Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

AVB Engagement Global gGmbH.pdf

Externe Datenschutzbeauftragten-Leistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.10.2026, 13:53 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Allgemeine Vertragsbedingungen von Engagement Global gGmbH

  1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für Verträge zur Durchführung von Liefer- und Dienstleistungen (insbesondere Werk-, Dienst- und Kaufverträge) zwi- schen Engagement Global als Auftraggeberin (AG) und Auftragnehmern 1(AN).

1.2 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Geltung nicht im Einzelfall durch die AG widersprochen wurde.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AN (einschließlich Ne- benabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Solche Vereinbarungen sind in Text- oder Schriftform zu schließen.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom AN abge- geben werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- oder Schriftform.

  1. Code of Conduct

Der AN und alle von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Personen sind ver- pflichtet, den Code of Conduct von Engagement Global entsprechend zu beachten (https://www.engagement-global.de/de/code-of-conduct).

  1. Qualität der Leistung

Die zu erbringenden Leistungen müssen dem anerkannten Stand und den anerkann- ten Regeln der in Frage kommenden Wissenschaften und der Technik entsprechen.

  1. Verschwiegenheit und Geheimhaltung

4.1 Der AN darf alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der AG sowie sonstige vertrau- liche betriebliche Angelegenheiten der AG und Vorgänge, die von der AG als vertrau- lich bezeichnet oder offensichtlich als vertraulich erkennbar sind, von denen er im Rahmen seiner Tätigkeit unter dem mit der AG abgeschlossenen Vertrag Kenntnis er- langt, weder für sich verwerten noch Dritten mitteilen. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das Wissen allgemein bekannt geworden ist.

4.2 Der AN wird alle zu seiner Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial,

1 Hier wird der Begriff „Auftragnehmer“ verwendet. Damit sind natürliche Personen jeglichen Geschlechts und jeglicher Geschlechtsidentität, juristische Personen und Bietergemeinschaften gemeint. 1 Abteilung/Ansprechperson: G1-Recht Aktualisierungsdatum: 25.08.2025 Version: 5

[Seite 2]

Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos und andere materielle und virtuelle Spei- chermedien, interaktive Produkte und Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien der AG oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen oder Organisationen enthalten, streng vertraulich behan- deln. Auf Verlangen sind ausgehändigte Unterlagen einschließlich aller davon ange- fertigten Kopien sowie Arbeitsunterlagen und -materialien zurückzugeben oder zu lö- schen.

4.3 Der AN verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, etc.), die Zugang zu den vorbezeich- neten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen (z.B. durch Abschluss von Vertrau- lichkeitsvereinbarungen). Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer des Vertrages hinaus. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch für die Rechts- nachfolger des AN.

4.4 Sofern der AN für die AG im Schwerpunkt mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt wird, ist außerdem ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO zu schließen.

  1. Veröffentlichungen des AN

Jede Darstellung des Auftrags und des Tätigkeitsrahmens für die Öffentlichkeitsarbeit des AN bedarf der Zustimmung der AG in Text- oder Schriftform.

  1. Schutz- und Nutzungsrechte

6.1 Der AN überträgt der AG sämtliche übertragbaren Schutz- und Eigentumsrechte an seinen Arbeitsergebnissen. Bestehen an den Arbeitsergebnissen Urheber- oder sons- tige nicht übertragbare Schutzrechte, räumt der AN der AG an all diesen unwiderruf- lich ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungs- recht ein. Arbeitsergebnisse umfassen sämtliche materiellen und immateriellen Ge- genstände, die im Zuge der Vertragserfüllung entstehen oder beschafft werden. Der AN verzichtet auf sein Urheberbenennungsrecht.

6.2 Das ausschließliche Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Vervielfältigungs-, Ver- breitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Senderecht, das Recht zur Verbreitung im Internet sowie das Recht zur Wiedergabe in Funksen- dungen analog und/oder digital. Der AG ist es weiterhin gestattet, Anpassungen, Be- arbeitungen, Umgestaltungen und Übersetzungen vorzunehmen. Ferner darf die AG Nutzungsrechte Dritten ohne Zustimmung des AN einräumen.

6.3 Der AN steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Arbeitsergebnisse keine Schutz- rechte Dritter verletzt werden. Der AN ist verpflichtet, die AG von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen die AG wegen der Verletzung von Schutzrechten erhe- ben, und der AG alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser In- anspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der AN nach- weist, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. 2 Abteilung/Ansprechperson: G1-Recht Aktualisierungsdatum: 25.08.2025 Version: 5

[Seite 3]

6.4 Abweichend von Ziffer 6.1 räumt der AN der AG an materiellen und immateriellen Gegenständen, die der AN außerhalb des Auftrags erworben und geschaffen hat (vor- handener Bestand) und die in Erfüllung des Vertrages zur Herstellung der Arbeitser- gebnisse verwendet werden, lediglich ein einfaches Nutzungsrecht ein.

