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Erstellung eines Handlungskonzepts zum Starkregenrisikomanagement

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.11.2026, 15:04 (Europe/Berlin)

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PLANUNGSVERTRAG

für

Ingenieurleistungen

z w i s c h e n

Kommunalbetrieb Krefeld AöR, vertreten durch die Geschäftsführung, Ostwall 175, 47798 Krefeld,

  • im Folgenden AG genannt -

u n d

[wird eingefügt]

  • im Folgenden AN genannt -

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§ 1 Projektbeschreibung / Projektziele

1.1 Für das Einzugsgebiet der Stadt Krefeld ist eine qualifizierte Bewertung der starkregenbedingten Überflutungsgefahren zu erarbeiten. Die Arbeiten sind gemäß der Arbeitshilfe Kommunales Starkregenrisikomanagement in Nordrhein-Westfalen und den darin vorgegebenen Verfahren durchzuführen. Die Erstellung eines Gemeindeweiten Starkregenrisikomanagements vollzieht sich hiernach in mehreren Stufen:

  1. Hydraulische Gefährdungsanalyse - Erstellung von Starkregengefahrenkarten
  2. Risikoanalyse - Erstellung von Starkregenrisikokarten
  3. Handlungskonzept

Die Erstellung der Starkregengefahrenkarten und ebenso die Erstellung der Risikoanalyse des Einzugsgebietes der Stadt Krefeld wurden ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln bereits erarbeitet bzw. befinden sich derzeit in der Finalisierung. Im Rahmen der Erstellung der Starkregengefahrenkarten wurden folgende Szenarien berechnet:

• Simulation Niederschlagsszenario häufiger als 100-jährlich, ~ 30-jährlich • Simulation Niederschlagsszenario 100-jährlich • Simulation Niederschlagsszenario 90 mm in 1 h Die näheren Einzelheiten der Gesamtmaßnahme sind in der Anlage 1 beschrieben.

Gegenstand dieses Vertrages sind die Leistungen des beiliegenden Leistungsverzeichnisses.

1.2 Der AN hat im Rahmen seiner Planungsleistungen zudem folgendes Projektziel des AG zu berücksichtigen:

• Erstellung eines kommunalen Starkregenhandlungskonzeptes nach den aktuell gültigen Vorgaben für die Stadt Krefeld • Einhaltung der Förderbedingungen und zwingende Fertigstellung der Arbeiten bis zum 31.12.2027

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Das vorstehend genannte Projektziel ist im Rahmen der Planung unbedingt zu berücksichtigen und stellt eine vereinbarte Beschaffenheit (keine Garantie) der zu erbringenden Leistungen dar.

§ 2 Vertragsgrundlagen

Diesem Vertrag liegen in folgender Reihenfolge zugrunde:

  1. die Bestimmungen dieses Vertrages
  2. die Projektbeschreibung Anlage 1
  3. das Leistungsverzeichnis Anlage 2
  4. die Besonderen Vertragsbedingungen TVgG-NRW Anlage 3

Angebotsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, in diesem Vertrag wird darauf ausdrücklich verwiesen und sie stehen nicht mit Regelungen dieses Vertragstextes im Widerspruch.

Bei Widersprüchen geht die höherrangige der nachrangigen Bestimmung vor. Ein Widerspruch liegt jedoch nicht vor, soweit die höherrangige Bestimmung lediglich allgemeine Vorgaben für die zu erbringende Leistung enthält, die durch die nachrangige Regelung konkretisiert werden. Vorrangig ist jedoch immer der Text dieses Vertrages. Im Zweifelsfall hat der AN dem AG den aus seiner Sicht bestehenden Widerspruch zur Entscheidung vorzulegen, wobei der AG eine Entscheidung unter Berücksichtigung der wechselseitig berechtigten Interessen und Projekterfordernisse trifft; in diesem Fall steht dem AN kein zusätzlicher Vergütungsanspruch zu.

§ 3 Umfang der Auftragserteilung

3.1 Zur Realisierung der Gesamtmaßnahme beauftragt der AG den AN mit der Erbringung der nachfolgend genannten Leistungen. Der AN schuldet die Erbringung der Leistungen gemäß der Inhalte der Projektbeschreibung und der Positionen des Leistungsverzeichnisses.

Der AN schuldet alle zur Erreichung des Planungserfolges erforderlichen Leistungen. Sie sind durch das vereinbarte Honorar abgegolten, d.h. sie werden nicht zusätzlich vergütet (vgl. § 7.2 dieses Vertrages).

