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Anlage B.2 Nicht abschließende Rahmenvereinbarung
[Entwurf (Stand 30.10.2026) im Verhandlungsverfahren für eine]
Nicht-abschließende Rahmenvereinbarung für
Evakuierungsarbeiten von Pipelines zum Gastransport/
Abfackeln von Restmengen/
Inertisieren von Pipelines zum Gastransport
- nachfolgend: „Rahmenvereinbarung“ -
zwischen
GASCADE Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108-112, 34119 Kassel
– nachstehend auch: „Auftraggeber 1 oder GASCADE“ –
NEL Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108-112, 34119 Kassel
– nachstehend auch: „Auftraggeber 2 oder NGT“ –
– Auftraggeber 1 und Auftraggeber 2 gemeinsam nachstehend auch: „die Auftraggeber“ –
und
[ Rahmenvertragspartner (einer von X) – nach Zuschlagserteilung auszufüllen]
–nachstehend: „Rahmenvertragspartner“ bzw. „Auftragnehmer“ genannt –
- die Auftraggeber und der Rahmenvertragspartner nachstehend gemeinsam auch als „Par- teien“ oder einzeln als „Partei“ bezeichnet -
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Anlage B.2 Nicht abschließende Rahmenvereinbarung
Präambel:
(1) GASCADE Gastransport GmbH und NEL Gastransport GmbH sind unabhängige Fern- leitungsnetzbetreiber mit Sitz in Kassel, Deutschland. Die Auftraggeber sind Tochterge- sellschaften der Wiga Transport Beteiligungs-GmbH & Co. KG, die wiederum zur SEFE Securing Energy for Europe GmbH gehört. GASCADE und NGT transportieren Erdgas und Wasserstoff sicher, zuverlässig und effizient durch ihre Pipelinesysteme.
Die Auftraggeber spielen eine wichtige Rolle bei der Förderung einer nachhaltigen Ener- giezukunft und unterstützen den Aufbau eines Wasserstoff-Netzes in Deutschland und Europa. Die Auftraggeber sind auch an verschiedenen Projekten beteiligt, die zur Ver- besserung der Gasinfrastruktur und zur Unterstützung der Energiewende beitragen.
(2) Die Auftraggeber haben von Zeit zu Zeit und in wechselndem Umfang Bedarf an emis- sionsarmen Arbeiten an Gas- und Wasserstoffleitungen in ihren Netzen. Die EU-Methan- regulierung verpflichtet die Auftraggeber als Fernleitungsnetzbetreiber, alle Maßnahmen möglichst emissionsfrei durchzuführen. Der Einsatz von mobilen Umpumpverdichtern, Fackel und anschließender Inertisierung bietet die Möglichkeit, Arbeiten an den Assets der Auftraggeber mit möglichst geringen Emissionen durchzuführen.
Für die Umpump-, Abfackel- und Inertisierungsarbeiten von Pipelineabschnitten und um einen sicheren und unterbrechungsfreien Gastransport gewährleisten zu können, ist es für die Auftraggeber von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, dass die Umpump-, Ab- fackel- und Inertisierungsarbeiten von Pipelineabschnitten insgesamt und in jedem Ein- zelfall termingetreu und technisch fachgerecht realisiert werden.
(3) Der Rahmenvertragspartner ist bereit, für den Auftraggeber auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung in Verbindung mit dem oder den im Rahmen eines Miniwettbe- werbs zustande kommenden Einzelvertrags als Auftragnehmer tätig zu werden und die vom Auftraggeber während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung vereinbarten Leistun- gen zu erbringen.
(4) Die Entscheidung der Auftraggeber zum Abschluss der Rahmenvereinbarung mit dem Rahmenvertragspartner wurde auf Grund der im Vergabeverfahren für die Rahmenver- einbarung dargelegten hohen sachlichen und persönlichen Kompetenz des Auftragneh- mers zur erfolgreichen, technisch einwandfreien und termingerechten Durchführung der Arbeiten getroffen.
(5) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Auftraggeber diese Rahmenvereinbarung mit mehreren weiteren Rahmenvertragspartnern in gleicher Weise abgeschlossen haben. Die Identität der anderen Rahmenvertragspartner wird zur Wahrung des Geheimwettbe- werbs in den Miniwettbewerben nicht offengelegt.
(6) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass Umpump-, Abfackel- und Inertisierungsarbeiten von Pipelineabschnitten als Teil der kritischen Infrastruktur der Energieversorgung die- nen, was eine qualitativ hochwertige, in jeder Hinsicht ordnungsgemäße und terminge- rechte Fertigstellung zwingend erforderlich macht.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:
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Anlage B.2 Nicht abschließende Rahmenvereinbarung
1 Vertragsgegenstand
1.1 Diese Rahmenvereinbarung regelt die Rahmenbedingungen, zu denen ein oder beide Auftraggeber den Rahmenvertragspartner mit der Ausführung eines oder mehrerer der in nachfolgender Ziff. 1.2 genannten Leistungspakete beauftragen.
1.2 Diese Rahmenvereinbarung dient der Beschaffung von drei Leistungsbildern:
(1) Umpumpen bzw. Evakuieren von Leitungsabschnitten mittels mobiler Verdich- tereinheiten zur kontrollierten Druckabsenkung und Medienverlagerung.
(2) Abfackeln von Restgasen über mobile Fackelanlagen zur sicheren Entleerung druckbeaufschlagter Leitungsabschnitte im Einklang mit geltenden Sicherheits- und Emissionsanforderungen.
(3) Inertisieren mittels Stickstoff (N ) zur Herstellung eines sicheren, sauerstoffar- men Zustands zur Vorbereitung von Arbeiten an Anlagenteilen. ₂ Die drei oben aufgeführten Leistungsbilder werden – je nach konkretem Bedarf im Ein- zelfall – einzeln oder kombiniert zu erbringen sein, was jeweils durch Einzelvertrag ge- regelt wird. So ergeben sich insgesamt sieben mögliche Leistungspakete:
Leistungspaket 1: Evakuierungsarbeiten von Pipelines zum Gastransport
Leistungspaket 2: Abfackeln von Restmengen
Leistungspaket 3: Inertisieren von Pipelines zum Gastransport
Leistungspaket 4: Evakuierungsarbeiten von Pipelines zum Gastransport UND Abfa- ckeln von Restmengen
Leistungspaket 5: Evakuierungsarbeiten von Pipelines zum Gastransport UND Inerti- sieren von Pipelines zum Gastransport
Leistungspaket 6: Abfackeln von Restmengen UND Inertisieren von Pipelines zum Gastransport
Leistungspaket 7: Evakuierungsarbeiten von Pipelines zum Gastransport UND Abfa- ckeln von Restmengen UND Inertisieren von Pipelines zum Gastransport
1.3 Jedes Leistungspaket umfasst die Ausführung der jeweiligen Umpump-, Abfackel- und/oder Inertisierungsarbeiten von Pipelineabschnitten (nachfolgend insgesamt „Wer- kleistung“), sowie jeweils das Erbringen aller dafür erforderlichen Neben- und Zusatz- leistungen durch den Auftragnehmer (Werkleistung, Neben- und Zusatzleistungen zu- sammen nachfolgend auch: „Leistungen“).
Die Leistungen sind je nach Einzelauftrag im GASCADE oder im NGT -Leitungsnetz zu erbringen.
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Anlage B.2 Nicht abschließende Rahmenvereinbarung
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung zu dieser Rahmenverein- barung, sowie aus den Unterlagen für die Einzelaufträge.
