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Anlage 500-6 - EVB-IT_ErstellungsV_AGIL_ITZ_Muster_SPRINT_Version 1.pdf

Externe Dienstleistungen für das IT-gestützte Auswahlverfahren des Zolls

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 16:22 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Muster ITZBund [Stand 18.04.2024] Seite 1 von 4 SPRINT - Abruf von agilen Erstellungsleistungen als Gewerk (Werkleistung)

Sprint Nr. < bitte ergänzen > zum nachstehenden Vertrag

Auftraggeber: Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)

Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber: < bitte ergänzen >

Auftragnehmer: < bitte ergänzen >

Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer: < bitte ergänzen >

I. Definition des Sprints (Werkleistung)

Inhaltliche Beschreibung des Sprints

II. Kalkulation auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Verrechnungssätze (Festpreis)

III. Terminplan

☐

Teilabnahme mit Überprüfung der systemübergreifenden Funktion und Interoperabilität,

☐

Teilabnahme ohne Überprüfung der systemübergreifenden Funktion und Interoperabilität

oder

☐

Vertragserfüllung (Abnahme)

Bereitstellungstermin zur Teilabnahme / Abnahme am:

Termin zur Abnahme am:

, , , Ort Datum Ort Datum Ort Datum

Auftragnehmer Product Owner Auftraggeber

Im Auftrag Unterschrift(en) Auftragnehmer Unterschrift(en) Product Owner Unterschrift(en) Auftraggeber (Name(n) in Druckschrift) (Name(n) in Druckschrift) (Name(n) in Druckschrift)

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Muster ITZBund [Stand 18.04.2024] Seite 2 von 4 SPRINT – Abnahmeprotokoll

Abnahmeprotokoll zum Sprint Nr. < bitte ergänzen > zum nachstehenden Vertrag

Auftraggeber: Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)

Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber: < bitte ergänzen >

Auftragnehmer: < bitte ergänzen >

Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer: < bitte ergänzen >

  1. Rahmenbedingungen Mit der Teilabnahme / Abnahme erklärt der Auftraggeber, dass der Sprint (Werkleistung) vertragsgemäß erbracht wurde, soweit aus Nr. 2 nichts anderes hervorgeht.

  2. Mängelliste

Folgende lediglich leichte Mängel, die sich auch in Summe nicht betriebsbehindernd auswirken, stehen der Teilabnahme / Abnahme nicht entgegen:

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Mängel ☐ unverzüglich ☐ bis zum

im Rahmen seiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel zu beseitigen.

  1. Abnahmeerklärung

Erklärung der Abnahme: Der Auftraggeber erklärt mit dem heutigen Tage gem. der Festlegung im zugehörigen Sprint die Teilabnahme bzw. Abnahme der Werkleistung im Sinne des definierten Sprints.

, , Ort Datum Ort Datum

Product Owner Auftraggeber

Im Auftrag Unterschrift(en) Product Owner Unterschrift(en) Auftraggeber (Name(n) in Druckschrift) (Name(n) in Druckschrift)

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Nutzerhinweise [Stand 18.04.2024] Seite 3 von 4

A. Hinweise zur Verwendung des „MUSTER Sprint“

Die Verwendung des Musters Sprint ermöglicht die agile Umsetzung von Erstellungsleistungen als Gewerk,

setzt die Anwendung einer agilen Methodik aber nicht voraus. Beispielsweise können die Sprints auf

Grundlage eines EVB-IT Erstellungsvertrages auch genutzt werden, um separate Aufgabenstellungen im

Rahmen des vertraglichen Budgets als Einzelgewerke zu vereinbaren.

Zu I.) Definition des Sprints (Werkleistung)

Die Definition der Sprints als Werkleistung sollte grundsätzlich auf Grundlage eines Anforderungs- und

Lösungskonzepts erfolgen. Die inhaltliche Beschreibung der Sprints enthält eine vollständige Darstellung der

geforderten Teilleistung bzw. Leistung einschließlich ggf. erforderlicher Beistellleistungen des Auftraggebers.

