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Anlage 15_Muster Werkvertrag.pdf

Evaluation des FoGA-Programms

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 28.09.2026, 13:46 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Muster (Werk-)Vertrag

Zwischen der

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dieses vertreten durch die

Präsidentin der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Friedrich - Henkel - Weg 1 – 25, D - 44149 Dortmund

  • Auftraggeber -1

und

  • Auftragnehmer -

wird unter der Vorgangsnummer 741919 folgender Vertrag geschlossen:

1 Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird in dem folgenden Vertrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Wir verwenden ausschließlich die männliche Bezeichnung, wobei sämtliche Bezeichnungen für beide Geschlechter gelten.

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Präambel

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Auftraggeber die Evaluation vom Förder- programm „Förderung der Forschung und Lehre in der Arbeitswelt“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin durchzuführen.

(2) Bestandteile dieses Vertrages sind

■ die Leistungsbeschreibung vom 22.09.2026 sowie

■ das Angebot des Auftragnehmers

■ die Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (ZAV),

Bei Widersprüchen zwischen Angebot und Leistungsbeschreibung ist die Leistungsbeschreibung maßgebend.

(3) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, finden die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die AGB des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

(4) Der Auftraggeber darf aufgrund dieses Vertrages Dritten gegenüber nicht verpflichtet werden.

§ 2 Zeitplan, Art und Umfang der Leistungen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, folgenden Zeitplan bei der Durchführung des Vorhabens einzuhalten: ■ Beginn: mit Zuschlagserteilung ■ Kick-Off: Im Januar 2027 ■ Zwischenpräsentation im Rahmen des Fortschrittgespräch: 6 Monate nach Beginn ■ Abgabe des Evaluationsberichtes nach 12 Monaten

§ 3 Vergütung

(1) Bei der Durchführung des Vorhabens handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag, der dem Preisrecht unterliegt.

(2) Die Begleichung von Rechnungen erfolgt − soweit nichts anderes vereinbart ist − binnen 30 Tagen nach Lieferung und Eingang der prüfbaren Rechnung. Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch die Auftragnehmerin angeboten worden sind, beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Auftragnehmerin. Macht die Auftraggeberin berechtigte Einwendungen oder

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Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.

(3) In sämtlichen Rechnungen ist neben den nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben auch die Bestellnummer der Auftraggeberin anzugeben. Die Umsatzsteuer ist von dem Auftragnehmer/ der Auftragnehmerin gesondert auszuweisen.

(4) Rechnungen sind zwingend unter Nutzung der Rechnungseingangsplattform des Bundes „OZG-RE“ nach den Vorgaben der E-Rechnungsverordnung elektronisch einzureichen; eine Einreichung von Rechnungen in Schriftform ist grundsätzlich nicht zulässig.

§ 4 Zahlungsmodalitäten

(1) Für diese nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen erhält der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin von der Auftraggeberin gemäß seinem/ihrem Angebot eine Vergütung in Höhe von ….. Euro (in Worten: ….. Euro)

Zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, zur Zeit 19 %.

(2) Die in Abs 1 vereinbarte Vergütung wird dem Auftragnehmer in Teilbeträgen wie folgt ausgezahlt2:

  1. Zahlung: 30 % nach Durchführung der gemeinsamen Kick-Off Veranstaltung

und der Abnahme des mit der BAuA abgestimmten Evaluationskonzepts,

inklusive Arbeits- und Zeitplan und Start der Evaluation

  1. Zahlung: 20 % nach Abnahme der Zwischenpräsentation im Rahmen des

Fortschrittgesprächs nach 6 Monaten

  1. Zahlung: 50 % nach Abnahme des Evaluationsberichts

(3) Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch die Vergütung abgegolten

§ 5 Prüfungsrecht, Mitteilungspflichten

(1) Der Auftraggeber und von ihm Beauftragte sind berechtigt, sich beim Auftragnehmer während seiner Geschäfts- und Betriebsstunden über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen zu informieren, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen, Prüfungen selbst vorzunehmen und die Vorlage der bisherigen Arbeitsergebnisse zu verlangen.

