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Bewerbungsbedingungen-E-Vergabe.pdf

Externe Datenschutzbeauftragten-Leistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.10.2026, 13:53 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Bewerbungsbedingungen der

Engagement Global gGmbH bei der

elektronischen Vergabe von

Dienst- und Lieferleistungen

Stand 23.07.2026

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Inhalt

  1. Geltung dieser Bewerbungsbedingungen .............................................................................................. 3

  2. Einmalige Registrierung/Anforderung von Unterlagen ........................................................................... 3

  3. Angebotsabgabe ..................................................................................................................................... 3

  4. Kommunikation, insbesondere Bieterfragen .......................................................................................... 4

  5. Referenzen............................................................................................................................................... 4

  6. Nebenangebote, § 25 UVgO .................................................................................................................... 5

  7. Unzulässige Absprachen .......................................................................................................................... 5

  8. Eignung .................................................................................................................................................... 6

  9. Ausschlussgründe i.S.d. § 31 Abs. 1 UVgO i.V.m. §§ 123, 124 GWB ....................................................... 6

  10. Bietergemeinschaften ............................................................................................................................ 6

  11. Unterauftragnehmer .............................................................................................................................. 7

  12. Bevorzugte Berücksichtigung von Bietern .............................................................................................. 7

  13. Fristen und Eröffnungstermin ................................................................................................................ 8

  14. Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots........................................................................................... 8

  15. Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote ............................................................................ 9

  16. Datenschutz ............................................................................................................................................ 9

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1. Geltung dieser Bewerbungsbedingungen

Bei der Vergabe von Leistungen nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) gelten die folgenden Be- werbungsbedingungen. Die Bekanntmachung bzw. das Aufforderungsschreiben zur Angebotsabgabe zum jeweiligen Vergabeverfahren oder auch die sonstigen Vergabeunterlagen können Abweichungen vorsehen und gelten vorrangig.

Engagement Global (Auftraggeberin) führt Vergabeverfahren elektronisch durch (E-Vergabe). Dabei nutzt Engagement Global die E-Vergabe-Plattform „Deutsches Vergabeportal“ (DTVP – weitere Informationen un- ter http://www.dtvp.de/). Bieter müssen sich, um ein Angebot abgeben zu können, beim Deutschen Verga- beportal registrieren.

2. Einmalige Registrierung/Einsichtnahme in Vergabeunterlagen

Bieter können sich auf www.dtvp.de kostenlos über die „Basic“-Variante für die E-Vergabe registrieren. Zur Registrierung sind die Unternehmensdaten einzugeben. Anschließend ist die Anzeige aller aktuellen Aus- schreibungen möglich. Bei öffentlichen Ausschreibungen können die entsprechenden Ausschreibungsunter- lagen eingesehen und heruntergeladen werden). Bei Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb erhalten Bieter, die bereits registriert sind, per E-Mail eine Aufforderung zur Angebotsgabe samt Link zur Ein- sichtnahme in die Vergabeunterlagen. Bieter, die noch nicht registriert sind, werden per E-Mail zunächst auf- gefordert, sich zu registrieren.

3. Angebotsabgabe

(1) Angebote sind ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform „Deutsche Vergabeportal“ (DTVP) in Textform einzureichen (für jedes Vergabeverfahren sieht DTVP einen eigenen „Projekt- raum“ vor). Angebote, die in anderer Form übermittelt werden (etwa per Post, Fax oder E-Mail oder aber über den Menüpunkt „Kommunikation“ des Projektraums), werden nicht berücksichtigt.

(2) Elektronische Angebotsabgabe: die Übermittlung von Angeboten erfolgt im Projektraum der jeweili- gen Ausschreibung unter dem Menüpunkt „Angebote“. Der Menüpunkt ist aufzurufen und das Cosi- nex Bietertool VMP zu öffnen. In diesem Tool kann auf die Ausschreibungsunterlagen zugegriffen bzw. diese heruntergeladen werden. Das Tool leitet durch die Angebotsabgabe: Basisdaten und Do- kumente zum Angebot sowie Abgabe des Angebots.

