ausführlichen Lebenslauf und relevanten Referenzen vorzustellen. Der AG kann die Zustimmung aus sachlichem Grund verweigern, insbesondere, wenn der/die neue Mitarbeiterin nicht die Erfahrung oder Qualifikation der/des gekündigten Mitarbeitersin aufweisen.

Der AG ist berechtigt, vom AN die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn das Vertrauensverhält- nis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört ist. Der AG kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder einen störungsfreien Projektablauf gewährleisten.

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Seite 5 von 14 frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )netieS 21( c214 GL 1.22 Vertragstyp

Ist der AN mit der Erarbeitung von Gutachten oder Leistungen, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der sodann aktuellen Fassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) einschließlich ihrer Anlagen und/oder im AHO Heft Nr. 9 („Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft – Standards für Leistungen und Vergütung“) als Grundleistung oder Besondere Leistung aufgeführt bzw. genannt werden, der Durchführung von Planungswettbewerben (insbesondere solche nach der Richtlinie für Planungswettbe- werbe) oder der Durchführung von sonstigen Vergabeverfahren beauftragt, handelt es sich jeweils zumindest insoweit um einen Werkvertrag. Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des maßgeb- lichen Vertragstyps, wobei die Anwendung des Werkvertragsrecht nicht nur auf die zuvor genannten Leistungs- gegenstände beschränkt ist.

§ 2 Zusammenarbeit zwischen AG, AN und etwaigen anderen fachlich Beteiligten

2.1 Der AG unterrichtet den AN rechtzeitig über etwaige Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben, und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen. Erkennt der AN, dass Leistungen, Informationen bzw. Unterlagen von diesen anderen fachlich Beteiligten, die er zur Erfüllung seiner eigenen Leistungen inner- halb der vereinbarten Fertigstellungstermine benötigt, nicht rechtzeitig beigebracht werden, hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, um Verzögerungen zu vermeiden. Dabei hat der AN auch die Termine zu benennen, zu denen ihm die Angaben etc. der anderen fachlich Beteiligten spätestens vorliegen müssen.

2.2 Der AN ist verpflichtet, den etwaigen anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungs-, und termingemäß erbringen können.

2.3 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem AN und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der AN unverzüglich schriftlich die Entscheidung des AG herbeizuführen.

2.4 Der AG stellt dem AN die im Vertrag angegebenen Unterlagen bereit. Darüber hinausgehende erforderliche Unterlagen/Informationen hat der AN – ggf. mit Unterstützung des AG – zu beschaffen bzw. einzuholen. Soweit Beschaffungen (Pläne, Daten, Statistiken, Vordrucke, Formulare usw.) als Nebenkosten im Sinne des § 14 HOAI vom Auftraggeber auf Nachweis erstattet werden sollen, sind diese vorher mit ihm abzustimmen.

Der AN hat die Aktualität der Unterlagen zu prüfen und diese – ggf. in Abstimmung mit dem AG – im erforder- lichen Umfang zu aktualisieren. Die Kosten dafür sind mit dem vereinbarten Honorar abgegolten, sofern der Aufwand ein für den AN zumutbares Maß nicht überschreitet.

Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung des Auf- trages zurückzugeben; Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausge- schlossen.

2.5 Über die Auswertung der Unterlagen hinaus sind alle dort nicht erfassten, für die Bearbeitung des Projekts bedeutsamen Gegebenheiten in der Örtlichkeit vom AN zu erkunden. Sofern hierzu Vermessungs-, Grabungs- oder gleichartige Arbeiten erforderlich werden, erfolgt die Beauftragung hierfür durch den AG. Ziffer 2.1 gilt entsprechend.

2.6 Der AN hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Pläne etwaiger anderer fachlicher Beteiligten zu prüfen, bevor er sie zur Grundlage seiner eigenen Leistungserbringung macht. Hat der AN Bedenken gegen die Richtigkeit oder Brauchbarkeit dieser Unterlagen und Pläne, hat er diese Bedenken dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2.7 Die Folge der einzelnen Arbeitsschritte ist mit dem AG vor Beginn der Arbeiten abzustimmen.

Der AG kann bei dieser Abstimmung festlegen, welche Zwischenergebnisse vorzulegen sind, bevor er die Ein- willigung zu weiteren Arbeitsschritten des AN erteilt.

2.8 Aktenvermerke, Niederschriften, Schriftverkehr mit Dritten sind dem AG zeitnah in Kopie/Durchschrift auszu- händigen.

Zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung nimmt der AN auf Verlangen des AG an erforderlichen Bespre- chungen teil. Diese Pflicht erlischt mit Beendigung des Vertrags. Für Auskünfte nach Beendigung des Vertrags steht der Auftragnehmer in angemessenem Umfang zur Verfügung.

2.9 Zur Eingehung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen, insbesondere solcher, die mit Kosten für den AG verbun- den sind, ist der AN nicht befugt. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

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Seite 6 von 14 frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )netieS 21( c214 GL § 3 Verschwiegenheit und Datensicherheit

3.1 Der AN darf unbeteiligten Dritten ohne schriftliche Einwilligung des AG keine Unterlagen/Daten/Informationen aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen.

3.2 Der Auftragnehmer wird eigenverantwortlich alle Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten erfüllen und insbesondere die Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (VO EU 2016/679) und des Bundesdatenschutzgesetzes beachten und holt erforderliche Einwilligungen seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der gemeinsamen Datenumgebung ein.

3.3 Der AN hat alle nicht allgemein bekannte, das Vertragsobjekt betreffenden Informationen/Daten (auch solche aus BIM-Modellen), als auch sonstige nicht allgemein bekannte Informationen/Daten über den AG vertraulich zu behandeln, nur zum Zwecke der vertragsgemäßen Leistungserbringung zu verwenden und Dritten gegen- über Stillschweigen zu wahren. Dies gilt insbesondere für Informationen/Daten, die dem AN im Zuge des Vergabeverfahrens, bzw. Vertragsverhandlungen und/oder der Vertragserfüllung bekannt geworden sind. Der AN hat in seinem Verantwortungsbereich alle erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Vorkeh- rungen zu treffen, um unbefugten den Zugriff auf die Informationen/Daten zum AG und zum Vertragsobjekt zu verwehren (u.a. z.B. durch Verwendung ausschließlich sicherer Passwörter, die regelmäßig zu ändern sind und die Verschlüsselung von Daten). Sollten gleichwohl Dritte auf die Informationen/Daten zugegriffen haben oder dies nicht ausgeschlossen werden können, hat der AN den AG hierüber sofort schriftlich in Kenntnis zu setzen. Weitere Ansprüche des AG bleiben unberührt.

Der AN darf Dritten nur nach vorheriger, ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des AG und nur im vom AG bestimmten Umfang den Zugriff auf die Daten/Informationen ermöglichen. Der AG darf die Zustimmung ohne Angabe eines Grundes jederzeit beschränken oder widerrufen. Nach Widerruf bzw. Beschränkung der Zugriffs- rechte hat der AN sicherzustellen, dass die Dritte nicht, bzw. nur im jeweils aktuell vorgesehenen Umfang Zu- griff auf die Daten/Informationen haben, u.a. z.B. durch Entziehung von Zugriffsrechten und/oder Änderung von Passwörtern.

Der AN verpflichtet sich, seine Leistungsergebnisse bis zur Abnahme zusätzlich unternehmensintern zu archi- vieren und dem AG im Falle eines Datenverlusts erneut zur Verfügung zu stellen.

Vom AG bereitgestellte Software und/oder Hardware darf der AN jeweils nur für den konkret vorgesehenen Zweck verwenden.

Der AG ist berechtigt, die vom AN erstellten Daten dauerhaft zu speichern.

Alle vorgenannten Regelungen dieser Ziffer gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Die Parteien erklären sich bereit, soweit zur Leistungserbringung oder unter Sicherheitsaspekten sachdienlich oder gar erforderlich, mit Dritten der hiesigen Klausel entsprechende weitere Vertraulichkeitsvereinbarungen zu schließen.

Der AN hat auch seine Erfüllungsgehilfen ausdrücklich über die Verschwiegenheitsverpflichtung zu belehren und jeweils entsprechend zu verpflichten.

§ 4 Leistungsänderungen

4.1 Ist der AN der Auffassung, dass eine von ihm auszuführende Leistung einen zusätzlichen Vergütungsanspruch begründet, so hat er dies dem AG vor Ausführung der Leistung schriftlich anzuzeigen.

Dem AN steht dem Grunde nach kein zusätzlicher Vergütungsanspruch zu, wenn er die schriftliche Anzeige beim AG unterlässt. Dies gilt nicht, wenn die Leistungserbringung zur Erreichung des Projektziels zwingend er- forderlich ist oder der AN zur Abwendung nicht unerheblicher Schäden/Nachteile kurzfristig handeln musste und den AG nicht mehr rechtzeitig erreichen konnte oder dem AN Ansprüche nach den Regelungen für die „Geschäftsführung ohne Auftrag“, §§ 677 ff. BGB zustehen. Beruft sich der AN auf diese Ausnahmetatstände, so trifft ihn die entsprechende Darlegungs- und Beweislast. Dem AG steht es frei, weitere Einwände gegen den geltend gemachten Vergütungsanspruch zu erheben, insbesondere sofern es sich um eine Leistung handelt, die bereits im Vertrag ursprünglich vorgesehen war.