1.4 Die auf der Basis des jeweiligen Einzelvertrags in Verbindung mit dieser Rahmenverein- barung zu erbringenden Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung (Anlage B.1) all- gemein beschrieben. Die Konkretisierung der jeweils durchzuführenden Werkleistung erfolgt im jeweiligen Einzelvertrag; die weiteren Leistungen können, müssen aber nicht näher im Einzelvertrag bestimmt sein, sie sind stets im Sinne einer vollständig zu erbrin- genden Leistung geschuldet.
1.5 Die Einzelverträge werden im Rahmen von Miniwettbewerben unter denjenigen Unter- nehmen vergeben, die diese Rahmenvereinbarung abgeschlossen haben.
2 Vertragsgrundlagen und Rangfolge
2.1 Die vertraglichen Beziehungen und die Leistungsausführung richten sich nach den fol- genden Regelungen:
(1) Einzelvertrag mit Anlagen (insbesondere Leistungsverzeichnis, sowie die mit dem finalen Angebot des Auftragnehmers im Mini-Wettbewerb eingereichten Erklärun- gen zur Auftragsdurchführung, soweit durch Bezuschlagung akzeptiert); (2) Rahmenvereinbarung mit Anlagen (insbesondere Leistungsbeschreibung); (3) Vergabeunterlagen aus dem Miniwettbewerb, inklusive der Antworten auf Bieter- fragen mit dem Stand bei Ablauf der Frist für die finalen Angebote: (4) Vergabeunterlagen aus dem Verfahren zur Vergabe der Rahmenvereinbarung be- stehend aus:
a. der Europaweiten Bekanntmachung vom [TT.MM.JJJJ] etwaigen vorgenom- menen Änderungen bis zum Eingang der Teilnahmeanträge am [TT.MM.JJJJ]; b. dem Verfahrensbrief im Stand bei Eingang der finalen Angebote [TT.MM.JJJJ]; c. etwaigen besonderen Ausführungsbedingungen gemäß Verhandlungsproto- koll vom [TT.MM.JJJJ]; d. dem Bieterfragekatalog im Stand bei Eingang der finalen Angebote [TT.MM.JJJJ]; e. das finale Angebot des Auftragnehmers einschließlich aller eingereichten Er- klärungen zur Auftragsdurchführung [TT.MM.JJJJ]; f. den eingereichten Formularen zum Nachweis der Eignung des Auftragneh- mers; g. den eingereichten Nachweisen der Eignung von solchen Unternehmen, auf deren Kapazitäten der Auftragnehmer i.R.e. Eignungsleihe nach § 47 SektVO zurückgreift;
(5) GASCADE-Verhaltenskodex für Lieferanten; (6) die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der GASCADE Gastransport GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Ausgabe: Januar 2020;
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Anlage B.2 Nicht abschließende Rahmenvereinbarung
(7) die Richtlinie HSE-Richtlinie-Kontraktoren, Version 8, Stand: 01.06.2025; (8) den Regelungen über den Werkvertrag gemäß § 631 ff. BGB.
Die oben genannten Vertragsgrundlagen sind nebeneinander anwendbar. In Zweifels- fällen oder bei Widersprüchen sind die Regelungen gemäß der oben genannten Reihen- folge anzuwenden.
2.2 Weitere, immer vorrangige Vertragsgrundlagen sind:
(1) die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie gegebenenfalls die Be- und Verarbeitungsvorschriften zum Zeitpunkt der Abnahme; (2) alle einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere sämtliche relevanten Euro-Normen (EN) oder DIN-Vorschriften zum Zeitpunkt der Abnahme; (3) alle einschlägigen Normen und Richtlinien technischer Verbände (insbesondere DVGW-Regelwerke, VDI- und VDE-Richtlinien, sämtliche DGUV Vorschriften und Regelwerke (Regeln, Informationen und Grundsätze) zum Zeitpunkt der Abnahme; (4) alle besonderen örtlichen Bestimmungen, technische Vorschriften, Auflagen und Bestimmungen der Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden, insbesondere der Bauaufsicht, der Verbände und Innungen, der Berufsgenossenschaften, die Un- fallverhütungsvorschriften (UVV, GUVV) zum Zeitpunkt der Abnahme;
2.3 Die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ist aus- drücklich ausgeschlossen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wer- den - auch wenn sie die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Rege- lungen lediglich ergänzen - nicht Grundlage oder Inhalt des Vertrages, auch wenn ihnen nicht explizit vom Auftraggeber widersprochen wurde oder wenn der Auftragnehmer hie- rauf in seinem Angebot Bezug nimmt oder sich nachträglich hierauf bezieht.
3 Höchstgrenze/ keine Abnahmeverpflichtung/ Nicht-Exklusivität
3.1 Der Wert aller Einzelverträge auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung ist insgesamt begrenzt auf maximal EUR 20.000.000,00 (netto). Nach Erreichung des vorstehenden Höchstwerts sind Einzelverträge auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung nicht mehr zulässig.
3.2 Auf Seiten der Auftraggeber besteht keine Verpflichtung zur Beauftragung eines oder aller Auftragnehmer im Hinblick auf eine bestimmte Zahl von Einzelaufträgen oder im Hinblick auf eine bestimmte Umsatzgarantie. Die im Rahmen der Ausschreibung sowie in dieser Rahmenvereinbarung genannten Bedarfe beruhen auf Schätzungen der Auf- traggeber und begründen keine Ansprüche der Auftragnehmer, ausgenommen der An- spruch auf Beachtung der vorstehend unter 3.1 genannten Höchstgrenze.
3.3 Die Auftraggeber sind durch diese Rahmenvereinbarung nicht daran gehindert, gleich- artige Leistungen anderweitig zu vergeben, sei es unter anderen Vertragsbedingungen oder an andere Unternehmen, insbesondere soweit mit den Rahmenvertragspartnern keine, keine rechtzeitige oder keine wirtschaftliche Beschaffung möglich ist. Für Verga- ben außerhalb dieser Rahmenvereinbarung finden die Bestimmungen dieser Rahmen- vereinbarung keine Anwendung.
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4 Leistungsbestimmung durch Miniwettbewerbe
4.1 Aus dem Abschluss dieser Rahmenvereinbarung entstehen keine gegenseitigen pri- mären Leistungspflichten. Die Bestimmung von gegenseitig geschuldeten Leistungen erfolgt durch den Abschluss von Einzelverträgen.
4.2 Der Abschluss eines Einzelvertrags gestaltet sich jeweils wie folgt:
a) Der Auftraggeber stellt konkreten Bedarf für eines oder mehrere der o.g. Leis- tungspakete fest und entscheidet, diesen Bedarf mittels dieser Rahmenvereinba- rung decken zu wollen.
b) Der Auftraggeber vergibt den Einzelvertrag jeweils im Rahmen wettbewerblicher Verfahren („Miniwettbewerb“). Dafür werden alle Rahmenvertragspartner unter Übermittlung der jeweils zugehörigen spezifischen Vergabeunterlagen des Mini- wettbewerbs zeitgleich in Textform aufgefordert, ein Angebot abzugeben („Auffor- derung zur Angebotsabgabe im Miniwettbewerb“).
Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält unter anderem:
• Leistungsverzeichnis und Ausführungsfristen; • soweit erforderlich: weitere konkretisierende Angaben zur Leistungsbe- schreibung • die jeweils einschlägige Kopie der Zuschlagskriterien gemäß Anlage zu die- ser Rahmenvereinbarung; • die Frist zur Angebotsabgabe.
c) Mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe im Miniwettbewerb wird den Rahmen- vertragspartnern eine hinreichend lange bemessene Frist zur Angebotsabgabe mitgeteilt, sowie alle weiteren Vertragsbedingungen. Die Frist zur Angebotsabgabe wird der Auftraggeber jeweils unter Berücksichtigung der Komplexität des Auf- trags, dem Aufwand für die Angebotserstellung und dem Bedarf des Auftraggebers festlegen.
d) Auf die Einleitung eines Miniwettbewerbs und auf die Vergabe eines Einzelauftrags hat der Auftragnehmer keinen Anspruch.
e) Sofern der Rahmenvertragspartner in einem Miniwettbewerb kein Angebot abge- ben kann oder will, steht ihm das frei. Der Rahmenvertragspartner muss bei Ver- zicht auf eine Angebotsabgabe den Auftraggeber hierüber unverzüglich informie- ren.
f) Der Auftraggeber wird die im Miniwettbewerb eingereichten Angebote nach Ablauf der Angebotsfrist prüfen (§ 51 SektVO), insbesondere auf Vollständigkeit und et- waige Abweichungen von den Vergabeunterlagen. Die Nachforderung fehlender Angaben oder Unterlagen bleibt im Rahmen des vergaberechtlich Zulässigen vor- behalten. Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung.
g) Bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit richtet sich der Auftraggeber nach den vorab für den Miniwettbewerb mitgeteilten Zuschlagskriterien (siehe dazu die zu
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dieser Rahmenvereinbarung jeweils pro Leistungspaket festgelegte Wertungs- matrix in den Anlagen [###]).
h) Die Bieter, deren Angebote nicht für den Zuschlag in Betracht kommen, haben keinen Anspruch auf Versand negativer Vorabinformationen. Die Auftraggeber un- terliegen am Ende des Miniwettbewerbs keiner Informations- und Wartepflicht.
i) Der Einzelvertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber (Zuschlag) zustande. Ein Anspruch auf Beendigung des Miniwettbewerbs durch Zuschlagserteilung besteht nicht. Die Aufhebung des Miniwettbewerbs bleibt je- derzeit vorbehalten.
5 Entgelt
5.1 . Der Auftragnehmer erbringt die im jeweiligen Einzelvertrag bestimmten und durch die im mit dem bezuschlagten Angebot eingereichten Preisblatt des jeweiligen Einzelver- trags vereinbarten Pauschalpreise abgegoltenen Leistungen zu den dort ausgewiesenen Pauschalpreisen. Der durch den jeweiligen Pauschalpreis abgegoltene Leistungsum- fang bestimmt sich nach dem Einzelvertrag, insbesondere dem Leistungsverzeichnis und den weiteren Vertragsunterlagen des jeweiligen Miniwettbewerbs. Die Pauschal- preise beinhalten die Vergütung für alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Leis- tungen (insbesondere Personal, Material, Hilfsmittel, Fracht, Zoll, Spezialwerkzeuge, Projektbesprechungen, Maßnahmen zur Baustellenabsicherung und Abwehr gegen Schäden und Witterungseinflüsse sowie die in diesem Vertrag aufgeführten Leistungen). Dies gilt auch für in dieser Bestellung nicht ausdrücklich erwähnte Leistungen, soweit diese im Sachzusammenhang sinngemäß zur mangelfreien Ausführung der betreffen- den Einzelleistungen gehören.
5.2 Soweit der Auftraggeber im Miniwettbewerb voraussichtliche Mengen, Stunden, Einsatz- zeiten oder sonstige Abrechnungseinheiten angibt, handelt es sich, sofern sie nicht aus- drücklich als verbindlich bezeichnet werden, ausschließlich um Schätzwerte für die Kal- kulation und den Angebotsvergleich. Die Vergütung richtet sich nach den tatsächlich vertragsgemäß erbrachten und nachgewiesenen Mengen, Stunden, Einsatzzeiten oder sonstigen Abrechnungseinheiten zu den im Einzelvertrag vereinbarten Einheitspreisen bzw. Verrechnungssätzen. Die im Einzelvertrag, insbesondere im Leistungsverzeichnis und in den weiteren Vertragsunterlagen des jeweiligen Miniwettbewerbs festgelegten Leistungsdimensionen, auf denen die Pauschalpreise beruhen, bleiben hiervon unbe- rührt. Aus den Schätzwerten ergibt sich weder ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ausführung oder Vergütung einer bestimmten Mindestmenge noch eine Erweiterung des vertraglich und vergaberechtlich zulässigen Leistungsumfangs.
5.3 Die vereinbarten Einheitspreise umfassen auch alle Leistungen, Nebenleistungen und Maßnahmen, die für die Abwehr von Schäden und Witterungseinflüssen erforderlich wer- den.
Die Angebotssumme und die Einheitspreise gelten für die fertige Leistung, d.h. für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung der Vollstän- digkeit, d.h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich aus den Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis des Einzelver- trags nicht ausdrücklich erwähnt sind.
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Eine Gleitklausel für Lohn-, Material-, Geräte- und Stoffkosten wird nicht vereinbart. So- zialabgaben- oder Steuererhöhungen, mit Ausnahme einer Mehrwertsteueränderung, lassen die vereinbarten Preise unberührt.
5.4 Im Übrigen gelten für etwaige zusätzliche oder geänderte Leistungen („Leistungsände- rung“) die §§ 650b ff. BGB.
Drohen dem Auftraggeber ohne eine unverzügliche Ausführung einer Leistungsände- rung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist (§ 650b Abs. 1, Nr. 2 BGB), schwerwiegende Nachteile (Gefahr in Verzug), ist der AG berechtigt, Leis- tungsänderungen auch vor Ablauf der in § 650b Abs. 2 BGB genannten Frist nach billi- gem Ermessen anzuordnen.
5.5 Im Fall von unvorhergesehenen Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und welche Leistungsumfänge verursachen, die über den ursprünglichen Umfang hinausge- hen, werden diese darüberhinausgehenden Leistungsumfänge nach Zeit und Aufwand gemäß den im Mini-Wettbewerb vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet.
Solche zusätzliche Leistungen werden ausschließlich vergütet, sofern sie den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang tatsächlich überschreiten, nicht bereits von den geschul- deten Leistungen oder den zu deren vollständiger Ausführung erforderlichen Nebenleis- tungen umfasst sind und vor ihrer Ausführung durch den Auftraggeber mindestens in Textform beauftragt wurden.
Die Vergütung solcher Leistungen erfolgt auf Grundlage der im Mini-Wettbewerb verein- barten Einheitspreise. Die Abrechnung richtet sich nach den tatsächlich erbrachten und nachgewiesenen Mengen, Stunden, Stückzahlen oder sonstigen maßgeblichen Abrech- nungseinheiten.
Die vereinbarten Einheitspreise sind Festpreise für die gesamte Dauer der Leistungser- bringung. Eine Preisgleitklausel für Lohn-, Material-, Geräte-, Stoff- oder sonstige Kos- tenbestandteile wird nicht vereinbart. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
Die Liefer- und Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers umfasst sämtliche Leistun- gen, Nebenleistungen, Lieferungen und Tätigkeiten, die nach dem Sachzusammenhang, den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden Vorschriften oder der branchenüb- lichen Ausführung erforderlich sind, um die vertraglich geschuldete Leistung vollständig und termingerecht zu erbringen, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag aufge- führt sind.
