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Erstellung städtebaulicher Verträge

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.10.2026, 10:45 (Europe/Berlin)

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(Besondere Vertragsbedingungen)

Maßnahme Stadt Königs Wusterhausen, Rahmenvertrag zur Erstel- Maßnahme: lung von städtebaulichen VerträgenVergabe-Nr.: 2026-064-VV
Leistung: Rechtsberatungsdienstleistung

Besondere Vertragsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsbestandteile

  1. Diese Besonderen Vertragsbedingungen gelten für die auf Grundlage des Vergabeverfahrens beauftragten Rechtsanwaltsdienstleistungen zur rechtlichen Beratung und Begleitung bei der Er- stellung, Prüfung, Verhandlung, Anpassung und Durchführung städtebaulicher Verträge und Durchführungsverträge.
  2. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der Leistungs- beschreibung. Die Leistungsbeschreibung wird Bestandteil des Vertrags.
  3. Daneben gelten in der nachstehenden Rangfolge: a) der jeweilige Einzelauftrag einschließlich einer darin ausdrücklich getroffenen Regelung, b) diese Besonderen Vertragsbedingungen, c) die Leistungsbeschreibung, d) das Leistungs- und Bieterangabenverzeichnis, e) die sonstigen Vergabeunterlagen.
  4. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt die vorstehende Rangfolge.
  5. Zudem gilt die Unterschwellenvergabeordnung - UVgO - in der zu Beginn des Vergabeverfahrens gültigen Fassung.
  6. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde.

§ 2 Einzelaufträge, Durchführung sowie Zeit und Kostenrahmen

  1. Die Beauftragung erfolgt jeweils durch gesonderten Einzelauftrag. Ein Anspruch auf Erteilung weiterer Einzelaufträge oder auf eine bestimmte Beauftragungsmenge besteht nicht.
  2. Vor Beginn jedes Einzelauftrags hat der Auftragnehmer einen nachvollziehbaren Zeit- und Kos- tenrahmen unter Angabe des voraussichtlichen Zeitaufwands, Bearbeitungszeitraums und der voraussichtlichen Kosten vorzulegen. Die Bearbeitung darf erst nach Freigabe durch den Auftrag- geber aufgenommen werden.
  3. Der freigegebene Kostenrahmen gilt als verbindliche Obergrenze. Eine Überschreitung bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Der Auftragnehmer hat den Auftrag- geber unverzüglich zu informieren, sobald eine Überschreitung absehbar ist.
  4. Der Auftragnehmer hat die beauftragten Leistungen innerhalb des vereinbarten Bearbeitungszeit- raums fachgerecht und unter Beachtung der vereinbarten Fristen zu erbringen. Bei dringenden Angelegenheiten können im Einzelfall abweichende Bearbeitungsfristen vereinbart werden.
  5. Spätestens bei Erreichen von 75 % des freigegebenen Kostenrahmens hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über den bisherigen Aufwand, den Bearbeitungsstand und den voraussichtlich noch erforderlichen Aufwand zu informieren.
  6. Leistungen, die ohne vorherige Beauftragung oder über den freigegebenen Kostenrahmen hin- aus ohne vorherige Zustimmung erbracht werden, sind grundsätzlich nicht vergütungsfähig.

§ 3 Vergütung und Abrechnung

  1. Die Vergütung erfolgt ausschließlich nach den im Leistungs- und Bieterangabenverzeichnis an- gebotenen und vertraglich vereinbarten Stundensätzen.
  2. Abgerechnet wird ausschließlich der tatsächlich erbrachte und nachgewiesene Zeitaufwand.
  3. Die Abrechnung erfolgt im 6-Minuten-Takt. Je angefangenen 6-Minuten-Zeittakt wird ein entspre- chender Anteil des vereinbarten Stundensatzes berechnet.
  4. Mit den vereinbarten Stundensätzen sind sämtliche Nebenkosten, d. h. allgemeinen Geschäfts- und Gemeinkosten, Reisekosten etc. des Auftragnehmers abgegolten.

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(Besondere Vertragsbedingungen)

  1. Die Beauftragung oder Beschaffung von Leistungen Dritter im Namen oder auf Rechnung des Auftraggebers bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.

§ 4 Rechnungsstellung und Tätigkeitsnachweise

  1. Die Abrechnung erfolgt nach den Vorgaben des Auftraggebers elektronisch. Die Rechnungsle- gung erfolgt als elektronische Rechnung an erechnungen@stadt-kw.de.
  2. Die Rechnungen müssen prüffähig sein und insbesondere folgende Angaben enthalten: Bezug zum jeweiligen Einzelauftrag bzw. Maßnahmenbezeichnung, o Zeitraum der Leistungserbringung, o kurze Beschreibung der erbrachten Tätigkeiten, o eingesetzte Person, o aufgewendeter Zeitaufwand, o zugrunde gelegter Stundensatz o Auftragsnummer des Auftraggebers o International Bank Account Number (IBAN), o Bank Identifier Code (BIC). o
  3. Der Rechnung ist ein nachvollziehbarer und lückenloser Tätigkeitsnachweis beizufügen.
  4. Leistungen, die keinem Einzelauftrag zugeordnet werden können oder für die die erforderliche vorherige Freigabe nicht vorliegt, können von der Abrechnung ausgeschlossen werden.
  5. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Zugang einer vollständigen, inhaltlich richtigen und prüf- fähigen Rechnung.
  6. Bei einer nicht prüffähigen, unvollständigen oder inhaltlich unrichtigen Rechnung beginnt die Zah- lungsfrist erst mit Zugang der korrigierten bzw. vervollständigten Rechnung oder mit vollständiger Klärung der die Prüffähigkeit hindernden Umstände.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, soweit diese beim Auftraggeber vorhanden sind.
  2. Der Auftraggeber benennt die für die laufende Abstimmung zuständigen Ansprechpartner.
  3. Verzögerungen, die auf einer fehlenden oder verspäteten Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, werden bei der Beurteilung vereinbarter Bearbeitungsfristen angemessen berücksichtigt.

§ 6 Pflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer erbringt die beauftragten Leistungen fachgerecht, sorgfältig und eigenverant- wortlich unter Beachtung der gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorschriften.
  2. Der Auftragnehmer stellt während der Vertragslaufzeit eine ausreichende personelle Besetzung mit entsprechend qualifizierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sicher.
  3. Der Auftragnehmer hat erkennbare rechtliche Risiken, die für die Wirksamkeit, Durchsetzbarkeit oder ordnungsgemäße Durchführung eines beauftragten Vertrags von Bedeutung sein können, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
  4. Änderungen der für die Leistungserbringung vorgesehenen verantwortlichen Personen sind dem Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen. Ein Wechsel der benannten Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Die Ersatzperson muss mindestens gleichwertig qualifiziert sein. Die Einarbeitung erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Die Beauftragung von Unterauftragnehmern bedarf der vorherigen Zustimmung.

§ 7 Erreichbarkeit und Reaktionszeiten

  1. Die allgemeine Reaktionszeit beträgt maximal 3 Werktage.
  2. Bei Angelegenheiten besonderer Dringlichkeit können im Einzelfall sehr kurze Reaktions- oder Bearbeitungsfristen vereinbart werden.
  3. Die Bearbeitungsfrist für einen konkreten Einzelauftrag richtet sich nach dessen Umfang und Schwierigkeit und wird erforderlichenfalls im Einzelauftrag festgelegt.

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(Besondere Vertragsbedingungen)

§ 8 Vertraulichkeit und anwaltliche Verschwiegenheit

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bekannt gewordenen nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln.
  2. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Pla- nungs- und Vertragsunterlagen sowie sonstige projektbezogene Informationen.
  3. Die gesetzlichen und berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten, insbesondere § 43a Abs. 2 BRAO, bleiben unberührt.
  4. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle von ihm eingesetzten Personen entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  5. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung des jeweiligen Auftrags fort.

§ 9 Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer hat die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Da- tenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz, einzuhalten.
  2. Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und zur Erfüllung der beauftragten Leistungen verarbeitet werden.
  3. Der Auftragnehmer hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der ihm überlassenen Daten und Unterlagen zu treffen.

