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Erweiterter Rohbau für den Neubau eines Studierendenwohnheims in Dresden

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Prüfbericht Nr. B-1 51/23/01 vom 12.02.2024 Seite 1

Prof. Dr.-Ing. Jens Kluger Am Ziegenrücken 18 Prüfingenieur für Brandschutz VPI 01809 Dohna Tel.: 035027-62790 Fax: 035027-627920

Prüfbericht zur Prüfung des Brandschutznachweises

Nr. B-15 1/23/01 Dohna, den 12. 02. 2024

  1. Ausführung der Prüfung im Auftrag

Landeshauptstadt Dresden gemäß Auftrag vom 30.1 1 .2023 Bauaufsicht Aktenzeichen: 63/8/BG/02356/23

Rosenstraße 30 01067 Dresden

  1. Bauherr

Studentenwerk Dresden Anstalt des öffentlichen Rechts v. d. Frau Cornelia Langrock Fritz-Löffler-Straße 18 01069 Dresden

Tel.: 0351-469750

  1. Vorhaben

Errichtung eines Studentenwohnheimes, elf Stellplätze und Fahrradabstell- plätze Gebäudeklasse 5 Sonderbau nach § 2 (4) SächsBO

  1. Grundstück

Gemeinde, Ortsteil: Dresden Straße, Hausnummer: Fritz-Löffler-Straße Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer: Altstadt II, 355/6

Akte B-151-23-p01

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Prüfbericht Nr. B-1 51/23/01 vom 12.02.2024 Seite 2

  1. Entwurfsverfasser

S & P Sahlmann Planungsgesellschaft für Bauwesen mbH Dresden Kaitzer Straße 121 01187 Dresden

Tel.: 0351-41743-0

  1. Ersteller des Brandschutznachweises

S & P Sahlmann Planungsgesellschaft für Bauwesen mbH Dresden Kaitzer Straße 121 01187 Dresden

Tel.: 0351-41743-0

  1. Geprüfte Unterlagen

7.1 Lageplan: Plan-Nr.: Datum: LP01 Lageplan Grenzabstände und Abstands- flächen 25.05.2023 Auszug aus dem Liegenschaftskataster 16.05.2023 LP02 Lageplan 25.05.2023 LA-001 Übersichtslageplan Außenanlagen 22.05.2023 LA 004 Lageplan Feuerwehr Außenanlagen 22.05.2023

7.2 Brandschutzpläne: Plan-Nr.: Titel: Datum: LA 003 Lageplan Feuerwehr Außenanlagen 25.05.2023 GR-02 Grundriss Untergeschoss 25.05.2023 GR-02 Grundriss Erdgeschoss 25.05.2023 GR-03 Grundriss Regelgeschoss (1. OG, 3.O G, 5.OG) 25.05.2023 GR-04 Grundriss Regelgeschoss (2.O G, 4. OG) 25.05.2023 GR-05 Grundriss Dachgeschoss 25.05.2023

7.3 Brandschutzkonzept vom 25.05.2023 mit 42 Seiten Text Pos.: Seite: Deckblatt 1

  • Inhaltsverzeichnis 2, 3
  1. Auftrag 4
  2. Gegebenheiten 5 - 7
  3. Charakteristik des Bauwerkes 8 - 10

Akte B-151-23-p01

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Prüfbericht Nr. B-151/23/01 vom 12.02.2024 Seite 3

  1. Baulicher Brandschutz 11-35

  2. Brandschutzeinrichtungen 36 - 39

  3. Flächen und Einrichtungen für die Feuerwehr 40

  4. Organisatorischer Brandschutz 41

  5. Zusammenfassung 42

  6. Eingesehene Unterlagen

8.1 Bauantrag

8.1 .1 Vordruck Bauantrag vom 25.05.2023 mit 3 Seiten Text

8.1.2 Vordruck Baubeschreibung vom 25.05.2023 mit 6 Seiten Text

Datum: 17.07.2023 25.05.2023 25.05.2023 25.05.2023 25.05.2023 25.05.2023 25.05.2023 25.05.2023 25.05.2023 25.05.2023 25.05.2023

