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Erweiterter Rohbau für den Neubau eines Studierendenwohnheims in Dresden

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Ganzheitliches

25.05.2023

Brandschutzkonzept

vom 25.05.2023 Fachbereich Vorbeug. Brandschutz Ansprechpartner Herr R.Sonntag Telefon Vorhaben: Studentenwohnheim +49 351 41743-17 Fritz-Löffler-Straße E-Mail r.sonntag@sup- 01307 Dresden sahlmann.com

S&P Sahlmann Auftraggeber: Studentenwerk Dresden Planungsgesellschaft für Bauwesen mbH Dresden Anstalt des öffentlichen Rechts Kaitzer Straße 121 Fritz-Löffler-Straße 18 01187 Dresden GERMANY 01069 Dresden Tel.: +49 351 41743-0 Fax: +49 351 41743-20

dresden@sup-sahlmann.com Entwurfsverfasser: S&P Sahlmann Planungsgesellschaft für Bauwesen mbH Dresden Zertifiziert nach ISO 9001 Kaitzer Straße 121, 01187 Dresden

Projekt-Nr. S&P: D200904

Diese Ausfertigung umfasst 42 Seiten und 4 Anlagen und wird wie folgt verteilt:

Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Steffen Holland-Nell

  1. Ausfertigung Bauherr Beratender Ingenieur IK Sachsen, Nr. 11312
  2. Ausfertigung Büroexemplar
  3. Ausfertigung Bauamt Dr.-Ing. Sebastian Horn Beratender Ingenieur IK Sachsen, Nr. 12619

Amtsgericht Dresden HRB 16845

Umsatzsteuer-Identifikationsnr. Dipl. Ing. (FH) Reinhard Sonntag DE197321759 Deutsche Kreditbank AG Qualifizierter Brandschutzplaner gem. Listeneintrag IBAN DE34 1203 0000 0001 3913 74 Freistaat Sachsen Nr. QB0032 BIC BYLADEM1001

Sachverständiger für Ostsächsische Sparkasse Dresden vorbeugenden Brandschutz IBAN DE46 8505 0300 3100 2630 30 BIC OSDDDE81XXX

www.sup-gruppe.com

Vorsitzender der S&P Gruppe Dr. Mathias Reuschel

230524db_BSK_FLS.doc

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Studentenwohnheim Fritz-Löffler Str.- Brandschutzkonzept Projekt-Nr.: D200904 Datum: 25.05.2023

Inhaltsverzeichnis

  1. Auftrag .......................................................................................................................... 4

  2. Gegebenheiten ............................................................................................................. 5

2.1 Gesetze, Vorschriften, Normen, Richtlinien .......................................................................... 5 2.2 Bewertete Unterlagen ............................................................................................................... 7 3. Charakteristik des Bauwerkes .................................................................................... 8

3.1 Beschreibung der Gebäudestruktur ....................................................................................... 8 3.2 Rechtlicher Geltungsbereich ................................................................................................... 8 3.3 Lage auf dem Grundstück ....................................................................................................... 9 3.4 Art der Nutzung ........................................................................................................................ 9 3.5 Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen .......................................... 10 3.6 Brandlasten und Brandgefahren .......................................................................................... 10 4. Baulicher Brandschutz .............................................................................................. 11

4.1 Brandwände ............................................................................................................................ 11 4.2 Tragende Wände, Stützen ...................................................................................................... 14 4.3 Außenwände ........................................................................................................................... 15 4.4 Innenwände und Trennwände ............................................................................................... 16 4.5 Decken und Unterzüge ........................................................................................................... 17 4.6 Dächer – Dachtragwerk und Dachhaut ................................................................................ 18 4.7 Türen ........................................................................................................................................ 20 4.8 Notwendige Flure ................................................................................................................... 23 4.9 Treppen und Treppenhäuser ................................................................................................. 24 4.10 Flucht- und Rettungswege .................................................................................................... 27 4.11 Breite von Rettungswegen .................................................................................................... 28 4.12 Aufzüge .................................................................................................................................... 29 4.13 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle ......................................................... 29 4.14 Lüftungsanlagen ..................................................................................................................... 33 4.15 Feuerungsanlagen, sonstige Anlage zur Wärmesteigerung, Brennstoff-versorgung .... 35 5. Brandschutzeinrichtungen ........................................................................................ 36

5.1 Brandmelde- und Alarmierungseinrichtung ........................................................................ 36 5.2 Rauch- und Wärmeabzugsvorrichtungen ............................................................................ 36 5.3 Feuerlöscheinrichtungen ....................................................................................................... 37 5.4 Löschwasserversorgung ....................................................................................................... 38 5.5 Sicherheitsbeleuchtung ......................................................................................................... 38 5.6 Blitzschutzanlage ................................................................................................................... 39 5.7 Sicherheitsstromversorgung ................................................................................................ 39 5.8 Feuerwehrschlüsseldepot ..................................................................................................... 39 6. Flächen und Einrichtungen für die Feuerwehr ........................................................ 40

6.1 Feuerwehrzugänge / Zufahrten ............................................................................................. 40 6.2 Aufstellflächen ........................................................................................................................ 40 6.3 Bewegungsflächen ................................................................................................................. 40 6.4 Gebäudefunkanlage ............................................................................................................... 40 6.5 Steigleitung ............................................................................................................................. 40 7. Organisatorischer Brandschutz................................................................................ 41

7.1 Feuerwehrplan, Brandschutzordnung ................................................................................. 41 7.2 Flucht- und Rettungswegpläne ............................................................................................. 41

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  1. Zusammenfassung .................................................................................................... 42

Anlagen Anlage 1 Lageplan M 1:250 Anlage 2 Brandschutzpläne M 1:100 Anlage 3 Löschwassernachweis

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  1. Auftrag

Die S&P Sahlmann Planungsgesellschaft für Bauwesen mbH Dresden wurde

vom Studentenwerk Dresden beauftragt ein Brandschutzkonzept für folgendes

Gebäude anzufertigen:

Neubau Studentenwohnheim Fritz-Löffler-Straße

in 01069 Dresden

Grundlage der brandschutztechnischen Bewertung des Gebäudekomplexes stellen die

durch S&P Sahlmann Planungsgesellschaft mbH Dresden erstellten Planunterlagen

mit Stand vom 10.03.2021 dar.

Sollten im Rahmen der weiteren Planung oder der Bauausführung Veränderungen an

der Geometrie des Gebäudes oder an zu verwendenden Materialien im Vergleich zur

vorliegenden Planung stattfinden, so verliert das vorliegende Brandschutzkonzept

seine Gültigkeit.

Die Bewertung des Gebäudes erfolgt dabei nur aus brandschutztechnischer Sicht.

Versicherungsrechtliche Belange sowie evtl. auftretende notwendige Maßnahmen aus

Sicht des sekundären Brandschutzes (betriebliche Sicherheit) werden bei der

Erstellung des Brandschutzkonzeptes nicht mit zu Grunde gelegt.

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  1. Gegebenheiten

2.1 Gesetze, Vorschriften, Normen, Richtlinien

(1) Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der Neufassung vom 11. Mai 2016,

letzte Änderung vom 01.06.2022

(2) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung

der Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)

vom 02. September 2004 (Fassung vom 12. April 2021)

(3) Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur

Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO) vom 18. März 2005

(Fassung vom 01.06.2019)

(4) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung

haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden besonderer Art und

Nutzung (SächsHausPrüfVO) vom 2. Mai 1995 (SächsGVBl 9. Juni)

(5) Richtlinie für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau (RbBH)

Anlage 1 zu Nr. 17.1 als Anhang zur Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen

Bauordnung (VwVSächsBO) vom 8. September 1992

(Sächs. Amtsblatt, Sonderdruck Nr. 8/1992 vom 28. Oktober 1992)

(6) Muster Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an

Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie – M - LAR) – Fassung vom

10.02.2015 (zuletzt geändert September 2020)

(6) Muster Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an

Lüftungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie – M - LüAR) – Fassung

vom 29.09.2005 (zuletzt geändert September 2020)

(11) DIN 4102, Teil 4: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Mai 2016

(11) DIN 4102, Teil 5: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen:

Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer

widerstandsfähige Verglasung, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

September 1977

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(12) DIN 14 090: Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken

Mai 2003

(13) DIN 14 096, Teil 1 bis Teil 3: Brandschutzordnung

Mai 2014

(14) DIN 18 095, Teil 1: Rauchschutztüren

Oktober 1988

(15) DIN 18 232, Teil 1 bis Teil 2: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Februar 2002, November 2007

(19) ASR A2.2, Maßnahmen gegen Brände, Mai 2018

(20) Unfallverhütungsvorschrift – Grundsätze und Prävention (DGUV Vorschrift 1)

November 2013

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2.2 Bewertete Unterlagen

BezeichnungMaßstabStand
Grundriss Kellergeschoss1:10025.05.2023
Grundriss Erdgeschoss1:10025.05.2023
Grundriss Regelgeschoss1:10025.05.2023
Grundriss Dachgeschoss1:10025.05.2023
Schnitte A-A / B-B / C-C1:10025.05.2023

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  1. Charakteristik des Bauwerkes

3.1 Beschreibung der Gebäudestruktur

Bei dem brandschutztechnisch zu beurteilenden Gebäude handelt es sich um einen

Neubau in Massivbauweise aus Stahlbeton und Mauerwerk. Das Gebäude hat

inklusive einer Teilunterkellerung und dem Dachgeschoss 8 Geschosse. Dabei gibt es

3 Gebäudeteile. Die beiden äußeren Bereiche haben oberirdisch 7 Geschosse und sind

nicht unterkellert. Der mittlere Bereich besitzt eine Teilunterkellerung, jedoch nur 6

oberirdische Geschosse.

Die horizontale Erschließung des Gebäudes erfolgt über notwendige Flure und

Laubengänge. Die vertikale Erschließung wird über je 2 Treppen und 2 Aufzüge

realisiert.

Es handelt sich nicht um einen geradlinigen rechteckigen Grundriss. Im Verlauf der

Längsseiten gibt es 3 Richtungswechsel in den Außenwänden, die in geringem Winkel

aufeinander treffen.

3.2 Rechtlicher Geltungsbereich

Das Bauwerk ist nach SächsBO § 2 Absatz 1 eine bauliche Anlage sowie nach

SächsBO § 2 Absatz 2 ein Gebäude.

Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und

der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame

Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind.

Die Oberkante Fertigfußboden des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen liegt

bei ca. 18.02 m über dem angrenzenden Gelände. Es handelt sich daher um ein

Gebäude der

Gebäudeklasse 5.

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Die Sächsische Bauordnung ist eine Rahmenvorschrift, die zum Brandschutz neben

allgemeinen Vorschriften detaillierte Aus- und Durchführungsbestimmungen nur für

den Wohnungsbau und verwandte Gebäude beinhaltet.

Sind die Risiken durch die bestimmungsgemäße Nutzung anders zu bewerten, handelt

es sich um bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung.

Das Gebäude ist nach SächsBO § 2 Absatz 4 Punkt 11 aufgrund der Nutzung als

Wohnheim ein

Sonderbau.

Die nachfolgende brandschutztechnische Bewertung des Gebäudes erfolgt im

Wesentlichen nach den Forderungen der Sächsischen Bauordnung (SächsBO).

3.3 Lage auf dem Grundstück

Das Gebäude wird an der Fritz-Löffler-Straße in 01069 Dresden errichtet. Westlich des

Gebäudes gibt es ein bestehendes Wohnheim. Im Norden grenzt die Lindenaustraße

an das Gelände, diese hat jedoch keine direkte Verbindung zur Fritz-Löffler-Straße.

Südlich des geplanten Gebäudes kreuzen sich die Schnorrstraße und die Fritz-Löffler-

Straße. Die Haupteingänge zum Gebäude werden aus östlicher Richtung über den

angrenzenden Gehweg parallel zur Fritz-Löffler-Straße erreicht. Ein direkter Zugang

zur Fritz-Löffler-Straße existiert erst im Bereich der Schnorrstraße. In allen anderen

Bereichen grenzt die Trasse der Straßenbahn die Straße vom Gehweg ab.

3.4 Art der Nutzung

Das geplante Gebäude soll 7 oberirdische Geschosse haben und als

Studentenwohnheim genutzt werden. In allen genannten Geschossen befinden sich

Einzel- und Doppelappartements mit Küchen und Sanitärräumen. Im Erdgeschoss sind

darüber hinaus ein Gemeinschaftsraum mit einer Küche sowie sanitären Anlagen

geplant. Die vorgesehene Teilunterkellerung dient der Unterbringung von

Technikräumen, Waschräumen sowie einem Hausmeisterraum mit Umkleide und

Duschraum.

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3.5 Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen

Bei maximaler Belegung sind im Studentenwohnheim ohne Besuch 150 Personen

anwesend. Den Bewohnern des Wohnheims können gute bis sehr gute Ortskenntnisse

unterstellt werden.

3.6 Brandlasten und Brandgefahren

Die Brandlasten sowie das Brandrisiko im Gebäude sind als normal und

wohnungstypisch einzuschätzen.

Durch die Nutzung des Gebäudes als Studentenwohnheim kann nicht generell von

einer erhöhten Brandgefahr ausgegangen werden. Die größte Gefahr der

Brandentstehung geht durch Unachtsamkeit der Bewohner und technischen Versagen

durch verunreinigte und / oder nicht sachgemäße genutzte Elektrogeräte in den

Küchen und in den Studentenzimmern aus.

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  1. Baulicher Brandschutz

4.1 Brandwände

4.1.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO

Nach § 30 (2) SächsBO sind Brandwände als innere Brandwand in Abständen von

höchstens 40 m erforderlich. Gemäß § 30 (3) SächsBO müssen Brandwände unter

zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus

nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Nach § 30 (4) müssen sie bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen

übereinander angeordnet sein. Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände

Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn

  1. Die Wände im Übrigen § 30 Absatz 3 Satz 1 entsprechen;

  2. Die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen,

feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine

Öffnungen haben;

  1. Die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind

und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen;

  1. Die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder

unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und

  1. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder

andere Vorkehrungen getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere

Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.

Sie sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in der Höhe der Dachhaut mit einer

beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren

Baustoffen abzuschließen. Darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht

hinweggeführt werden.

Nach (6) muss bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die über Eck zusammenstoßen und

durch eine Brandwand getrennt werden müssen, ein Abstand dieser Wand von der

inneren Ecke von mindestens 5 m bestehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Winkel

der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m

Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nicht brennbaren Baustoffen ist.

Gemäß § 30 (8) SächsBO sind Öffnungen in Brandwänden unzulässig. Sie sind in

inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl

und Größe beschränkt sind. Die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und

selbstschließende Abschlüsse haben.

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Brandwände sind erforderlich als Gebäudeabschlusswand, wenn diese

Abschlusswände an oder mit einem Abstand bis zu 2,5 m gegenüber der

Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5

m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen

Gebäuden gesichert ist.

4.1.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt

Alle Außenwände des Gebäudes werden in einem Abstand von mehr als 2,50 m zu

angrenzenden Flurstücken errichtet. Weiterhin befinden sich keine Gebäude im

Bereich von weniger als 5 m Abstand zum geplanten Gebäude. Aus diesen Gründen

werden keine äußeren Brandwände erforderlich.

Das Gebäude hat eine Gesamtlänge von ca. 102 m. Daher ist eine Trennung in

Brandabschnitte erforderlich.

Es erfolgt eine Unterteilung in 4 Brandabschnitte mithilfe von 3 Brandwänden. Als

innere Brandwände werden, wie im Brandschutzplan dargestellt, die Wände definiert,

die auch die südliche Trennung der Treppenräume bilden (Achsen 7 und 17). Weiterhin

wird die Wand entlang Achse 13 als innere Brandwand errichtet.

Die über Eck zusammengeführten Wände in diesem Bereich sind in einem Winkel von

über 120 Grad zusammengeführt, sodass die Die Brandwand im Bereich Achse 13

angeordnet werden kann und keine erhöhten Anforderungen hinsichtlich des

Brandüberschlages zu angrenzenden Brandabschnitten, wie in § 30 (6) SächsBO

beschrieben, bestehen. Die beiden weiteren Brandwände sind von den über Eck

zusammengeführten Anschlüssen der Außenwände mehr als 5 m entfernt, sodass

auch in diesem Fall die Anforderung nach § 30 (6) SächsBO nicht erforderlich sind.

Alle Brandwände sind vom Kellergeschoss bis zum 5. Obergeschoss übereinander

angeordnet. Somit entspricht Die Brandwand im Bereich der Achse 13 den

Anforderungen gemäß § 30 (4) Satz 1 der SächsBO. Die Brandwände im Bereich der

Achsen 7 und 17 haben einen Versatz zwischen dem 5. OG und dem 6. OG.

Die Decke ist in diesem Bereich gemäß Absatz 4 Nr. 2 als Stahlbetondecke

feuerbeständig, nichtbrennbar und ohne Öffnungen. Die tragenden Bauteile der Decke

sind gemäß Nr. 3 feuerbeständig. Die Außenwände im Bereich des Versatzes sind

feuerbeständig aus Stahlbeton. Im Bereich des Versatzes gibt es keine Öffnungen.

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Somit sind alle Anforderungen an Versatz in den genannten Bereichen der

Brandwände Achse 7 und Achse 17 gemäß den Forderungen der SächsBO erfüllt.

Die Brandwand im Bereich der Achse 13 wird nicht über Dach geführt sondern

beidseitig im Abstand von mindestens 0,5 m mit einer auskragenden feuerbeständigen

Platte (Stahlbetondecke) ausgeführt. Im genannten Bereich gibt es keine brennbaren

Bauteile, die über die Brandwand hinwegführen.

Die Brandwände im Bereich der Achsen 7 und 17 werden nicht 30 cm über das Dach

geführt. Sie enden am Dach des Dachgeschosses, welches in diesem Bereich bis zu

einem Abstand von 50 cm feuerbeständig sein muss und keine brennbaren Bauteile

über diesem Bereich hat. Da Brandwand an der Achse 17 nur einseitig angrenzt, wird

der Abstand nur in diesem Bereich vorgesehen. Ein Brandüberschlag aus dem

darunterliegenden Dachbereich über OG 5 bzw. ein Überschlag auf diesen Bereich ist

aufgrund der zusätzlichen Höhendifferenz nicht zu erwarten. Der Abstand an der

Brandwand Achse 7 wird zwischen den Achsen A und C beidseitig ausgeführt. Östlich

von Achse C ist kein Brandüberschlag zu erwarten, da der darunterliegende

Laubengang, als notwendiger Flur, bauordnungsrechtlich brandlastfrei zu halten ist und

keine Öffnungen zu den Wohnbereichen in unmittelbarer Nähe sind.

Lüftungs- und Leitungsdurchführungen durch die beschriebenen Brandwände sind

gemäß Punkt 4.13 bzw. 4.14 mit bauaufsichtlich zugelassenen Schottsystemen zu

versehen.

Die so erfolgte Trennung des Gebäudes erzeugt Brandabschnitte von deutlich weniger

als die in § 30 (2) geforderte maximale Länge von 40 m.

Alle Brandwände sind in Kalksandstein und mit einer Bauteildicke von 0,24 m

ausgeführt, womit die Anforderungen nach SächsBO erfüllt sind.

Öffnungen in den inneren Brandwänden sind mit feuerbeständigen, dicht- und

selbstschließenden Abschlüssen zu verschließen. Die Türen, die innerhalb der

Brandwände zwischen notwendigen Treppenraum und notwendigen Fluren liegen,

sind feuerbeständig, rauchdicht- und selbstschließend auszuführen.

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4.2 Tragende Wände, Stützen

4.2.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO

Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang

standsicher sein. Sie müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5

feuerbeständig

sein.

In Kellergeschossen müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen in

Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5

feuerbeständig

sein.

4.2.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt

Aufgrund der Ausführung der Wände in Stahlbeton und Mauerwerk und bei einer

Mindestdicke der Wände von 0,24 m sind die brandschutztechnischen Anforderungen

gemäß SächsBO an die Wände erfüllt. DIN 4102-4

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4.3 Außenwände

4.3.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO

Nach § 28 SächsBO sind Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und

Schürzen so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen

ausreichend lang begrenzt ist.

Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen

aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie sind aus brennbaren Baustoffen

zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Dies gilt nicht

für brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in

nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.

Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen

einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein.

Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die

Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

4.3.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt

Die Außenwände des Gebäudes werden in Stahlbetonbauweise errichtet. Die Fassade

wird zum überwiegenden Teil als hinterlüftete Vorhangfassade ausgebildet. Die ist in

wesentlichen Bauteilen nicht brennbar herzustellen. Dies gilt sowohl für

Fassadenplatten als auch für deren Unterkonstruktion und für die Dämmstoffe. Die

materiellen Anforderungen an die Außenwände im Bereich der hinterlüfteten Fassade

sind durch eine Bauweise aus Stahlbeton, mit nichtbrennbarer Dämmung sowie einer

Alucubond-Fassade erfüllt. Aufgrund eines Hohlraums zur Hinterlüftung von 8 cm

Breite, sind in jedem zweiten Geschoss zusätzlich horizontale Brandsperren zu

errichten. Die Hinterlüftung muss an den Brandwänden außerdem vertikal durch

Brandsperren unterbrochen werden und darf nicht darüber hinweg geführt werden.

Bei Verwendung von Trag- und Konterlatten aus Holz müssen diese durch die

Brandsperren vollständig unterbrochen werden.

Die Wände der Laubengänge sind aus Stahlbeton und werden mit einem

Wärmedämmverbundsystem aus nichtbrennbaren Materialien ausgeführt. Daher sind

die Anforderungen in diesem Bereich erfüllt.

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Die Außenwand im DG im Bereich der Achsen 10 und 11 wird als feuerbeständige

Außenwand ausgebildet. Dies ist erforderlich, da die Anforderungen an das Dach des

mittleren Gebäudeteils nicht den Anforderungen an die Geschossdecke entsprechen.

Die brandschutztechnische Trennung zwischen dem 5. OG und dem 6. OG wird in

diesem Bereich daher durch die genannte Außenwand ermöglicht. Um einen

Brandüberschlag hinreichend lang zu verhindern, wird die, das an diese Wand

angrenzende Dach des 6. Obergeschosses mit einem Abstand von 0,5 m

feuerbeständig errichtet. Alle Bauteile in diesem Bereich werden nichtbrennbar

ausgeführt.

Die Außenwände zwischen dem 6. OG und dem Dach über dem 5. OG haben Türen

als Öffnung zum Dach. Diese Türen ermöglichen die Ausbildung des zweiten baulichen

Rettungsweges für die beiden Teile des 6. Obergeschosses über den jeweils anderen

Treppenraum. Dabei führt die Tür aus dem nördlichen Teil durch eine Brandwand und

muss feuerbeständig, rauchdicht- und selbstschließend sein. Die Tür in der südlichen

Wand führt durch eine Wand, die den Anforderungen an die Geschossdecken der

Obergeschosse entspricht. Daher muss die Tür feuerbeständig, dicht und

selbstschließend sein.

4.4 Innenwände und Trennwände

4.4.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO

Nach § 29 SächsBO müssen Trennwände als raumabschließende Bauteile von

Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang

widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

Trennwände sind erforderlich

  1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders

genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren

  1. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr und

  2. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im

Kellergeschoss.

Trennwände nach Punkt 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden

und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mind. feuerhemmend sein.

Trennwände nach Punkt 2 müssen feuerbeständig sein.

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Die Trennwände sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu

führen. Werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese

Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und

aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.

Öffnungen in Trennwänden sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung

erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Sie müssen feuerhemmende, dicht- und

selbstschließende Abschlüsse haben.

4.4.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt

Es werden jeweils mehrere Räume zu einer Nutzungseinheit zusammengefasst. So

genügen im Erdgeschoss die Trennungen durch die Brandwände und Wände in der

Bauart einer Brandwand, um eine Gruppierung der Wohnungen vorzunehmen.

In den Obergeschossen 1 bis 5 wird darüber hinaus im Bereich der Achse 21 eine

feuerbeständige Trennwand gemäß § 29 der SächsBO vorgesehen, deren Öffnungen

feuerhemmend, dicht und selbstschließend ausgeführt werden müssen. So wird die

maximale Anzahl an brandschutztechnisch zusammenhängenden Wohnungen auf 6

begrenzt. Weiterhin sind keine Räume mit erhöhter Brandgefahr geplant.

Die Wand zwischen dem Hausmeisterraum im Untergeschoss und dem angrenzenden

Waschraum ist als Trennwand zwischen einem Aufenthaltsraum und einem anders

genutzten Raum als eine feuerbeständige Trennwand gemäß § 29 der SächsBO

auszuführen. Öffnungen in dieser Wand müssen feuerhemmend, dicht und

selbstschließend sein.

4.5 Decken und Unterzüge

4.5.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO

Decken müssen nach § 31 SächsBO als tragende und raumabschließende Bauteile

zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig

gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5

feuerbeständig (F90)

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sein. Für Geschosse im Dachraum gilt das nur, wenn darüber Aufenthaltsräume

möglich sind.

Unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr müssen Decken

feuerbeständig (F90)

sein.

Der Anschluss von Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass eine

Übertragung von Feuer und Rauch auf die darüber liegenden Geschosse ausreichend

lang verhindert wird.

4.5.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt

Die Geschossdecken des Gebäudes müssen feuerbeständig sein. Sie werden in

Stahlbeton ausgeführt und erfüllen somit die Anforderungen § 31 SächsBO.

Das Erdgeschoss wird flächendeckend mit einer Unterhangdecke geplant. In den

Wohnbereichen und dem Gemeinschaftsraum werden die Unterhangdecken ohne

brandschutztechnische Anforderungen vorgesehen.

4.6 Dächer – Dachtragwerk und Dachhaut

4.6.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO

An die Feuerwiderstandsdauer von Dächern bestehen nach SächsBO keine

Mindestanforderungen.

Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer

und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

Als gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachungen gelten

nach DIN 4102 Teil 4 Abschnitt 8.7 folgende Ausführungsarten:

Bedachungen aus natürlichen und künstlichen Steinen der Baustoffklasse A sowie aus

Beton und Ziegeln

Bedachungen mit oberster Lage aus mindestens 0,5 mm dickem Metallblech

fachgerecht verlegte Bedachungen auf tragenden Konstruktionen gleich welcher Art,

auch auf Zwischenschichten aus Wärmedämmstoffen, mindestens der Baustoffklasse

B2 mit

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Bitumen-Dachbahnen nach DIN 52 128

Bitumen-Dachdichtungsbahnen nach DIN 52 130

Bitumen-Schweißbahnen nach DIN 52 131

Glasvlies-Bitumen-Dachbahnen nach DIN 52 134

Die Bedachung mit diesen Bahnen muss mindestens 2-lagig sein.

beliebige Bedachungen mit vollständig bedeckender, mindestens 5 cm dicker

Schüttung aus Kies 16/32 oder mit Bedeckung aus mindestens 4 cm dicken

Betonwerksteinplatten oder anderen mineralischen Platten.

Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen,

Lichtkuppeln und Oberlichter sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht

auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann.

Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind,

müssen

  1. mindestens 1,25 m entfern sein

a. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der

Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die

Bedachung geführt sind, und

b. Photovoltaikanlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus

brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen

Brandübertragung geschützt sind, und

  1. mindestens 0,30 m entfern sein

a. dachparallel installierte Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und

Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, und

b. dachparallel installierte Solarthermieanlagen.

Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne

Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m

von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung

von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden

Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den

sie angebaut werden.

4.6.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt

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Die Dächer des Gebäudes werden als harte Bedachung ausgeführt. Es handelt sich

um Stahlbetondächer mit einer Kiesschüttung von mindestens 5 cm Dicke oberhalb der

Dachabdichtung.

Der mittlere Teil des Gebäudes wird nur bis zum 5. OG geführt. Er ist daher niedriger

als die angrenzenden Bereiche. Entsprechende Anforderungen aufgrund der

Brandwände sind in 4.1.2 beschrieben.

Auf dem Dach ist die Installation einer Photovoltaikanlage vorgesehen. Diese ist,

gemäß § 32 (5) SächsBO mit einem Abstand von 1,25 m von den Brandwänden zu

installieren, sofern sie nicht dachparallel geplant ist.

4.7 Türen

4.7.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO

Nach § 35 SächsBO müssen Öffnungen in notwendigen Treppenräumen

• zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden,

Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und

Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen

• Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende

Abschlüsse

• zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse und

• zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und

selbstschließende Abschlüsse

haben.

Nach § 29 müssen Türen als Öffnungen in Trennwänden feuerhemmende, dicht- und

selbstschließende Abschlüsse haben.

Nach § 36 SächsBO müssen Türen, welche an notwendige Flure anschließen, müssen

dichtschließend ausgeführt werden. Notwendige Flure müssen durch

Rauchschutztüren in Längen von max. 30 m unterteilt werden. Dies gilt auch für Wände

und Brüstungen notwendiger Flure die nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge

vor den Außenwänden angeordnet sind.

Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein

müssen, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

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Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein

müssen, müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen

sind Türen von Räumen ohne wesentliche Brandgefahren oder Brandlasten.

Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie

Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen

bewirken, sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

Zweiflüglige Türen sind mit Schließfolgenregler auszustatten.

Klassifizierte Feuer- und Rauchschutztüren sind:

• Feuerschutztür - feuerhemmend und selbstschließend T30

• Feuerschutztür - feuerbeständig und selbstschließend T90

• rauchdichte Tür - Rauchschutztür nach DIN 18095 RS

• Feuerschutztür und gleichzeitig Rauchschutztür T30-RS, T90-RS.

Der Einbau von Feuer- und Rauchschutztüren und die Errichtung der dazugehörigen

Wände ist nach Zulassungsbescheiden, gültigen DIN-Normen und Einbauanleitungen

der Hersteller durchzuführen.

4.7.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt

Folgende Türen des Gebäudekomplexes müssen gemäß Pkt. 4.7.1 Anforderungen

hinsichtlich des vorbeugenden baulichen Brandschutzes erfüllen:

Kellergeschoss:

RaumAnforderung an Tür
Türen in Brandwändenfb, DS
Türen zu notwendigen Treppenräumenfh, RS
Türen zw. Notwendigen Fluren und Lagerbereichenfh, DS
Tür Elt- / Sibel–Raumfh, RS

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Erdgeschoss:

RaumAnforderung an Tür
Türen in Brandwändenfb, DS
Türen zwischen Treppenräumen und notwendigen FlurenRS
Ausgangstüren ins FreieP
Türen zwischen notw. Fluren/Laubengängen und AppartementsD
Tür zwischen notw. Flur und GemeinschaftsraumD

Obergeschosse:

RaumAnforderung an Tür
Türen in Brandwändenfb, DS
Türen zwischen Treppenräumen und notwendigen FlurenRS
Türen zwischen notw. Fluren und AppartementsD
Türen zwischen notwendigen Fluren und TechnikräumenD

Dachgeschoss:

RaumAnforderung an Tür
Türen in Brandwändenfb, DS
Türen zwischen notw. Fluren/Laubengängen und AppartementsD
Tür durch feuerbeständige Wand zum Dach 5. OGfb, DS

P: Panikfunktion, D: dichtschließend, S: selbstschließend, R: rauchdicht, fh: feuerhemmend, fb: feuerbeständig, hf: hochfeuerhemmend

Alle Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen über eine Panikfunktion verfügen.

Dies gilt nicht für die Eingangstüren von Apartments.

Die Türen zum Dach, für den zweiten baulichen Rettungsweg im Dachgeschoss,

müssen jederzeit von beiden Seiten zu öffnen sein.

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4.8 Notwendige Flure

4.8.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO

Nach § 36 SächsBO müssen Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen

oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige

Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), so angeordnet und

ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden

Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen

unzulässig.

Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende

Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger

als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an

die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist.

Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile

feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile

feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an die Rohdecke

zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die

Unterdecke feuerhemmend und ein vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist.

Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen. Öffnungen zu Lagerbereichen im

Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse

haben.

In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe

aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und Wände und Decken aus brennbaren

Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke

haben.

  1. In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen
  1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren

Baustoffen bestehen und

  1. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nicht

brennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.

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4.8.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt

Alle Flure in den oberirdischen Geschossen stellen notwendige Flure dar. Dies gilt auch

für die offenen Gänge. Nach Vorgaben der SächsBO sind die Wände notwendiger

Flure als raumabschließende Bauteile feuerhemmend zu errichten. Sie sind bis an die

Decke zu führen. Durch die massive Ausführung in Stahlbeton bzw. Mauerwerk sind

die Anforderungen erfüllt.

Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe werden aus nichtbrennbaren

Baustoffen errichtet.

Die Brüstungen der Laubengänge werden geschlossen und aus nichtbrennbaren

Baustoffen errichtet. Eine Ausführung mit Feuerwiederstand ist aufgrund der Breite der

Laubengänge von ≥ 1,5 m nicht erforderlich. unterschreitet die Breite des Laubengangs

1,5 m ist die Brüstung feuerhemmend auszuführen. Die Flure vor den Treppenräumen

werden als notwendige Flur mit Unterhangdecken ausgeführt. Diese Unterhangdecken

werden feuerhemmend ausgeführt.

Der Flur im Untergeschoss ist ein notwendiger Flur, da der Hausmeisterraum als

Aufenthaltsraum vorgesehen ist. Die Wände dieses Flures sind feuerbeständig

auszuführen die Türen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

Die Türen von den Studentenzimmern zu den notwendigen Fluren sind dichtschließend

auszuführen.

Es werden keine separaten Rauchabschnitte ausgebildet. Durch die Trennung von

Laubengängen und geschlossenen notwendigen Fluren ist einem Verrauchen der

geschlossenen Bereiche aus anderen notwendigen Fluren vorgebeugt.

4.9 Treppen und Treppenhäuser

4.9.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO

Nach § 34 SächsBO müssen jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der

benutzbare Dachraum eines Gebäudes über mindestens eine Treppe zugänglich sein

(notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung

zulässig.

Tragende Teile notwendiger Treppen müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5

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feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen

bestehen.

Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu

führen. Sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein.

Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den

Geschossen ins Freie in einem eigenen durchgehenden Treppenraum liegen

(notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und

ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend

lang möglich ist.

Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Sockelgeschosses muss

mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in

höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume

erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und

dass die Rettungswege möglichst kurz sind.

Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen

unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Innenliegende notwendige Treppenräume

sind zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt gefährdet

werden kann.

Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie

führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins

Freie o mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe o Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes

erfüllen o rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben o ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren

sein.

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Die Wände notwendiger Treppenräume müssen gemäß den Forderungen der

SächsBO bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 eine Feuerwiderstandsdauer von

feuerbeständig (F90) Bauart Brandwand

aufweisen.

Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes

Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben. Dies gilt nicht,

wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die

Dachhaut reichen.

In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen o zu Kellergeschossen, zu nichtausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden,

Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und

Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen

Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende

Abschlüsse o zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse und o zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und

selbstschließende Abschlüsse

haben.

Die Feuerschutz- und Rauchabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und

Oberlichter enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.

Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müssen in jedem

oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien

Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können.

4.9.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt

Das Wohnheim wird über zwei notwendige Treppen erschlossen. Sie befinden sich

beide an der Außenwand auf der Ostseite des Gebäudes. Die Treppen werden aus

Stahlbeton errichtet womit die Anforderungen nach einer feuerhemmenden

Tragkonstruktion und nichtbrennbaren Baustoffen erfüllt ist.

Die Wände der notwendigen Treppenräume erfüllen als Stahlbetonkonstruktion die

Anforderungen an die Bauart einer Brandwand gemäß DIN 4102-4.

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Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten werden aus

nichtbrennbaren Baustoffen errichtet

Bodenbeläge werden nichtbrennbar mit Fliesen ausgeführt.

Grundsätzlich müssen notwendige Treppenräume unmittelbare Ausgänge ins Freie

besitzen. Hierfür werden Türen mit Panikfunktion, die nur der Entfluchtung dienen, in

den Treppenräumen vorgesehen.

Die Technikräume innerhalb der notwendigen Treppenräume werden mit

feuerbeständigen Wänden vom Treppenraum abgetrennt.

Die feuerbeständige Ausführung wird als ausreichend erachtet, da diese Räume an

zwei Seiten nur an die Treppenräume bzw. die darin befindlichen Aufzüge angrenzen

und kein erhöhtes Brandrisiko von ihnen ausgeht. Die beiden übrigen Wände sind in

der Bauart einer Brandwand ausgeführt, was eine Ausbreitung von Rauch und Feuer

in die angrenzenden notwendigen Flure hinreichend lang verhindert. Die Türen der

Technikräume in den notwendigen Treppenräumen werden als Türen in Wänden in

Bauart einer Brandwand feuerbeständig, dicht und selbstschließend ausgeführt. Die

Ausführung kann daher durch den Unterzeichner akzeptiert werden.

4.10 Flucht- und Rettungswege

4.10.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO

Nach § 33 SächsBO müssen für Nutzungseinheiten mit mind. einem Aufenthaltsraum

wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten in jedem Geschoss mind. zwei

voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide

Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen

Flur führen.

Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungs-weg

über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere

notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle

der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die

Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und

Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

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Türen im Zuge von Rettungswegen müssen jederzeit leicht von innen ohne fremde

Hilfe und in voller Breite geöffnet werden können.

Gemäß Unfallverhütungsvorschrift müssen in Arbeitsstätten Türen im Zuge von

Rettungswegen in Fluchtrichtung aufschlagen.

In Fluchtwegen ist aufgrund der Stolpergefahr eine Folge von weniger als drei Stufen

unzulässig. Bei Ausgängen ins Freie in Verbindung mit Türen sind einstufige Podeste

möglich.

4.10.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt

Der erste Rettungsweg führt in Obergeschossen über die notwendigen Flure in die

notwendigen Treppenräume und von dort ins Freie. Von jedem Aufenthaltsraum ist ein

notwendiger Treppenraum in unter 35 m zu erreichen.

Der zweite Rettungsweg für die Obergeschosse ist jeweils über anderen notwendigen

Treppenraum vorgesehen.

Im Erdgeschoss führt der erste Rettungsweg über die notwendigen Flure ins Freie oder

in die notwendigen Treppenräume und von dort ins Freie.

Der zweite Rettungsweg des Erdgeschosses ist sowohl über die vorhandenen Fenster

als auch über alle weiteren Ausgänge ins Freie möglich.

Von jeder Stelle des Kellergeschosses ist das südliche Treppenhaus in unter 30 m

Entfernung zu erreichen. Den einzigen Aufenthaltsraum im Untergeschoss bildet der

Hausmeisterraum. Dieser erhält einen zweiten baulichen Rettungsweg über den

Lichtschacht des zugehörigen Fensters. Der Lichtschacht wird mit einer Leiter

versehen. Das Fenster und der Lichtschacht weisen lt. Planung jeweils größere Werte

als die bauordnungsrechtlich geforderten Maße von 0,9 m x 1,2 m auf. Mögliche Gitter

über dem Lichtschacht müssen von innen/unten einfach und intuitiv zu öffnen sein.

4.11 Breite von Rettungswegen

4.11.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO

Die Breite der Rettungswege muss für den größten zu erwartenden Verkehr

ausreichen.

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4.11.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt

Die SächsBO macht keine konkreten Vorgaben in Bezug auf die Breite von

Rettungswegen. Als Bemessungsgrundlage können <die Vorgaben der ASR A2.3

hergezogen werden. Bei der erwarteten Personenzahl kann eine lichte

Rettungswegbreite von 1 m an den Türen in Rettungswegen und eine lichte Breite von

1 m an den Treppenläufen als ausreichend erachtet werden. Diese beschriebenen

Rettungswegbreiten werden im gesamten Gebäude eingehalten.

4.12 Aufzüge

Die beiden Aufzüge im geplanten Gebäude werden in die notwendigen Treppenräume

integriert. Aus diesem Grund werden keine Anforderungen die Fahrschächte gestellt.

Lediglich die Wand zwischen dem Aufzug und dem Technikraum im notwendigen

Treppenraum wir feuerbeständig ausgeführt. Die Entrauchung muss nicht direkt ins

Freie führen, sondern kann auch am oberen Endes des Fahrschachtes in den

notwendigen Treppenraum und über diesen ins Freie geleitet werden. Der mindestens

erforderliche aerodynamisch wirksame Querschnitt beträgt 0,1 m².

Die Aufzugskabinen müssen eine Grundfläche von 2,25 m Länge und 1,1 m Breite

aufweisen, um die Aufnahme von Krankentragen zu ermöglichen.

4.13 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

4.13.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO und SächsVStättVO

Leitungsanlagen in Rettungswegen

Leitungsanlagen sind prinzipiell nach der gültigen Leitungsanlagen Richtlinie zu planen

und zu errichten.

Gemäß § 40 Abs. 2 SächsBO sind Leitungsanlagen in

• notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Abs. 1 SächsBO,

• Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie gemäß

§ 35 Abs. 3 Satz 3 SächsBO und

• notwendigen Fluren gemäß § 36 Abs. 1 SächsBO

nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lange

möglich ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen

Räumen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.

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Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile

sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass

die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt.

In Sicherheitstreppenräumen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 SächsBO und in Räumen

zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie sind nur

Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser

Räume oder der Brandbekämpfung dienen.

Elektrische Leitungen müssen

• einzeln oder nebeneinander angeordnet voll eingeputzt sein

• in Schlitzen von massiven Bauteilen mit mindestens 15 mm dickem mineralischen

Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten

aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden

Innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise sind jedoch

nur Leitungen, die ausschließlich der Versorgung der in und an der Wand befindlichen

elektrischen Betriebsmitteln dienen, zulässig.

In Installationsschächten und -kanälen, über Unterdecken und in Unterflurkanälen sind

sie nach M - LAR zu verlegen.

Messeinrichtungen und Verteiler sind abzutrennen gegenüber

• notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen

Treppenräumen und Ausgängen ins Freie durch mindestens feuerhemmende

Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind

durch mindestens feuerhemmende Abschlüsse mit umlaufender Dichtung zu

verschließen.

• notwendigen Fluren durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit

geschlossenen Oberflächen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind mit Abschlüssen

aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen zu verschließen.

Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien

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Die Rohrleitungsanlagen einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren

Baustoffen - auch mit brennbaren Dichtungs- und Verbindungsmitteln und mit

brennbaren Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke - dürfen offen verlegt werden.

Rohrleitungsanlagen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Dämmstoffen

müssen

• in Schlitzen von massiven Wänden, die mit mindestens 15 mm dickem

mineralischen Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm

dicken Platten aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden

• in Installationsschächten und –kanälen, über Unterdecken und in Unterflurkanälen

nach den Vorschriften der Muster - Leitungsanlagen Richtlinie (M – LAR) verlegt

werden

• in Systemböden den Anforderungen der Muster-Richtlinie über

brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (MSysBöR) genügen

Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien

Die Rohrleitungsanlagen müssen einschließlich ihrer Dämmstoffe aus nichtbrennbaren

Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht

• für deren Dichtungs- und Verbindungsmittel

• für Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke

Die Rohrleitungsanlagen müssen

• einzeln mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung voll eingeputzt oder

• in Installationsschächten oder -kanälen nach M - LAR verlegt werden

Sie dürfen in notwendigen Fluren auch offen verlegt werden. Dichtungen von

Rohrverbindungen müssen wärmebeständig sein.

Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine

Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine

Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen

hiergegen getroffen sind.

Sind notwendige Treppenräume vorhanden, dann sind deren Verbindungsflure ins

Freie und in notwendigen Fluren Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als

Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Für Installationsschächte und -kanäle gilt vorab genanntes entsprechend.

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Leitungen bzw. Installationskanäle und -schächte sind unter anderem nach

RbBH Abschnitt 9 und RbALei zu planen und herzustellen.

Durchführung von Leitungen durch Wände und Decken

Leitungen aus nichtbrennbaren Rohren (Baustoffklasse DIN 4102-A) sind gestattet,

wenn

• der verbleibende Öffnungsquerschnitt zwischen Bauteil und Rohrwandung mit

nichtbrennbarem, formbeständigem Baustoff (beispielsweise Mörtel, Beton,

Brandschutzmörtel, Brandschutzkitt, Mineralfaser mit Schmelzpunkt mindestens

1000 °C) vollständig verschlossen wird

Leitungen aus brennbaren Rohren (Baustoffklasse DIN 4102-B1 oder B2) sind

gestattet, wenn sie

• Rohrabschottungen nach DIN 4102, Teil 11 (Rohrmanschetten R30 bzw. R90)

beidseitig der Wand bzw. unterhalb der Decke erhalten

oder

• in Installationskanälen oder -schächten (I30 bzw. I90) verlegt werden

Bei einzeln geführten elektrischen Leitungen ist der verbleibende Öffnungsquerschnitt

mit mineralischem Mörtel oder mit Mineralfaser mit Schmelzpunkt mindestens

1000 °C zu verschließen.

Gebündelte elektrische Leitungen sind mit Kabelschotts S30 bzw. S90 zu versehen.

Durchführung von Leitungen für Wasser und Abwasser durch Wände und Decken

Bei der Durchführung von Leitungen für Wasser und Abwasser durch Wände und

Decken, an die bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich der

Feuerwiderstandsklasse (F30-B bis F180-A) gestellt werden, ist eine Übertragung von

Feuer und Rauch, ohne dass es eines besonderen Nachweises bedarf, nicht zu

befürchten, wenn es sich

• um nichtbrennbare Rohre, ausgenommen solche aus Faserzement, Glas oder

Aluminium, mit einem Nenndurchmesser  150 mm

oder

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• um brennbare Rohre mit einem Außendurchmesser  32 mm handelt

und

• wenn der verbleibende Öffnungsquerschnitt zwischen Bauteil und Rohrwandung

mit nichtbrennbarem, formbeständigem Baustoff (beispielsweise Mörtel, Beton,

Brandschutzmörtel, Brandschutzkitt, Mineralfaser mit Schmelzpunkt mindestens

1000 °C) vollständig verschlossen wird

Aus Installationsschächten (I30 bis I90) abzweigende Leitungen für Wasser und

Abwasser bleiben unberücksichtigt.

Alle Leitungsdurchführungen durch Brandwände hindurch müssen feuerbeständig

geschottet werden.

4.13.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt

Grundsätzlich müssen sämtliche Installationen und Leitungen so ausgeführt werden,

dass eine Übertragung von Feuer und Rauch durch raumabschließende Bauteile mit

Anforderungen an den Brandschutz verhindert wird. Durchdringen haustechnische

Anlagen Brand- bzw. Rauchabschnitte, müssen diese durch Abschottungen in der

Feuerwiderstandsklasse der durchdrungenen Bauteile geschützt werden. Die Muster-

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (M - LAR)

ist zu beachten.

Werden Leitungsanlagen innerhalb der notwendigen Flure bzw. den notwendigen

Treppenräumen verlegt und dienen diese nicht der Versorgung der entsprechenden

Räume, so sind solche im Fall der notwendigen Flure feuerhemmend (F30) und im Fall

der notwendigen Treppenräume feuerbeständig (F90) zu schotten.

4.14 Lüftungsanlagen

4.14.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO

Lüftungsleitungen dürfen durch Wände und Decken, an die bauordnungsrechtliche

Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse (F30-B bis F180-A) gestellt

werden, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Rauch und Feuer

nicht zu befürchten ist oder entsprechende Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

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In Installationskanälen und -schächten (unter anderem nach RbAL Tabelle 1) für

Lüftungsanlagen dürfen sich keine brennbaren Leitungen, Dämmungen, elektrischen

Leitungen und ähnliches befinden.

Lüftungsanlagen sind unter anderem nach M - LüAR, RbBH Abschnitt 9, RbAL und

RbALei zu planen und herzustellen.

4.14.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt

Der Gemeinschaftsraum im Erdgeschoss wird maschinell be- und entlüftet. Öffnungen

in der Fassade müssen gemäß M-LüAR daher einen Abstand von 2,5 m zu anderen

Außenwandöffnungen wie bspw. Fenstern haben. Da die Anlage nur für diesen

Raumverbund (Gemeinschaftsraum und zugehörige Küche) vorgesehen ist sind die

Abstände nur zu Außenwandöffnungen anderer Etagen oder anderer Räume

vorzusehen.

Die WCs der Appartements werden mit Einzelabluftventilatoren ausgestattet. Diese

führen die Abluft über Sammelstränge vertikal über alle Geschosse gesammelt über

das Dach. Aufgrund der geschossübergreifenden Schachtführung sind die Stränge

gemäß M-LüAR geschossweise brandschutztechnisch zu trennen.

Der Waschmaschinenraum im Untergeschoss, sowie der Duschraum des

Hausmeisters werden entlüftet und die Abluft in die Steiger der Wohnungsentlüftung

eingebracht.

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4.15 Feuerungsanlagen, sonstige Anlage zur Wärmesteigerung, Brennstoff-

versorgung

Das Gebäude wird über Fernwärme beheizt und verfügt über keine eigene

Heizungsanlage. An die Räume, die für die Übergabestellen der Fernwärme dienen,

werden keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt.

Abgasanlagen werden nicht benötigt.

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  1. Brandschutzeinrichtungen

5.1 Brandmelde- und Alarmierungseinrichtung

5.1.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO

Nach § 47 (4) sind Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen

schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, mit jeweils mindestens

einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine

automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die

Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass

Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der

Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer

übernimmt diese Verpflichtung selbst. Eigentümer bereits bestehender

Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31.

Dezember 2023 entsprechend auszustatten.

Durch die SächsBO werden keine Anforderungen an Brandmeldeanlagen gestellt.

5.1.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt

Das Gebäude wird ohne eine Brandmeldeanlage errichtet.

Alle Aufenthaltsräume in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen und die Flure,

die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, werden mit mindestens einem

Rauchwarnmelder ausgestattet. Somit erhalten die Einzelappartements je einen

Rauchwarnmelder und die Doppelappartements jeweils 3 Rauchwarnmelder (einen je

Wohnraum, einen im Flur). Alle geschlossenen Flure werden mit Rauchwarnmeldern

ausgestattet. Die Laubengänge erhalten keine Rauchwarnmelder.

Es wird eine Vernetzung der Rauchwarnmelder in den jeweiligen Brandabschnitten

vorgesehen um im Brandfall eine entsprechend frühzeitige Alarmierung der jeweiligen

Bereiche zu ermöglichen.

5.2 Rauch- und Wärmeabzugsvorrichtungen

5.2.1 Allgemeine Vorschriften nach SächsBO

Nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind Rauchabzugsvorrichtungen zur

Gewährleistung wirksamer Rettungs- und Löschmaßnahmen erforderlich.

Gemäß SächsBO § 35 Abs. 8 müssen Treppenräume belüftet und zur Unterstützung

wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Sie müssen

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  1. In jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit

einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden

können, oder

  1. An der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.

Öffnungen zur Rauchableitung nach den Sätzen 2 und 3 müssen in jedem

Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m² und Vorrichtung zum

Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss und vom obersten

Treppenabsatz aus bedient werden können.

5.2.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt

Die Fenster der Treppenräume sind öffenbar und haben einen freien Querschnitt von

mehr als 0,5 m² in jedem oberirdisch liegenden Geschoss. Weiterhin ist die Öffnung

des Fensters im obersten Geschoss durch eine Bedienung aus dem Erdgeschoss

sowie vom obersten Treppenabsatz aus vorgesehen. Darüber hinaus hat das geöffnete

Fenster im obersten Geschoss eine freie Querschnittsfläche von mehr als 1 m², womit

die Forderungen nach § 35 SächsBO erfüllt sind.

5.3 Feuerlöscheinrichtungen

5.3.1 Allgemeine Vorschriften nach SächsBO

Innerhalb der SächsBO werden keine Angaben zur Anzahl der nötigen

Handfeuerlöscher gemacht. Die Ausstattung des Wohnheims mit Handfeuerlöschern

erfolgt nach den Anforderungen der ASR 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“.

Handfeuerlöscher sind an allgemein zugänglichen Stellen gut sichtbar anzubringen

und durch lang nachleuchtende Hinweisschilder zu kennzeichnen. Ferner sind sie vor

mechanischen Beschädigungen zu schützen und in regelmäßigen Abständen zu

warten.