(3) Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, werden vom weiteren Vergabeverfah- ren ausgeschlossen, es sei denn, der Bieter hat den nicht fristgerechten Eingang nicht zu vertreten (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 UVgO). Maßgeblich für den Eingang eines elektronisch übermittelten Angebots ist der Zeitpunkt, an dem das Hochladen des Angebots über das Bietertool vollständig abgeschlossen ist. Sollten beim Hochladen technische Schwierigkeiten auftreten, können Angebote nicht in einer ande- ren Form eingereicht werden. In diesem Fall sind der Support des DTVP-Partners cosinex für techni- sche Fragen zu kontaktieren.

(4) Angebote müssen in Textform und in allen ihren Bestandteilen in deutscher Sprache abgefasst sein. Soweit in den Vergabeunterlagen (den zur Verfügung gestellten Vorlagen) vorgesehen, muss die Per- son, die die jeweilige Erklärung für den Bieter abgibt, eindeutig benannt werden (etwa im Vordruck für das Angebotsschreiben).

(5) Für das Angebot sind die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.

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(6) Angebote können bis zum Ablauf der Angebotsfrist berichtigt, geändert oder zurückgezogen werden. Ds aktualisierte Angebot ist neu unter dem Menüpunkt „Angebote“ des Projektraums unter Verwen- dung des Bietertools hochzuladen bzw. dort mit den aktualisierten Unterlagen zur Verfügung zu stel- len. Soll ein Angebot zurückgenommen werden, ist das hochgeladene Angebot zu löschen. Falls meh- rere Angebote desselben Bieters eingereicht werden, wird ausschließlich das zuletzt eingereichte Angebot berücksichtigt.

(7) Für die Erstellung des Angebots und seiner Anlagen oder das Überlassen von Konzepten und Arbeits- proben erstattet die Auftraggeberin keinerlei Kosten, sofern dies in den Vergabeunterlagen nicht explizit anders bestimmt wurde.

(8) Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet worden und macht der Bieter keine Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als angeboten.

(9) Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots für erforderlich gehalten werden, sind diese auf gekennzeichneten Anlagen beizufügen.

(10) Designskizzen, Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. Gegebe- nenfalls wird in den Vergabeunterlagen näher bestimmt, ob diese separat auf dem Postweg einzu- reichen sind und wie dabei zu verfahren ist.

(11) Alle Preise sind in Euro anzugeben.

(12) Falls erwogen wird, Angaben aus den Angeboten für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrech- tes zu verwenden, so muss dies im Angebot angegeben werden.

4. Kommunikation, insbesondere Bieterfragen

(1) Fragen zu den Vergabeunterlagen oder zum Vergabeverfahren können innerhalb der angegebenen Fristen ausschließlich per Nachricht über den Menüpunkt „Kommunikation“ des Projektraums des Deutschen Vergabeportals zum jeweiligen Vergabeverfahren gestellt werden. Hierfür ist eine kosten- lose Registrierung unter dem Menüpunkt „Teilnehmen“ erforderlich. Danach eingehende Fragen müssen nicht mehr beantwortet werden.

(2) Die Fragen und Antworten werden in einem Bieterfragen-/Antwortenkatalog gesammelt und den potentiellen Bietern fortlaufend zur Kenntnisnahme im Bereich „Kommunikation“ des Projektraums zur Verfügung gestellt. Sofern ein Bieter über den Menüpunkt „Teilnehmen“ in Bezug auf das vorlie- gende Vergabeverfahren registriert ist, wird er über Antworten auf Bieterfragen sowie sonstige Än- derungen der Vergabeunterlagen automatisch per E-Mail informiert. Anderenfalls obliegt es dem Bieter, sich selbst über mögliche Antworten auf eingegangene Bieterfragen bzw. Änderungen der Vergabeunterlagen, die im Projektraum im Bereich „Kommunikation“ zur Kenntnisnahme bereitge- stellt werden, zu informieren.