4.2 Die nachfolgenden Ziffern von § 4 finden nur Anwendung auf Verträge, welche Architekten- oder Ingenieurver- träge im Sinne des § 650p BGB sind.

4.3 Der AG ist berechtigt, Leistungsänderungen anzuordnen. Insoweit gelten die Vorschriften des §§ 650q Abs. 1, 650b BGB mit folgender Maßgabe:

4.3.1 Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass unterschiedliche Vorschläge und Ausarbeitungen des AN in gestalterischer, konstruktiver, funktionaler oder wirtschaftlicher Hinsicht während der Erstellung der Planung und vor Abschluss der einzelnen Planungsphasen bei grundsätzlich gleichbleibenden Planungsziel zum nor- malen, durch das vereinbarte Honorar abgegoltenen Leistungsumfang des AN gehören; derartige Varianten sind z.B. alternative Grundrisse oder Ansichten. Es handelt sich dabei nicht um Leistungsänderungen, die gesondert zu vergüten sind, soweit die betreffende Planungsleistung Bestandteil der Grundleistungen der je- weiligen Leistungsphase im Sinne der HOAI ist und solange die Grenzen der Zumutbarkeit für den AN nicht überschritten sind.

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Seite 7 von 14 frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )netieS 21( c214 GL 4.3.2 Der AN ist verpflichtet, dem AG unverzüglich nach Zugang eines Änderungsbegehrens nach §§ 650q Abs. 1, 650b Abs. 1 BGB ein prüfbares Honorarangebot in Textform über die infolge des Änderungsbegehrens begehr- te Mehr- oder Mindervergütung mit üblichen Preisen zu unterbreiten.

4.3.3 Das Änderungsbegehren des AG kann sich auch auf die Art der Ausführung der Leistungen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht beziehen.

4.3.4 Das Anordnungsrecht des AG gemäß §§ 650q Abs. 1, 650b Abs. 2 BGB besteht bereits vor Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim AN, wenn feststeht, dass sich die Parteien auf der Grundlage des vom AN vorgelegten Angebots nicht einigen können, oder wenn der AN sich ernsthaft und endgültig weigert, ein Angebot vorzulegen oder wenn Gefahr im Verzuge ist. Die Anordnung des AG muss stets in Textform erfolgen.

4.3.5 Der AN ist berechtigt, für von ihm erbrachte geänderte und zusätzliche Leistungen Abschlagszahlungen zu ver- langen. Das Recht bestimmt sich ausschließlich nach § 11 AVB i.V.m. § 632a BGB.

4.4. Übt der AG sein Recht zur Anordnung von Leistungsänderungen aus, gilt für die Berechnung der Vergütung § 650q Abs. 2 BGB mit den nachfolgenden Maßgaben:

4.4.1 Ist der AN mit Leistungen im Sinne der HOAI beauftragt und soll der AN eine Änderung der Planung ausführen, durch die sich die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, so ist die Honorarbe- rechnungsgrundlage für die Grundleistungen entsprechend § 10 Abs. 1 HOAI anzupassen.

4.4.2 Ist der AN mit Leistungen im Sinne der HOAI und soll der AN Grundleistungen wiederholen, erfolgt die Vergü- tung für die wiederholte Grundleistung nach dem Vergütungsrecht der HOAI, unter Beachtung der Vorgabe des § 10 Abs. 2 HOAI entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase, wobei der zwischen den Parteien vereinbarte Honorarsatz zugrunde zu legen ist.

4.4.3 Soll der AN Besondere Leistungen wiederholen, so erhält er hierfür entsprechend die im Vertrag enthaltene Vergütung.

§ 5 Auskunftspflicht des AN

Der AN hat dem AG auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Aus- kunft zu erteilen, bis die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde. Gewährleistungsrechte des AG bleiben un- berührt.

§ 6 Herausgabeanspruch des AG

Die von dem AN zur Erfüllung dieses Vertrages erstellten Unterlagen sind an den AG auf Verlangen, spätestens nach Erfüllung des Auftrags herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Die dem AN überlassenen Unter- lagen sind dem AG auf Verlangen, spätestens nach Erfüllung des Auftrages zurückzugeben. Dasselbe gilt für angefertigte oder überlassene Unterlagen, die in elektronischer Form gespeichert sind, einschließlich Daten- trägern. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.

