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Beiblatt Weitere Besondere Vertragsbedingungen zum Fb 338 Auftragsschreiben und zusammen mit Besondere Vertragsbedingungen Fb 214
Vergabenummer: 26-OV-044/8120 Maßnahmennummer: AiB812/24
- Grundlage für Ausführung und Abrechnung ist das beauftragte Angebot. Eine Auftragserweiterung oder -änderung kann nur schriftlich vor Ausführung der Leistungen, auf der Grundlage einer bestätigten Nachtrags- vereinbarung, erfolgen. Dabei sind Nachträge digital in PDF-Format an die Objektüberwachung zur Prüfung einzureichen, jedoch an das Studentenwerk Dresden zu adressieren. Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Feiertagsarbeiten werden nur dann vergütet, wenn diese im Einzelfall vom Auftraggeber gesondert angeordnet werden.
- Mit der Unterschrift auf der Empfangsbestätigung der formellen Beauftragung, bestätigt der Auftragnehmer gleichzeitig, dass sein Unternehmen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn bezahlt.
- Der zuständige und vom Auftragnehmer zu stellende Bauleiter ist vor Beginn der Arbeiten namentlich und schriftlich zu nennen und muss während der Leistungszeit des Auftragnehmers ständig erreichbar sein. Ein Wechsel ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Objektüberwachung möglich.
- Durch den Auftragnehmer ist gem. § 164ff. BGB namentlich die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, auch für vertragsrelevanten und objektbezogenen Schriftverkehr zum Bauvorhaben, zu benennen.
- Die Bauherrenvertretung für rechtsgeschäftliche Anordnungen und Freigaben (Anlage zum Auftragsschreiben) ist zu beachten.
- Die Hauptachsen und Höhenfestpunkte werden vom Sonderfachmann für Vermessung des Auftraggebers zur Verfügung gestellt und sind vom Auftragnehmer zu sichern. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Auf- tragnehmers nach § 3 Nr. 3 VOB/B.
- Durchführung der Baumaßnahme (1) Bei der Durchführung aller Bauarbeiten ist das Bundesemissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 14.05.1990 (GVBl. S. 880) zu beachten und sind die neuesten Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Baulärm einzuhalten. Bei allen zu treffenden Baumaßnahmen dürfen in jedem Fall die Richtwerte von tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) zu den angrenzenden Grundstücken nicht überschritten werden (weitgehende gesetzliche oder behördliche Anforderungen bleiben unberührt). (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Erbringung seiner Leistungen in zwei Tagesschichten (Gesamtar- beitszeit 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr) sowie an Samstagen zu arbeiten. Die Erbringung der Vertragsleistung an der Baustelle bis zur Abnahmereife erfolgt mit Unterbrechungen im vorgenannten Zeitrahmen.