5. Referenzen

(1) Die Auftraggeberin kann von den Bietern zum Nachweis ihrer Fachkunde und Leistungsfähigkeit Re- ferenzen über die Erbringung vergleichbarer Leistungen verlangen.

(2) Vorgelegte Referenzen müssen danach den Schluss zulassen, dass der Bieter in der Lage sein wird, die zu vergebenden Leistungen vertragsgemäß zu erbringen.

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(3) Die Formulierung "vergleichbar" bedeutet nicht "gleich" oder gar „identisch, sondern dass Leistun- gen im technischen und organisatorischen Bereich ausgeführt wurden, die einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad hatten. Vergleichbar oder gleichartig ist eine Leistung bereits dann, wenn sie der ausgeschriebenen Leistung nahekommt bzw. wenn sie dieser so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung zulässt.

(4) Die fehlende Vergleichbarkeit einer Referenz kann nicht dadurch kompensiert werden, dass eine an- dere Referenz besonders gut mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar ist.

(5) Die Auftraggeberin behält sich vor, sich nach Angebotsabgabe - sofern erforderlich - von den Bietern in Bezug auf die Referenzprojekte auch Ansprechpersonen der jeweiligen Auftraggeber mit Kontakt- daten benennen zu lassen. Es obliegt den Bietern - soweit erforderlich - die Einwilligung der jeweili- gen Ansprechperson einzuholen.

6. Nebenangebote, § 25 UVgO

(1) Nebenangebote sind Angebote, die zunächst nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung ent- sprechen, aber geeignet sind, das mit der Ausschreibung verfolgte Ziel zu erreichen. Sie sind als ge- sonderte Anlage gemeinsam mit dem Hauptangebot einzureichen und müssen als „Nebenangebot“ deutlich gekennzeichnet sein. Sie dürfen nur abgegeben werden, wenn sie in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen sind. In der Regel ist bei Vergabeverfahren von Engagement die Abgabe von Nebenangeboten nicht zugelassen.

(2) Sind an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt, müssen diese erfüllt werden; anderenfalls müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig/vergleich- bar sein. Die Erfüllung der Mindestkriterien bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nach- zuweisen. Ansonsten kann ein Nebenangebot nicht berücksichtigt werden.

(3) Die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen müssen eindeutig und erschöpfend beschrieben sein; die Gliederung der Leistungsbeschreibung ist, soweit möglich, beizubehalten.

(4) Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung erforder- lich sind.

(5) Nebenangebote, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden vom Vergabeverfahren ausge- schlossen.

7. Unzulässige Absprachen

(1) Angebote von Bietern, die sich in Bezug auf ein Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbe- werbsbeschränkung beteiligen, werden vom Verfahren ausgeschlossen.

(2) Zur Bekämpfung der Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlan- gen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich oder rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Dies gilt insbesondere bei der Bildung von Bietergemeinschaf- ten.

(3) Die Auftraggeberin ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass gegen die vorstehende Regelung verstoßen wurde.

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8. Eignung

(1) Zur Beurteilung der Eignung sind vom Bieter Angaben und Erklärungen zur Fachkunde und Leistungs- fähigkeit sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen i.S.d. § 31 UVgO i.V.m. §§ 123, 124 GWB (siehe zu Letzterem nachfolgend auch Nr. 9) zu machen und mit dem Angebot einzureichen.

(2) Die Auftraggeberin führt in der Bekanntmachung bzw. im Aufforderungsschreiben zur Angebotsab- gabe die für das jeweilige Vergabeverfahren zu erfüllenden Eignungskriterien auf. Die Eignungskrite- rien können die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen.

(3) Zum Nachweis der Eignung genügen grundsätzlich Eigenerklärungen, sofern in den Vergabeunterla- gen nichts anderes vorgegeben wird. Sofern die Auftraggeberin Vorlagen für Angaben zum Nachweis von Eignungskriterien (etwa Vorlagen für die Angaben zu Referenzprojekten) zur Verfügung stellt, wird deren Verwendung empfohlen.