§ 7 Urheberrecht

7.1 Der AG darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Maßnahme ohne Mitwirkung des AN nutzen und än- dern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der AN räumt dem AG insoweit ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht an allen im Zusammenhang mit dem Auftrag erstellten urheber- rechtlich geschützten Werken ein. Der AG wird den AN vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheber- recht geschützten Werkes – soweit zumutbar – anhören. Wesentliche Änderungen sind nur zulässig, sofern eine konkrete Interessenabwägung ergibt, dass die mit der Änderung verfolgten Interessen des AG denen des AN vorgehen. Die Regelungen in zum Urheber- und Nutzungsrecht gelten auch bezüglich etwaiger mittels BIM-Me- thode (Building Information Modeling) erbrachten Leistungen des AN.

7.2 Der AG ist auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags sowie – im Fall einer stufenweisen Beauftragung – bei der Nichtbeauftragung weiterer Leistungen grundsätzlich berechtigt, die Planung und das Werk ohne Mit- wirkung des AN und ohne Zahlung eines Nutzungsentgelts zu vollenden.

7.3 Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung des Werkes oder Teilen des Werkes unter Namensangabe des AN. Das Veröffentlichungsrecht des AN unterliegt der vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AG.

7.4 Die Einräumung der Nutzungsrechte ist mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten, sofern sich aus einem vorrangingen Vertragsbestandteil keine ausdrückliche anderweitige Regelung ergibt.

7.5 Der AN ist verpflichtet, das Werk frei von Urheberrechten Dritter zu erstellen. Er stellt den AG insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese aus einer Verletzung ihres Urheberrechts gegenüber dem AG geltend machen.

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Seite 8 von 14 frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )netieS 21( c214 GL § 8 Abnahme

§ 8 findet Anwendung auf sämtliche Verträge, bei denen eine Abnahme vertraglich vereinbart ist und/oder das BGB bei den entsprechenden Vertragstypen eine Abnahme vorsieht. Es wird klargestellt, dass dies insbesonde- re der Fall ist, wenn der AN mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt ist.

8.1 Die Leistungen des AN bedürfen einer gemeinsamen förmlichen Abnahme nach vollständiger und im Wesent- lichen mängelfreier Fertigstellung aller ihm beauftragten Leistungen. Fiktive und konkludente, insbesondere stillschweigende Abnahmen sind mit Ausnahme der unberührt bleibenden §§ 650q Abs. 1, 640 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

8.2 Die Erfüllung und Entgegennahme von geschuldeten Teilerfolgen bzw. einzelnen Leistungsphasen oder Beauf- tragungsstufen, als auch seitens des AG erteilte Freigaben (Freigabe ≠ Abnahme), bewirken somit noch keine Teilabnahme und haben deshalb auch keine Abnahmewirkungen.

8.3 Teilabnahmen sind im Übrigen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG, die dieser ohne Grund verweigern darf, auf Antrag des AN zulässig.

§ 9 Rechnungen

9.1 Der AN hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthal- tenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Eine prüffähige Rechnung muss diejenigen Angaben und Unterlagen enthalten, die zum Nach- weis von Art und Umfang der vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlich sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergän- zungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt auf- geführt oder besonders kenntlich gemacht werden. Wenn vom AN nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrechnung.

9.2 Alle Rechnungen sind der Landeshauptstadt Düsseldorf, 40201 Düsseldorf unter Angabe der jeweils maßgeb- lichen OE-Nr. als e-Rechnung einzureichen bzw. auszustellen. Für jeden Auftrag ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen. Ist dem AN die maßgebliche OE-Nr. nicht bekannt, hat er diese beim AG zu erfragen; der AG un- verzüglich entsprechende Auskunft zu erteilen.

§ 10 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

10.1 Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn und soweit dies im Vertrag ausdrücklich schriftlich vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom AG ausdrücklich schriftlich in Auftrag gegeben worden sind. Im Übrigen gilt Ziffer 9.1 AVB mit der Maßgabe, dass insbesondere auch Datum, Uhrzeit des Arbeitsbeginns und Arbeitsbeendigung, die geleisteten Stunden je Arbeitskraft, Name sowie die Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe der ausführenden Person angegeben sein müssen.

10.2 Auf berechtigtes Verlangen des AG ist der AN dazu verpflichtet, den tatsächlichen Lohnaufwand anhand von Lohnlisten nachzuweisen.