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§4 Pflichten des AN

4.1 Bei der Planung ist neben den bereits genannten Planungszielen besonderer Wert auf die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme zu legen. Die vom AN zu erbringenden Leistungen müssen eine wirtschaftliche Lösung unter Einbeziehung von Unterhaltungs- bzw. Betriebskosten berücksichtigen.

4.2 Etwaige Eingaben/Anträge an die Genehmigungsbehörde wird der AN nach Freigabe durch den AG persönlich einreichen und ggf. technische Details gegenüber der Genehmigungsbehörde persönlich erläutern.

Etwaige erforderliche Unterlagen Dritter sind im Rahmen seiner fachlichen Kompetenz von dem AN zu überprüfen und ggf. Korrekturen mit dem AG bzw. mit dem Dritten abzustimmen und zu koordinieren.

4.3 Der AN wird den AG kontinuierlich im Rahmen von Projektgesprächen über die gemachten Fortschritte, Verhandlungen und Klärungen informieren. Der Inhalt der Zwischengesprächen wird vom AN protokolliert und an die Projektbeteiligten verteilt.

In den gesprächen wird entweder der Projektleiter oder der stellvertretende Projektleiter des AN zugegen sein. Eine abweichende personelle Vertretung ist nur mit Zustimmung des AG zulässig. Der Projektleiter und der stellvertretende Projektleiter sind jeder für sich befugt, alle vertragsrelevanten Willenserklärungen für den AN gegenüber dem AG abzugeben und entgegenzunehmen. Entsendet der AN einen Projektmitarbeiter in die Besprechung, gilt Entsprechendes für ihn. Der AN ist zudem verpflichtet, dem AG sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser stets über den Stand des Projektes unterrichtet ist.

4.4 Nach Abschluss von Teilleistungen wird der AN dem AG eine Dokumentation der bisherigen Ergebnisse übergeben, welche einen Status über den aktuellen Projektstand (insb. Kosten, Termine, bisherige Ergebnisse, etwaige Projektstörungen, anstehende Entscheidungen etc.) beinhaltet. 4.5 Von sämtlichen Anträgen und von jedem projektrelevanten Schriftwechsel sind dem AG Durchschriften zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen ist der AN

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verpflichtet, den gesamten Schriftverkehr aufzubewahren, damit der AG ihn auf Anfrage einsehen kann.

Im Übrigen ist der AN zur umfassenden Unterrichtung und Beratung hinsichtlich aller die Durchführung seiner Aufgaben betreffenden Angelegenheiten verpflichtet.

4.6 Zwischen dem AG und dem AN besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis; als Sachwalter des AG darf der AN keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Der AN darf im Zusammenhang mit dem in vorstehendem § 1 bezeichneten Projekt nicht für Dritte tätig werden.

4.7 Der AN hat grundsätzlich keine Vertretungsmacht für den AG, insbesondere kann er für den AG keine Verträge abschließen, aufheben oder ändern. Ebenfalls ist der AN nicht berechtigt, Nachträge zu beauftragen, Anerkenntnisse abzugeben und/oder Abnahmen zu erklären. Er darf jedoch für den AG Vorbehalte z.B. wegen Schadenersatzforderungen und Vertragsstrafen geltend machen und Vertragspartner des AG zur Mängelbeseitigung auffordern. Im Rahmen seiner Aufgabenstellung kann der AN auf der Grundlage von abgeschlossenen Verträgen des AG mit Dritten gegenüber diesen Anordnungen treffen, soweit dadurch keine Termin- oder Kostenüberschreitungen oder nicht unerhebliche Qualitätsabweichungen verbunden sind.

4.8 Der AN ist verpflichtet, an behördlich vorgeschriebenen oder anderweitig vereinbarten Terminen, Beratungen, Prüfungen usw. im Rahmen der beauftragten Leistungen teilzunehmen. Es wird klargestellt, dass der AN im Falle eines entsprechenden Leistungsabrufes auch die Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter nach Bauordnung NRW zu übernehmen hat.

4.9 Der AN sichert zu, die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen durch qualifiziertes Personal seines Büros zu erbringen. Der AN stellt dem AG das nachfolgende Kernteam zusammen, welches für die Dauer der Projektlaufzeit aufrechterhalten wird:

• Projektleiter: • Stellv. Projektleiter • [ggf. weitere Personen, mit Funktion im Projekt]

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Der AG ist berechtigt, den Austausch einzelner mit dem Projekt befasster Mitarbeiter zu verlangen, wenn dies aus sachlichem, in der Person des jeweiligen Mitarbeiters liegendem Grunde gerechtfertigt ist. Davon abgesehen darf der AN die Projektleitung, die stellvertretende Projektleitung und Nachunternehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG austauschen, wobei der AG die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn kein mind. gleich qualifizierter Ersatz benannt wird.

Geschäftssprache der Vertragsabwicklung in Wort und Schrift ist Deutsch. Dementsprechend müssen alle mit dem Projekt betrauten Mitarbeiter des AN, die mit dem AG zusammenarbeiten, der deutschen Sprache mächtig sein.

Grundsätzlich hat der AN die beauftragten Leistungen persönlich bzw. im eigenen Unternehmen zu erbringen. Die Hinzuziehung von Sonderfachleuten und/oder Nachunternehmern zur Erfüllung dieser Leistungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

4.10 Der AN hat den AG bei den außergerichtlichen, gerichtlichen und gutachterlichen Verfahren sowie Streitigkeiten, die das Bauprojekt betreffen, zu unterstützen und zwar bis ein Jahr nach Beendigung der letzten, auf Grundlage dieses Vertrages geschuldeten Leistung. Die Unterstützungspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf etwaige Baubehinderungen, Bedenkenanmeldungen und Nachtragsforderungen. Sie beschränkt sich auf die eigenen Kenntnis- und Tätigkeitsbereiche des AN im Rahmen der Projektbearbeitung.

§ 5 Koordination und Sonderfachleute

5.1 Die beauftragten Planerleistungen hat der AN so zu koordinieren, dass unter

Berücksichtigung der Projekterfordernisse die Projektziele eingehalten und

Lücken oder Schnittstellenprobleme vollständig ausgeschlossen werden.

5.2 Auch die durch den AG an Dritte beauftragten Leistungen hat der AN im

übertragenen Auftragsumfang genauso wie die Leistungen von ihm

Beauftragter selbständig zu integrieren und zu koordinieren. Hierbei handelt es

sich um eine wesentliche Grundleistung. Zur Koordination gehört insbesondere

die vorausschauende Planung der Einschaltung und Beauftragung sonstiger

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Beteiligter, deren rechtzeitige Information, insbesondere durch Übermittlung

von Unterlagen sowie rechtzeitiger Abruf und Kontrolle ihrer Leistungen. Sofern

Leistungen des AG bzw. die Beauftragung weiterer Beteiligter durch den AG

notwendig sein sollten, wird der AN hierauf frühzeitig hinweisen. Die

Koordinationsverpflichtung des AN bezieht sich insbesondere auch auf die

Schnittstellen zwischen den auftragnehmerseitig beauftragten Nachplanern

untereinander bzw. zwischen Beratern und den auftraggeberseitig beauftragten

Sonderfachleuten und sonstigen Beteiligten.

§ 6 Termine und Fristen

6.1 Der AN hat folgende „Meilensteine“ einzuhalten:

• Abschluss aller Planungsleistungen: 31.12.2027

Der AN sichert zu, alle notwendigen Leistungen zu erbringen, die die Einhaltung der vorstehend genannten Termine gewährleisten.

6.2 Der AN hat in Abstimmung mit dem AG die vorgenannten Fristen entsprechend den konkreten Projekterfordernissen weiter zu detaillieren (Detailterminplan) und den Detailterminplan weiter fortzuschreiben. Nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Detailterminplans bzw. der Fortschreibungen desselben durch den AG werden die darin aufgeführten, für den Leistungsbereich des AN relevanten Termine verbindlich. Sollte keine Einigung über die Detaillierung der Fristen bzw. der Terminplanfortschreibungen erzielbar sein, kann der AG die verbindlichen Termine einseitig nach billigem Ermessen, d. h. unter Berücksichtigung der beidseitig berechtigten Interessen und Verursachungsbeiträge verbindlich festlegen.

6.3 Der AN wird dem AG unverzüglich erkennbar werdende Termingefährdungen

schriftlich anzeigen und auf Verlangen des AG in Abstimmung mit ihm

angemessene Maßnahmen ergreifen, um Verzögerungen zu verhindern.

§ 7

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Vergütung

7.1 Die Vergütung richtet sich nach dem im Preisblatt genannten Honorarparametern, das als Anlage 2 Vertragsbestandteil geworden ist und vom AN aufgefüllt wurde.

7.2 Mit dem nach vorgenannter Maßgabe zu ermittelnden Honorar sind alle nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen, auch soweit sie nicht ausdrücklich beschrieben, für den Leistungserfolg jedoch zwingend erforderlich sind, einschließlich der einbezogenen Nebenkosten abschließend abgegolten. Dies gilt auch, soweit Änderungen auf Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, Auflagen usw. beruhen und diese Änderungen für den AN erkennbar waren.

7.3 Der AG ist berechtigt, die Projektziele und die Projektspezifikationen und auch die Leistungen des AN zu ändern bzw. diesem zusätzliche Leistungen zu übertragen und die sofortige Ausführung dieser Leistungen zu verlangen, soweit dies aus sachlichen Gründen zweckmäßig wird, berechtigte Interessen des AN nicht entgegenstehen und die Änderungen bzw. zusätzlichen Leistungen dem AN zuzumuten sind.

Sind derartige Änderungen bzw. zusätzliche Leistungen nicht vom AN zu vertreten und führen sie zu Mehraufwendungen des AN, hat er Anspruch auf Anpassung der vertraglichen Vergütung nach den folgenden Bestimmungen:

7.4.1 Glaubt der AN, aufgrund einer Änderung des Planungssolls zusätzliche Vergütungsansprüche geltend machen zu können, so hat er diese vor der Ausführung der entsprechenden Leistungen unverzüglich schriftlich dem AG unter Benennung der voraussichtlichen Mehrforderungen anzuzeigen.

Jedweder Mehrvergütungsanspruch des AN erlischt, wenn er diese Anzeige vor der Ausführung der Leistungen unterlassen hat, es sei denn,

● der AG hat die Änderungen schriftlich angeordnet oder ● die angeordnete Abweichung vom Planungssoll ist für in Planungsange- legenheiten unerfahrene Personen offenkundig oder ● der AN hat in Abwendung drohender Gefahren gehandelt oder ● es steht fest, dass der AG den AN in jedem Fall mit entsprechenden geänderten/zusätzlichen Leistungen hätte beauftragen müssen und eine kostengünstigere Alternative objektiv nicht in Betracht gekommen wäre.

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7.4.2 Vergütungsänderungen aufgrund geänderter oder zusätzlicher Planungs- leistungen werden auf Stundenhonorarbasis oder über ein Pauschalhonorar abgerechnet. Für etwaige Vergütungen auf Stundenbasis müssen die erbrachten Stundendurch Einzel-nachweise mit Angabe der Uhrzeiten sowie Tätigkeitsinhalt binnen einer Woche nach Erbringung dem AG zur Genehmigung vorgelegt werden.

7.5 In den vereinbarten Honoraren sind alle Leistungen des AN, insbesondere auch Nebenkosten, die für die vertragsmäßige Fertigstellung des Werkes erforderlich sind, wie Auslagen für Spesen, Schriften, Drucksachen, Lichtpausen, sämtliche Post- und Telekommunikationsgebühren, Hilfskräfte, Fahrtkosten enthalten, insbesondere auch die Kosten für die Vervielfältigung und Versendung der Ausschreibungsunterlagen.

7.6 Die Schlusszahlung ist fällig und zahlbar binnen 30 Tagen nach Zugang der prüffähigen Schlussrechnung, nicht jedoch vor vollständiger und im wesentlichen mängelfreier Erbringung aller nach diesem Vertrag von dem AN geschuldeten Leistungen und Übergabe der in § 4.7 aufgeführten Dokumentationen. Die Rechnungen sind jeweils in 2-facher Ausfertigung bei dem AG einzureichen.

7.7 Die Abtretung von Ansprüchen des AN gegen den AG ist nur mit Zustimmung des AG zulässig. § 354 a HGB bleibt unberührt.

§ 8 Gewährleistung/Haftung/Versicherung

8.1 Die Gewährleistung/Haftung des AN richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Die Abnahme geschieht ausschließlich förmlich nach Fertigstellung der letzten beauftragten Leistungen. Regelungen zur fiktiven/konkludenten Abnahme kommen nicht zur Anwendung. Der AN ist verpflichtet, die Fertigstellung seiner Vertragsleistung 4 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

8.3 Die Verjährung beginnt mit der förmlichen Abnahme der jeweils geschuldeten Vertragsleistung durch den AG. Beauftragt der AG den AN mit mehreren Leistungsstufen – auch zeitlich nachlaufend – beginnt die Verjährung einheitlich mit der Abnahme sämtlicher beauftragter Leistungsstufen.

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8.4 Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche des AG aus diesem Vertrag ist von dem AN eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssumme dieser Versicherung muss für jeden Einzelfall mindestens betragen:

Personenschäden 3,0 Mio. € sonstige Schäden 1,5 Mio. € je Schadensfall zweifach maximiert im Versicherungsjahr.