(4) Erklärungen und Nachweise, die nicht bereits mit Abgabe des Angebots eingereicht wurden, sowie fehlende / unvollständige Angaben können nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 UVgO bis zum Ablauf ei- ner zu bestimmenden Nachfrist von der Auftraggeberin nachgefordert werden. Die Auftraggeberin behält sich vor, im Einzelfall von einer Nachforderung abzusehen und wird dies dann in der Bekannt- machung oder den Vergabeunterlagen festlegen.

(5) Wird die Erfüllung sämtlicher aufgestellter Eignungskriterien von einem Bieter nicht nachgewiesen, wird sein Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz UVgO).

9. Ausschlussgründe i.S.d. § 31 UVgO i.V.m. §§ 123, 124 GWB

(1) In der Regel wird von den Bietern in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen die Abgabe einer Eigenerklärung verlangt, wonach sie zusichern, dass keine der zwingenden Ausschlussgründe des § 123 GWB (insbesondere strafrechtliche Ausschlussgründe) sowie der fakultativen Ausschluss- gründe des § 124 GWB auf sie zutrifft. Die Auftraggeberin stellt den Bietern als Bestandteil der Vergabeunterlagen eine Vorlage zur Abgabe der Eigenerklärung zum Nichtvorliegen der Ausschluss- gründe i.S.d. § 31 UVgO i.V.m. §§ 123, 124 GWB bereit.

10. Bietergemeinschaften

(1) Es gibt keine Vorgaben über die Rechtsform der Bietergemeinschaft, sofern in der Bekanntmachung nichts Anderes festgelegt ist.

(2) Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern in Textform unterzeich- nete Erklärung abzugeben,

  1. in der die Bildung einer Bietergemeinschaft bzw. einer Arbeitsgemeinschaft im Fall der Auf- tragserteilung erklärt wird,

  2. in der sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft (mit Rechtsform und Anschrift) aufgeführt sind und das für das Vergabeverfahren sowie die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte geschäftsführende Mitglied bezeichnet ist,

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  1. in der erklärt wird, dass das geschäftsführende Mitglied (der bevollmächtigte Vertreter) die Mit- glieder der Bietergemeinschaft gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich vertritt,

  2. in der erklärt wird, dass der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wir- kung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen und

  3. in der erklärt wird, dass alle Mitglieder für die Erfüllung des Vertrags als Gesamtschuldner haf- ten.

Stellt die Auftraggeberin als Bestandteil der Vergabeunterlagen einen Vordruck für die Abgabe einer Bietergemeinschaftserklärung bereit, so ist dieser zu verwenden.

(3) Bei Bietergemeinschaften genügt – sofern in den Vergabeunterlagen nicht anders vorgegeben - hin- sichtlich der Fachkunde, dass diese mindestens bei einem Mitglied der Bietergemeinschaft vorliegt; hinsichtlich der Leistungsfähigkeit kommt es auf die der Bietergemeinschaft insgesamt zur Verfügung stehenden Kapazitäten an.

(4) Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen i.S.d. § 31 UVgO i.V.m. §§ 123, 124 GWB muss bei jedem Mitglied der Bietergemeinschaft gegeben sein. Für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft ist eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben.

11. Unterauftragnehmer

(1) Sollen Unterauftragnehmer eingesetzt werden, so hat der Bieter bei Angebotsabgabe Art und Um- fang der Leistung anzugeben, die er an Unterauftragnehmer übertragen will.

(2) Die Auftraggeberin kann von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und innerhalb einer gesetzten Frist nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel der Unterauftragnehmer im Auftragsfall zur Verfügung stehen.

(3) Der Bieter hat bei der Übertragung der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichts- punkten zu verfahren, dem Unterauftragnehmer auf Verlangen die Auftraggeberin zu benennen und dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als zwischen ihm und der Auftraggeberin vereinbart sind.

(4) Der Bieter darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fachkundig und leistungsfähig sind und bei denen keine Ausschlussgründe i.S.d. § 31 UVgO i.V.m. §§ 123, 124 GWB vorliegen.

12. Bevorzugte Berücksichtigung von Bietern

(1) Gemäß § 224 SGB IX werden Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, bevorzugt diesen Werkstätten angeboten. Dies gilt auch für Inklusionsbetriebe.

(2) Nehmen neben zu bevorzugenden Bietern im Sinne des vorgenannten Absatzes an einem Vergabe- verfahren noch andere Bieter teil, wird bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote der von den bevorzugten Bietern angebotene Preis mit einem Abschlag von 15 Prozent berücksichtigt. Ist ein Angebot eines bevorzugten Bieters ebenso wirtschaftlich wie das Angebot eines nicht bevorzug- ten Bieters, so ist ersteres vorrangig bei der Zuschlagserteilung zu berücksichtigen.

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(3) Bieter, die bevorzugt berücksichtigt werden sollen, müssen den Nachweis, dass sie die Voraussetzun- gen hierfür erfüllen, bei der Angebotsabgabe führen; wird der Nachweis nicht bei der Angebotsab- gabe geführt, so wird das Angebot wie die Angebote nicht bevorzugter Bieter behandelt.

(4) Bietergemeinschaften, denen bevorzugte Bieter als Mitglieder angehören, haben zusätzlich den An- teil nachzuweisen, den die Leistungen dieser Mitglieder am Gesamtangebot haben. Dieser Nachweis ist dem Angebot beizufügen.

13. Fristen und Eröffnungstermin

(1) Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote berichtigt, geändert oder zurückgezogen werden (siehe dazu auch Nr. 3 Abs. 6 dieser Bewerbungsbedingungen).

(2) Ist bei einer Angebotsfrist die Uhrzeit nicht genannt, so läuft die Angebotsfrist um 24 Uhr ab. Fällt die Angebotsfrist auf einen Sonn- und/oder Feiertag, so endet die Angebotsfrist am darauffolgenden Werktag um 24 Uhr.

(3) Nach Ablauf der Angebotsfrist erfolgt die Öffnung der Angebote durch mindestens zwei Vertreter der Auftraggeberin. Die Anwesenheit von Bietern im Eröffnungstermin ist nicht gestattet.

(4) Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Bis zum Ablauf der Bindefrist sind die Bieter an ihr Angebot gebunden. Das Angebot kann in dieser Zeit nicht geändert oder zurückgezogen wer- den.

14. Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots

Das wirtschaftlichste Angebot wird auf Grundlage der in dem Aufforderungsschreiben zur Angebotsabgabe, der Bewertungsmatrix oder den sonstigen Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien ermittelt. Maßgeblich sind die Vorgaben in den Vergabeunterlagen des jeweiligen Vergabeverfahrens. Die nachfolgen- den Ausführungen finden lediglich Anwendung, soweit keine abweichenden Vorgaben in den Vergabeunter- lagen gemacht wurden.

In der Regel ist zwischen fachlichen und preislichen Zuschlagskriterien zu unterscheiden:

Preisliche Zuschlagskriterien

Die Angebotswertung anhand des Zuschlagskriteriums Preis erfolgt auf der Grundlage der in dem Angebots- schreiben bzw. Preisblatt von dem jeweiligen Bieter angebotenen Preise inkl. MwSt., ungeachtet dessen, ob der Bieter oder die Auftraggeberin eine anfallende Mehrwertsteuer zu entrichten hat. Ggf. ist – bei der Ab- frage mehrerer Preispositionen – ein Wertungspreis zu bilden.

Die Umrechnung des maßgeblichen Angebotspreises bzw. Wertungspreises in Bewertungspunkte (in der Re- gel bis zu 4 Bewertungspunkte) erfolgt nach der jeweils angegebenen Methode. Die in Vergabeverfahren der Auftraggeberin regelmäßig verwendete Berechnungsformel lautet:

niedrigster Angebotspreis geteilt durch den Preis des zu prüfenden Angebots multipliziert mit der Höchstpunktzahl an erreichbaren Bewertungspunkten.