10.3 Die Unterschrift des AG oder eines bevollmächtigten Vertreters auf Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rech- nungsanerkennung; die Bescheinigung des AG oder seines bevollmächtigten Vertreters begründet keine selbst- ständige Verbindlichkeit unabhängig vom Bestehen eines Schuldgrundes. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt. Durch seine Unterschrift (oder die des bevollmächtig- ten Vertreters) bestätigt der AG nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen. Ihm ist gleichwohl ein späterer Gegenbeweis gestattet. Einwendungen gegen den Rechtsgrund der Vergütungspflicht oder die Angemessenheit der geleisteten Stunden werden durch die Unterschrift nicht ausgeschlossen.

§ 11 Preise und Zahlungen, Überzahlung

11.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Kostenerhöhungen nach Auftragserteilung berechtigen den AN nicht, Zusatzforderungen geltend zu machen. Ansprüche aus § 313 BGB bleiben unberührt.

11.2 Bei vertraglicher Vereinbarung und Werkverträgen, bzw. sonstigen Vertragstypen, bei denen das BGB die werk- vertraglichen Regelungen über Abschlagszahlungen für anwendbar erklärt, können Abschlagszahlungen vom AN in angemessenen zeitlichen Abständen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen gefordert werden. Abschlagszahlungen werden 30 Tage nach Zugang einer i.S.v. § 632a Abs. 1 S. 5 BGB prüffähigen Abschlagsrechnung beim AG fällig, sofern sich aus dem Vertrag keine abwei- chende Fälligkeitsabrede ergibt. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der AG die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern (§ 632a Abs. 1 S. 2 BGB). Aus geleisteten Abschlags- zahlungen kann nicht geschlossen werden, dass die geleisteten Arbeiten als mangelfrei (teil-) abgenommen worden sind.

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Seite 9 von 14 frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )netieS 21( c214 GL 11.3 Eine Teilschlusszahlung einschließlich Umsatzsteuer wird für erbrachte Teilleistungen gewährt, wenn dies im Vertrag vereinbart ist, die für die Berechnung des Honorars maßgebenden anrechenbaren Kosten/ Faktoren feststehen, die betreffenden Teilleistungen vom AG abgenommen worden sind und der AN eine prüfbare Rech- nung i.S.v. § 632a Abs. 1 S. 5 BGB mit Leistungsnachweis eingereicht hat.

Die Schlusszahlung nach Erfüllung aller beauftragten Leistungen wird fällig, wenn die für die Berechnung des Honorars maßgebenden anrechenbaren Kosten/ Faktoren – sofern diese im Vertrag Basis für die Honorarbe- rechnung sind – feststehen, der AG die Leistungen des AN abgenommen hat (bei Werkverträgen, bzw. sonstigen Vertragstypen, bei denen das BGB das Werkvertragsrecht für anwendbar erklärt), bzw. die Leistung vertragsge- mäß erbracht wurde (sonstige Vertragstypen) und der AN jeweils eine prüfbare Rechnung mit Leistungsnach- weis (§ 632a Abs. 1 S. 5 BGB entsprechend) eingereicht hat.

11.4 Im Falle einer Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalen- dertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

11.5 Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN – insb. in Fällen von Ziffer 11.4 – nicht berufen.

11.6. Sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist, kommt der AG bei Entgeltforderungen im Sinne des § 286 Abs. 3 BGB erst 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer prüffähigen Rechnung in Verzug (§ 286 BGB).

§ 12 Kündigung, Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel

12.1 AG und AN können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen; gesetzliche Kündigungsregelungen bleiben unberührt. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.

12.2 Teilkündigungen des AG sind möglich, wenn sie sich auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Leistung beziehen (§ 648a Abs. 1 und 2 BGB entsprechend).

12.3 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der Vertragsparteien aus den §§ 6 und 7 AVB unberührt.

12.4 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der AG gemäß § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der AN oder seine Mitarbeiter a. nachweislich eine den für die Ausschreibung relevanten zeitlichen, räumlichen und sachlichen Markt betreffende eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt oder b. dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt oder c. gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

12.5 Wenn der AN nachweislich Handlungen gemäß Nummer 12.4 a vorgenommen hat, ist er dem AG zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v. H. der Abrechnungssumme verpflichtet. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Die Gel- tendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Dem AN ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die Regelungen dieser Ziffer gelten auch, wenn der Vertrag gekündigt oder be- reits erfüllt ist.

12.6 Bei nachgewiesenen Handlungen gemäß Nummer 12.4 b oder 12.4 c ist der AN zur Zahlung einer Vertragsstra- fe in Höhe 5 v. H. der Abrechnungssumme (tatsächliche Abrechnungssumme netto maßgeblich) verpflichtet. Ziffer 20 Absatz 2 bleibt unberührt.

