04_Vertrag__2026-047-EU-NOVA.pdf

Externe Beratung zur Konfiguration und Unterstützung von Microsoft 365 und Azure

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.10.2026, 09:17 (Europe/Berlin)

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Vertrag

Rahmenvereinbarung

zwischen

der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM),

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

  • im Folgenden Auftraggeberin genannt -

und

…

…

  • im Folgenden Auftragnehmer oder Bieter genannt -

wird die im Folgenden beschriebene Rahmenvereinbarung geschlossen, die sich auf die Vereinbarung von Dienstleistungen bezieht:

Dienstleistung Einführung M365 inkl. Sozialdatenverarbeitung

[Redaktionelle Anmerkung:

Mit „…“ oder gelb markierter Text wird nach Erteilung des Zuschlages gemäß den Ergebnissen des Vergabeverfahrens ersetzt, siehe hierzu § 21 Abs.7.

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Vertrag

Inhaltsverzeichnis

§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND ....................................................................................... 1

§ 2 VERTRAGSBESTANDTEILE ..................................................................................... 1

§ 3 EINZELAUFTRAG ..................................................................................................... 2

§ 4 ABNAHMEMENGE .................................................................................................... 2

§ 5 VERTRAGSLAUFZEIT, KÜNDIGUNG ....................................................................... 2

§ 6 SPRACHE .................................................................................................................. 3

§ 7 LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS ................................................................ 3

§ 8 PROJEKTORGANISATION ....................................................................................... 4

§ 9 PERSONALEINSATZ ................................................................................................. 4

§ 10 BEAUFTRAGUNG VON UNTERAUFTRAGNEHMERN ......................................... 7

§ 11 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DER AUFTRAGGEBERIN ........................................ 7

§ 12 RECHTE AN LEISTUNGSERGEBNISSEN ............................................................ 8

§ 13 FREIHEIT VON RECHTEN DRITTER ..................................................................... 8

§ 14 VERGÜTUNG ......................................................................................................... 9

§ 15 RECHNUNG / ZAHLUNG ....................................................................................... 9

§ 16 HAFTUNG .............................................................................................................10

§ 17 GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ............................................................10

§ 18 ABWERBEVERBOT ..............................................................................................11

§ 19 TARIFTREUEVERSPRECHEN..............................................................................11

§ 20 ANTIKORRUPTIONSKLAUSEL ............................................................................13

§ 21 SCHLUSSBESTIMMUNGEN .................................................................................14

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Vertrag

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Erbringung von Beratungsleistungen eines erfahrenen Beraterteams zu M365 Produkten und Sicherheitsfeatures in der Microsoft Cloud-Umgebung zur Unterstützung der Gesamtprojektleitung der Auftraggeberin, der beteiligten Fachbereiche sowie der internen Datenschutz- und Informationssicherheitsbevollmächtigten.

(2) Diese Rahmenvereinbarung regelt die Bedingungen für sämtliche auf dienstvertragli- cher Basis zu erbringenden Beratungsleistungen, die die Auftraggeberin durch Einzel- vertrag an den Auftragnehmer vergibt. Leistungspflichten der Vertragsparteien entste- hen jeweils nur aufgrund der konkreten Beauftragung durch Einzelauftrag (§ 3). Inhalt und Umfang der Dienstleistungen sind in der Leistungsbeschreibung zum Vergabever- fahren 2026-047-EU-NOVA festgelegt.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung sind bei Widersprüchen in der nachstehen- den Reihen- und Rangfolge:

a) dieser Vertragstext,

b) die Leistungsbeschreibung 2026-047-EU-NOVA,

c) das Preisblatt des Auftragnehmers 2026-047-EU-NOVA,

d) die weiteren Erklärungen und Nachweise des Auftragnehmers im Vergabever- fahren 2026-047-EU-NOVA,

e) die Ergänzenden Vertragsbedingungen für IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienst- leistungs-AGB), Version 3.0 vom 01.03.2026,

f) die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B), in der jeweils aktuell gültigen Fassung, derzeit 2003.

