Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

Eigenerklärung Nichtvorliegen Ausschlussgründe 31 UVgO iVm 123 124 GWB.docx

Externe Datenschutzbeauftragten-Leistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.10.2026, 13:53 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Eigenerklärung zum Nichtvorliegen der Ausschlussgründe im Sinne des § 31 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Verbindung mit §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

betreffend das Vergabeverfahren EG-2026-0766 „Externer Datenschutzbeauftragter“

Eigenerklärung zu § 31 UVgO i.V.m. § 123 GWB

Ich/Wir erkläre(n), dass keine Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt und dass gegen mein/unser Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig wegen einer der folgenden Straftaten festgesetzt worden ist:

  1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

  2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,

  3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögens­werte),

  4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden; dies gilt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 4 UVgO auch, soweit die Straftat sich gegen öffentliche Haushalte richtet,

  5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden; dies gilt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 4 UVgO auch, soweit die Straftat sich gegen öffentliche Haushalte richtet,

  6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),§§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),

  7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),

  8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

  9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

  10. den §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitberaubung).

Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich (§ 123 Absatz 2 GWB analog).

Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 123 Absatz 3 GWB analog).

Ich/Wir erklär(en) zudem, dass

mein/unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und keine anderslautende rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung getroffen wurde (§ 123 Absatz 4 Ziffer 1 GWB analog).

Eigenerklärung zu § 31 UVgO i.V.m. § 124 GWB

Ich/Wir erkläre(n), dass kein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB i.V.m. § 31 UVgO vorliegt, d.h. dass

  1. mein/unser Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
  2. mein/unser Unternehmen zahlungsfähig ist, über das Vermögen meines/unseres Unter-nehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren weder beantragt noch eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich mein/unser Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
  3. mein/unser Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität meines/unseres Unternehmens infrage gestellt wird (Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.),
  4. mein/unser Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
  5. kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigten könnte,
  6. keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass mein/unser Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war,
  7. mein/unser Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich fortdauernd mangelhaft erfüllt hat,
  8. mein/unser Unternehmen in Bezug auf die Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen und keine Auskünfte zurückgehalten hat und in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,
  9. mein/unser Unternehmen
  • nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
  • nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte und
  • nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, und nicht versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
  1. weder mein/unser Unternehmen noch dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungs-berechtigte mit einer in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-gesetzes oder § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes genannten Geldbuße belegt wurden oder zu einer dort genannten Strafe rechtskräftig verurteilt wurden.

Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass wissentlich falsche Erklärungen den Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge haben können.

Ort, Datum: …………………….………………………………………………………………………….

Bezeichnung des Bieters (mit Anschrift): …………………….………………………………………………………………………….

…………………….………………………………………………………………………….

Name der natürlichen Person, die die Erklärung für den Bieter abgibt: …………………….………………………………………………………………………….

Hinweis: Wenn die Eigenerklärungen zu § 31 UVgO i.V.m. § 123 GWB und § 124 GWB nicht uneingeschränkt vorgelegt werden können, ist der Grund hierfür im Einzelnen näher darzulegen. Es erfolgt in diesem Fall kein Ausschluss von der Teilnahme am Verfahren, wenn eine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 3 UVgO i.V.m. § 125 GWB nachgewiesen wird oder der zulässige Zeitraum für Ausschlüsse nach § 31 Abs. 2 Satz 3 UVgO i.V.m. § 126 GWB abgelaufen ist. Bei Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 31 UVgO i.V.m. § 124 GWB wird über einen Ausschluss nach pflichtgemäßen Ermessen entschieden.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung