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BAuA-öA-741919-De
Anlage 16
| Bieter/Name*: | |
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| PLZ, Ort: |
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen der Ausschlussgründe
(Diese Erklärung ist vom Bewerber/Bieter bzw. bei Bewerber- oder Bietergemeinschaften von jedem Mitglied ab- zugeben. Bei Eignungsleihe und/oder Unterauftragsvergabe ist sie auch von jedem dieser Drittunternehmen ab- zugeben. Alle Erklärungen sind mit dem Angebot einzureichen und gelten mit Einreichung als unterzeichnet.)
Hiermit erkläre/n ich/wir, dass ich/wir keinen Ausschlussgrund nach § 14 Bundestariftreuege- setz (BTTG) erfülle/n und dass ich/wir die Inhalte der nachfolgenden Besonderen Vertrags- bedingungen anerkenne/n. Mir/uns ist bewusst, dass wahrheitswidrige Angaben oder Zu- rückhaltung von Auskünften meinen/unseren Ausschluss von der Teilnahme an diesem und weiteren Vergabeverfahren bzw. im Falle der Auftragserteilung zur fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages führen können.
Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz
1 Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes
(1) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbrin- gung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt (Tariftreueversprechen).
(2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.
2 Nachweispflichten und Kontrolle
(1) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterla- gen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Nummer 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.
(2) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert.
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(3) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich die Auf- tragnehmerin/der Auftragnehmer,
− die Kontrolle zu dulden, − die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, − die nach Absatz 1 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Ab- satz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vor- zulegen, − die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, − auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie − datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezo- genen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
(4) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verur- sachte Kosten selbst.
3 Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern
(1) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Be- zug auf die Unterauftragnehmer und Verleiher gilt Nummer 1 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftrag- ten Unterauftragnehmern und Verleihern die in Nummer 2 Absatz 3 geregelten Mit- wirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Nummer 2 Absatz 4 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragnehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Unterauf- tragnehmern oder Verleihern getroffen wird.
4 Vertragsstrafe und Kündigung
(1) Die Auftraggeberin kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 Prozent des Auf- tragswertes ohne Umsatzsteuer verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue ei- nen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren festgestellten Verstößen kann die Auftraggeberin maximal 10 Prozent des Auftragswertes ohne Umsatzsteuer verlangen. Maßgeblich für die Festlegung der Strafhöhe ist vor allem die Schwere des festgestellten Verstoßes, die sich anhand der von dem Verstoß betroffenen An- zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, dem Grad der Abweichung von den zu gewährenden Arbeitsbedingungen oder der Schuldform des Verstoßes bemessen kann. Die Auftraggeberin kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.
(2) Die Auftraggeberin kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG fest- gestellt hat. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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