(2) Hierbei gelten diese Rahmenvereinbarung und das von der Auftraggeberin übersandte Leistungsverzeichnis stets vorrangig. Angaben des Auftragnehmers in den vorgenann- ten Vertragsunterlagen werden nur insoweit Vertragsbestandteil, wie sie der vorrangig geltenden Rahmenvereinbarung und dem Leistungsverzeichnis nicht widersprechen oder diese einschränken. Gleiches gilt für die Angebote und Vereinbarungen beim je- weiligen Einzelabruf, die diese Rahmenvereinbarung lediglich konkretisieren und die- ser nicht vorgehen.

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Vertrag

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind und werden auch künftig nicht Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung und entfalten gegenüber der Auftragge- berin keine rechtsverbindliche Wirkung. Dies gilt auch, sofern der Auftragnehmer nach Vertragsschluss etwa im Rahmen der Korrespondenz mit der Auftraggeberin auf Allge- meine Geschäftsbedingungen verweist oder diese beilegt.

§ 3 Einzelauftrag

Die Beauftragung von Dienstleistungen erfolgt mittels EVB-IT Dienstvertrag (inklusive der Ergänzenden Vertragsbedingungen EVB-IT Dienstleistungs-AGB) in der jeweils gültigen Fassung unter Maßgabe der Inhalte dieser Rahmenvereinbarung und der Leistungsbeschreibung, sowie den unter Kapitel 2.1 des Dokument 02 Bewerbungsbe- dingungen 2026-047-EU-NOVA erläuterten Vorgehen sowie dem Preisblatt 2026-047- EU-NOVA. Eventuelle Abweichungen hiervon werden im jeweiligen Einzelvertrag kenntlich gemacht.

§ 4 Abnahmemenge

(1) Die gemäß dieser Rahmenvereinbarung zu erbringenden vertragsgegenständli- chen Leistungen können bis zu der in Ziffer 1.4 des Leistungsverzeichnisses ange- gebenen Höchstgrenze innerhalb des unter § 5 Abs. 1 und 2 dieser Rahmenver- einbarung angegebenen Zeitraums abgerufen werden.

(2) Die Auftraggeberin schätzt unverbindlich, dass die in den Vergabeunterlagen 2026- 047-EU-NOVA dargestellten Mengengerüste während der Laufzeit dieser Rah- menvereinbarung abgerufen werden, ohne dass der Auftragnehmer einen An- spruch hierauf hätte oder bei Nichtabruf von dem Auftragnehmer Rechte jedweder Art, insbesondere auf Entschädigung oder Schadensersatz, geltend gemacht wer- den können.

(3) Die Auftraggeberin übernimmt keine Gewähr, dass diese Mengen im Leistungszeitraum abgerufen werden. Eine Unterschreitung der Mengen begründet keine Verpflichtung gleich welcher Art für die Auftraggeberin.

(4) Leistungspflichten der Vertragsparteien entstehen jeweils erst durch Einzelbeauftragung nach § 3 dieser Rahmenvereinbarung.

§ 5 Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Diese Rahmenvereinbarung wird mit Zuschlagserteilung wirksam. Die Leistungen sind vom Auftragsnehmer ab dem 01.01.2027 zu erbringen. Diese Rahmenvereinbarung endet zum 31.12.2028, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine stillschweigende

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Vertrag

Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus oder eine Verlängerung auf Verlangen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

(2) Die Auftraggeberin ist berechtigt, Optionen zur Verlängerung dieser Rahmenvereinba- rung um zweimal ein Jahr auszuüben.

(3) Bei Ausübung der Verlängerungsoptionen ist der Auftragnehmer bis spätestens 6 Mo- nate vor Beendigung der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich in Kenntnis zu setzen. In dem Fall, dass die Auftraggeberin von den Verlängerungsoptionen Gebrauch macht, endet diese Rahmenvereinbarung zum 31.12.2029 bzw. zum 31.12.2030, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(4) Abweichend von Absatz 1 bis 3 endet diese Rahmenvereinbarung vorzeitig, wenn die in Ziffer 2.3 des Leistungsverzeichnisses angegebene Höchstgrenze erreicht wird.

(5) Beide Vertragsparteien sind zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die Auftraggeberin liegt insbeson- dere dann vor, wenn der Auftragnehmer:

• nachhaltig und erheblich die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen unterlässt und ihn die Auftraggeberin schriftlich unter Benennung der zu beanstandenden Umstände abgemahnt und der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Zugang der Abmahnung die beanstandeten Umstände behoben hat,

• oder die weiteren Kündigungsgründe nach § 8 Nr.1 und Nr.2 VOL/B erfüllt.

