01_Merkblatt_Baulärm.pdf

Erweiterter Rohbau für den Neubau eines Studierendenwohnheims in Dresden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 08:24 (Europe/Berlin)

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Landeshauptstadt Dresden

Umweltamt

Schutz vor Baulärm und Luftverunreinigungen

Wer Baustellen betreibt, hat nach § 22 BundesImmissionsschutz- gesetz (BimSchG: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umweltein- wirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütte- rungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der gültigen Fassung) die Pflicht, alle Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert und un- vermeidbare auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind hier Immissionen von Geräuschen, Luft- verunreinigungen, Erschütterungen, Licht und ähnliche Umwelt- einwirkungen, die geeignet sind, nach Art, Ausmaß und Dauer Gefahren oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Gemäß den allgemeinen Anforderungen an die Bauausfüh- rung nach § 11 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO: Sächsische Bauordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neufas- sung der Sächsischen Bauordnung und zur Änderung anderer Ge- setze vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200)) sind gleichfalls vermeidbare Belästigungen auszuschließen. Die Verwaltungsvorschrift Baulärm (AvwV Baulärm: Allgemei- ne Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräusch- immissionen - vom 19.08.1970, übergeleitet nach § 66 BimSchG) gibt Immissionsrichtwerte je nach Gebietsart vor. Werden diese überschritten, ist von schädlichen Umwelteinwirkungen im Um- feld der Baustelle auszugehen. Die Bauherren, Bauunternehmer/ Bauleiter haben die Pflicht, beim Betrieb von Baumaschinen, ins- besondere von Spezialbaumaschinen (z. B. Saugbagger, Anker- bohrgeräte), auf die Einhaltung der Richtwerte zu achten. Lärm- Stadtentwicklung (Fax 4 88 41 93) zuständig . intensive, zu erheblichen Nachbarschaftsbelästigungen Für eine Reihe von Baumaschinen sind mit der Geräte- und führende Bauarbeiten sind in der Nachtzeit von 20.00 bis 07.00 Uhr Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BimSchV: Zweiunddrei- grundsätzlich nicht zulässig. In technisch/technologisch begründe- ßigste Verordnung zur Durchführung des Bundes Immissions- ten, nicht zu vermeidenden Ausnahmefällen (Terminprobleme schutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) zählen nicht dazu) oder im öffentlichen Interesse können Aus- vom 29.08.2002 in der gültigen Fassung) Betriebszeiten und Gren- nahmeanträge für geräuschintensive Nachtbauarbeiten beim Um- zen zulässiger Schallleistungspegel festgelegt. Der Schallleistungs- weltamt gestellt werden (Fax: 4 88 6183); für Arbeiten im pegel ist an der Baumaschine mit dem CE-Zeichen angegeben. öffentlichen Verkehrsraum ist die Hauptabteilung Mobilität im GB Baumaschinen mit möglichst niedrigem Schallleistungspegel kön-

Immissionsrichtwerte für Gebiete mit: nur gewerblichen oder industriellen Anlagen 70 dB(A) und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen vorwiegend gewerblichen Anlagen tags 65 dB(A) nachts 50 dB(A) gewerblichen Anlagen und Wohnungen, tags 60 dB(A) in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind nachts 45 dB(A) vorwiegend Wohnungen tags 55 dB(A) nachts 40 dB(A) ausschließlich Wohnungen tags 50 dB A) nachts 35 dB(A) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten tags 45 dB(A) nachts 35 dB(A) Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr. Der Samstag ist ein Werktag

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nen flexibler in besonders zu schützenden Gebieten (z. B. Kurge- te für eine Indirekteinleitung nicht überschritten werden, kann die biete, reine Wohngebiete, Nähe zu Krankenhäusern und Pflege- Genehmigung zum Einleiten des Abwassers in die öffentliche Ka- anstalten) oder im Ausnahmefall nachts eingesetzt werden. nalisation 14 Tage vor Arbeitsbeginn bei der Stadtentwässerung Der Einsatz von Brecheranlagen für die Aufbereitung von Bau- Dresden GmbH beantragt werden (Tel. 822 1145). schutt ist zulässig und bedarf bei einer Betriebsdauer von weniger Nach § 4 Abs. 2 des Sächsischen Sonn- undFeiertagsgesetzes Als zwölf Monaten keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmi- (SächsSFG: Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen gung, sofern vorher schadstoffhaltige Materialiern, wie z. B. as- (SächsSFG) in der gültigen Fassung) sind an Sonn- und Feiertagen besthaltige Baustoffe, Dämmwolle, teerhaltige Baustoffe u. a. öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die ge- abgetrennt worden sind. Grundsätzlich hat der Betreiber geeigne- eignet sind, die Ruhe dieses Tages zu beeinträchtigen, verboten. te Maßnahmen zu ergreifen, dass schädliche Umwelteinwirkungen Gleichzeitig ist nach § 7 der 32. BImSchV an diesen Tagen in (hier Lärm, Staub, Erschütterungen) nach dem Stand der Technik Wohngebieten der Betrieb bestimmter geräuschintensiver Ma- vermieden und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen schinen und Geräte im auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Abbruchabfälle, die auf Regelfall nicht zulässig. der Baustelle nicht wieder verwendet werden können, sind zu Begründete Ausnahmeanträge für die Genehmigung von entsorgen. Dazu stehen Abfallentsorgungsanlagen, die nach Bau- Sonn- und Feiertagsarbeit sind (zum Arbeitnehmerschutz) an die bzw. Immissionsschutzrecht oder aber Bergrecht zugelassen sind, Landesdirektion Dresden, Abt. Arbeitsschutz, Fax: 825 9999 oder zur Verfügung. Auf das Behandeln von Abbruchabfällen ist bei /und (zum Maschinenbetrieb in Wohngebieten) an das Umwelt- Wetterlagen zu verzichten, die die Emissionen besonders begüns- amt, Sachgebiet Lärm, Veranstaltungen und Audit, Fax: 4 88 61 83 tigen und z. B. das Befeuchten keine ausreichend wirksame Maß- zu stellen. nahme zur Staubminderung ist (z. B. bei anhaltender Trockenheit, Zu allen Baulärm und Luftverunreinigungen durch Baustellen Frostperioden, hohen Windgeschwindigkeiten). betreffenden Fragen und Hinweisen wenden Sie sich an das Um- Der Baustellenbetrieb ist möglichst lärm- und staubarm weltamt, Grunaer Straße 2, Tel.: 4 88 62 42 oder 4 88 61 48. durchzuführen. Beim Auftreten vermeidbarer schädlicher Um- welteinwirkungen bzw. erheblicher Belästigungen kann die zu- ständige Behörde mit einer Anordnung nach § 24 BImSchG die Einhaltung der Betreiberpflichten auf der Baustelle durchsetzen. Unangemessener verhaltensbedingter Lärm auf Baustellenein- richtungen (z. B. rücksichtsloser Umgang mit Material und Werk- zeug, lautes Rufen, laute Benutzung von Tonwiedergabegeräten), der die Nachbarschaft belästigt, ist besonders in der Nachtzeit zwischen 20. 00 und 07.00 Uhr zu unterlassen (Verstöße können nach § 17 Abs. 2 SächsPolG (Polizeigesetz des Freistaates Sachsen in der gültigen Fassung) und § 117 Abs. 1 und 2 OwiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der gültigen Fassung) durch das Ord- nungsamt mit einer Geldbuße geahndet werden). Staub-, Lärm- und Abgasbelastungen sind durch Anwendung geeigneter Technologien und Arbeitsweisen nach dem Stand der Technik zu minimieren. Hierzu gehören:

 kein unnötiges Laufenlassen von Verbrennungsmotoren,  Geräuschpegelminderung an Maschinen durch gute Wartung Impressum und Pflege, Herausgeberin  Befeuchtung staubender Güter bei Abbrucharbeiten und Um- Landeshauptstadt Dresden schlagarbeiten, Die Oberbürgermeisterin  Aufstellung von Schutzwänden gegen Lärmund Staubimmissi- Umweltamt onen, Telefon (03 51) 4 88 62 01  Zur Vermeidung von unzulässigen Staubimmissionen ist auf Telefax (03 51) 4 88 996203 E-Mail umwelt.recht2@dresden.de Baustellen das zu befördernde Schüttgut zu befeuchten. Die Segmente von Schuttrutschen sind untereinander gegen aus- Büro der Oberbürgermeisterin tretende Stäube abzudichten. Schüttgutsammelcontainer sind Abteilung Öffentlichkeitsarbeit abzudecken und gegen Austritt von Staub abzudichten. Die Telefon (03 51) 4 88 23 90 Telefax (03 51) 4 88 22 38 Abdichtung hat die Schuttrutsche einzubeziehen. Die Befesti- E-Mail presse@dresden.de gung der Containerabdeckplanen ist dauerhaft für den Zeit- raum des Baustellenbetriebes auszuführen. Postfach 12 00 20 01001 Dresden  Bei Putzsanierungsarbeiten und Natursteinschleifarbeiten an www.dresden.de Außenfassaden sind grundsätzlich Gerüste mit einer staub- dichten Abhängung einzusetzen und ggf. mobile Staubabsau- Zentraler Behördenruf 115 – Wir lieben Fragen gungen vorzusehen. Redaktion: Umweltamt

Entsprechend § 32 (1) der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Juni 2015 Straßen nicht verschmutzt werden, unvermeidbare Verunreinigun- Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Do- gen müssen ohne Aufforderung unverzüglich beseitigt werden (bei kumente. Elektronische Dokumente mit qualifi- Verstößen bleibt die Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 118 zierter elektronischer Signatur können über ein OWiG durch das Ordnungsamt vorbehalten). Formular unter www.dresden.de/kontakt einge- reicht werden. Dieses Informationsmaterial ist Teil Bei nasser Fassadenreinigung darf das anfallende Fassaden- der Öffentlichkeitsarbeit der Landeshauptstadt reinigungs-Abwasser nicht versickert werden. Es ist aufzufangen Dresden. Es darf nicht zur Wahlwerbung benutzt und fachgerecht zu entsorgen. Dazu ist das Gerüst spritzwasser- werden. Parteien können es jedoch zur Unterrich- dicht abzuplanen, der Boden ist zu schützen. Sofern die Grenzwer- tung ihrer Mitglieder verwenden.

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