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Anlage 500 - Rahmenvertrag_Entwurf_ Version 1.pdf

Externe Dienstleistungen für das IT-gestützte Auswahlverfahren des Zolls

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 16:22 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Rahmenvertrag

über die Erbringung von externen Dienstleistungen zur Durchführung des IT gestützten Auswahlverfahrens der Nachwuchskräfte für die GZD

zwischen der

Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch das

Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)

Bernkasteler Straße 8

53175 Bonn

-Auftraggeber-

Vertragsnummer des Auftraggebers: <wird mit Zuschlag ergänzt>

und der

<wird mit Zuschlag ergänzt>

<wird mit Zuschlag ergänzt>

<wird mit Zuschlag ergänzt>

-Auftragnehmer-

Vertragsnummer des Auftragnehmers: <wird ggf. gemäß Angaben im Angebot ergänzt>

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Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines ......................................................................................................................................... 3

2 Vertragsbedingungen ........................................................................................................................ 3

3 Vertragsgegenstand und Leistungserbringung ........................................................................... 4

4 Einsatz qualifizierten Personals ...................................................................................................... 4

5 Geltungsdauer .................................................................................................................................... 5

6 Kündigung ........................................................................................................................................... 5

7 Vertragsvolumen ................................................................................................................................ 6

8 Abrufberechtigung und Vertragsstrafe ......................................................................................... 7

9 Vergütung ............................................................................................................................................ 7

10 Leistungszeitraum der Einzelleistungen ................................................................................... 7

11 Ort der Leistungserbringung ....................................................................................................... 7

12 Einzelabruf ...................................................................................................................................... 7

13 Ansprechpersonen ........................................................................................................................ 8

14 Vertragsänderungen ..................................................................................................................... 9

15 Hinweise und Checkliste zur Vermeidung einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ......................................................................................................................... 9

16 Haftung ............................................................................................................................................ 9

17 Versicherungspflicht ..................................................................................................................... 9

18 Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit ................................................................................... 10

19 Ökologische Nachhaltigkeit ..................................................................................................... 10

20 Scientology-Ausschluss ............................................................................................................ 11

21 Schlussbestimmungen .............................................................................................................. 11

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Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)

1 Allgemeines

(1) Zwischen den beiden Vertragspartnern wird unter Bezugnahme auf die durchgeführte Ausschreibung des Auftraggebers mit dem Aktenzeichen Z42-2026-0094 dieser Rahmenvertrag geschlossen.

(2) Ziel dieses Rahmenvertrages ist es, die grundsätzlichen Leistungen und Bedingungen sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten für die Einzelabrufe zu regeln, die im Laufe des Vertragszeitraumes erteilt werden können.

(3) Soweit dies zu Beginn der Vertragslaufzeit noch nicht möglich ist, werden die erforderlichen Konkretisierungen in Vertragsanpassungen oder den Einzelabrufen vereinbart.

2 Vertragsbedingungen

(1) Es gelten für diesen Rahmenvertrag in folgender Reihenfolge die vertraglichen Grundlagen in ihrer jeweils gültigen Fassung:

a) die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages mit folgenden Anlagen:

  • Leistungsverzeichnis (Kostenaufstellung, Wertungsschema) gemäß Angebot

  • Leistungsbeschreibung gemäß der Vergabeunterlagen des Auftraggebers nebst Anlagen

  • alle Bedingungen des Einzelabrufs, dieser erfolgt entweder als

▪ Dienstvertragsabruf, in diesem Falle gilt das Muster des EVB-IT Dienstvertrags mit dessen Anlagen und den EVB-IT Dienstleistungs- AGB ▪ Erstellungsvertragsabruf, in diesem Falle gilt das Muster des EVB-IT Erstellungsvertrags (Agil) mit dessen Anlagen und den EVB-IT Erstellungs-AGB einschließlich des Musters SPRINT

  • Vereinfachtes Abrufformular für EVB-IT Dienstleistungen

  • Formular Rüge - Muster 1 zum Rahmenvertrag

  • Hinweise und Checkliste zur Vermeidung einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung

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Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)

b) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

c) Angebot vom <wird mit Zuschlag ergänzt>

(2) Allgemeine Geschäfts- und ergänzende Vertragsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

3 Vertragsgegenstand und Leistungserbringung

(1) Die Leistungen des Auftragnehmers beziehen sich auf die Unterstützung des Auftraggebers im Bereich der externen Dienstleistungen zur Durchführung des IT gestützten Auswahlverfahrens der Nachwuchskräfte für die GZD.

(2) Der konkrete Leistungsgegenstand und -umfang wird im jeweiligen Einzelabruf näher spezifiziert.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraglich festgelegten Leistungen nach Beauftragung zu erbringen.

4 Einsatz qualifizierten Personals

(1) Die Leistungserbringung erfolgt stets durch fachlich qualifizierte Personen.

(2) Die Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal ergeben sich aus den Anlagen Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis (Wertungsschema).

(3) Sofern für den konkreten Einzelabruf erforderlich, wird nur sicherheitsüberprüftes Personal eingesetzt. Für diesen Fall müssen Personen, die noch nicht sicherheitsüberprüft sind, vor ihrem ersten Einsatz beim Auftraggeber ein behördliches Führungszeugnis vorlegen.

(4) Etwaige für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bzw. die Einholung des behördlichen Führungszeugnisses anfallende Kosten werden vom Auftraggeber nicht erstattet. Eine eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung ersetzt das behördliche Führungszeugnis nicht.

(5) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Qualifikation der Personen vor Einsatz in einem persönlichen Gespräch festzustellen und/oder von der Person einen Lebenslauf zu erhalten, zu prüfen und bei mangelnder Qualifikation abzulehnen. Der Aufwand hierfür wird nicht vergütet.

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5 Geltungsdauer

(1) Der Rahmenvertrag wird für eine Laufzeit von vier (4) Jahren/ Monaten ab geschlossen. Nach Ablauf der Vertragsdauer erlischt das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

(2) Der Auftraggeber erhält die Option, den Vertrag oder Teile davon zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern. Die Ausübung der Option wird dem Auftragnehmer schriftlich spätestens drei Monate vor Vertragsende mitgeteilt.

(3) Ein vor Ablauf der Laufzeit dieses Rahmenvertrages abgeschlossener Einzelabruf behält seine Gültigkeit über den Endzeitpunkt des Rahmenvertrages hinaus bis zum darin vereinbarten Vertragsende.

(4) Die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages gelten für Einzelabrufe aus diesem Rahmenvertrag bis zu deren vollständiger Abwicklung weiter.

6 Kündigung

Während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich.

(1) Kündigung bei Leistungsstörungen Der Auftraggeber ist berechtigt, diesen Rahmenvertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, wenn wesentliche Leistungen aus diesem Rahmenvertrag und/oder den zugehörigen Einzelabrufen unter wesentlichen Aspekten nachhaltig nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht werden und die Auftragnehmerin dies zu vertreten hat. § 278 BGB findet Anwendung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

a) das eingesetzte Personal des Auftragnehmers mehr als viermal innerhalb von 30 Kalendertagen nicht zu den vereinbarten Leistungszeiten zur Verfügung steht und der Ausfall jeweils mehr als geringfügig ist (> 3 Stunden), es sei denn, der Ausfall ist nicht vom Auftragnehmer zu vertreten;

b) der Auftragnehmer die geforderten Leistungen mehr als einmal innerhalb von sechs Monaten nicht in der notwendigen Qualität nach dem aktuellen Stand der Technik erbringt bzw. die Leistungen mehr als einmal innerhalb eines Jahres völlig unbrauchbar sind, sofern die vertragsgemäße Erbringung auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen in wesentlichen Teilen nicht gelingt und der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat.

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Eine Kündigung nach diesem Absatz setzt eine vorherige Rüge des Auftraggebers voraus, auf die der Auftragnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Rüge in Textform Stellung zu nehmen hat; die Stellungnahmefrist kann auf Antrag verlängert werden. Wird aufgrund der Kündigung eine Neuausschreibung erforderlich, wird die Kündigungsfrist auf sechs Monate verlängert.

(2) Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine fristlose Kündigung ist nur zulässig, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(3) Auswirkungen auf Einzelabrufe Bereits erteilte Einzelabrufe bleiben von der Kündigung des Rahmenvertrages unberührt. Bei fristloser Kündigung nach Absatz 2 kann der Auftraggeber einzelne Abrufe durch gesonderte Erklärung in Schriftform kündigen.

7 Vertragsvolumen

(1) Der Rahmenvertrag umfasst auf Basis des Leistungsverzeichnisses (Kostenaufstellung) des Angebotes des Auftragnehmers eine monetäre Obergrenze in Höhe von <wird mit Zuschlag ergänzt> (netto).

(2) Mit Erreichen der monetären Obergrenze nach Textziffer 7 (1) verliert der Rahmenvertrag dahingehend seine Wirkung, dass keine weiteren Abrufe mehr aus dem Rahmenvertrag erfolgen dürfen. Die Wirksamkeit bereits auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages erfolgter Einzelabrufe bleibt vom Ende der Wirkung dieses Rahmenvertrags unberührt.

(3) Das Auftragsvolumen basiert auf Schätzungen der Bedarfsträger im ITZBund nach Sachlage zum Zeitpunkt der Ausschreibung. Eine Mindestabnahmemenge ergibt sich hieraus jedoch nicht. Eine im Leistungsverzeichnis (Kostenaufstellung) ggf. vorgesehene Aufteilung von Personentagen auf verschiedene Leistungskategorien gibt die Schätzungen der Bedarfsträger im ITZBund zum Zeitpunkt der Ausschreibung wieder und ist für die Einzelabrufe nicht verbindlich.

(4) Der Einzelabruf erfolgt mittels Einzelabrufverfahren (siehe Textziffer 12). Erst zu diesem Zeitpunkt sind die Einzelaufträge durch die Festlegung von Haushaltsmitteln gesichert.

(5) Eine Abnahmeverpflichtung für den Auftraggeber bzw. ein Abnahmeanspruch des Auftragnehmers besteht nicht.

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8 Abrufberechtigung und Vertragsstrafe

(1) Dieser Vertrag gilt ausschließlich für Leistungsabrufe des ITZBund.

(2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer dritten Stellen der Bundesverwaltung Angebote unter Verweis auf diesen Rahmenvertrag unterbreitet oder gegenüber diesen Stellen auf den Rahmenvertrag als vorgeblich mögliche Bezugsquelle verweist und dem ITZBund hierdurch personelle Mehraufwände von insgesamt mehr als einem Personentag entstehen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des jeweils in Rede stehenden voraussichtlichen Nettoauftragswertes vereinbart. Falls sich ein voraussichtlicher Auftragswert nicht ermitteln lässt, wird für die Berechnung der Vertragsstrafe von einem Auftragswert von 10.000 € (netto) ausgegangen.

9 Vergütung

Die Grundlagen zur Vergütung der Einzelabrufe (Tagessätze, Zuschläge etc.) sind in der Anlage Leistungsverzeichnis (Kostenaufstellung) definiert.

Die dort festgelegten Preise sind Marktpreise gemäß § 4 VOPR 30/53.

10 Leistungszeitraum der Einzelleistungen

Der Leistungszeitraum der jeweiligen Leistungserbringung wird im Einzelabruf dieser Leistung vertraglich vereinbart.

11 Ort der Leistungserbringung

Der Ort der Leistungserbringung ergibt sich aus der Anlage Leistungsbeschreibung und den Konkretisierungen in den jeweiligen Einzelabrufen.

12 Einzelabruf

(1) Leistungen aus diesem Rahmenvertrag werden ausschließlich durch Einzelabrufe beauftragt. Grundlage der Einzelabrufe bilden die im Rahmenvertrag vereinbarten Verrechnungssätze, sowie nach Wahl des Auftraggebers der EVB-IT Dienstleistungsvertrag (siehe Anlage „Muster EVB-IT Dienstvertrag“) oder der EVB-IT Erstellungsvertrag (siehe Anlage „Muster EVB-IT Erstellungsvertrag“ sowie die Anlage „Muster SPRINT – Abruf von agilen Erstellungsleistungen als Werkleistung“).

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(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere vorformulierte Vertragsbedingungen des Auftragnehmers oder Dritter sind auch für den Abschluss von Einzelaufträgen ausgeschlossen.

(3) Der Einzelabruf wird vom Auftragnehmer unverzüglich in Textform gemäß § 126b BGB insbesondere per E-Mail, gegengezeichnet und gilt erst dann als angenommen. Abweichend hiervon ist der Abruf bei Verwendung des vereinfachten Abrufformulars bereits mit elektronischem Zugang des ausgefüllten Formulars verbindlich und bedarf keiner gesonderten Annahme durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat den Eingang umgehend per E-Mail zu bestätigen; die Wirksamkeit des Abrufs bleibt hiervon jedoch unberührt.

13 Ansprechpersonen

Die für die Einzelleistungen zuständigen Ansprechpersonen werden im Rahmen der Einzelabrufe bestimmt.

Ansprechpersonen des Auftraggebers:

vertraglich:

vertragsmanagement@itzbund.de

fachlich:

Name: <wird mit Zuschlag ergänzt> Tel.: <wird ergänzt> E-Mail: <wird mit Zuschlag ergänzt>

Ansprechpersonen des Auftragnehmers:

vertraglich:

Name: <wird mit Zuschlag ergänzt> Tel.: <wird mit Zuschlag ergänzt> E-Mail: <wird mit Zuschlag ergänzt>

fachlich:

Name: <wird mit Zuschlag ergänzt> Tel.: <wird mit Zuschlag ergänzt> E-Mail: <wird mit Zuschlag ergänzt>

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Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)

14 Vertragsänderungen

(1) Einfache Ergänzungen und Änderungen dieses Rahmenvertrages sowie der jeweiligen Einzelverträge bedürfen der Textform (§ 126b BGB), müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein und werden verbindlich mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner.