Der Auftragnehmer hat sämtliche zur Abrechnung erforderlichen Nachweise innerhalb von einer (1) Woche nach Leistungserbringung dem Projektleiter des Auftraggebers vor- zulegen und der finalen Rechnung beizufügen. Soweit für die jeweilige Abrechnungspo- sition erforderlich, sind insbesondere Aufmaße, Zeitnachweise, Massenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Materialverbrauchsnachweise sowie sonstige geeignete Leistungsnachweise vorzulegen. Die Nachweise müssen mindestens den Bezug zur Be- auftragung, den Ausführungsort, das Leistungsdatum, die Art der erbrachten Leistung, die eingesetzten Arbeitskräfte einschließlich ihrer Qualifikation, eingesetzte Geräte und Hilfsmittel sowie die erbrachten Mengen oder Arbeitsstunden enthalten.
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Die Unterzeichnung der Leistungsnachweise durch den Auftraggeber bestätigt aus- schließlich die dokumentierten Mengen, Anwesenheitszeiten, eingesetzten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die rechnerische Plausibilität der Aufstellung. Die Unterzeichnung stellt weder eine Abnahme der Leistung noch ein Anerkenntnis der Vergütungspflicht, der Nachtragsberechtigung oder des Vorliegens einer zusätzlichen Leistung dar. Die Prü- fung dieser Voraussetzungen bleibt dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten.
5.6 Die Anforderungen an die Rechnungserstellung richten sich nach den Allgemeinen Ein- kaufsbedingungen der GASCADE Gastransport GmbH und der mit ihr verbundenen Un- ternehmen mit Sitz in Deutschland (Stand Januar 2020).
5.7 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger Leistungserbrin- gung, Abnahme und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.
6 Termine
6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in den jeweiligen Einzelverträgen vorgegebenen Zwischentermine und Fertigstellungstermine für die Erbringung der Leistung einzuhal- ten.
6.2 Der Auftragnehmer haftet bei Verzug nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.3 Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass sich durch eine Behinderung in der Leistung Auswirkungen ergeben, hat der Auftragnehmer die Behinderung und deren Auswirkun- gen dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe des Beginns und des voraussichtli- chen Endes des Behinderungszeitraums, der möglichen Folgen der Behinderung (im Hinblick auf Termine und/oder Kosten) und mit möglichst detaillierter Begründung min- destens in Textform mitzuteilen. Dies gilt auch für vermeintlich offenkundige Behinde- rungen.
6.4 Der Auftragnehmer hat die von der Behinderung betroffenen Leistungen nach Wegfall der Behinderung unverzüglich wiederaufzunehmen und den Auftraggeber hierüber un- verzüglich mindestens in Textform zu informieren.
6.5 Soweit der Auftragnehmer Mitwirkungshandlungen, Unterlagen oder Informationen des Auftraggebers benötigt, um seine Vertragspflichten erfüllen zu können, muss er diese rechtzeitig, mindestens mit einer Frist von 10 Werktagen, schriftlich anfordern.
7 Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz (HSE), Prüf- und Bedenkenhinweispflicht
7.1 Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass bei der Vertragserfüllung die allgemei- nen gesetzlichen Anforderungen an den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz (nachfolgend „HSE“) erfüllt und darüber hinaus die Anforderung der Berufsgenossen- schaften, die anerkannten Regeln der Technik zum Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt- schutz sowie die beim Auftraggeber geltende 'HSE-RICHTLINIE- KONTRAKTOREN', Version 8, Stand: 01.06.2025 (Anlage B.2.2 und abzurufen unter: www.gascade.de/un- ternehmen/lieferanten/) (nachfolgend insgesamt 'HSE-Anforderungen') eingehalten wer- den.
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7.2 Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht für seinen Leistungsbereich. Im Hinblick darauf, wird der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung seiner Leistun- gen mindestens in Textform gegenüber dem Auftraggeber anzeigen.
Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen und verkehrsüblichen Sicherheitsmaßnahmen oder sonst notwendigen und verkehrsüblichen Vorkehrungen zu treffen, um jede Sache und jede Person vor einem Schaden oder einer Verletzung auf Grund der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu schützen.
7.3 Der Auftragnehmer hat seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen durch geeignete und vollständige Unterweisung über die einschlägigen Vorschriften zu informieren und die Einhaltung derselben durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen insbesondere durch ihre Beaufsichtigung sicher zu stellen.
7.4 Ein Verstoß gegen eine Pflicht aus dieser Ziffer 7 durch den Auftragnehmer stellt eine grobe Verletzung der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers dar. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur außerordentlichen Kündigung dieser Rahmenvereinbarung berech- tigt, sofern der Auftragnehmer den Verstoß trotz vorheriger Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
7.5 Hat der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung fachliche Bedenken, so hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Dies gilt insbesondere, wenn Bedenken gegen vom Auftraggeber übermittelte Unterlagen, Infor- mationen und/oder Dokumente, gegen Vorgaben des Auftraggebers, gegen die vorge- sehene Art der Ausführung oder gegen die Güte vom Auftraggeber beigestellter Materi- alien oder gegen die Leistungen anderer Auftragnehmer und/oder Dritter bestehen.
8 Haftung des Auftragnehmers / Freistellung
8.1 Der Auftragnehmer haftet für von ihm schuldhaft verursachte Schäden, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund.
[Hinweis an die Bieter (nur für die erste Verhandlungsrunde, wird danach aus dem Vertragsentwurf entfernt):
Sofern Sie Anpassungsbedarf im Hinblick auf die vorgesehenen Haftungsrege- lungen sehen, haben Sie Gelegenheit, Ihre Ideen im Rahmen Ihres ersten indi- kativen Angebots kommentiert darzustellen.
Bitte beschreiben Sie dabei insbesondere:
-
welche Regelung aus Ihrer Sicht angepasst werden sollte,
-
aus welchen Gründen die bestehende Regelung aus Ihrer Sicht angepasst werden sollte, sowie
-
welche wesentlichen inhaltlichen Anforderungen eine aus Ihrer Sicht ausgewogene Regelung erfüllen sollte, gerne auch mit einem konkreten Klauselentwurf.
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Ziel ist es, auf Grundlage der eingehenden Hinweise eine dann für alle Bieter gleichermaßen geltende Regelung zu entwickeln.
Die Hinweise werden geprüft und können – sofern sie als sachgerecht erachtet werden – in eine überarbeitete Fassung der Vertragsunterlagen für die weiteren Verhandlungsrunden einfließen.Ein Anspruch auf Berücksichtigung oder Ver- handlung einzelner Vorschläge besteht nicht.]
8.2 Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeber, deren verbundene Unternehmen sowie deren jeweilige gesetzliche Vertreter, Organe, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragte (gemeinsam die Freistellungsberechtigten) von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen die Freistellungsberechtigten im Zusammenhang mit der Erbringung der vertrag- lichen Leistungen durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen geltend ge- macht werden, gleich aus welchem Rechtsgrund. Die Freistellung umfasst insbesondere auch alle mit der Abwehr solcher Ansprüche verbundenen angemessenen Kosten, ein- schließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung.
Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit und in dem Umfang, in dem der Anspruch des Dritten auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten eines Freistel- lungsberechtigten beruht.
Wird ein Freistellungsberechtigter von einem Dritten in Anspruch genommen, wird er den Auftragnehmer unverzüglich hierüber informieren und ihm die Gelegenheit geben, an der Abwehr des Anspruchs mitzuwirken. Der Freistellungsberechtigte wird ohne vor- herige Zustimmung des Auftragnehmers keine Anerkenntnis- oder Vergleichserklärun- gen abgeben, die die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers erweitern würden.
Dritter im Sinne der vorstehenden Absätze kann auch ein Nachunternehmer des Auf- tragnehmers sein.
9 Haftung der Auftraggeber
Die Haftung des jeweiligen Auftraggebers eines Einzelvertrags aus vertraglichen bzw. gesetzlichen Haftungsgründen wegen Verletzung vertraglicher bzw. außervertraglicher Pflichten ist jeweils auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; daneben haftet der Auftraggeber jeweils auch für eine einfache fahrlässige Verletzung von für die Ver- tragserfüllung wesentlichen und die Erreichung des Vertragszwecks sichernden Kardi- nalpflichten.
Im Fall der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftraggebers jeweils auf den unmittelbaren Schaden und der Höhe nach auf den jeweiligen Auftragswert be- schränkt, soweit die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden nicht höher sind. Im letzteren Fall ist die Haftung auf die entsprechenden, nach Art und Höhe vertragsty- pischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbe- schränkungen gelten nicht bei einfach fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
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Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden auf die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftraggebers jeweils entsprechende Anwendung.
Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt, insbeson- dere solcher des Produkthaftungsgesetzes, des Haftpflichtgesetzes oder des Straßen- verkehrsgesetzes.
10 Besonderes Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung des Einzelvertrages und Kompensation
10.1 Sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, ist der Auftraggeber berech- tigt, den Einzelvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen vorzeitig zu beenden.
10.2 Im Falle einer solchen vorzeitigen Beendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Beendigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen zu.
10.3 Darüber hinaus hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen und Kosten, die ihm nachweislich durch die vorzeitige Beendigung entstanden sind, so- weit diese nicht bereits durch die Vergütung nach Abs. 2 abgedeckt sind.
10.4 Im Falle einer (Teil-) Kündigung des Auftraggebers ohne Vorliegen eines wichtigen Grun- des pauschalieren die Parteien den in diesem Fall gemäß § 648 BGB ggfs. zu zahlenden Anteil der Vergütung, der auf die kündigungsbedingt nicht mehr zu erbringenden Leis- tungen entfällt, auf 15 % der im Einzelvertrag vereinbarten (vorläufigen) Auftragssumme. Beiden Parteien steht der Nachweis einer höheren oder niedrigeren Vergütung offen.
11 Technische Dokumentation
Die Dokumentation in Form eines Abschlussberichts (Verbrauch Erdgas, Menge evaku- iertes Erdgas, verwendete Menge Stickstoff) ist wesentlicher Bestandteil des Auftrages. Die Lieferung / Leistung ist erst dann vollständig erbracht, wenn die Unterlagen zur Doku- mentation dem Auftraggeber vorliegen.
Der Auftragnehmer hat diese Unterlagen vollständig bei der Abnahme gemäß Ziff. 20.1 vorzulegen. Ersatzweise kann die Vorabbestätigung der zuständigen Abnahmestelle ein- gereicht werden.
Ohne Vorlage der Dokumentation gilt die Lieferung und / oder Leistung als nicht vertrags- gemäß erbracht. Voraussetzung für die Zahlung von Rechnungen ist das Vorliegen der vollständigen Unterlagen zur Dokumentation.
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Ergebnisse in einem maschinenlesbaren Format (PDF- oder Microsoft Office-Dateien) zur Verfügung.
12 Versicherung
12.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mindestens bis zum Ablauf der gesetzlich und ver- traglich vereinbarten Gewährleistung eine Betriebs-, eine Produkt- und eine Umwelthaft- pflichtversicherung vorzuhalten.
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12.2 Der Auftragnehmer hat etwaige Nachunternehmer entweder in den Versicherungsschutz einzubeziehen oder diese zu verpflichten, ihrerseits Haftpflichtversicherungsschutz in gleichem Umfang vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat den Haftpflichtversicherungs- schutz seiner Nachunternehmer dem Auftraggeber rechtzeitig nachzuweisen.
12.3 Soweit der Auftragnehmer seinen Nachunternehmern gestattet, ihrerseits Nachunter- nehmer einzuschalten, hat er seine Nachunternehmer zu verpflichten, die vorstehenden Regelungen ihrerseits an deren Nachunternehmer weiterzugeben. Vorstehende Pflich- ten gelten dann für diese entsprechend.
12.4 Mangelnder Versicherungsschutz eines Nachunternehmers im Sinne vorgenannter Re- gelungen berechtigt den Auftraggeber, die Ablösung des betreffenden Nachunterneh- mers vom Auftragnehmer zu verlangen oder diese Rahmenvereinbarung oder den je- weiligen Einzelvertrag außerordentlich zu kündigen, auch fristlos.
12.5 Der Rahmenvertragspartner hat den geforderten Versicherungsschutz während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung lückenlos nachzuweisen.
Zudem hat der Rahmenvertragspartner den Versicherungsschutz ganz oder in bestimm- ter Hinsicht auf Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist nachzuweisen.
12.6 Der Nachweis des Versicherungsschutzes muss in geeigneter Form erfolgen. Dies kann – je nach Lage – die Kopie der Versicherungspolice in Verbindung mit einer Bestätigung der bezahlten Jahresprämie sein, und/oder eine jeweils aktuelle, ausführliche Deckungs- bestätigung der Versicherung oder des Versicherungsmaklers.
Eine Bestätigung über die geleistete Versicherungsprämie ist dem Auftraggeber im wei- teren Verlauf zur Fälligkeit jeder Versicherungsperiode vorzulegen.
12.7 Die geforderte Versicherung umfasst der Höhe nach mindestens:
• Versicherungssumme 10 Mio. Euro je Versicherungsjahr
• Versicherte Schäden: Personen-, Sach- und Vermögensschäden
• Selbsthalt 5.000 € (max.)
• Nachhaftung 5 Jahre
12.8 Die Laufzeit der Versicherung ist nicht auf die Erfüllung des Vertrags begrenzt. Sie hat vielmehr auch mindestens den Zeitraum der Gewährleistung zu umfassen. Eine Verjäh- rung auf Grund von Regelungen dieses Vertrages darf nicht den Versicherungsschutz beeinträchtigen oder beschränken.
12.9 Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.
[Hinweis an die Bieter (nur für die erste Verhandlungsrunde, wird danach aus dem Vertragsentwurf entfernt):
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Anlage B.2 Nicht abschließende Rahmenvereinbarung
Sofern Sie Anpassungsbedarf im Hinblick auf die vorgesehenen Regelungen zum Versicherungsschutz sehen, haben Sie Gelegenheit, Ihre Ideen im Rah- men Ihres ersten indikativen Angebots kommentiert darzustellen.
Bitte beschreiben Sie dabei insbesondere:
-
welche Regelung aus Ihrer Sicht angepasst werden sollte,
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aus welchen Gründen die bestehende Regelung aus Ihrer Sicht angepasst werden sollte, sowie
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welche wesentlichen inhaltlichen Anforderungen eine aus Ihrer Sicht ausgewogene Regelung erfüllen sollte, gerne auch mit einem konkreten Klauselentwurf.
Ziel ist es, auf Grundlage der eingehenden Hinweise eine dann für alle Bieter gleichermaßen geltende Regelung zu entwickeln.
Die Hinweise werden geprüft und können – sofern sie als sachgerecht erachtet werden – in eine überarbeitete Fassung der Vertragsunterlagen für die weiteren Verhandlungsrunden einfließen.Ein Anspruch auf Berücksichtigung oder Ver- handlung einzelner Vorschläge besteht nicht.]
13 Einsatz von Nachunternehmern durch den Auftragnehmer
13.1 Soweit nicht im Einzelvertrag etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, dürfen Nachun- ternehmer bei der Ausführung der Leistungen ausschließlich mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers eingesetzt werden. Für im Angebot des Miniwettbewerbs im Einklang mit den dort jeweils gültigen Vergabeunterlagen benannte Nachunternehmer gilt der Zu- schlag als Zustimmung.
13.2 Im Fall der nachträglichen Übertragung von Dienstleistungen auf Nachunternehmer oder des Auswechselns von Nachunternehmern kann der Auftraggeber Nachweise über die Fachkunde, Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers verlangen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung in begründeten Fällen, insbesondere wegen mangelnder Fachkunde oder Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers, mangelhafter Leistungserbringung oder Vorliegen bzw. Eintritt eines Ausschlussgrunds (§§ 123, 124 GWB) verweigern bzw. widerrufen. Der Auftragnehmer muss auf Anforderung nachwei- sen, dass die für die Auftragsausführung geltenden Pflichten, die sich aus diesem Ver- trag ergeben, auch mit dem Nachunternehmer vereinbart worden sind.
13.3 Unabhängig von einer Zustimmung des Auftraggebers zum Einsatz eines Nachunter- nehmers haftet der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer nach dieser Rahmenver- einbarung und nach den gesetzlichen Vorschriften.
14 Personal
14.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm oder seinen Nachunternehmen oder Personaldienstleistern eingesetzten Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG oder, wenn die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des AEntG unterfallen, den jeweils vorgeschriebenen Branchenmindestlohn erhalten. Seite 14 von 23
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Ebenso hat er sicherzustellen, dass den zwingenden Pflichten zur Entrichtung von Bei- trägen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und andere Einrichtun- gen, wie die in § 8 AEntG genannten gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragspar- teien, nachgekommen wird.
14.2 Der Auftragnehmer wird bei der Auswahl von Nachunternehmern oder Personaldienst- leistern die Erfüllung der Bedingungen gemäß Absatz 1 prüfen und diese zu deren Ein- haltung schriftlich verpflichten. Außerdem hat er sich von diesen schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 durch von ihnen zu beauftragende Nachunternehmer oder Personaldienstleister verlangen werden.
14.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber von einem Arbeitnehmer des Auftragnehmers, von einem Arbeitnehmer eines eingesetzten Nachunternehmens (gleich welchen Grades) oder eines Personaldienstleisters berechtigterweise wie ein Bürge auf Zahlung des ge- setzlichen Mindestlohns oder Branchenmindestlohns oder von einer der in § 8 AEntG genannten Einrichtungen der Tarifvertragsparteien auf Zahlung von Beiträgen in An- spruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprü- chen frei.
14.4 Der Auftragnehmer wird jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers nachweisen, dass er und etwaig von ihm beauftragte Nachunternehmer und Personaldienstleister den gesetz- lichen Pflichten zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns bzw. des einschlägigen Branchenmindestlohns, der Steuern und der Beiträge zu allen Sozialversicherungen und den Berufsgenossenschaften sowie Sozialkassen oder andere Einrichtungen der Tarif- vertragsparteien ordnungsgemäß nachkommen. Bei der Vorlage-/Nachweisverpflich- tung handelt es sich um eine vertragliche Nebenpflicht, die für den Auftraggeber von besonderer Bedeutung ist.
14.5 Auf Verlangen sind innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist insbesondere vorzulegen:
a) Nachweise zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns bzw. des Branchenmin- destlohns (z.B. durch qualifizierte Mitarbeitererklärungen) b) Beitragserfüllungsbescheinigung der SOKA-Bau (Teilnahme an dem Sozialkas- senverfahren der Bauwirtschaft) c) qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung mit Kontoauszug der Berufsgenos- senschaft d) Beitragserfüllungsbescheinigung der Krankenkassen (einschließlich Anzahl der versicherten Arbeitnehmer) e) Freistellungsbescheinigung für Bauabzugsbesteuerung des zuständigen Finanz- amts f) Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
Bei ausländischen Auftragnehmern ist auf Verlangen weiterhin Folgendes vorzulegen:
a) Entsende- bzw. Versicherungsbescheinigung des Sozialversicherungsträgers (A1- Bescheinigung) b) Meldenachweis gemäß § 18 AEntG einschließlich Versicherung des Auftragneh- mers, dass er seine Verpflichtungen nach § 8 AEntG einhält, Seite 15 von 23
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c) Bescheinigung über die Eintragung im Handelsregister d) Gewerbeanmeldung und Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a GewO.
Auf Verlangen sind innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist weiterhin jene Un- terlagen vorzulegen, die der Auftraggeber nach Maßgabe der Verpflichtungen dieses Paragrafen bei der Prüfung und Beauftragung seiner Nachunternehmer und/oder Per- sonaldienstleister eingeholt und/oder angefertigt hat.
14.6 Illegale Beschäftigung jeder Art ist zu unterlassen.
14.7 Soweit der Auftragnehmer zur Auftragserfüllung Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeit- nehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) beschäftigen möchte, hat er den Auftraggeber über den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags in angemessener Zeit, spätestens vier Wochen vor Arbeitsbeginn der eingesetzten Leiharbeitnehmer, schriftlich zu unterrichten.
14.8 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers den Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrag vorzulegen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzungen des § 1b AÜG vorliegen und der Verleiher seinen Verpflichtungen nach AÜG, AEntG, MiLoG ebenso nachkommt, wie sämtlichen Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsträgern und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Tarifver- tragsparteien im Sinne der §§ 8, 5 AEntG.
14.9 Der Auftraggeber hat das Recht, der Beauftragung des Verleihers aus wichtigem Grund schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung zu widersprechen. Darf der Auftraggeber der Beauftragung des Verleihers berechtigterweise widersprechen oder darf er aus wichtigem Grund dessen Ablösung verlangen, stehen dem Auftragneh- mer keine Ansprüche gegen den Auftraggeber, etwa auf Schadensersatz, zu.
14.10 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Leiharbeiter und/oder keine Mitarbeiter einzu- setzen, die nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach §§ 4, 18 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsan- gehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten und/oder eines gültigen Sozialversicherungs- ausweises sind. Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber oder einem von diesem Bevollmächtigten, entsprechende Kontrollen durchzuführen.
14.11 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihm beauf- tragten Nachunternehmer keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG und/oder keine Mitar- beiter einsetzen, die nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäf- tigung nach §§ 4, 18 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten und/oder eines gültigen Sozialversiche- rungsausweises sind.
14.12 Sollte der Auftragnehmer gegen eine oder mehrere der Verpflichtungen gemäß dieser Ziff. 14 verstoßen, ist der Auftraggeber vorbehaltlich weiterer etwaiger Rechte befugt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu set- zen. Sollte diese angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber be- rechtigt, zur Absicherung etwaiger Zahlungs- und/oder Schadensersatzansprüche einen Einbehalt in angemessener Höhe von (Teil- oder Schluss-) Rechnungen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber berechtigterweise aus der Bürgschaft
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nach MiLoG bzw. AEntG in Anspruch genommen wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und / oder Schadens- ersatz zu verlangen.
