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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Richtlinie zur Bundesförderung
kommunaler Klimaschutz
(Kommunalrichtlinie)
im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI)
vom 10. Oktober 2024
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Inhaltsverzeichnis
- Förderziel und Zuwendungszweck ............................................................................................................................. 4
- Rechtsgrundlage ............................................................................................................................................................. 4
- Begriffsbestimmungen .................................................................................................................................................. 5
- Gegenstand der Förderung ........................................................................................................................................... 5 4.1 Strategische Klimaschutzmaßnahmen....................................................................................................... 5 4.1.1 Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz ........................................... 5 a) Einstiegs- und Orientierungsberatung zum Klimaschutz .......................................................................... 6 b) Fokusberatungen im Bereich Klimaschutz .................................................................................................... 6 4.1.2 (Entfällt) ................................................................................................................................................. 6 4.1.3 (Entfällt) ................................................................................................................................................. 6 4.1.4 Einführung von Energiesparmodellen ................................................................................................ 6 4.1.5 Betrieb kommunaler Netzwerke ......................................................................................................... 7 4.1.6 Erstellung von Machbarkeitsstudien .................................................................................................. 8 4.1.7 Einrichtung einer Klimaschutzkoordination ...................................................................................... 9 4.1.8 Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Einsatz eines Klimaschutzmanagements ................. 9 a) Erstvorhaben Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement ........................................................ 9 b) Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement ......................................................................................... 10 4.1.9 (Entfällt) ............................................................................................................................................... 11 4.1.10 Fokuskonzepte und Umsetzungsmanagement ........................................................................... 11 a) Erstellung von Fokuskonzepten ................................................................................................................... 11 b) Einsatz eines Umsetzungsmanagements ................................................................................................... 12 c) Einsatz eines Umsetzungsmanagements für integrierte Klimaschutzkonzepte ............................... 12 4.1.11 (Entfällt) ........................................................................................................................................... 12 4.2 Investive Klimaschutzmaßnahmen .......................................................................................................... 13 4.2.1 Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung ............................................................................ 13 4.2.2 (Entfällt) ............................................................................................................................................... 13 4.2.3 Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung ............................................................................... 13 4.2.4 (Entfällt) ............................................................................................................................................... 14 4.2.5 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität .............................................................. 14 a) Errichtung von Mobilitätsstationen ............................................................................................................. 14 b) Verbesserung des ruhenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur ................................................... 14 c) Errichtung von Bike+Ride-Radabstellanlagen ........................................................................................... 14 d) Verbesserung des fließenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur ................................................. 14 4.2.6 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft .................................................. 15 a) Aufbau von Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen aus dem privaten, kommunalen und gewerblichen Bereich .................................................................................................... 15 b) Errichtung von emissionsarmen, effizienten Bioabfallvergärungsanlagen ......................................... 16 c) Optimierte Erfassung von Deponiegasen in Siedlungsabfalldeponien ............................................... 16 d) Aerobe In-situ-Stabilisierung von Siedlungsabfalldeponien ................................................................. 17 4.2.7 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung ................................. 18 a) Klärschlammverwertung im Verbund ......................................................................................................... 18 b) Errichtung einer Vorklärung und Umstellung der Klärschlammbehandlung auf Faulung ............. 18 c) Einsatz effizienter Querschnittstechnologien ........................................................................................... 19 d) Umstellung auf Schlammtrocknung mit erneuerbaren Energien ......................................................... 20 e) Emissionsfreie Lagerung von Faulschlamm ............................................................................................... 20
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f) Anwendung innovativer Verfahrenstechnik .............................................................................................. 20 g) Reduzierung von Stickstoffemissionen bei der Faulschlammbehandlung ......................................... 21 h) Erhöhung der Faulgasmenge ......................................................................................................................... 21 4.2.8 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung ...................................... 21 a) Einsatz energieeffizienter Aggregate (Einzelkomponenten) in der Trinkwasserversorgung .......... 21 b) Systemische Optimierung in der Trinkwasserversorgung ...................................................................... 22 4.2.9 (Entfällt) ............................................................................................................................................... 23 4.2.10 Sanierung von Beckenwasserpumpen .......................................................................................... 23 5. Zuwendungsempfänger ............................................................................................................................................. 23 5.1 Allgemeine Antragsberechtigung ............................................................................................................. 23 5.2 Antragsberechtigung für bestimmte Förderschwerpunkte ................................................................... 23 5.3 Ergänzende Voraussetzungen der Antragsberechtigung bei Contractoren ......................................... 24 6. Zuwendungsvoraussetzungen .................................................................................................................................. 24 7. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung ................................................................................................................. 25 7.1 Art der Förderung ....................................................................................................................................... 25 7.1.1 Festbetragsfinanzierung ..................................................................................................................... 25 7.1.2 Anteilfinanzierung .............................................................................................................................. 26 7.2 Zuwendungsfähige Ausgaben ................................................................................................................... 26 7.3 Fördersätze .................................................................................................................................................. 26 7.4 Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben ................................................................................................. 28 7.5 Eigenanteil ................................................................................................................................................... 28 8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen ..................................................................................................................... 29 8.1 Inhaltliche und technische Mindestanforderungen ............................................................................... 29 8.2 Beihilferechtliche Voraussetzungen ........................................................................................................ 29 8.3 Nebenbestimmungen ................................................................................................................................. 31 8.4 Weitere Förderbedingungen ..................................................................................................................... 31 8.5 Kumulierbarkeit .......................................................................................................................................... 31 8.6 Dokumentation ........................................................................................................................................... 32 8.7 Datenschutz, Erfolgskontrolle .................................................................................................................. 32 9. Verfahren ....................................................................................................................................................................... 33 9.1 Antrags- und Förderverfahren .................................................................................................................. 33 9.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren ................................................................................................... 33 9.3 Durchführung und Abschluss des Vorhabens ......................................................................................... 33 9.4 Auszahlungsverfahren ............................................................................................................................... 34 9.5 Zu beachtende Vorschriften ...................................................................................................................... 34 10. Geltungsdauer............................................................................................................................................................... 35
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1. Förderziel und Zuwendungszweck
Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzplan 2050 Deutschlands Langfristziel formuliert, bis zum Jahr 2050 treibhausgasneutral zu werden. Der Deutsche Bundestag hat mit der Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetz die Klimaschutzziele angehoben: Bis 2045 soll in Deutschland Treibhausgasneutralität hergestellt werden. Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen in Deutschland nun um mindestens 65 % und bis 2040 um mindestens 88 % gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden. Das Bundes- Klimaschutzgesetz behält seinen Mechanismus der jährlichen Überprüfung und Nachsteuerung zur Erreichung der Klimaziele. Mit der Novelle hat die Bundesregierung sowohl auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 als auch auf die Anhebung der europäischen Klimaschutzziele reagiert. Damit setzt die Bundesregierung das Ziel des Übereinkommens von Paris um, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.
In Kommunen und im kommunalen Umfeld liegen große Potenziale zur Minderung von Treibhausgasen. Mit der vorliegenden Förderrichtlinie wird die im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative bestehende Förderung des kommunalen Klimaschutzes weiterentwickelt und fortgesetzt.
Die Förderrichtlinie bezweckt durch die Förderung strategischer und investiver Maßnahmen, Anreize zur Erschließung von Treibhausgasminderungspotenzialen im kommunalen Umfeld zu verstärken, die Minderung von Treibhausgasemissionen zu beschleunigen und messbare Treibhausgaseinsparungen mit Blick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität zu realisieren.
Mit den durch diese Förderrichtlinie in den Jahren 2022 bis 2027 geförderten strategischen Klimaschutzmaßnahmen wird auf addierte jährliche angestoßene Treibhausgasminderungen in Höhe von rund 4 000 000 Tonnen CO -Äquivalent (netto) abgezielt. 2
Mit den durch diese Förderrichtlinie in den Jahren 2022 bis 2027 geförderten investiven Klimaschutzmaßnahmen werden addierte jährliche Treibhausgasminderungen in Höhe von mindestens 420 000 Tonnen CO -Äquivalent (netto) (brutto: 840 000 Tonnen CO -Äquivalent) 2 2 angestrebt.
Darüber hinaus soll die Zahl der insgesamt mit der Förderung der Kommunalrichtlinie seit 2008 erreichten Kommunen bis zum Jahr 2027 auf 6 000 steigen.
2. Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 BHO zur Erreichung der Ziele dieser Förderrichtlinie Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gesetzliche verpflichtend durchzuführende Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen.
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3. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Förderrichtlinie sind:
„Contractoren“: Unternehmen, die für einen nach Nummer 5.1 dieser Förderrichtlinie festgelegten Antragsberechtigten Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Energieversorgung oder zur Energienutzung erbringen, Investitionen tätigen oder Energieeffizienzmaßnahmen durchführen und dabei in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln und das finanzielle Risiko tragen, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Energieversorgung richtet;
„Nachrüstung“: Ersteinbau oder Erweiterung von bestehenden Anlagen, (Anlagen-) Komponenten und Infrastruktur durch gemäß dieser Förderrichtlinie geförderte Anlagen, (Anlagen-)Komponenten und Infrastruktur.
„Sanierung“: Austausch von bestehenden Anlagen, (Anlagen-)Komponenten, Technologien und bestehender Infrastruktur durch gemäß dieser Förderrichtlinie geförderte Anlagen, (Anlagen-)Komponenten, Technologien und Infrastruktur;
„Technischer Annex“: Anlage zu dieser Förderrichtlinie mit den inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen an die einzelnen Fördertatbestände die zu erfüllen sind, um eine Förderung zu erhalten;
„Inhaltliche und technische Mindestanforderungen“: die im Technischen Annex aufgeführten inhaltlichen und technischen Anforderungen an die einzelnen Fördertatbestände, die zu erfüllen sind, um eine Förderung zu erhalten.
4. Gegenstand der Förderung
4.1 Strategische Klimaschutzmaßnahmen
4.1.1 Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz
Gefördert werden Einstiegs- und Orientierungsberatungen sowie Fokusberatungen im Bereich Klimaschutz durch fachkundige externe Dienstleister. Die Beratung generiert Entscheidungswissen, beschleunigt die Integration von Klimaschutz in bestehende Strukturen und Entscheidungsprozesse und forciert kurzfristig umsetzbare Klimaschutzaktivitäten.
Förderfähige Maßnahme: • Beratung durch fachkundige externe Dienstleister im Umfang von bis zu 20 Tagen
Die Beratertage müssen zur Hälfte in direkter Kommunikation mit dem Antragsteller zwecks effektiver Einbindung vor Ort oder in digitaler Form stattfinden. Bereits innerhalb des Bewilligungszeitraums ist mindestens eine Klimaschutzmaßnahme in die Umsetzung zu bringen.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
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a) Einstiegs- und Orientierungsberatung zum Klimaschutz
Gefördert wird eine Einstiegs- und Orientierungsberatung zum Klimaschutz durch fachkundige externe Dienstleister. Ziel einer Beratung kann auch die Erstellung einer Treibhausgasbilanz und Potenzialanalyse zur Treibhausgasminderung sein.
Bewilligungsvoraussetzung ist: • Der Antragsteller verfügt über kein integriertes Klimaschutzkonzept beziehungsweise ist als kreisangehörige Stadt oder Gemeinde noch nicht an einem Klimaschutzkonzept des Landkreises beteiligt.
b) Fokusberatungen im Bereich Klimaschutz
Gefördert werden Fokusberatungen im Bereich Klimaschutz durch fachkundige externe Dienstleister.
Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Das Thema der Fokusberatung liegt im direkten Einflussbereich des Antragstellers, das heißt, dass durch Maßnahmen des Antragstellers eine Treibhausgasminderung erreicht wird. • Es werden Themen angesprochen, in denen der Antragsteller als Verbraucher und Vorbild (zum Beispiel eigener Energieverbrauch, nachhaltige Beschaffung, Strategie für nachhaltige finanzielle Anlagen und Beteiligungen) auftritt oder im Fall von Kommunen regulierend tätig ist (zum Beispiel Bebauungsplanung, Flächennutzungsplanung).
4.1.2 (Entfällt)
4.1.3 (Entfällt)
4.1.4 Einführung von Energiesparmodellen
Gefördert wird die erstmalige Einführung von Energiesparmodellen in Schulen und Kindertagesstätten in öffentlicher, gemeinnütziger oder religionsgemeinschaftlicher Trägerschaft, die Nutzende zur aktiven Mitarbeit im Klimaschutz und zur Einsparung von Energie, Wasser und Abfall motivieren.
Förderfähige Maßnahmen: • Einsatz von Fachpersonal, das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird, oder Einsatz fachkundiger externer Dienstleister für − die Einführung eines Prämiensystems (Aktivitäts- oder Beteiligungsprämiensystem oder Mischform aus beiden) in jeder teilnehmenden Einrichtung, inklusive Prämienberechnung und Prämienüberreichung − die Durchführung einer Auftaktveranstaltung − die Durchführung einer Auftaktbegehung in jeder teilnehmenden Einrichtung zur Identifikation nutzerbedingter und technischer Treibhausgas- und Energieeinsparpotenziale − die Gewinnung weiterer Einrichtungen bis zu eineinhalb Jahren nach Start des Vorhabens − die Durchführung von einmal pro (Schul-)Jahr stattfindenden Vernetzungstreffen der teilnehmenden Einrichtungen − die Bildung von Energieteams und Ausstattung der Teams
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− die gezielte, punktuelle Unterstützung von pädagogischen Maßnahmen der teilnehmenden Einrichtungen • Optionale Maßnahmen (bei Bedarf auch unter Einsatz fachkundiger externer Dienstleister für die Durchführung): − folgende geringinvestive Maßnahmen: ▪ Abdichten von Außentüren und Fensterrahmen ▪ Anbringen von Türschließern an Außentüren ▪ Installation von voreinstellbaren manuellen sowie programmierbaren Thermostatventilen ▪ Ersatz von ineffizienten Kleinlüftern (Zu- und Abluft) durch bedarfsgeregelte Neugeräte ▪ Einsatz von Wassersparaufsätzen und/oder wassersparenden Armaturen bei Warmwasserleitungen ▪ Einführung eines beziehungsweise Verbesserung des Abfalltrennsystems und Maßnahmen zur Vermeidung von Abfall − Informationsveranstaltungen beziehungsweise Schulungen für Hausmeisterinnen und Hausmeister, pädagogisches Personal und Schülerschaft − Aktionstage und Exkursionen − Ausstattung der Energieteams − Anschaffung von pädagogischen Materialien
Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Es liegt ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums des Antragstellers zur Realisierung von Energiesparmodellen in seinen Einrichtungen vor. • Der Antragsteller gibt die Zahl der mit Projektstart teilnehmenden Einrichtungen an.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.
4.1.5 Betrieb kommunaler Netzwerke
Gefördert wird der Betrieb kommunaler Klimaschutz-Netzwerke, die mindestens ein Handlungsfeld des kommunalen Klimaschutzes abdecken, insbesondere: • Energieeffizienz • Ressourceneffizienz • klimafreundliche Mobilität
Ein Netzwerkteilnehmer kann an mehreren Klimaschutz-Netzwerken zu unterschiedlichen Handlungsfeldern teilnehmen.
Förderfähige Maßnahmen: • Einsatz eines Netzwerkmanagements für − die fachlich-inhaltliche Betreuung und Begleitung des Netzwerks − die Vorbereitung und Durchführung der Auftakt- und Abschlussveranstaltungen, und von mindestens im dreimonatigen Rhythmus stattfindenden Netzwerktreffen sowie den Aufbau einer elektronischen Netzwerkplattform − die Erstellung der Berichte zur Kontrolle des Fortschritts der Netzwerkteilnehmenden • Einsatz von Beraterinnen oder Beratern für eine hersteller-, anbieter- und vertriebsneutrale Beratung des Netzwerks und Schulungen von Netzwerkteilnehmenden • Einsatz von Referentinnen oder Referenten bei Netzwerktreffen • begleitende Öffentlichkeitsarbeit
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Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Das Netzwerk hat mindestens sechs und maximal 15 Teilnehmende. Bei der Anzahl der Teilnehmenden sind die regionalen Gegebenheiten und die Steuerungsfähigkeit durch das Netzwerkmanagement zu berücksichtigen. • Es besteht keine Mitgliedschaft eines Netzwerkteilnehmenden in einem oder mehreren Netzwerken zu identischen Handlungsfeldern. • Nicht förderfähig sind Leistungen der Energieberatung, die zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach den §§ 8 ff. des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) erbracht werden.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.
4.1.6 Erstellung von Machbarkeitsstudien
Gefördert wird die Erstellung von Machbarkeitsstudien durch fachkundige externe Dienstleister.
Ziel dieser Studien ist es, dass bei umfassenden Investitionen hohe Treibhausgasminderungspotenziale angereizt beziehungsweise dass bei anstehenden Sanierungen oder Modernisierungen Klimaschutzmaßnahmen systematisch und zielkonform vorbereitet und geplant werden. Bezugnehmend auf die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beinhalten Machbarkeitsstudien neben einer Bestandsaufnahme eine Potenzialanalyse, in der technische und organisatorische Treibhausgasminderungspotenziale analysiert werden. Darauf aufbauend beinhaltet die Studie die Ergebnisse einer Vorplanungsphase, in der verschiedene Umsetzungsvarianten bewertet werden und eine Vorzugsvariante abgeleitet wird. Für diese Vorzugsvariante wird eine Entwurfs- und Genehmigungsplanung gefördert.
Förderfähige Maßnahmen: • Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur Erstellung von Machbarkeitsstudien inklusive Planungsleistungen der HOAI-Phasen 1 bis 4. Sind Untersuchungsgegenstände nicht genehmigungspflichtig, entfällt die Förderfähigkeit der Leistungsphase 4. • Für eine Machbarkeitsstudie für Siedlungsabfalldeponien sind zusätzlich Untersuchungen am Deponiekörper förderfähig, die für die Ermittlung des Emissionspotenzials notwendig sind, wie zum Beispiel Bohrungen, Feststoffprobenahmen und -analysen, Gasmessungen, Belüftungsversuche. Die Notwendigkeit der Untersuchungen ist zu begründen.
Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Zum definierten Untersuchungsgegenstand liegen noch keine Machbarkeitsstudien vor. Liegen bereits Potenzial- oder Machbarkeitsstudien vor ohne Berücksichtigung der Leistungsphasen 2 bis 4, können diese Planungsleistungen im Rahmen einer Machbarkeitsstudie gefördert werden. • Die im Rahmen einer Machbarkeitsstudie betrachteten Untersuchungsgegenstände müssen folgende Charakteristika vorweisen: − Antragsteller müssen berechtigt sein, Investitionsentscheidungen in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand zu treffen. − Der Untersuchungsgegenstand muss klar abgegrenzt sein und muss sich auf Anlagen oder Infrastrukturbereiche konzentrieren (zum Beispiel Außen- und Straßenbeleuchtung, Kläranlage, Anlagen der Trinkwasserversorgung, Radverkehrsinfrastruktur in einem räumlich begrenzten Gebiet).
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Es ist eine gestaffelte Beantragung der Machbarkeitsstudie inklusive der Leistungsphasen und Inhalte gemäß Technischem Annex für die Leistungsphasen 1 und 2 und anschließend Leistungsphasen 3 und gegebenenfalls 4 möglich.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate, sofern eine vollständige Machbarkeitsstudie (inklusive Leistungsphasen 1 bis 3 gegebenenfalls 4) beantragt wird. Erfolgt die Beantragung gestaffelt, beträgt der Bewilligungszeitraum jeweils in der Regel zwölf Monate.
4.1.7 Einrichtung einer Klimaschutzkoordination
Gefördert wird die Einrichtung einer Klimaschutzkoordination in Organisationen, die im intermediären Sinne Aufgaben für die Organisationseinheiten der direkt untergeordneten, untersten Ebene der Organisation übernehmen. Die Aufgaben der Klimaschutzkoordination sind: • Ansprache der zu unterstützenden Organisationseinheiten und Informationsvermittlung zu Möglichkeiten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen • Begleitung bei der Initiierung und Durchführung von treibhausgasmindernden Maßnahmen und Beratung zu Finanzierungsmöglichkeiten • Vermittlung von regionalen Akteuren und regionalen fachlichen Ansprechpartnern für die Umsetzung von Klimaschutzprojekten • Unterstützung bei der Entwicklung von Energie- und Treibhausgasbilanzen
Förderfähige Maßnahmen: • Einsatz von Fachpersonal (Klimaschutzkoordination), das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird • Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur − Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen − professionellen Prozessunterstützung • begleitende Öffentlichkeitsarbeit • Dienstreisen zu den zu unterstützenden Organisationseinheiten
Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Es liegt ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums des Antragstellers über die Einrichtung einer Klimaschutzkoordination für die Organisationseinheiten mit den oben genannten Aufgaben vor. • Es liegen formlose Teilnahmeerklärungen von mindestens 25 % der Organisationseinheiten des Antragstellers vor.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.
4.1.8 Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Einsatz eines Klimaschutzmanagements
a) Erstvorhaben Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement
Gefördert werden die erstmalige Erstellung eines integrierten Klimaschutzkonzepts und die Umsetzung erster Maßnahmen durch ein Klimaschutzmanagement. Ein integriertes Klimaschutzkonzept umfasst alle klimarelevanten Handlungsfelder einer Organisation und adressiert die unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten des Antragstellers als Verbraucher/Vorbild, Versorger/Anbieter, gegebenenfalls Regulierer und Berater/Motivierender.
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Förderfähige Maßnahmen: • Einsatz von Fachpersonal (Klimaschutzmanagement), das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird • bei Bedarf auch unter Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur − Unterstützung bei der Erstellung der Treibhausgasbilanzierung und der Berechnung von Potenzialen und Szenarien sowie der Maßnahmenbewertung im Rahmen der Konzepterstellung − professionellen Prozessunterstützung − Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung − Endredaktion des Konzepts • begleitende Öffentlichkeitsarbeit • Dienstreisen mit direktem Bezug auf die Aufgaben des Klimaschutzmanagements für − Weiterqualifizierungen − Austausch- und Vernetzungstreffen − Fachtagungen oder sonstigen Informationsveranstaltungen für Klimaschutzmanagement sowie Mitarbeitende aus dem Tätigkeitsbereich Klimaschutz des Antragstellers − die tägliche Arbeit
Bewilligungsvoraussetzungen sind: Der Antragsteller • weist komplexe Verwaltungs- und Wirtschaftsstrukturen in mehreren Handlungsfeldern auf. • kann durch ein Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement ein erhebliches Energie- und Treibhausgaseinsparpotenzial in mehreren Handlungsfeldern heben. • hat noch kein integriertes Klimaschutzkonzept beziehungsweise ist als kreisangehörige Stadt oder Gemeinde noch nicht an einem Klimaschutzkonzept des Landkreises beteiligt.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
b) Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement
Gefördert wird ein Klimaschutzmanagement zur Umsetzung von Maßnahmen aus einem integrierten Klimaschutzkonzept, das die inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen zu Nummer 4.1.8 a)) erfüllt.
Hat ein Landkreis ein Klimaschutzkonzept erstellt, das die Zuständigkeiten seiner kreisangehörigen Gemeinden umfasst, können die kreisangehörigen Gemeinden darauf basierend einen eigenen Antrag für ein Anschlussvorhaben stellen.
Förderfähige Maßnahmen: • Einsatz von Fachpersonal (Klimaschutzmanagement), das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird • Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur − professionellen Prozessunterstützung − Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung • Dienstreisen mit direktem Bezug auf die Aufgaben des Klimaschutzmanagements für − Weiterqualifizierungen − Austausch- und Vernetzungstreffen − Fachtagungen oder sonstige Informationsveranstaltungen für Klimaschutzmanagement sowie Mitarbeitende aus dem Tätigkeitsbereich Klimaschutz des Antragstellers
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− für die Teilnahme an Mentoring an bis zu sechs Tagen − die tägliche Arbeit • begleitende Öffentlichkeitsarbeit
Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Im Fall der Förderung eines Erstvorhabens gemäß Nummer 4.1.8 a)): Der Antrag für das Anschlussvorhaben wird spätestens sechs Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums des Erstvorhabens beim Projektträger eingereicht. Sofern das Anschlussvorhaben von einer Kommune auf Basis einer Beteiligung an einem Klimaschutzkonzept des Landkreises beantragt wird, ist der Antrag bis spätestens zwölf Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums des Erstvorhabens einzureichen. • Das Konzept erfüllt die inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen zu Nummer 4.1.8 a)) und ist nicht älter als 36 Monate. • Es liegt ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums des Antragstellers zur Umsetzung des Klimaschutzkonzepts sowie zum Aufbau eines Klimaschutz-Controllings vor. • Der Antragsteller hat das Klimaschutzkonzept noch nicht umgesetzt beziehungsweise das Klimaschutzkonzept wurde für ihn als kreisangehörige Stadt oder Gemeinde vom Landkreis noch nicht umgesetzt. • Es liegt die Bereitschaft zur Wahrnehmung von Mentoring-Aufgaben im Umfang von sechs Tagen pro Jahr durch das Klimaschutzmanagement vor.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.
4.1.9 (Entfällt)
4.1.10 Fokuskonzepte und Umsetzungsmanagement
a) Erstellung von Fokuskonzepten
Gefördert wird die Erstellung von Fokuskonzepten durch fachkundige externe Dienstleister für die sektoralen Handlungsfelder • Mobilität • Abfallwirtschaft
Förderfähige Maßnahmen: • Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur − Konzepterstellung − Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung • begleitende Öffentlichkeitsarbeit
Bewilligungsvoraussetzung ist: • Der Antragsteller kann für jedes Handlungsfeld gemäß Nummer 4.1.10 a) ein Fokuskonzept beantragen, sofern er noch kein Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für das beantragte Handlungsfeld erstellt hat beziehungsweise als kreisangehörige Stadt oder Gemeinde noch nicht an einem Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept des Landkreises für das beantragte Handlungsfeld beteiligt ist.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.
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b) Einsatz eines Umsetzungsmanagements
Gefördert wird ein Klimaschutzmanagement für die Umsetzung von Maßnahmen aus einem Fokuskonzept oder einem Klimaschutzteilkonzept zu den sektoralen Handlungsfeldern gemäß Nummer 4.1.10 a)).
Förderfähige Maßnahmen: • Einsatz von Fachpersonal (Umsetzungsmanagement), das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird bei Bedarf unter Einsatz fachkundiger externer Dienstleister − zur professionellen Prozessunterstützung − Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung • Dienstreisen mit direktem Bezug auf die Aufgaben des Umsetzungsmanagements für − Weiterqualifizierungen − Austausch- und Vernetzungstreffen − Fachtagungen oder sonstige Informationsveranstaltungen für das Umsetzungsmanagement sowie für Mitarbeitende des Antragstellers, die mit der Umsetzung des Fokuskonzepts beauftragt sind − die tägliche Arbeit • begleitende Öffentlichkeitsarbeit
Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Es liegt ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums des Antragstellers zur Umsetzung des Fokuskonzepts vor. • Die Förderung eines Umsetzungsmanagements ist einmalig für ein erstelltes Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für ein sektorales Handlungsfeld gemäß Nummer 4.1.10 a)), das nicht älter als 36 Monate ist, möglich. • Der Antragsteller hat noch kein Umsetzungsmanagement für das umzusetzende Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für das sektorale Handlungsfeld gemäß Nummer 4.1.10 a)).
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
c) Einsatz eines Umsetzungsmanagements für integrierte Klimaschutzkonzepte
Für Erstvorhaben Klimaschutzmanagement zur Umsetzung eines integrierten Klimaschutzkonzeptes, die gemäß der Übergangsregelung der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Kommunalrichtlinie bewilligt wurden, ist ein Umsetzungsmanagement nach Maßgabe der Nummer 4.1.10 b)) möglich.
Bewilligungsvoraussetzung ist: • Der Antrag für das Umsetzungsmanagement wird spätestens sechs Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums des Erstvorhabens Klimaschutzmanagement beim Projektträger eingereicht.
4.1.11 (Entfällt)
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4.2 Investive Klimaschutzmaßnahmen
4.2.1 Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung
Gefördert wird die Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung.
Förderfähige Anlagenkomponenten: • Leuchtenkopf bestehend aus einem Träger für das Leuchtmittel sowie Leuchtmittel, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse • Steuer- und Regelungstechnik
Förderfähige Maßnahmen: • Durchführung einer photometrischen Messung
Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Für die zu installierenden Anlagenkomponenten wird eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % nachgewiesen. • Es wird eine Auslegung auf Grundlage der DIN EN 13201-1 (für Straßenbeleuchtung) beziehungsweise DIN EN 12193 (für Sportstätten) durch einen qualifizierten Fachplaner durchgeführt.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
Außen- und Straßenbeleuchtung auf Verkehrsflächen und verkehrsberuhigten Flächen: Gefördert werden Anlagekomponenten von Beleuchtungsanlagen für Verkehrsflächen und verkehrsberuhigte Flächen mit einer Regelungstechnik, die eine zonenweise, zeit- oder präsenzabhängige Beleuchtung ermöglicht und in der Regel mindestens zwei unterschiedliche Verkehrsflächen (für den Kraftfahrzeug-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr) und/oder bei Bedarf auch zusätzliche zu beleuchtende Begrenzungsflächen, wie Hausfassaden, Grünstreifen und Vorgärten, berücksichtigt.
Beleuchtung für Nutzungsflächen von Außen- und Sportanlagen: Gefördert werden Anlagenlagenkomponenten von Beleuchtungsanlagen an Nutzungsflächen von Außenanlagen, die nicht von einer Straßenbeleuchtung erfasst werden und der Ausleuchtung von Bodenflächen, beispielsweise Plätzen oder Sportinfrastruktur, dienen.
Für diese Beleuchtungsanlagen müssen als Sonderform der zonenweisen Schaltung eine nutzungsgerechte Beleuchtungsregelung (zum Beispiel zweistufig für Training und Wettkampf) installiert werden.
4.2.2 (Entfällt)
4.2.3 Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung
Gefördert wird die Sanierung der Innen- und Hallenbeleuchtung.
Förderfähige Anlagenkomponenten: • komplettes Leuchtensystem bestehend aus Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung • Steuer- und Regelungstechnik • erforderliches Installationsmaterial
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Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Es wird eine Lichtplanung auf Grundlage der DIN EN 12464-1:2021 beziehungsweise bei Sportstätten nach DIN EN 12193 durch qualifizierte Fachplaner durchgeführt. • Für die zu installierenden Anlagenkomponenten wird eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % nachgewiesen. • Für die Reduktion von Lichtemissionen nach außen sind Hallenrandbereiche, durch die das Licht (zum Beispiel durch Fenster) nach außen abstrahlt, von der Beleuchtung weitgehend auszusparen.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
4.2.4 (Entfällt)
4.2.5 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität
Gemäß Nummer 4.2.5 wird Mobilitätsinfrastruktur für den Alltagsradverkehr gefördert. Mobilitätsinfrastruktur für den touristischen Radverkehr wird gefördert, sofern die Infrastruktur auch dem Alltagsradverkehr dient.
a) Errichtung von Mobilitätsstationen
Gefördert wird die Errichtung neuer und die Erweiterung bestehender verkehrsmittelübergreifender Mobilitätsstationen.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
b) Verbesserung des ruhenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur
Gefördert wird die Verbesserung der Mobilitätsinfrastruktur für den ruhenden Radverkehr.
Förderfähige Maßnahmen: • Errichtung von Radabstellanlagen sowie Fahrradparkhäusern (einschließlich ihrer Ausstattung)
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
c) Errichtung von Bike+Ride-Radabstellanlagen
Gefördert wird die Errichtung von Radabstellanlagen innerhalb eines Radius von 100 Metern von einem Bahnhof oder einem Haltepunkt einer Bahnanlage nach Maßgabe der Nummer 4.2.5 b).
d) Verbesserung des fließenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur
Gefördert wird Mobilitätsinfrastruktur zur Verbesserung des fließenden Radverkehrs.
Förderfähige Maßnahmen: • Errichtung von Radinfrastruktur in Form von Radfahrstreifen, Schutzstreifen, Radwegen, Geh- und Radwegen, Fahrradstraßen, Fahrradschnellwegen und Fahrradzonen, inklusive Wegweisung und Signalisierung • Umgestaltung bestehender Radinfrastruktur, um sie an ein erhöhtes Radverkehrsaufkommen anzupassen in Form von Wegeverbreiterungen, Änderungen
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der Streckenführung oder anderen baulichen Verbesserungen, die über die reine Instandhaltung beziehungsweise Sanierung der bestehenden Radinfrastruktur hinausgehen, inklusive Wegweisung und Signalisierung • Umgestaltung von Knotenpunkten zur Erhöhung der Sicherheit und des Verkehrsflusses des Radverkehrs • Errichtung hocheffizienter und regelbarer Beleuchtungsanlagen zur Beleuchtung von Radwegen im Zusammenhang mit einer im Rahmen einer gemäß dieser Förderrichtlinie geförderten Maßnahme zur Verbesserung des fließenden Radverkehrs; es gelten die inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen des Technischen Annexes zu Nummer 4.2.1 an die Beleuchtung.
Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Die für Maßnahmen vorgesehenen Flächen sind beziehungsweise werden als öffentlich genutzte Verkehrsfläche gewidmet.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
4.2.6 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft
a) Aufbau von Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen aus dem privaten, kommunalen und gewerblichen Bereich
Gefördert wird der Aufbau eines Systems von zusätzlichen dezentralen Übergabepunkten für Garten- und Grünabfälle aus dem privaten, kommunalen und gewerblichen Bereich, die einer Kompostierung und anschließenden Verwertung zu Erden und Substraten zugeführt werden.
Förderfähige Komponenten: • Container und zugehörige Brücken zur Aufstellung im Straßenraum von Wohnquartieren, in Kleingartenanlagen oder anderen geeigneten Standorten
Förderfähige Maßnahmen: • Errichtung von zusätzlichen befestigten Sammelplätzen für Garten- und Grünabfälle mit gebundener Decke und einer Erfassung des Niederschlagwassers • begleitende Öffentlichkeitsarbeit
Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Es liegt ein Strategiepapier vor, in dem Standorte, technische Ausstattung der Standorte und Betreuung vorgeplant wurden. • Die gesammelten Garten- und Grünabfälle werden einer Kompostierungsanlage übergeben, die gemäß den Vorgaben der Bundesgütegemeinschaft Kompost (oder vergleichbar) qualitätsgesicherte Fertig- oder Substratkomposte aus Grüngut herstellt. • Der neue Sammelplatz für Garten- und Grünabfälle befindet sich nicht auf dem Gelände eines Entsorgungszentrums, einer Abfallbehandlungsanlage, Kompostierwerkes, Abfallsammelstelle oder ähnliches.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
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b) Errichtung von emissionsarmen, effizienten Bioabfallvergärungsanlagen
Gefördert wird die emissionsarme, effiziente Vergärung beziehungsweise kombinierte energetische und stoffliche Nutzung (Erzeugung von Biogas mit anschließender Nachrotte beziehungsweise stofflicher Nutzung der festen Gärreste) von Abfällen, die mittels Biotonne getrennt gesammelt wurden.
Förderfähige Maßnahmen: • Errichtung einer Vergärungsanlage oder die Erweiterung einer Kompostierungsanlage um eine Vergärungsstufe durch qualifiziertes externes Fachpersonal • begleitende Öffentlichkeitsarbeit
Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Die flächendeckende Einführung der Biotonne mit Anschluss- und Benutzungszwang ist gegeben oder befindet sich nachweislich in der Umsetzung/Planung.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.
c) Optimierte Erfassung von Deponiegasen in Siedlungsabfalldeponien
Gefördert werden Maßnahmen zur optimierten Deponiegaserfassung in Siedlungsabfalldeponien, Deponieabschnitten sowie bei Altablagerungen, in denen vor dem
- Juni 2005 in erheblichem Umfang biologisch abbaubare Abfälle abgelagert wurden und in denen die Methanbildung so hoch ist, dass eine energetische Nutzung des Deponiegases möglich ist.
Förderfähige Technologien, (Anlagen-)Komponenten und Infrastrukturen: • Technische Einrichtungen und Aggregate zur verbesserten Fassung und Behandlung der Deponiegase • Technologien zur Verbesserung der Gasreinigung und -aufbereitung • Technologien zur energetischen Nutzung von Schwachgas zur Produktion von Eigenstrom • Mess- und Regelungstechnik für die Prozesssteuerung, für das Monitoring sowie die Emissionsüberwachung
Förderfähige Maßnahmen: • bauliche Maßnahmen im Bereich der Deponie, sofern diese ausschließlich für die Verbesserung des Gaserfassungsprozesses der Deponie erforderlich sind und einer späteren aeroben In-situ-Stabilisierung dienen • Ertüchtigung der bestehenden Gasbrunnen und der Errichtung für den Betrieb notwendiger, zusätzlicher Gasbrunnen
Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Die beantragten Maßnahmen wurden in einer zuvor durchgeführten Machbarkeitsstudie ermittelt, die die Anforderungen gemäß 4.1.6 erfüllt und nicht älter als zwei Jahre ist. • Die geförderte Maßnahme hat die energetische Nutzung des erfassten Deponiegases zum Ziel oder erhöht signifikant die Effizienz einer bestehenden energetischen Nutzung. • Der Gaserfassungsgrad wird um mindestens 25 % gesteigert oder es werden insgesamt mindestens 60 % des auf der Deponie anfallenden Gases erfasst. • Das gefasste Deponiegas wird einer effizienten und emissionsarmen energetischen Nutzung zugeführt. Hierfür kann eine getrennte Erfassung qualitativ unterschiedlicher Deponiegasströme oder eine Deponiegasaufbereitung erforderlich sein. • Die Maßnahmen dienen der Vorbereitung einer späteren aeroben In-situ-Stabilisierung.
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Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
d) Aerobe In-situ-Stabilisierung von Siedlungsabfalldeponien
Gefördert werden Maßnahmen zur aeroben In-situ-Stabilisierung von Siedlungsabfalldeponien, Deponieabschnitten sowie bei Altablagerungen, in denen vor dem
- Juni 2005 in erheblichem Umfang biologisch abbaubare Abfälle abgelagert wurden und deren Methanbildung soweit abgeklungen ist, dass eine energetische Nutzung des Deponiegases nicht mehr möglich ist.
Förderfähige Technologien, (Anlagen-)Komponenten und Infrastrukturen: • technische Einrichtungen und Aggregate für die Belüftung des Deponiekörpers und/oder eine gezielte Infiltration von Wasser • technische Einrichtungen und Aggregate zur Fassung und Behandlung der Prozessluft • Mess- und Regelungstechnik für die Prozesssteuerung, für das Monitoring sowie die Emissionsüberwachung • Hilfsaggregat(e), mit dem (denen) unter Nutzung von gegebenenfalls im ersten Projektjahr noch zur Verfügung stehenden Deponiegases Strom zur Eigennutzung erzeugt werden kann, mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität der Maßnahme
Förderfähige Maßnahmen: • bauliche Maßnahmen im Bereich der Deponie, sofern diese ausschließlich für den Stabilisierungsprozess der Deponie erforderlich sind • Ertüchtigung der bestehenden Gasbrunnen und der Errichtung für den Betrieb notwendiger, zusätzlicher Gasbrunnen
Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Die beantragten Maßnahmen wurden in einer zuvor durchgeführten Machbarkeitsstudie ermittelt, die die Anforderungen gemäß 4.1.6 erfüllt und nicht älter als zwei Jahre ist. • Durch die geförderten Infrastrukturmaßnahmen wird eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % nachgewiesen. • Es kommen Verfahren der Saug- oder Druckbelüftung sowie Kombinationen dieser Belüftungsverfahren mit einer gezielten, bedarfsabhängigen Infiltration von Wasser mit anschließender Ablufterfassung und -behandlung zum Einsatz. Die gefasste Abluft ist über eine Abluftreinigungsanlage nach dem aktuellen Stand der Technik zu behandeln. • Der Deponiekörper überschreitet die Obergrenze von biologisch abbaubarer organischer Substanz (oTS) von maximal 12 Kilogramm pro Tonne nicht. • Die Anforderungen aus § 25 Absatz 4 der Deponieverordnung werden erfüllt. Eine entsprechende Prüfung erfolgt durch die zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde. Als Nachweis ist ein durch diese Behörde erstellter Genehmigungsbescheid vorzulegen, der die Erlaubnis für die beabsichtigte Stabilisierung beinhaltet. • Ein Monitoring mit allen verfahrensbedingt erforderlichen Parametern zum Nachweis des erfolgreichen Stabilisierungsprozesses und der sicheren Betriebsführung, insbesondere unter Berücksichtigung der Temperatur und des Kohlenmonoxidgehalts, wird durchgeführt. Die hierfür erforderlichen Messeinrichtungen und Sensoren sind zu installieren. Dem Vergleichsszenario sind die direkten und indirekten (zum Beispiel durch Energieeinsatz verursachten) Treibhausgasemissionen des Stabilisierungsprozesses sowie das nach erfolgter Stabilisierungsmaßnahme verbleibende Emissionspotenzial gegenüberzustellen.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
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4.2.7 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung
Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Die beantragten Maßnahmen für die Nummern 4.2.7 b)) bis h)) wurden in einer zuvor durchgeführten Machbarkeitsstudie ermittelt, die die Anforderungen gemäß Nummer 4.1.6 erfüllt und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre ist. Wenn bereits eine Studie nach den Maßgaben des Arbeitsblattes DWA-A 216 innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung durchgeführt wurde und diese Studie die gleichen oder übertreffenden Ziele einhält, kann diese Studie ebenfalls Grundlage für die Förderung der Maßnahmen sein. • Die Ablaufqualität einer Kläranlage darf sich durch die Maßnahmen nicht verschlechtern.
a) Klärschlammverwertung im Verbund
Gefördert werden Maßnahmen an Abwasseranlagen, die die Schlammverwertung im Verbund zum Ziel haben.
