[Seite 1]
214 (Besondere Vertragsbedingungen)
Vergabenummer IHP-2026-056 Baumaßnahme Erweiterung der Elektroversorgung - Errichtung einer USV-Anlage und Klimatisierung in der Reinraumerweiterung Leistung Bauleistung im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung zur Erweiterung der Elektroversorgungsanlagen in der Reinraumerweiterung der IHP GmbH Frankfurt (Oder).
Gegenstand der Ausschreibung ist die Errichtung und betriebsfertige Integration einer Online-USV-Anlage einschließlich der zugehörigen Niederspannungsverteilung, elektrotechnischen Infrastruktur, Kabeltragsysteme sowie der erforderlichen Mess-, Steuerungs- und Kommunikationsanbindungen. Ergänzend ist die erforderliche kältetechnische Versorgung einschließlich Klimaschrank und Anbindung an das bestehende Kältenetz herzustellen.
Die Leistungen werden in die Fachlose Elektrotechnik und Kältetechnik aufgeteilt.
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen x Zum frühestmöglichen Termin nach Auftragserteilung spätestens _____ Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der _____ KW _____ ,spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum ____________ zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am innerhalb von _____ Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der _____ KW _____, spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: x vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 1 von4 16.09.2026 13:37 Uhr - BMS 13.0.1.0611
[Seite 2]
214 (Besondere Vertragsbedingungen)
____________ € (ohne Umsatzsteuer) ____________________ Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt ____________________ Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
3 Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf ____________________ Tage.
4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. x Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. x Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und „Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Vorauszahlungsbürgschaft“ Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt
7 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: “oder gleichwertig”, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 2 von4 16.09.2026 13:37 Uhr - BMS 13.0.1.0611
[Seite 3]
214 (Besondere Vertragsbedingungen)
9 Liefer- und Anlieferungsbedingungen
Die Lieferung der Anlage einschließlich aller für die betriebsfertige Herstellung erforderlichen Komponenten hat nach Incoterms 2020 DDP bis zum Übergabeort „Fundament im Reinraum“ zu erfolgen. Abweichend hiervon ist die Anlieferung zum IHP-Betriebshof möglich.
Die konkrete Terminierung der Anlieferung ist vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen und durch diesen freizugeben. Eine einseitige Festlegung des Anlieferungstermins durch den Auftragnehmer ist nicht zulässig.
Die Lieferung, Einbringung, Aufstellung, Montage, der Anschluss und die Inbetriebnahme der Anlage einschließlich der hierfür erforderlichen Materialien und Nebenleistungen sind Bestandteil der Leistung.
10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.1 Bautagesberichte und Dokumentation
Der Auftragnehmer hat über die Ausführung der Leistungen Bautagesberichte zu führen. Die Bautagesberichte sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
In den Bautagesberichten sind insbesondere Angaben über den Stand und Fortgang der Arbeiten, die eingesetzten Arbeitskräfte, wesentliche eingesetzte Geräte und Maschinen sowie besondere Vorkommnisse und Behinderungen festzuhalten.
10.2 Abstimmung und Koordination
Die Ausführung der Leistungen ist rechtzeitig mit dem Auftraggeber sowie den vom Auftraggeber benannten Beteiligten abzustimmen.
Insbesondere sind Liefer-, Einbringungs-, Montage-, Anschluss- und Inbetriebnahmetermine rechtzeitig anzukündigen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die örtlichen Gegebenheiten und die erforderlichen Transport- und Einbringungswege sind vor Beginn der Ausführung durch den Auftragnehmer zu prüfen.
10.3 Besondere Transport- und Einbringungsbedingungen
Der Auftragnehmer hat die für die Lieferung, Einbringung, Aufstellung und Montage erforderlichen Transport- und Einbringungsbedingungen eigenverantwortlich zu prüfen und bei der Ausführung zu berücksichtigen.
Hierzu gehören insbesondere die Prüfung der vorhandenen Durchgangs- und Transportwege, Tür- und Öffnungsmaße, der erforderlichen Transport- und Aufstellflächen sowie der Abmessungen und Gewichte der einzubringenden Komponenten.
Die hierfür erforderlichen Abstimmungen und organisatorischen Maßnahmen sind Bestandteil der Leistung.
10.4 Arbeitsablauf und Koordination mit dem laufenden Betrieb
Die Ausführung der Arbeiten hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe des Auftraggebers zu erfolgen. Erforderliche Unterbrechungen, Abschaltungen, Zugangsregelungen oder sonstige Maßnahmen, die den laufenden Betrieb beeinflussen können, sind rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Arbeiten dürfen erst nach der erforderlichen Freigabe durch den Auftraggeber bzw. die hierfür benannten Ansprechpartner durchgeführt werden.
10.5 Aufmaß, Abrechnung und Unterlagen
Aufmaße sind entsprechend dem Baufortschritt gemeinsam mit dem Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten durchzuführen bzw. rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen.
VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 3 von4 16.09.2026 13:37 Uhr - BMS 13.0.1.0611
[Seite 4]
214 (Besondere Vertragsbedingungen)
Die für die Prüfung und Abrechnung erforderlichen Aufmaßunterlagen, Abrechnungsunterlagen und Nachweise sind vollständig und prüffähig vorzulegen.
Die Abrechnung ist entsprechend den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses und den vertraglichen Vereinbarungen einzureichen. Soweit vereinbart, sind die Unterlagen zusätzlich in den vorgegebenen elektronischen Dateiformaten bereitzustellen.
10.6 Prüfungen, Inbetriebnahme und Übergabe
Der Auftragnehmer hat sämtliche für die ordnungsgemäße Fertigstellung, Prüfung, Inbetriebnahme und Abnahme seiner Leistungen erforderlichen Maßnahmen und Nachweise zu erbringen.
Erforderliche Prüfungen, Messungen, Dokumentationen und sonstige Nachweise sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Abnahme vorzulegen.
Die Anlage ist nach Abschluss der Arbeiten betriebsfertig und funktionsfähig zu übergeben.
VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 4 von4 16.09.2026 13:37 Uhr - BMS 13.0.1.0611