15 Umsetzung des Tariftreueversprechens
15.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Ausführung dieses Auftrags eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die gesamte Dauer der Auftragsausführung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die in einer gemäß § 5 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) für die ausgeführten Tätigkeiten einschlägigen Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgesetzt sind. Zur Ausführung des Auftrags eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind alle Personen, die der Auftragnehmer unmittelbar zur Erbringung der vertragsgegenständli- chen Leistungen beschäftigt, einschließlich Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh- mer
15.2 Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, die Verpflichtung nach Absatz 1 an alle von ihm eingesetzten Nachunternehmer und mit der Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beauftragten Verleiher weiterzugeben. Der Auftragnehmer hat si- cherzustellen, dass auch diese gegenüber ihren Nachunternehmern und Verleihern ent- sprechend verpflichten.
15.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer sowie eingesetzte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeit- nehmer schriftlich über das Bestehen des Anspruchs auf tarifliche Arbeitsbedingungen gemäß § 4 BTTG zu unterrichten. Die Unterrichtung hat spätestens bis zum 15. des auf den Beginn des Einsatzes folgenden Monats zu erfolgen.
16 Übergangsregelung bei Inkrafttreten oder Änderungen der einschlägigen Rechts- verordnung nach § 5 Abs. 1 BTTG
16.1 Für den Fall, dass die einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 BTTG erst wäh- rend der Laufzeit dieses Vertrages in Kraft tritt, gelten die durch die einschlägige Rechts- verordnung festgesetzten Mindestarbeitsbedingungen automatisch und ohne weiteres Schriftformerfordernis ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Dies gilt auch im Falle spä- terer Anpassungen, Ergänzungen, Neufassungen oder Ersetzungen (nachfolgend „Än- derungen“) der einschlägigen Rechtsverordnung, soweit diese während der Vertrags- laufzeit in Kraft treten und auf die vertragsgegenständlichen Leistungen Anwendung fin- den.
16.2 Der Auftragnehmer hat ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Änderung unver- züglich seine Pflichten zur Einhaltung des Tariftreueversprechens nach Maßgabe der Ziff. 15 dieses Vertrages umzusetzen.
16.3 Der Auftragnehmer hat zudem ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Änderung sicherzustellen, dass die durch die einschlägige Rechtsverordnung festgesetzten Min- destarbeitsbedingungen auch von sämtlichen von ihm eingesetzten Nachunternehmern, Verleihern von Arbeitskräften und sonstigen Dritten eingehalten werden, soweit diese an der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen beteiligt sind.
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16.4 Sollten sich aus der in Kraft tretenden oder geänderten Rechtsverordnung wirtschaftliche Auswirkungen für die Vertragsdurchführung ergeben, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, mit dem Auftragnehmer über eine entsprechende Anpassung der Vergütung zu verhandeln. Eine Verpflichtung zur Vergütungsanpassung besteht nicht.
16.5 Die vorstehenden Regelungen stellen eine im Vergabeverfahren bekannt gemachte, klare und bestimmte Vertragsänderungsklausel im Sinne von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB dar. Die Einbeziehung der aufgrund des Bundestariftreuegesetzes erlassenen Rechtsverordnung sowie deren spätere Änderungen verändert den Gesamtcharakter des Vertrages nicht.
17 Vertragsstrafe bei festgestellten Verstößen gegen das Tariftreueversprechen
17.1 Der Auftragnehmer ist für jeden durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Ver- stoß gegen das Tariftreueversprechen zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt pro festgestellten Verstoß 1 Prozent des Auftragswer- tes. Im Falle von mehreren Verstößen darf die Vertragsstrafe nicht höher als 10 Prozent des Auftragswertes sein.
17.2 Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Ver-stoß des Auftragnehmers gem. § 13 BTTG festgestellt hat.
18 Außerordentliches Kündigungsrecht bei festgestellten Verstößen gegen das Ta- riftreueversprechen
Der Auftraggeber ist zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß des Auftragnehmers gem. § 13 BTTG festgestellt hat.
19 Nachweispflichten BTTG
19.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gem. § 9 BTTG die Einhaltung des Tariftreueverspre- chens für sich und alle eingesetzten Nachunternehmer sowie Verleiher mittels geeigne- ter Unterlagen zu dokumentieren. Die Dokumentation muss insbesondere nachvollzieh- bar belegen:
a) die Identität und den Einsatzzeitraum der jeweils eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, b) die geleistete Arbeitszeit sowie Ruhe- und Pausenzeiten, c) das gezahlte Entgelt einschließlich aller Zulagen und Zuschläge, d) den gewährten Jahresurlaub,
Zu den vorzuhaltenden Unterlagen können insbesondere gehören: Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege, Arbeitsverträge sowie Arbeitszeitaufzeichnungen.
19.2 Der Auftragnehmer kann die Nachweispflichten nach Absatz 1 durch Vorlage eines gül- tigen Zertifikats einer anerkannten Zertifizierungsstelle erfüllen. Das Zertifikat muss be- legen, dass der Auftragnehmer die Anforderungen einer für die Auftragsausführung ein- schlägigen Rechtsverordnung gemäß § 5 BTTG erfüllt. Tarifgebundene Unternehmen
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können das Zertifikat insbesondere durch Nachweis ihrer bestehenden Tarifbindung er- langen.
19.3 Die Unterlagen sind mindestens drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit aufzubewah- ren und der Prüfstelle Bundestariftreue sowie dem Auftraggeber auf Verlangen unver- züglich vorzulegen. Die Vorlage eines Zertifikats nach Abs. 2 befreit nicht von den an- lassbezogenen Kontrollbefugnissen der Prüfstelle Bundestariftreue.
20 Abnahme und Gewährleistung
20.1 Sämtliche Abnahmen haben förmlich unter Verwendung des als Anlage (B2.4 – Abnah- meprotokoll_allgemein) beigefügten Abnahmeprotokolls zu erfolgen, was bereits jetzt vom Auftraggeber verlangt wird. Eine Abnahme durch Fertigstellungsbescheinigung, In- gebrauchnahme oder gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftrag- nehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Mess- geräte zur Verfügung zu stellen.
20.2 Der Auftragnehmer hat vor der Abnahme die von ihm zu erstellende, vollständige Doku- mentation an den Auftraggeber zu übergeben.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an den vorgenannten Unterlagen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Rechtsansprüche des Auftragnehmers sind anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Dies gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis, aus welchen Gründen auch immer, vorzeitig endet.
Für die Mängelrechte des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag.
21 Inkrafttreten und Vertragslaufzeit
Diese Rahmenvereinbarung tritt mit Zuschlagserteilung durch den oder die Auftraggeber in Kraft, wobei sich die Auftraggeber gegenseitig vertreten können.
Deklaratorisch kann die Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung mindestens in Text- form gemäß § 126b BGB oder durch eine einfache elektronische Signatur der Rahmen- vereinbarung durch alle Parteien unter Nutzung eines mit der eIDAS-Verordnung der europäischen Union (VO (EU) NR. 910/2014) konformen Diensteanbieters für elektroni- sche Signaturen erfolgen.
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Höchstwert oder die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung durch die Vergabe von Einzelaufträgen erschöpft ist oder nach 8 Jahren, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
Unbeschadet der vorstehenden Regelung kann die Rahmenvereinbarung von jedem Auftraggeber mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats ge- genüber allen Rahmenvertragspartnern gekündigt werden.
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Sofern ein Auftraggeber nicht ausdrücklich mitteilt, die Kündigung auch für den anderen Auftraggeber auszusprechen, gilt die Kündigung im Zweifel nur für den kündigenden Auftraggeber.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ge- genüber einer oder mehreren Parteien bleibt unberührt.
