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VHB-Bbg Formular 3.2 Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14
der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO)1
Die Gemeinde Schulzendorf (Name der öffentlichen Stelle) nimmt den Schutz Ihrer personen- bezogenen Daten sehr ernst. Grundsätzlich bewahrt die G emeinde Schulz endorf (Name der
öffentlichen Stelle) Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt ge-
wordenen dienstlichen Angelegenheiten.
Im Zusammenhang mit E r s t e l lu n g ei nes inte grierten Klimas chutzko n z e p t e s , V e r g a b e - N r . S - H B - 0 2 26
(Bezeichnung des Vergabeverfahrens) verarbeitet di e Geme inde Sch ulzendo rf (Name der
öffentlichen Stelle) Daten von Ihnen.
Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte d ie Gem einde S chulzen dorf (Name der öffentli-
chen Stelle) Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten infor-
mieren.
- Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Ver- antwortlichen:
Zentrale Vergabestelle Merle Fischer-Berendt Schillerstraße 58 15738 Zeuthen E-Mail: kontakt@vergabestelle-zes.de
- Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:
Gemeinde Schulzendorf Hardy Brüggemann c/o kpp group GmbH Berliner Straße 112a 13189 Berlin E-Mail: datenschutz@schulzendorf.de
1 Die Muster zur Berücksichtigung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO sind in jedem Fall mit dem für die Vergabestelle verantwortlichen Datenschutzbeauftragten abzustimmen. Für Kommunen können Anpassungen in den rechtli- chen Grundlagen erforderlich sein. Die Formulare zur Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO in einem Vergabeverfahren decken nur die Standardaspekte von in diesem Zusammenhang anfallenden Fallgestaltungen ab. Darüber hinaus sind Auftraggeber in Vergabeverfahren gehalten, in jedem Einzelfall datenschutzrechtliche Belange sorgfältig zu prüfen und umzusetzen.
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- Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
3a) Zweck der Verarbeitung:
Durchführung eines Vergabeverfahrens
3b) Rechtsgrundlage:
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und § 55 Landeshaus-
haltsordnung Brandenburg, § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz
- Empfänger von personenbezogenen Daten:
Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet, vor der Ertei-
lung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten
Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wett-
bewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der Zuschlag erteilt werden soll, gespei-
chert sind.
Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, bei
öffentlichen Aufträgen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb dieser Wert-
grenze bei der Registerbehörde abzufragen, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen
Bieter vorliegen, an den der Zuschlag erteilt werden soll.
Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 des Wett-
bewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denjenigen Bewerbern abzufragen,
die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.
Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle nach § 6
Absatz 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur Verfol-
gung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informationen anfordern, soweit
diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die Vergabeentscheidung erforderlich sind. Die Straf-
verfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden dürfen
die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln.
Die Vergabestelle kann die Registerbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 5 des Wettbewerbsregistergeset-
zes um Übermittlung der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Löschung einer Eintragung
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aus dem Wettbewerbsregister sowie weiterer Unterlagen ersuchen.
Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen sowie Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen sind nicht verpflichtet, sondern nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Wettbe-
werbsregistergesetzes berechtigt, bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit einem geschätz-
ten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte bei der Registerbehörde abzufra-
gen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der Zuschlag erteilt wer-
den soll, gespeichert sind.
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle ver-
pflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen Vergabegeset-
zes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auftragnehmer
sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem Zusammenhang können im
Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Absatz 1 DSGVO verarbei-
tet werden.
Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer
einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der
Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Ar-
beitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingun-
gen gewährt, so hat er dies nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes der für
die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.
Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der im
Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung eingerich-
teten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuldhaften Verlet-
zung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes
vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen mangelnder Eig-
nung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).
Gemäß § 12 des Brandenburgischen Vergabegesetzes fragt die Vergabestelle bei der v. g. Infor-
mationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der Sperrliste zu Bietern mit einem für den
Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen. Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen
über die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der
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Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt würde. Unterhalb von 5.000 Euro ohne Umsatz-
steuer (bei Liefer- und Dienstleistungen) bzw. 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer (bei Bauleistungen)
liegt die Anfrage im Ermessen der Vergabestelle.
Nach § 46 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung teilt die Vergabestelle unverzüglich, spätes-
tens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht berücksichtigten
Bietern die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des
erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und den nicht berücksichtigten
Bewerbern die wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung mit.
Die Vergabestelle informiert nach § 30 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung nach der Durch-
führung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsver-
gabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden so vergebenen Auftrag
ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf dem Vergabemarktplatz Branden-
burg. Diese Information enthält mindestens auch den Namen des beauftragten Unternehmens. Soweit
es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name zu
anonymisieren.
- Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:
Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen
Aufbewahrungsfristen (§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaushaltsordnung Brandenburg so-
wie ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).
- Rechte der betroffenen Person:
Recht auf Auskunft:
Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen
Daten.
Recht auf Berichtigung:
Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben
nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.
Recht auf Löschung:
Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch
hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden (s.a.
Dauer der Speicherung).
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Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:
Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu
verlangen.
Recht auf Widerspruch:
Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bieters
ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein
überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.
- Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Dagmar Hartge
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflich-
ten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Da-
ten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5 Buch-
stabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Verga-
beverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen
eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§ 55 Landeshaushaltsordnung Brandenburg,
§§ 3, 6 Unterschwellenvergabeordnung, § 37 Beamtenstatusgesetz Brandenburg, §§ 1, 2 Verpflich-
tungsgesetz).
Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt des G em einde S c(hNualmzeen dordfe r
öffentlichen Stelle) unter https://www.schulzendorf.de sowie dem offiziellen
Internetauftritt der „Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“
unter https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.
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