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1 INSTANDHALTUNGSVERTRAG
(Instandhaltung 2014)
2 für eine Neuanlage in Verbindung mit der Bauausführung 2 für eine Bestandsanlage 2 für
Zwischen:
vertreten durch:
Auftragsnummer des Auftraggebers
-nachstehend Auftraggeber (AG) genannt-
und der Firma
Auftragsnummer des Auftragnehmers
-nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt-
wird für
Standorte der Anlage(n):
Nutzer der Anlage(n):
Baudurchführende Dienststelle:
folgende Vereinbarung getroffen:
1 Bei Beauftragung im Rahmen eines Bauausführungsvertrags nach VOB/B handelt es sich nicht um einen eigenständigen Vertrag, son- dern um die für den Leistungsteil „Instandhaltung“ geltenden Konditionen, auch wenn der Begriff „Vertrag“ verwendet wird 2 Zutreffendes ankreuzen
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- Gegenstand des Vertrages
Der Auftragnehmer übernimmt die Instandhaltung, ausgenommen Verbesserungen, nach DIN 31051 (Wartung, Inspektion und Instandsetzung), sowie weitere vereinbar- te bzw. sonstige Leistungen (siehe Nr. 2.1 bzw. Nr. 2.2) an den technischen Anlagen und Einrichtungen - nachstehend als Anlagen bezeichnet -, die in………………. ………………….. vom .....................................3 aufgeführt sind.
Die ………………………..(Anhang 1) ………. Vertragsbestandteil.
- Leistungen des Auftragnehmers
2.1 Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen nach Art und Umfang alle Maßnah- men nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 sowie 2.2, die im Rahmen der Instandhal- tung für einen sicheren, funktionstüchtigen und wirtschaftlichen Betrieb der Anla- ge(n) erforderlich sind.
Der Auftragnehmer bestimmt den Umfang der Maßnahmen im Einzelnen, soweit nachfolgend keine anderslautenden Regelungen getroffen worden sind.
Erweisen sich die vom Auftragnehmer vorgesehenen Maßnahmen als unzureichend, so hat er sie ohne Anspruch auf Mehrvergütung anzupassen. Es sei denn, der Auf- tragnehmer weist nach, dass unvorhersehbare Umstände wie wesentliche Nut- zungsänderungen, außergewöhnliche Umwelteinflüsse eine Änderung des Leis- tungsumfanges erfordern.
2.1.1 Die Wartung umfasst zur Erhaltung des einwandfreien Zustandes und der Funktion der Anlage(n) regelmäßig erforderliche Maßnahmen nach einer Arbeitsanweisung des Auftragnehmers einschließlich Beseitigen von betriebsbedingten Verunreinigun- gen an den Anlagen selbst (Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhan- denen Abnutzungsvorrates).
Weitere Vereinbarungen4: ............................................................................................
......................................................................................................................................
......................................................................................................................................
......................................................................................................................................
......................................................................................................................................
3 Zutreffendes ergänzen 4 Zutreffendes ergänzen, bedarfsweise Ergänzungsblatt verwenden
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2.1.2 Die Inspektion umfasst das regelmäßige Überprüfen der Anlagen auf einwandfreien Zustand und richtige Funktion (Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes einer Einheit einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnut- zung und dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung).
Weitere Vereinbarungen4:
2.1.3 Die Instandsetzung umfasst das Beseitigen von Störungen und Mängeln, das Liefern aller erforderlichen Ersatzteile und das Erneuern oder Ausbessern aller abgenutzten oder schadhaften Anlagenteile (physische Maßnahmen, die ausgeführt werden, um die Funktion einer fehlerhaften Einheit wiederherzustellen).