Förderfähige Maßnahmen: • Maßnahmen an Abwasseranlagen der Größenklasse IV bis V, die der Annahme (zum Beispiel Laderampen, Speicher), Weiterverarbeitung (zum Beispiel Trocknung, Mischung) und Verwertung (zum Beispiel Anlagen zur Faulung, Faulschlamm-Verbrennung, Verpressung oder ähnliches) des Klärschlamms dienen, der im Rahmen eines Verbundkonzepts von einer Vielzahl kleinerer Kläranlagen gesammelt und zur geförderten Anlage transportiert wird • Errichtung von Vorklärbecken oder anderen Anlagen zur Abscheidung von nicht- löslichen Kleinstpartikeln aus dem Abwasser sowie Anlagen zur Entwässerung und Mischung an Abwasseranlagen der Größenklasse I bis III, die bei bestehenden Plänen der Zusammenarbeit mit anderen Anlagen zur gemeinsamen Schlammverwertung eine verfahrenstechnische Umstellung ohne aerobe Schlammstabilisierung anstreben
Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Alle teilnehmenden Kläranlagen sind höchstens 50 Kilometer Luftlinie von der Anlage entfernt, zu welcher der Klärschlamm zur erstmaligen gemeinsamen Verwertung (zum Beispiel Faulung oder Verbrennung) transportiert wird. • Die Emissionen für den Schlammtransport zwischen den Anlagen liegen im Ergebnis nicht höher als die erzielbaren Emissionsminderungen durch die Kooperation.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.
b) Errichtung einer Vorklärung und Umstellung der Klärschlammbehandlung auf Faulung
Gefördert werden für alle Kläranlagen-Größenklassen Maßnahmen zur Umstellung von aerober zu anaerober Klärschlammbehandlung durch Faulung mit dem Ziel der Methangewinnung zur Energieproduktion.
Förderfähige Anlagen und Infrastruktur: • Vorklärbecken oder anderen Anlagen zur Abscheidung von nicht-löslichen Kleinstpartikeln aus dem Abwasser • Anlagen zur Weiterverarbeitung des Schlamms (zum Beispiel Entwässerung, Mischung) • Faultürme • Anlagen zur thermischen und mechanischen Desintegration des Klärschlamms • Schlammtransportinfrastruktur (zum Beispiel Schlammpumpen, Leitungen)
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• Gaspufferspeicher
Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Die Abwasseranlage verfügt nicht über die Möglichkeit der lokalen Klärschlammfaulung oder die Klärschlammstabilisierung erfolgt mittels aerober Klärschlammstabilisierung oder Kaltfaulung. • Die nach der erfolgten Umstellung der Klärschlammfaulung erzeugten Gasmengen werden einer effizienten und emissionsarmen energetischen Nutzung zugeführt.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.
c) Einsatz effizienter Querschnittstechnologien
Gefördert werden Sanierungsmaßnahmen und Neu- und Umbaumaßnahmen auf Abwasserbehandlungsanlagen aller Größenklassen sowie in an die Kläranlage angeschlossenen Abwassernetzen zur Energieeinsparung, bei denen erhebliche Energiemengen für verschiedene Querschnittstechnologien benötigt werden.
Förderfähige Komponenten: • energieeffiziente Motoren • durch Motoren angetriebene Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Rührwerke), sofern auch die zugehörigen Motoren ausgetauscht werden • energieeffiziente Umwälz- und Abwasserpumpen • Ventilatoren • hocheffiziente und regelbare Drucklufterzeuger sowie deren übergeordnete Steuerung in Abhängigkeit einer geeigneten Messgröße (zum Beispiel O -, N O-Gehalt im 2 2 Belebungsbecken) • Wärmeübertrager für die Abwärmenutzung beziehungsweise Wärmerückgewinnung aus Abwässern • Frequenzumrichter
Förderfähige Maßnahmen: • Dämmung von industriellen Anlagen beziehungsweise Anlagenteilen • Neu- und Umbaumaßnahmen, die dem Rückbau von Pumpen und Hebewerken dienen, zum Beispiel die Umstellung von Pumpen auf Saugheber und die Schaffung von effizienteren Netzstrukturen • Sanierungsmaßnahmen im kommunalen Abwassernetz, bei denen vorhandene Motoren und Pumpen durch energieeffiziente Modelle ausgetauscht werden
Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Bei Maßnahmen im Abwassernetz ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass mindestens 25 % der für das Abwassernetz eingesetzten Energie bezogen auf den Energieeinsatz der letzten drei Jahre durch die Neu- und Umbaumaßnahmen eingespart werden können. • Der Austausch von durch Motoren angetriebene Arbeitsmaschinen durch energieeffizientere Ausführungen wird nur dann gefördert, wenn auch die Motoren ausgetauscht werden.
Für den Austausch von Komponenten sowie für Maßnahmen im Abwassernetz ist keine Machbarkeitsstudie notwendig.
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Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate. Für Projekte, die Neu- und Umbaumaßnahmen im kommunalen Abwassernetz beinhalten, beträgt der Bewilligungszeitraum in der Regel 24 Monate.
d) Umstellung auf Schlammtrocknung mit erneuerbaren Energien
Gefördert wird für alle Kläranlagen-Größenklassen die Umstellung von Klärschlamm- Trocknungsanlagen auf solche, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Förderfähige Maßnahmen: • Errichtung von − hydraulischen Leitungen zum Transport der Wärme von vorhandenen Wärmeerzeugern zur Trocknungsanlage − Leichtbaugebäuden zur direkten solaren Strahlungsnutzung − Anlagen zur Verarbeitung des Schlamms (zum Beispiel Verteilung, Mischung)
Bewilligungsvoraussetzung ist: • Die Abwasseranlage verfügt bereits über eine Schlamm-Trocknungsanlage, die mit fossilen Energieträgern betrieben wird.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.
e) Emissionsfreie Lagerung von Faulschlamm
Gefördert werden Maßnahmen zur Reduktion von Methan-Emissionen bei der Lagerung von Faulschlamm nach der abgeschlossenen Faulung und vor der Weiterverarbeitung (zum Beispiel Verbrennung) durch Abdichtung der Lagerstätte.
Förderfähige Maßnahmen: • Errichtung von gasdichten Behältern • Dichtungsmaßnahmen an bestehenden Behältern und an bestehenden Gebäuden
Bewilligungsvoraussetzungen sind: • In der Abwasseranlage wird Klärschlammfaulung durchgeführt. • Es findet keine kontinuierliche Weiterverarbeitung (zum Beispiel Verbrennung), sondern eine Zwischenlagerung statt, die bislang offen beziehungsweise nicht gasdicht erfolgt.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
f) Anwendung innovativer Verfahrenstechnik
Gefördert werden Maßnahmen zur Energieeinsparung gegenüber bestehenden Systemen durch Anwendung energieeffizienter Verfahren der Abwasserreinigung.
Förderfähige Maßnahmen: • Einführung von Verfahren zur Stickstoffelimination im Schlammwasser vor der Rückführung in die biologische Abwasserreinigung (Deammonifikation), und zwar: − Anschaffung von Leitungen und Pumpen für die Nebenstrecke − kontinuierlich betriebene Stickstoffelemination oder einen sequenziell beschickten Reaktor zur Stickstoffelemination (SBR-Anlage)
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• effiziente Anordnung der Belüftungssysteme im Becken, optimierte Leitungsführung oder ähnliche Maßnahmen, die den Druckluftbedarf für die Belebungsbecken dauerhaft senken • Einführung vergleichbarer hocheffizienter Verfahrenskombinationen, die bei gleichbleibender oder verbesserter Reinigungsqualität mindestens 25 % der Energie für die Belebungsbecken einsparen
Bewilligungsvoraussetzung ist: • Die Reinigungsleistung der Abwasseranlage wird durch die neue Verfahrungstechnik nicht eingeschränkt.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.
g) Reduzierung von Stickstoffemissionen bei der Faulschlammbehandlung
Gefördert werden Maßnahmen, die nach der abschließenden Faulschlammbehandlung bei der nachfolgenden Faulschlammverwertung (zum Beispiel Verbrennung) N O einsparen 2 (zum Beispiel die regenerative thermische Oxidation und die katalytische Stickstoffreinigung).
Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Die Reduktion der N O-Emissionen wird bei der Verwertung des Faulschlamms (zum 2 Beispiel Verbrennung) nach fachlicher Planung in der Machbarkeitsstudie auf über 90 % geschätzt. • Die spezifischen Ausgaben für die Maßnahmen liegen unter 100 Euro je Tonne CO - 2 Äquivalent.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.
h) Erhöhung der Faulgasmenge
Gefördert werden alle Maßnahmen, die die spezifische Faulgasmenge einer Anlage deutlich erhöhen. Insbesondere sind hier zu nennen: • Anlagen zur thermischen und mechanischen Desintegration des Klärschlamms • verbesserte Mischanlagen • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik für eine optimierte Temperaturführung
Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Es existiert bereits eine Faulung auf der Anlage. • Die Faulgasproduktion wird auf mindestens 30 LN/EW*d angehoben. • Die Maßnahmen sind im Vergleich zum Zustand vor der Umsetzung mindestens energieneutral.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.
4.2.8 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung
a) Einsatz energieeffizienter Aggregate (Einzelkomponenten) in der Trinkwasserversorgung
Gefördert werden Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Trinkwasserversorgung durch Sanierungsmaßnahmen und Neu- und Umbaumaßnahmen von Pumpen- beziehungsweise Ventilatorsystemen, Nachrüstung von Motoren und hydraulische Betriebsoptimierung.
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Förderfähige Komponenten: • energieeffiziente Pumpen- beziehungsweise Ventilatorsysteme; dies beinhaltet alle Bauteile inklusive der Hydraulik, Motoren, Frequenzumrichter, EMV-Filter und der entsprechenden Verbindungsleitungen • Motoren mit Frequenzumformern • Mess-, Steuer- und Regeltechnik für die zu ersetzenden Komponenten
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
b) Systemische Optimierung in der Trinkwasserversorgung
Gefördert werden Maßnahmen zur Energieeinsparung in Trinkwasserversorgungsanlagen durch Modernisierung (Neu- und Umbau) sowie Betriebsoptimierung unter Einsatz von fachkundigen externen Dienstleistern.
Förderfähige Maßnahmen im Bereich der Wassergewinnung und -aufbereitung: • Modernisierung von Brunnen- und Rohrnetzbewirtschaftung (Identifikation und Vorrang von Brunnen mit geringerem spezifischem Energieverbrauch, Vergleichmäßigung der Förderung) • Einsatz von Hebeanlagen • Einrichtung einer dynamischen Steuerung der Pumpen (parallele Schaltung von Pumpen durch den Einsatz von drehzahlvariablen Pumpen etc.) • Reduzierung von Druckverlusten (zum Beispiel durch Ausbau von unnötigen Rückschlagventilen, Anpassung von Leitungsquerschnitten an die Fördermenge, Ersatz von Krümmern, Austausch von Sensorik in der Volumenstrommessung) • Einsatz passiver Belüftung zur Reduzierung des Belüftungsstrombedarfs in der Wasseraufbereitung
Förderfähige Maßnahmen im Bereich der Reinwasserverteilung: • Optimierung durch dynamische Steuerung der Pumpen (parallele Schaltung von Pumpen, Einsatz von Pumpen mit drehzahlvariablen Motoren) • Optimierung der Rohrleitungsführung zur Reduktion von Druckverlusten • Reduzierung von Druckverlusten (zum Beispiel durch Ausbau von Rückschlagventilen, die nicht notwendig sind, Anpassung von Leitungsquerschnitten an die Fördermenge, Reduktion von Drosseleinrichtungen und Widerständen) • Optimierung der Fließgeschwindigkeit • Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverlusten • Maßnahmen zur hydraulischen Optimierung der Versorgungsnetze (Ringschluss bei unterschiedlich stark belasteten Strängen, Unterteilung des Netzes in unterschiedliche Druckzonen und Abstimmung der Pumpenförderung darauf)
Förderfähige Maßnahmen im Bereich der Wasserspeicherung: • Optimierung der Behälterbewirtschaftung (Ausnutzung des Betriebsspeichervolumens) zur Vergleichmäßigung des Betriebs • Kontrolle des Restdrucks im Behältereinlauf und gegebenenfalls Anpassung der Druckverhältnisse in der Aufbereitung
Bewilligungsvoraussetzungen sind: • Die beantragten Maßnahmen wurden in einer zuvor durchgeführten Machbarkeitsstudie ermittelt, die die Anforderungen gemäß Nummer 4.1.6 erfüllt und nicht älter als zwei Jahre ist.
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• Durch die Modernisierungsmaßnahmen wird der spezifische Energieverbrauch pro m³ Trinkwasser um 20 % reduziert, ohne dass hierdurch die Wasserqualität beeinträchtigt wird. Dies ist durch die Machbarkeitsstudie nachzuweisen. • Werden bei der systemischen Optimierung Einzelkomponenten verbaut, die gemäß Nummer 4.2.8. a)) als Einzelkomponenten in der Trinkwasserversorgung gefördert werden, gelten die in Nummer 4.2.8 a)) festgeschriebenen Effizienz-Vorgaben.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.
4.2.9 (Entfällt)
4.2.10 Sanierung von Beckenwasserpumpen
Förderfähige Maßnahme: • Austausch nicht regelbarer Pumpen gegen regelbare Hocheffizienzpumpen für das Beckenwasser, die mit integriertem oder externem Frequenzumrichter ausgestattet sind.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.
5. Zuwendungsempfänger
5.1 Allgemeine Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie nichts anderes ergibt: a) Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) (auch für ihre rechtlich unselbständigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen) b) rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind c) öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Träger (mit Ausnahme des Bundes) von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen, jeweils für diese Einrichtungen d) im Status der Gemeinnützigkeit stehende oder mildtätige eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen e) Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen
5.2 Antragsberechtigung für bestimmte Förderschwerpunkte
Über Nummer 5.1 hinaus gilt für die Antragsberechtigung: a) Für den Förderschwerpunkt Nummer 4.1.5 (Betrieb kommunaler Netzwerke) gilt: Antragsberechtigt sind die unter Nummer 5.1 genannten Antragsberechtigten sowie weitere Akteure (zum Beispiel Unternehmen), die Teilnehmende eines Netzwerks werden wollen, mit Ausnahme von natürlichen Personen. b) Für investive Klimaschutzmaßnahmen gemäß Nummer 4.2, die für Antragsberechtigte nach Nummer 5.1 a)) (Kommunen) durchgeführt werden, sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren durchführen, soweit diese die unter Nummer 5.3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. c) Für die Förderschwerpunkte Nummer 4.1.6 (Erstellung von Machbarkeitsstudien) und
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Nummer 4.2.6 (Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft) sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die einen kommunalen Entsorgungsauftrag übernommen haben. d) Für die Förderschwerpunkte Nummer 4.1.6 (Erstellung von Machbarkeitsstudien), Nummer 4.2.7 (Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung) und Nummer 4.2.8 (Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung) sind öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände kommunalen Zweckverbänden gleichgestellt und damit antragsberechtigt. e) Für den Förderschwerpunkt Nr. 4.1.7 (Klimaschutzkoordination) sind nur Landkreise antragsberechtigt.
5.3 Ergänzende Voraussetzungen der Antragsberechtigung bei
Contractoren
Beantragt ein Contractor die Förderung, gelten nachfolgende zusätzliche Voraussetzungen: a) Der Contractor hat den Entwurf des Contractingvertrags sowie die im Zusammenhang mit dem Contracting weiteren geschlossenen Verträge (zum Beispiel Feinanalysevertrag) vorzulegen. Der Entwurf des Contractingvertrags benennt den Contractor und den Contractingnehmer als Vertragsparteien und regelt das Contractingverhältnis abschließend. Der Contractingvertrag muss inhaltlich die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Contractingvertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs enthalten. Der abgeschlossene Contractingvertrag ist spätestens mit Anzeige des Vorhabenbeginns vorzulegen. b) Es ist zusätzlich die gemeinsam durch den Contractor und den oder die Contractingnehmer zu unterzeichnende Erklärung spätestens mit Anzeige des Vorhabenbeginns abzugeben, dass: − der Contractor den Contractingnehmer über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages informiert. − der Contractor und der oder die Contractingnehmer sich mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Fördergeber, von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden erklären. Dazu muss ausdrücklich auch die Bereitschaft erklärt werden, dass Bücher, Belege und sonstige mit dem Fördervorhaben verbundene geschäftliche und technische Unterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt werden, Vor-Ort- Prüfungen zugelassen werden und zu Zwecken der Erfolgskontrolle und Evaluation dem Fördergeber, dem Projektträger und einem gegebenenfalls vom BMWK beauftragten Evaluator Auskünfte erteilt und die dafür benötigten Daten bereitgestellt werden und an den hierfür vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen.
6. Zuwendungsvoraussetzungen
Förderfähig sind nur Vorhaben, die die allgemeinen und besonderen Förderziele und - bedingungen dieser Förderrichtlinie erfüllen. Darüber hinaus haben Antragsteller beziehungsweise deren Vorhaben die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
a) Es sind nur solche Maßnahmen förderfähig, die hinsichtlich ihrer Klimaschutzwirkung zum Zeitpunkt der Antragstellung über die bestehenden oder für den Bewilligungszeitraum zu erwartenden gesetzlichen oder untergesetzlichen
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Anforderungen oder bestehende satzungsmäßige Anforderungen hinausgehen. b) Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Fördermitteleffizienz müssen die investiven Klimaschutzvorhaben in der Regel eine wirtschaftliche Amortisationszeit aufweisen. c) Der Antragsteller muss über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen. d) Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein. Es muss bestätigt werden, dass die Eigenmittel aufgebracht werden können. Drittmittel (zum Beispiel Zuschussförderungen und Förderkredite), die zur Finanzierung des Vorhabens ergänzend herangezogen werden, müssen nachgewiesen werden. e) Über das Vermögen des Antragstellers darf kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein. Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, die verantwortlichen natürlichen Personen dürfen keine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sein. f) Eine Zuwendung darf grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen hat. Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nummer 1.3 zu § 44 BHO gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Vorhabenbeginn. Dies gilt auch für Contractingverträge. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden, sofern sie nicht Fördergegenstand sind gemäß Nummer 4.1.6 (Erstellung von Machbarkeitsstudien). Mit Antragstellung hat der Antragsteller ausdrücklich zu erklären, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und noch kein der Ausführung des Vorhabens zuzurechnender Vertrag abgeschlossen wurde. Zudem sollen Vergabeverfahren für Leistungen und/oder Lieferungen im Rahmen des Vorhabens, für das eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie beantragt wird, erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Soweit bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids der Ausführung des Vorhabens zuzurechnende Leistungen und/oder Lieferungen ausgeschrieben werden und/oder Angebote eingeholt werden, wird eine Zuwendung nur gewährt, wenn − der Antragsteller mit Antragstellung ausdrücklich versichert, dass die Nummer 3 ANBest-GK beziehungsweise die Nummer 3 ANBest-P beachtet wurden, und − in der Ausschreibung beziehungsweise einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Zuschlagserteilung beziehungsweise ein Vertragsabschluss nur bei Bewilligung der beantragten Zuwendung erfolgt. Ein Verstoß gegen Nummer 3 ANBest-P beziehungsweise Nummer 3 ANBest-GK kann zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids auch mit Wirkung für die Vergangenheit sowie zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel sowie deren Verzinsung führen.
7. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
7.1 Art der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung (Zuschuss) im Rahmen der Projektförderung als Festbetrags- oder Anteilfinanzierung an den zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung kann für eine oder mehrere Maßnahmen beantragt werden.
7.1.1 Festbetragsfinanzierung
Die Bewilligung von Vorhaben von Kommunen (Gemeinden und Landkreisen) bis zu einer Zuwendungshöhe von sechs Millionen Euro erfolgt entsprechend § 44 Absatz 2 BHO im
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Rahmen einer Festbetragsfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung bei der Bewilligung wird anhand der geplanten zuwendungsfähigen Ausgaben und der geplanten Eigen- und Drittmittel nach Nummer 7.3 ermittelt.
Einsparungen bei der Durchführung der Maßnahmen wirken sich bei der Festbetragsfinanzierung grundsätzlich allein zugunsten des Zuwendungsempfängers aus, es sei denn, dass im Einzelfall die zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt unter die ausgezahlte Zuwendung absinken oder die zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten wird. In diesem Fall ist der übersteigende Betrag voll an den Zuwendungsgeber zurückzuzahlen.
7.1.2 Anteilfinanzierung
Die Förderung von Zuwendungsempfängern, die nicht Gemeinden oder Landkreise sind, beziehungsweise Zuwendungen an Gemeinden und Landkreise über 6 Millionen Euro, erfolgt als Anteilfinanzierung. Bei der Bewilligung in Form einer Anteilfinanzierung wird die Höhe der Zuwendung anhand der geplanten zuwendungsfähigen Ausgaben und der geplanten Eigen- und Drittmittel des Zuwendungsempfängers ermittelt. Die Zuwendung wird als prozentualer Anteil an den geplanten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gemäß Nummer 7.3 bewilligt.
Einsparungen bei der Durchführung der Maßnahme wirken sich bei der Anteilfinanzierung dem prozentualen Förderanteil entsprechend für Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger aus.
7.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
a) Zuwendungsfähig sind Ausgaben für förderfähige Maßnahmen gemäß dieser Förderrichtlinie. b) Es werden nur Ausgaben für Leistungen gefördert, die direkt und unmittelbar der Umsetzung der Klimaschutzmaßnahme dienen beziehungsweise die unmittelbar die Erreichung des Treibhausgasreduktionsziels adressieren. Die zu fördernden Ausgaben müssen aus Maßnahmen resultieren, die sich nicht aus bereits bestehenden Anordnungen, Auflagen und Genehmigungen ergeben. c) Hinsichtlich der förderfähigen Anlagen, (Anlagen-)Komponenten, Technologien und Infrastruktur sind die Ausgaben für Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme sowie Ausgaben für die Deinstallation und fachgerechten Entsorgung der zu ersetzenden Anlagen, Anlagekomponenten, Technologien und Infrastruktur zuwendungsfähig. d) Ausgaben für Planungsleistungen sind für Planungen im Rahmen der Erstellung von Machbarkeitsstudien nach Maßgabe der Nummer 4.1.6 zuwendungsfähig.
7.3 Fördersätze
Finanzschwache Kommunen können eine erhöhte Förderung nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie erhalten. Als finanzschwach gelten Kommunen, die a) an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen, b) oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird. Für das Vorliegen der Voraussetzungen von Finanzschwäche ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
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Antragsteller aus den Braunkohlerevieren gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz sind finanzschwachen Kommunen im Sinne dieser Förderrichtlinie gleichgestellt.
Vorbehaltlich etwaiger Reduzierungen der Förderquoten nach Maßgabe beihilferechtlicher Vorgaben und unter Beachtung der einzubringenden Eigenanteile gemäß Nummer 7.5 gelten folgende Förderquoten bei Anteilfinanzierung oder zur Ermittlung der Höhe der Festbetragsfinanzierung:
| Strategischer Förderschwerpunkt | Förder- quote (FQ) | FQ für finanz- schwache Kommunen |
|---|---|---|
| 4.1.1 Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz | 70 % | 90 % |
| 4.1.4 Energiesparmodelle | 70 % | 90 % |
| 4.1.5 Kommunale Netzwerke | 60 % | 80 % |
| 4.1.6 Machbarkeitsstudien | 50 % | 70 % |
| 4.1.7 Klimaschutzkoordination | 70 % | 90 % |
| 4.1.8 a) Erstvorhaben Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement | 70 % | 90 % |
| 4.1.8 b) Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement | 40 % | 60 % |
| 4.1.10 a) Fokuskonzepte | 60 % | 80 % |
| 4.1.10 b), c) Umsetzungsmanagement | 40 % | 60 % |
Tabelle 1: Förderquoten für strategische Förderschwerpunkte
| Investiver Förderschwerpunkt | Förder- quote (FQ) | FQ für finanz- schwache Kommunen |
|---|---|---|
| 4.2.1 Außen- und Straßenbeleuchtung | 25 % | 40 % |
| 4.2.3 Innen- und Hallenbeleuchtung | 25 % | 40 % |
| 4.2.5 a) Mobilitätsstationen | 50 % | 65 % |
| 4.2.5 b), d) Radverkehrsinfrastruktur | 50 % | 65 % |
| 4.2.5 c) Bike+Ride Radabstellablagen | 70 % | 85 % |
| 4.2.6 a) Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen | 40 % | 55 % |
| 4.2.6 b) Bioabfallvergärungsanlagen | 40 % | 55 % |
| 4.2.6 c) Optimierte Erfassung von Deponiegasen | 50 % | 65 % |
| 4.2.6 d) Aerobe In-situ-Stabilisierung | 50 % | 65 % |
| 4.2.7 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung | 30 % | 45 % |
| 4.2.8 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung | 30 % | 45 % |
| 4.2.10 Beckenwasserpumpen | 40 % | 55 % |
Tabelle 2: Förderquoten für investive Förderschwerpunkte
Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung von 10 000 Euro je Antrag ergibt.
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7.4 Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben
a) Einführung von Energiesparmodellen (Nummer. 4.1.4) − Optionale Maßnahmen: maximal 6 000 Euro pro Einrichtung
b) Betrieb kommunaler Netzwerke (Nummer. 4.1.5) − maximal 69 000 Euro pro Netzwerkteilnehmer
c) Klimaschutzkoordination (Nummer 4.1.7) − Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen: maximal 5 000 Euro pro zu unterstützende Organisationseinheit − begleitende Öffentlichkeitsarbeit: maximal 5 000 Euro − Dienstreisen: maximal 5 000 Euro
d) Erstvorhaben (Nummer 4.1.8 a))) − Prozessunterstützung: maximal 10 000 Euro − Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung, begleitende Öffentlichkeitsarbeit, Endredaktion und Druck des Konzepts: maximal 20 000 Euro − Dienstreisen: maximal 5 000 Euro
e) Anschlussvorhaben (Nummer 4.1.8 b))) − Prozessunterstützung: maximal 15 000 Euro − Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung, begleitende Öffentlichkeitsarbeit: maximal 25 000 Euro − Dienstreisen: maximal 5 000 Euro
f) Fokuskonzepte (Nummer 4.1.10 a))) − Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung, begleitende Öffentlichkeitsarbeit, Endredaktion und Druck des Konzepts: maximal 20 000 Euro
g) Umsetzungsmanagement (Nummer 4.1.10 b))) − Prozessunterstützung: maximal 10 000 Euro − Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung, begleitende Öffentlichkeitsarbeit: maximal 15 000 Euro − Dienstreisen: maximal 5 000 Euro
h) Aufbau von Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen (Nummer 4.2.6 a))) − begleitende Öffentlichkeitsarbeit: maximal 10 000 Euro
i) Errichtung von Vergärungsanlagen (Nummer 4.2.6 b))) − maximal 2 000 000 Euro
7.5 Eigenanteil
Antragsberechtigte gemäß Nummer 5 müssen Eigenmittel in Höhe von mindestens 15 % des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben einbringen. Der Eigenanteil für finanzschwache Kommunen gemäß Nummer 7.3 beträgt mindestens 10 % des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben.
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8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1 Inhaltliche und technische Mindestanforderungen
Eine Förderung setzt voraus, dass die im Technischen Annex festgelegten inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt sind. Sollten einzelne Referenznormen (zum Beispiel DIN) weiterentwickelt werden, so ist die jeweils aktuellste Fassung zu berücksichtigen.
8.2 Beihilferechtliche Voraussetzungen
Die Förderung erfolgt, soweit es sich bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, unter den nachfolgend unter Buchstabe a oder Buchstabe b bestimmten einschränkenden Voraussetzungen. Diese finden keine Anwendung, soweit es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne des EU-Rechts handelt.
Eine Beihilfe liegt vor, wenn sich die Zuwendung an einen Träger richtet, der für die mit der Förderung unterstützte Tätigkeit als „Unternehmen“ (Anbieter von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt) im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gilt und die weiteren Voraussetzungen einer Beihilfe vorliegen. Eine Hilfestellung hierfür bietet die „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). Die Förderung einer Tätigkeit unterfällt insbesondere dann nicht dem Beihilferecht, wenn sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse untrennbar verbunden ist (ausführlich: Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, Abschnitt 2.2.). Finanzierung von Infrastruktur, die nicht kommerziell genutzt werden soll (zum Beispiel Straßen, die unentgeltlich für die öffentliche Nutzung bereitgestellt werden), sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften ausgenommen (Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, Rn. 203).
a) Soweit es sich bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe handelt, kann die Gewähr der Zuwendung auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der dort bestimmten Voraussetzungen erfolgen, wobei je nach Fördergegenstand insbesondere eine Förderung als Beihilfe für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten für kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 18 AGVO, als Umweltschutzbeihilfe den Artikeln 36, 38, 38a, 41, 47 und 49 AGVO, als Beihilfe für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen nach Artikel 55 AGVO oder als Beihilfe für lokale Infrastrukturen nach Artikel 56 AGVO in Betracht kommt. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Es dürfen nur die jeweiligen beihilfefähigen Kosten gefördert werden (zum Beispiel bei Artikel 18 AGVO nur Beratungsleistungen für KMU (Definition von KMU in Anhangs I der AGVO)). Ferner dürfen die jeweilige Beihilfehöchstintensität und die jeweilige Obergrenze pro Vorhaben (vergleiche Artikel 4 AGVO) nicht überschritten werden. Erhaltene Einzelbeihilfen ab 100 000 € werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der EU-Kommission geprüft werden.
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b) Soweit eine staatliche Beihilfe vorliegt kann eine Zuwendung als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 2023/2831 vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt werden (De-minimis-Verordnung, ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023).
Zu Buchstabe a): Einzelbeihilfen in Höhe von mehr als 100 000 Euro werden in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht. Erhaltene Beihilfen können gemäß Artikel 12 AGVO jederzeit von der Europäischen Kommission geprüft werden. Die zu diesem Zwecke erforderlichen Informationen werden zehn Jahre lang aufbewahrt. Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Herausgabe weiterer für diese Zwecke notwendigen Informationen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden.
Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft.