- Baufristenplan/Besprechungen (1) Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan als Balkenplan über seine vertraglichen Leistungen und die jeweils notwendigen Vorlaufzeiten für Ausführungsunterlagen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass die unter Ziffer 1.2 der Besonderen Vertragsbedingungen, Fb 214, VHB-Bund genannten Einzelfristen von besonde- rer Bedeutung für den Bauablauf sind und explizit aufzuführen sind. Die Festlegungen des Auftraggebers, z. B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu be- rücksichtigen. (2) Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist im digitalen Format der Objektüberwachung 10 Werk- tage nach Auftragserteilung bzw. bei Überarbeitungen unverzüglich zur Genehmigung zu übergeben. (3) Die Termine werden von der Objektüberwachung in regelmäßigen Terminkoordinationsbesprechungen an- hand von Terminlisten überwacht. Der Bauleiter des Auftragnehmers ist verpflichtet, auf Anforderung der Objektüberwachung an den ihn betreffenden Termin- und sonstigen Besprechungen teilzunehmen. (4) Der Auftraggeber hat unter Einhaltung der Vertragstermine das Recht, verbindliche Änderungen des Ter- minplans einseitig anzuordnen, sofern dies so rechtzeitig und in einer Weise geschieht, dass der geänderte Terminplan vom Auftragnehmer in zumutbarer Weise eingehalten werden kann. Zeitliche Verzögerungen
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durch Mehr- oder Zusatzleistungen führen nur insoweit zu einer Bauzeitverlängerung, als der Auftragneh- mer den Auftraggeber hierauf vor Leistungserbringung schriftlich in digitaler Form hingewiesen hat. 09. Bauschild An der Baustelle wird ein gemeinsames Bauschild errichtet. Der Auftragnehmer kann sich auf dem Bauschild mit einer Gewerkeleiste eintragen lassen. Die Kosten i. H. v. 23,00 € brutto dafür sind vom Auftragnehmer zu tragen. Das Aufstellen und Anbringen eigener Schilder für Werbezwecke an Fassaden, Zäunen, Gerüsten und sonstigen Baustelleneinrichtungen ☒ ist nicht ☐ ist auf Grundlage des Baustelleneinrichtungsplanes nur an der von der Objektüberwachung zugewiesenen Stelle gestattet. 010. Bauzaun/Baubewachung Eine ständige Baustellenbewachung wird durch den Auftraggeber ☒ nicht eingerichtet. Auf die Verpflichtung des Auftragnehmers gemäß § 4 VOB/B wird hingewiesen. Der Bauzaun ist nach Verlassen der Baustelle zu schließen. 011. Lager-, Sozial- und Arbeitsplätze (1) Lagerplätze auf dem Baugelände werden dem Auftragnehmer ausschließlich durch die Objektüberwa- chung innerhalb der im BE-Plan ausgewiesenen Flächen zugewiesen. Falls darüber hinaus Flächen für den Auftragnehmer erforderlich werden, hat er diese selbst zu beschaffen, herzurichten und zu unterhalten. Der Auftragnehmer muss seinen voraussichtlichen Platzbedarf rechtzeitig bei der Objektüberwachung an- melden. Das Einrichten von Plätzen und das Aufstellen von Buden, Bauwagen usw. sind ohne Zustimmung der Objektüberwachung nicht zulässig. Für Übernachtungsunterkünfte steht auf dem Gelände kein Platz zur Verfügung. Parken innerhalb des Bauzaunes ist nicht zulässig. (2) Beabsichtigt der Auftragnehmer, auf der zugewiesenen Baustelleneinrichtungsfläche Baucontainer aufzu- stellen, so sind von der zentralen BE die dafür ggf. erforderlichen Stromzuleitungen/Verteilerkästen sowie Anschlüsse für Zu- und Abwasser, einschl. der Messeinrichtungen, selbständig zu errichten, vorzuhalten und rückzubauen. (3) Eine separate Stellung von Material- und Aufenthaltscontainer/n ☐ ist nicht ☒ ist auf Grundlage des Baustelleneinrichtungsplanes nur an der von der Objektüberwachung zugewiesenen Stelle gestattet. ☐ Bei Anmietung vom Studentenwerk Dresden bereitgestellten Material- und Aufenthaltscontainer/s ist der Mustermietvertrag "Mietvertrag Container" zu verwenden. (4) Das Beheizen von Aufenthalts- und Lagerräumen sowie der Betrieb von Winterschutzmaßnahmen etc. mit Strom sind nicht gestattet. Das zu verbauende Material ist gegen Winterschäden zu schützen. Die Kosten dafür sind mit den Einheitspreisen des Angebotes abgegolten. (5) Durch den Auftraggeber werden WC-Anlagen und Waschplätze für alle Auftragnehmer errichtet und von diesem gereinigt und entsorgt. Eine separate Stellung von WC-Containern ist nicht gestattet. 