Die Kündigung bedarf mindestens der Textform.

§ 6 Sprache

Die zur Vertragserfüllung tätigen Mitarbeiter des Auftragnehmers mit direktem Kontakt zur Auftraggeberin müssen die deutsche Sprache fließend in Wort und Schrift beherrschen. Alle Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst werden.

§ 7 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Für die Auftragsdurchführung wird der Auftragnehmer Lösungen anstreben, die der Entwicklung der Branche und den Bedürfnissen der Auftraggeberin in bester Weise gerecht werden.

(2) Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Leistungen mit großer Sorgfalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte und für die jeweilige Auftragsdurchführung ausgebildete Berater im Rahmen des vereinbarten Zeitraums erbringen.

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Vertrag

(3) Der Auftragnehmer wird etwaige Begleitergebnisse der Leistung, wie beispielsweise Arbeitspapiere, der Auftraggeberin zum Ende der Leistungszeit übergeben. Dies können auch Teilleistungen sein.

§ 8 Projektorganisation

(1) Auftraggeberin und Auftragnehmer benennen jeweils einen Ansprechpartner. Diese sind für den Kontakt zwischen den Vertragsparteien zuständig und informieren sich gegenseitig über alle wichtigen Punkte hinsichtlich der Durchführung des Vertrages. Hierzu gehört auch das Geben und Nehmen von verbindlichen Vorgaben in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen und Informationen zu Rahmenbedingungen wie z.B. IT-Standards oder Sicherheitsrichtlinien.

Ansprechperson des Auftragnehmers ist: __________________________ Ansprechperson der Auftraggeberin ist: __________________________

(2) Die Ansprechperson des Auftragnehmers koordiniert die Arbeit der Berater des Auftragnehmers und erstattet regelmäßig Bericht über den Stand der Leistungserbringung.

(3) Der Auftragnehmer lässt die von ihm eingesetzten Berater Stundenlisten führen. Diese wird er der Auftraggeberin im Rahmen der Rechnungsstellung und für das Projektplanungs- und Verfolgungssystem zur Verfügung stellen.

(4) Erfüllungsort sind grundsätzlich die Standorte der Auftraggeberin. Arbeiten, die keine lokale Präsenz bei der Auftraggeberin voraussetzen, können in Abstimmung mit der Auftraggeberin in den Geschäftsstellen des Auftragnehmers durchgeführt werden.

(5) Das Weisungsrecht in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht über die zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter liegt ausschließlich in der Verantwortung des Auftragnehmers, und zwar unabhängig vom jeweiligen Leistungsort. Es wird kein Arbeitsverhältnis zur Auftraggeberin begründet.

§ 9 Personaleinsatz

(1) Die Organisation der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Auswahl und Einteilung des Personals, erfolgt durch den Auftragnehmer in Abstimmung mit der Auftraggeberin. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers werden nicht in den Betrieb der Auftraggeberin eingegliedert. Dies gilt insbesondere für die organisatorische Einbindung. Ausschließlich der Auftragnehmer ist gegenüber seinen Mitarbeitern weisungsbefugt.

(2) Der Auftragnehmer bietet zur Leistungserfüllung der Einzelverträge (vgl. § 3) verfügbares und ausreichend qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl an.

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Vertrag

(3) Sollte ein Personalwechsel erforderlich werden, so muss weiterhin die qualifizierte Leistungserbringung in Absprache mit dem Auftraggeber spätestens nach 4 Wochen adäquat durch einen anderen Mitarbeiter des Auftragnehmers sichergestellt sein.

(4) Der Auftragnehmer sorgt auf eigene Kosten für eine angemessene Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter sowie die Schulung und Ein- sowie Unterweisung neuer Mitarbeiter vor Beginn ihres Einsatzes durch den jeweiligen Ansprechpartner des Auftragnehmers. Schulungen, Fortbildungen, regelmäßige Unterweisungen und Einweisungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers sind auf Nachfrage der Auftraggeberin dieser gegenüber durch den Auftragnehmer nachzuweisen.

(5) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung aller Verpflichtungen nach Maßgabe der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern selbst verantwortlich. Auf Verlangen der Auftraggeberin hat der Auftragnehmer jederzeit die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen nachzuweisen.