2 Die Anzahl der Teilbeträge sowie die Voraussetzungen für deren Zahlung werden in Abhängigkeit vom jeweiligen Projekt festgelegt.

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(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die in § 5 Abs. 1 vereinbarten Befugnisse auch für Verträge gelten, die der Auftragnehmer mit Unterauftragnehmern schließt.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unvorhergesehene Umstände, die eine vertragsgemäße Durchführung des Vorhabens beeinträchtigen könnten, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 6 Abnahme

(1) Ist die Leistung in vertragsgemäßem Zustand (§§ 1 und 2) erbracht, so wird sie ab- genommen. Die erfolgreiche Endabnahme wird dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt.

(2) Ist das Vorhaben nicht vertragsgemäß abgeschlossen worden, können Nachbesserungen gefordert oder die Höhe der Vergütung entsprechend gemindert werden.

(3) Fordert der Auftraggeber Nachbesserung(en), hat der Auftragnehmer diese innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen.

§ 7 Unteraufträge

Unteraufträge bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Vergabe dieser Aufträge die Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen zu beachten.

§ 8 Haftung

(1) Die Haftung der Vertragsparteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gegenüber Ansprüchen aus Vertragsverletzung oder Delikt ist beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden; der Höhe nach ist die Haftung begrenzt auf die Höhe der Vertragssumme. Die Haftung für Folgeschäden (z. B. entgangene Gewinne, Vermögensschäden) ist ausgeschlossen.

(2) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber – unbeschadet der Haftung im Innenverhältnis – im Außenverhältnis von jeglicher Haftung gegenüber geschädigten Dritten frei. In Verträgen mit Dritten hat der Auftragnehmer entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

§ 9 Nutzungs- und Verwertungsrechte; Erfindungen

(1) Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an allen im Rahmen dieses Auftrages erstellten Grafikproduktionen einschließlich der Nutzung in direkter und indirekter Form zu folgenden Zwecken:

  • zur Nutzung, Vorführung, Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung im Rahmen der Ausstellung

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  • zum Zwecke der öffentlichen Dokumentation der Ausstellung, um diese auch nach ihrer Laufzeit weiterhin sichtbar zu machen (z.B. Google Arts and Culture, DASA- Homepage)

Des Weiteren gelten die Ausführungen in der Leistungsbeschreibung.

§ 10 Einhaltung Datenschutz; Geheimhaltung

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die aktuellen Bestimmungen der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) im Umgang mit personenbezogenen Daten einzuhalten. Informationen zu personenbezogenen Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben und nur im Rahmen des Projektes verwertet werden.

(2) Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln.

§ 11 Eigentum an beschafften bzw. hergestellten Gegenständen

(1) Hat der Auftragnehmer im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages Geräte, Einrichtungsgegenstände, Druckwerke, DV-Programme oder sonstige Gegenstände zu beschaffen bzw. herzustellen, so sind diese Gegenstände nur für den Vertragszweck zu ver- wenden und sorgfältig zu behandeln.

(2) Eine Liste der beschafften Gegenstände ist dem Auftraggeber zur Endabnahme bzw. zusammen mit dem Abschlussergebnis vorzulegen.

(3) Die nach Abs. 1 beschafften bzw. hergestellten Geräte, Einrichtungsgegenstände, Druckwerke, DV-Programme oder sonstigen Gegenstände sind als Bundeseigentum zu kennzeichnen, zu inventarisieren und dem Auftraggeber nach Abschluss des Forschungsprojektes zu übereignen.

§ 12 Einbeziehung des Auftraggebers in Werbeaussagen

Der Auftragnehmer darf in seinen Werbeaussagen auf geschäftliche Verbindungen zum Auftraggeber nur mit dessen ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung hinweisen.

§ 13 Forderungsabtretung

Forderungen gegen den Auftraggeber kann der Auftragnehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abtreten.

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§ 14 Kündigung aus wichtigem Grund

Erlangt eine Vertragspartei Kenntnis von Tatsachen, die ihr das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund geben würden, so hat sie die andere Vertragspartei hierüber schriftlich zu unterrichten. Einigen sich beide Vertragsparteien innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht über eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, so ist die andere Vertragspartei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Die Kündigung hat schriftlich per eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

§ 15 Rücktritt vom Vertrag; Antikorruptionsklausel

(1) Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegen- zuwirken.