6.5 Die AG kann dem AN auf dessen Antrag eine Nutzung der Arbeitsergebnisse zu eige- nen Zwecken des AN unentgeltlich einräumen. Die AG wird die Nutzung in der Regel einräumen, wenn und soweit der AN ein berechtigtes Interesse geltend machen kann und die Interessen der AG nicht entgegenstehen.

6.6 Der AN unterrichtet die AG über von ihm beabsichtigte Schutzrechtsanmeldungen, soweit sie sich auf die Arbeitsergebnisse aus einem Vertrag mit der AG beziehen, und stellt sicher, dass die Ausübung der der AG übertragenen Nutzungsrechte hierdurch nicht eingeschränkt wird.

  1. Beauftragung von Unterauftragnehmern nach Vertragsschluss

7.1 Der AN darf nach Vertragsschluss die Ausführung der Leistungen oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung der AG in Text- oder Schriftform an Nach- /Unterauftragnehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwe- sentlichen Teilleistungen. In jedem Fall hat der AN im Fall der Leistungserbringung durch einen Nach-/Unterauftragnehmer insgesamt sicherzustellen, dass dieser keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Si- cherheitsleistungen – erhält, als zwischen ihm und der AG vereinbart sind.

7.2 Die Vergabe von Unteraufträgen entbindet den AN nicht von seinen Pflichten aus dem Vertrag und diesen AVB. Insbesondere hat der AN sicherzustellen, dass die AG bzgl. der von Unterauftragnehmern erbrachten Leistungen dieselben Rechte erwirbt wie an den Leistungen, die der AN selbst erbringt.

  1. Zur Vertragserfüllung eingesetzte Personen

Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass zur Erfüllung des Vertrages nur qualifizierte Personen (Fachkräfte) eingesetzt werden.

8.1 Austausch von benannten Fachkräften

8.1.1 Austausch durch den AN

Soweit durch den AN zur Erfüllung des Vertrags Fachkräfte zu benennen waren, bedarf der Austausch der benannten Fachkräfte der vorherigen Zustimmung der AG in Text- oder Schriftform. Die Zustimmung zu einem Austausch darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die neue Fachkraft muss über eine vergleichbare Qualifikation verfügen, wie sie für die ausgetauschte Fachkraft gefordert wurde.

3 Abteilung/Ansprechperson: G1-Recht Aktualisierungsdatum: 25.08.2025 Version: 5

[Seite 4]

8.1.2 Austausch durch die AG aus wichtigem Grund

Die AG kann den Austausch von Fachkräften verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich heraus- stellt, dass eine Fachkraft nicht die erforderliche fachliche, persönliche oder sonstige Qualifikation besitzt, um die vertraglichen Pflichten zu erfüllen, oder aus sonstigen Gründen durch den Einsatz einer Fachkraft berechtigte Interes- sen der AG gefährdet sind und der AN die Fachkraft erfolglos unter Setzung einer angemessenen Frist zum pflichtgemäßen Verhalten aufgefordert hat.

Alle im Zusammenhang mit einem Austausch entstehenden zusätzlichen Kos- ten sowie ggf. anfallende Mehrkosten für Ersatzpersonal trägt der AN, es sei denn, der AN oder seine Fachkraft haben den wichtigen Grund nicht zu vertre- ten.

8.1.3 Austausch durch die AG aus anderen Gründen

Die AG kann den Austausch von Fachkräften auch aus anderen, insbesondere politischen Gründen, die nicht im Verhalten oder der Qualifikation der Fach- kraft liegen, verlangen, wenn durch den Einsatz der Fachkraft berechtigte Inte- ressen der AG gefährdet sind. In diesen Fällen erstattet die AG die im Zusam- menhang mit dem Austausch notwendigen Kosten.

8.2 Einsatz einer neuen Fachkraft

Ist eine Fachkraft auf Verlangen der AG auszutauschen, hat der AN unverzüglich, spä- testens jedoch innerhalb von vier Wochen, eine neue Fachkraft einzusetzen, die über die erforderlichen Qualifikationen verfügt. Der AN hat die Zustimmung der AG zum Einsatz der neuen Fachkraft einzuholen.

