03_Info zur Entsorgung von Bauabfällen.pdf

Erweiterter Rohbau für den Neubau eines Studierendenwohnheims in Dresden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 08:24 (Europe/Berlin)

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Landeshauptstadt Dresden

Umweltamt

Informationen zur Entsorgung von Bauabfällen

Die Grundlage für eine umweltverträgliche Bautätigkeit legt bereits Werden Materialien z. B. zur Auffüllung von Senken, Baugruben der Bauherr mit der Wahrnehmung seiner Planungsverantwortung: oder zur Modellierung der Landschaft aufgebracht, die dann natür- er hat es in der Hand, umweltschonende Bauweisen in Auftrag zu liche Bodenfunktionen erfüllen, ist hierfür ausschließlich Bodenma- geben. Er sollte die Voraussetzungen schaffen, dass die Hierarchie terial der Einbauklasse Z0 der „Anforderungen an die stoffliche „Vermeiden vor Verwerten vor Beseitigung“ in die Tat umgesetzt Verwertung von mineralischen Abfällen - Teil II: Technische Regeln werden kann: z. B. mit dem Einsatz trennbarer Konstruktionen sowie für die Verwertung von Bodenmaterial - TR Boden“ der LAGA Mit- mit einer auf abfallarme Funktionsabläufe gerichteten und an ver- teilungen M20 zu verwenden. änderte Nutzungsansprüche angepasste Bauwerksgestaltung. Das vorliegende Informationsblatt wendet sich mit Hinweisen auf Baustoffrecyclingmaterial die Rechtslage und praktischen Tipps sowohl an die Bauherren als Die Verwendung von Baustoffrecyclingmaterial regelt bundesweit auch an die bauausführenden Unternehmen, die letztlich für die die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV), welche Einsatzbe- Umsetzung der Entsorgungskonzepte sorgen sollen. reiche und Stoffkonzentrationen für mineralische Ersatzbaustoffe regelt und Pflichten für Anlagenbetreiber und Wiederverwender Abfallvermeidung festschreibt. Oberstes Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist es, Abfälle Der Einbau darf entsprechend der vorhandenen Stoffkonzentratio- zu vermeiden bzw. das Aufkommen von Abfällen so gering wie mög- nen nur in technischen Bauwerken mit bestimmten Einbaukonfigu- lich zu halten. rationen erfolgen. Prüfen Sie alle Möglichkeiten des geordneten Rückbaus. So können Das Aufbringen von Bauschutt auf anstehenden Boden ist nicht wiederverwendbare Baustoffe und Bauteile gewonnen werden. Er- zulässig. haltenswerte Bauelemente, Pflaster, Natursteine, Platten usw. sind vorzugsweise einer Wiederverwendung zuzuführen. Altholz Sortenreiner Bodenaushub (wie Sand, Kies und die Humusschicht) Bei Baumaßnahmen anfallendes Holz unterliegt der Altholzverord- kann besser und kostengünstiger wiederverwendet werden, als eine nung (AltholzV). Im Anhang III der AltholzV befindet sich eine für den Mischung verschiedener Materialien. Regelfall geltende, herkunftsbezogene Zuordnung der gängigen Alt- holzsortimente zu den Altholzkategorien AI bis AIV. Getrennthaltung  AI: naturbelassenes, mechanisch behandeltes Holz (ohne Im § 8 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) werden die Pflich- Schutzmittel), ten zur Getrenntsammlung und Vorbehandlung/Verwertung von  AII: Schalhölzer, Dielen, Fehlböden, Innentürblätter und –zar- Bauabfällen geregelt. Daraus ergibt sich für die Abfallerzeuger, dass gen, Deckenpaneele, Bauspanplatten, Möbel, die Fraktionen Glas, Kunststoffe, Metalle u. Beton/Ziegel/Keramik,  AIII: Paletten, Möbel mit halogenorganischen Verbindungen, soweit diese getrennt anfallen, auch getrennt zu sammeln und einer Sperrmüll, Verwertung zuzuführen sind (§ 8 Abs.1).  AIV: Konstruktionshölzer für tragende Teile, Holzfachwerk, Dachsparren, Fenster, Außentüren und –zargen, Bahnschwel- Verwertung und Beseitigung len, Leitungsmasten, Industriefußböden, Brandholz. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind nach § 7 Abs. 2 KrWG ver- Der Abfallerzeuger hat Altholz getrennt nach den jeweiligen Katego- pflichtet, diese nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 KrWG ordnungsgemäß rien zu sammeln und einer Entsorgung zuzuführen (§ 10 AltholzV). und schadlos zu verwerten. Vorrang hat die hochwertigste und um- Die Kategorie IV bedingt eine Entsorgung als gefährlicher Abfall mit weltverträglichste Verwertungsart (stoffliche Verwertung vor Ener- Nachweisführung. giegewinnung). Bau- und Abbruchabfälle einschließlich Straßenaufbruch sind somit Bauabfälle mit gefährlichen Stoffen () einer Recyclinganlage zuzuführen, die eine schadlose und ordnungs- Bauabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten oder mit diesen verun- gemäße Verwertung garantiert. reinigt sind, werden gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) Abfälle, die nicht verwertet werden, sind nachweislich gemeinwohl- generell als gefährliche Abfälle eingestuft. Das sind z. B.: verträglich und ordnungsgemäß zu beseitigen (§ 15 und 16 KrWG).  kontaminierter Beton/Ziegel (mit AVV-Schlüssel 170106)  asbesthaltige Baustoffe (170605*), Bauabfälle  Dämmstoffe mit Asbest (170601*), Dämmstoffe mit künst- lichen Mineralfasern (170603*), Bodenaushub, Natursteine  Altholz der Kategorie IV (170204*), Bodenaushub, den Bauherren nicht selbst verwenden können, ist  Kohlenteer und teerhaltige Produkte (Dachpappe 170303*), der Verwertung zuzuführen (Erd-, Straßen- und Landschaftsbau,  mineralölverunreinigte Böden (170503*), Baugrubenverfüllung, Rekultivierungsmaßnahmen).  Bauabfälle mit gefährlichen Stoffen (170903*). Das Auf- und Einbringen von Boden als obere durchwurzelbare Bo- Diese Abfälle sind getrennt zu halten und entsprechend den gesetz- denschicht z. B. im Rahmen von Rekultivierungen, richtet sich nach lichen Regelungen für gefährliche Abfälle einer schadlosen Entsor- den Vorgaben des § 12 der Bundesbodenschutzverordnung gung mit Nachweisführung zuzuführen. (BBodSchV) i.V.m. den Vorsorgewerten nach Anhang 2 BBodSchV.

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Hinweise an Abfallbesitzer und Abfallerzeuger Zuständige Behörde Wenden Sie sich bei Problemen mit Bauabfällen an die untere Abfall- Entsorgungskonzept behörde im Umweltamt der Stadtverwaltung Dresden. Zur Vereinfachung der Kontrolle der Entsorgung wird dem Bauher- Die hierzu kompetenten Fachleute finden Sie im Umweltamt, Nord- ren empfohlen, im Vorfeld von Abbruchmaßnahmen für die Entsor- flügel, 2. OG auf der Grunaer Straße 2, 01069 Dresden. gung der Bauabfälle ein Konzept zu erstellen. Dieses beinhaltet die Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter 03 51/4 88 6124 und geschätzten Mengen der anfallenden Abfälle nach Abfallart und da- 4 88 6136. zugehöriger Abfallschlüsselnummer (nach AVV), sowie den jeweili- gen Transporteur und die entsprechende Entsorgungsanlage. Hinweis: Legen Sie das Entsorgungskonzept möglichst 14 Tage vor Abbruch- Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Internet ebenfalls unter beginn der zuständigen Behörde vor. der o. g. Adresse. Das Formblatt Entsorgungskonzept finden Sie im Internet der Lan- deshauptstadt Dresden -> Rathaus -> Dienstleistungen -> Abbruch und Bauabfallentsorgung (http://www.dresden.de/de/rathaus/ dienstleistungen/abbruch-und-bauabfallentsorgung.php).