(2) Insbesondere dürfen der Auftragnehmer oder seine Beauftragten dem Auftraggeber weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren. Diese Verpflichtung gilt auch für die von dem Auftragnehmer beauftragten Unterauftragnehmer.

(3) Handelt der Auftragnehmer der Verpflichtung nach Absatz 2 zuwider oder war er an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache im Sinne des § 298 StGB gegenüber dem Auftraggeber beteiligt, steht dem Auftraggeber ein besonderes Rücktritts- beziehungsweise Kündigungsrecht zu. Außerdem behält sich der Auftraggeber vor, den Auftragnehmer bei entsprechenden Verstößen von zukünftigen Vergaben für eine bestimmte Zeit auszuschließen.

(4) Tritt der Auftraggeber nach Absatz 3 vom Vertrag zurück, hat sie die Wahl, ob sie im Rahmen der Rückabwicklung die empfangene Leistung ganz oder teilweise zurückgibt oder Wertersatz leistet.

(5) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als der Anspruch auf Wertersatz für nicht zurückgewährte Leistungen stehen dem Auftragnehmer aufgrund des Rücktritts nicht zu.

§ 16 Einhaltung der Vorschriften zum Mindestlohngesetz

(1) Der Auftragnehmer sichert in vollem Umfang und unwiderruflich die Einhaltung der nach- folgenden Bestimmungen zu:

a. den gesetzlich oder tarifvertraglich geforderten Mindestlohn in der jeweiligen aktuellen geforderten Höhe rechtzeitig zu bezahlen,

b. sich keines Nachunternehmens zu bedienen, das diesen Mindestlohn entsprechend der tarifvertraglichen oder gesetzlichen Vorgaben nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt,

c. dass weder er selbst als Auftragnehmer noch eines der Nachunternehmen, ein Zeitarbeitsunternehmen beauftragt, das diesen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt,

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d. dass weder er selbst als Auftragnehmer noch eines der Nachunternehmen im Sinne des §19 Absatz 1 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen sind.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber jederzeit auf Verlangen einen aktuellen Gewerbezentralregisterauszug sowie aktuelle Nachweise (z.B. Stundennachweise, anonymisierte Lohnabrechnungen, Mitarbeiterlisten) über die Zahlung des Mindestlohns durch ihn und das Nachunternehmen unverzüglich vorzulegen. Er wird den Auftraggeber unverzüglich über die Inanspruchnahme durch Dritte oder die Einleitung von Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz gegen sich oder gegen ein von ihm im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis eingesetztes Nach- und/oder Zeitarbeitsunternehmen unterrichten.

(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Zahlung des Mindestlohns sowie generell von jeglichen Ansprüchen Dritter oder behördlichen Bußgeldern freistellen, die auf Verstößen gegen das Mindestlohngesetz oder gegen eine mögliche tarifvertragliche Regelung durch den Auftragnehmer, durch eines seiner Nachunternehmen und/oder eines von diesen beauftragten Zeitarbeitsunternehmen beruhen.

(4) Im Falle der Nichteinhaltung vorstehender Pflichten ist der Auftraggeber berechtigt, fällige Zahlungen an den Auftragnehmer einzubehalten, bis diese Pflichten erfüllt sind. Sollte der Auftragnehmer gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, ist der Auf- traggeber ungeachtet weitergehender Rechte befugt, ihm eine angemessene Frist zur Erfül- lung der betreffenden Verpflichtungen zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen.

(5) Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist der Auftraggeber zur außeror- dentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt.

§ 17 Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages - einschließlich dieser Schriftformklausel - bedürfen der Schriftform.

§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist Dortmund

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dortmund.

Für die Auftraggeberin: Für den Auftragnehmer / Für die Auftragnehmerin:

Dortmund, , ( Datum ) ( Ort ) ( Datum )

Sachgebietsleitung „Beschaffung und Zuwendungen" für die Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Im Auftrag

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