(6) Die Auftraggeberin ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu verlangen, dass Personal des Auftragnehmers sofort von einem Einsatz im Rahmen des Auftrages ausgeschlossen und durch anderes Personal ersetzt wird. Ein solcher wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn der Mitarbeiter die vorgesehenen Kontaktwege über den Auftragnehmer nicht einhält oder sich als Mitarbeiter der Auftraggeberin geriert. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen die Gründe für die Ablöseaufforderung mitzuteilen. Der Auftragnehmer muss der Ablöseaufforderung nachkommen.

(7) Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter über die maßgeblichen Regelungen zur Durchführung eines Vertrags einweisen. Insbesondere wird er sie auf Einhaltung der Kontaktwege (§ 9) verpflichten sowie anweisen, jegliches Verhalten zu unterlassen, das bei Dritten den Eindruck erwecken könnte, dass sie in einem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zur Auftraggeberin stehen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer seine Mitarbeiter in sämtliche bei einer Vor-Ort-Tätigkeit einzuhaltenden Vorgaben verpflichten, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit und die Vertraulichkeit.

(8) Auftragnehmer und Auftraggeberin stellen sicher, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers zu jeder Zeit als externe Kräfte des Auftragnehmers als Dienstleister erkennbar sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine Vor-Ort-Tätigkeit, bei der die Mitarbeiter des Auftragnehmers grundsätzlich räumlich getrennt von den Mitarbeitern der Auftraggeberin arbeiten.

(9) Der Auftragnehmer muss die geplante Anzahl der von ihm zur Erbringung einzelner Leistungen (z.B. Teilnahme an Besprechungen) einzusetzenden Mitarbeiter mit der Auftraggeberin vor der jeweiligen Leistungserbringung abstimmen.

(10) Die Auftraggeberin kann mit schriftlicher Begründung den unverzüglichen Austausch eines Mitarbeiters des Auftragnehmers verlangen, wenn dieser wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Die im Angebot des Auftragnehmers aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung namentlich genannten

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Mitarbeiter müssen die vertraglichen Leistungen grundsätzlich selbst erbringen. Ist aus zwingenden Gründen (z.B. längere Krankheit, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Auftragnehmer) ein Austausch dieser Mitarbeiter notwendig, so müssen diese durch im Wesentlichen gleichermaßen qualifiziert und erfahrene Mitarbeiter ersetzt werden. Die durch den Wechsel entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer.

(11) Die vom Auftragnehmer eingesetzten Beschäftigten werden nicht in die Arbeitsabläufe oder betriebliche Organisation der Auftraggeberin eingegliedert. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Kräfte (eigenes Personal, Unterauftragnehmer) in den Liegenschaften der Auftraggeberin als Externe kenntlich gemacht sind. Auf Anforderung der Auftraggeberin hat der Auftragnehmer alle ihre in den Liegenschaften der Auftraggeberin eingesetzten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen sowie die der Unterauftragnehmer namentlich mitzuteilen.

(12) Sollte eine der Parteien feststellen, dass Anzeichen für eine Eingliederung vorliegen, wird sie hierüber unverzüglich die andere Partei in Textform informieren. Die Parteien werden hiernach unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen gegen eine Eingliederung ergreifen.

(13) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber allen gesetzlichen und etwaig vorhandenen tarifvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies bedeutet im Einzelnen insbesondere Folgendes:

a. Ausländische Mitarbeiter des Auftragnehmers dürfen von diesem nur beschäftigt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen (Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen u.Ä.) vorliegen.

b. Leistungen dürfen vom Auftragnehmer nicht bei Personen in Auftrag gegeben werden, die diese Leistungen unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) erbringen.

c. Der Auftragnehmer erklärt mit Wirkung des Vertragsabschlusses für sich, seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nachzukommen und dass bei ihm keine Beitrags- oder Steuerrückstände bestehen.

d. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu Wahrung der fairen Arbeitsbedingungen der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den einschlägigen Normen der ILO-Kernarbeitsnormen, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und – sofern einschlägig – des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Diese Pflichten gelten für den Auftragnehmer während der gesamten Laufzeit des Vertrages. Sollte die Auftraggeberin eines Verstoßes erlangen, behält sie sich das Recht zur außerordentlichen Kündigung vor.

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§ 10 Beauftragung von Unterauftragnehmern

(1) Bei Zuschlagserteilung ist der Bieter alleiniger Vertragspartner; er ist für die angebote- nen Leistungen allein verantwortlich.