Der entsprechende Versicherungsnachweis ist dem AG unverzüglich nach Vertragsabschluss vorzulegen, auf Verlangen auch, ggf. wiederholt, zu einem oder mehreren späteren Zeitpunkt(en). Entsprechend hat der AN dem AG auf Verlangen auch die Prämienzahlung nachzuweisen.

Der AN hat vor dem Nachweis des Bestehens des vorstehend genannten Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung.

Der AG kann dem AN eine angemessene Frist zum Nachweis des vereinbarten Versicherungsschutzes setzen. Weist der AN innerhalb der Frist den Versicherungsschutz nicht nach, so ist der AG nach einmaliger fruchtloser Nachfristsetzung zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.

Der AN hat dem AG unverzüglich anzuzeigen, wenn während der Laufzeit dieses Vertrages der Versicherungsschutz eingeschränkt ist oder nicht mehr besteht bzw. solange der AN aufgrund dieses Vertrages Leistungen zu erbringen hat.

§ 9 Etwaige Urheberrechte des AN

9.1 Der AN überträgt dem AG das uneingeschränkte und dauerhafte Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrecht in Bezug auf alle bei dem vertragsgegenständlichen Projekt entstehenden Urheberrechte auch für den Fall der vorzeitigen Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses. Das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Entstellungsverbot des § 14 UrhG bleiben hiervon unberührt. Der AG ist berechtigt, die vorgenannten Rechte auch an Dritte zu übertragen.

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9.2 Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung des AG, wobei dieser die Zustimmung verweigern darf, solange hierfür ein objektiv berechtigtes Interesse besteht.

Der AN ist verpflichtet, den AG von Urheber-, Patent- und sonstigen Schutzrechten Dritter, die er bei seiner Planung verwendet oder die bei der Ausführung der Planung verwendet werden müssen und nicht anderweitig abgegolten sind, freizustellen, es sei denn, der AN hat zuvor das Einverständnis des AG mit der Verwendung der Rechte unter Hinweis auf diese Bestimmung herbeigeführt.

9.3 Sämtliche das Projekt betreffenden Unterlagen sind bzw. werden Eigentum des AG und sind auf sein jederzeit zulässiges Verlangen an ihn herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an solchen Unterlagen – einschließlich der von ihm gefertigten Pläne/Zeichnungen und sonstigen Dokumente – besteht nicht.

Das Recht und die Pflicht des AN zur Aufbewahrung mindestens eines Satzes von Unterlagen bleibt unberührt.

§ 10 Kündigung

10.1 Für das Kündigungsrecht der Parteien gelten die gesetzlichen Regelungen.

10.2 Kündigt der AG aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, so kann der AN nur die vertragliche Vergütung für die bisher geleisteten Arbeiten verlangen, wenn und soweit diese Teilleistungen für den AG trotz Kündigung weiter verwertbar sind. Weitergehende Ansprüche des AN bestehen in diesem Falle nicht. Etwaige Schadensersatzansprüche oder sonstige sich aus der Kündigung und/oder der ihr zugrunde liegenden Pflichtverletzung des AN ergebenden Rechte und Forderungen des AG bleiben unberührt.

10.3 Etwaige Kündigungen des Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10.4 Für den Fall einer freien Vertragskündigung durch den AG gilt innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten jede anderweitige Beauftragung des AN durch den AG als voll anrechenbarer Ersatzauftrag im Sinne von § 648 Satz 2 BGB.

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§ 11 Geheimhaltungsverpflichtung

Der AN verpflichtet sich, den Vertrag, seine Anlagen und alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung entstandenen oder entstehenden Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und die vertrauliche Behandlung durch seine Mitarbeiter und Nachunternehmer sicher zu stellen. Der AN wird Know-How, technische- und kaufmännische Informationen, die er im Zusammenhang mit dem Vertrag erhält, nicht weitergeben und alle seine am Projekt beteiligten Mitarbeiter und Nachunternehmer schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten.

Nicht hiervon erfasst ist die Weitergabe an von Unterlagen/Informationen an Projektbeteiligte und für Eingaben/Anträge an die Genehmigungsbehörde.

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§ 12 Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen dieses Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

12.2 Sollten aus irgendeinem Grunde Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige Regelung zu ersetzen.

12.3 Für sämtliche wechselseitigen Ansprüche und Rechte aus oder im Zu- sammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht.

12.4 Streitigkeiten aus diesem Vertrag unterliegen ausschließlich der deutschen Gerichtsbarkeit. Als Gerichtsstand wird Krefeld vereinbart. Erfüllungsort ist Krefeld.

........................................... .......................................................... (Ort/Datum) (Ort/Datum)


Auftraggeber Auftragnehmer

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