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Besondere Vertragsbedingungen .pdf

Erstellung eines abfallpädagogischen Konzepts

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 09:07 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.had.de

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Vergabe 05EAW2026 ASL

Besondere Vertragsbedingungen im Vergabeverfahren Erstellen eines Abfallpädagogischen Konzeptes für „Die Müllwerkstatt“ Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Rheingau-Taunus-Kreis 05EAW2026 ASL
Besondere Vertragsbedingungen im Vergabeverfahren Erstellen eines Abfallpädagogischen Konzeptes für „Die Müllwerkstatt“ Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Rheingau-Taunus-Kreis 05EAW2026 ASLBesondere Vertragsbedingungen im Vergabeverfahren Erstellen eines Abfallpädagogischen Konzeptes für „Die Müllwerkstatt“ Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Rheingau-Taunus-Kreis 05EAW2026 ASL

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Vergabe 05EAW2026 ASL

Inhaltsverzeichnis

Präambel ...................................................... 4 § 1 Gegenstand des Vertrages ...................................... 4 § 2 Grundlagen der Vertragserfüllung ................................ 4 § 3 Pflichten des Auftragnehmers ................................... 5 § 4 Betriebsorganisation und Personal ............................... 5 § 5 Gewährleistung der technischen Ausrüstung für die Leistungserbringung . 6 § 6 Zahlung von Mindestentgelten; Vorgaben des HTVG .................. 6 § 7 Leistungshindernisse .......................................... 9 § 8 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien / Kooperation ......... 10 § 9 Unterauftragnehmer .......................................... 10 § 10 Zustimmungsbedürftige Handlungen des Auftragnehmers ............ 12 § 11 Sicherheitsleistung .......................................... 13 § 12 Haftung und Versicherung .................................... 13 § 13 Entgelt; Rechnungslegung .................................... 15 § 14 Preisanpassung ............................................ 15 § 15 Übertragung von Rechten ..................................... 16 § 16 Urkalkulation ............................................... 17 § 17 Vertragliche Treuepflichten .................................... 17 § 18 Leistungszeitraum .......................................... 18 § 19 Außerordentliche Kündigung .................................. 18 § 20 Vertragsstrafen ............................................. 19 § 21 Information und Überwachung; Aufbewahrung von Unterlagen ........ 20 § 22 Vertraulichkeit .............................................. 21 § 23 Umgang mit Unterlagen ...................................... 22 § 24 Medien ................................................... 22 § 25 Nebenangebote ............................................. 23 § 26 Schlussbestimmungen ....................................... 24

Anlage 1 - Bürgschaftsmuster ....................................... 25

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Besondere Vertragsbedingungen

zwischen

Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Rheingau-Taunus-Kreis Scheidertalstraße 1 65326 Aarbergen

  • nachfolgend „Auftraggeber“ genannt –

und




  • nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –

  • beide gemeinsam „Vertragspartner“ genannt –

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Vergabe 05EAW2026 ASL Besondere Vertragsbedingungen

Präambel

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer nach Maßgabe dieses Vertrages mit der Erstellung eines abfallpädagogischen Konzeptes für „Die Müllwerkstatt“ des EAW.

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Vertragsgegenstand sind hierbei die Kapitel (I) Vorbemerkungen, Kapitel (II) Aufgaben- stellung: Ziele / erwartete Wirkung, Kapitel (III) Qualifikationsnachweise, Kapitel (IV) Leis- tungsprogramm und Kapitel (V) Preisdatenblatt einschl. die in den Vergabeunterlagen be- nannten Anlagen 1-15.

§ 2 Grundlagen der Vertragserfüllung

(1) Für die Durchführung dieses Vertrages gelten in der nachstehenden Reihenfolge:  diese Besonderen Vertragsbedingungen nebst Anlagen,  das Leistungsprogramm  die weiteren Vergabeunterlagen und ggf. Bieterinformationen des Vergabeverfah- rens „05,  dass vom Auftragnehmer im Vergabeverfahren abgegebene Angebot, nebst allen Anlagen und dort eingetragenen Preisen,  die VOL/B in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.2003 (Bundesanzeiger vom 23.09.2003, Beilage Nummer 178 a).

Ergänzend gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in der jeweils geltenden aktuellen Fas- sung. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten die o.g. Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge ihrer Nennung.

(2) Bei der Leistungserbringung sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften jeweils in der aktuell gültigen Fassung einzuhalten.

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§ 3 Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der Leistungserbringung seine Leistung zügig ohne Unterbrechungen, transparent und diskriminierungsfrei zu erstellen.

(2) Der Auftragnehmer ist zur Leistungserbringung auch verpflichtet, wenn Leistungshinder- nisse eintreten, welche der Auftraggeber nicht zu vertreten hat.

(3) Der Auftragnehmer ist ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht zu einer Änderung der Vertragsunterlagen berechtigt.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen in Eigenverantwortung fachgerecht und auf eigenes Risiko zu erbringen. Er verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages die im Vergabeverfahren nachgewiesene Eignung und Qualifikation aufrecht zu erhalten

(5) Der Auftragnehmer hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und umweltgerechten Leistungserbringung die notwendigen organisatorischen, personellen und technischen Vo- raussetzungen zu schaffen. Alle Maßnahmen des Auftragnehmers zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung sind vom Auftragnehmer in eigener Verantwor- tung auf seine Kosten zu organisieren, sie sind von der Vergütung nach § 13 erfasst. Dies gilt auch für hieraus eventuell entstehende Mehrkosten des Auftragnehmers.

§ 4 Betriebsorganisation und Personal

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zur Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an Personal einzusetzen. Das Personal muss fachkundig sein und regelmäßig weiterge- schult werden. Die Qualifikation des Personals muss mindestens dem im Angebot ange- gebenen Standard entsprechen. Das Personal des Auftragnehmers muss sich auf Verlan- gen des Auftraggebers ausweisen.

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(2) Für die Erfüllung der arbeits- und versicherungsrechtlichen, polizeilichen und berufsge- nossenschaftlichen Verpflichtungen der Unfallverhütung gegenüber dem eingesetzten Personal und, soweit erforderlich, dessen Belehrung ist der Auftragnehmer allein verant- wortlich. Er hat die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu beachten.

§ 5 Gewährleistung der technischen Ausrüstung für die Leistungserbringung

(1) Alle vom Auftragnehmer für die Leistungserbringung eingesetzten Einrichtungen, Anlagen und sonstigen Betriebsmittel müssen dem Standard und jeweiligen rechtlichen Anforde- rungen und dem Stand der Technik entsprechen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden eigenverantwortlich einzuholen.

§ 6 Zahlung von Mindestentgelten; Vorgaben des HTVG

(1) Der Auftragnehmer hat sich verpflichtet, im Fall der Auftragserteilung den Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) in seinem Unter- nehmen bei der Ausführung der beauftragten Leistung, die innerhalb des Gebiets der Bun- desrepublik Deutschland erbracht wird, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorga- ben des Mindestlohngesetzes zu zahlen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus:

 den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG),  den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG),  der auf der Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnung sowie  aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbind- lich erklärten Tarifvertrag. (2) Die Pflicht des Auftragnehmers zur Zahlung des Mindestentgelts nach Abs. 1 erstreckt sich auch auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Sinne des Gesetzes zur Re- gelung der Arbeitnehmerüberlassung entliehen sind und bei der Ausführung der Leistung

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Vergabe 05EAW2026 ASL eingesetzt werden. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Zahlung von Min- destentgelten auch den Verleihunternehmern aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechen- den Verpflichtungserklärungen mit diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und dem Auftraggeber vorzulegen.

(3) Das Mindestentgelt erfasst nur solche Entgeltzahlungen, die zur Abgeltung der im Rahmen der Auftragsausführung erbrachten Arbeitsleistungen regelmäßig zu zahlen sind. Nicht von dem Mindestentgelt erfasst sind vermögenswirksame Leistungen oder Sonderleistun- gen, die nicht mit der Arbeitsleistung in einem funktionalen Zusammenhang stehen.

(4) Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflich- tungen zur Zahlung von Mindestentgelten auch den von ihm eingesetzten oder von Unter- auftragnehmern eingesetzten Unterauftragnehmern aufzuerlegen, die Abgabe der ent- sprechenden Verpflichtungserklärungen mit diesen zu vereinbaren, von diesen einzufor- dern und dem Auftraggeber vorzulegen. Die Verpflichtung von Unterauftragnehmern zur Zahlung des Mindestentgelts nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nur für Leistungen, die der beauftragte Unterauftragnehmer innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutsch- land erbringen wird. Vorstehende Verpflichtungen beziehen sich auf die Verpflichtungser- klärungen über die Zahlung von Mindestentgelten nach § 4 Abs. 2 HVTG sowie die Ta- riftreueerklärung nach § 4 Abs. 1 HVTG. Die Erklärungen sind vor Einsatz des jeweiligen Unterauftragnehmers einzufordern und dem Auftraggeber vorzulegen.

(5) Die Vertragsparteien vereinbaren vor dem Hintergrund der Regelung in § 7 HVTG ein all- gemeines Recht des Auftraggebers zur jederzeitigen Kontrolle, ob der Auftragnehmer und die zur Auftragsausführung eingesetzten Unterauftragnehmer und Verleihunternehmen die von ihnen im Hinblick auf das HVTG übernommenen Pflichten erfüllen.

(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers die Grundlage für seine Zahlungsverpflichtung des Mindes- tentgelts i.S.d. § 4 HVTG offenzulegen und Kontrollen über die Einhaltung und Umsetzung dieser Zahlungspflicht zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen, Arbeitsnachweise der Beschäftigten und Nachweise über Entgeltzahlungen an die Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistung eingesetzt sind, bereit zu halten und dem Auftraggeber jederzeit auf dessen Anforderung auszuhän- digen. Um die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Vertragsverpflichtungen zu überprüfen, ist der Auftraggeber berechtigt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen

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Vergabe 05EAW2026 ASL zu treffen, insbesondere Leistungsorte und/oder Geschäftsräume zu betreten, Beschäf- tigte zu befragen, Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Um- fang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abge- leitet werden können. Die Unterlagen sind nach Auftragserteilung vollständig und prüffähig bereit zu halten.

(7) Die vorstehenden Pflichten gelten auch nach vollständiger Erfüllung der Hauptleistungs- pflichten durch den Auftragnehmer in entsprechender Anwendung des § 147 Abgabenord- nung für zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Hauptleistung des Auf- tragnehmers vollständig und vertragsgerecht erbracht wurde. Nach vollständiger Leis- tungserbringung wird der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Bereitstellung und Vorlage der o.g. Unterlagen setzen.

(8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Kontroll- und Nachweis- pflichten gegenüber dem Auftraggeber hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass die Umsetzung und Ausübung der Kontrollrechte durch den Auftraggeber nicht von der Einwilligung der Beschäftigten abhängt. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erfassung, Bereithal- tung und Offenlegung der personenbezogenen Daten ist zur Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mindestentgeltes erforderlich und gilt daher unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur Auftragsausführung Be- schäftigten ihre Einwilligung zur Erfassung und Offenlegung der personenbezogenen Da- ten erteilen.

(9) Vorstehende Pflichten und Kontrollrechte nach Absatz 5 bis 8 bestehen in gleicher Weise für eingesetzte Unterauftragnehmer und Verleihunternehmen. Der Auftragnehmer ist ver- pflichtet, die von ihm eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen sowie etwaige dritte Nach- und Verleihunternehmen, die für die Ausführung des Auftrags eingesetzt sind, sei- nerseits auf Einhaltung der Vertragspflichten gem. Absatz 1 bis 4 zu kontrollieren und dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtungen auf dessen Verlangen jederzeit nachzu- weisen.

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(10) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber die für die Verfolgung und Ahn- dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, nach § 23 AEntG und nach § 16 AÜG zuständigen Stellen über Verstöße des Auftragnehmers bzw. der Nach- oder Verleihun- ternehmen gegen die auf Grundlage der in § 4 HVTG geregelten Tariftreue- und Mindes- tentgeltregelungen informiert.

§ 7 Leistungshindernisse

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jegliche Leistungshindernisse unverzüglich auszuräu- men, soweit er diese zu vertreten hat. Bei dem Ausfall oder bei sonstigen Betriebsstörun- gen ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf seine Kosten Ersatz zur Verfügung zu stellen. Der Ablauf darf dadurch nicht gefährdet werden. Im schriftlichen Einvernehmen mit dem Auftraggeber kann sich der Auftragnehmer in solchen Fällen zur Erfüllung seiner Pflichten für kurze Zeit geeigneter Dritter bedienen. Weisungen des Auftraggebers zur Beseitigung des Leistungshindernisses sind uneingeschränkt umzusetzen. Auch wenn der Auftragneh- mer das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat, hat er den Auftraggeber unverzüglich über das Vorliegen des Leistungshindernisses zu unterrichten.

(2) Ist die Leistung infolge von Betriebsstörungen, Streiks oder behördlichen Verfügungen vo- rübergehend eingeschränkt oder unterbrochen, führt der Auftragnehmer unverzüglich eine Abstimmung mit dem Auftraggeber über die Entsorgung herbei. Jegliche Leistungshinder- nisse sind umgehend zu beheben und die Leistungen unverzüglich nachzuholen.

(3) Erbringt der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht, kann der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Leistungen in eigener Regie ausführen oder von einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers ausführen lassen. § 12 und § 19 bleiben jeweils unberührt.

(4) Bei Leistungshindernissen, die von keiner der Vertragsparteien zu vertreten sind, besteht ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung nur nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 (Störung der Geschäftsgrundlage).

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(5) Kündigt der Auftragnehmer den Vertrag nach § 19, ist der Auftragnehmer dem Auftragge- ber zur Erstattung der Mehrkosten verpflichtet, die diesem bis zum Ende der Vertragslauf- zeit nach § 18 entstehen, es sei denn die Mehrkosten sind unangemessen oder der Kün- digungsgrund ist von dem Auftraggeber zu vertreten.

(6) Im Übrigen gelten für die Leistungsstörungen die in § 2 genannten Regelungen als Grund- lagen der Vertragserfüllung.

§ 8 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien / Kooperation

(1) Die Vertragsparteien benennen sich gegenseitig Bevollmächtigte, die zur Abgabe und Ent- gegennahme verbindlicher Erklärungen befugt sind. Die Bevollmächtigten müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, durch eigenes Personal oder Beauftragte die ordnungs- gemäße Leistungserbringung des Auftragnehmers zu überwachen. Er kann dazu die Vor- lage entsprechender Unterlagen verlangen. Zur Sicherstellung einer geordneten Leis- tungserbringung kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer verbindliche An- ordnungen treffen, insbesondere falls er Anhaltspunkte dafür hat, dass sich der Auftrag- nehmer vertragswidrig verhält. Anordnungen mit fortdauernder Wirkung werden dem Auf- tragnehmer schriftlich erteilt.

§ 9 Unterauftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer mit der Erfüllung der ihm obliegenden Leis- tungen nur einsetzen, soweit es sich nicht um eine Kernkompetenz handelt die im Rahmen der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis gemäß Kapitel (III) Qualifikations- nachweise und Zuschlagskriterien gefordert ist.

(2) Soweit Unterauftragnehmer nicht bereits im Angebot benannt wurden, darf die Beauftra- gung nur in begründeten Ausnahmefällen mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Auf- traggebers erfolgen.

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Der Auftraggeber wird seine Zustimmung erteilen, wenn die Begründung die Notwendig- keit eines Austauschs ergibt und der Auftragnehmer ihm vor der beabsichtigten Unterbe- auftragung nachweist, dass der von ihm ausgewählte Unterauftragnehmer in gleicher Weise wie der Auftragnehmer geeignet ist, d. h. die für die ordnungsgemäße Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Eignungskriterien erfüllt und kein Ausschlussgrund nach den §§ 123, 124 GWB vorliegt.

(3) Der Antrag des Auftragnehmer auf Erteilung der Zustimmung muss schriftlich unter der Angabe von Art und Umfang der betroffenen Leistungen, Firma und Sitz des Unterauftrag- nehmers sowie unter Beifügung der im Vergabeverfahren für den Auftragnehmer gefor- derten Eignungsnachweise und Eigenerklärungen sowie einer Begründung zum Erforder- nis des Austauschs rechtzeitig vor dem beabsichtigten Einsatz des Unterauftragnehmers gestellt werden, so dass dem Auftraggeber eine Überprüfung der Angaben und Nachweise möglich ist (d. h. Zugang der vollständigen Unterlagen beim Auftraggeber mindestens vier Wochen vor beabsichtigter Übertragung). Die Regelung in § 6 Abs. 5 dieses Vertrages bleibt unberührt. Bei der Auswahl von Unterauftragnehmern hat der Auftragnehmer die dafür geltenden Vorgaben der Vergabeunterlagen (insb. der Bewerbungsbedingungen) aus dem dieser Beauftragung vorangegangenen Vergabeverfahren zu berücksichtigen.

(4) Der Auftragnehmer verfährt bei der Übertragung der Leistungen an Unterauftragnehmer nach wettbewerblichen Gesichtspunkten. Mit den Unterauftragnehmern dürfen keine un- günstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheits- leistungen – vereinbart werden, als sie zwischen den Vertragsparteien gelten. Der Auf- tragnehmer hat den Unterauftragnehmern auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen. Der Auftragnehmer hat bei der Einholung von Angeboten die Vorgaben des § 97 Abs. 4 Satz 4 GWB zu beachten, insbesondere mittelständische Interessen vornehmlich zu be- rücksichtigen. Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Leistungen an Unterauftrag- nehmer ferner sicherzustellen, dass

 von dem Unterauftragnehmer eine Eigenerklärung zur Einhaltung der Mindestanfor- derungen nach § 4 HVTG zur Weitergabe an den Auftraggeber vorgelegt und bei dem Auftraggeber eingereicht wird;  Angebote von Unterauftragnehmern daraufhin überprüft werden, ob sie auf der Basis der gesetzlichen Bestimmungen über Mindestentgelte kalkuliert sein können.

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(5) Soweit der Auftragnehmer nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung Unterauftragneh- mer für die Erfüllung der ihm obliegenden Leistungen einsetzt, hat der Auftragnehmer für das Handeln des Unterauftragnehmers in gleichem Umfang wie für sein eigenes zu haften.

(6) Der Auftragnehmer hat zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den Unterauftragnehmer das Handeln des Unterauftragnehmers zu überwachen. Der Auftragnehmer stellt bei jeder Unterbeauftragung sicher, dass die Unterauftragnehmer ihren Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die er selbst nach diesem Vertrag sowie dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz einzuhalten hat. Der Auftragnehmer hat insbesondere zu gewährleisten, dass die in §§ 4 und 5 dieses Vertrages genannten Pflichten hinsichtlich der Betriebsorganisation und des Personals sowie der technischen Anforderungen auch für den Betrieb des Unterauftragnehmers ein- gehalten werden.

(7) Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertrage- nen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt. Abs. 1 bis 6 gelten entsprechend.

§ 10 Zustimmungsbedürftige Handlungen des Auftragnehmers

Der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf

 jede Beauftragung von Unterauftragnehmern mit der Erbringung von Leistungen im Sinne des Vertrages;  jede Änderung der technischen und organisatorischen Ausführung der Dienstleis- tung;  die Übertragung der Rechte und Pflichten des Auftragnehmers auf einen Dritten, so- weit dies vergaberechtlich zulässig ist.

Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. § 9 bleibt unberührt.

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§ 11 Sicherheitsleistung

(1) Als Sicherheit zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag stellt der Auftrag- nehmer nach Zugang des Vorinformationsschreibens über die Zuschlagserteilung, spä- testens Zug um Zug gegen Übergabe des Zuschlagsschreibens eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Brutto-Auftragssumme. Diese kann als Vertragserfüllungsbürgschaft nach Maßgabe des in Anlage 1 beigefügten Musters erfolgen, oder durch einen Sicherheitsein- behalt in voller Höhe gegenüber der Rechnungslegung des Auftragnehmers. Dies ge- schieht in der Weise, dass insgesamt in Höhe von 5 % der Brutto-Auftragssumme eine Absicherung besteht.

(2) Die Brutto-Auftragssumme entspricht dem prognostizierten Bruttogesamtentgelt

(3) Jeweils mit Erfüllung des Vertrages, gerechnet vom Beginn der Vertragslaufzeit, gibt der Auftraggeber die Bürgschaftserklärungen zurück, soweit die Verpflichtungen aus dem Ver- trag erfüllt wurden.

§ 12 Haftung und Versicherung

(1) Der Auftragnehmer hat alle zur Durchführung der ihm obliegenden Leistungen erforderli- chen Sicherheitsvorkehrungen in voller Eigenverantwortung zu treffen.

(2) Der Auftragnehmer haftet für die Erfüllung seiner Pflichten nach den gesetzlichen Vor- schriften für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages sowie für alle sich ergebenden Risiken und Gefahren. Er haftet insbesondere für sämtliche Schäden, die dem Auftragge- ber aus einer schuldhaft verzögerten, unzutreffenden oder nicht ausreichenden Unterrich- tung über Störungen oder Unterbrechungen entstehen. Dem Auftragnehmer obliegt im Schadensfall der Nachweis der rechtzeitigen, zutreffenden und vollständigen Unterrich- tung des Auftraggebers. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine vertraglich übernommenen Pflichten, hat der Auftraggeber Anspruch auf Schadensersatz.

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(3) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von einer Inanspruchnahme Dritter wegen Schäden im Zusammenhang mit der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistung frei, so- fern die Ansprüche Dritter auf der Nicht- bzw. Schlechterfüllung der durch den Auftragneh- mer übernommenen Verpflichtungen gründen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme des Auftraggebers wegen Verletzung der im übertragenen Aufgabenbereich bestehenden Ver- kehrssicherungspflicht. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn gegen sie Ansprüche wegen Schäden, die im Zusammenhang mit der Leistungser- bringung entstanden sind, geltend gemacht werden.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag zu erbrin- genden Leistungen sowie für die Durchführung aller damit zusammenhängenden Tätig- keiten ausreichende Versicherungen in gesetzlich vorgeschriebener oder verkehrsüblicher Höhe abzuschließen und dem Auftraggeber auf Verlangen Einsicht in die Versicherungs- unterlagen zu gewähren.

(5) Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer (sowie ggf. jeder Unterauftragnehmer) zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung zur Deckung etwaiger Ansprüche aus diesem Vertrag für Personen- und Sachschäden mit einer Deckungssumme von mind. 5 Mio. € und für Vermögensschäden von mind. 1 Mio. € mit einer jeweiligen Verdoppelung der Deckungssumme für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Die Haftpflichtversicherung

hat bei Einsatz von Unterauftragnehmern auch Ansprüche aus Auswahlverschulden zu decken. Unteraufträge darf der Auftragnehmer auch nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers nur erteilen, wenn der Unterauftragnehmer den Abschluss einer Betriebs- haftpflichtversicherung zu den in den Sätzen 1 bis 2 genannten Konditionen nachweist.

(6) Die Versicherungen sind während der gesamten Vertragslaufzeit in dem in Absatz 1 ge- nannten Umfang aufrechtzuerhalten und auf Verlangen des Auftraggebers unaufgefordert vorzulegen. Die Versicherungen sind so abzuschließen, dass aus diesem Vertrag herrüh- rende Schäden auch dann abgedeckt sind, wenn sie erst nach Ablauf der Vertragsdauer offenbar werden.

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§ 13 Entgelt; Rechnungslegung

(1) Der Auftragnehmer erhält für die zu erbringenden Leistungen vom Auftraggeber ein Pau- schalhonorar, welches sich aus der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, Ka- pitel (V) Preisdatenblatt ergibt.

(4) Die Rechnungen sind per E-Mail an Buchhaltung.EAW@rheingau-taunus.de vorzulegen. Der Auftragnehmer haftet insoweit für die steuerliche Richtigkeit. Die Rechnungen werden jeweils 30 Kalendertage nach Vorlage der prüffähigen Unterlagen bei dem Auftraggeber zur Zahlung fällig. § 14 Preisanpassung

(1) Soweit einschneidende Änderungen der Rechtslage oder Vorgaben, Änderungen zur Um- satzbesteuerung oder neue technische Entwicklungen eine Anpassung erforderlich ma- chen, verpflichten sich beide Parteien, in Verhandlungen über eine Anpassung des Ver- trages zu treten. Werden hierdurch die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorge- sehene Leistung nicht nur unerheblich (mehr als 5 % des Gesamtentgelts p.a., netto) ge- ändert, so ist nach Maßgabe von § 2 Nr. 3 VOL/B ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Diese sind vom Auftragnehmer unter Her- anziehung seiner Urkalkulation zu belegen. Bei wesentlichen Vertragsänderungen ist der Auftraggeber nach Maßgabe des Vergaberechts zur Ausschreibung der zusätzlichen Leis- tungen verpflichtet.

(2) Sollten nach Ablauf der Angebotsfrist gesetzliche Vorschriften zu Steuern von Einkommen und Ertrag, wie z.B. Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbeertragssteuer, zur CO2-Steuer auf Kraftstoffe und zu den Kosten für Emissionszertifikate nach BEHG/TEHG oder zur Straßenmaut eingeführt, abgeschafft oder geändert werden, so kann eine Anpassung der Entgelte i.S.d. § 18 Abs. 1 auf Anforderung eines Vertragspart- ners ab dem Wirksamwerden einer der vorbezeichneten Maßnahmen verlangt werden, sofern und soweit sich hierdurch die dem Auftragnehmer aus diesem Vertrag entstehen- den Kosten insgesamt um mehr als 5 % der vereinbarten Entgelte verändern. Die Entgel- tanpassung erfolgt ausschließlich in dem Umfang, in dem sich die gesetzlichen Änderun- gen auf die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers auswirken.

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(3) Verlangt der Vertragspartner die Anpassung des Entgelts nach Abs. 2 bis 4, werden beide Vertragspartner unverzüglich Verhandlungen über die Anpassung aufnehmen. Gelingt eine einvernehmliche Einigung über die Anpassung nicht, kann jede Vertragspartei ver- langen, dass ein Schiedsgutachter verbindlich ein angemessenes Entgelt nach den vor- genannten Voraussetzungen festlegt. Der Antrag auf Einholung eines Schiedsgutachtens ist schriftlich zu stellen. Das Schiedsgutachten ist für beide Parteien im Rahmen des § 319 Abs. 1 BGB gerichtlich und außergerichtlich bindend. Die Vertragsparteien sollen sich in- nerhalb von zwei Wochen nach Stellung des Antrags auf die Person des Schiedsgutach- ters einigen. Kommt es innerhalb dieser Frist zu keiner Einigung, wird der Schiedsgutach- ter auf schriftlichen Antrag einer Partei vom Präsidenten des Landgerichts Darmstadt er- nannt. Der Schiedsgutachter muss unabhängig und unparteilich sein. Der Schiedsgutach- ter legt das Verfahren zur Erstellung des Schiedsgutachtens nach seinem Ermessen fest. Dabei hat der Schiedsgutachter die Festlegungen dieses Vertrages zu beachten. Jede Partei hat das Recht innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Erteilung des Auftrags zur Erstellung eines Schiedsgutachtens dem Schiedsgutachter ihren Standpunkt zur Streifrage schriftlich darzulegen. Der Schiedsgutachter hat mindestens eine mündliche Verhandlung der Streitfrage durchzuführen, an der die Parteien und ihre Berater teilneh- men können. Das Schiedsgutachten ist schriftlich zu erstatten und zu begründen. Die Be- gründung hat die wesentlichen Annahmen zu enthalten, auf denen die gutachterliche Be- wertung beruht. Die Kosten des Schiedsgutachtens sind von beiden Vertragsparteien je zur Hälfte zu tragen.

§ 15 Übertragung von Rechten

(1) Zur Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedürfen die Vertrags- partner jeweils der vorherigen Zustimmung des anderen Vertragspartners. Dies gilt auch für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Bei Übergang der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht ist der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne wei- teres ganz oder teilweise auf den dann Entsorgungspflichtigen zu übertragen. Dies gilt auch dann, wenn die Entsorgungspflicht nur für einen Teil des Entsorgungsgebiets des Auftraggebers bei Vertragsschluss übergeht. Der Auftragnehmer ist von einem Übergang der Entsorgungspflicht zu unterrichten und stimmt der Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag schon jetzt zu.

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§ 16 Urkalkulation

(1) Der Auftragnehmer hat die Urkalkulation mit dem Angebot als passwortgeschützte Datei elektronisch übermittelt. Sie wird vom Auftraggeber auf einem geeigneten Speicherme- dium verwahrt.

(2) Die Kostenermittlung des Auftragnehmers muss mit Hilfe der Urkalkulation vollständig und zweifelsfrei nachvollziehbar sein. Es muss auch ersichtlich sein, in welcher Höhe Kosten für Steuern und Abgaben im Vertragszeitraum berücksichtigt wurden. Im Rahmen der Ur- kalkulation ist der Aufwand zu den in den Kapiteln (I-IV) genannten Vorgaben, die Kosten gemäß BEHG/TEHG, die Verwaltungsgemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn geeignet darzustellen. Die Vorlage der Urkalkulation muss dem Auftraggeber die Feststellung er- möglichen, ob der Kalkulation der Preise zutreffende und nachvollziehbare Annahmen zu- grunde lagen. Die Erklärungen des Auftragnehmers müssen in sich schlüssig, nachvoll- ziehbar und anhand geeigneter Kriterien objektiv überprüfbar sein. Nicht ausreichend sind danach insbesondere allgemein gehaltene Angaben einzelner Kostenpositionen sowie das Vorlegen reiner Sammelpositionen. Die Urkalkulation muss insbesondere geeignet sein, die nach § 19 vom Auftragnehmer nachzuweisende Kostensteigerung nachvollzie- hen zu können.

(3) Die Urkalkulation wird nach Zuschlagserteilung nur zu Prüfung von Vertragsanpassungs- verlangen (insbesondere Preisanpassung) nach vorheriger Benachrichtigung des Auftrag- nehmers, in der ihm die Gelegenheit eingeräumt wird, an der Öffnung teilzunehmen, ge- öffnet.

§ 17 Vertragliche Treuepflichten

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages alles zu un- terlassen, was die abfallwirtschaftlichen Belange des Auftraggebers beeinträchtigen könnte.

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(2) Beim Abschluss des Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung oder aus einer Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen erge- ben, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. Die Vertragspartner sind sich dar- über einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze gegenseitiger Zusammenarbeit und Loyalität gelten. Sie sichern sich zu, die Vertragsvereinbarungen in diesem Sinne zu erfüllen und ggf. künftigen Änderungen der Verhältnisse unter Heranziehung der allgemei- nen Grundsätze von Treu und Glauben Rechnung zu tragen.

§ 18 Leistungszeitraum

Die Leistungen sind wie folgt zu erbringen:

(1) Grundlagenermittlung Präsentation 1. Vorentwurf bis 30.03.2027

(2) Umsetzungsphase Erarbeitung Entwurf bis 15.05.2027

(3) Konzepterstellung bis 01.06.2026

§ 19 Außerordentliche Kündigung

(1) Während der Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine vor- zeitige Beendigung des Vertrages durch die Vertragsparteien ist nur aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 BGB möglich, sofern eine Anpassung ausscheidet. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn Umstände, die nicht aus der Risikosphäre der Vertragspartner stammen, dazu führen, dass ihnen nach billigem Ermessen die Aufrechterhaltung des Vertrages mit den ursprünglichen Bestimmungen oder mit angepassten Bestimmungen auf Dauer nicht zugemutet werden kann.

Ein wichtiger, zur fristlosen Kündigung berechtigender Grund liegt ferner vor für

a) den Auftraggeber,  wenn der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnung durch den Auftraggeber bezogen auf ein und dieselbe Pflicht nicht nachkommt. Die Abmahnungen haben schriftlich zu erfolgen; zwischen ihnen muss mindes- tens ein Zeitraum von zwei Wochen liegen;

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 wenn der Auftragnehmer ohne Einholung einer vorherigen schriftlichen Zustim- mung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 und 3 einen Unterauftragnehmer beauf- tragt;  wenn die Voraussetzungen nach § 8 Nr. 1 und Nr. 2 VOL/B vorliegen;  wenn dem Auftraggeber Verstöße des Auftragnehmers gegen geltendes Recht bekannt werden und diese nach schriftlicher Abmahnung des Auftraggebers nicht innerhalb der von diesem gesetzten angemessenen Frist abgestellt wur- den;  wenn sonstige schwerwiegende Verstöße von Mitgliedern der Unternehmens- leitung bekannt werden, die die Unzuverlässigkeit der handelnden Personen befürchten lassen.

b) den Auftragnehmer,  wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnun- gen durch den Auftragnehmer bezogen auf ein und dieselbe Pflicht nicht nach- kommt. Die Abmahnungen haben schriftlich zu erfolgen; zwischen ihnen muss mindestens ein Zeitraum von zwei Wochen liegen;  wenn der Auftraggeber mit einer ihm obliegenden Zahlungsverpflichtung trotz zweifacher Mahnung länger als einen Monat im Verzug ist.

Einer Abmahnung bedarf es nur, wenn dies ausdrücklich erwähnt wird. § 8 VOL/B bleibt unberührt.

(2) Die Kündigung hat schriftlich durch Einschreiben/Rückschein oder gegen Empfangsbe- kenntnis zu erfolgen.

(3) Kündigt ein Vertragspartner den Vertrag aus wichtigem Grund, kann er die Kündigung mit sofortiger Wirkung aussprechen oder einen späteren Zeitpunkt für die Vertragsbeendigung bestimmen.

§ 20 Vertragsstrafen

(1) Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft eine der nachfolgend aufgeführten wesentlichen Vertragsverpflichtungen, hat der Auftraggeber neben der Erfüllung der Leistungspflichten einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1.500,00 €; die Vertragsstrafe

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erhöht sich für jeden Fall einer weiteren gleichartigen Vertragsverletzung um den entspre- chenden Betrag, darf aber für die mehrfache Verletzung derselben Pflicht 3.500,00 € pro Monat insgesamt nicht übersteigen: (2) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine sich aus der Verpflichtungserklärung zu Tarif- treue und Mindestentgelt ergebende Verpflichtung hat der Auftragnehmer eine Vertrags- strafe in Höhe von einem Prozent der Nettoauftragssumme zu zahlen.

(3) Vertragsstrafen nach Abs. 1 bis 3 dürfen insgesamt 5 % der Nettoauftragssumme nicht überschreiten. Die Vertragsstrafe ist auf etwaig entstandene Schadensersatzansprüche anzurechnen. Für die Vertragsstrafe gelten im Übrigen die Regelungen der §§ 339 bis 341 BGB.

(4) Die Geltendmachung der Vertragsstrafe hat schriftlich zu erfolgen. In dem Schreiben ist die Höhe der Vertragsstrafe zu begründen und zu berechnen. Sie kann bis zu sechs Mo- nate nach Kenntnis von den die Vertragsstrafe begründenden Umständen auch dann ver- langt werden, wenn der Auftraggeber sie sich bei der Entgegennahme der Leistung nicht vorbehalten hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben

von der Geltendmachung der Vertragsstrafe – unter gleichzeitiger Anrechnung derselben – unberührt.

(5) Sollte eine Vertragsstrafe nach Abs. 1 bis 3 im Einzelfall unverhältnismäßig sein, kann der Auftragnehmer in entsprechender Anwendung von § 343 BGB die Herabsetzung verlan- gen.

§ 21 Information und Überwachung; Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber eine umfassende Informations- und Auskunftspflicht zu allen Fragen die diesem Vertrag betreffen. Der Auftraggeber hat kei- nen Anspruch auf Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragneh- mers.

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(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen sämtliche Unterlagen zu überge- ben, zu deren Erstellung der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung auf- grund der Verdingungsunterlagen, oder dem sonstigen Nachweis der vertragsgemäßen Leistung dienen oder der Auftraggeber diese zur Erfüllung eigener Verpflichtungen gegen- über den Aufsichtsbehörden benötigt.

(3) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber frühestmöglich schriftlich, bei unvorher- sehbaren Ereignissen unverzüglich nach Eintritt zusätzlich per Telefax und fernmündlich, über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer von Ereignissen, die die Erfüllung der Pflichten nach diesem Vertrag vorübergehend oder dauernd unmöglich machen.

(4) Der Auftraggeber kann sich zur Wahrnehmung der Informations- und Kontrollpflichten aus diesem Vertrag der Unterstützung Dritter bedienen, die entsprechend § 17 zur Vertraulich- keit verpflichtet sind.

(5) Sämtliche Unterlagen, die den Umfang, den Ort, die Art und Weise der Leistungserbrin- gung sowie deren Abrechnung dokumentieren, sind für mindestens zehn Jahre vom Auf- tragnehmer aufzubewahren.

(6) Weitergehende Kontrollrechte der Auftraggeber gem. § 9 HVTG bleiben unberührt.