(2) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so ist dies im Angebot mit den zu erbringenden Aufgaben aufzuführen. Der Generalunternehmer hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung den Unterauftragnehmer der Auftragge- berin zu benennen.

(3) Für den Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern hat der Auftragnehmer

a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,

b) dem Unterauftragnehmer auf sein Verlangen hin die Auftraggeberin zu benennen,

c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbe- sondere hinsichtlich der Zahlungsweise, Gewährleistung und Sicherheitsleistun- gen - einzuräumen, als sie zwischen Auftragnehmer und Auftraggeberin vereinbart sind.

(4) Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ord- nungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Fehlendes Auswahlverschulden kann nicht geltend gemacht werden.

§ 11 Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin

(1) Die Auftraggeberin stellt sicher, dass im Bereich ihrer Betriebssphäre alle Voraussetzungen rechtzeitig gegeben sind, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der im Einzelvertrag definierten Leistungen erforderlich sind.

(2) Demzufolge wird die Auftraggeberin den Beratern des Auftragnehmers die erforderliche Unterstützung in jeder Hinsicht geben. Hierzu gehört insbesondere das zur Verfügung halten geeigneter Arbeitsräume, ausreichender Rechnerzugriffsmöglichkeiten, erforderlicher Daten, etc., sowie die Übergabe aller erforderlicher Informationen und Unterlagen.

(3) Aufgrund der Festlegungen zur Informationssicherheit ist ein Zugriff auf die Systeme der Auftraggeberin nur mit von ihr zur Verfügung gestellten Notebooks möglich.

(4) Die Inanspruchnahme aller durch die Auftraggeberin bereitgestellter Ressourcen ist für den Auftragnehmer kostenfrei.

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Vertrag

§ 12 Rechte an Leistungsergebnissen

(1) Die Leistungsergebnisse des Auftragnehmers stehen ausschließlich der Auftraggeberin zur Verfügung und gehen mit der Bezahlung des Entgelts für die im Einzelvertrag vereinbarte Leistung auf diese über. Soweit urheberrechtliche Ansprüche entstehen, erhält die Auftraggeberin das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht für die gewerbliche Nutzung oder Benutzung der Leistungsergebnisse.

(2) Die Leistungsergebnisse können von der Auftraggeberin bearbeitet oder verändert werden. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Nennung als Autor, auf Zugang zu den Leistungsergebnissen sowie auf deren Kopien. Die Nutzung des gewonnenen Know- Hows wird für den Auftragnehmer nicht eingeschränkt.

(3) Der Auftragnehmer wird der Auftraggeberin mitteilen, sofern die Leistungsergebnisse nur verbunden oder nur lauffähig mit bereits bestehenden Standardsoftwareprodukten sind.

(4) An dieser Standardsoftware oder an vom Auftragnehmer entwickelten Tools werden der Auftraggeberin einfache Nutzungsrechte eingeräumt, sofern die Nutzung der erstellten Leistungsergebnisse dies erfordert. Der Auftragnehmer wird hierüber eine gesonderte Vereinbarung treffen oder am Abschluss derartiger Vereinbarungen mitwirken, sofern dies erforderlich ist.

(5) Sofern im Rahmen der Leistungserbringung Nutzungs- oder andere Rechte an der Software Dritter erworben werden sollen, wird dies im Einzelvertrag geregelt.

§ 13 Freiheit von Rechten Dritter

(1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die auf Grund eines Einzelvertrages von ihm zu erbringenden Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, welche die vertragsgemäße Nutzung ausschließen bzw. einschränken.

(2) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch geltend gemachte Schutzrechtsverletzungen beeinträchtigt oder untersagt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, im Rahmen der Nacherfüllung nach seiner Wahl entweder die vertraglichen Leistungen in der Weise zu ändern oder zu ersetzten, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte Dritter fallen, gleichwohl aber den vereinbarten Anforderungen entsprechen oder das Recht zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für die Auftraggeberin und ihre Kooperationspartnern vertragsgemäß genutzt werden können.

(3) Die hier eingeräumten Rechte der Auftraggeberin sind ausgeschlossen, wenn die Schutzrechtsverletzung darauf beruht, dass die Auftraggeberin die vertragsgemäße Leistung abgeändert hat, es sei denn, die Abänderung geschah mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers, oder in einer Weise nutzt, welche von der vertragsgemäßen Nutzung abweicht.