Die Beendigung dieser Rahmenvereinbarung mit einem der beiden Auftraggeber lässt den Bestand dieser Vereinbarung im Übrigen unberührt.
22 Übertragung des Vertrages, Abtretung
22.1 Der Auftragnehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, diesen Vertrag und die darin begründeten Rechte und Pflichten ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen zu übertragen. § 354a HGB bleibt, soweit an- wendbar, unberührt.
22.2 Das Recht des Auftraggebers diesen Vertrag und die darin begründeten Rechte und Pflichten ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, besteht für den Fall, dass die Übertragung
• nach Maßgabe der Bundesnetzagentur (BNetzA) oder • auf ein Unternehmen, das den regulatorischen Vorgaben des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) unterliegt, erfolgt.
Der Auftraggeber hat eine Übertragung mindestens vierzehn (14) Kalendertage vor ih- rem Wirksamwerden dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.
22.3 Der Auftraggeber darf die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit ohne vor- herige Zustimmung des Auftragnehmers an ein mit dem Auftraggeber im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenes Unternehmen übertragen, soweit vergaberechtlich zulässig.
22.4 In anderen Fällen als einer Übertragung nach Absatz 2 und Absatz 3 kann eine Übertra- gung durch den Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftragnehmer erfolgen. Der Auftragnehmer wird die Zustimmung nicht unbillig verwei- gern, z.B. dann nicht, wenn der Dritte die sichere Gewähr für die Erfüllung der vertragli- chen Pflichten bietet und die Erteilung der Zustimmung zumutbar ist.
23 Vertraulichkeit der Auftragsunterlagen; Veröffentlichung
23.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher oder behörd- licher Offenlegungspflichten, alle technischen, wissenschaftlichen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt erlangt, insbesondere die Unterlagen des Auftraggebers (nachfolgend "Vertrau- liche Informationen") geheim zu halten, nicht kommerziell zu verwerten, nicht zum Ge- genstand gewerblicher Schutzrechte zu machen, nicht an Dritte weiterzugeben oder Drit- ten in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ver- trauliche Informationen an vom Auftraggeber zugelassene Subunternehmer weiterzuge- ben, soweit diese Informationen von dem Subunternehmer zur Vertragserfüllung zwin- gend benötigt werden und dieser seinerseits einer vergleichbaren Geheimhaltung unter- liegt.
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23.2 Vertrauliche Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck als dem der Durchführung des Vertrages verwendet werden. Soweit die Vertraulichen Informationen Geschäftsge- heimnisse im gesetzlichen Sinne enthalten, gilt die Vertraulichkeitsverpflichtung zeitlich unbegrenzt. Im Übrigen gilt die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung für eine Dauer von 12 Jahren ab Vertragsabschluss. Etwaige weitergehende Vertraulichkeitsver- pflichtungen aus dem vorgelagerten Vergabeverfahren bleiben hierdurch unberührt.
23.3 Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind Informationen, welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung durch den Auftraggeber bereits rechtmäßig im Besitz des Auftragnehmers befinden, rechtmäßiger Weise offenkundig sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind ferner Informationen, die gegenüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Ver- schwiegenheitspflicht unterliegen, wobei sich der Auftragnehmer dazu verpflichtet, diese Personen nicht von dieser Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Auftragnehmer trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahme.
23.4 Der Auftragnehmer stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch seine jeweils zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsge- hilfen entsprechend den vorgenannten Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet wer- den. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf Wunsch schriftlich bestätigen.
23.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen und geeigneten Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit die erlangten Vertraulichen Informationen jederzeit wirksam gegen Verlust sowie gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind. Hierzu gehö- ren insbesondere die Schaffung und Aufrechterhaltung von geeigneten und erforderli- chen Zutritts- bzw. Zugriffsvorkehrungen für Räumlichkeiten, Behältnisse, IT-Systeme, Datenträger und sonstige Informationsträger, in bzw. auf denen sich Vertrauliche Infor- mationen befinden, sowie die Durchführung geeigneter Unterweisungen für die Perso- nen, die gemäß dieses Paragrafen zum Umgang mit Vertraulichen Informationen be- rechtigt sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich schrift- lich zu benachrichtigen, wenn bei dem Auftragnehmer ein Verlust und / oder ein unbe- rechtigter Zugriff von / auf Vertrauliche Informationen eingetreten ist.
23.6 Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und die Verpflichtung zur diskriminierungs- freien Offenlegung von Informationen, die im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes wirt- schaftliche Vorteile bringen können, bleiben von den vorstehenden Regelungen unbe- rührt.
23.7 Sämtliche den Auftrag betreffende Veröffentlichungen bedürfen grundsätzlich der vorhe- rigen Genehmigung des Auftraggebers. Der Genehmigungsantrag muss schriftlich ein- gereicht werden, und es muss daraus die beabsichtigte Verwendung der Veröffentli- chung hervorgehen. Jede über die im Genehmigungsantrag angegebene, beabsichtigte Verwendung der Veröffentlichung hinausgehende Verwendung bedarf eines neuen An- trags. Nach Erhalt der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers sind sämtliche Ver- öffentlichungsunterlagen in dreifacher Ausfertigung mindestens einen Monat vor der ge- planten Verwendung zur Überprüfung beim Auftraggeber vorzulegen und dürfen nur bei erneuter, schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber veröffentlicht werden.
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24 Schlussbestimmungen
24.1 Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den inter- nationalen Warenkauf vom 11.04.1980 („CISG“) und der deutschen Kollisionsregeln.
24.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Ver- trag etwa in Zukunft zwischen den Parteien auftretenden Auseinandersetzungen jeder Art ist – soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen Abweichendes ergibt – Kassel.
24.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Be- stimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durch- führbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages und seiner späteren eventuellen Ergänzungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss der Verträge bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
24.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Alle das Vertragsverhältnis betreffenden Vereinbarungen, Änderungen und/oder Ergänzungen erfolgen in Schriftform gemäß § 126 BGB, in Textform gemäß § 126b BGB oder durch eine einfache elektronische Sig- natur des Vertrages bzw. der Erklärung unter Nutzung eines mit der eIDAS-Verordnung der europäischen Union (VO (EU) NR. 910/2014) konformen Diensteanbieters für elekt- ronische Signaturen. Dies gilt nicht für Erklärungen einer Partei, die nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz der Schriftform bedürfen. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden.
GASCADE Gastransport GmbH [Name Auftragnehmer]
[Unterzeichner 1] [Unterzeichner 2] [Unterzeichner 1] [Unterzeichner 2]
NEL Gastransport GmbH
[Unterzeichner 1] [Unterzeichner 2]
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Anlagen:
Anlage B.2.1 - GASCADE_Allgemeine_Einkaufsbedingungen_2020
Anlage B.2.2 - HSE-Richtlinie-Kontraktoren, Version 8, Stand 1. Juni 2025
B.2.3 - GASCADE_Verhaltenskodex_Lieferanten
Anlage B.2.4 - Abnahmeprotokoll allgemein
A.1 Muster zur Durchführung Miniwettbewerb:
- ITT_Mini Wettbewerb
- C.1 Angebotsschreiben (Mini-Wettbewerb)
- C.2 Leistungsverzeichnis Miniwettbewerb
- C.3 Preisblatt (Mini-Wettbewerb)
- C.4 Wertungsmatrix (Mini-Wettbewerb) Leistungspaket 1-7
- Vorlage_Zuschlagschreiben_gascade
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