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WVH 215 (Zusätzliche Vertragsbedingungen)
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Einheitliche Fassung November 2025 (geändert zur Version März 2025 in Pkt. 31.6)
- Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswort- laut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sicherheitsleistung
2.1. Soweit in den Besonderen Vertragsbedingungen keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde und die Auftragssumme (einschließlich eventueller Nachträge) mindestens 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung zu leisten in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (einschließlich eventueller Nachträge und der Umsatzsteuer).
2.2. Soweit in den Besonderen Vertragsbedingungen keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde und beläuft sich die Abrechnungssumme auf mindestens 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer, beträgt die Sicherheit für Mängelansprüche drei Prozent der geprüften Abrechnungssumme (einschließlich der Umsatzsteuer).
- Bürgschaften
3.1. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelanspruchsbürgschaft“
vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“
3.2. Die Bürgschaftsurkunden müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 17 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/B). Hierunter fallen ggf. folgende Erklärungen des Bürgen: „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
Auf die Einrede der Vorausklage gemäß 771 BGB wird verzichtet.
Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."
3.3. Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
3.4. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
- Registrierung des Bieters auf der Elektronischen Vergabeplattform
Der Auftraggeber veröffentlicht seine Ausschreibungen bis auf Weiteres auf der eVergabe-Plattform www.vergabe.saarland. Über diese Plattform findet die Kommunikation nur elektronisch statt. Um während der Ausschreibungsfrist über Aktualisierungen von Terminen, Änderungen der Vergabeunterlagen oder Antworten auf Bieterrückfragen aktiv informiert zu werden, wird dem Bieter dringend die „Registrierung“ vor dem Download der Vergabeunterlagen empfohlen! Sollte der Bieter stattdessen nur einen freien, unregistrierten Download vornehmen und dabei ggf. später für ihn ein Informationsdefizit entstehen, liegt die Verantwortung dafür allein beim Bieter und nicht beim Auftraggeber. Nur die letztgültige Version der Vergabeunterlagen auf der eVergabe-Plattform ist die verbindliche Vertragsgrundlage.
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- Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4 VOB/B), Antikorruptionsklausel
5.1. Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.
c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
5.2. Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 5.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v. H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
5.3. Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 5.1 b oder 5.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v. H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
5.4. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
- Versicherungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers
6.1. Der Auftragnehmer muss über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügen, die folgende Bedingungen erfüllt: Versicherungssummen bei Personenschäden mindestens 1.500.000 Euro p.a. (2-fach maximiert)
Versicherungssummen bei Sachschäden mindestens 500.000 Euro p.a. (2-fach maximiert) (2-fach maximiert bedeutet die Abdeckung von 2 Schadensfällen pro Jahr)
6.2. [entfallen]
6.3. Der Auftraggeber wird keine Bauleistungsversicherung / Bauwesensversicherung abschließen.
- Steuerabzug bei Bauleistungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Das Angebot und das Leistungsverzeichnis betreffend:
- Herstellungsvorgang
Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauart, Bauteil, Baustoff und Abmessungen gelten auch der Herstellungsvorgang und Ablauf bis zur fertigen Leistung, unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der Ausführungsbestimmungen der DIN Normen als beschrieben. Hier bedeutet Bauart: Das Herstellen durch Zusammenfügen der Baustoffe und Bauteile bis zur fertigen Leistung.
- Leistungen und Nebenleistungen
Gemäß den Ausführungen in der VOB/C sind Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei den Positionen zwangsläufig ergeben, um die fachgerechte Funktion herzustellen, einzukalkulieren, auch wenn im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt.
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- Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
- Nachunternehmer (andere Unternehmen) (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
11.1. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
11.2. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben.
11.3. Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die Nummern 11.1 und 11.2 gelten entsprechend.
- Preisnachlässe (§§ 14 und 16 VOB/B)
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein gegebenenfalls als v. H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind.
Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
- Preisermittlungen (§ 2 VOB/B)
13.1. Der Auftragnehmer (AN) hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber (AG) verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
13.2. Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze) spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
13.3. Nrn. 13.1 und 13.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen.
Die Bauausführung betreffend:
- Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als „zur Ausführung bestimmt“ gekennzeichnet sind.