§ 10 Interessenkollisionen

  1. Der Auftragnehmer hat vor Übernahme eines Einzelauftrags zu prüfen, ob einer ordnungsgemä- ßen Interessenvertretung des Auftraggebers rechtliche oder tatsächliche Gründe, insbesondere ein Interessenkonflikt, entgegenstehen.
  2. Treten während der Bearbeitung Umstände ein, die zu einem Interessenkonflikt führen können, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
  3. Die gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkollisionen bleiben unberührt.
  4. Der Auftragnehmer legt mit dem Angebot offen, ob er Vorhabenträger im Stadtgebiet der Stadt Königs Wusterhausen berät oder vertritt oder Mandate gegen den Auftraggeber führt, und zeigt neue Mandate dieser Art unverzüglich an.

§ 11 Berufshaftpflichtversicherung

  1. Der Auftragnehmer hat während der gesamten Vertragslaufzeit über eine ausreichende Berufs- haftpflichtversicherung gem. § 51 BRAO zu verfügen (oder einen vergleichbaren Nachweis).
  2. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
  3. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn der Versicherungs- schutz entfällt oder wesentlich eingeschränkt wird.

§ 12 Haftung

  1. Für die Haftung des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Vorschriften und die berufsrechtli- chen Regelungen.
  2. Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

§ 13 Nutzungsrechte und Unterlagen

  1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen Arbeitsergebnissen (insbesondere Ver- tragsentwürfen, Mustern und Gliederungen) ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbe- schränktes Nutzungsrecht ein, einschließlich Bearbeitung, Verwendung für andere Vorhaben und Weitergabe an Dritte, insbesondere Vorhabenträger, Aufsichtsbehörden und Gerichte. Die Ein- räumung ist mit der Vergütung abgegolten.

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(Besondere Vertragsbedingungen)

  1. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die für die weitere Bearbeitung des jeweiligen Vorha- bens erforderlichen Arbeitsergebnisse und Unterlagen auf Verlangen in geeigneter elektronischer Form zur Verfügung.
  2. Gesetzliche und berufsrechtliche Aufbewahrungspflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§ 14 Laufzeit und Beendigung

  1. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
  2. Einzelaufträge, die vor Ablauf der Vertragslaufzeit wirksam erteilt wurden, sind grundsätzlich nach den für den jeweiligen Einzelauftrag geltenden Bedingungen abzuschließen, soweit der Auf- traggeber nichts anderes bestimmt.
  3. Der Auftraggeber kann einzelne Einzelaufträge jederzeit ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen, insbesondere wenn das Vorhaben nicht weiterverfolgt wird. Der Auftragnehmer erhält die Vergütung für die bis dahin erbrachten und nachgewiesenen Leistungen; Vergütung für nicht erbrachte Leistungen ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer kann Einzelaufträge nur aus wichti- gem Grund kündigen.
  4. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor bei Wegfall oder wesentlicher Einschränkung des Versicherungsschutzes (§ 11), einem Interessenkollision (§ 10), einem Wechsel der benannten Personen ohne Zustimmung (§ 6 Abs. 4), fruchtlosem Ablauf der Nachfrist (§ 15 Abs. 2) oder unzutreffenden Angaben zur Eignung im Vergabeverfahren.
  5. Im Falle der Beendigung sind die bis zum Wirksamwerden ordnungsgemäß erbrachten und nach- gewiesenen Leistungen zu vergüten.

§ 15 Verbindliche Fristen

  1. Fristen im Einzelauftrag sind verbindlich, wenn sie dort ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sobald eine Über- schreitung absehbar ist, und dabei die Gründe sowie die voraussichtlich erforderliche Frist mitzu- teilen.
  2. Gerät der Auftragnehmer mit einer verbindlichen Frist in Verzug, kann der Auftraggeber eine an- gemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf kann der Auftraggeber den Einzelauftrag aus wichtigem Grund kündigen. Leistungen, die für den Auftraggeber infolge der Kündigung nicht mehr verwertbar sind, werden nicht vergütet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben un- berührt.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat, insbesondere bei fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers (§ 6 Abs. 3) oder bei Fristen Dritter.

§ 16 Änderungen des Vertrags

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
  2. Änderungen und Ergänzungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
  3. Änderungen des Vertrags während der Vertragslaufzeit bleiben den vergaberechtlichen Voraus- setzungen für Vertragsänderungen vorbehalten.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser zusätzlichen Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser zusätzlichen Vertragsbedingungen unwirksam oder un- durchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Auftragsverhältnis Königs Wusterhausen.
  4. Im Übrigen gelten die Regelungen der Vergabeunterlagen und der Leistungsbeschreibung.

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