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Ganzheitliches
25.05.2023
Brandschutzkonzept
vom 25.05.2023 Fachbereich Vorbeug. Brandschutz Ansprechpartner Herr R.Sonntag Telefon Vorhaben: Studentenwohnheim +49 351 41743-17 Fritz-Löffler-Straße E-Mail r.sonntag@sup- 01307 Dresden sahlmann.com
S&P Sahlmann Auftraggeber: Studentenwerk Dresden Planungsgesellschaft für Bauwesen mbH Dresden Anstalt des öffentlichen Rechts Kaitzer Straße 121 Fritz-Löffler-Straße 18 01187 Dresden GERMANY 01069 Dresden Tel.: +49 351 41743-0 Fax: +49 351 41743-20
dresden@sup-sahlmann.com Entwurfsverfasser: S&P Sahlmann Planungsgesellschaft für Bauwesen mbH Dresden Zertifiziert nach ISO 9001 Kaitzer Straße 121, 01187 Dresden
Projekt-Nr. S&P: D200904
Diese Ausfertigung umfasst 42 Seiten und 4 Anlagen und wird wie folgt verteilt:
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Steffen Holland-Nell
- Ausfertigung Bauherr Beratender Ingenieur IK Sachsen, Nr. 11312
- Ausfertigung Büroexemplar
- Ausfertigung Bauamt Dr.-Ing. Sebastian Horn Beratender Ingenieur IK Sachsen, Nr. 12619
Amtsgericht Dresden HRB 16845
Umsatzsteuer-Identifikationsnr. Dipl. Ing. (FH) Reinhard Sonntag DE197321759 Deutsche Kreditbank AG Qualifizierter Brandschutzplaner gem. Listeneintrag IBAN DE34 1203 0000 0001 3913 74 Freistaat Sachsen Nr. QB0032 BIC BYLADEM1001
Sachverständiger für Ostsächsische Sparkasse Dresden vorbeugenden Brandschutz IBAN DE46 8505 0300 3100 2630 30 BIC OSDDDE81XXX
Vorsitzender der S&P Gruppe Dr. Mathias Reuschel
230524db_BSK_FLS.doc
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Studentenwohnheim Fritz-Löffler Str.- Brandschutzkonzept Projekt-Nr.: D200904 Datum: 25.05.2023
Inhaltsverzeichnis
-
Auftrag .......................................................................................................................... 4
-
Gegebenheiten ............................................................................................................. 5
2.1 Gesetze, Vorschriften, Normen, Richtlinien .......................................................................... 5 2.2 Bewertete Unterlagen ............................................................................................................... 7 3. Charakteristik des Bauwerkes .................................................................................... 8
3.1 Beschreibung der Gebäudestruktur ....................................................................................... 8 3.2 Rechtlicher Geltungsbereich ................................................................................................... 8 3.3 Lage auf dem Grundstück ....................................................................................................... 9 3.4 Art der Nutzung ........................................................................................................................ 9 3.5 Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen .......................................... 10 3.6 Brandlasten und Brandgefahren .......................................................................................... 10 4. Baulicher Brandschutz .............................................................................................. 11
4.1 Brandwände ............................................................................................................................ 11 4.2 Tragende Wände, Stützen ...................................................................................................... 14 4.3 Außenwände ........................................................................................................................... 15 4.4 Innenwände und Trennwände ............................................................................................... 16 4.5 Decken und Unterzüge ........................................................................................................... 17 4.6 Dächer – Dachtragwerk und Dachhaut ................................................................................ 18 4.7 Türen ........................................................................................................................................ 20 4.8 Notwendige Flure ................................................................................................................... 23 4.9 Treppen und Treppenhäuser ................................................................................................. 24 4.10 Flucht- und Rettungswege .................................................................................................... 27 4.11 Breite von Rettungswegen .................................................................................................... 28 4.12 Aufzüge .................................................................................................................................... 29 4.13 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle ......................................................... 29 4.14 Lüftungsanlagen ..................................................................................................................... 33 4.15 Feuerungsanlagen, sonstige Anlage zur Wärmesteigerung, Brennstoff-versorgung .... 35 5. Brandschutzeinrichtungen ........................................................................................ 36
5.1 Brandmelde- und Alarmierungseinrichtung ........................................................................ 36 5.2 Rauch- und Wärmeabzugsvorrichtungen ............................................................................ 36 5.3 Feuerlöscheinrichtungen ....................................................................................................... 37 5.4 Löschwasserversorgung ....................................................................................................... 38 5.5 Sicherheitsbeleuchtung ......................................................................................................... 38 5.6 Blitzschutzanlage ................................................................................................................... 39 5.7 Sicherheitsstromversorgung ................................................................................................ 39 5.8 Feuerwehrschlüsseldepot ..................................................................................................... 39 6. Flächen und Einrichtungen für die Feuerwehr ........................................................ 40
6.1 Feuerwehrzugänge / Zufahrten ............................................................................................. 40 6.2 Aufstellflächen ........................................................................................................................ 40 6.3 Bewegungsflächen ................................................................................................................. 40 6.4 Gebäudefunkanlage ............................................................................................................... 40 6.5 Steigleitung ............................................................................................................................. 40 7. Organisatorischer Brandschutz................................................................................ 41
7.1 Feuerwehrplan, Brandschutzordnung ................................................................................. 41 7.2 Flucht- und Rettungswegpläne ............................................................................................. 41
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Studentenwohnheim Fritz-Löffler Str.- Brandschutzkonzept Projekt-Nr.: D200904 Datum: 25.05.2023
- Zusammenfassung .................................................................................................... 42
Anlagen Anlage 1 Lageplan M 1:250 Anlage 2 Brandschutzpläne M 1:100 Anlage 3 Löschwassernachweis
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- Auftrag
Die S&P Sahlmann Planungsgesellschaft für Bauwesen mbH Dresden wurde
vom Studentenwerk Dresden beauftragt ein Brandschutzkonzept für folgendes
Gebäude anzufertigen:
Neubau Studentenwohnheim Fritz-Löffler-Straße
in 01069 Dresden
Grundlage der brandschutztechnischen Bewertung des Gebäudekomplexes stellen die
durch S&P Sahlmann Planungsgesellschaft mbH Dresden erstellten Planunterlagen
mit Stand vom 10.03.2021 dar.
Sollten im Rahmen der weiteren Planung oder der Bauausführung Veränderungen an
der Geometrie des Gebäudes oder an zu verwendenden Materialien im Vergleich zur
vorliegenden Planung stattfinden, so verliert das vorliegende Brandschutzkonzept
seine Gültigkeit.
Die Bewertung des Gebäudes erfolgt dabei nur aus brandschutztechnischer Sicht.
Versicherungsrechtliche Belange sowie evtl. auftretende notwendige Maßnahmen aus
Sicht des sekundären Brandschutzes (betriebliche Sicherheit) werden bei der
Erstellung des Brandschutzkonzeptes nicht mit zu Grunde gelegt.