- Werkstattzeichnungen
Sofern erforderlich, sind Werkstattzeichnungen unaufgefordert in 3-facher Ausfertigung dem beauftragten Architektur-/Ingenieur-/Planungsbüro rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Eine Prüfungszeit von zwei Wochen ist dabei einzurechnen. Die Anfertigung der Werkstattzeichnungen wird nicht gesondert vergütet.
- Arbeitszeiten
Die Arbeiten sind grundsätzlich während der allgemeinen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag zu erbringen, sofern in der anliegenden Leistungsbeschreibung keine anderweitigen Angaben gemacht sind. In besonderen Ausnahmefällen kann vom Auftragnehmer eine Arbeit an Samstagen, Sonn- oder
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Feiertagen bzw. während der Nachtzeit beim Auftraggeber - möglichst frühzeitig - schriftlich beantragt werden; ein Anspruch des Auftragnehmers auf Genehmigung des Antrages besteht nicht.
- Baubesprechung, Sprachverständigung
Baubesprechungen finden nach Notwendigkeit statt, in der Regel wöchentlich; die Teilnahme des Auftragnehmers durch den benannten Fachbauleiter ist zwingend erforderlich. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
- Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle erfolgt zentral auf dem Gelände durch den Auftraggeber, ansonsten nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers.
- Bautagebuch, Arbeitskräfte-Liste
19.1. Der Auftragnehmer hat nach vorgegebenem Muster der Bauleitung täglich Bautagesberichte zu führen und diese spätestens wöchentlich dem Bauleiter des Auftraggebers vorzulegen. Die genauen Anforderungen an den Inhalt werden gegebenenfalls in der anliegenden Leistungsbeschreibung genau aufgeführt. In jedem Fall sind folgende Angaben zu machen: o Maßnahmenbezeichnung, Datum, Arbeitszeit o anwesende Arbeitnehmer, Art der Arbeiten o ggfs. besondere Arbeitsbedingungen, ggfs. besondere Vorkommnisse
19.2. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine vollständige Liste aller Personen, die an der Auftragserfüllung beteiligt waren, mit Angabe von - Namen, Vornamen, Position, Arbeitstätigkeit – (zunächst vorläufig zum Arbeitsbeginn, dann abschließend vervollständigt spätestens mit der Schlussrechnung) zu übergeben.
- Mitteilung von Bauunfällen (§10 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen ein meldepflichtiger Personenschaden oder ein die Anlagen des Weltkulturerbe betreffender Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
- Eigentum an Materialien
Es dürfen nur Materialien verwendet werden, über die der Auftragnehmer das uneingeschränkte Eigentumsrecht besitzt und die frei von Rechten Dritter sind. Durch Nichtbeachtung dieser Bedingungen entstehende Schwierigkeiten berechtigen den Auftraggeber zur Lösung des Vertrages, evtl. entstehende Kosten hieraus gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
- Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Holzprodukte (§ 4 Abs. 6 VOB/B)
23.1. Holzprodukte als Bestandteil der Bauleistung müssen nach FSC/PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen.
23.2. Der Nachweis der Anforderungen aus Nr. 23.1 ist vom Auftragnehmer bei Anlieferung auf der Baustelle durch Vorlage eines Zertifikates von FSC oder PEFC oder eines Gleichwertigkeitsnachweises oder durch Einzelnachweis zu erbringen.
23.3. Der Nachweis der Gleichwertigkeit – d. h. Übereinstimmung des Zertifikates mit dem für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC – bzw. der Nachweis, dass die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllt werden, ist durch eine Prüfung vom
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Johann Heinrich von Thünen-Institut in Hamburg oder dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn zu erbringen.
- Ausweispflicht und Sicherheit auf dem Gelände des Weltkulturerbe
24.1. Auf dem Gelände des Weltkulturerbe Völklinger Hütte besteht jederzeit und für jedermann die Pflicht, einen besonderen Berechtigungsausweis bei sich zu tragen. Dieser Berechtigungsausweis ist für jeden Mitarbeiter des Auftragnehmers rechtzeitig vor Baubeginn formlos in der Denkmalbauabteilung des Weltkulturerbe Völklinger Hütte zu beantragen. Mit dem Antrag sind ein Portraitfoto des Mitarbeiters (Passbild oder digitales Foto) sowie eine Kopie des gültigen Sozialversicherungsnachweises einzureichen. Der fertiggestellte Ausweis ist danach in der Denkmalbauabteilung abzuholen.
24.2. Das Weltkulturerbe Völklinger Hütte ist in weiten Teilen das ganze Jahr über durchgehend für Besucher zugänglich. In der Nähe sowie innerhalb des ausgewiesenen Besucherbereiches ist eine besondere Vorsicht und Rücksichtnahme auf die Besucherbelange zu wahren. Die Baustellenbereiche und deren Zugänge sind so zu sichern, dass eine Gefährdung der Besucher ausgeschlossen werden kann; alle Türen und Tore zu den Baustellen sind geschlossen, bzw. nach Arbeitsende verschlossen zu halten.
24.3. Generell haben Zu- und Anlieferungen im bzw. durch den Besucherbereich nur in der besucherfreien Zeit morgens vor 10:00 Uhr zu erfolgen. Innerhalb des Besucherbereiches ist das Parken von Fahrzeugen aller Art untersagt. Hierzu werden bei Bedarf in der anliegenden Leistungsbeschreibung weitergehende Angaben bzw. Verhaltensregeln gemacht.
- Sicherheit, Ordnung, Reinigung und Räumung auf der Baustelle
25.1. Der Auftraggeber bestellt bedarfsweise einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo), dessen Baustellenordnung und weiteren Umsetzungsvorgaben verbindlich einzuhalten sind.
25.2. Alle für die Baustelleneinrichtung und die Durchführung des Baubetriebes erforderlichen gewerbe-, verkehrs- und wasserpolizeilichen Erlaubnisse und Genehmigungen hat der Auftragnehmer auf seine Kosten einzuholen. Das Erstellen aller Sicherungsmaßnahmen nach den behördlichen Vorschriften und Berufsgenossenschaften obliegt dem AN, der gegenüber dem AG für sämtliche Schäden, die aus der Unterlassung solcher Maßnahmen erwachsen, haftet. Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zur Unfallverhütung Bau und Verkehrspolizeivorschriften, GUV, TÜV, Berufsgenossenschaften, LBO sowie sonstige in Frage kommende Vorschriften sind genau zu beachten.
25.3. Die Arbeitsstelle wird von dem Auftragnehmer eigenverantwortlich mindestens einmal pro Woche gereinigt. Bauseits gestellte Gerüste und ähnliche Baubehelfe sind von eventuellen Verschmutzungen (durch Arbeiten des Auftragnehmers) zu reinigen. Sollte dennoch trotz schriftlicher Abmahnung ein Reinigungsbedarf weiterhin bestehen, behält der Auftraggeber sich vor, seinerseits eine Baustellenreinigung vornehmen zu lassen, deren Kosten auf die betroffenen Firmen umgelegt werden.
25.4. Material- und Personalunterkunftsräume werden bauseits generell nicht zur Verfügung gestellt und sind ggfs. nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber gemäß Baustelleneinrichtungsplan aufzustellen. Wenn Räumlichkeiten des AG durch den Auftragnehmer als Materiallager o. ä. vorübergehend genutzt und verschlossen werden dürfen, ist ein Schlüsselsatz bei der Denkmalbauabteilung zu hinterlegen.
25.5. Eine Übernachtung von Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder eines Nachunternehmers auf dem Baustellengelände oder auf weiteren Grundstücksflächen des Auftraggebers wird nicht gestattet.
25.6. Im Freien ist der Betrieb von Radiogeräten u. ä. nur in geringer Lautstärke unter Rücksichtnahme auf die Besucherbelange zulässig.
25.7. Mit der abschließenden Räumung der Baustelle ist spätestens drei Tage nach Beendigung der Arbeiten zu beginnen, und sie ist zügig durchzuführen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht innerhalb der angegebenen Frist, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die Baustelle räumen lassen.
- Baustellenversorgung
26.1. Baustrom- und Bauwasseranschlüsse werden bauseits dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt, in der anliegenden Leistungsbeschreibung werden die technischen Details dazu näher ausgeführt.
26.2. Zur Kostendeckung des Verbrauches von bauseits bereitgestelltem Strom und Wasser wird folgende Pauschale berechnet, sofern in der anliegenden Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist:
- Umlage, pauschal 0,8 % der Bruttoschlussrechnungssumme -
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Die Restzahlung aus der geprüften Schlussrechnung wird erst nach Überweisung der Umlage an den Auftraggeber getätigt. Wenn der Auftragnehmer zusammen mit der Schlussrechnung nachweisen oder plausibel belegen kann, dass für seine Arbeiten keinerlei bauseits gestellter Strom oder Wasser benötigt wurden, wird auf die Erhebung der Umlage verzichtet; dies wird für das Gewerk „Gerüstbau“ in der Regel ohne Weiteres als gegeben angesehen.
- Stundenlohnarbeiten (§2 Abs. 10, § 15 VOB/B)
27.1. Das mit der Bauüberwachung beauftragte Ingenieur-/Architektur-/Planungsbüro ist generell nicht bevollmächtigt, Stundenlohnarbeiten für den Auftraggeber anzuerkennen, auch nicht im Rahmen einer sogenannten "originären Vollmacht", sondern lediglich beauftragt, die Stundenlohnzettel auf Richtigkeit zu prüfen. Die verbindliche Anerkenntnis obliegt allein dem Auftraggeber nach Vorlage der Stundenlohnzettel beim AG, siehe 27.2.
27.2. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich oder wöchentlich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung direkt dem Auftraggeber bei der Denkmalbauabteilung, Frau Anna-Weigand, im Hochofenbüro einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 S. 2 VOB/B enthalten:
- das Datum,
- die Bezeichnung der Baustelle,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
- die Art der Leistung,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen
27.3. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftragnehmer, eine Durchschrift bzw. Kopie erhält der Auftraggeber. Der Auftraggeber gibt innerhalb von 6 Werktagen eine geprüfte und bescheinigte Ausfertigung (meist digital) zurück, andernfalls gelten die betreffenden Stundenlohnarbeiten als passiv anerkannt.
27.4. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert und jeweils innerhalb von vier Wochen (nach aktiver oder passiver Anerkenntnis durch den Auftraggeber) eingereicht werden.
- Fertigstellung einer Teilleistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
- Abnahme (§ 12 VOB/B)
Der Auftraggeber verlangt hiermit grundsätzlich immer eine förmliche Abnahme ab einer Auftragssumme von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Die Abrechnung betreffend:
- Abrechnung (§ 14 VOB/B)
30.1. Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 28.
30.2. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
30.3. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
30.4. Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben.
- Rechnungen (§§ 14 und 16 VOB/B)
31.1. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
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31.2. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
31.3. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
31.4. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuer- betrag nicht erstattet.
31.5. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
31.6. Die Rechnungen sind wie folgt zu versenden:
Digital als pdf-Datei an die Mailanschrift des Auftraggebers „Weltkulturerbe Völklinger Hütte – Europäisches Zentrum für Kunst und Industriekultur GmbH“:
rechnungseingang@voelklinger-huette.org
sowie parallel als Kopie an das mit der Bauüberwachung beauftragte Planungs-/Architektur- /Ingenieurbüro
Die zur Prüfung notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind jeweils vollständig beizufügen.
- Zahlungen (§ 16 VOB/B)
32.1. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
32.2. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
- Überzahlungen (§ 16 VOB/B)
33.1. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
33.2. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
- Abtretung von Forderungen Falls der Auftragnehmer die ihm gegenüber dem Auftraggeber zustehenden Forderungen an Dritte abtritt, hat er unverzüglich den Auftraggeber darüber schriftlich zu informieren.
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