  1. Vergütung und Zahlungsbedingungen

9.1 Die vertraglich vereinbarte Vergütung versteht sich einschließlich gesetzlicher Um- satzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Rechnungen und Ab- rechnung sind in ordnungsgemäßer Form zu erstellen. Die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zum Inhalt der Rechnung sowie hinsichtlich der Fristen zur Rechnungs- stellung wird vorausgesetzt (§ 14 UStG). Insbesondere ist etwaig anfallende Umsatz- steuer mit dem entsprechenden Satz zu den einzelnen Rechnungsposten getrennt auszuweisen.

9.2 Hinsichtlich der Erstellung einer E-Rechnung im Zusammenhang mit Vergaben wird auf die Regelungen der E-Rechnungsverordnung verwiesen. Für die Erstellung und Übermittlung der E-Rechnung kann ein Verwaltungsportal des Bundes genutzt wer- den (OZGRE). Das Online-Portal ist unter dem Link: https://xrechnung- bdr.de/edi/auth/login erreichbar und erfordert zunächst eine Registrierung. Die Leit- weg-ID der AG lautet 992-80047-09.

9.3 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt die Vergütung alle

4 Abteilung/Ansprechperson: G1-Recht Aktualisierungsdatum: 25.08.2025 Version: 5

[Seite 5]

Nebenkosten des AN außer die nach Ziffer 9.11 zu erstattenden Fahrt- und Übernach- tungskosten ein.

9.4 Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Liefe- rung und Leistung sowie Zugang einer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes ordnungsgemäßen Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich an den AN.

9.5 AG und AN können Abschlagszahlungen für entsprechend nachgewiesene Leistungs- fortschritte vereinbaren. Die vorgesehenen Zahlungstermine sind vorab in Text- oder Schriftform festzulegen.

9.6 Hält der AN während der Vertragsausführung zusätzliche kostenwirksame Leistungen für erforderlich, ist die AG unverzüglich zu informieren. Die zusätzlichen Leistungen werden nur vergütet, wenn die AG vorher in Text- oder Schriftform zugestimmt hat.

9.7 Der AN hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

9.8 Der AN ist verpflichtet, auf Anforderung der AG einmal jährlich zu einem von der AG gewünschten Zeitpunkt die Salden pro Vertrag mit der Finanzbuchhaltung der AG ab- zustimmen.

9.9 Im Rahmen von Dienstleistungsverträgen steht dem AN ein Vergütungsanspruch nur zu, soweit er die vereinbarte Leistung erbracht hat. Dies gilt nicht, soweit sich die AG in Annahmeverzug befindet (§ 615 BGB). Abweichend von § 616 BGB wird eine Ver- gütung bei vorübergehender Verhinderung der Dienstleistung nicht gezahlt. Ein An- spruch auf Vergütung im Krankheitsfall besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsgeld.

9.10 Rabatte, Skonti, Rückvergütungen, Steuerermäßigungen oder Erstattungen und alle sonstigen Preisermäßigungen sind an die AG weiterzugeben, soweit sie Kostenpositi- onen betreffen, die nach tatsächlichen Kosten abgerechnet werden.

9.11 Für Werkverträge gelten die vorstehenden Bedingungen mit folgenden Maßgaben:

  • Die Zahlung der geschuldeten Vergütung erfolgt nach Abnahme der Leistung.

  • Es kann jedoch vereinbart werden, dass über Teile der Leistungen Teilabnahmen stattfinden. Etwaige Abschlagszahlungen stellen keine Teilabnahme dar.

  • Alle Leistungen des AN sind förmlich abzunehmen. Eine fiktive Abnahme oder eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.

9.12 Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, werden Fahrt- und Übernachtungs- kosten zusätzlich zur vereinbarten Vergütung erstattet. Die Erstattung erfolgt gegen Rechnungstellung entsprechend den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) und der Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (ARV) mit der Maßgabe, dass bei allen Flug- und Bahnreisen nur die Kosten für die niedrigste Beförderungsklasse erstattet werden. Mit der Rechnung sind die 5 Abteilung/Ansprechperson: G1-Recht Aktualisierungsdatum: 25.08.2025 Version: 5

[Seite 6]

Originalbelege einzureichen. Bei den BRKG-Sätzen und den auf den Rechnungsbele- gen ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.

  1. Abtretungsverbot

Der AN darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit der AG weder gesamt noch einzeln abtreten, es sei denn, die AG hat der Abtretung vorher in Text- oder Schriftform zugestimmt.