012. Umlagen für Baustrom/Bauwasser/Baureinigung/Bauleistungsversicherung (1) Hauptstationen und mehrere Unterverteilungen für Baustrom sowie ein Bauwasseranschluss werden vom Auftraggeber eingerichtet und vorgehalten. Die Unterverteilungen können von allen Auftragnehmern ge- nutzt werden. Für den Verbrauch wird eine Umlage Baustrom und Bauwasser von 0,10% der Netto- Teilrechnungssumme/-Abrechnungssumme netto einbehalten. Der Nachweis, dass der Benutzer weniger
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Baustrom/Bauwasser bezogen hat, als seinem prozentualen Anteil entspricht, kann nur durch die Einrich- tung eines Zwischenzählers auf Kosten des Benutzers geführt werden. (2) Für Baureinigung wird der Aufwand zur Reinigung der WC-Anlagen und Waschplätze und der Aufwand für Winterdienst und deren Vorhaltung eine Umlage Baureinigung von 0,02% erhoben und von der Netto- Teilrechnungssumme/-Abrechnungssumme netto einbehalten. Damit entfallen jedoch nicht die ver- pflichtende Reinigung und Schuttbeseitigung des Arbeitsbereiches des Auftragnehmers gemäß Ziff. 4.1.11 der DIN 18299. Vom Auftragnehmer ist das Beiblatt „Erklärung der Allgemeinen Baureinigung Müllschein“ zu erstellen und der Objektüberwachung im digitalen Format wöchentlich vorzulegen. (3) Der Auftraggeber hat für das Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in der die aus- geschriebene Leistung mitversichert wird. Die Umlage der Bauleistungsversicherung in Höhe von 0,20% wird von der Brutto-Teilrechnungssumme/-Abrechnungssumme netto einbehalten. Da die Bauleistungsver- sicherung den Auftragnehmern einen wesentlichen Teil ihres Risikos abnimmt - die Selbstbeteiligung je Schadensfall beträgt 250,00 € brutto - ist der Wagniszuschlag bei der Kalkulation entsprechend zu ermäßi- gen (s. Beiblatt "Hinweise zur Bauleistungsversicherung "). 013. Dokumentation/Abrechnung (1) Vom Auftragnehmer sind Bautagesberichte zu erstellen und der Objektüberwachung im digitalen Format wöchentlich vorzulegen. (2) Zur Absicherung seines wirtschaftlichen Angebotspreises sowie einer ggf. auch mehrfachen und langfristi- gen Materialvorhaltung/en wird/werden dem Auftragnehmer Vorauszahlung/en unter Beachtung von § 16 Abs. 2 VOB/B angeboten (Fb 423 - Vorauszahlungsbürgschaft). (3) Als Sicherheit für Vertragserfüllung ist bei einem Auftrag im offenen Verfahren oder in einer öffentlichen Ausschreibung von mehr als 250.000,00 € (ohne USt) eine Sicherheit in Höhe von 5,00% der Auftrags- summe (ohne Nachträge) zu leisten (§ 17 VOB/B). Bei einem Auftragsvolumen < 250.000,00 € (ohne USt) erfolgen Abschlagszahlungen maximal zu 90,00% der aktuellen Auftragssumme vor Schlussrech- nung/Gesamtvergütung. Eine prozentuale Abrechnungsdeckelung von 90,00% entfällt bei Stellung der Si- cherheitsleistung zur Vertragserfüllung. (4) Die Abrechnung erfolgt nach Baufortschritt entsprechend Leistungsverzeichnis mit Leistungsposition, Leis- tungskurztext, Einheitspreis und Gesamtpreis durch Abschlags-/Rechnungen. Vertraglich vereinbarte Nachlässe, Umlagen und Skonti sind in der Abrechnung aufzuführen. 