12.7 Die Ziffern 12.4 b und 12.5 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“ handelt.

§ 13 Haftung und Verjährung

13.1 Mängel und Schadensersatzansprüche des AG richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nach- folgend nichts anderes vereinbart ist.

13.2 Wird der AG von einem Dritten in Anspruch genommen und ist der AN im Verhältnis zu diesem Dritten Erfül- lungsgehilfe (§ 278 BGB) des AG, so hat der AN den AG von allen Ansprüchen des Dritten freizustellen, die der Dritte gegen den AG aufgrund einer schuldhaften Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen des AN geltend machen kann.

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Seite 10 von 14 frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )netieS 21( c214 GL 13.3 Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des AN für die in § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Leistungsgegenstände in 3 Jahren. Im Übrigen gelten die Verjährungsfristen gemäß § 634a BGB. Die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche beginnt jeweils mit der Abnahme bzw. Teilabnahme der erbrachten und abgenommenen Leistungen. Für andere Schadenersatzansprüche des AG gelten die gesetz- lichen Vorschriften über die Verjährung.

§ 14 Haftpflichtversicherung

14.1 Der AN ist dazu verpflichtet eine für den Auftrag angemessene Haftpflichtversicherung vorzuhalten, sofern und soweit sich aus den vorrangigen Vertragsbestandteilen keine abweichende Regelung ergibt. Auf Verlangen des AG hat der AN dem AG das Fortbestehen des Versicherungsschutzes nachzuweisen. Handelt es sich um einen Architekten- oder Ingenieurvertrag i.S.v. § 650p BGB, hat der AN zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag mindestens Versicherungsschutz gem. der DVO BauKaG NW besteht, sofern im Vertrag keine abweichende Deckungssumme vereinbart ist.

Der AN ist zur unverzüglichen Anzeige gegenüber dem AG verpflichtet, wenn der Versicherungsschutz nicht mehr oder nicht mehr in vereinbarter Höhe besteht.

Im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Schäden (Personen-, Sach-, und/oder Vermögensschäden) sind dem AG, ebenso wie etwaige Ansprüche Dritter, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der AN stellt den AG von allen im Zusammenhang mit der Leistung durch Dritte gegen den AG erhobenen Ansprüchen – gleich aus welchem Rechtsgrund – frei, wenn und soweit die Ansprüche auf der Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag herrühren. Dies gilt nicht, wenn und soweit der AN die Nicht- und/oder Schlechterfüllung der Vertragspflichten nicht zu vertreten hat. Die Freistellung sowie die Haftung gegenüber dem AG in Haftpflichtfällen umfassen auch Folgeschäden.

Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen.

14.2 Der AN hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des AG. Der AG kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

14.3 Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versi- cherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewähr- leisten und nachzuweisen. Der AG ist zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Versicherungsschutz nicht mehr besteht und ein neuer Versicherungsvertrag nicht binnen einer für den AG zumutbaren Zeit abgeschlossen werden kann.

14.4 Hat der AN Leistungen mittels der BIM-Methode (Building Information Modeling) zu erbringen, hat die Haft- pflichtversicherung des AN (und etwaiger Nachunternehmer, deren Leistungen ebenfalls mittels BIM-Methode zu realisieren sind) auch BIM-Leistungen und entsprechende Risiken abzudecken.

§ 15 Sicherheiten; Erfüllungs- und Gewährleistungs- und Vorauszahlungssicherheit

Sofern der AN nach dem Vertrag eine Vertragserfüllungs- und/oder Gewährleistungssicherheit, bzw. Voraus- zahlungsbürgschaft zu leisten hat, gelten nachfolgende Bestimmungen:

15.1 Leistet der AN Sicherheit durch Bürgschaft, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des AG zu verwenden, und zwar für • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“ • für vereinbarte Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen das Formblatt „Abschlagszahlungs-/ Vorauszahlungsbürgschaft“

15.2 Die Bürgschaftsurkunden müssen folgende Erklärungen des Bürgen enthalten: • ”Der Bürge übernimmt für den AN die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. • Auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770 Abs. 2, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem AG und dem AN sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des AGs zuständigen Stelle.“ Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.

15.3 Die Sicherheit für die Vertragserfüllung ist spätestens innerhalb von achtzehn Werktagen nach Zuschlagsertei- lung/Vertragsschluss zu leisten. Die Kosten dafür werden nicht besonders vergütet. Die Bürgschaft bleibt auch bei einem Wechsel der Inhaberin / des Inhabers bzw. Änderung der Rechtsform der Schuldnerin / des Schuld- ners bestehen. Stellt der AN die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss (Zugang des Zuschlags/Auftragsschreibens) nicht, so ist der AG berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.