  1. Haftung

Die AG und ihre Erfüllungsgehilfen haften dem AN gegenüber in allen Fällen vertrag- licher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Kündigung

Für die Kündigung des Vertrages zwischen dem AN und der AG gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei einer außerordentlichen Kündigung liegt ein wichtiger Grund insbe- sondere vor, wenn der AN gegen die in Ziffern 2 und 4 dieser AVB festgelegten Pflich- ten verstößt.

  1. Rechtsfolgen bei Verletzung des Code of Coduct

Bei Verstößen der AN gegen die Verpflichtungen des Code of Conduct ist die AG be- rechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen und den Vertrag zu kündigen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird. Handelt es sich um einen schwerwiegenden, andauernden oder sich wiederholenden Verstoß, ist die Fristset- zung entbehrlich. Kündigt die AG aus diesem Grund, so ist die Kündigung vom AN zu vertreten. Bei Verstößen des AN gegen den Code of Conduct ist der AN zudem zum Schadenersatz verpflichtet, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Der Schadenersatz umfasst auch eine angemessene Entschädigung für Reputationsschäden.

  1. Höhere Gewalt

„Höhere Gewalt“ ist jedes von außen kommende Ereignis (z.B. Naturkatastrophe, Krieg, Terrorismus, Pandemie oder Epidemie), das nach menschlicher Einsicht und Er- fahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich angemessenen Mitteln und durch äu- ßerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist und nicht nur in die Risikosphäre einer Vertragspartei fällt. Sollte im Falle „Hö- herer Gewalt“ die Leistungserbringung unzumutbar werden, sind die Vertragsparteien verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis unverzüglich gegenseitig in Kenntnis zu setzen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und

6 Abteilung/Ansprechperson: G1-Recht Aktualisierungsdatum: 25.08.2025 Version: 5

[Seite 7]

Glauben anzupassen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einer Ver- tragspartei nicht zumutbar, so kann diese vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

  1. Aufbewahrung von Unterlagen

15.1 Der AN wird die in Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen und Arbeitsergeb- nisse (digital oder physisch) für die Dauer von drei Jahren nach Abnahme bzw. Ende der vertraglichen Einsatzzeit aufbewahren und anschließend auf Wunsch der AG aus- händigen. Die AG ist berechtigt, jederzeit, auch vor Ablauf dieser drei Jahre, die Her- ausgabe sämtlicher im Zusammenhang mit dem Auftrag entwickelten und/oder her- gestellten Unterlagen zu verlangen, wenn das Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Grund, endet. Der AN wird der AG die Unterlagen innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung aushändigen. Auf Wunsch der AG wird der AN die vorbezeichneten Un- terlagen, statt sie auszuhändigen, innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung vernich- ten.

15.2 Alle von der AG zur Verfügung gestellten Unterlagen und Arbeitsergebnisse, insbe- sondere, aber nicht ausschließlich, Kontaktdaten Dritter, Logos, Marken, Merchandi- sing-Artikel und Ideen jeglicher Art, sind und verbleiben stets im Eigentum der AG. Die AG kann diese jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückverlangen. Wenn eine Herausgabe nicht möglich ist, etwa weil es sich um elektronisch gespeicherte Daten handelt, ist der AN verpflichtet, diese Daten zu löschen.

15.3 Der AN hat ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder un- bestrittener Gegenforderungen.

  1. Schlussbestimmungen

16.1 Anwendbares Recht: Für die Vertragsbeziehung zwischen der AG und dem AN sowie diese AVB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internati- onalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts. 16.2 Ergänzend zu diesen AVB gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Aus- führung von Leistungen (VOL/B) in ihrer jeweiligen Fassung, wobei die AVB Vorrang haben.

16.3 Gerichtsstand: Ist der AN Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Per- son des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist aus- schließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsver- hältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der AG in Bonn. Die AG ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung ge- mäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Ge- richtsstand des AN zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

16.4 Erfüllungsort ist Bonn, soweit kein anderer Erfüllungsort durch Individualabrede 7 Abteilung/Ansprechperson: G1-Recht Aktualisierungsdatum: 25.08.2025 Version: 5

[Seite 8]

vereinbart ist oder die vereinbarten Leistungen ihrer Natur nach nicht an anderer Stelle zu erbringen sind.

16.5 Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AVB rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Wirksamkeit der AVB im Übrigen unberührt. An die Stelle der un- wirksamen Klausel soll die Regelung treten, die dem Grundgedanken dieser AVB am nächsten kommt.

8 Abteilung/Ansprechperson: G1-Recht Aktualisierungsdatum: 25.08.2025 Version: 5

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung