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Hinweise zu Bauarbeiten bei laufendem Betrieb
in Schulen und Kindertageseinrichtungen
Bei umfangreichen Baumaßnahmen in Schulen und Kindertageseinrichtungen (Kita) ist grundsätzlich zu prüfen, ob eine Auslagerung der Einrichtung möglich ist.
Verantwortung Für den problemlosen und sicheren Betrieb der Einrichtung sind Bauherr bzw. Sachkostenträger sowie Schul- bzw. Kitaleitung verantwortlich (§ 823 (1) BGB; § 2 DGUV Vorschrift 1). Baumaßnahmen bei laufendem Betrieb müssen so organisiert und geplant sein, dass zu keinem Zeitpunkt für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte Gefährdungen bestehen. Alle Abläufe der Einrichtung müssen mit denen der Baustelle abgestimmt sein. Bauabschnitte sind so zu wählen, dass Schul- bzw. Kita-Betrieb weiterfunktionieren. Ausführungszeiten für bestimmte Arbeiten sind den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen (§ 5 BaustellV). Die Teilnahme der Schul- bzw. Kitaleitung an den wöchentlichen Bauberatungen wird empfohlen. Für dringende Fälle ist ein Ansprechpartner zu benennen, der gegenüber den Firmen weisungsberechtigt ist. Dies ist im Regelfall der Bauleiter bzw. die Bauleiterin. Ansprechpartner kann aber auch die Bauüberwachung oder der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator sein. Für die Sicherheit, fachkundige Leitung und Beaufsichtigung der Bauarbeiten, Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben etc. ist der Baunternehmer verantwortlich (§ 3 DGUV Vorschrift 38). Der Baustellenbetrieb ist gemäß Baustellenverordnung von einem Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Koordinator (SiGeKo) zu betreuen. Das ist erforderlich, wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden (§ 3 BaustellV). Zum Verantwortungsbereich des SiGeKo gehören:
- Koordination der Baumaßnahme unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzgesetzes,
- Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan),
- Zusammenstellen einer Unterlage mit den erforderlichen Angaben zu Sicherheit und Gesundheits- schutz, die bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigen sind. Er hat insbesondere
- die Kontrolle darüber, dass seitens aller Arbeitgeber gewerkespezifische und ggf. baustellenspezifische Gefährdungsbeurteilungen (z. B. bei Kranbetrieb) erstellt sind,
- die Zusammenarbeit mehrerer Gewerke zu organisieren,
- die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren,
- den Zustand gemeinsam genutzter Sicherungseinrichtungen und elektrischer Anlagen zu kontrollieren,
- die Baustelle zu besichtigen (regelmäßig, aber auch unangekündigt).
Baustelleneinrichtung Für die Baumaßnahme muss ein Baustelleneinrichtungsplan erstellt werden. Dieser Plan muss enthalten:
- Lagerflächen für Baumaterial,
- Stellflächen für Maschinen, Geräte und Baucontainer,
- Zufahrten für Baustellenfahrzeuge,
- ggf. Aufstellfläche eines Kranes und Schwenkbereich,
- Verkehrswege für die Nutzer des Gebäudes.
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Baustellensicherung Zu jeder Zeit der Baumaßnahme sind Bereiche, in denen gebaut wird (außen und auch innen), so zu sichern, dass ein unbefugtes Betreten nicht möglich ist (Bauzäune ohne Spitzen, mit Schellen geschlossen und kippsicher aufgestellt; Abtrennungen von Bereichen im Gebäude z. B. durch provisorische Wände oder Abschrankungen). Die Baustelle ist ausreichend zu beleuchten (ASR A3.4).
Baustellenverkehr Müssen Materiallieferungen ausnahmsweise über Aufenthaltsbereiche (Pausenhöfe) erfolgen, ist der Zeitpunkt so zu wählen, dass sich keine Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler auf dem Gelände aufhalten. Lässt sich das nicht anders organisieren, besteht Einweisungspflicht.
Flucht- und Rettungswege Während der Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass Flucht- und Rettungswege freigehalten werden, d. h. die Lagerung von Materialien in Fluren ist nicht zulässig. Es müssen zu jeder Zeit zwei Fluchtwege zur Verfügung stehen. Für die Bauzeit geschaffene Fluchtwege sind entsprechend zu kennzeichnen. Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler sowie alle Beschäftigten müssen über die geänderte Fluchtwegsituation unterrichtet werden. Die Zufahrtswege für die Feuerwehr oder Rettungsfahrzeuge sind ständig zu gewährleisten.
Gerüste Gerüste müssen vorschriftsmäßig errichtet und vor Nutzungsbeginn abgenommen sein (DIN EN 12810 Teil 1 und 2; DIN EN 12811 Teil 1; DIN 4420 Teile 1 und 3; TRBS 2121 Teil 1). Von ihnen dürfen keine Gefahren ausgehen, z. B. durch herabfallende Gegenstände. Besondere Schutz- vorkehrungen sind zu Schulhöfen, Spielplätzen oder anderen Aufenthaltsbereichen zu treffen. Gerüste sind so zu sichern, dass Kindern bzw. Schülerinnen und Schülern der Zugang wirksam verwehrt ist.
Kranbetrieb Im Schwenkbereich eines Kranes dürfen sich zu keiner Zeit Personen aufhalten. Dazu ist es erforderlich, den Kranbetrieb zeitlich und räumlich einzugrenzen.
Staub, Lärm, Gefahrstoffe Staub- und Lärmbelästigungen während der Unterrichts- bzw. Betriebszeiten sind zu minimieren (Bundes-Immissionsschutzgesetz beachten). Die Bauleitung muss über den Umgang mit Gefahrstoffen informiert werden (Verzeichnis nach Gefahrstoff-Verordnung), um entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Ist bei Rückbauarbeiten mit Schadstoffen zu rechnen, z. B. mit alten Rohrleitungsisolationen (künstliche Mineralfasern), pechhaltigen Dichtungsmassen oder asbesthaltigen Materialien, müssen die Forderungen der TRGS eingehalten werden. Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von asbesthaltigen Materialien (in schwach gebundener Form) dürfen nur von zugelassenen Fachbetrieben durchgeführt werden (Anhang III GefStoffV).
Unterweisung Alle Personen, die sich im Baustellenbereich aufhalten oder dort tätig sind, sind über die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen sowie Verhaltensregeln zu unterweisen. Auf der Baustelle tätige Personen müssen auf die Besonderheiten der „Baustelle Kita bzw. Schule“ hingewiesen werden.
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