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07 Formblatt Eignung
Hinweis: Die folgenden Daten werden ausschließlich zur Feststellung der Eignung und Wertung der Angebote erfasst. Sie werden zu keinem Zeitpunkt anderweitig be- kanntgegeben.
1. Wirtschaftliche und Finanzielle Leistungsfähigkeit
1.1 Umsatzzahlen der letzten drei Geschäftsjahre
| 2023 | 2024 | 2025 |
|---|---|---|
| € | € | € |
1.2 Betriebshaftpflichtversicherung 6 2 0 2
2.7 0 .3 2 m o v 0 .1 n o is iv e R
| Betriebshaftpflichtversicherung | |
|---|---|
| Ist der entsprechende Nachweis (Kopie der Police oder ak- tuelle Bestätigung der Versicherungsgesellschaft) dem An- gebot beigefügt? | ☐ Ja ☐ Nein |
R
Ich erkläre, dass
(1) ich diese Versicherung, sofern sie für mein Unternehmen bisher nicht bestehen sollte, bei Zuschlagserteilung an mein Unternehmen abschließen werde.
(2) ich der Auftraggeberin einen entsprechenden Nachweis vor Vertragsbeginn, auf An- forderung darüber hinaus während der Vertragslaufzeit, vorlegen werde.
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2. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
2.1 Referenzen
Der Bieter hat mindestens drei nachprüfbare Referenzen (3 unterschiedliche Referenzgeber) der letzten drei Geschäftsjahre vorzulegen.
Die Referenzen müssen erkennen lassen, dass der Bieter in der Lage ist, vergleichbare Auf- gabenstellungen zu leisten. Sind nicht alle geforderten Angaben enthalten, kann die Referenz nicht zur Feststellung der Eignung herangezogen werden.
Die BGHM sollte hierbei höchstens einmal als Referenz genannt werden.
Hinweis: Es handelt sich hierbei lediglich um Funktionsträgerdaten, vor deren Übermittlung personenbezogener Daten an die Auftraggeberin durch die/den Verantwortliche/n die entspre- chenden Zulässigkeitsvoraussetzungen zu schaffen sind. Die Angebotsfrist hierfür ist ausrei- chend und angemessen. Diese Anforderung gilt gleichermaßen für alle Bieterinnen/Bieter. Eine Angabe von Referenzkunden ohne die Möglichkeit, die Referenzen bei den Referenzge- bern im Vergabeverfahren abzufragen führt dazu, dass die Auftraggeberin nicht in der Lage ist die Leistungsfähigkeit tatsächlich festzustellen.
Folgende Referenzen werden vorgelegt:
| 1 z n e r e f e R | Referenz 1 | |||
|---|---|---|---|---|
| Kurzbezeichnung | ||||
| Name und Adresse des Auf- traggebers | ||||
| Ansprechperson beim Auftrag- geber | ||||
| Telefonnummer der Ansprech- person | ||||
| Inhalt der Auftragsleistung | ||||
| Zeitraum der Auftragsleistung (Angabe des Datums) | ||||
| Auftragswert der Leistung in EUR netto |
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| 2 z n e r e f e R | Referenz 2 | |||
|---|---|---|---|---|
| Kurzbezeichnung | ||||
| Name und Adresse des Auf- traggebers | ||||
| Ansprechperson beim Auftrag- geber | ||||
| Telefonnummer der Ansprech- person | ||||
| Inhalt der Auftragsleistung | ||||
| Zeitraum der Auftragsleistung (Angabe des Datums) | ||||
| Auftragswert der Leistung in EUR netto |
| 3 z n e r e f e R | Referenz 3 | |||
|---|---|---|---|---|
| Kurzbezeichnung | ||||
| Name und Adresse des Auf- traggebers | ||||
| Ansprechperson beim Auftrag- geber | ||||
| Telefonnummer der Ansprech- person | ||||
| Inhalt der Auftragsleistung | ||||
| Zeitraum der Auftragsleistung (Angabe des Datums) | ||||
| Auftragswert der Leistung in EUR netto |
Hinweis: Die Auftraggeberin behält sich das Recht vor, die angegebenen Referenzen bei den Referenzgebern abzufragen.
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2.2. Erklärung zu den Ausschlusskriterien
Mit der Einreichung des Angebots sichern wir zu, dass die in den Vergabeunterlagen geforderten Kriterien (Dokument 03, Punkt 3.1.1) eingehalten werden.
-
Erklärung gem. Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 i sowie der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in der konsolidierten Fassung vom 23.10.2025 ii
-
Wir versichern, dass wir nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen,
a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlas- sung des Bewerbers/Bieters in Russland,
b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Perso- nen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft, ge- hören.
-
Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitä- ten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russ- land im Sinne der Vorschrift.
-
Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Un- terauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unter- nehmen mit einem Bezug zu Russland im Sinne von Ziffer 1 eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
-
Der Auftragnehmer, den ich vertrete (und die Unternehmen, die Mitglieder unseres Kon- sortiums sind, oder deren Subunternehmer), ist nicht Gegenstand von EU-Sanktionen, wie bspw. denen gegen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Perso- nen, und befindet sich auch nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle der aufgeführten Per- sonen. Das Kriterium, dass bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob eine juristische Person oder Organisation im Eigentum einer anderen Person oder Organisation steht, ist der Besitz von mehr als 50% der Eigentumsrechte an einer Organisation oder eine Mehrheitsbe- teiligung an dieser.
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-
Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keiner der in Ziffer 4 benannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisatio- nen mittelbar oder unmittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
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Wir sind uns darüber bewusst, dass die vorgenannten Erklärungen überprüft werden kön- nen und falls dagegen verstoßen wird, der Ausschluss aus dem Verfahren erfolgt.
Ort, Datum
Bieter (vollständige Unternehmensbezeichnung)
Vertretungsbevollmächtigte/r (Vor- und Nachname)
i Artikel 5k der VO (EU) 2022/576 lautet wie folgt: „(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU,
unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU,
unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtun- gen, b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,
auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für
a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstel- lung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüber- wachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,
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d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Dele- gationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen. e) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Alumi- nium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Oktober 2022 -von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.“
ii Artikel 2 der VO (EU) 269/2014 lautet wie folgt: (1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz von in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. (2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrich- tungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“
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