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- Gegebenheiten
2.1 Gesetze, Vorschriften, Normen, Richtlinien
(1) Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der Neufassung vom 11. Mai 2016,
letzte Änderung vom 01.06.2022
(2) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung
der Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)
vom 02. September 2004 (Fassung vom 12. April 2021)
(3) Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur
Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO) vom 18. März 2005
(Fassung vom 01.06.2019)
(4) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung
haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden besonderer Art und
Nutzung (SächsHausPrüfVO) vom 2. Mai 1995 (SächsGVBl 9. Juni)
(5) Richtlinie für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau (RbBH)
Anlage 1 zu Nr. 17.1 als Anhang zur Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen
Bauordnung (VwVSächsBO) vom 8. September 1992
(Sächs. Amtsblatt, Sonderdruck Nr. 8/1992 vom 28. Oktober 1992)
(6) Muster Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an
Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie – M - LAR) – Fassung vom
10.02.2015 (zuletzt geändert September 2020)
(6) Muster Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an
Lüftungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie – M - LüAR) – Fassung
vom 29.09.2005 (zuletzt geändert September 2020)
(11) DIN 4102, Teil 4: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Mai 2016
(11) DIN 4102, Teil 5: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen:
Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer
widerstandsfähige Verglasung, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen
September 1977
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(12) DIN 14 090: Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken
Mai 2003
(13) DIN 14 096, Teil 1 bis Teil 3: Brandschutzordnung
Mai 2014
(14) DIN 18 095, Teil 1: Rauchschutztüren
Oktober 1988
(15) DIN 18 232, Teil 1 bis Teil 2: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Februar 2002, November 2007
(19) ASR A2.2, Maßnahmen gegen Brände, Mai 2018
(20) Unfallverhütungsvorschrift – Grundsätze und Prävention (DGUV Vorschrift 1)
November 2013
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2.2 Bewertete Unterlagen
| Bezeichnung | Maßstab | Stand |
|---|---|---|
| Grundriss Kellergeschoss | 1:100 | 25.05.2023 |
| Grundriss Erdgeschoss | 1:100 | 25.05.2023 |
| Grundriss Regelgeschoss | 1:100 | 25.05.2023 |
| Grundriss Dachgeschoss | 1:100 | 25.05.2023 |
| Schnitte A-A / B-B / C-C | 1:100 | 25.05.2023 |
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- Charakteristik des Bauwerkes
3.1 Beschreibung der Gebäudestruktur
Bei dem brandschutztechnisch zu beurteilenden Gebäude handelt es sich um einen
Neubau in Massivbauweise aus Stahlbeton und Mauerwerk. Das Gebäude hat
inklusive einer Teilunterkellerung und dem Dachgeschoss 8 Geschosse. Dabei gibt es
3 Gebäudeteile. Die beiden äußeren Bereiche haben oberirdisch 7 Geschosse und sind
nicht unterkellert. Der mittlere Bereich besitzt eine Teilunterkellerung, jedoch nur 6
oberirdische Geschosse.
Die horizontale Erschließung des Gebäudes erfolgt über notwendige Flure und
Laubengänge. Die vertikale Erschließung wird über je 2 Treppen und 2 Aufzüge
realisiert.
Es handelt sich nicht um einen geradlinigen rechteckigen Grundriss. Im Verlauf der
Längsseiten gibt es 3 Richtungswechsel in den Außenwänden, die in geringem Winkel
aufeinander treffen.
3.2 Rechtlicher Geltungsbereich
Das Bauwerk ist nach SächsBO § 2 Absatz 1 eine bauliche Anlage sowie nach
SächsBO § 2 Absatz 2 ein Gebäude.
Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und
der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame
Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind.
Die Oberkante Fertigfußboden des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen liegt
bei ca. 18.02 m über dem angrenzenden Gelände. Es handelt sich daher um ein
Gebäude der
Gebäudeklasse 5.
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Die Sächsische Bauordnung ist eine Rahmenvorschrift, die zum Brandschutz neben
allgemeinen Vorschriften detaillierte Aus- und Durchführungsbestimmungen nur für
den Wohnungsbau und verwandte Gebäude beinhaltet.
Sind die Risiken durch die bestimmungsgemäße Nutzung anders zu bewerten, handelt
es sich um bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung.
Das Gebäude ist nach SächsBO § 2 Absatz 4 Punkt 11 aufgrund der Nutzung als
Wohnheim ein
Sonderbau.
Die nachfolgende brandschutztechnische Bewertung des Gebäudes erfolgt im
Wesentlichen nach den Forderungen der Sächsischen Bauordnung (SächsBO).
3.3 Lage auf dem Grundstück
Das Gebäude wird an der Fritz-Löffler-Straße in 01069 Dresden errichtet. Westlich des
Gebäudes gibt es ein bestehendes Wohnheim. Im Norden grenzt die Lindenaustraße
an das Gelände, diese hat jedoch keine direkte Verbindung zur Fritz-Löffler-Straße.
Südlich des geplanten Gebäudes kreuzen sich die Schnorrstraße und die Fritz-Löffler-
Straße. Die Haupteingänge zum Gebäude werden aus östlicher Richtung über den
angrenzenden Gehweg parallel zur Fritz-Löffler-Straße erreicht. Ein direkter Zugang
zur Fritz-Löffler-Straße existiert erst im Bereich der Schnorrstraße. In allen anderen
Bereichen grenzt die Trasse der Straßenbahn die Straße vom Gehweg ab.
3.4 Art der Nutzung
Das geplante Gebäude soll 7 oberirdische Geschosse haben und als
Studentenwohnheim genutzt werden. In allen genannten Geschossen befinden sich
Einzel- und Doppelappartements mit Küchen und Sanitärräumen. Im Erdgeschoss sind
darüber hinaus ein Gemeinschaftsraum mit einer Küche sowie sanitären Anlagen
geplant. Die vorgesehene Teilunterkellerung dient der Unterbringung von
Technikräumen, Waschräumen sowie einem Hausmeisterraum mit Umkleide und
Duschraum.
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3.5 Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen
Bei maximaler Belegung sind im Studentenwohnheim ohne Besuch 150 Personen
anwesend. Den Bewohnern des Wohnheims können gute bis sehr gute Ortskenntnisse
unterstellt werden.
3.6 Brandlasten und Brandgefahren
Die Brandlasten sowie das Brandrisiko im Gebäude sind als normal und
wohnungstypisch einzuschätzen.
Durch die Nutzung des Gebäudes als Studentenwohnheim kann nicht generell von
einer erhöhten Brandgefahr ausgegangen werden. Die größte Gefahr der
Brandentstehung geht durch Unachtsamkeit der Bewohner und technischen Versagen
durch verunreinigte und / oder nicht sachgemäße genutzte Elektrogeräte in den
Küchen und in den Studentenzimmern aus.
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- Baulicher Brandschutz
4.1 Brandwände
4.1.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO
Nach § 30 (2) SächsBO sind Brandwände als innere Brandwand in Abständen von
höchstens 40 m erforderlich. Gemäß § 30 (3) SächsBO müssen Brandwände unter
zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Nach § 30 (4) müssen sie bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen
übereinander angeordnet sein. Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände
Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn
-
Die Wände im Übrigen § 30 Absatz 3 Satz 1 entsprechen;
-
Die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen,
feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine
Öffnungen haben;
- Die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind
und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen;
- Die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder
unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und
- Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder
andere Vorkehrungen getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere
Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.
Sie sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in der Höhe der Dachhaut mit einer
beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren
Baustoffen abzuschließen. Darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht
hinweggeführt werden.
Nach (6) muss bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die über Eck zusammenstoßen und
durch eine Brandwand getrennt werden müssen, ein Abstand dieser Wand von der
inneren Ecke von mindestens 5 m bestehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Winkel
der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m
Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nicht brennbaren Baustoffen ist.
Gemäß § 30 (8) SächsBO sind Öffnungen in Brandwänden unzulässig. Sie sind in
inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl
und Größe beschränkt sind. Die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und
selbstschließende Abschlüsse haben.
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Brandwände sind erforderlich als Gebäudeabschlusswand, wenn diese
Abschlusswände an oder mit einem Abstand bis zu 2,5 m gegenüber der
Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5
m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen
Gebäuden gesichert ist.
4.1.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt
Alle Außenwände des Gebäudes werden in einem Abstand von mehr als 2,50 m zu
angrenzenden Flurstücken errichtet. Weiterhin befinden sich keine Gebäude im
Bereich von weniger als 5 m Abstand zum geplanten Gebäude. Aus diesen Gründen
werden keine äußeren Brandwände erforderlich.
Das Gebäude hat eine Gesamtlänge von ca. 102 m. Daher ist eine Trennung in
Brandabschnitte erforderlich.
Es erfolgt eine Unterteilung in 4 Brandabschnitte mithilfe von 3 Brandwänden. Als
innere Brandwände werden, wie im Brandschutzplan dargestellt, die Wände definiert,
die auch die südliche Trennung der Treppenräume bilden (Achsen 7 und 17). Weiterhin
wird die Wand entlang Achse 13 als innere Brandwand errichtet.
Die über Eck zusammengeführten Wände in diesem Bereich sind in einem Winkel von
über 120 Grad zusammengeführt, sodass die Die Brandwand im Bereich Achse 13
angeordnet werden kann und keine erhöhten Anforderungen hinsichtlich des
Brandüberschlages zu angrenzenden Brandabschnitten, wie in § 30 (6) SächsBO
beschrieben, bestehen. Die beiden weiteren Brandwände sind von den über Eck
zusammengeführten Anschlüssen der Außenwände mehr als 5 m entfernt, sodass
auch in diesem Fall die Anforderung nach § 30 (6) SächsBO nicht erforderlich sind.
Alle Brandwände sind vom Kellergeschoss bis zum 5. Obergeschoss übereinander
angeordnet. Somit entspricht Die Brandwand im Bereich der Achse 13 den
Anforderungen gemäß § 30 (4) Satz 1 der SächsBO. Die Brandwände im Bereich der
Achsen 7 und 17 haben einen Versatz zwischen dem 5. OG und dem 6. OG.
Die Decke ist in diesem Bereich gemäß Absatz 4 Nr. 2 als Stahlbetondecke
feuerbeständig, nichtbrennbar und ohne Öffnungen. Die tragenden Bauteile der Decke
sind gemäß Nr. 3 feuerbeständig. Die Außenwände im Bereich des Versatzes sind
feuerbeständig aus Stahlbeton. Im Bereich des Versatzes gibt es keine Öffnungen.
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Somit sind alle Anforderungen an Versatz in den genannten Bereichen der
Brandwände Achse 7 und Achse 17 gemäß den Forderungen der SächsBO erfüllt.
Die Brandwand im Bereich der Achse 13 wird nicht über Dach geführt sondern
beidseitig im Abstand von mindestens 0,5 m mit einer auskragenden feuerbeständigen
Platte (Stahlbetondecke) ausgeführt. Im genannten Bereich gibt es keine brennbaren
Bauteile, die über die Brandwand hinwegführen.
Die Brandwände im Bereich der Achsen 7 und 17 werden nicht 30 cm über das Dach
geführt. Sie enden am Dach des Dachgeschosses, welches in diesem Bereich bis zu
einem Abstand von 50 cm feuerbeständig sein muss und keine brennbaren Bauteile
über diesem Bereich hat. Da Brandwand an der Achse 17 nur einseitig angrenzt, wird
der Abstand nur in diesem Bereich vorgesehen. Ein Brandüberschlag aus dem
darunterliegenden Dachbereich über OG 5 bzw. ein Überschlag auf diesen Bereich ist
aufgrund der zusätzlichen Höhendifferenz nicht zu erwarten. Der Abstand an der
Brandwand Achse 7 wird zwischen den Achsen A und C beidseitig ausgeführt. Östlich
von Achse C ist kein Brandüberschlag zu erwarten, da der darunterliegende
Laubengang, als notwendiger Flur, bauordnungsrechtlich brandlastfrei zu halten ist und
keine Öffnungen zu den Wohnbereichen in unmittelbarer Nähe sind.
Lüftungs- und Leitungsdurchführungen durch die beschriebenen Brandwände sind
gemäß Punkt 4.13 bzw. 4.14 mit bauaufsichtlich zugelassenen Schottsystemen zu
versehen.
Die so erfolgte Trennung des Gebäudes erzeugt Brandabschnitte von deutlich weniger
als die in § 30 (2) geforderte maximale Länge von 40 m.
Alle Brandwände sind in Kalksandstein und mit einer Bauteildicke von 0,24 m
ausgeführt, womit die Anforderungen nach SächsBO erfüllt sind.
Öffnungen in den inneren Brandwänden sind mit feuerbeständigen, dicht- und
selbstschließenden Abschlüssen zu verschließen. Die Türen, die innerhalb der
Brandwände zwischen notwendigen Treppenraum und notwendigen Fluren liegen,
sind feuerbeständig, rauchdicht- und selbstschließend auszuführen.
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4.2 Tragende Wände, Stützen
4.2.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang
standsicher sein. Sie müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5
feuerbeständig
sein.
In Kellergeschossen müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen in
Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5
feuerbeständig
sein.
4.2.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt
Aufgrund der Ausführung der Wände in Stahlbeton und Mauerwerk und bei einer
Mindestdicke der Wände von 0,24 m sind die brandschutztechnischen Anforderungen
gemäß SächsBO an die Wände erfüllt. DIN 4102-4
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4.3 Außenwände
4.3.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO
Nach § 28 SächsBO sind Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und
Schürzen so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen
ausreichend lang begrenzt ist.
Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie sind aus brennbaren Baustoffen
zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Dies gilt nicht
für brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in
nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.
Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen
einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein.
Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die
Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
4.3.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt
Die Außenwände des Gebäudes werden in Stahlbetonbauweise errichtet. Die Fassade
wird zum überwiegenden Teil als hinterlüftete Vorhangfassade ausgebildet. Die ist in
wesentlichen Bauteilen nicht brennbar herzustellen. Dies gilt sowohl für
Fassadenplatten als auch für deren Unterkonstruktion und für die Dämmstoffe. Die
materiellen Anforderungen an die Außenwände im Bereich der hinterlüfteten Fassade
sind durch eine Bauweise aus Stahlbeton, mit nichtbrennbarer Dämmung sowie einer
Alucubond-Fassade erfüllt. Aufgrund eines Hohlraums zur Hinterlüftung von 8 cm
Breite, sind in jedem zweiten Geschoss zusätzlich horizontale Brandsperren zu
errichten. Die Hinterlüftung muss an den Brandwänden außerdem vertikal durch
Brandsperren unterbrochen werden und darf nicht darüber hinweg geführt werden.
Bei Verwendung von Trag- und Konterlatten aus Holz müssen diese durch die
Brandsperren vollständig unterbrochen werden.
Die Wände der Laubengänge sind aus Stahlbeton und werden mit einem
Wärmedämmverbundsystem aus nichtbrennbaren Materialien ausgeführt. Daher sind
die Anforderungen in diesem Bereich erfüllt.
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Die Außenwand im DG im Bereich der Achsen 10 und 11 wird als feuerbeständige
Außenwand ausgebildet. Dies ist erforderlich, da die Anforderungen an das Dach des
mittleren Gebäudeteils nicht den Anforderungen an die Geschossdecke entsprechen.
Die brandschutztechnische Trennung zwischen dem 5. OG und dem 6. OG wird in
diesem Bereich daher durch die genannte Außenwand ermöglicht. Um einen
Brandüberschlag hinreichend lang zu verhindern, wird die, das an diese Wand
angrenzende Dach des 6. Obergeschosses mit einem Abstand von 0,5 m
feuerbeständig errichtet. Alle Bauteile in diesem Bereich werden nichtbrennbar
ausgeführt.
Die Außenwände zwischen dem 6. OG und dem Dach über dem 5. OG haben Türen
als Öffnung zum Dach. Diese Türen ermöglichen die Ausbildung des zweiten baulichen
Rettungsweges für die beiden Teile des 6. Obergeschosses über den jeweils anderen
Treppenraum. Dabei führt die Tür aus dem nördlichen Teil durch eine Brandwand und
muss feuerbeständig, rauchdicht- und selbstschließend sein. Die Tür in der südlichen
Wand führt durch eine Wand, die den Anforderungen an die Geschossdecken der
Obergeschosse entspricht. Daher muss die Tür feuerbeständig, dicht und
selbstschließend sein.
4.4 Innenwände und Trennwände
4.4.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO
Nach § 29 SächsBO müssen Trennwände als raumabschließende Bauteile von
Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang
widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
Trennwände sind erforderlich
- zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders
genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren
-
zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr und
-
zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im
Kellergeschoss.
Trennwände nach Punkt 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden
und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mind. feuerhemmend sein.
Trennwände nach Punkt 2 müssen feuerbeständig sein.
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Die Trennwände sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu
führen. Werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese
Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und
aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.
Öffnungen in Trennwänden sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung
erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Sie müssen feuerhemmende, dicht- und
selbstschließende Abschlüsse haben.
4.4.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt
Es werden jeweils mehrere Räume zu einer Nutzungseinheit zusammengefasst. So
genügen im Erdgeschoss die Trennungen durch die Brandwände und Wände in der
Bauart einer Brandwand, um eine Gruppierung der Wohnungen vorzunehmen.
In den Obergeschossen 1 bis 5 wird darüber hinaus im Bereich der Achse 21 eine
feuerbeständige Trennwand gemäß § 29 der SächsBO vorgesehen, deren Öffnungen
feuerhemmend, dicht und selbstschließend ausgeführt werden müssen. So wird die
maximale Anzahl an brandschutztechnisch zusammenhängenden Wohnungen auf 6
begrenzt. Weiterhin sind keine Räume mit erhöhter Brandgefahr geplant.
Die Wand zwischen dem Hausmeisterraum im Untergeschoss und dem angrenzenden
Waschraum ist als Trennwand zwischen einem Aufenthaltsraum und einem anders
genutzten Raum als eine feuerbeständige Trennwand gemäß § 29 der SächsBO
auszuführen. Öffnungen in dieser Wand müssen feuerhemmend, dicht und
selbstschließend sein.
4.5 Decken und Unterzüge
4.5.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO
Decken müssen nach § 31 SächsBO als tragende und raumabschließende Bauteile
zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig
gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5
feuerbeständig (F90)
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sein. Für Geschosse im Dachraum gilt das nur, wenn darüber Aufenthaltsräume
möglich sind.
Unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr müssen Decken
feuerbeständig (F90)
sein.
Der Anschluss von Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass eine
Übertragung von Feuer und Rauch auf die darüber liegenden Geschosse ausreichend
lang verhindert wird.
4.5.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt
Die Geschossdecken des Gebäudes müssen feuerbeständig sein. Sie werden in
Stahlbeton ausgeführt und erfüllen somit die Anforderungen § 31 SächsBO.
Das Erdgeschoss wird flächendeckend mit einer Unterhangdecke geplant. In den
Wohnbereichen und dem Gemeinschaftsraum werden die Unterhangdecken ohne
brandschutztechnische Anforderungen vorgesehen.
4.6 Dächer – Dachtragwerk und Dachhaut
4.6.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO
An die Feuerwiderstandsdauer von Dächern bestehen nach SächsBO keine
Mindestanforderungen.
Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer
und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
Als gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachungen gelten
nach DIN 4102 Teil 4 Abschnitt 8.7 folgende Ausführungsarten:
Bedachungen aus natürlichen und künstlichen Steinen der Baustoffklasse A sowie aus
Beton und Ziegeln
Bedachungen mit oberster Lage aus mindestens 0,5 mm dickem Metallblech
fachgerecht verlegte Bedachungen auf tragenden Konstruktionen gleich welcher Art,
auch auf Zwischenschichten aus Wärmedämmstoffen, mindestens der Baustoffklasse
B2 mit
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Bitumen-Dachbahnen nach DIN 52 128
Bitumen-Dachdichtungsbahnen nach DIN 52 130
Bitumen-Schweißbahnen nach DIN 52 131
Glasvlies-Bitumen-Dachbahnen nach DIN 52 134
Die Bedachung mit diesen Bahnen muss mindestens 2-lagig sein.
beliebige Bedachungen mit vollständig bedeckender, mindestens 5 cm dicker
Schüttung aus Kies 16/32 oder mit Bedeckung aus mindestens 4 cm dicken
Betonwerksteinplatten oder anderen mineralischen Platten.
Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen,
Lichtkuppeln und Oberlichter sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht
auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann.
Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind,
müssen
- mindestens 1,25 m entfern sein
a. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der
Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die
Bedachung geführt sind, und
b. Photovoltaikanlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus
brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen
Brandübertragung geschützt sind, und
- mindestens 0,30 m entfern sein
a. dachparallel installierte Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und
Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, und
b. dachparallel installierte Solarthermieanlagen.
Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne
Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m
von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung
von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden
Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den
sie angebaut werden.
4.6.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt
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Die Dächer des Gebäudes werden als harte Bedachung ausgeführt. Es handelt sich
um Stahlbetondächer mit einer Kiesschüttung von mindestens 5 cm Dicke oberhalb der
Dachabdichtung.
Der mittlere Teil des Gebäudes wird nur bis zum 5. OG geführt. Er ist daher niedriger
als die angrenzenden Bereiche. Entsprechende Anforderungen aufgrund der
Brandwände sind in 4.1.2 beschrieben.
Auf dem Dach ist die Installation einer Photovoltaikanlage vorgesehen. Diese ist,
gemäß § 32 (5) SächsBO mit einem Abstand von 1,25 m von den Brandwänden zu
installieren, sofern sie nicht dachparallel geplant ist.
4.7 Türen
4.7.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO
Nach § 35 SächsBO müssen Öffnungen in notwendigen Treppenräumen
• zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden,
Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und
Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen
• Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende
Abschlüsse
• zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse und
• zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und
selbstschließende Abschlüsse
haben.
Nach § 29 müssen Türen als Öffnungen in Trennwänden feuerhemmende, dicht- und
selbstschließende Abschlüsse haben.
Nach § 36 SächsBO müssen Türen, welche an notwendige Flure anschließen, müssen
dichtschließend ausgeführt werden. Notwendige Flure müssen durch
Rauchschutztüren in Längen von max. 30 m unterteilt werden. Dies gilt auch für Wände
und Brüstungen notwendiger Flure die nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge
vor den Außenwänden angeordnet sind.
Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein
müssen, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.
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Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein
müssen, müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen
sind Türen von Räumen ohne wesentliche Brandgefahren oder Brandlasten.
Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie
Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen
bewirken, sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
Zweiflüglige Türen sind mit Schließfolgenregler auszustatten.
Klassifizierte Feuer- und Rauchschutztüren sind:
• Feuerschutztür - feuerhemmend und selbstschließend T30
• Feuerschutztür - feuerbeständig und selbstschließend T90
• rauchdichte Tür - Rauchschutztür nach DIN 18095 RS
• Feuerschutztür und gleichzeitig Rauchschutztür T30-RS, T90-RS.
Der Einbau von Feuer- und Rauchschutztüren und die Errichtung der dazugehörigen
Wände ist nach Zulassungsbescheiden, gültigen DIN-Normen und Einbauanleitungen
der Hersteller durchzuführen.