Weitere Vereinbarungen5:
2.2 Zu den Leistungen des Auftragnehmers gehören ferner − die Vorbereitung und Unterstützung der gesetzlich vorgeschriebenen sicher- heitstechnischen Prüfungen durch anerkannte Sachverständige; − die Bescheinigung von aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen (z. B. Landesbauordnung, Produktsicherheitsgesetz, Bundes-Immissionsschutz- gesetz, Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Unfallver- hütungsvorschriften) sowie allgemein anerkannter Regeln der Technik (z.B. DIN, VDE) durch Sachkundige des Auftragnehmers durchzuführenden sicher- heitstechnischen Prüfungen
Weitere Vereinbarungen5:
5 Zutreffendes ergänzen, bedarfsweise Ergänzungsblatt verwenden
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2.3 Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen nicht
2.3.1 Grundüberholung von Anlagen;
2.3.2 Anpassungen oder Änderungen aufgrund von Vorgaben neuer oder geänderter ge- setzlicher Bestimmungen;
2.3.3 Lieferung und Einbau zusätzlicher Einrichtungen und Teile;
2.3.4 Schönheitsreparaturen;
2.3.5 Beseitigung der durch äußere Gewalt, andere unvorhersehbare Einwirkungen oder unsachgemäße Bedienung verursachten Schäden;
Der Auftragnehmer hat die unter 2.3 genannten Leistungen nach besonderer Auf- tragserteilung in angemessener Frist, in Notfällen unverzüglich zu erbringen. In der Regel ist vorher auf der Grundlage einer gemeinsamen Begehung ein detailliertes Angebot vorzulegen.
Der Auftrag für Leistungen nach Nr. 2.3.5 gilt als erteilt, wenn6
- Pflichten des Auftragnehmers
3.1 Der Auftragnehmer hat die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere die Unfall- verhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik, zu be- achten.
3.2 Der Auftragnehmer hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.
3.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte, Diagnosegeräte, Belastungsgewichte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z.B. Schmier- und Reinigungsmittel) zu stellen bzw. zu liefern. Aus- genommen hiervon sind die vom Auftraggeber nach Nr. 9.2 beigestellten Hilfsmittel und Hilfsstoffe.
6 Zutreffendes ergänzen, bedarfsweise Ergänzungsblatt verwenden
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3.4 Es dürfen nur Originalersatzteile (neue Teile oder Austauschteile) oder gleichwertige Teile verwendet werden. Ausgebaute Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
3.5 Erkennt der Auftragnehmer außerhalb seines Leistungsbereiches Mängel oder Schäden, die die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit der Anlage gefährden können, hat er unverzüglich folgende Stelle7
(Anschrift, Telefon)
zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlassen. Die Benachrichtigungspflicht gilt auch für Mängel oder Schäden, die die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit einer Anlage gefährden, aber nicht umgehend behoben werden können
3.6 Der Auftragnehmer hat mündliche Benachrichtigungen schriftlich zu bestätigen.
3.7 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber schriftlich über Maßnahmen zu benachrich- tigen, die aufgrund Änderungen der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich werden. Der Auftragnehmer soll den Auftraggeber auch über wesentliche technische Weiterentwicklungen infor- mieren.
3.8 Der Auftragnehmer hat für jede Anlage ein Instandhaltungsbuch nach Maßgabe der Nr. 4.3 zu führen. Das Instandhaltungsbuch ist am Einsatzort aufzubewahren.
3.9 Der Auftragnehmer hat seine Rechnungen wie folgt zu adressieren7:
- Ausführung der Leistung
4.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen (ausgenommen Störungsbeseitigung)8
innerhalb der beim Auftragnehmer betriebsüblichen Arbeitszeit
zu folgenden Zeiten .................................................................................................
......................................................................................................................................
......................................................................................................................................
durchzuführen.
7 vom Auftraggeber auszufüllen 8 Zutreffendes ankreuzen und ergänzen
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Der Zeitpunkt der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten ist mit folgender Stelle rechtzeitig vor Beginn abzustimmen7:
(Anschrift, Telefon)
4.2 Störungsbeseitigungen sind nach Aufforderung unverzüglich 9 innerhalb der beim Auftragnehmer betriebsüblichen Arbeitszeit 9 auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (z. B. nachts, an Sonn-
und Feiertagen)
durchzuführen.
4.3 Im Instandhaltungsbuch sind stichpunktartig Angaben zu machen über durchgeführ- te Arbeiten, eingesetzte Ersatzteile sowie wesentliche Mängel und Schäden. Außer- dem sind folgende Mess- und Einstellwerte einzutragen10:
9 Zutreffendes ankreuzen 10 Zutreffendes ergänzen, bedarfsweise Ergänzungsblatt verwenden
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- Vergütung Für die dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen an den in …… Bestandslis- te(n) aufgeführte(n) Anlage(n) …………. nachstehende jährliche ……………11 unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer geltenden Umsatz- steuersatzes vereinbart:
Für von €12
Für von €12
Für von €12
Für von €12
Summe €12
+Umsatzsteuer % €12
Gesamtbetrag €12
5.1.1 Mit dieser Vergütung sind abgegolten − die Leistungen nach Nr. 2.1 und 2.2; − die Kosten für die in Nr. 3.3 bezeichneten Hilfsmittel und Hilfsstoffe, soweit nachstehend keine Ausnahmen vereinbart sind
Mit dieser Vergütung sind ferner alle sich aus den Leistungen nach Nr. 2.1 und 2.2 ergebenden Nebenkosten, wie Fahrt- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder, Zuschläge für Leistungen nach Nr. 4.1 außerhalb der be- triebsüblichen Arbeitszeiten, Schmutz- und Erschwerniszuschläge, abgegolten.