Zur Beschreibung der Leistung kann inhaltlich auf Anlagen verwiesen werden (z.B. einen Export aus einem

Aufgabenmanagementtool).

Zu II.) Kalkulation der Sprints

Die Kalkulation der Sprints erfolgt auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Verrechnungssätze. Die

zugrunde liegenden Annahmen sind rechnerisch nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. erforderlicher

Einsatz eines Seniorentwicklers in Stunden x Stundensatz für die entsprechende Rolle). Die Dokumentation

der Kalkulation kann wiederum unter Einbeziehung einer Anlage zum Sprint erfolgen.

Zu III.) Terminplan

Für Teilleistungen ist jeweils eine Teilabnahme entweder mit oder ohne Überprüfung der

systemübergreifenden Funktionen und Interoperabilität auszuwählen. Die Abnahme erfolgt erst mit

Fertigstellung des Gesamtsystems. Die Abnahme umfasst stets die systemübergreifenden Funktionen und

die Interoperabilität der einzelnen Systemkomponenten.

Zu Unterschriftsfeld „Muster Sprint“

Der Sprint gilt erst dann als vereinbart, wenn Auftragnehmer, Product Owner und Auftraggeber unterzeichnet

haben. Der Product Owner bestätigt mit seiner Unterschrift unter dem „Muster Sprint“ die fachliche

Richtigkeit des Sprints. Die Unterschrift für den Auftraggeber erfolgt durch die im Vertrag benannte ITZBund-

interne fachliche Ansprechperson. Für die Unterzeichnung genügt die Textform Form (z.B. durch

Verwendung einer eingescannten Unterschrift).

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Nutzerhinweise [Stand 18.04.2024] Seite 4 von 4

B. Hinweise zur Verwendung des „Abnahmeprotokolls“

Zu 1.) Rahmenbedingungen

Die Werkleistung ist vertragsgemäß erbracht, wenn sie die im Sprint vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Spätestens bei Abnahme müssen die einzelnen Teilleistungen zudem systemübergreifend funktionieren und

die Interoperabilität aller Teile des erstellten Gesamtsystems gegeben sein.

Zu 2.) Mängelliste

Wird eine (Teil-)Abnahme erklärt, muss der Auftraggeber darauf achten, dass sämtliche noch vorhandenen

Mängel in der Mängelliste aufgeführt werden. Es ist unverzichtbar, dass der Auftraggeber sich die

Mängelansprüche für diese Mängel vorbehält, ansonsten kann er die Mängelansprüche für diese Mängel

verlieren (vgl. § 640 Abs.3 BGB).

Die Mängelklassifizierung ergibt sich aus Ziffer 3 der EVB-IT-Erstellungs-AGB. Soweit im EVB-IT

Erstellungsvertrag nicht anders vereinbart, wird zwischen folgenden drei Mängelklassen unterschieden:

  1. Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer vertraglichen Leistung

unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.

  1. Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer vertraglichen Leistung erheblich

eingeschränkt ist.

  1. Ein leichter Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer vertraglichen Leistung ohne oder mit

unwesentlichen Einschränkungen möglich ist.

Ein betriebsbehindernder Mangel liegt auch vor, wenn die leichten Mängel insgesamt zu einer nicht

unerheblichen Einschränkung der Nutzung einer vertraglichen Leistung führen.

Zu 3.) Abnahmeerklärung

Mit (Teil-)Abnahmeerklärung wird die im zugehörigen Sprint vereinbarte Vergütung fällig. Das

Abnahmeprotokoll dient zusammen mit dem zugehörigen Sprint als Leistungsnachweis. Zudem führt die

(Teil-)Abnahmeerklärung zum Verjährungsbeginn etwaiger Mängelansprüche.

Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt grundsätzlich 24 Monate, für

Rechtsmängelansprüche an der Individualsoftware 36 Monate jeweils ab der Erklärung der (Teil-)Abnahme,

soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit Leistungen teilabgenommen wurden, beginnt die

Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Teilabnahme und endet zwei Jahre nach der jeweiligen

Teilabnahme, frühestens aber neun Monate nach der Gesamtabnahme.

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