(4) Die Auftraggeberin verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich von jedem gegen ihn wegen Schutzrechtsverletzungen geltend gemachten Anspruch schriftlich zu

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Vertrag

benachrichtigen. Die Auftraggeberin wird ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers keine Ansprüche anerkennen. Im Falle der unberechtigten Anerkennung vermindert sich ein evtl. Schadensersatzanspruch der Auftraggeberin entsprechend dem Nachteil, der dem Auftragnehmer aus der unberechtigten Anerkennung entsteht.

(5) Die unter der Überschrift „Freiheit von Rechten Dritter“ geregelte Verpflichtung des Auftragnehmers entfällt, wenn eine Schutzrechtsverletzung durch Beistellungen der Auftraggeberin im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Beistellungspflichten verursacht wird.

§ 14 Vergütung

(1) Die Vergütung wird im jeweiligen Einzelvertrag anhand der im Preisblatt 2026-047-EU- NOVA angegebenen Tagessätze (1 Personentag = 8 Personen-Leistungsstunden) vereinbart.

(2) Die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand zum Nachweis; das jeweils abzurechnende Zeitintervall beträgt 0,25 Stunden. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ausführung des Einzelvertrages gemäß § 15 unter Beifügung einer detaillierten Auflistung aller abgerechneten Einzelleistungen; bei Abrechnung von Personalaufwänden sind die Personen, deren Tagessätze und Tageseinsätze (ggf. unter pro rata – Angaben) und die detaillierte Beschreibung von deren an den jeweiligen Tagen ausgeführten Tätigkeiten aufzuführen.

(3) Mit dem im Einzelvertrag vereinbarten Honorar sind alle Nebenkosten für den Einsatz am vereinbarten Leistungsort - insbesondere auch die Vor- und Nachbereitung und Reisezeiten sowie allen sonstigen Aufwendungen und Materialien in Zusammenhang mit der Bearbeitung - vollumfänglich abgegolten.

(4) Die zur Auftragsausführung notwendigen Reisekosten werden gemäß den entsprechenden Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) einschl. der entsprechenden Verwaltungsvorschriften in der derzeit geltenden Fassung auf Nachweis (durch Vorlage der Kostenbelege) gesondert erstattet.

(5) Der Auftragnehmer ist für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Vergütung sowie der erstatteten Reisekosten selbst verantwortlich. Etwaige Forderungen der Sozialversicherungsträger und der Finanzämter hat der Auftragnehmer selbst abzuführen.

§ 15 Rechnung / Zahlung

(1) Die Auftraggeberin ist gemäß der Verordnung über die elektronische Rechnungsstel- lung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung) verpflich- tet, Rechnungen als E-Rechnung zu empfangen. Der Auftraggeber stellt Rechnungen

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Vertrag

in elektronischer Form aus und übermittelt sie unter Angabe der jeweiligen Auftrags- nummer als Einzelrechnung an die Auftraggeberin an

Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) 993-8003410200-62 (Leitweg-ID)

(2) Zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen ist das Rechnungseingangsportal der gesetzlichen Unfallversicherung zu nutzen, welches unter https://uv.flow.tieki- netix.net abgerufen werden kann. Hierzu sind die in den Vergabeunterlagen beigefüg- ten Anforderungen im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung und Zugangsin- formationen zum Portal zu beachten.

(3) Für die korrekte Zuordnung einer elektronischen Rechnung an die Auftraggeberin ist neben der Übermittlung der Auftragsnummer (FIP-Nummer), der Bestell-/ Lieferanten- nummer, der kontierungsrelevanten Daten, der geltenden Zahlungsbedingungen sowie der E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers, die Angabe der Leitweg Identifikations- nummer zwingend erforderlich.

(4) Die Zahlungen erfolgen im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennendes Konto.

(5) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Die Zah- lungsfrist beträgt 30 Tage und beginnt mit Eingang einer prüfbaren Rechnung im Ori- ginal. Die Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügen.

(6) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftli- cher Genehmigung der Auftraggeberin statthaft. § 354a HGB bleibt davon unberührt.

(7) Eine Vorauszahlung durch die Auftraggeberin wird ausgeschlossen.

§ 16 Haftung

Für die Haftung gilt Ziffer 13 der EVB-IT Dienstleistungs-AGB.