5.1.2 Mit der Vergütung sind nicht abgegolten − die Leistungen nach Nr. 2.3; − Zuschläge für Leistungen nach Nr. 4.2, soweit sie außerhalb der betriebsübli- chen Arbeitszeiten anfallen; − die Lieferung folgender Hilfsstoffe13:
11 Getrennte jährliche Vergütungen sind nur zu vereinbaren, wenn in einem Vertrag mehrere unterschiedliche Anlagen zusammengefasst sind 12 vom Bieter auszufüllen 13 Zutreffendes ergänzen, bedarfsweise Ergänzungsblatt verwenden
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5.2 Leistungen nach Nr. 5.1.2 werden wie folgt vergütet (Netto):
Stundenverrechnungssatz:
Obermonteur €14;
Monteur €14;
Helfer €14;
Zuschlag für Leistungen außerhalb der be- trieblichen Arbeitszeit %14;
Fahrtkosten (An- und Abfahrt), je Auftrag €/Auftrag14;
Hilfsstoffe (Listenpreis):
für von €/ 14;
für von €/ 14;
für von €/ 14;
für von €/ 14;
für von . €/ 14
5.3 Die Vergütung nach Nr. 5.1 ist ausschließlich der Umsatzsteuer für eine Vertrags- laufzeit von 24 Monaten Festpreis.
Ändert sich nach Ablauf dieser Frist der maßgebende Lohn oder der Materialin- dex, so kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die Jahrespauschale nach fol- gender Preisgleitklausel angepasst werden.
L M
K = K ⋅P + P ⋅ n + P ⋅ n
n A L M
L M
K = Vergütung (ohne Umsatzsteuer) bei Vertragsangebot
K = neue Vergütung n
P = 0, . = Allgemeinkostenanteil A
P = 0, = Lohnkostenanteil L
14 vom Bieter auszufüllen
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P = 0, = Materialanteil (P + P + P = 1) M A L M
L = €/Std. = Lohn der maßgebenden Lohngruppe bei Ver- tragsangebot
L = neuer Lohn der maßgebenden Lohngruppe n
M = = Materialindex bei Vertragsangebot; statistisches Basisjahr:
M = neuer Materialindex n
Maßgebender Tarifvertrag15
(bei tariflosem Zustand gelten die maßgebenden orts- oder gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen)
Maßgebende Lohngruppe15.
(z. B. für die Eisen, Metall- und Elektroindustrie der Monatsgrundlohn, Lohn eines Facharbeiters der Lohngruppe 7 im summarischen System)
Unter Materialindex ist zu verstehen der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) des Statistischen Bundesamtes
für15 .
Die Anpassung erfolgt im Folgemonat nach Erbringung des Nachweises der Änderung des maßgeblichen Lohnes bzw. Materialindexes durch den Auftrag- nehmer
5.4 Soweit der Auftragnehmer für Sach- und Rechtsmängel aus der Errichtung der Anla- ge(n) haftet, wird für zur Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Leistungen keine Vergü- tung gewährt.
5.5 Die Vergütung wird gezahlt16
15 vom Bieter einzusetzen 16 Vom AG ankreuzen und ergänzen
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jährlich nach erfolgter Leistungserbringung
in Teilbeträgen halbjährlich nach erfolgter Leistungserbringung
..........................................................................................................
Die Erfüllung der berechtigten Entgeltforderungen erfolgt binnen 30 Tagen nach Rechnungszugang.