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Seite 11 von 14 frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )netieS 21( c214 GL 15.4 Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen zur vertrags- gemäßen Ausführung der Leistung. Dies umfasst insbesondere die mangelfreie und fristgerechte Ausführung der Leistung bis zum Zeitpunkt der Abnahme, vertragsgemäße Abrechnung sowie der Rückforderungsansprü- che wegen Überzahlung, der Ansprüche des AG auf Schadensersatz, einschließlich Ersatz von Mangelfolge- schäden, kündigungsbedingter Schadensersatzansprüche, der Ansprüche wegen Verzuges des ANs, Ansprüche aus einer vereinbarten Vertragsstrafe, Ansprüche aus § 14 AEntG, § 13 MiLoG, § 28e Abs. 3a bis f StGB IV.

15.5 Der AN hat die Mängelansprüchesicherheit nach der Abnahme zu leisten. Die Kosten dafür werden nicht be- sonders vergütet. Die Bürgschaft bleibt auch bei einem Wechsel der Inhaberin / des Inhabers bzw. Änderung der Rechtsform der Schuldnerin / des Schuldners bestehen. Stellt der AN nach Abnahme keine Mängelansprü- chesicherheit, ist der AG berechtigt, vom Guthaben des Auftragsnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Der AN hat jederzeit das Recht, die Auszahlung des Einbehalts für die Mängelansprü- chesicherheit Zug um Zug gegen Stellung einer Mängelansprüchesicherheit zu verlangen.

15.6 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung aller Mängelansprüche wegen nicht ver- tragsgerechter Leistungen, die dem AG nach der Abnahme zustehen, einschließlich Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme auf Minderung und auf Schadensersatz.

15.7 Eine nicht verwertete Sicherheit für Vertragserfüllung ist nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt An-sprüche des AGs, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt, darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Ist der AG dazu berechtigt, einen Teil der Vertrags- erfüllungssicherheit zurückzubehalten, ist die Vertragserfüllungssicherheit in Höhe des überschüssigen Teils zu enthaften.

15.8 Die Mängelansprüchesicherheit wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückgegeben. Soweit zu diesem Zeitpunkt vom AG geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen ent- sprechenden Teil der Sicherheit zurückbehalten. Ist der AG dazu berechtigt, einen Teil der Mängelansprüche- sicherheit zurückzubehalten, ist die Mängelansprüchesicherheit in Höhe des überschüssigen Teils zu enthaften.

15.9 Die Urkunde für die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zah- lungen angerechnet worden ist.

§ 16 Erfüllungsort, Streitigkeiten

Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag entstehenden Verpflichtungen ist Düsseldorf. Streitigkeiten berechti- gen den AN nicht, die Arbeiten einzustellen.

§ 17 Arbeitsgemeinschaft

17.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft AN ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem AG gegenüber. Beschränkun- gen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem AG unwirksam.

17.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

17.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den AG ausschließlich an den im Vertrag genannten Ver- treter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

§ 18 Verpflichtung gemäß § 1 Verpflichtungsgesetz

Liegen beim AN die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes vor, ist der AG dazu berech- tigt, eine entsprechende Verpflichtung des AN vorzunehmen. Der AN erklärt sich durch Abgabe seines Ange- bots / Vertragsschluss mit der Vornahme der Verpflichtung einverstanden, sofern § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Verpflichtungsgesetzes erfüllt ist. Der AN wird vorab darauf hingewiesen – ohne § 1 Abs. 2 Verpflichtungsgesetz vorzugreifen –, dass die Verpflichtung zur Folge hat, dass bei einer Pflichtverletzung folgende Strafvorschrif- ten Anwendung finden können: § 133 Abs. 3: Verfahrensbruch; § 201 Abs. 3: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes; § 203 Abs. 2, 4, 5: Verletzung von Privatgeheimnissen; § 204: Verwertung fremder Geheimnisse; §§ 331, 332: Vorteilsnahme und Bestechlichkeit; § 353b: Verletzung des Dienstgeheimnisses; § 355: Ver- letzung des Steuergeheimnisses; § 357: Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat; § 358 Nebenfolgen.

§ 19 Güteprüfung

Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon unberührt. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthält, so gelten ergänzend hierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die Bestimmungen von § 12 Abs. 2 VOL/B.

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Seite 12 von 14 frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )netieS 21( c214 GL § 20 Vertragsstrafen

20.1 Der Anspruch auf eine vereinbarte Vertragsstrafe wird durch vorbehaltlose Annahme einer verspäteten oder ungenügenden Leistung nicht berührt; er erlischt erst, wenn die Schlusszahlung ohne Vorbehalt geleistet wird.