§ 17 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Auftraggeberin bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um die Auftraggeberin selbst oder deren Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass die Auftraggeberin ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder diese allgemein bekannt sind.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm anvertraute vertragsbezogene Daten nur im Rahmen seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Die Daten sind nach Beendigung des Vertrags unverzüglich zu löschen, unter Berücksichtigung gesetzlich vorgeschriebener

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Aufbewahrungspflichten. Sofern die Einschaltung Dritter erforderlich wird, muss der Auftragnehmer dieselben Pflichten dem Dritten entsprechend auferlegen.

(3) Vor Aufnahme der Tätigkeit unterzeichnen die Berater des Auftragnehmers eine Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Datenentsprechend Dokument 12 der Vergabeunterlagen (Vertrag Auftragsverarbeitung).

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung dem Vertragspartner zurückzugeben.

(5) Nach Beendigung der vertraglichen Tätigkeit wird der Auftragnehmer sämtliche im Rahmen des Einzelvertrages erstellte Unterlagen sowie alle von der Auftraggeberin erhaltenen und noch vorhandenen Unterlagen unverzüglich der Auftraggeberin aushändigen oder in Absprache mit der Auftraggeberin löschen/vernichten.

§ 18 Abwerbeverbot

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages sowie für die Dauer von zwölf Monaten nach dessen Beendigung, Beschäftigte der BGHM, die ihm im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt geworden sind, nicht direkt oder indirekt aktiv abzuwerben. Als aktive Abwerbung gilt jede gezielte Kontaktaufnahme durch den Auftragnehmer, seine Angestellten oder Beauftragten mit dem Ziel, einen Beschäftig- ten zum Wechsel des Arbeitgebers zu veranlassen. Nicht erfasst ist die Einstellung eines Beschäftigten, der sich ohne vorherige Einwirkung des Auftragnehmers initiativ bewirbt.

(2) Für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen Abs.1 schuldet der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttojahresgehalt des betroffenen Beschäftig- ten. Die BGHM behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor.

Der Auftragnehmer trägt im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Einstellung des Beschäftigten nicht auf einer aktiven Abwerbung im Sinne von Abs.1 beruht.

§ 19 Tariftreueversprechen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung dieser Rah- menvereinbarung tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Dies gilt nicht, soweit und solange der Auftragnehmer nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsver- ordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.

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Vertrag

(2) Ebenso hat der Auftragnehmer von Nachunternehmern und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeig- nete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von dem Auftrag- nehmer oder von Nachunternehmern beauftragte Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 3 BTTG ist durch den Auftragneh- mer mittels geeigneter Unterlagen (z.B. Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege, Arbeits- verträge) zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind auf Anforderung der Prüfstelle Bun- destariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorzule- gen. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 BTTG, ver- pflichtet sich der Auftragnehmer die Kontrollen zu dulden und die für die Kontrolle er- heblichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Anstelle der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen nach Absatz 3 (§ 9 BTTG) kann auch ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifi- zierungsstellen vorgelegt werden. Die Dokumentationspflicht entfällt auch dann, sobald das Zertifikat nachgereicht wird und dies nachgewiesen ist.

(5) Die Parteien vereinbaren eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent der Netto- Auftragssumme dieses Vertrages pro Verstoß, bei mehreren Verstößen von maximal 10 Prozent der Netto-Auftragssumme dieses Vertrages. Als Nettoauftragssumme gilt der Betrag, der der Summe sämtlicher abrechnungsfähiger Positionen ohne Steuern bis zum Ende der maximalen Vertragslaufzeit entspricht. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle einen Verstoß des Auftragnehmers gegen seine Pflichten nach § 3 oder § 9 BTTG durch Verwaltungsakt nach § 13 BTTG festgestellt hat und das Vorver- fahren nach § 13 Abs. 4 BTTG abgeschlossen ist.

(6) Im Fall der Verwirkung der Vertragsstrafe nach Absatz 5 ist die Auftraggeberin berech- tigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.

(7) Der Auftragnehmer haftet zudem für die zur Leistungserbringung aus dieser Rahmen- vereinbarung von ihm beauftragten Unterauftragnehmer für die Erfüllung der Zahlungs- pflicht nach § 4 Abs. 1 i. V .m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BTTG dieses Unternehmers, weiterer Nachunternehmer oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunter- nehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Es gelten die Bestimmungen nach § 12 BTTG.