4.7.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt
Folgende Türen des Gebäudekomplexes müssen gemäß Pkt. 4.7.1 Anforderungen
hinsichtlich des vorbeugenden baulichen Brandschutzes erfüllen:
Kellergeschoss:
| Raum | Anforderung an Tür |
|---|---|
| Türen in Brandwänden | fb, DS |
| Türen zu notwendigen Treppenräumen | fh, RS |
| Türen zw. Notwendigen Fluren und Lagerbereichen | fh, DS |
| Tür Elt- / Sibel–Raum | fh, RS |
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Erdgeschoss:
| Raum | Anforderung an Tür |
|---|---|
| Türen in Brandwänden | fb, DS |
| Türen zwischen Treppenräumen und notwendigen Fluren | RS |
| Ausgangstüren ins Freie | P |
| Türen zwischen notw. Fluren/Laubengängen und Appartements | D |
| Tür zwischen notw. Flur und Gemeinschaftsraum | D |
Obergeschosse:
| Raum | Anforderung an Tür |
|---|---|
| Türen in Brandwänden | fb, DS |
| Türen zwischen Treppenräumen und notwendigen Fluren | RS |
| Türen zwischen notw. Fluren und Appartements | D |
| Türen zwischen notwendigen Fluren und Technikräumen | D |
Dachgeschoss:
| Raum | Anforderung an Tür |
|---|---|
| Türen in Brandwänden | fb, DS |
| Türen zwischen notw. Fluren/Laubengängen und Appartements | D |
| Tür durch feuerbeständige Wand zum Dach 5. OG | fb, DS |
P: Panikfunktion, D: dichtschließend, S: selbstschließend, R: rauchdicht, fh: feuerhemmend, fb: feuerbeständig, hf: hochfeuerhemmend
Alle Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen über eine Panikfunktion verfügen.
Dies gilt nicht für die Eingangstüren von Apartments.
Die Türen zum Dach, für den zweiten baulichen Rettungsweg im Dachgeschoss,
müssen jederzeit von beiden Seiten zu öffnen sein.
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4.8 Notwendige Flure
4.8.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO
Nach § 36 SächsBO müssen Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen
oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige
Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), so angeordnet und
ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden
Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen
unzulässig.
Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende
Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger
als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an
die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist.
Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile
feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile
feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an die Rohdecke
zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die
Unterdecke feuerhemmend und ein vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist.
Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen. Öffnungen zu Lagerbereichen im
Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse
haben.
In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und Wände und Decken aus brennbaren
Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke
haben.
- In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen
- Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen und
- Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nicht
brennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
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4.8.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt
Alle Flure in den oberirdischen Geschossen stellen notwendige Flure dar. Dies gilt auch
für die offenen Gänge. Nach Vorgaben der SächsBO sind die Wände notwendiger
Flure als raumabschließende Bauteile feuerhemmend zu errichten. Sie sind bis an die
Decke zu führen. Durch die massive Ausführung in Stahlbeton bzw. Mauerwerk sind
die Anforderungen erfüllt.
Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe werden aus nichtbrennbaren
Baustoffen errichtet.
Die Brüstungen der Laubengänge werden geschlossen und aus nichtbrennbaren
Baustoffen errichtet. Eine Ausführung mit Feuerwiederstand ist aufgrund der Breite der
Laubengänge von ≥ 1,5 m nicht erforderlich. unterschreitet die Breite des Laubengangs
1,5 m ist die Brüstung feuerhemmend auszuführen. Die Flure vor den Treppenräumen
werden als notwendige Flur mit Unterhangdecken ausgeführt. Diese Unterhangdecken
werden feuerhemmend ausgeführt.
Der Flur im Untergeschoss ist ein notwendiger Flur, da der Hausmeisterraum als
Aufenthaltsraum vorgesehen ist. Die Wände dieses Flures sind feuerbeständig
auszuführen die Türen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.
Die Türen von den Studentenzimmern zu den notwendigen Fluren sind dichtschließend
auszuführen.
Es werden keine separaten Rauchabschnitte ausgebildet. Durch die Trennung von
Laubengängen und geschlossenen notwendigen Fluren ist einem Verrauchen der
geschlossenen Bereiche aus anderen notwendigen Fluren vorgebeugt.
4.9 Treppen und Treppenhäuser
4.9.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO
Nach § 34 SächsBO müssen jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der
benutzbare Dachraum eines Gebäudes über mindestens eine Treppe zugänglich sein
(notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung
zulässig.
Tragende Teile notwendiger Treppen müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5
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feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen
bestehen.
Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu
führen. Sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein.
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den
Geschossen ins Freie in einem eigenen durchgehenden Treppenraum liegen
(notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und
ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend
lang möglich ist.
Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Sockelgeschosses muss
mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in
höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume
erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und
dass die Rettungswege möglichst kurz sind.
Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen
unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Innenliegende notwendige Treppenräume
sind zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt gefährdet
werden kann.
Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie
führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins
Freie o mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe o Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes
erfüllen o rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben o ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren
sein.
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Die Wände notwendiger Treppenräume müssen gemäß den Forderungen der
SächsBO bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 eine Feuerwiderstandsdauer von
feuerbeständig (F90) Bauart Brandwand
aufweisen.
Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes
Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben. Dies gilt nicht,
wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die
Dachhaut reichen.
In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen o zu Kellergeschossen, zu nichtausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden,
Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und
Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen
Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende
Abschlüsse o zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse und o zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und
selbstschließende Abschlüsse
haben.
Die Feuerschutz- und Rauchabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und
Oberlichter enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.
Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müssen in jedem
oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien
Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können.
4.9.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt
Das Wohnheim wird über zwei notwendige Treppen erschlossen. Sie befinden sich
beide an der Außenwand auf der Ostseite des Gebäudes. Die Treppen werden aus
Stahlbeton errichtet womit die Anforderungen nach einer feuerhemmenden
Tragkonstruktion und nichtbrennbaren Baustoffen erfüllt ist.
Die Wände der notwendigen Treppenräume erfüllen als Stahlbetonkonstruktion die
Anforderungen an die Bauart einer Brandwand gemäß DIN 4102-4.
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Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten werden aus
nichtbrennbaren Baustoffen errichtet
Bodenbeläge werden nichtbrennbar mit Fliesen ausgeführt.
Grundsätzlich müssen notwendige Treppenräume unmittelbare Ausgänge ins Freie
besitzen. Hierfür werden Türen mit Panikfunktion, die nur der Entfluchtung dienen, in
den Treppenräumen vorgesehen.
Die Technikräume innerhalb der notwendigen Treppenräume werden mit
feuerbeständigen Wänden vom Treppenraum abgetrennt.
Die feuerbeständige Ausführung wird als ausreichend erachtet, da diese Räume an
zwei Seiten nur an die Treppenräume bzw. die darin befindlichen Aufzüge angrenzen
und kein erhöhtes Brandrisiko von ihnen ausgeht. Die beiden übrigen Wände sind in
der Bauart einer Brandwand ausgeführt, was eine Ausbreitung von Rauch und Feuer
in die angrenzenden notwendigen Flure hinreichend lang verhindert. Die Türen der
Technikräume in den notwendigen Treppenräumen werden als Türen in Wänden in
Bauart einer Brandwand feuerbeständig, dicht und selbstschließend ausgeführt. Die
Ausführung kann daher durch den Unterzeichner akzeptiert werden.
4.10 Flucht- und Rettungswege
4.10.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO
Nach § 33 SächsBO müssen für Nutzungseinheiten mit mind. einem Aufenthaltsraum
wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten in jedem Geschoss mind. zwei
voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide
Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen
Flur führen.
Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungs-weg
über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere
notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle
der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die
Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und
Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
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Türen im Zuge von Rettungswegen müssen jederzeit leicht von innen ohne fremde
Hilfe und in voller Breite geöffnet werden können.
Gemäß Unfallverhütungsvorschrift müssen in Arbeitsstätten Türen im Zuge von
Rettungswegen in Fluchtrichtung aufschlagen.
In Fluchtwegen ist aufgrund der Stolpergefahr eine Folge von weniger als drei Stufen
unzulässig. Bei Ausgängen ins Freie in Verbindung mit Türen sind einstufige Podeste
möglich.
4.10.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt
Der erste Rettungsweg führt in Obergeschossen über die notwendigen Flure in die
notwendigen Treppenräume und von dort ins Freie. Von jedem Aufenthaltsraum ist ein
notwendiger Treppenraum in unter 35 m zu erreichen.
Der zweite Rettungsweg für die Obergeschosse ist jeweils über anderen notwendigen
Treppenraum vorgesehen.
Im Erdgeschoss führt der erste Rettungsweg über die notwendigen Flure ins Freie oder
in die notwendigen Treppenräume und von dort ins Freie.
Der zweite Rettungsweg des Erdgeschosses ist sowohl über die vorhandenen Fenster
als auch über alle weiteren Ausgänge ins Freie möglich.
Von jeder Stelle des Kellergeschosses ist das südliche Treppenhaus in unter 30 m
Entfernung zu erreichen. Den einzigen Aufenthaltsraum im Untergeschoss bildet der
Hausmeisterraum. Dieser erhält einen zweiten baulichen Rettungsweg über den
Lichtschacht des zugehörigen Fensters. Der Lichtschacht wird mit einer Leiter
versehen. Das Fenster und der Lichtschacht weisen lt. Planung jeweils größere Werte
als die bauordnungsrechtlich geforderten Maße von 0,9 m x 1,2 m auf. Mögliche Gitter
über dem Lichtschacht müssen von innen/unten einfach und intuitiv zu öffnen sein.
4.11 Breite von Rettungswegen
4.11.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO
Die Breite der Rettungswege muss für den größten zu erwartenden Verkehr
ausreichen.
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4.11.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt
Die SächsBO macht keine konkreten Vorgaben in Bezug auf die Breite von
Rettungswegen. Als Bemessungsgrundlage können <die Vorgaben der ASR A2.3
hergezogen werden. Bei der erwarteten Personenzahl kann eine lichte
Rettungswegbreite von 1 m an den Türen in Rettungswegen und eine lichte Breite von
1 m an den Treppenläufen als ausreichend erachtet werden. Diese beschriebenen
Rettungswegbreiten werden im gesamten Gebäude eingehalten.
4.12 Aufzüge
Die beiden Aufzüge im geplanten Gebäude werden in die notwendigen Treppenräume
integriert. Aus diesem Grund werden keine Anforderungen die Fahrschächte gestellt.
Lediglich die Wand zwischen dem Aufzug und dem Technikraum im notwendigen
Treppenraum wir feuerbeständig ausgeführt. Die Entrauchung muss nicht direkt ins
Freie führen, sondern kann auch am oberen Endes des Fahrschachtes in den
notwendigen Treppenraum und über diesen ins Freie geleitet werden. Der mindestens
erforderliche aerodynamisch wirksame Querschnitt beträgt 0,1 m².
Die Aufzugskabinen müssen eine Grundfläche von 2,25 m Länge und 1,1 m Breite
aufweisen, um die Aufnahme von Krankentragen zu ermöglichen.
4.13 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
4.13.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO und SächsVStättVO
Leitungsanlagen in Rettungswegen
Leitungsanlagen sind prinzipiell nach der gültigen Leitungsanlagen Richtlinie zu planen
und zu errichten.
Gemäß § 40 Abs. 2 SächsBO sind Leitungsanlagen in
• notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Abs. 1 SächsBO,
• Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie gemäß
§ 35 Abs. 3 Satz 3 SächsBO und
• notwendigen Fluren gemäß § 36 Abs. 1 SächsBO
nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lange
möglich ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen
Räumen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
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Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile
sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass
die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt.
In Sicherheitstreppenräumen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 SächsBO und in Räumen
zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie sind nur
Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser
Räume oder der Brandbekämpfung dienen.
Elektrische Leitungen müssen
• einzeln oder nebeneinander angeordnet voll eingeputzt sein
• in Schlitzen von massiven Bauteilen mit mindestens 15 mm dickem mineralischen
Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten
aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden
Innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise sind jedoch
nur Leitungen, die ausschließlich der Versorgung der in und an der Wand befindlichen
elektrischen Betriebsmitteln dienen, zulässig.
In Installationsschächten und -kanälen, über Unterdecken und in Unterflurkanälen sind
sie nach M - LAR zu verlegen.
Messeinrichtungen und Verteiler sind abzutrennen gegenüber
• notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen
Treppenräumen und Ausgängen ins Freie durch mindestens feuerhemmende
Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind
durch mindestens feuerhemmende Abschlüsse mit umlaufender Dichtung zu
verschließen.
• notwendigen Fluren durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit
geschlossenen Oberflächen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind mit Abschlüssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen zu verschließen.
Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien
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Die Rohrleitungsanlagen einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren
Baustoffen - auch mit brennbaren Dichtungs- und Verbindungsmitteln und mit
brennbaren Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke - dürfen offen verlegt werden.
Rohrleitungsanlagen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Dämmstoffen
müssen
• in Schlitzen von massiven Wänden, die mit mindestens 15 mm dickem
mineralischen Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm
dicken Platten aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden
• in Installationsschächten und –kanälen, über Unterdecken und in Unterflurkanälen
nach den Vorschriften der Muster - Leitungsanlagen Richtlinie (M – LAR) verlegt
werden
• in Systemböden den Anforderungen der Muster-Richtlinie über
brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (MSysBöR) genügen
Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien
Die Rohrleitungsanlagen müssen einschließlich ihrer Dämmstoffe aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht
• für deren Dichtungs- und Verbindungsmittel
• für Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke
Die Rohrleitungsanlagen müssen
• einzeln mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung voll eingeputzt oder
• in Installationsschächten oder -kanälen nach M - LAR verlegt werden
Sie dürfen in notwendigen Fluren auch offen verlegt werden. Dichtungen von
Rohrverbindungen müssen wärmebeständig sein.
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine
Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine
Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen
hiergegen getroffen sind.
Sind notwendige Treppenräume vorhanden, dann sind deren Verbindungsflure ins
Freie und in notwendigen Fluren Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als
Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
Für Installationsschächte und -kanäle gilt vorab genanntes entsprechend.
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Leitungen bzw. Installationskanäle und -schächte sind unter anderem nach
RbBH Abschnitt 9 und RbALei zu planen und herzustellen.
Durchführung von Leitungen durch Wände und Decken
Leitungen aus nichtbrennbaren Rohren (Baustoffklasse DIN 4102-A) sind gestattet,
wenn
• der verbleibende Öffnungsquerschnitt zwischen Bauteil und Rohrwandung mit
nichtbrennbarem, formbeständigem Baustoff (beispielsweise Mörtel, Beton,
Brandschutzmörtel, Brandschutzkitt, Mineralfaser mit Schmelzpunkt mindestens
1000 °C) vollständig verschlossen wird
Leitungen aus brennbaren Rohren (Baustoffklasse DIN 4102-B1 oder B2) sind
gestattet, wenn sie
• Rohrabschottungen nach DIN 4102, Teil 11 (Rohrmanschetten R30 bzw. R90)
beidseitig der Wand bzw. unterhalb der Decke erhalten
oder
• in Installationskanälen oder -schächten (I30 bzw. I90) verlegt werden
Bei einzeln geführten elektrischen Leitungen ist der verbleibende Öffnungsquerschnitt
mit mineralischem Mörtel oder mit Mineralfaser mit Schmelzpunkt mindestens
1000 °C zu verschließen.
Gebündelte elektrische Leitungen sind mit Kabelschotts S30 bzw. S90 zu versehen.
Durchführung von Leitungen für Wasser und Abwasser durch Wände und Decken
Bei der Durchführung von Leitungen für Wasser und Abwasser durch Wände und
Decken, an die bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich der
Feuerwiderstandsklasse (F30-B bis F180-A) gestellt werden, ist eine Übertragung von
Feuer und Rauch, ohne dass es eines besonderen Nachweises bedarf, nicht zu
befürchten, wenn es sich
• um nichtbrennbare Rohre, ausgenommen solche aus Faserzement, Glas oder
Aluminium, mit einem Nenndurchmesser 150 mm
oder
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• um brennbare Rohre mit einem Außendurchmesser 32 mm handelt
und
• wenn der verbleibende Öffnungsquerschnitt zwischen Bauteil und Rohrwandung
mit nichtbrennbarem, formbeständigem Baustoff (beispielsweise Mörtel, Beton,
Brandschutzmörtel, Brandschutzkitt, Mineralfaser mit Schmelzpunkt mindestens
1000 °C) vollständig verschlossen wird
Aus Installationsschächten (I30 bis I90) abzweigende Leitungen für Wasser und
Abwasser bleiben unberücksichtigt.
Alle Leitungsdurchführungen durch Brandwände hindurch müssen feuerbeständig
geschottet werden.
4.13.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt
Grundsätzlich müssen sämtliche Installationen und Leitungen so ausgeführt werden,
dass eine Übertragung von Feuer und Rauch durch raumabschließende Bauteile mit
Anforderungen an den Brandschutz verhindert wird. Durchdringen haustechnische
Anlagen Brand- bzw. Rauchabschnitte, müssen diese durch Abschottungen in der
Feuerwiderstandsklasse der durchdrungenen Bauteile geschützt werden. Die Muster-
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (M - LAR)
ist zu beachten.
Werden Leitungsanlagen innerhalb der notwendigen Flure bzw. den notwendigen
Treppenräumen verlegt und dienen diese nicht der Versorgung der entsprechenden
Räume, so sind solche im Fall der notwendigen Flure feuerhemmend (F30) und im Fall
der notwendigen Treppenräume feuerbeständig (F90) zu schotten.
4.14 Lüftungsanlagen
4.14.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO
Lüftungsleitungen dürfen durch Wände und Decken, an die bauordnungsrechtliche
Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse (F30-B bis F180-A) gestellt
werden, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Rauch und Feuer
nicht zu befürchten ist oder entsprechende Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
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In Installationskanälen und -schächten (unter anderem nach RbAL Tabelle 1) für
Lüftungsanlagen dürfen sich keine brennbaren Leitungen, Dämmungen, elektrischen
Leitungen und ähnliches befinden.
Lüftungsanlagen sind unter anderem nach M - LüAR, RbBH Abschnitt 9, RbAL und
RbALei zu planen und herzustellen.
4.14.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt
Der Gemeinschaftsraum im Erdgeschoss wird maschinell be- und entlüftet. Öffnungen
in der Fassade müssen gemäß M-LüAR daher einen Abstand von 2,5 m zu anderen
Außenwandöffnungen wie bspw. Fenstern haben. Da die Anlage nur für diesen
Raumverbund (Gemeinschaftsraum und zugehörige Küche) vorgesehen ist sind die
Abstände nur zu Außenwandöffnungen anderer Etagen oder anderer Räume
vorzusehen.
Die WCs der Appartements werden mit Einzelabluftventilatoren ausgestattet. Diese
führen die Abluft über Sammelstränge vertikal über alle Geschosse gesammelt über
das Dach. Aufgrund der geschossübergreifenden Schachtführung sind die Stränge
gemäß M-LüAR geschossweise brandschutztechnisch zu trennen.
Der Waschmaschinenraum im Untergeschoss, sowie der Duschraum des
Hausmeisters werden entlüftet und die Abluft in die Steiger der Wohnungsentlüftung
eingebracht.
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4.15 Feuerungsanlagen, sonstige Anlage zur Wärmesteigerung, Brennstoff-
versorgung
Das Gebäude wird über Fernwärme beheizt und verfügt über keine eigene
Heizungsanlage. An die Räume, die für die Übergabestellen der Fernwärme dienen,
werden keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt.
Abgasanlagen werden nicht benötigt.
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- Brandschutzeinrichtungen
5.1 Brandmelde- und Alarmierungseinrichtung
5.1.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO
Nach § 47 (4) sind Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen
schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, mit jeweils mindestens
einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine
automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die
Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass
Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der
Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer
übernimmt diese Verpflichtung selbst. Eigentümer bereits bestehender
Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31.
Dezember 2023 entsprechend auszustatten.
Durch die SächsBO werden keine Anforderungen an Brandmeldeanlagen gestellt.
5.1.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt
Das Gebäude wird ohne eine Brandmeldeanlage errichtet.
Alle Aufenthaltsräume in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen und die Flure,
die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, werden mit mindestens einem
Rauchwarnmelder ausgestattet. Somit erhalten die Einzelappartements je einen
Rauchwarnmelder und die Doppelappartements jeweils 3 Rauchwarnmelder (einen je
Wohnraum, einen im Flur). Alle geschlossenen Flure werden mit Rauchwarnmeldern
ausgestattet. Die Laubengänge erhalten keine Rauchwarnmelder.
Es wird eine Vernetzung der Rauchwarnmelder in den jeweiligen Brandabschnitten
vorgesehen um im Brandfall eine entsprechend frühzeitige Alarmierung der jeweiligen
Bereiche zu ermöglichen.
5.2 Rauch- und Wärmeabzugsvorrichtungen
5.2.1 Allgemeine Vorschriften nach SächsBO
Nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind Rauchabzugsvorrichtungen zur
Gewährleistung wirksamer Rettungs- und Löschmaßnahmen erforderlich.
Gemäß SächsBO § 35 Abs. 8 müssen Treppenräume belüftet und zur Unterstützung
wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Sie müssen
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- In jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit
einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden
können, oder
- An der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.
Öffnungen zur Rauchableitung nach den Sätzen 2 und 3 müssen in jedem
Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m² und Vorrichtung zum
Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss und vom obersten
Treppenabsatz aus bedient werden können.
5.2.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt
Die Fenster der Treppenräume sind öffenbar und haben einen freien Querschnitt von
mehr als 0,5 m² in jedem oberirdisch liegenden Geschoss. Weiterhin ist die Öffnung
des Fensters im obersten Geschoss durch eine Bedienung aus dem Erdgeschoss
sowie vom obersten Treppenabsatz aus vorgesehen. Darüber hinaus hat das geöffnete
Fenster im obersten Geschoss eine freie Querschnittsfläche von mehr als 1 m², womit
die Forderungen nach § 35 SächsBO erfüllt sind.
5.3 Feuerlöscheinrichtungen
5.3.1 Allgemeine Vorschriften nach SächsBO
Innerhalb der SächsBO werden keine Angaben zur Anzahl der nötigen
Handfeuerlöscher gemacht. Die Ausstattung des Wohnheims mit Handfeuerlöschern
erfolgt nach den Anforderungen der ASR 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“.
Handfeuerlöscher sind an allgemein zugänglichen Stellen gut sichtbar anzubringen
und durch lang nachleuchtende Hinweisschilder zu kennzeichnen. Ferner sind sie vor
mechanischen Beschädigungen zu schützen und in regelmäßigen Abständen zu
warten.