8.2 Grundrisse und Schnitte:
Titel:
Ansicht Ost Straßenabwicklung
Grundriss Kellergeschoss
Grundriss Erdgeschoss
Grundriss 1 .- 3.- 5. OG (dargestellt 1 . OG)
Grundriss 2.- 4. OG (dargestellt 2. OG)
Grundriss Dachgeschoss
Grundriss Dachaufsicht
Schnitt A-A / B-B / C-C / D-D
Ansicht Ost
Ansicht West
Ansicht Nord/Süd

AN-NS Ansicht Nord/Süd 25.05.2023

8.3 Stellungnahme der örtlichen Brandschutzbehörde (Landeshauptstadt Dresden, Brand- und Katastrophenschutzamt, Abt. Katastrophenschutz und vorbeugender Brandschutz), E-Mail vom 25.01.2024

8.4 Verwendbarkeitsnachweise / Anwendbarkeitsnachweise für Bauteile, die für den Brandschutz von wesentlicher Bedeutung sind, wurden bisher nicht eingereicht. Sie sind dem Prüfingenieur im Zuge der Bauüberwachung vorzulegen.

  1. Maßgebliche Vorschriften

71/ Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 1 1 . Mai 2016, Fassung vom 08. Juni 2022

121 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO - DVOSächsBO) vom 2. September 2004, Fassung vom 01. Mai 2020

Akte B-151-23-p01

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Prüfbericht Nr. B-1 51/23/01 vom 12.02.2024 Seite 4

/3/ Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelun- gen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO) vom 29. Juli 2004, Fassung vom 1 1 . Januar 2020

/4/ Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Säch- sischen Bauordnung (VwVSächsBO) vom 18. März 2005, Fassung vom 01 . Juni 2019

/5/ Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung von Bauvorhaben (VwVBauPrüf) vom 30. August 2005, Fassung vom 02. März 2012

/6/ Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ein- führung Technischer Baubestimmungen (VwV TB) vom 06. Januar 2021

171 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau von Be- triebsräumen für elektrische Anlagen (SächsEltBauR) Anlage 4 zur VwVSächsBO

/8/ Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie - M-LüAR) Fassung September 2005, zuletzt geändert am 11.12.2015

/9/ Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR) Fassung Februar 201 5, Redaktionsstand 05.04.2016

/1 0/ Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr Stand Oktober 2009

/1 1/ Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung, DVGW-Arbeitsblatt W 405 vom Februar 2008

/1 2/ DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Akte B-151-23-p01

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  1. Baubeschreibung

Inhalt der zu prüfenden Unterlagen ist die Errichtung eines Studentenwohnhei- mes in der Fritz-Löffler-Straße in Dresden. In diesem entstehen 137 Apparte- ments für bis zu 149 Studenten.

Der freistehende Neubau mit zickzackförmigem Grundriß hat äußere Abmessun- gen im Grundriß von rd. 102 m x 1 1 ,5 m. Er wird mit einer Teil-Unterkellerung (KG, Achsbereich 7 bis 13), Erd- und 5 Obergeschossen (EG, 1. bis 5. OG) sowie einem Dachgeschoß (DG) errichtet. Der Fußboden im DG liegt etwa 18,02 m über der Geländeoberfläche.

Der Grundriß wird in den Achsen 7, 13 und 17 durch Brandwände in 4 Brandab- schnitte unterteilt. Diese Brandwände werden "auch unter zusätzlicher mechani- scher Beanspruchung feuerbeständig" errichtet, Türen in den Brandwänden feu- erbeständig hergestellt.

Tragende Wände, Stützen und Geschoßdecken des Neubaus sind aus Stahlbe- ton bzw. Mauerwerk geplant. Das Tragwerk wird feuerbeständig bemessen, die Geschoßdecken raumabschließend feuerbeständig hergestellt. Trennwände und die Wände des notwendigen Flurs im KG sind feuerbeständig geplant, Flurwände in den oberirdischen Geschossen und die Wände der Laubengänge zu den Ap- partements feuerhemmend.

Als Hauptfassade ist eine hinterlüftete Vorhangfassade aus Aluminium-Verbund- platten mit nichtbrennbarer Unterkonstruktion und Dämmung vorgesehen. Im etwa 8 cm breiten Hinterlüftungsspalt werden alle 2 Geschosse Brandsperren eingebaut. Die Innenseiten der Laubengänge erhalten ein Wärmedämm-Ver- bundsystem mit nichtbrennbarer Dämmung. Brüstungen der Laubengänge wer- den aus Beton hergestellt.

Die vertikale Erschließung der Geschosse erfolgt über zwei Treppen aus Stahl- beton (feuerhemmend). Diese liegen in notwendigen Treppenräumen mit massi- ven Wänden in der Bauart von Brandwänden. In beiden Treppenräumen stehen in den oberirdischen Geschossen Fenster zu Belüftung und Rauchableitung zur Verfügung. An oberster Stelle wird jeweils ein Fenster zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von 1 m 2 und Handauslösestellen im EG und auf dem obersten Podest installiert. In beiden Treppenräumen wird jeweils ein Aufzug eingebaut. An die Wände der Aufzüge (soweit diese nicht gleichzeitig Treppenraumwand sind), die Aufzugs- türen und die Rauchableitung aus den Schächten werden keine brandschutz- technischen Anforderungen gestellt.

Den oberen Abschluß des Neubaus bilden Stahlbeton-Flachdächer mit einer Ein- deckung aus Abdichtungsbahnen und Bekiesung (harte Bedachung). Auf dem Dach wird eine Photovoltaik-Anlage installiert. Der Neubau wird über Fernwärme beheizt. Der Gemeinschaftsraum mit Küche im EG wird maschinell be- und entlüftet, die innenliegenden WCs erhalten Einzelab- luftventilatoren.

Akte B-151-23-p01

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Prüfbericht Nr. B-1 51/23/01 vom 12.02.2024 Seite 6

Aufenthaltsräume im Neubau, die sich zum Schlafen eignen und alle Flure wer- den mit Rauchwarnmelder nach § 47 (4) SächsBO ausgestattet. Innerhalb der Brandabschnitte ist eine Vernetzung der Rauchwarnmelder vorgesehen. Rettungswege werden mit hinterleuchteten Schildern gekennzeichnet. Für die hinterleuchteten Schilder und die Rauchabzugsöffnungen in den Treppenräumen ist eine Sicherheitsstromversorgung vorgesehen.

Im Studentenwohnheim werden trockene Steigleitungen eingebaut. Einspeise- stellen befinden sich an den beiden Eingängen im Westen, Entnahmestellen sol- len in den notwendigen Fluren angeordnet werden. Brandschutzordnung, Flucht- und Rettungspläne sowie Feuerwehrpläne werden erarbeitet, Handfeuerlöscher bereitgestellt. Eine Blitzschutzanlage wird installiert.

Die Zufahrt der Feuerwehr zum Gebäude soll über die Zufahrt des benachbarten Studentenwohnheims im Westen erfolgen. Diese stellt die Verbindung zwischen Lindenaustraße und Schnorrstraße dar. Im Bereich der Eingänge auf der West- seite wird je ein Feuerwehr-Schlüsseldepot installiert. Auf der Westseite des Neu- baus sind auch die Bewegungsflächen für die Feuerwehr vorgesehen. Der Lösch- wasserbedarf von 96 m 3/h über einen Zeitraum von 2 Stunden kann aus dem öf- fentlichen Hydrantennetz entnommen werden.

  1. Prüfbemerkungen

11.1 Die Prüfung der Brandschutznachweise beinhaltet die Kontrolle der Einhaltung der im Freistaat Sachsen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Darüber hinausgehende Belange des Sachschutzes sowie arbeitsschutzrechtliche As- pekte sind nicht Gegenstand der Prüfung der Brandschutznachweise.

Die Prüfung des Brandschutznachweises umfaßt auftragsgemäß nur ist die Er- richtung eines Studentenwohnheimes in der Fritz-Löffler-Straße in Dresden im Nordosten des Flurstücks 355/6. Die übrigen Gebäude im Westen und Süden auf dem Grundstück sind nicht Bestandteil des Brandschutznachweises.

1 1 .2 Der etwa 102 m lange Neubau wird durch Brandwände in vier Brandabschnitte unterteilt. Diese werden in den Achsen 7, 13 und 17 angeordnet und "auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig" hergestellt.

1 1 .2.1 Die Brandwand in Achse 1 7 verspringt im Grundriß zwischen dem 5. OG und dem DG. Die Decke im Bereich des Versatzes wird feuerbeständig hergestellt, die Außenwand ist in diesem Bereich öffnungslos. Damit wird ein Brandüber- schlag über den Brandwandversatz verhindert.

1 1 .2.2 Den oberen Abschluß der Brandwand in Achse 1 3 bildet eine beidseitige feuer- beständige Kragplatte. Brennbare Bauteile werden über die Brandwand nicht hinweggeführt.

Akte B-151-23-p01

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Prüfbericht Nr. B-1 51/23/01 vom 12.02.2024 Seite 7

Die Brandwand in Achse 17 reicht bis an das Flachdach über dem DG. Die ge- plante einseitige 50 cm breite feuerbeständige Kragplatte ist als oberer Abschluß ausreichend.

Die Brandwand in Achse 7 soll nach Angaben im BSK im Achsbereich A-B eine beidseitige feuerbeständige Kragplatte als oberen Abschluß erhalten. Aufgrund der brandlastarmen Ausstattung des Laubenganges soll auf die Ausführung der feuerbeständigen Kragplatte im Achsbereich B-C verzichtet werden. Hinsichtlich des Brandschutzes bestehen dagegen keine Bedenken, da gemäß Schnitt B-B das massive Flachdach über den Laubengang hinweggeführt wird.

1 1 .2.3 Auf dem Dach des Neubaus soll eine Photovoltaik-Anlage installiert werden. Nach § 32 (5) SächsBO muß der Abstand zwischen Photovoltaik-Anlagen und Brandwänden mindestens 1,25 m betragen, "wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind". ist zu beachten

1 1 .3 Nach Angaben im Brandschutzkonzept (BSK) werden bis zu 6 Appartements zu einer Nutzungseinheit (NE) zusammengefaßt. Hinsichtlich des Brandschutzes bestehen diesbezüglich unter Berücksichtigung der beiden baulichen Rettungs- wege und der vernetzten Rauchmelder innerhalb eines Brandabschnitts keine Bedenken.

1 1 .4 Nach Angaben im BSK auf Seite 24 ist der Flur im KG ein notwendiger Flur, weil der Hausmeisterraum als Aufenthaltsraum geplant ist. Die Darstellung des Flures als notwendiger Flur ist im Brandschutzplan zu ergänzen. ist zu beachten

Der zweite Rettungsweg aus dem Hausmeisterraum führt über ein Fenster und eine Leiter im davor liegenden Lichtschacht. Fenster und Lichtschacht werden mit lichten Abmessungen von mindestens 0,90 m x 1 ,20 m hergestellt. Das Gitter des Lichtschachtes muß leicht von innen zu öffnen sein. ist zu beachten

1 1 .5 Brüstungen von Laubengängen mit nur einer Fluchtrichtung sind nach § 36 (5) SächsBO feuerhemmend herzustellen. Eine Erleichterung für eine nur nicht- brennbare Ausführung der Brüstungen bei Laubengängen mit einer Breite von mehr als 1 ,50 m - wie im BSK auf Seite 24 beschrieben - ist in der SächsBO nicht vorgesehen. Eine nur nichtbrennbare Ausführung stellt eine Abweichung nach § 67 SächsBO dar und ist als solche zu bewerten. ist zu beachten

11.6 Der Flure im EG in den Achsbereichen 7-10 und 17-20 sind notwendige Flure. Die Darstellung im Brandschutzplan ist zu ergänzen. ist zu beachten

Akte B-151-23-p01

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Prüfbericht Nr. B-15 1/23/01 vom 12.02.2024 Seite 8

1 1 .7 Die zweiten Rettungswege aus den Appartements im DG führen wechselseitig über die Dachfläche im Achsbereich 10-17. Zum Schutz des Rettungsweges ist die Dachfläche in diesem Bereich für eine Brandbeanspruchung von unten feuer- beständig herzustellen. ist zu beachten

1 1 .8 Der Rettungsweg auf der Dachfläche muß ständig sicher begehbar sein. Das schließt die Freihaltung von Schnee und Eis im Winter ein.

1 1 .9 Gemäß Stellungnahme der örtlichen Brandschutzbehörde (Landeshauptstadt Dresden, Brand- und Katastrophenschutzamt, Abt. Katastrophenschutz und vor- beugender Brandschutz) vom 25.01 .2024 ist die Löschwasserversorgung gesi- chert.

Die folgenden Anforderungen sind zu beachten:

1 1 .9.1 Hinsichtlich des gewaltfreien Zuganges zum Objekt sind die Detailfragen recht- zeitig mit dem Brand- und Katastrophenschutzamt der Stadt Dresden (Tel. 8155- 845 oder -831 , tbellmann@dresden.de oder feuerwehr-vb@Dresden.de) abzu- stimmen.

1 1 .9.2 Die Feuerwehrzufahrt und die Bewegungsfläche müssen den Anforderungen nach DIN 14090 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken und insbesondere den Anforderungen der bauordnungsrechtlich eingeführten Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr entsprechen.

11.9.3 Vor Nutzungsaufnahme des Studentenwohnheims, nach Fertigstellung der Flä- chen für die Feuerwehr (nach DIN 14090) und der dazugehörigen, nach DIN er- forderlichen Beschilderung (auf eigenem Grundstück, aber vom öffentlichen Ver- kehrsraum gut erkennbar) muß das zufahrtskennzeichnende Schild durch Mitar- beiter des Brand- und Katastrophenschutzamtes der Stadt Dresden auf schriftli- chen Antrag hin amtlich gekennzeichnet werden, da erst dann das Halteverbot nach § 12 (1) StVO ("...vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahr- ten...") in Kraft tritt.

1 1 .9.4 Unmittelbar an der Grundstücksgrenze ist gemäß § 1 5 der PolVO Sicherheit und Ordnung der LHD die Hausnummer anzubringen.

1 1 .9.5 Die räumliche Lage des Flächensystems für die Feuerwehr muß vor Ort auch bei ungünstigen klimatischen Bedingungen (z. B. bei geschlossener Schneedecke) deutlich erkennbar sein (deutlich sichtbare Randbegrenzungen).

11.9.6 Sollten im Bereich der notwendigen Feuerwehrflächen Schranken, Tore o. ä. ge- plant sein, ist das gewaltfreie Passieren für die Feuerwehrwehr zu ermöglichen (z. B. Schließung Dresden II - Ansprechpartner: Herr Bellmann, 0351/8155-845 oder -831 , feuerwehr-vb@dresden.de).

11.9.7 Die trockenen Löschwasserleitungen sind nach den geltenden technischen Re- geln zu planen, zu errichten sowie wirksam und betriebssicher vorzuhalten. Sie sind entsprechend der DIN 14462 auszuführen.

Akte B-151-23-p01

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Prüfbericht Nr. B-1 51/23/01 vom 12.02.2024 Seite 9

Jede Entnahmestelle muß mit einem Schild nach DIN 4066 - D1 - 74 x 210 mm mit der Aufschrift "Löschwasserleitung trocken für Feuerwehr" versehen sein. Die Einspeiseeinrichtungen nach DIN 14461-2 müssen je mit einem Schild DIN 4066 - D1 - 74 x 210 mm mit der Aufschrift "Löschwassereinspeisung Treppen- raum..." gekennzeichnet werden.

1 1 .9.8 Der Errichtung der Entnahmestellen im notwendigen Flur stimmt die örtli- che Brandschutzbehörde nicht zu. Die Installation dieser Feuerlöschleitungs- systeme hat grundsätzlich innerhalb von gesicherten Gebäudebereichen zu erfol- gen (z. B. notwendige Treppenräume und Sicherheitsschleusen). Im vorliegen- den Fall sieht die Planung die Entnahmestellen im notwendigen Flur vor. In un- mittelbarer Nähe bzw. direkt gegenüber der Entnahmestellen befinden sich Wohneinheiten. Im Falle eines Brandes in diesen Wohneinheiten kann es zu einer Brand- bzw. Rauchbeaufschlagung des notwendigen Flures und somit zur eingeschränkten Nutzbarkeit der Entnahmestellen kommen. Daher sind die Ent- nahmestellen aus Sicht der Brandschutzbehörde im notwendigen Treppen- raum anzuordnen. ist zu beachten

1 1 .9.9 Handauslösetaster für die Öffnung der Fenster im obersten Geschoß sind in der Farbe Orange mit der Aufschrift "Rauchabzug" auszuführen. Es muß deutlich er- kennbar sein, ob die Rauchabzüge geöffnet sind (erkennbare Betriebsstellung).

1 1 .9.10 Im Einvernehmen mit der Einsatzabteilung des Brand- und Katastrophenschutz- amtes ist ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 in mindestens zweifacher Ausferti- gung zu erstellen. Eine Ausfertigung des Feuerwehrplans (schriftlicher und grafi- scher Teil) ist der Einsatzabteilung des Brand- und Katastrophenschutzamtes in schriftlicher und digitaler Form auszuhändigen. Der Textteil und die grafischen Teile sind in einer Gesamt-PDF-Datei abzuspeichern. Die Arbeitshinweise des Brand- und Katastrophenschutzamtes zum Erstellen von Feuerwehrplänen nach DIN 14095, Stand 03/2021 sind zu beachten (https:// www.dresden.de/media/pdf/feuerwehr/brandschutz/20210317_Hinweise_erstelle n_Fplan.pdf). Die zweite Ausfertigung des Feuerwehrplans ist im FIBS zu hinterlegen.

11.10 Zur Durchführung der Bauüberwachung gemäß § 81 SächsBO sind dem Prüf- ingenieur die Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise der für den Brandschutz wesentlichen Bauteile und Produkte sowie die Übereinstimmungs- nachweise und Übereinstimmungserklärungen der Hersteller vorzulegen.

11.11 Die Nachweise über den vorschriftsmäßigen Einbau von Brandschutzprodukten (Fachbauleitererklärungen) sind dem Prüfingenieur vorzulegen.

11.12 Der Prüfingenieur ist von der Fertigstellung der brandschutzrelevanten Bauteile rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, um die Kontrollen der Ausführung des o.g. Bau- vorhabens hinsichtlich der geprüften Brandschutznachweise entsprechend § 81 der SächsBO durchführen zu können. Diese Kontrollen sind Voraussetzung für die Nutzung.

Akte B-151-23-p01

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Prüfbericht Nr. B-15 1/23/01 vom 12.02.2024 Seite 10

  1. Prüfergebnis
12.1 Das Bauvorhaben entspricht den Anforderungen des Brandschutzes, soweit die
unter Nummer 11 gegebenen Hinweise und Bedingungen beachtet werden und
die Bauausführung nach den unter Nummer 7 und 8 aufgeführten Unterlagen
erfolgt.

12.2 Die Prüfung des Brandschutznachweises ist abgeschlossen.

12.3 Dieser Prüfbericht umfaßt 10 Seiten.

QI (Prof. Dr.-Ing. Jens Kluger, Prüfingenieur für Brandschutz)

Verteiler: Bauaufsichtsbehörde, Bauherr, Entwurfsverfasser/ Brandschutzplaner, Prüfingenieur

Akte B-151-23-p01

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