Zur Ermittlung der Leistungspunkte für den Preis werden die Bewertungspunkte mit dem Gewichtungsfaktor für das Zuschlagskriterium Preis (z.B. 70 %) multipliziert.

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Fachliche Zuschlagskriterien

In der Regel werden in Bezug auf die bekanntgegebenen fachlichen Zuschlagskriterien jeweils bis zu 4 Be- wertungspunkte erteilt (0 Punkte: Erwartungen werden nicht erfüllt. 1 Punkt: minimale Erfüllung bis 4 Punkte: maximale Erfüllung der Erwartungen). Die Bewertungspunkte werden sodann mit dem in Prozent angegebenen Gewichtungsfaktor des jeweiligen fachlichen Zuschlagskriteriums multipliziert. Das Ergebnis sind die auf das jeweilige Zuschlagskriterium entfallenden Leistungspunkte (Beispiel: Wird etwa ein mit 30 % gewichtetes fachliches Zuschlagskriterium mit 3 Punkten bewertet, sind diese mit dem Faktor 30 zu multipli- zieren, so dass in Bezug auf dieses fachliche Zuschlagskriterium 90 Leistungspunkte (3x30) erzielt werden).

Gesamtpunktzahl und Vorgehen bei Punktegleichstand:

Die im Hinblick auf die fachlichen Zuschlagskriterien und den Preis erzielten Leistungspunkte werden schließ- lich addiert. In dem Fall, in dem die Höchstpunktzahl der Bewertungspunkte 4 beträgt, können insgesamt maximal 400 Leistungspunkte erzielt werden. Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl ist das wirt- schaftlichste Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden kann.

Für den Fall, dass nach der Angebotswertung anhand der Zuschlagskriterien zwei oder mehr Angebote die gleiche, höchste Gesamtpunktzahl erreichen (oder, bei einem reinen Preiswettbewerb, der Angebots- bzw. Wertungspreis identisch ist), entscheidet das Los.

15. Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote

Nach §46 UVgO unterrichtet die Auftraggeberin alle Bieter über die erfolgte Zuschlagserteilung bzw. den Ab- schluss eines Rahmenvertrags. Die Auftraggeberin teilt auf Verlangen eines nicht berücksichtigen Bieters die- sem die wesentlichen Gründe für die Ablehnung seines Angebots, die Merkmale und Vorteile des erfolgrei- chen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mit.

16. Datenschutz

(1) Die Auftraggeberin erhebt und verarbeitet die für die entsprechenden Vergabeverfahren notwendi- gen personenbezogenen Daten gem. Art. 6 Abs. 1 lit c) DSGVO.

(2) Allgemeine Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Auftraggeberin können unter https://www.engagement-global.de/de/datenverarbeitung eingesehen werden.

(3) Es kann notwendig sein, dass ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO zwischen dem Auftragnehmer und der Auftraggeberin im Anschluss an die Zuschlagserteilung geschlossen wird, wenn durch den Auftragnehmer personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ein AVV ist grundsätzlich zu schließen, wenn eine Auftragsverarbeitung weisungsgebunden erfolgt und die Da- tenverarbeitung der personenbezogenen Daten ein Teil der Kerntätigkeit der Zusammenarbeit ist. Sofern eine Verpflichtung zum Abschluss eines AVV besteht, dieser jedoch nicht zustande kommt, so hat die Auftraggeberin das Recht, den Vertrag über die ausgeschriebene Leistung mit sofortiger Wir- kung zu kündigen.

1 Anders als bei dem Zuschlagskriterium Preis, bei dem auf Bewertungspunkte mit Nachkommastellen abgestellt wird, werden bei den fachlichen Zuschlagskriterien lediglich volle Punktzahlen (ohne Nachkommastellen) vergeben.

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