014. Rechnungslegung (1) Die Rechnungen sind digital direkt auf dem Rechnungsserver des Auftraggebers in ☒ PDF-Format ☒ als Rechnung im xml-Format einzustellen. Beginn der Zahlungsfrist gemäß § 16 VOB/B ist der Eingang auf dem Rechnungsserver des Auftraggebers. Sämtliche Rechnungen und Aufmaße sind kumulierend zu stellen. Zu allen Aufmaßen sind verkleinerte Pläne oder Planausschnitte mit farbigen Eintragungen des entsprechenden Leistungszuwach- ses beizulegen. Ab der 2.Abschlagsrechnung bis einschließlich der Schlussrechnung ist eine Aufmaßzu- sammenstellung in PDF-Format mit Angabe aller Abschlagszahlungen und der jeweiligen Abrechnungs- menge der Leistungspositionen sowie Aufmaßblattnummern beizufügen. Es muss nachvollziehbar sein, in welcher Abschlagsrechnung welche Leistung abgerechnet wurde und welches Aufmaßblatt beigefügt war. Die Aufmaßblattnummern sind mit Angabe der Abschlagszahlung fortlaufend zu nummerieren. Jede Leis- tungsposition ist auf einem separaten Aufmaßblatt kumulierend aufzuführen. (2) Vor Stellung der Rechnung sind alle Aufmaßblätter im PDF-Format mit Unterschrift des Verfassers und Aufmaßzusammenstellungen entsprechend dem Leistungsstand zeitnah der Objektüberwachung zur ge- meinsamen Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die gemeinsam festgestellten unstrittigen Aufmaßkorrektu- ren sind in die Rechnung einzuarbeiten.
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(3) Die Rechnungen sind wie folgt einzureichen: digitale Eingangsrechnung einschließlich des geprüften und durch die Objektüberwachung freigegebenen Aufmaßes ausschließlich an folgende E-Mail: dre@studentenwerk-dresden.de (4) Erfolgt die vorherige gemeinsame Aufmaßprüfung oder die Einarbeitung der Aufmaßkorrekturen nicht in der eingereichten Rechnung, wird diese mit Aussetzung der Zahlungsfrist durch den Auftraggeber zurück- gewiesen bzw. kommt nur mit einer der Rechnung zugewiesenen und vorliegenden Gutschrift über den strittigen Teil der eingereichten Rechnung dann erst zur Auszahlung. 015. Dokumentation / Revisionsunterlagen (1) Nach Durchführung aller Leistungen und mit Einreichung des Abnahmebegehrens hat der Auftragnehmer dem Architekten/Fachplaner/Sachverständigen eine vollständige Ausführungs-, Revisions- und Bestands- dokumentation für die erfüllte Leistung zur Prüfung zu überreichen, aus der sämtliche für den späteren Be- trieb und für die Wartung relevanten Angaben hervorgehen. Die Enddokumentation besteht aus der fortge- schriebenen Werkstattplanung des Auftragnehmers, Revisionsplänen, der Fachbauleitererklärung, allge- meinen bauaufsichtlichen Zulassungen und sonstigen Zertifikaten, Angaben zu verwendeten Materialien, Produktdatenblättern und technischen Merkblättern, Betriebs- und Wartungsanleitungen des bezuschlag- ten Wartungsvertrages einschließlich Bestandsdatenblatt sowie der Dokumentation der technischen Ein- weisung des Nutzers in Betrieb, Bedienung, Wartung, Pflege und Reinigung von Bau- und Anlageteilen durch den Auftragnehmer. (2) Alle Änderungen der Werkstattplanung des AN sind übersichtlich und nachvollziehbar einzutragen. Die Re- visionspläne sind auf Basis der Ausführungsunterlagen mit gleichem Maßstab und gleichem Umfang zu er- stellen. Die vollständige Enddokumentation ist vom AN in 2-facher Ausfertigung als Farbdrucke und in digi- taler Form (.dwg/.dxf und *.PDF) auf Datenträger zu übergeben. Alle Unterlagen sind mit Stempel, Datum und Unterschrift zu versehen. ☐ Die Erstellung der Dokumentation / Revisionsunterlagen wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. ☒ Für die Erstellung der Dokumentation / Revisionsunterlagen ist im Leistungsverzeichnis eine Leistungsposition vorgesehen.
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