20.2 Alle Vertragsstrafen nach diesen Vertragsbedingungen, bzw. etwaigen weiteren im Vertrag inklusive seiner An- lagen definierten Vertragsstrafen dürfen insgesamt 5 v. H. der Abrechnungssumme (netto; tatsächliche Abrech- nungssumme maßgeblich) nicht überschreiten. Kann der AG nach den Regelungen des Vertrages vom AN die Zahlung einer Vertragsstrafe zu einem Zeitpunkt verlangen, in dem die tatsächliche, jeweils maßgebliche Ab- rechnungssumme noch nicht feststeht, ist der AG bis zum Feststehen der maßgeblichen tatsächlichen Abrech- nungssumme zur Ermittlung der Höhe der Vertragsstrafe insoweit jeweils berechtigt, 5 v. H. der Auftragssumme zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses/Zuschlags (netto) vorläufig anzusetzen. Unterschreitet die tatsächliche Abrechnungssumme die zunächst angesetzte Auftragssumme, ist der AG verpflichtet, etwaige gezahlte Ver- tragsstrafen sodann an den AN zurückzuzahlen, sofern und soweit die ausgezahlte Vertragsstrafe die Höhe von 5 v. H. der tatsächlichen Abrechnungssumme (netto) überschreitet.

20.3 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AG bleiben unberührt. Jede verwirkte Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.

20.4 Der AG kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung vorbehalten.

§ 21 Geltungen der BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen

21.1 Es gelten die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tarif- treue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz NRW), wenn der Auftrags- wert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 25.000 Euro (netto) übersteigt oder die Parteien anderweitig deren Geltung vereinbart haben oder der AG die Geltung vor Vertragsschluss, zum Beispiel durch entsprechende Mitteilung im Rahmen eines Vergabeverfahrens (etwa durch gesondertes Beifügen dieser BVB zu den Vergabe- unterlagen) bekannt gegeben hat.

21.2 Die sich aus Ziffer 3 der BVB Tariftreue und Vergabegesetz NRW ergebende Vertragsstrafenregelung unterliegt der Eingrenzung gemäß Ziffer 20.2. dieser AVB.

§ 22 Schlussbestimmungen

22.1 Anwendbarkeit ergänzender Bestimmungen

Die Bestimmungen zum jeweiligen Vertragstyp im BGB finden ergänzend Anwendung, sofern und soweit sich aus diesen AVB und sonstigen vorrangingen Vertragsbestandteilen keine ausdrückliche abweichende Regelung ergibt.

22.2 Unbedenklichkeitsbescheinigung

Der AN ist verpflichtet, auf Anforderung vor Erteilung von Aufträgen über 5.000 EUR (netto) eine Bescheinigung des Finanzamtes, der Stadtkasse sowie der Krankenkasse darüber einzureichen, dass er seine steuerlichen Ver- pflichtungen bzw. seine Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt hat.

22.3 Abwehrklausel

Für den Vertrag gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Düsseldorf. Anders lautende Bedingungen werden nicht akzeptiert; dies auch dann nicht, wenn ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widersprochen wird.

22.4 Änderungen, Textform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AVB bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

22.5 Abtretung

Die Abtretung einer Forderung aus dem Vertrag ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG rechtswirksam.

22.6 Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse

Der AN ist verpflichtet, dem AG jegliche Änderung der gesellschaftsrechtlichen (Beteiligungs-)Verhältnisse (insb. Gesellschaftsform, Gesellschafter, Übernahme durch einen Dritten, Fusionen) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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Seite 13 von 14 frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )netieS 21( c214 GL 22.7 Gerichtsstandsvereinbarung

Gerichtsstand ist Düsseldorf

22.8 Salvatorische Klausel

Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein oder werden, so ist deshalb nicht der ganze Vertrag unwirk- sam. Es gelten sodann insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.

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Seite 14 von 14 frodlessüD tdatstpuahsednaL 6202.40 – )netieS 21( c214 GL Anhang zu § 21

Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)

Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:

  1. Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen

1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet,

a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich

  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S.
  1. in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,
  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder

  • einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüber- lassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.

b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. Absatz 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein- Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.

c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohn- gesetz unterschreitet.

1.2 Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.

1.3 Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch- land erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.

  1. Kontroll- und Prüfrecht

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der Auftragsaus- führung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,

a) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterla- gen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts. b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

  1. Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe

3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen,

a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt, b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1. einhalten oder c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.

3.2 In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.

3.3 Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.

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