Abfallentsorgung Das Entsorgen gefährlicher Bauabfälle darf nur eine zugelassene Entsorgungsfirma vornehmen. Der Bauherr muss sich vergewissern, dass die Entsorgungsfirma eine Bestätigung der zuständigen Behörde zum Einsammeln und Beför- dern der Abfälle (§ 54 Abs. 1 KrWG i. V. m. der Anzeige- und Erlaub- nisverordnung (AbfAEV)) besitzt oder dass die Ausführung durch einen Entsorgungsfachbetrieb erfolgt. Eine Erlaubnis müssen auch Entsorgungsvermittler besitzen (§§ 53 und 54 KrWG).

Abfallentsorgungsnachweis Zusätzlichen Anforderungen bezüglich der Nachweisführung unter- liegen gefährliche Abfälle (§48 KrWG und NachwV). Der Bauherr muss nach erfolgter Entsorgung gegenüber der zustän- digen Behörde die Originale der Nachweise und Belege für alle ent- sorgten angefallenen Abfälle auf Verlangen vorlegen können. Ein Informationsblatt mit Hinweisen für die Zusammenstellung von Entsorgungsbelegen finden Sie im Internet unter o. g. Internet- adresse.

Impressum Kontaminationsverdacht Ergibt sich bei Erd- und Abbrucharbeiten ein Verdacht auf mit ge- Dresden fährlichen Stoffen belastete Stellen im Boden (schädliche Bodenver- Der Oberbürgermeister änderungen) oder im Bauschutt, erkennbar z. B. an Unterschieden in Aussehen, Geruch oder Beschaffenheit gegenüber dem Normal- Umweltamt Telefon (03 51) 4 88 62 41 zustand, so ist der Bauherr verpflichtet, gemäß § 13 Abs. 3 Telefax (03 51) 4 88 99 62 41 Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (Sächs- E-Mail umwelt.recht2@dresden.de KrWBodSchG) umgehend die zuständige Behörde zu konsultieren. Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Diese entscheidet über die weitere Verfahrensweise und den Ent- Telefon (03 51) 4 88 23 90 sorgungsweg. Fragen dazu beantwortet die untere Bodenschutzbe- Telefax (03 51) 4 88 22 38 hörde (Tel. 0351 / 4 88 6138). E-Mail presse@dresden.de

Postfach 12 00 20 Bauschutt-Recycling 01001 Dresden Der Einsatz von mobilen Bauschuttrecyclinganlagen ist nur für den www.dresden.de Anteil von schadstofffreiem Abbruchmaterial zulässig, der vor Ort Zentraler Behördenruf 115 – Wir lieben Fragen angefallen ist. Er bedarf gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) bei einer Be- Redaktion: Umweltamt, untere Abfallbehörde triebsdauer von weniger als zwölf Monaten keiner immissions- schutzrechtlichen Genehmigung. Jedoch sollte vor Inbetriebnahme Stand: Januar 2025 einer solchen Anlage der ordnungsgemäße Betrieb bzgl. Staub- und Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Do- Lärmschutz mit der unteren Immissionsschutzbehörde (Tel. 0351 / kumente. Elektronische Dokumente mit qualifi- 488 6148) abgestimmt werden. zierter elektronischer Signatur können über ein Formular unter www.dresden.de/kontakt einge- Seit August 2023 gilt die Ersatzbaustoffverordnung (Ersatzbau- reicht werden. Dieses Informationsmaterial ist stoffV). Diese regelt für mobile und stationäre Bauschuttrecycling- Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Landeshaupt- anlagen die Anzeige- und Prüfpflichten für die Herstellung von stadt Dresden. Es darf nicht zur Wahlwerbung benutzt werden. Parteien können es jedoch zur mineralischen Ersatzbaustoffen und deren Wiedereinbaumöglich- Unterrichtung ihrer Mitglieder verwenden. keiten.

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