- Mängelansprüche
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus diesem Vertrag beträgt 1 Jahr
- Haftung
7.1 Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen Schäden an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt für
Sachschäden auf 500.000 € je Schadensfall höchstens aber 1.000.000 € insgesamt
Vermögensschäden auf ............... €17 je Schadensfall höchstens aber 500.000 € insgesamt
Werden im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen andere Schäden verur- sacht, hat der Auftragnehmer in vollem Umfang Ersatz zu leisten, wenn ihn oder sei- ne Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
7.2 Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sach-, Ver- mögens- und Personenschäden in nachfolgender Höhe abdeckt und die auf Verlan- gen nachzuweisen ist17.
Sachschäden Vermögensschäden Personenschäden
- Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen
17 vom Auftraggeber auszufüllen
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- Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen
8.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt18
am und beträgt Jahre
an dem der Abnahme der Bauleistung folgenden Tag und beträgt Jahre.
Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages ist nicht vorgesehen.
8.2 Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn: a) der Vertrag zur Erstellung der Anlage vorzeitig beendet worden ist; b) die in der/(den) Bestandsliste(n) aufgeführten Anlage(n) verkauft oder nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen; c) die in der/(den) Bestandsliste(n) aufgeführten Anlage(n) aus rechtlichen Grün- den von Dritten instandgehalten werden müssen; d) der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat (§ 323 BGB); e) der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der Anla- ge(n) nicht mehr auf die dann erforderlichen Instandhaltungsarbeiten einge- richtet ist; f) über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein ver- gleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung zulässiger- weise beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt; g) der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getrof- fen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt; h) der Auftragnehmer dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von die- sem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder Ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mit- telbar in Aussicht stellt, verspricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der
18 vom Auftraggeber anzukreuzen bzw. auszufüllen
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Bundesverwaltung vom 8. November 2004“19;
i) der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vor- teilsgewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen
8.3 Wird ein Teil der in der/(den) Bestandsliste(n) aufgeführten Anlage(n) nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.
8.4 Werden die in der/(den) Bestandsliste(n) aufgeführten Anlagen oder Teile da- von vorübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang.
8.5 Werden die in der/(den) Bestandsliste(n) aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt werden.
8.6 Auf Verlangen eines Vertragspartners ist zum Ende des Vertrages in Verbindung mit dem letzten Inspektions-/Wartungsdienst eine gemeinsame Inspektion der Anlage(n) durchzuführen. Hierüber ist anschließend ein Protokoll zu erstellen. Jeder Vertrags- partner trägt die ihm durch diese Inspektion entstandenen Kosten selbst.
- Pflichten des Auftraggebers
9.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistung die vor- handenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z.B. Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.
9.2 Der Auftraggeber stellt folgende20
Arbeitskräfte
19 http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_08112004_DI32101701.htm 20 vom Auftraggeber nur bei Bedarf auszufüllen, ansonsten zu streichen
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Hilfsmittel
Hilfsstoffe
Die Pflichten des Auftragnehmers nach Nr. 3 bleiben unberührt.
9.3 Dem Auftraggeber obliegt die Auftragsvergabe an den Sachverständigen für gesetzlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Prüfungen.
9.4 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle erkannten außergewöhnlichen Be- triebsverhältnisse mitteilen.
- Ausführung von Leistungen durch Dritte
10.1 Beabsichtigt der Auftraggeber Leistungen nach Nr. 2.3 an einen Dritten zu vergeben, so hat er den Auftragnehmer zu verständigen. Der Auftragnehmer hat dann zu erklä- ren, ob oder unter welchen Voraussetzungen er den Instandhaltungsvertrag fortzu- setzen bereit ist.
10.2 Ist der Auftragnehmer nicht bereit, den Instandhaltungsvertrag unverändert fortzuset- zen und kommt es zu keinem Einvernehmen über die Änderung, so ist jede Vertrags- partei zur fristlosen Kündigung berechtigt.
- Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilpro- zessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
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- Schriftform und salvatorische Klausel
12.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie den Vertrag betreffende Mit- teilungen bedürfen der Schriftform, wenn sie bedeutsam für die weitere Vertragsab- wicklung sind (z.B. Preisanpassungen, Leistungsänderungen, Wechsel von An- sprechpersonen).
12.2 Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften ver- stoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig erreicht.
Für den Auftraggeber21: Für den Auftragnehmer21:
............................... , den .......................... .............................. , den .......................
................................................................... ............................................................... Name/Unterschrift Name/Unterschrift
21 Unterschrift und Stempel sind entbehrlich bei Beauftragung im Rahmen eines Bauausführungsauftrages nach VOB/B einschließlich
Instandhaltung.
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