5.3.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt
Die Bewertung der Anzahl der mobilen Feuerlöscher erfolgt in Anlehnung an die ASR
2.2. Dabei werden die Appartements in Bereiche zusammengefasst. In diesen
Bereichen bildet das größte Appartement die Bemessungsgrundlage für die Auswahl
des Feuerlöschers. Der Gemeinschaftsbereich wird aufgrund seiner Nutzung separat
betrachtet:
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Kellergeschoss: 42 LE
Erdgeschoss
Gemeinschaftsbereich: 9 LE
Appartements (EG-DG): 6 LE (je Appartement)
Technikräume + allgemeine Nebenräume in den Regelgeschossen:
6 LE
Empfohlen werden Handfeuerlöscher mit wässriger Lösung als Löschmittel. Zudem
sollten diese paarweise vorgesehen werden. Eine Gruppierung von Räumen für die
gemeinsame Ausstattung mir Feuerlöschern wird an dieser Stelle als sinnvoll erachtet.
Aufgrund der außenluftberührten Laubengänge sind bei der Verortung der
Feuerlöscher frostfreie Orte zu wählen, oder aber frostsichere Ausführungen
vorzusehen.
5.4 Löschwasserversorgung
5.4.1 Grundsatz
Gemäß Sächsischem Brandschutzgesetz (SächsBrandschG) § 2 Absatz 1 ist die
Bereitstellung des Löschwassers für den Grundschutz gesetzliche Aufgabe der
Gemeinde.
Nach den technischen Regeln, Arbeitsblatt W 405, ergibt sich für den Grundschutz ein
Löschwasserbedarf von 96 m³/h für die Zeitdauer von mind. 2 Stunden.
Sämtliche Löschwasserentnahmestellen in einem Radius von 300 m um das zu
bewertende Gebäude sind dabei zu berücksichtigen.
5.4.2 Löschwasserrückhaltung
Die Notwendigkeit einer Löschwasserrückhaltung ist bei der Nutzung als Wohnheim
nicht gegeben.
5.5 Sicherheitsbeleuchtung
5.5.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO
Die SächsBO schreibt Sicherheitsbeleuchtung in Treppenräumen ohne Fenster und
einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 SächsBO von mehr als 13 m vor.
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5.5.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt
Das zu errichtende Wohngebäude benötigt, trotz einer Höhe von deutlich mehr als
13 m, bauordnungsrechtlich keine Sicherheitsbeleuchtung, da die Treppenräume mit
Fenstern ausgestattet sind. Die Rettungswegzeichen sind jedoch hinterleuchtet
auszuführen, um jederzeit die Flucht- und Rettungswege finden zu können.
5.6 Blitzschutzanlage
5.6.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO
Gemäß § 45 SächsBO sind bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder
Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, mit dauernd
wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
5.6.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt
Das Gebäude ist mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.
5.7 Sicherheitsstromversorgung
5.7.1 Allgemeine Anforderungen nach SächsBO
Die Funktion sicherheitstechnischer Anlagen muss auch bei Stromausfall ausreichend
lang sichergestellt sein.
5.7.2 Konkrete Anforderungen im bewerteten Objekt
Es wird eine Sicherheitsstromversorgung für die folgenden Anlagen vorgesehen:
• Hinterleuchtete Flucht- und Rettungswegzeichen
• Anlagen zu Rauchableitung
Die Sicherheitsstromversorgung ist über einen Zeitraum von 90 Minuten
sicherzustellen. Sie kann auch über Einzelbatterien aufrechterhalten werden.
5.8 Feuerwehrschlüsseldepot
Für den zerstörungsfreien Zugang wird je ein Feuerwehrschlüsseldepot im Bereich der
Eingänge auf der Westseite des Gebäudes vorgesehen.
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- Flächen und Einrichtungen für die Feuerwehr
6.1 Feuerwehrzugänge / Zufahrten
Ein direkter Zugang aus der Fritz-Löffler-Straße ist aufgrund der Straßenbahntrasse
nicht möglich. Daher wird die bestehende Feuerwehrzufahrt des benachbarten
Studentenwohnheims genutzt. Diese bildet eine Verbindung zwischen der
Lindenaustraße und der Schnorrstraße. Die Zugänge für die Feuerwehr zum Gebäude
werden im Erdgeschoss über die Westseite ermöglicht. Dabei erfolgt der Zugang über
die Flure zwischen den notwendigen Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie.
6.2 Aufstellflächen
Es werden alle Flucht- und Rettungswege baulich vorgesehen. Daher ist keine
Aufstellfläche für die Feuerwehr notwendig.
6.3 Bewegungsflächen
Die Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind über die Feuerwehrzufahrt westlich des
Gebäudes zu erreichen und in möglichst kurzen Abständen zu den beiden westlichen
Eingängen gegenüber den notwendigen Treppenräumen einzurichten
(Achsen 8-9/18-19), damit der Zugang zu den Einspeisepunkten der trockenen
Steigleitungen auf kurzem Weg ermöglicht wird.
6.4 Gebäudefunkanlage
Eine Gebäudefunkanlage ist nach Beurteilung durch den Unterzeichner nicht
erforderlich.
6.5 Steigleitung
Aufgrund geltender Vorschriften sind keine Steigleitungen für das Gebäude notwendig,
die Feuerwehr Dresden verlangt jedoch aufgrund der Gebäudehöhe von über 13 m die
Installation von trockenen Steigleitungen. Die Einspeisepunkte werden, wie in 6.3
beschrieben, an den beiden westlichen Eingängen verortet. Sie verlaufen von dort in
den Technikschacht im Treppenhaus. Die entnahmestellen sind in den notwendigen
Fluten vor den notwendigen Treppenräumen vorgesehen.
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- Organisatorischer Brandschutz
7.1 Feuerwehrplan, Brandschutzordnung
Aufgrund der Ausdehnung des Gebäudes sind Brandschutzpläne zu erstellen und der
örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Durch den Betreiber ist einen Brandschutzordnung Teil A und B zu erstellen.
Die Brandschutzordnung Teil A ist im Gebäude auszuhängen; zusätzlich sind
Teil A und B dem Brandschutzverantwortlichen des Studentenwerks zu übergeben.
7.2 Flucht- und Rettungswegpläne
Flucht- und Rettungspläne dienen in Form einer grafischen Grundrissdarstellung allen
im Gebäude anwesenden Personen als Orientierungshilfe über vorhandene Flucht-
und Rettungswege. Weiterhin dienen sie zur Darstellung der Regeln für das Verhalten
im Brandfall sowie bei Unfällen und ermöglichen es, im Gefahrenfall Alternativen zu
evtl. versperrten Fluchtwegen zu finden.
Aufgrund der Größe des Gebäudes und der sich zum Teil unterscheidenden
Fluchtwegeführungen, sind für das Gebäude Flucht- und Rettungspläne zu erstellen
sowie an entsprechenden Stellen innerhalb des Wohnheims gut sichtbar auszuhängen.
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- Zusammenfassung
Das vorliegende Brandschutzkonzept für das zu errichtende Studentenwohnheim in
der Fritz-Löffler-Straße in Dresden folgt im Wesentlichen den Forderungen der
SächsBO 2016 mit der letzten Änderung vom 01. Juni 2022.
Im Ergebnis des Brandschutzkonzeptes werden keine Abweichungen festgestellt.
Werden alle im Brandschutzkonzept aufgeführten Forderungen und Hinweise beachtet
und umgesetzt, so bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken gegen
die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes in der Fritz-Löffler-Straße als
Studentenwohnheim.
Dresden, 25. Mai 2023
Dipl. Ing. (FH) Reinhard Sonntag
Qualifizierter Brandschutzplaner gem. Listeneintrag Freistaat Sachsen Nr. QB0032
Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz
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