Wird während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung eine auf § 5 BTTG gestützte Rechtsverordnung erlassen, in deren Anwendungsbereich der Auftragnehmer fällt, so steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht zu, soweit ihm die Vertragser- füllung zu der vereinbarten Vergütung nicht mehr zumutbar ist. Die Kündigung hat schriftlich und unter Bezeichnung der neu geltenden Rechtsverordnung sowie Darle- gung ihrer Auswirkungen auf die Kosten des Auftragnehmers im Rahmen dieser Ver- einbarung zu erfolgen. Sie kann erst nach Inkrafttreten der betroffenen Rechtsverord-

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nung und nach Wirksamwerden der in ihr geregelten Arbeitsbedingungen erklärt wer- den. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats. Sie beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung bei der Auftraggeberin.

§ 20 Antikorruptionsklausel

(1) Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist die Auftraggeberin gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn Ausschlussgründe im Sinne des § 42 Abs.1 VgV vorliegen.

(2) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wett- bewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteili- gung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

(3) Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin alle Schäden zu ersetzen, die der Auftrag- geberin unmittelbar oder mittelbar durch die außerordentliche Kündigung oder den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern die Auftraggeberin keinen höheren Schaden nachweist, hat der Auftragnehmer an die Auftraggeberin eine Schadensersatzpau- schale in Höhe von 5 % der Netto-Auftragssumme dieser Rahmenvereinbarung zu bezahlen. Als Netto-Auftragssumme gilt jener Betrag, der der Summe sämtlicher ab- rechnungsfähiger Positionen ohne Steuern bis zum Ende der maximalen Vertragslauf- zeit entspricht. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Scha- den tatsächlich niedriger ist. Erbringt der Auftragnehmer diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.

Liegt ein Ausschlussgrund nach § 42 Abs.1 VgV vor, weil der Auftragnehmer nach- weislich eine schwere Verfehlung (Vorteilsgewährung § 333 StGB oder Bestechung § 334 StGB) oder eine vergleichbare nachweisbare Verfehlung außerhalb redlicher ge- schäftlicher Gepflogenheit begangen hat, hat der Auftragnehmer an die Auftraggebe- rin für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob die Auf- traggeberin ihr Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht.

Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 5-fache des Wertes der angebotenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 1 % der Nettoauftragssumme dieses Vertrages.

Weitergehende Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.

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§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.

(2) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke ent- halten sollte.

(3) Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragsnehmers sind aus- geschlossen, es sei denn, die zugrundeliegenden Gegenansprüche sind unstrittig oder rechtskräftig festgestellt.

(4) Gerichtsstand für beide Parteien Mainz, sofern nicht durch zwingendes Recht ein an- derer Gerichtsstand vorgegeben ist.

(5) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(6) Der Auftragnehmer ist über die Datenerhebung nach Art 13 und 14 DSGVO informiert. Die Auftraggeberin verarbeitet die zum Zweck des Vertragsabschlusses und der Ver- tragsdurchführung erhobenen personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz.

(7) Die mit den Vergabeunterlagen überreichte Rahmenvereinbarung wurde vom Auftrag- nehmer mit der Angebotsabgabe in Textform als Vertragsgrundlage anerkannt. Diese Rahmenvereinbarung kommt rechtsverbindlich mit dem Zuschlag im Vergabeverfahren zustande. Auftraggeberin und Auftragnehmer verpflichten sich zur Dokumentation der somit bereits abgeschlossenen Rahmenvereinbarung, den Vertragstext nochmals zu unterzeichnen und hierbei den gelb markierten Text entsprechend den Ergebnissen des Vergabeverfahrens zu ersetzen bzw. zu ergänzen.

Die Auftraggeberin wird dem Auftragnehmer hierzu eine Korrekturversion übersenden, die der Auftragnehmer spätestens innerhalb von sieben Werktagen unterzeichnet im Original an die Auftraggeberin (eingehend bei ihr) zurückzusenden hat. Bis zu diesem Eingang bei der Auftraggeberin sind keine Zahlungen oder Leistungen der Auftragge- berin gegenüber dem Auftragnehmer fällig.

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Auftraggeberin: Auftragnehmer:

Mainz, ……………... .………………….. , ………………

………………………………………..…... ……………………………………..…… Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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