Vordruck 10
10 - Vertraulichkeitserklärung
Vergabeverfahren zum Erwerb einer Neuen Zentrale der Deutschen Bundesbank
Vergabenr.: 2000082088
Verhandlungsverfahren nach
europaweitem Teilnahmewettbewerb
Verpflichtung zur Vertraulichkeit
Wir, die
(Name und Anschrift des Unternehmens)
verpflichten uns gegenüber der
Deutschen Bundesbank
Wilhelm-Epstein-Str. 14, 60431 Frankfurt
wie folgt zur Vertraulichkeit:
- Wir verpflichten uns zur Verschwiegenheit bezüglich aller vertraulichen Informationen. Insbesondere verpflichten wir uns:
- vertrauliche Informationen an eigene Mitarbeiter nur insoweit weiterzugeben, als
- diese zur Erstellung einer Bewerbung/eines Angebots in dem o.g. Vergabeverfahren und/oder zur Erbringung der Leistungen unter dem o.g. Vertrag unbedingt erforderlich ist, und
- der betreffende Mitarbeiter zu Vertraulichkeit entsprechend dieser Vereinbarung verpflichtet wurde, sofern nicht bereits arbeitsvertraglich eine Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung geschäftlicher Informationen besteht.
- vertrauliche Informationen an Dritte, die in die Erstellung einer Bewerbung/eines Angebots in dem o.g. Vergabeverfahren und/oder die Erbringung der Leistungen unter dem o.g. Vertrag einbezogen sind, nur insoweit weiterzugeben, als
- dies zu deren Einbeziehung unbedingt erforderlich ist und
- dem Dritten eine Erklärung gleichen Inhalts zur Kenntnis gegeben und von ihm unterschrieben wurde, es sei denn der Dritte ist bereits berufsrechtlich zur vertraulichen Behandlung geschäftlicher Informationen verpflichtet. Die Weitergabe an Dritte setzt zudem die vorherige Zustimmung der Bundesbank voraus.
- vertrauliche Informationen an andere Personen nicht weiterzugeben.
- unsere IT-Systeme wirksam gegen unbefugten Zugriff zu sichern.
- Papierdokumente und Datenträger wirksam gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Die Dokumente und Datenträger sind in verschlossenen Räumen oder Behältern (Schränke, Schreibtische usw.) zu verwahren. Außerhalb solcher Räume oder Behältnisse sind sie stets so aufzubewahren und zu behandeln, dass Unbefugte keinen Zugang zu oder Einblick in die Dokumente und Datenträger haben.
- vertrauliches Zwischenmaterial (z.B. Vorentwürfe, Folien, Tonträger) gegen die Einsichtnahme Unbefugter in derselben Weise zu schützen, wie das Bezugsdokument.
- Die Verpflichtungen nach dieser Erklärung beziehen sich nicht auf Informationen, die
- der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind,
- sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung nachweislich rechtmäßig in unserem Besitz befinden oder
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf Anordnung von Behörden oder Gerichten offen zu legen sind.
- In dieser Erklärung umfasst der Begriff „vertrauliche Informationen“ alle geschäftlichen oder technischen Informationen, die wir direkt oder indirekt von der Deutschen Bundesbank anlässlich von Gesprächsterminen, Vergabeverfahren oder anderweitig im Zusammenhang mit einer Angebotserstellung erhalten oder von denen wir im Zuge der Ausführung eines Auftrags für die Deutsche Bundesbank Kenntnis erlangen, insbesondere, aber nicht beschränkt auf alle Informationen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind.
- Offenlegungen von Informationen aus den Vergabeunterlagen sind ausschließlich nach dem Need-to-know-Prinzip an vorab gleichwertig verpflichtete Personen (einschließlich Verbundunternehmen, Berater und Nachunternehmer) unter Einrichtung wirksamer Informationsbarrieren und Einhaltung aller von der Bundesbank vorgegebenen Zugangs-, Rechte- und Prüfkonzepte sowie Schutzklassen zulässig. Die Pflichten gelten zeitlich unbefristet. Verstöße können zum Ausschluss, zu Schadensersatz, Sicherungs- und Unterlassungsmaßnahmen sowie zu weiteren vertragsrechtlichen Konsequenzen führen, wobei strengere Sonderregelungen vorrangig gelten.
- Dies gilt entsprechend für Veröffentlichungen über das Vorhaben oder Teile der Leistung durch den Erklärenden selbst oder durch Dritte auf Veranlassung des Erklärenden. Das gilt auch für die Veröffentlichung von Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, für Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen sowie für die Veröffentlichung von Informationen, die nur für einen beschränkten Kreis von Personen bestimmt sind.
- Werden wir von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde zur Offenlegung von vertraulichen Informationen verpflichtet, werden wir dies der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzeigen, um dieser die Möglichkeit zu geben, vor der Offenbarung der Informationen eine Schutzanordnung zu erwirken.
- Im Falle eines Nachunternehmereinsatzes werden wir die von unseren Nachunternehmern unterschriebenen Erklärungen zur Vertraulichkeit der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Auftragserteilung, spätestens vor Beginn der Auftragsausführung übermitteln. Im Übrigen werden wir die Verpflichtung unserer Mitarbeiter oder von Dritten auf Verlangen der Deutschen Bundesbank nachweisen.
- Die vorstehenden Verpflichtungen zur Vertraulichkeit bleiben
- bei Zustandekommen eines Vertrages im Zusammenhang mit dem o.g. Vergabeverfahren
- bei Beendigung aller Leistungen unter dem o.g. Vertrag und auch
- wenn nach o.g. Vergabeverfahren kein Vertragsverhältnis zustande kommt, unbegrenzt bestehen.
- Wir werden nicht mehr benötigte vertrauliche Informationen unverzüglich vernichten. Sollten wir rechtlich zur Aufbewahrung verpflichtet sein, werden wir der Pflicht zur Vernichtung unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht nachkommen. Die Vernichtung vertraulicher Papierunterlagen erfolgt so, dass der Inhalt nicht mehr erkennbar ist und nicht mehr erkennbar gemacht werden kann. Die Vernichtung von digitalen vertraulichen Informationen erfolgt durch unwiederbringliches Löschen. Die Löschung hat mit Hilfe von Softwareprodukten zu erfolgen, die mindestens ein zweifaches Überschreiben vorsehen. Hierbei soll auf vom BSI empfohlene Produkte zurückgegriffen werden. Die Vernichtung/Löschung bestätigen wir auf Verlangen der Deutschen Bundesbank.
- Wenn wir feststellen, dass vertrauliche Informationen zur Kenntnis einer unbefugten Person gelangt sind, werden wir die Deutsche Bundesbank unverzüglich benachrichtigen, und zwar unabhängig davon, ob uns ein Verschulden an der Offenlegung trifft oder nicht.
- Gerichtsstand für diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit ist Frankfurt am Main, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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(Ort) (Datum)
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(Name des Erklärenden)