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Erweiterter Rohbau für den Neubau eines Studierendenwohnheims in Dresden

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ARCHITEKTEN INGENIEURE SOFTWARE & IT-SPEZIALISTEN

Ganzheitliches Brandschutzkonzept

vom 25.05.2023

Index 2 vom 13.03.2026

Ansprechpartner: Telefon: E-Mail: Datum: Felix Schwella +49 351 417 43-0 f.schwella@sup-sahlmann.com 13.03.2026

Vorhaben: Studentenwohnheim Fritz-Löffler-Straße

Auftraggeber: Studentenwerk Dresden

Projekt-Nr. S&P: D200904

Diese Ausfertigung umfasst 36 Seiten, 2 Anlagen und wird wie folgt verteilt:

    • X. Ausführung Auftraggeber

y. Ausführung Büroexemplar

Dipl. Ing. (FH) Reinhard Sonntag Felix Schwella, M.Eng.

Qualifizierter Brandschutzplaner gem. Listeneintrag Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz (EIPOS)

Freistaat Sachsen Nr. QB0032

Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz

S&P Sahlmann Planungsgesellschaft Geschäftsführer Amtsgericht Dresden Ostsächsische Sparkasse Dresden für Bauwesen mbH Dresden Dr.-Ing. Sebastian Horn HRB 16845 IBAN DE46 8505 0300 3100 2630 30 Kaitzer Straße 121 BIC OSDDDE81XXX 01187 Dresden, GERMANY Telefon: +49 351 417 43-0 Vorsitzender der S&P Gruppe USt.-Identifikationsnr. Deutsche Kreditbank AG E-Mail: dresden@sup-sahlmann.com Dr.-Ing. Mathias Reuschel DE197321759 IBAN DE34 1203 0000 0001 3913 74 BIC BYLADEM1001 www.sup-gruppe.com zertifiziert nach ISO 9001

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Ganzheitliches Brandschutzkonzept vom 25.05.2023 - Index 02 vom 09.03.2026 Studentenwohnheim Fritz-Löffler-Straße Projekt-Nr./Projekt: D200904

AusgabeDatumÄnderungBetreff/Bearbeiter / AN
Kapitel
0025.05.20231. Exemplar-S&P
0129.11.2023Anpassung Nutzerzahl3.5S&P
0213.03.2026Prüfanmerkungen + Entfall vernetzte Rauchwarnmelder2; 4.4; 4.6; 4.8; 4.10; 4.12; 5.1; 5.2; 5.4; 5.8; 6.1; 6.3; 6.5; 7.1;S&P

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Inhaltsverzeichnis

1 AUFTRAG ..................................................................................................................................................... 5

2 GEGEBENHEITEN .......................................................................................................................................... 6

2.1 GESETZE, VORSCHRIFTEN, NORMEN, RICHTLINIEN ................................................................................................. 6

2.2 BEWERTETE UNTERLAGEN ................................................................................................................................. 8

3 CHARAKTERISTIK DES BAUWERKES .............................................................................................................. 9

3.1 BESCHREIBUNG DER GEBÄUDESTRUKTUR ............................................................................................................. 9

3.2 RECHTLICHER GELTUNGSBEREICH ........................................................................................................................ 9

3.3 LAGE AUF DEM GRUNDSTÜCK .......................................................................................................................... 10

3.4 ART DER NUTZUNG ........................................................................................................................................ 10

3.5 ANZAHL UND ART DER DIE BAULICHE ANLAGE NUTZENDEN PERSONEN ..................................................................... 10

3.6 BRANDLASTEN UND BRANDGEFAHREN ............................................................................................................... 10

4 BAULICHER BRANDSCHUTZ ........................................................................................................................ 11

4.1 BRANDWÄNDE .............................................................................................................................................. 11

4.2 TRAGENDE WÄNDE, STÜTZEN .......................................................................................................................... 13

4.3 AUßENWÄNDE .............................................................................................................................................. 13

4.4 INNENWÄNDE UND TRENNWÄNDE .................................................................................................................... 14

4.5 DECKEN UND UNTERZÜGE ............................................................................................................................... 15

4.6 DÄCHER – DACHTRAGWERK UND DACHHAUT ..................................................................................................... 16

4.7 TÜREN ........................................................................................................................................................ 17

4.8 NOTWENDIGE FLURE ...................................................................................................................................... 20

4.9 TREPPEN UND TREPPENHÄUSER ....................................................................................................................... 21

4.10 FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE .................................................................................................................... 23

4.11 BREITE VON RETTUNGSWEGEN..................................................................................................................... 24

4.12 AUFZÜGE ................................................................................................................................................. 24

4.13 LÜFTUNGSANLAGEN ................................................................................................................................... 28

4.14 FEUERUNGSANLAGEN, SONSTIGE ANLAGE ZUR WÄRMESTEIGERUNG, BRENNSTOFF-VERSORGUNG ............................. 29

5 5. BRANDSCHUTZEINRICHTUNGEN ............................................................................................................ 30

5.1 BRANDMELDE- UND ALARMIERUNGSEINRICHTUNG .............................................................................................. 30

5.2 RAUCH- UND WÄRMEABZUGSVORRICHTUNGEN .................................................................................................. 30

5.3 FEUERLÖSCHEINRICHTUNGEN........................................................................................................................... 31

5.4 LÖSCHWASSERVERSORGUNG ............................................................................................................................ 32

5.5 SICHERHEITSBELEUCHTUNG ............................................................................................................................. 32

5.6 BLITZSCHUTZANLAGE ..................................................................................................................................... 32

5.7 SICHERHEITSSTROMVERSORGUNG ..................................................................................................................... 32

5.8 FEUERWEHRSCHLÜSSELDEPOT .......................................................................................................................... 33

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6 FLÄCHEN UND EINRICHTUNGEN FÜR DIE FEUERWEHR .............................................................................. 34

6.1 FEUERWEHRZUGÄNGE / ZUFAHRTEN ................................................................................................................. 34

6.2 AUFSTELLFLÄCHEN ......................................................................................................................................... 34

6.3 BEWEGUNGSFLÄCHEN .................................................................................................................................... 34

6.4 GEBÄUDEFUNKANLAGE ................................................................................................................................... 34

6.5 STEIGLEITUNG .............................................................................................................................................. 34

7 ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ ....................................................................................................... 35

7.1 FEUERWEHRPLAN, BRANDSCHUTZORDNUNG ...................................................................................................... 35

7.2 FLUCHT- UND RETTUNGSWEGPLÄNE ................................................................................................................. 35

8 ZUSAMMENFASSUNG ................................................................................................................................ 36

ANLAGEN

Anlage 1 Lageplan M 1:250

Anlage 2 Brandschutzpläne M 1:100

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1 AUFTRAG

Die S&P Sahlmann Planungsgesellschaft für Bauwesen mbH Dresden wurde vom Studentenwerk Dresden beauftragt ein Brandschutzkonzept für folgendes Gebäude anzufertigen:

Neubau Studentenwohnheim Fritz-Löffler-Straße

in 01069 Dresden

Grundlage der brandschutztechnischen Bewertung des Gebäudekomplexes stellen die durch S&P Sahlmann Planungsgesellschaft mbH Dresden erstellten Planunterlagen mit Stand vom Februar 2026 dar.

Sollten im Rahmen der weiteren Planung oder der Bauausführung Veränderungen an der Geometrie des Gebäudes oder an zu verwendenden Materialien im Vergleich zur vorliegenden Planung stattfinden, so verliert das vorliegende Brandschutzkonzept seine Gültigkeit.

Die Bewertung des Gebäudes erfolgt dabei nur aus brandschutztechnischer Sicht.

Versicherungsrechtliche Belange sowie evtl. auftretende notwendige Maßnahmen aus Sicht des sekundären Brandschutzes (betriebliche Sicherheit) werden bei der Erstellung des Brandschutzkonzeptes nicht mit zu Grunde gelegt.

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2 GEGEBENHEITEN

2.1 GESETZE, VORSCHRIFTEN, NORMEN, RICHTLINIEN

(1) Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der Neufassung vom 11. Mai 2016, letzte Änderung vom 01.06.2022

(2) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) vom 02. September 2004 (Fassung vom 12. April 2021)

(3) Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen

Bauordnung (VwVSächsBO) vom 18. März 2005

(Fassung vom 01.06.2019)

(4) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung

haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden besonderer Art und

Nutzung (SächsHausPrüfVO) vom 2. Mai 1995 (SächsGVBl 9. Juni)

(5) Richtlinie für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau (RbBH)

Anlage 1 zu Nr. 17.1 als Anhang zur Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung

(VwVSächsBO) vom 8. September 1992

(Sächs. Amtsblatt, Sonderdruck Nr. 8/1992 vom 28. Oktober 1992)

(6) Muster Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen

(Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie – M - LAR) – Fassung vom 10.02.2015 (zuletzt

geändert September 2020)

(7) Muster Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen

(Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie – M - LüAR) – Fassung vom 29.09.2005 (zuletzt

geändert September 2020)

(8) DIN 4102, Teil 4: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Mai 2016

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(9) DIN 4102, Teil 5: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen: Feuerschutzabschlüsse,

Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasung,

Begriffe, Anforderungen und Prüfungen September 1977

(10) DIN 14 090: Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken

Mai 2003

(11) DIN 14 096, Teil 1 bis Teil 3: Brandschutzordnung

Mai 2014

(12) DIN 18 095, Teil 1: Rauchschutztüren

Oktober 1988

(13) DIN 18 232, Teil 1 bis Teil 2: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Februar 2002, November 2007

(14) ASR A2.2, Maßnahmen gegen Brände, Mai 2018

(15) Unfallverhütungsvorschrift – Grundsätze und Prävention (DGUV Vorschrift 1)

November 2013

(16) DIN 14462, Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Wandhydrantenanlagen,

Über- und Unterflurhydrantenanlagen sowie Löschwasseranlagen „trocken“, Juli 2023

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2.2 BEWERTETE UNTERLAGEN

BezeichnungMaßstabStand
Grundriss Kellergeschoss1:10003/2026
Grundriss Erdgeschoss1:10003/2026
Grundriss Regelgeschoss1:10003/2026
Grundriss Dachgeschoss1:10003/2026
Schnitte A-A / B-B / C-C1:10003/2026

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3 CHARAKTERISTIK DES BAUWERKES

3.1 BESCHREIBUNG DER GEBÄUDESTRUKTUR

Bei dem brandschutztechnisch zu beurteilenden Gebäude handelt es sich um einen Neubau in Massivbauweise aus Stahlbeton und Mauerwerk. Das Gebäude hat inklusive einer Teilunterkellerung und dem Dachgeschoss 8 Geschosse. Dabei gibt es 3 Gebäudeteile. Die beiden äußeren Bereiche haben oberirdisch 7 Geschosse und sind nicht unterkellert. Der mittlere Bereich besitzt eine Teilunterkellerung, jedoch nur 6 oberirdische Geschosse.

Die horizontale Erschließung des Gebäudes erfolgt über notwendige Flure und Laubengänge. Die vertikale Erschließung wird über je 2 Treppen und 2 Aufzüge realisiert.

Es handelt sich nicht um einen geradlinigen rechteckigen Grundriss. Im Verlauf der Längsseiten gibt es 3 Richtungswechsel in den Außenwänden, die in geringem Winkel aufeinandertreffen.

3.2 RECHTLICHER GELTUNGSBEREICH

Das Bauwerk ist nach SächsBO § 2 Absatz 1 eine bauliche Anlage sowie nach SächsBO § 2 Absatz 2 ein Gebäude.

Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind.

Die Oberkante Fertigfußboden des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen liegt bei ca. 18.02 m über dem angrenzenden Gelände. Es handelt sich daher um ein Gebäude der

Gebäudeklasse 5.

Die Sächsische Bauordnung ist eine Rahmenvorschrift, die zum Brandschutz neben allgemeinen Vorschriften detaillierte Aus- und Durchführungsbestimmungen nur für den Wohnungsbau und verwandte Gebäude beinhaltet.

Sind die Risiken durch die bestimmungsgemäße Nutzung anders zu bewerten, handelt es sich um bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung.

Das Gebäude ist nach SächsBO § 2 Absatz 4 Punkt 11 aufgrund der Nutzung als Wohnheim ein

Sonderbau.

Die nachfolgende brandschutztechnische Bewertung des Gebäudes erfolgt im Wesentlichen nach den Forderungen der Sächsischen Bauordnung (SächsBO).

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3.3 LAGE AUF DEM GRUNDSTÜCK

Das Gebäude wird an der Fritz-Löffler-Straße in 01069 Dresden errichtet. Westlich des Gebäudes gibt es ein bestehendes Wohnheim. Im Norden grenzt die Lindenaustraße an das Gelände, diese hat jedoch keine direkte Verbindung zur Fritz-Löffler-Straße. Südlich des geplanten Gebäudes kreuzen sich die Schnorrstraße und die Fritz-Löffler-Straße. Die Haupteingänge zum Gebäude werden aus östlicher Richtung über den angrenzenden Gehweg parallel zur Fritz-Löffler-Straße erreicht. Ein direkter Zugang zur Fritz-Löffler-Straße existiert erst im Bereich der Schnorrstraße. In allen anderen Bereichen grenzt die Trasse der Straßenbahn die Straße vom Gehweg ab.

3.4 ART DER NUTZUNG

Das geplante Gebäude soll 7 oberirdische Geschosse haben und als Studentenwohnheim genutzt werden. In allen genannten Geschossen befinden sich Einzel- und Doppelappartements mit Küchen und Sanitärräumen. Im Erdgeschoss sind darüber hinaus ein Gemeinschaftsraum mit einer Küche sowie sanitären Anlagen geplant. Die vorgesehene Teilunterkellerung dient der Unterbringung von Technikräumen, Waschräumen sowie einem Hausmeisterraum mit Umkleide und Duschraum.

3.5 ANZAHL UND ART DER DIE BAULICHE ANLAGE NUTZENDEN PERSONEN

Bei maximaler Belegung sind im Studentenwohnheim ohne Besuch 149 Personen anwesend. Den Bewohnern des Wohnheims können gute bis sehr gute Ortskenntnisse unterstellt werden.

3.6 BRANDLASTEN UND BRANDGEFAHREN

Die Brandlasten sowie das Brandrisiko im Gebäude sind als normal und wohnungstypisch einzuschätzen.

Durch die Nutzung des Gebäudes als Studentenwohnheim kann nicht generell von einer erhöhten Brandgefahr ausgegangen werden. Die größte Gefahr der Brandentstehung geht durch Unachtsamkeit der Bewohner und technischen Versagen durch verunreinigte und / oder nicht sachgemäße genutzte Elektrogeräte in den Küchen und in den Studentenzimmern aus.

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4 BAULICHER BRANDSCHUTZ

4.1 BRANDWÄNDE

4.1.1 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN NACH SÄCHSBO

Nach § 30 (2) SächsBO sind Brandwände als innere Brandwand in Abständen von höchstens 40 m erforderlich. Gemäß § 30 (3) SächsBO müssen Brandwände unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Nach § 30 (4) müssen sie bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn

  1. Die Wände im Übrigen § 30 Absatz 3 Satz 1 entsprechen;
  2. Die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben;
  3. Die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen;
  4. Die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und
  5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.

Sie sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in der Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen. Darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.

Nach (6) muss bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die über Eck zusammenstoßen und durch eine Brandwand getrennt werden müssen, ein Abstand dieser Wand von der inneren Ecke von mindestens 5 m bestehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nicht brennbaren Baustoffen ist.

Gemäß § 30 (8) SächsBO sind Öffnungen in Brandwänden unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

Brandwände sind erforderlich als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand bis zu 2,5 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist.

4.1.2 KONKRETE ANFORDERUNGEN IM BEWERTETEN OBJEKT

Alle Außenwände des Gebäudes werden in einem Abstand von mehr als 2,50 m zu angrenzenden Flurstücken errichtet. Weiterhin befinden sich keine Gebäude im Bereich von weniger als 5 m Abstand zum geplanten Gebäude. Aus diesen Gründen werden keine äußeren Brandwände erforderlich.

Das Gebäude hat eine Gesamtlänge von ca. 102 m. Daher ist eine Trennung in Brandabschnitte erforderlich.

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Es erfolgt eine Unterteilung in 4 Brandabschnitte mithilfe von 3 Brandwänden. Als innere Brandwände werden, wie im Brandschutzplan dargestellt, die Wände definiert, die auch die südliche Trennung der Treppenräume bilden (Achsen 7 und 17). Weiterhin wird die Wand entlang Achse 13 als innere Brandwand errichtet.

Die über Eck zusammengeführten Wände in diesem Bereich sind in einem Winkel von über 120 Grad zusammengeführt, sodass die Die Brandwand im Bereich Achse 13 angeordnet werden kann und keine erhöhten Anforderungen hinsichtlich des Brandüberschlages zu angrenzenden Brandabschnitten, wie in § 30 (6) SächsBO beschrieben, bestehen. Die beiden weiteren Brandwände sind von den über Eck zusammengeführten Anschlüssen der Außenwände mehr als 5 m entfernt, sodass auch in diesem Fall die Anforderung nach § 30 (6) SächsBO nicht erforderlich sind.

Alle Brandwände sind vom Kellergeschoss bis zum 5. Obergeschoss übereinander angeordnet. Somit entspricht Die Brandwand im Bereich der Achse 13 den Anforderungen gemäß § 30 (4) Satz 1 der SächsBO. Die Brandwände im Bereich der Achsen 7 und 17 haben einen Versatz zwischen dem 5. OG und dem 6. OG.

Die Decke ist in diesem Bereich gemäß Absatz 4 Nr. 2 als Stahlbetondecke feuerbeständig, nichtbrennbar und ohne Öffnungen. Die tragenden Bauteile der Decke sind gemäß Nr. 3 feuerbeständig. Die Außenwände im Bereich des Versatzes sind feuerbeständig aus Stahlbeton. Im Bereich des Versatzes gibt es keine Öffnungen. Somit sind alle Anforderungen an den Versatz in den genannten Bereichen der Brandwände Achse 7 und Achse 17 gemäß den Forderungen der SächsBO erfüllt.

Die Brandwand im Bereich der Achse 13 wird nicht über Dach geführt, sondern beidseitig im Abstand von mindestens 0,5 m mit einer auskragenden feuerbeständigen Platte (Stahlbetondecke) ausgeführt. Im genannten Bereich gibt es keine brennbaren Bauteile, die über die Brandwand hinwegführen. Die Brandwände im Bereich der Achsen 7 und 17 werden nicht 30 cm über das Dach geführt. Sie enden am Dach des Dachgeschosses, welches in diesem Bereich bis zu einem Abstand von 50 cm feuerbeständig sein muss und keine brennbaren Bauteile über diesem Bereich hat. Da Brandwand an der Achse 17 nur einseitig angrenzt, wird der Abstand nur in diesem Bereich vorgesehen. Ein Brandüberschlag aus dem darunterliegenden Dachbereich über OG 5 bzw. ein Überschlag auf diesen Bereich ist aufgrund der zusätzlichen Höhendifferenz nicht zu erwarten. Der Abstand an der Brandwand Achse 7 wird zwischen den Achsen A und C beidseitig ausgeführt. Östlich von Achse C ist kein Brandüberschlag zu erwarten, da der darunterliegende Laubengang, als notwendiger Flur, bauordnungsrechtlich brandlastfrei zu halten ist und keine Öffnungen zu den Wohnbereichen in unmittelbarer Nähe sind.

Lüftungs- und Leitungsdurchführungen durch die beschriebenen Brandwände sind gemäß Punkt 4.13 bzw. 4.14 mit bauaufsichtlich zugelassenen Schottsystemen zu versehen.

Die so erfolgte Trennung des Gebäudes erzeugt Brandabschnitte von deutlich weniger als die in § 30 (2) geforderte maximale Länge von 40 m.

Alle Brandwände sind in Kalksandstein und mit einer Bauteildicke von 0,24 m ausgeführt, womit die Anforderungen nach SächsBO erfüllt sind.

Öffnungen in den inneren Brandwänden sind mit feuerbeständigen, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen zu verschließen. Die Türen, die innerhalb der Brandwände zwischen notwendigen Treppenraum und notwendigen Fluren liegen, sind feuerbeständig, rauchdicht- und selbstschließend auszuführen.

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4.2 TRAGENDE WÄNDE, STÜTZEN

4.2.1 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN NACH SÄCHSBO

Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5

feuerbeständig

sein.

In Kellergeschossen müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5

feuerbeständig

sein.

4.2.2 4.2.2 KONKRETE ANFORDERUNGEN IM BEWERTETEN OBJEKT

Aufgrund der Ausführung der Wände in Stahlbeton und Mauerwerk und bei einer Mindestdicke der Wände von 0,24 m sind die brandschutztechnischen Anforderungen gemäß SächsBO an die Wände erfüllt. DIN 4102-4

4.3 AUßENWÄNDE

4.3.1 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN NACH SÄCHSBO

Nach § 28 SächsBO sind Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.

Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Dies gilt nicht für brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.

Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein. Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

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4.3.2 KONKRETE ANFORDERUNGEN IM BEWERTETEN OBJEKT

Die Außenwände des Gebäudes werden in Stahlbetonbauweise errichtet. Die Fassade wird zum überwiegenden Teil als hinterlüftete Vorhangfassade ausgebildet. Die ist in wesentlichen Bauteilen nicht brennbar herzustellen. Dies gilt sowohl für Fassadenplatten als auch für deren Unterkonstruktion und für die Dämmstoffe. Die materiellen Anforderungen an die Außenwände im Bereich der hinterlüfteten Fassade sind durch eine Bauweise aus Stahlbeton, mit nichtbrennbarer Dämmung sowie einer Alucubond-Fassade erfüllt. Aufgrund eines Hohlraums zur Hinterlüftung von 8 cm Breite, sind in jedem zweiten Geschoss zusätzlich horizontale Brandsperren zu errichten. Die Hinterlüftung muss an den Brandwänden außerdem vertikal durch Brandsperren unterbrochen werden und darf nicht darüber hinweg geführt werden. Bei Verwendung von Trag- und Konterlatten aus Holz müssen diese durch die Brandsperren vollständig unterbrochen werden.

Die Wände der Laubengänge sind aus Stahlbeton und werden mit einem Wärmedämmverbundsystem aus nichtbrennbaren Materialien ausgeführt. Daher sind die Anforderungen in diesem Bereich erfüllt.

Die Außenwand im DG im Bereich der Achsen 10 und 11 wird als feuerbeständige Außenwand ausgebildet. Dies ist erforderlich, da die Anforderungen an das Dach des mittleren Gebäudeteils nicht den Anforderungen an die Geschossdecke entsprechen. Die brandschutztechnische Trennung zwischen dem 5. OG und dem 6. OG wird in diesem Bereich daher durch die genannte Außenwand ermöglicht. Um einen Brandüberschlag hinreichend lang zu verhindern, wird das an diese Wand angrenzende Dach des 6. Obergeschosses mit einem Abstand von 0,5 m feuerbeständig errichtet. Alle Bauteile in diesem Bereich werden nichtbrennbar ausgeführt.

Die Außenwände zwischen dem 6. OG und dem Dach über dem 5. OG haben Türen als Öffnung zum Dach. Diese Türen ermöglichen die Ausbildung des zweiten baulichen Rettungsweges für die beiden Teile des 6. Obergeschosses über den jeweils anderen Treppenraum. Dabei führt die Tür aus dem nördlichen Teil durch eine Brandwand und muss feuerbeständig, dicht und selbstschließend sein. Die Tür in der südlichen Wand führt durch eine Wand, die den Anforderungen an die Geschossdecken der Obergeschosse entspricht. Daher muss die Tür feuerbeständig, dicht und selbstschließend sein.

4.4 INNENWÄNDE UND TRENNWÄNDE

4.4.1 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN NACH SÄCHSBO

Nach § 29 SächsBO müssen Trennwände als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

Trennwände sind erforderlich

  1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren
  2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr und
  3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss.

Trennwände nach Punkt 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mind. feuerhemmend sein. Trennwände nach Punkt 2 müssen feuerbeständig sein.

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Die Trennwände sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen. Werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.

Öffnungen in Trennwänden sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

4.4.2 KONKRETE ANFORDERUNGEN IM BEWERTETEN OBJEKT

Alle Wände zwischen den einzelnen Appartements sind als feuerbeständige Trennwände gemäß § 29 der SächsBO vorgesehen, deren Öffnungen feuerhemmend, dicht und selbstschließend ausgeführt werden müssen. Dies gilt auch für die Wand entlang der Achse 4 im Erdgeschoss zwischen dem Appartement und dem angrenzenden Gemeinschaftsraum und seinen Nebenräumen. Die Einstufung als Trennwand gem. § 29 der SächsBO gilt nicht für Wände zu notwendigen Fluren. Diese sind unter Pkt. 4.8 beschrieben.

Es sind keine Räume mit erhöhter Brandgefahr geplant.

Die Wand zwischen dem Hausmeisterraum im Untergeschoss und dem angrenzenden Waschraum ist als Trennwand zwischen einem Aufenthaltsraum und einem anders genutzten Raum als eine feuerbeständige Trennwand gemäß § 29 der SächsBO auszuführen. Öffnungen in dieser Wand müssen feuerhemmend, dicht und selbstschließend sein.

4.5 DECKEN UND UNTERZÜGE

4.5.1 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN NACH SÄCHSBO

Decken müssen nach § 31 SächsBO als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5

feuerbeständig (F90)

sein. Für Geschosse im Dachraum gilt das nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind.

Unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr müssen Decken

feuerbeständig (F90)

sein.

Der Anschluss von Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch auf die darüber liegenden Geschosse ausreichend lang verhindert wird.

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4.5.2 KONKRETE ANFORDERUNGEN IM BEWERTETEN OBJEKT

Die Geschossdecken des Gebäudes müssen feuerbeständig sein. Sie werden in Stahlbeton ausgeführt und erfüllen somit die Anforderungen § 31 SächsBO.

Das Erdgeschoss wird flächendeckend mit einer Unterhangdecke geplant. In den Wohnbereichen und dem Gemeinschaftsraum werden die Unterhangdecken ohne brandschutztechnische Anforderungen vorgesehen.

4.6 DÄCHER – DACHTRAGWERK UND DACHHAUT

4.6.1 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN NACH SÄCHSBO

An die Feuerwiderstandsdauer von Dächern bestehen nach SächsBO keine Mindestanforderungen.

Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

Als gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachungen gelten nach DIN 4102 Teil 4 Abschnitt 8.7 folgende Ausführungsarten:

Bedachungen aus natürlichen und künstlichen Steinen der Baustoffklasse A sowie aus Beton und Ziegeln

Bedachungen mit oberster Lage aus mindestens 0,5 mm dickem Metallblech

fachgerecht verlegte Bedachungen auf tragenden Konstruktionen gleich welcher Art, auch auf Zwischenschichten aus Wärmedämmstoffen, mindestens der Baustoffklasse B2 mit

Bitumen-Dachbahnen nach DIN 52 128

Bitumen-Dachdichtungsbahnen nach DIN 52 130

Bitumen-Schweißbahnen nach DIN 52 131

Glasvlies-Bitumen-Dachbahnen nach DIN 52 134

Die Bedachung mit diesen Bahnen muss mindestens 2-lagig sein.

beliebige Bedachungen mit vollständig bedeckender, mindestens 5 cm dicker Schüttung aus Kies 16/32 oder mit Bedeckung aus mindestens 4 cm dicken Betonwerksteinplatten oder anderen mineralischen Platten.

Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichter sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann.

Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen

  1. mindestens 1,25 m entfern sein a. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind, und b. Photovoltaikanlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind, und

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  1. mindestens 0,30 m entfern sein a. dachparallel installierte Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, und b. dachparallel installierte Solarthermieanlagen.

Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden.

4.6.2 KONKRETE ANFORDERUNGEN IM BEWERTETEN OBJEKT

Die Dächer des Gebäudes werden als harte Bedachung ausgeführt. Es handelt sich um Stahlbetondächer mit einer Kiesschüttung von mindestens 5 cm Dicke oberhalb der Dachabdichtung.

Der mittlere Teil des Gebäudes wird nur bis zum 5. OG geführt. Er ist daher niedriger als die angrenzenden Bereiche. Entsprechende Anforderungen aufgrund der Brandwände sind in Pkt. 4.1.2 beschrieben.

Auf dem Dach ist die Installation einer Photovoltaikanlage vorgesehen. Diese ist, gemäß § 32 (5) SächsBO mit einem Abstand von 1,25 m von den Brandwänden zu installieren, sofern sie nicht dachparallel geplant ist.

Da der zweite bauliche Rettungsweg aus Appartements im obersten Geschoss über den niedrigeren Mittelteil führt, ist das Dach im Bereich des Flucht- und Rettungsweges gegen eine Brandbeanspruchung von unten feuerbeständig auszuführen. Als Stahlbetonbauteil mit einer Dicke von 20 cm ist diese Anforderung erfüllt. Sollen Dachdurchführungen in diesem Bereich erstellt werden, so sind diese in der Qualität der Dachdecke zu schotten.

4.7 TÜREN

4.7.1 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN NACH SÄCHSBO

Nach § 35 SächsBO müssen Öffnungen in notwendigen Treppenräumen

• zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen • Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse • zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse und • zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse

haben.

Nach § 29 müssen Türen als Öffnungen in Trennwänden feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

Nach § 36 SächsBO müssen Türen, welche an notwendige Flure anschließen, müssen dichtschließend ausgeführt werden. Notwendige Flure müssen durch Rauchschutztüren in Längen von max. 30 m unterteilt werden. Dies gilt auch für Wände und Brüstungen notwendiger Flure die nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind.

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Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müssen, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein müssen, müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen sind Türen von Räumen ohne wesentliche Brandgefahren oder Brandlasten.

Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken, sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

Zweiflüglige Türen sind mit Schließfolgenregler auszustatten.

Klassifizierte Feuer- und Rauchschutztüren sind:

• Feuerschutztür - feuerhemmend und selbstschließend T30 • Feuerschutztür - feuerbeständig und selbstschließend T90 • rauchdichte Tür - Rauchschutztür nach DIN 18095 RS • Feuerschutztür und gleichzeitig Rauchschutztür T30-RS, T90-RS.

Der Einbau von Feuer- und Rauchschutztüren und die Errichtung der dazugehörigen Wände ist nach Zulassungsbescheiden, gültigen DIN-Normen und Einbauanleitungen der Hersteller durchzuführen.

4.7.2 KONKRETE ANFORDERUNGEN IM BEWERTETEN OBJEKT

Folgende Türen des Gebäudekomplexes müssen gemäß Pkt. 4.7.1 Anforderungen hinsichtlich des vorbeugenden baulichen Brandschutzes erfüllen:

Kellergeschoss:

RaumAnforderung an Tür
Türen in Brandwändenfb, DS
Türen zu notwendigen Treppenräumenfh, RS
Türen zw. Notwendigen Fluren und Lagerbereichenfh, DS
Tür Elt- / Sibel–Raumfh, RS

Erdgeschoss:

RaumAnforderung an Tür
Türen in Brandwändenfb, DS

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Türen zwischen Treppenräumen und notwendigen FlurenRS
Ausgangstüren ins FreieP
Türen zwischen notw. Fluren/Laubengängen und AppartementsD
Tür zwischen notw. Flur und GemeinschaftsraumD

Obergeschosse:

RaumAnforderung an Tür
Türen in Brandwändenfb, DS
Türen zwischen Treppenräumen und notwendigen FlurenRS
Türen zwischen notw. Fluren und AppartementsD
Türen zwischen notwendigen Fluren und TechnikräumenD

Dachgeschoss:

RaumAnforderung an Tür
Türen in Brandwändenfb, DS
Türen zwischen notw. Fluren/Laubengängen und AppartementsD
Tür durch feuerbeständige Wand zum Dach 5. OGfb, DS

P: Panikfunktion, D: dichtschließend, S: selbstschließend, R: rauchdicht, fh: feuerhemmend, fb: feuerbeständig, hf: hochfeuerhemmend

Alle Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen über eine Panikfunktion verfügen. Dies gilt nicht für die Eingangstüren von Apartments.

Die Türen zum Dach, für den zweiten baulichen Rettungsweg im Dachgeschoss, müssen jederzeit von beiden Seiten zu öffnen sein.

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4.8 NOTWENDIGE FLURE

4.8.1 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN NACH SÄCHSBO

Nach § 36 SächsBO müssen Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.

Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist.

Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen. Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.

  1. In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen
  1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und
  2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.

4.8.2 KONKRETE ANFORDERUNGEN IM BEWERTETEN OBJEKT

Alle Flure in den oberirdischen Geschossen stellen notwendige Flure dar. Dies gilt auch für die offenen Gänge. Nach Vorgaben der SächsBO sind die Wände notwendiger Flure als raumabschließende Bauteile feuerhemmend zu errichten. Sie sind bis an die Decke zu führen. Durch die massive Ausführung in Stahlbeton bzw. Mauerwerk sind die Anforderungen erfüllt.

Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe werden aus nichtbrennbaren Baustoffen errichtet. Die Brüstungen der Laubengänge werden geschlossen und aus nichtbrennbaren Baustoffen errichtet. Die Brüstungen der Laubengänge mit nur einer Fluchtrichtung müssen gem. § 36 (5) feuerhemmend ausgeführt werden. Mit einer Wandstärke von 25 cm Stahlbeton erfüllen alle Brüstungen der offenen Laubengänge die Anforderung an feuerhemmende Brüstungen.

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Der Flur im Untergeschoss ist ein notwendiger Flur, da der Hausmeisterraum als Aufenthaltsraum vorgesehen ist. Die Wände dieses Flures sind feuerbeständig auszuführen die Türen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

Die Türen von den Studentenzimmern zu den notwendigen Fluren sind dichtschließend auszuführen.

Es werden keine separaten Rauchabschnitte ausgebildet. Durch die Trennung von Laubengängen und geschlossenen notwendigen Fluren ist einem Verrauchen der geschlossenen Bereiche aus anderen notwendigen Fluren vorgebeugt.

4.9 TREPPEN UND TREPPENHÄUSER

4.9.1 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN NACH SÄCHSBO

Nach § 34 SächsBO müssen jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.

Tragende Teile notwendiger Treppen müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5

feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen

bestehen.

Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen. Sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein.

Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Sockelgeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.

Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Innenliegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt gefährdet werden kann.

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Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

• mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe • Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen • rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben • ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren

sein.

Die Wände notwendiger Treppenräume müssen gemäß den Forderungen der SächsBO bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 eine Feuerwiderstandsdauer von

feuerbeständig (F90) Bauart Brandwand

aufweisen.

Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben. Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.

In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen

• zu Kellergeschossen, zu nichtausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse • zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse und • zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse

haben.

Die Feuerschutz- und Rauchabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.

Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können.

4.9.2 KONKRETE ANFORDERUNGEN IM BEWERTETEN OBJEKT

Das Wohnheim wird über zwei notwendige Treppen erschlossen. Sie befinden sich beide an der Außenwand auf der Ostseite des Gebäudes. Die Treppen werden aus Stahlbeton errichtet womit die Anforderungen nach einer feuerhemmenden Tragkonstruktion und nichtbrennbaren Baustoffen erfüllt ist.

Die Wände der notwendigen Treppenräume erfüllen als Stahlbetonkonstruktion die Anforderungen an die Bauart einer Brandwand gemäß DIN 4102-4.

Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten werden aus nichtbrennbaren Baustoffen errichtet

Bodenbeläge werden nichtbrennbar mit Fliesen ausgeführt.

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Grundsätzlich müssen notwendige Treppenräume unmittelbare Ausgänge ins Freie besitzen. Hierfür werden Türen mit Panikfunktion, die nur der Entfluchtung dienen, in den Treppenräumen vorgesehen.

Die Technikräume innerhalb der notwendigen Treppenräume werden mit feuerbeständigen Wänden vom Treppenraum abgetrennt.

Die feuerbeständige Ausführung wird als ausreichend erachtet, da diese Räume an zwei Seiten nur an die Treppenräume bzw. die darin befindlichen Aufzüge angrenzen und kein erhöhtes Brandrisiko von ihnen ausgeht. Die beiden übrigen Wände sind in der Bauart einer Brandwand ausgeführt, was eine Ausbreitung von Rauch und Feuer in die angrenzenden notwendigen Flure hinreichend lang verhindert. Die Türen der Technikräume in den notwendigen Treppenräumen werden als Türen in Wänden in Bauart einer Brandwand feuerbeständig, dicht und selbstschließend ausgeführt. Die Ausführung kann daher durch den Unterzeichner akzeptiert werden.

4.10 FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE

4.10.1 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN NACH SÄCHSBO

Nach § 33 SächsBO müssen für Nutzungseinheiten mit mind. einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten in jedem Geschoss mind. zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.

Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungs-weg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

Türen im Zuge von Rettungswegen müssen jederzeit leicht von innen ohne fremde Hilfe und in voller Breite geöffnet werden können.

Gemäß Unfallverhütungsvorschrift müssen in Arbeitsstätten Türen im Zuge von Rettungswegen in Fluchtrichtung aufschlagen.

In Fluchtwegen ist aufgrund der Stolpergefahr eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig. Bei Ausgängen ins Freie in Verbindung mit Türen sind einstufige Podeste möglich.

4.10.2 KONKRETE ANFORDERUNGEN IM BEWERTETEN OBJEKT

Der erste Rettungsweg führt in Obergeschossen über die notwendigen Flure in die notwendigen Treppenräume und von dort ins Freie. Von jedem Aufenthaltsraum ist ein notwendiger Treppenraum in unter 35 m zu erreichen.

Der zweite Rettungsweg für die Obergeschosse ist jeweils über anderen notwendigen Treppenraum vorgesehen. Für die Appartements im obersten Geschoss ist der zweite Rettungsweg über das Dach des niedrigeren Mittelteils zur erreichen. Dieser muss ständig begehbar sein, ist also auch von Eis und Schnee freizuhalten.

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Im Erdgeschoss führt der erste Rettungsweg über die notwendigen Flure ins Freie oder in die notwendigen Treppenräume und von dort ins Freie.

Der zweite Rettungsweg des Erdgeschosses ist sowohl über die vorhandenen Fenster als auch über alle weiteren Ausgänge ins Freie möglich.

Von jeder Stelle des Kellergeschosses ist das südliche Treppenhaus in unter 30 m Entfernung zu erreichen. Den einzigen Aufenthaltsraum im Untergeschoss bildet der Hausmeisterraum. Dieser erhält einen zweiten baulichen Rettungsweg über den Lichtschacht des zugehörigen Fensters. Der Lichtschacht wird mit einer Leiter versehen. Das Fenster und der Lichtschacht weisen lt. Planung jeweils größere Werte als die bauordnungsrechtlich geforderten Maße von 0,9 m x 1,2 m auf. Mögliche Gitter über dem Lichtschacht müssen von innen/unten einfach und intuitiv zu öffnen sein.

4.11 BREITE VON RETTUNGSWEGEN

4.11.1 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN NACH SÄCHSBO

Die Breite der Rettungswege muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.

4.11.2 KONKRETE ANFORDERUNGEN IM BEWERTETEN OBJEKT

Die SächsBO macht keine konkreten Vorgaben in Bezug auf die Breite von Rettungswegen. Als Bemessungsgrundlage können die Vorgaben der ASR A2.3 hergezogen werden. Bei der erwarteten Personenzahl kann eine lichte Rettungswegbreite von 1 m an den Türen in Rettungswegen und eine lichte Breite von 1 m an den Treppenläufen als ausreichend erachtet werden. Diese beschriebenen Rettungswegbreiten werden im gesamten Gebäude eingehalten.

4.12 AUFZÜGE

Die beiden Aufzüge im geplanten Gebäude werden in die notwendigen Treppenräume integriert. Aus diesem Grund werden keine Anforderungen die Fahrschächte gestellt. Lediglich die Wand zwischen dem Aufzug und dem Technikraum im notwendigen Treppenraum wir feuerbeständig ausgeführt. Die Entrauchung muss nicht direkt ins Freie führen, sondern kann auch am oberen Ende des Fahrschachtes in den notwendigen Treppenraum und über diesen ins Freie geleitet werden. Der mindestens erforderliche aerodynamisch wirksame Querschnitt beträgt 0,1 m².

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4.13 LEITUNGSANLAGEN, INSTALLATIONSSCHÄCHTE UND -KANÄLE

4.13.1 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN NACH SÄCHSBO

Leitungsanlagen in Rettungswegen

Leitungsanlagen sind prinzipiell nach der gültigen Leitungsanlagen Richtlinie zu planen und zu errichten.

Gemäß § 40 Abs. 2 SächsBO sind Leitungsanlagen in

• notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Abs. 1 SächsBO,

• Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie gemäß

§ 35 Abs. 3 Satz 3 SächsBO und

• notwendigen Fluren gemäß § 36 Abs. 1 SächsBO

nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lange möglich ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.

Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt.

In Sicherheitstreppenräumen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 SächsBO und in Räumen zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen.

Elektrische Leitungen müssen

• einzeln oder nebeneinander angeordnet voll eingeputzt sein

• in Schlitzen von massiven Bauteilen mit mindestens 15 mm dickem mineralischen

Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten

aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden

Innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise sind jedoch nur Leitungen, die ausschließlich der Versorgung der in und an der Wand befindlichen elektrischen Betriebsmitteln dienen, zulässig.

In Installationsschächten und -kanälen, über Unterdecken und in Unterflurkanälen sind sie nach M - LAR zu verlegen.

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Messeinrichtungen und Verteiler sind abzutrennen gegenüber

• notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen

Treppenräumen und Ausgängen ins Freie durch mindestens feuerhemmende

Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind durch

mindestens feuerhemmende Abschlüsse mit umlaufender Dichtung zu

verschließen.

• notwendigen Fluren durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit

geschlossenen Oberflächen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind mit Abschlüssen

aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen zu verschließen.

Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien

Die Rohrleitungsanlagen einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen - auch mit brennbaren Dichtungs- und Verbindungsmitteln und mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke - dürfen offen verlegt werden.

Rohrleitungsanlagen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Dämmstoffen müssen

• in Schlitzen von massiven Wänden, die mit mindestens 15 mm dickem

mineralischen Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm

dicken Platten aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden

• in Installationsschächten und –kanälen, über Unterdecken und in Unterflurkanälen

nach den Vorschriften der Muster - Leitungsanlagen Richtlinie (M – LAR) verlegt

werden

• in Systemböden den Anforderungen der Muster-Richtlinie über

brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (MSysBöR) genügen

Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien

Die Rohrleitungsanlagen müssen einschließlich ihrer Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht

• für deren Dichtungs- und Verbindungsmittel

• für Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke

Die Rohrleitungsanlagen müssen

• einzeln mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung voll eingeputzt oder

• in Installationsschächten oder -kanälen nach M - LAR verlegt werden

Sie dürfen in notwendigen Fluren auch offen verlegt werden. Dichtungen von Rohrverbindungen müssen wärmebeständig sein.

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Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

Sind notwendige Treppenräume vorhanden, dann sind deren Verbindungsflure ins Freie und in notwendigen Fluren Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Für Installationsschächte und -kanäle gilt vorab genanntes entsprechend.

Leitungen bzw. Installationskanäle und -schächte sind unter anderem nach RbBH Abschnitt 9 und RbALei zu planen und herzustellen.

Durchführung von Leitungen durch Wände und Decken

Leitungen aus nichtbrennbaren Rohren (Baustoffklasse DIN 4102-A) sind gestattet, wenn

• der verbleibende Öffnungsquerschnitt zwischen Bauteil und Rohrwandung mit

nichtbrennbarem, formbeständigem Baustoff (beispielsweise Mörtel, Beton,

Brandschutzmörtel, Brandschutzkitt, Mineralfaser mit Schmelzpunkt mindestens

1000 °C) vollständig verschlossen wird

Leitungen aus brennbaren Rohren (Baustoffklasse DIN 4102-B1 oder B2) sind gestattet, wenn sie

• Rohrabschottungen nach DIN 4102, Teil 11 (Rohrmanschetten R30 bzw. R90) beidseitig der Wand bzw. unterhalb der Decke erhalten

oder

• in Installationskanälen oder -schächten (I30 bzw. I90) verlegt werden

Bei einzeln geführten elektrischen Leitungen ist der verbleibende Öffnungsquerschnitt mit mineralischem Mörtel oder mit Mineralfaser mit Schmelzpunkt mindestens

1000 °C zu verschließen.

Gebündelte elektrische Leitungen sind mit Kabelschotts S30 bzw. S90 zu versehen.

Durchführung von Leitungen für Wasser und Abwasser durch Wände und Decken

Bei der Durchführung von Leitungen für Wasser und Abwasser durch Wände und Decken, an die bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse (F30-B bis F180-A) gestellt werden, ist eine Übertragung von Feuer und Rauch, ohne dass es eines besonderen Nachweises bedarf, nicht zu befürchten, wenn es sich

• um nichtbrennbare Rohre, ausgenommen solche aus Faserzement, Glas oder Aluminium, mit einem Nenndurchmesser  150 mm

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oder

• um brennbare Rohre mit einem Außendurchmesser  32 mm handelt und • wenn der verbleibende Öffnungsquerschnitt zwischen Bauteil und Rohrwandung mit nichtbrennbarem, formbeständigem Baustoff (beispielsweise Mörtel, Beton, Brandschutzmörtel, Brandschutzkitt, Mineralfaser mit Schmelzpunkt mindestens 1000 °C) vollständig verschlossen wird

Aus Installationsschächten (I30 bis I90) abzweigende Leitungen für Wasser und Abwasser bleiben unberücksichtigt.

Alle Leitungsdurchführungen durch Brandwände hindurch müssen feuerbeständig geschottet werden.

4.13.2 KONKRETE ANFORDERUNGEN IM BEWERTETEN OBJEKT

Grundsätzlich müssen sämtliche Installationen und Leitungen so ausgeführt werden, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch durch raumabschließende Bauteile mit Anforderungen an den Brandschutz verhindert wird. Durchdringen haustechnische Anlagen Brand- bzw. Rauchabschnitte, müssen diese durch Abschottungen in der Feuerwiderstandsklasse der durchdrungenen Bauteile geschützt werden. Die Muster- Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (M - LAR) ist zu beachten.

Werden Leitungsanlagen innerhalb der notwendigen Flure bzw. den notwendigen Treppenräumen verlegt und dienen diese nicht der Versorgung der entsprechenden Räume, so sind solche im Fall der notwendigen Flure feuerhemmend (F30) und im Fall der notwendigen Treppenräume feuerbeständig (F90) zu schotten.

4.14 LÜFTUNGSANLAGEN

4.14.1 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN NACH SÄCHSBO

Lüftungsleitungen dürfen durch Wände und Decken, an die bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse (F30-B bis F180-A) gestellt werden, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Rauch und Feuer nicht zu befürchten ist oder entsprechende Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

In Installationskanälen und -schächten (unter anderem nach RbAL Tabelle 1) für Lüftungsanlagen dürfen sich keine brennbaren Leitungen, Dämmungen, elektrischen Leitungen und ähnliches befinden.

Lüftungsanlagen sind unter anderem nach M - LüAR, RbBH Abschnitt 9, RbAL und RbALei zu planen und herzustellen.

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4.14.2 KONKRETE ANFORDERUNGEN IM BEWERTETEN OBJEKT

Der Gemeinschaftsraum im Erdgeschoss wird maschinell be- und entlüftet. Öffnungen in der Fassade müssen gemäß M-LüAR daher einen Abstand von 2,5 m zu anderen Außenwandöffnungen wie bspw. Fenstern haben. Da die Anlage nur für diesen Raumverbund (Gemeinschaftsraum und zugehörige Küche) vorgesehen ist sind die Abstände nur zu Außenwandöffnungen anderer Etagen oder anderer Räume vorzusehen.

Die WCs der Appartements werden mit Einzelabluftventilatoren ausgestattet. Diese führen die Abluft über Sammelstränge vertikal über alle Geschosse gesammelt über das Dach. Aufgrund der geschossübergreifenden Schachtführung sind die Stränge gemäß M-LüAR geschossweise brandschutztechnisch zu trennen.

Der Waschmaschinenraum im Untergeschoss, sowie der Duschraum des Hausmeisters werden entlüftet und die Abluft in die Steiger der Wohnungsentlüftung eingebracht.

4.15 FEUERUNGSANLAGEN, SONSTIGE ANLAGE ZUR WÄRMESTEIGERUNG, BRENNSTOFF-VERSORGUNG

Das Gebäude wird über Fernwärme beheizt und verfügt über keine eigene Heizungsanlage. An die Räume, die für die Übergabestellen der Fernwärme dienen, werden keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt. Abgasanlagen werden nicht benötigt.

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5 5. BRANDSCHUTZEINRICHTUNGEN

5.1 BRANDMELDE- UND ALARMIERUNGSEINRICHTUNG

5.1.1 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN NACH SÄCHSBO

Nach § 47 (4) sind Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, mit jeweils mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten.

Durch die SächsBO werden keine Anforderungen an Brandmeldeanlagen gestellt.

5.1.2 KONKRETE ANFORDERUNGEN IM BEWERTETEN OBJEKT

Das Gebäude wird ohne eine Brandmeldeanlage errichtet. Alle Aufenthaltsräume in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen und die Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, werden mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet. Somit erhalten die Einzelappartements je einen Rauchwarnmelder und die Doppelappartements jeweils 3 Rauchwarnmelder (einen je Wohnraum, einen im Flur). Alle geschlossenen Flure werden mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Die Laubengänge erhalten keine Rauchwarnmelder.

5.2 RAUCH- UND WÄRMEABZUGSVORRICHTUNGEN

5.2.1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN NACH SÄCHSBO

Nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind Rauchabzugsvorrichtungen zur Gewährleistung wirksamer Rettungs- und Löschmaßnahmen erforderlich.

Gemäß SächsBO § 35 Abs. 8 müssen Treppenräume belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Sie müssen

  1. In jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können, oder
  2. An der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.

Öffnungen zur Rauchableitung nach den Sätzen 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m² und Vorrichtung zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.

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5.2.2 KONKRETE ANFORDERUNGEN IM BEWERTETEN OBJEKT

Die Fenster der Treppenräume sind öffenbar und haben einen freien Querschnitt von mehr als 0,5 m² in jedem oberirdisch liegenden Geschoss. Weiterhin ist die Öffnung des Fensters im obersten Geschoss durch eine Bedienung aus dem Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus vorgesehen. Die manuelle Auslösung muss in der Farbe „orange“ ausgeführt und so errichtet werden, dass die Betriebsstellung (offen/geschlossen) klar erkennbar ist. Darüber hinaus hat das geöffnete Fenster im obersten Geschoss eine freie Querschnittsfläche von mehr als 1 m², womit die Forderungen nach § 35 SächsBO erfüllt sind.

5.3 FEUERLÖSCHEINRICHTUNGEN

5.3.1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN NACH SÄCHSBO

Innerhalb der SächsBO werden keine Angaben zur Anzahl der nötigen Handfeuerlöscher gemacht. Die Ausstattung des Wohnheims mit Handfeuerlöschern erfolgt nach den Anforderungen der ASR 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“.

Handfeuerlöscher sind an allgemein zugänglichen Stellen gut sichtbar anzubringen und durch lang nachleuchtende Hinweisschilder zu kennzeichnen. Ferner sind sie vor mechanischen Beschädigungen zu schützen und in regelmäßigen Abständen zu warten.

5.3.2 5.3.2 KONKRETE ANFORDERUNGEN IM BEWERTETEN OBJEKT

Die Bewertung der Anzahl der mobilen Feuerlöscher erfolgt in Anlehnung an die ASR 2.2. Dabei werden die Appartements in Bereiche zusammengefasst. In diesen Bereichen bildet das größte Appartement die Bemessungsgrundlage für die Auswahl des Feuerlöschers. Der Gemeinschaftsbereich wird aufgrund seiner Nutzung separat betrachtet:

Kellergeschoss: 42 LE

Erdgeschoss Gemeinschaftsbereich: 9 LE

Appartements (EG-DG): 6 LE (je Appartement)

Technikräume + allgemeine Nebenräume in den Regelgeschossen:

6 LE

Empfohlen werden Handfeuerlöscher mit wässriger Lösung als Löschmittel. Zudem sollten diese paarweise vorgesehen werden. Eine Gruppierung von Räumen für die gemeinsame Ausstattung mir Feuerlöschern wird an dieser Stelle als sinnvoll erachtet.

Aufgrund der außenluftberührten Laubengänge sind bei der Verortung der Feuerlöscher frostfreie Orte zu wählen, oder aber frostsichere Ausführungen vorzusehen.

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5.4 LÖSCHWASSERVERSORGUNG

5.4.1 GRUNDSATZ

Gemäß Sächsischem Brandschutzgesetz (SächsBrandschG) § 2 Absatz 1 ist die Bereitstellung des Löschwassers für den Grundschutz gesetzliche Aufgabe der Gemeinde.

Nach den technischen Regeln, Arbeitsblatt W 405, ergibt sich für den Grundschutz ein Löschwasserbedarf von 96 m³/h für die Zeitdauer von mind. 2 Stunden.

Sämtliche Löschwasserentnahmestellen in einem Radius von 300 m um das zu bewertende Gebäude sind dabei zu berücksichtigen.

Gem. Prüfbericht Nr. B-151/23/01 wurde der Löschwasserbedarf von 96 m³/h durch die zuständige Brandschutzbehörde bestätigt und kann aus dem öffentlichen Hydrantennetz entnommen werden.

5.4.2 LÖSCHWASSERRÜCKHALTUNG

Die Notwendigkeit einer Löschwasserrückhaltung ist bei der Nutzung als Wohnheim nicht gegeben.

5.5 SICHERHEITSBELEUCHTUNG

5.5.1 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN NACH SÄCHSBO

Die SächsBO schreibt Sicherheitsbeleuchtung in Treppenräumen ohne Fenster und einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 SächsBO von mehr als 13 m vor.

5.5.2 KONKRETE ANFORDERUNGEN IM BEWERTETEN OBJEKT

Das zu errichtende Wohngebäude benötigt, trotz einer Höhe von deutlich mehr als 13 m, bauordnungsrechtlich keine Sicherheitsbeleuchtung, da die Treppenräume mit Fenstern ausgestattet sind. Die Rettungswegzeichen sind jedoch hinterleuchtet auszuführen, um jederzeit die Flucht- und Rettungswege finden zu können.

5.6 BLITZSCHUTZANLAGE

5.6.1 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN NACH SÄCHSBO

Gemäß § 45 SächsBO sind bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

5.6.2 KONKRETE ANFORDERUNGEN IM BEWERTETEN OBJEKT

Das Gebäude ist mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.

5.7 SICHERHEITSSTROMVERSORGUNG

5.7.1 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN NACH SÄCHSBO

Die Funktion sicherheitstechnischer Anlagen muss auch bei Stromausfall ausreichend lang sichergestellt sein.

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5.7.2 KONKRETE ANFORDERUNGEN IM BEWERTETEN OBJEKT

Es wird eine Sicherheitsstromversorgung für die folgenden Anlagen vorgesehen:

• Hinterleuchtete Flucht- und Rettungswegzeichen • Anlagen zur Rauchableitung

Die Sicherheitsstromversorgung ist über einen Zeitraum von 90 Minuten sicherzustellen. Sie kann auch über Einzelbatterien aufrechterhalten werden.

5.8 FEUERWEHRSCHLÜSSELDEPOT

Für den zerstörungsfreien Zugang wird je ein Feuerwehrschlüsseldepot im Bereich der Eingänge auf der Westseite des Gebäudes vorgesehen.

Die Ausführung des Schlüsseldepots ist im weiteren Projektverlauf mit dem Brand- und Katastrophenschutzamt der Stadt Dresden abzustimmen.

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6 FLÄCHEN UND EINRICHTUNGEN FÜR DIE FEUERWEHR

Die Flächen für die Feuerwehr müssen jederzeit deutlich erkennbar sein. Für den Fall einer geschlossenen Schneedecke sind deutlich sichtbare Randbegrenzungen vorzusehen.

6.1 FEUERWEHRZUGÄNGE / ZUFAHRTEN

Ein direkter Zugang aus der Fritz-Löffler-Straße ist aufgrund der Straßenbahntrasse nicht möglich. Daher wird die bestehende Feuerwehrzufahrt des benachbarten Studentenwohnheims genutzt. Diese bildet eine Verbindung zwischen der Lindenaustraße und der Schnorrstraße. Die Zugänge für die Feuerwehr zum Gebäude werden im Erdgeschoss über die Westseite ermöglicht. Dabei erfolgt der Zugang über die Flure zwischen den notwendigen Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie.

Die Feuerwehrzugänge und -zufahrten sind nach den Anforderungen der DIN 14090 und der Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr auszuführen.

Auf die korrekte Beschilderung und die amtliche Kennzeichnung durch das Brand- und Katastrophenschutzamt der Stadt Dresden ist zu achten.

Bei der Errichtung von Schranken oder Toren ist eine gewaltfreie Zugangsmöglichkeit vorzusehen und mit der Feuerwehr abzustimmen.

6.2 AUFSTELLFLÄCHEN

Es werden alle Flucht- und Rettungswege baulich vorgesehen. Daher ist keine Aufstellfläche für die Feuerwehr notwendig.

6.3 BEWEGUNGSFLÄCHEN

Die Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind über die Feuerwehrzufahrt westlich des Gebäudes zu erreichen und in möglichst kurzen Abständen zu den beiden westlichen Eingängen gegenüber den notwendigen Treppenräumen einzurichten (Achsen 8-9/18-19), damit der Zugang zu den Einspeisepunkten der trockenen Steigleitungen auf kurzem Weg ermöglicht wird. Die Bewegungsflächen sind nach den Anforderungen der DIN 14090 und der Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr auszuführen.

6.4 GEBÄUDEFUNKANLAGE

Eine Gebäudefunkanlage ist nach Beurteilung durch den Unterzeichner nicht erforderlich.

6.5 STEIGLEITUNG

Aufgrund geltender Vorschriften sind keine Steigleitungen für das Gebäude notwendig, die Feuerwehr Dresden verlangt jedoch aufgrund der Gebäudehöhe von über 13 m die Installation von trockenen Steigleitungen. Die Einspeisepunkte werden, wie in 6.3 beschrieben, an den beiden westlichen Eingängen verortet. Sie verlaufen von dort in den Technikschacht im Treppenhaus. Die entnahmestellen sind in den notwendigen Fluten vor den notwendigen Treppenräumen vorgesehen.

Die Ausführung der trockenen Steigleitungen hat nach den Vorgaben der DIN 14462 zu erfolgen.

Die Entnahmearmaturen werden geschossweise in den notwendigen Treppenräumen verortet.

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7 ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ

7.1 FEUERWEHRPLAN, BRANDSCHUTZORDNUNG

Aufgrund der Ausdehnung des Gebäudes sind Feuerwehrpläne nach Vorgaben der DIN 14095, unter Berücksichtigung der Arbeitshinweise des Brand- und Katastrophenschutzamtes zum Erstellen von Feuerwehrplänen nach DIN 14095, Stand 03/2021 und in zweifacher Ausführung zu erstellen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Die zweite Ausführung ist im FIBS zu hinterlegen.

Durch den Betreiber ist einen Brandschutzordnung Teil A und B zu erstellen. Die Brandschutzordnung Teil A ist im Gebäude auszuhängen; zusätzlich sind Teil A und B dem Brandschutzverantwortlichen des Studentenwerks zu übergeben.

7.2 FLUCHT- UND RETTUNGSPLÄNE

Flucht- und Rettungspläne dienen in Form einer grafischen Grundrissdarstellung allen im Gebäude anwesenden Personen als Orientierungshilfe über vorhandene Flucht- und Rettungswege. Weiterhin dienen sie zur Darstellung der Regeln für das Verhalten im Brandfall sowie bei Unfällen und ermöglichen es, im Gefahrenfall Alternativen zu evtl. versperrten Fluchtwegen zu finden.

Aufgrund der Größe des Gebäudes und der sich zum Teil unterscheidenden Fluchtwegeführungen, sind für das Gebäude Flucht- und Rettungspläne zu erstellen sowie an entsprechenden Stellen innerhalb des Wohnheims gut sichtbar auszuhängen.

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8 ZUSAMMENFASSUNG

Das vorliegende Brandschutzkonzept für das zu errichtende Studentenwohnheim in der Fritz-Löffler-Straße in Dresden folgt im Wesentlichen den Forderungen der SächsBO 2016 mit der letzten Änderung vom 01. Juni 2022.

Im Ergebnis des Brandschutzkonzeptes werden keine Abweichungen festgestellt.

Werden alle im Brandschutzkonzept aufgeführten Forderungen und Hinweise beachtet und umgesetzt, so bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken gegen die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes in der Fritz-Löffler-Straße als Studentenwohnheim.

Dresden, 13. März 2024

Dipl. Ing. (FH) Reinhard Sonntag Felix Schwella, M.Eng.

Qualifizierter Brandschutzplaner gem. Listeneintrag Sachverständiger für

Freistaat Sachsen Nr. QB0032 vorbeugenden Brandschutz (EIPOS)

Sachverständiger für

vorbeugenden Brandschutz

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