Zu Buchstabe b): Mit Antragstellung hat der Zuwendungsempfänger anzugeben und zu belegen, ob und wenn ja in welcher Höhe er De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nummer 2023/2831 oder anderen De-minimis-Verordnungen in den letzten drei Jahren (rollierender Zeitraum) erhalten hat. Die Höhe der Förderung wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen des Zuwendungsempfängers in diesem Zeitraum die De-minimis-Grenze gemäß der oben angeführten und zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden De-Minimis-Verordnung nicht übersteigt.
Der Antragsteller erhält eine „De-minimis“-Bescheinigung über die gewährte Beihilfe. Diese Bescheinigung ist fünf Jahre ab Gewährung der Beihilfe aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen von Fördermitteln als Nachweis für die vergangenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.
Die genannten Regelungen finden ebenfalls Anwendung für Zuwendungen, die auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld (Kommunalrichtlinie) vom 22. November 2021 (Banz AT 13.01.2022 B4) mit den Änderungen vom 18. Oktober 2022 (Banz AT 07.11.2022 B1) bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie beantragt wurden und nach Maßgabe derselben als Beihilfen gewährt werden.
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8.3 Nebenbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder für Gebietskörperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), soweit diese Förderrichtlinie nichts Abweichendes regelt.
8.4 Weitere Förderbedingungen
a) Die Zweckbindungsfrist bei investiven Maßnahmen beträgt fünf Jahre nach Abnahme der Leistung. b) Sollten sich die Fördergegenstände beziehungsweise die vorgesehenen Flächen und Grundstücke nicht im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellers befinden, so ist mit der Antragstellung der jeweils gültige Pachtvertrag beziehungsweise vergleichbare Verträge (wie zum Beispiel Mietvertrag, Gestattungsvertrag) sowie eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, − dass der Antragsteller während des gesamten Zeitraums der Zweckbindungsfrist die ausschließliche Verfügungsgewalt über die Fördergegenstände besitzt und − dass sich der Verpächter (beziehungsweise Vermieter) mit der Installation der Fördergegenstände einverstanden erklärt. c) Sollten sich innerhalb der Zweckbindungsfrist Änderungen in den Eigentumsverhältnissen ergeben, sind diese dem Projektträger unverzüglich anzuzeigen. d) Für Personalförderung gilt, dass je nach Umfang der geplanten Aufgaben auch mehr als eine Stelle gerechtfertigt sein kann. Der Aufgabenumfang darf eine Teilzeitstelle von 50 % nicht unterschreiten. Verbundvorhaben sind bei Personalförderung nicht zulässig. e) Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass der Zuwendungsgeber: − auf Verlangen den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestages über Zuwendungen informiert; − Pressemitteilungen über das bewilligte Vorhaben herausgibt; − geförderte Vorhaben auf Fachveranstaltungen präsentiert oder Pressetermine vor Ort durchführt; − die Daten des Zuwendungsempfängers für die Auswertung der Förderaktivitäten, für die Öffentlichkeitsarbeit oder für die Zusammenarbeit mit anderen durch den Zuwendungsgeber geförderten Vorhaben an durch den Zuwendungsgeber beauftragte oder geförderte Organisationen weitergibt.
8.5 Kumulierbarkeit
Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können nicht mit anderen Förderungen des Bundes kumuliert werden. Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen ist jedoch grundsätzlich möglich, sofern die die Kumulierung betreffenden Reglungen der AGVO und der De-minimis-VO beachtet werden. Eine Kumulierung der Förderung nach dieser Förderrichtlinie und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für die dieselben förderfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten ist nicht zulässig. Soweit zusätzlich Drittmittel eingebracht werden können, sind diese nachzuweisen.
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8.6 Dokumentation
Die Zuwendungsempfänger informieren über die Förderung ihres Vorhabens auf ihrer Internetseite. Darüber hinaus verpflichten sie sich, geeignete Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der erzielten Ergebnisse, insbesondere der mit den geförderten Investitionen und Maßnahmen erreichten THG-Minderungen sowie die für Monitoring und Evaluation erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich: a) die Vorgaben der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung zu beachten und diese aktiv zu unterstützen; b) bei investiven Klimaschutzmaßnahmen am Standort des Vorhabens auf die Förderung in geeigneter Form gut sichtbar hinzuweisen. Der Hinweis hat während der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren am Vorhabenstandort zu verbleiben; c) Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben zur Verfügung zu stellen, damit diese auf der Internetseite der NKI oder in einer internetbasierten Projektdatenbank wie zum Beispiel dem Förderkatalog des Bundes (https://foerderportal.bund.de/foekat) dargestellt werden können.
8.7 Datenschutz, Erfolgskontrolle
Der Antragsteller muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären und wird im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass
a) sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BMWK oder dem Projektträger zur Verfügung stehen, er dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilt, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestattet und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellt; b) die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank); c) alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise: − vom Projektträger, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können, − zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können, − vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können, − für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden; d) die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können. Das BMWK kann eine Evaluation mit dem Ziel beauftragen, wesentliche Beiträge für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms zu erheben. Zuwendungsempfänger sind zur Zusammenarbeit mit dem BMWK, dem Projektträger und gegebenenfalls mit vom BMWK beauftragten Evaluatoren verpflichtet und müssen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise die
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Evaluation der Förderung benötigten Daten bereitstellen und an den hierfür vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilnehmen.
9. Verfahren
9.1 Antrags- und Förderverfahren
Projektanträge können ganzjährig gestellt werden und sind einzureichen beim auf Grundlage von § 44 Absatz 3 BHO durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beliehenen Projektträger:
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH Stresemannstraße 69 10963 Berlin
Telefon: 030/700 181-880 E-Mail: nki-kommunalrichtlinie@z-u-g.org
Anträge auf Zuwendung müssen über das Portal zur Beantragung von Fördermitteln des Bundes (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) oder über einen entsprechende Weiterleitung auf der Internetseite der Nationalen Klimaschutzinitiative (www.klimaschutz.de) eingereicht werden.
Alle Informationen, die für die Antragstellung benötigt werden, insbesondere wichtige Hinweise zur Antragstellung, finden Sie auf der Internetseite der Nationalen Klimaschutzinitiative (www.klimaschutz.de).
9.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Es werden nur Anträge zur Prüfung angenommen, die • vollständig, das heißt, das korrekte Antragsformular inklusive aller notwendigen Anlagen umfassen; • widerspruchsfrei sind.
Soweit bei der Erstprüfung eines Antrags festgestellt wird, dass er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Antragsteller hierauf hingewiesen. Die weitere Bearbeitung des Antrags wird zurückgestellt bis der Antrag erfolgreich nachgebessert worden ist.
9.3 Durchführung und Abschluss des Vorhabens
In Abweichung von Nummer 6.3 ANBest-P und in Ergänzung von Nummr 6.1 Satz 2 i. V. m. Nr. 6.2 ANBest-GK ist den während des Bewilligungszeitraums vorzulegenden Zwischennachweisen eine tabellarische Belegübersicht (Belegliste) beizufügen. Nach Abschluss des Vorhabens ist der Verwendungsnachweis in schriftlicher (nicht gebunden) und digitaler Form beim Projektträger einzureichen.
In teilweiser Abweichung von Nummer 6.1 ANBest-P und ANBest-GK ist der Verwendungsnachweis für • strategische Klimaschutzmaßnahmen gemäß Nummer 4.1 dieser Förderrichtlinie innerhalb von sechs Monaten;
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• investive Klimaschutzmaßnahmen gemäß Nummer 4.2 dieser Förderrichtlinie innerhalb von drei Monaten
nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs (Nummer 4.1) beziehungsweise drei Monate (Nummer 4.2) nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beim Projektträger vorzulegen.
Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Sachbericht zum Verwendungsnachweis (Schlussbericht), dem zahlenmäßigen Nachweis sowie weiteren Unterlagen (zum Beispiel Rechnungskopien beziehungsweise Belegliste, Dokumentation der Öffentlichkeitsarbeit/Internetpräsenz). Die Ausgaben sind in den Rechnungen beziehungsweise in der Belegliste modular aufgeschlüsselt entsprechend der Ausgabenkalkulation des Antrags darzustellen.
Die Erstellung des Schlussberichts (Sachbericht zum Verwendungsnachweis) sowie einzureichender Zwischenberichte erfolgt über das Monitoring-Tool unter https://nki- monitoring.de und sind dem Projektträger in Papierform (einfach) mit Datum und Unterschrift vorzulegen. Die Login-Daten werden mit dem Zuwendungsbescheid mitgeteilt.
9.4 Auszahlungsverfahren
Gemäß Allgemeiner Verwaltungsvorschrift Nummer 13.4 zu § 44 BHO werden Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften von nicht mehr als 25 000 Euro nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt. Gemäß Allgemeiner Verwaltungsvorschrift Nummer 5.9 zu § 44 BHO gilt dies ebenfalls für Zuwendungen von nicht mehr als 25 000 Euro an alle anderen Zuwendungsempfänger. Für Zuwendungen von mehr als 25 000 Euro gelten die Auszahlungsverfahren gemäß Nummer 1.3 ANBest-GK und Nummer 1.4 ANBest-P mit der Einschränkung, dass bis zur Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ein Schlusszahlungsvorbehalt in Höhe von 20 % der Zuwendung besteht. Dies gilt nicht bei Zuwendungen nach den Nummern 4.1.7, 4.1.8 a)) und b) sowie 4.1.10 b)) und c)).
9.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Ferner siehe Punkte 8.2 und 8.5.
Die nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderung ist für Unternehmen eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung vom Zuwendungsgeber auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die bestehenden Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Außerdem benennt der Zuwendungsgeber dem Antragsteller vor Bewilligung der Zuwendung bezogen auf den konkreten Förderfall die subventionserheblichen Tatsachen.
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10. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. November 2024 in Kraft und setzt die Förderrichtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld (Kommunalrichtlinie) vom 22. November 2021 außer Kraft.
Für Zuwendungen, die nicht als Beihilfe bewilligt werden, gilt diese Förderrichtlinie uneingeschränkt bis zum 31. Dezember 2027.
Für Beihilfen, die nach der AGVO freigestellt sind, ist die Laufzeit dieser Förderrichtlinie bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet.
Für Beihilfen, die nicht nach der AGVO freigestellt sind, gilt diese Förderrichtlinie bis zum 31. Dezember 2027, wobei auf die jeweils geltende Verordnung der Kommission zu De- minimis-Beihilfen abgestellt werden muss.
Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie gestellt wurden, gilt die Fassung der ersetzten Förderrichtlinie, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig war, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie erfolgt.
Berlin, 10. Oktober 2024
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
B. Schwenk
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