(2) Grundlegende Änderungen der Bedingungen (z.B. Übertragung völlig neuer Leistungsteile) sind unzulässig.

15 Hinweise und Checkliste zur Vermeidung einer

verdeckten Arbeitnehmerüberlassung

Die Anlage „Hinweise und Checkliste zur Vermeidung einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung“ beschreibt wesentliche Anforderungen, die bei Durchführung von Dienstverträgen zu beachten sind, um das Risiko einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung zu minimieren.

Die Anlage dient einerseits als Entscheidungshilfe, ob mit dem Auftragnehmer ein Dienst- oder ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen werden kann. Andererseits ist die Anlage von den Vertragsparteien zu Beginn der Durchführung eines Dienstvertrages zu verwenden, um die Compliance-Fähigkeit über die Projektlaufzeit zu erhöhen.

16 Haftung

(1) Die Haftung und Ersatzansprüche der Vertragsparteien regeln sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Einzelabrufe.

(2) Die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft haften als Gesamtschuldner gemäß § 427 BGB.

(3) Der Auftragnehmer bleibt dem Auftraggeber auch beim Einsatz von Personen eines von ihm beauftragten Dritten oder freien Mitarbeitern als Generalunternehmer stets unmittelbar verpflichtet.

17 Versicherungspflicht

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Haftungsrisiken für Schäden, die im Rahmen einer Auftragsabwicklung dem Auftraggeber zugefügt werden, durch eine Versicherung mit einer Versicherungssumme abzudecken, die im Rahmen und Umfang einer marktüblichen deutschen Industriehaftpflichtversicherung oder vergleichbaren Versicherung aus einem

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Mitgliedsstaat der EU entspricht. Diese Versicherung ist vom Auftragnehmer über die Laufzeit des Vertrages bis zum Ablauf der Frist zur Sachmängelhaftung aus allen Einzelaufträgen aufrecht zu erhalten.

18 Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit

(1) Die Parteien sind sich der Bedeutung der sozialen Nachhaltigkeit für das öffentliche Auftragswesen bewusst. Aus diesem Grund hat sich der Auftragnehmer bei Angebotsabgabe verpflichtet, die Einhaltung der in Ziffer 1 der Verpflichtungserklärung geforderten Normen der Internationalen Arbeitsorganisation (Anlage „Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit von IT“, im Folgenden ILO-Erklärung) bei der Auftragsausführung zu gewährleisten.

(2) In Ansehung dessen kann der Auftraggeber von dem Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe für den Fall verlangen, dass bei der Ausführung des Auftrages des Auftragnehmers selbst oder die weiteren Beteiligten im Sinne der Ziffer 1 der ILO-Erklärung nachweislich gegen die von dieser Erklärung umfassten Arbeits- und Sozial-standards verstoßen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer oder die weiteren Beteiligten innerhalb der Frist der Ziffer 2 der ILO-Erklärung die Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegen oder die Überprüfung der Arbeitsbedingungen im Sinne der Ziffer 1 der ILO-Erklärung verhindern.

(3) Hilft die Auftragnehmer aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, kann der Auftraggeber eine Vertragsstrafe verlangen und/oder außerordentlich kündigen (Ziffer 5 der ILO-Erklärung).

19 Ökologische Nachhaltigkeit

Aus Gründen der Nachhaltigkeit verpflichtet sich die Auftragnehmerin, im Sinne der Reduzierung der CO2-Emmissionen, bei erforderlichen Vor-Ort-Einsätzen zu prüfen, welches Personal bei gleicher Qualifikation minimale umweltbelastende Anfahrtswege zum Einsatzort hat und dieses, soweit möglich, zu entsenden.

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20 Scientology-Ausschluss

Der Auftragnehmer verpflichtet sich bzw. stellt sicher, dass weder er, noch seine Beschäftigten, noch gegebenenfalls von ihm beauftragte Dritte bei der Erfüllung der Beauftragung die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden bzw. verbreiten.

Bei einem Verstoß ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

21 Schlussbestimmungen

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

*** Dieser Rahmenvertrag ist ohne Unterschriften gültig ab <wird mit Zuschlag ergänzt>.


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