5.3.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt

Die Bewertung der Anzahl der mobilen Feuerlöscher erfolgt in Anlehnung an die ASR

2.2. Dabei werden die Appartements in Bereiche zusammengefasst. In diesen

Bereichen bildet das größte Appartement die Bemessungsgrundlage für die Auswahl

des Feuerlöschers. Der Gemeinschaftsbereich wird aufgrund seiner Nutzung separat

betrachtet:

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Kellergeschoss: 42 LE

Erdgeschoss

Gemeinschaftsbereich: 9 LE

Appartements (EG-DG): 6 LE (je Appartement)

Technikräume + allgemeine Nebenräume in den Regelgeschossen:

6 LE

Empfohlen werden Handfeuerlöscher mit wässriger Lösung als Löschmittel. Zudem

sollten diese paarweise vorgesehen werden. Eine Gruppierung von Räumen für die

gemeinsame Ausstattung mir Feuerlöschern wird an dieser Stelle als sinnvoll erachtet.

Aufgrund der außenluftberührten Laubengänge sind bei der Verortung der

Feuerlöscher frostfreie Orte zu wählen, oder aber frostsichere Ausführungen

vorzusehen.

5.4 Löschwasserversorgung

5.4.1 Grundsatz

Gemäß Sächsischem Brandschutzgesetz (SächsBrandschG) § 2 Absatz 1 ist die

Bereitstellung des Löschwassers für den Grundschutz gesetzliche Aufgabe der

Gemeinde.

Nach den technischen Regeln, Arbeitsblatt W 405, ergibt sich für den Grundschutz ein

Löschwasserbedarf von 96 m³/h für die Zeitdauer von mind. 2 Stunden.

Sämtliche Löschwasserentnahmestellen in einem Radius von 300 m um das zu

bewertende Gebäude sind dabei zu berücksichtigen.

5.4.2 Löschwasserrückhaltung

Die Notwendigkeit einer Löschwasserrückhaltung ist bei der Nutzung als Wohnheim

nicht gegeben.

5.5 Sicherheitsbeleuchtung

5.5.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO

Die SächsBO schreibt Sicherheitsbeleuchtung in Treppenräumen ohne Fenster und

einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 SächsBO von mehr als 13 m vor.

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5.5.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt

Das zu errichtende Wohngebäude benötigt, trotz einer Höhe von deutlich mehr als

13 m, bauordnungsrechtlich keine Sicherheitsbeleuchtung, da die Treppenräume mit

Fenstern ausgestattet sind. Die Rettungswegzeichen sind jedoch hinterleuchtet

auszuführen, um jederzeit die Flucht- und Rettungswege finden zu können.

5.6 Blitzschutzanlage

5.6.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO

Gemäß § 45 SächsBO sind bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder

Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, mit dauernd

wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

5.6.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt

Das Gebäude ist mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.

5.7 Sicherheitsstromversorgung

5.7.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO

Die Funktion sicherheitstechnischer Anlagen muss auch bei Stromausfall ausreichend

lang sichergestellt sein.

5.7.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt

Es wird eine Sicherheitsstromversorgung für die folgenden Anlagen vorgesehen:

• Hinterleuchtete Flucht- und Rettungswegzeichen

• Anlagen zu Rauchableitung

Die Sicherheitsstromversorgung ist über einen Zeitraum von 90 Minuten

sicherzustellen. Sie kann auch über Einzelbatterien aufrechterhalten werden.

5.8 Feuerwehrschlüsseldepot

Für den zerstörungsfreien Zugang wird je ein Feuerwehrschlüsseldepot im Bereich der

Eingänge auf der Westseite des Gebäudes vorgesehen.

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  1. Flächen und Einrichtungen für die Feuerwehr

6.1 Feuerwehrzugänge / Zufahrten

Ein direkter Zugang aus der Fritz-Löffler-Straße ist aufgrund der Straßenbahntrasse

nicht möglich. Daher wird die bestehende Feuerwehrzufahrt des benachbarten

Studentenwohnheims genutzt. Diese bildet eine Verbindung zwischen der

Lindenaustraße und der Schnorrstraße. Die Zugänge für die Feuerwehr zum Gebäude

werden im Erdgeschoss über die Westseite ermöglicht. Dabei erfolgt der Zugang über

die Flure zwischen den notwendigen Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie.

6.2 Aufstellflächen

Es werden alle Flucht- und Rettungswege baulich vorgesehen. Daher ist keine

Aufstellfläche für die Feuerwehr notwendig.

6.3 Bewegungsflächen

Die Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind über die Feuerwehrzufahrt westlich des

Gebäudes zu erreichen und in möglichst kurzen Abständen zu den beiden westlichen

Eingängen gegenüber den notwendigen Treppenräumen einzurichten

(Achsen 8-9/18-19), damit der Zugang zu den Einspeisepunkten der trockenen

Steigleitungen auf kurzem Weg ermöglicht wird.

6.4 Gebäudefunkanlage

Eine Gebäudefunkanlage ist nach Beurteilung durch den Unterzeichner nicht

erforderlich.

6.5 Steigleitung

Aufgrund geltender Vorschriften sind keine Steigleitungen für das Gebäude notwendig,

die Feuerwehr Dresden verlangt jedoch aufgrund der Gebäudehöhe von über 13 m die

Installation von trockenen Steigleitungen. Die Einspeisepunkte werden, wie in 6.3

beschrieben, an den beiden westlichen Eingängen verortet. Sie verlaufen von dort in

den Technikschacht im Treppenhaus. Die entnahmestellen sind in den notwendigen

Fluten vor den notwendigen Treppenräumen vorgesehen.

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  1. Organisatorischer Brandschutz

7.1 Feuerwehrplan, Brandschutzordnung

Aufgrund der Ausdehnung des Gebäudes sind Brandschutzpläne zu erstellen und der

örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

Durch den Betreiber ist einen Brandschutzordnung Teil A und B zu erstellen.

Die Brandschutzordnung Teil A ist im Gebäude auszuhängen; zusätzlich sind

Teil A und B dem Brandschutzverantwortlichen des Studentenwerks zu übergeben.

7.2 Flucht- und Rettungswegpläne

Flucht- und Rettungspläne dienen in Form einer grafischen Grundrissdarstellung allen

im Gebäude anwesenden Personen als Orientierungshilfe über vorhandene Flucht-

und Rettungswege. Weiterhin dienen sie zur Darstellung der Regeln für das Verhalten

im Brandfall sowie bei Unfällen und ermöglichen es, im Gefahrenfall Alternativen zu

evtl. versperrten Fluchtwegen zu finden.

Aufgrund der Größe des Gebäudes und der sich zum Teil unterscheidenden

Fluchtwegeführungen, sind für das Gebäude Flucht- und Rettungspläne zu erstellen

sowie an entsprechenden Stellen innerhalb des Wohnheims gut sichtbar auszuhängen.

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  1. Zusammenfassung

Das vorliegende Brandschutzkonzept für das zu errichtende Studentenwohnheim in

der Fritz-Löffler-Straße in Dresden folgt im Wesentlichen den Forderungen der

SächsBO 2016 mit der letzten Änderung vom 01. Juni 2022.

Im Ergebnis des Brandschutzkonzeptes werden keine Abweichungen festgestellt.

Werden alle im Brandschutzkonzept aufgeführten Forderungen und Hinweise beachtet

und umgesetzt, so bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken gegen

die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes in der Fritz-Löffler-Straße als

Studentenwohnheim.

Dresden, 25. Mai 2023

Dipl. Ing. (FH) Reinhard Sonntag

Qualifizierter Brandschutzplaner gem. Listeneintrag Freistaat Sachsen Nr. QB0032

Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz

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