§ 22 Vertraulichkeit

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen und be- trieblichen bzw. dienstlichen Belange des jeweils anderen Vertragspartners auch über das Ende dieses Vertrages hinaus striktes Stillschweigen zu bewahren und derartige Kennt- nisse nur zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Das gilt nicht für erforderliche Auskünfte gegenüber den Überwachungsbehörden sowie gegenüber sonstigen Behör- den, denen gegenüber der Auftraggeber zur Auskunft verpflichtet ist.

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(2) Die Vertragspartner werden die ihnen übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen während der Vertragsdauer sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und auf Verlangen nach dem Ende dieses Vertrages zurückgeben. Dies gilt auch für die von den Vertragspartnern zur Erfüllung dieses Vertrages bzw. im Zuge seiner Erfüllung ange- fertigten Unterlagen.

§ 23 Umgang mit Unterlagen

(1) Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer erarbeiteten und übergebenen Unterlagen veröffentlichen, vervielfältigen oder zu planerischen Zwecken verwenden, es sei denn, es handelt sich dabei um Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen. Diese entsprechenden Unterlagen hat der Auftragnehmer zu kennzeichnen.

(2) Die von dem Auftraggeber an den Auftragnehmer übergebenen Unterlagen dürfen weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Zweck verwendet werden.

(3) Die Vertragspartner werden die ihnen übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen während der Vertragsdauer sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und

auf Verlangen nach dem Ende dieses Vertrages zurückgeben. Dies gilt auch für die von den Vertragspartnern zur Erfüllung dieses Vertrages bzw. im Zuge seiner Erfüllung ange- fertigten Unterlagen.

§ 24 Medien

(1) Alle Medien welche physisch oder digital im Rahmen der Leistungserbringung für den Auf- traggeber erstellt werden, gehen sowohl in das Sacheigentum als auch in das geistige Eigentum des Auftraggebers über. Der Auftraggeber erwirbt alle Rechte zur Vervielfälti- gung und Weitergabe sowie das Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Medien. Diese müssen diskriminierungsfrei sein, frei editierbar und einem mit dem Auftraggeber abge- stimmten Format entsprechen. Der Auftraggeber erhält die alleinige Administration und

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somit auch die Möglichkeit, der Bearbeitung sowie Schreibschutz- und Nutzungsrechte einzurichten. (2) Interaktive digitale Medien, Medien mit Animationen und multimedialen Inhalten, sollten nicht Cloud basiert sein und müssen derart übergeben werden, dass diese physisch auf einem lokalen Server des Auftraggebers liegen. Diese Medien müssen fertige in sich ge- schlossene Anwendungen (Dateien) sein die störungsfrei in einer lokalen Netzwerkumge- bung präsentiert und genutzt werden können. Die Hardwarevoraussetzungen sind mit dem Auftraggeber zu klären und abzustimmen. Abweichungen im Rahmen optionaler Angebote bedürfen der Zustimmung des Auftragge- bers. Optionen müssen inhaltlich zweifelsfrei und transparent beschrieben werden und der ISO/IEC 27001:2013 entsprechen. Serverstandorte müssen in der Bundesrepublik Deutschland stehen. (3) Die Medien müssen Lizenz- und wartungsfrei sein. Sie müssen systemübergreifend unab- hängig von einer speziellen lizensierten Software laufen bzw. nur nach Absprache mit dem Auftraggeber. Rechte Dritter, Patente, Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte dürfen nicht verletzt werden. (4) Alle Medien müssen der Datenschutzgrundverordnung entsprechen.

§ 25 Nebenangebote

Nebenangebote sind eindeutig zu kennzeichnen sein und müssen die zu ersetzende Leis- tung eindeutig und zweifelsfrei beschreiben und eine klare abgeschlossene Abgrenzung zum Leistungsprogramm haben. Das Nebenangebot muss in Bezug auf Sicherheit, Ge- sundheit und Gebrauchstauglichkeit dem geforderten Standard des Hauptangebots nach- weislich gleichwertig sein und den Bedarf des Auftraggebers erfüllen. Das Nebenangebot muss über ein verändertes Preisdatenblatt gemäß Kapitel (V) zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis verfügen. Der Auftraggeber prüft anhand der Kriterien:

 Verfehlte Mindestanforderung  mangelnde Gleichwertigkeit  Verstoß gegen Formvorschriften  Schlechtere Wirtschaftlichkeit

ob das Nebenangebot zugelassen wird.

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§ 26 Schlussbestimmungen

(1) Die Gültigkeit der Besonderen Vertragsbedingungen wird durch eine etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Vertragsbedingungen durch solche zu ersetzen, die den ur- sprünglich gewollten Erfolg herbeiführen. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die die Vertragsparteien vereinbart hätten, hätten sie diese Angelegenheit im Vorhinein bedacht.

(2) In Zweifelsfällen ist für die Auslegung dieses Vertrages der in den gesamten Vergabeun- terlagen zum Ausdruck kommende Wille des Auftraggebers ausschlaggebend. Als Wider- spruch gilt nicht, wenn in den Vergabeunterlagen oder in diesem Vertrag jeweils Neben- pflichten einer Vertragspartei begründet sind, die im jeweils anderen Dokument fehlen.

(3) Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der schriftlichen Form. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schrift- fomerfordernisses.

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.

Aarbergen, den ..2026 ____________, den ..2026

Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Rheingau- Taunus-Kreis

Anlage

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Anlage 1 - Bürgschaftsmuster

Bürgschaftsurkunde

Der Auftragnehmer

und der Auftraggeber

Rheingau-Taunus-Kreis vertreten durch den Kreisausschuss - Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Rheingau-Taunus- Kreis (EAW), Scheidertalstr. 1, 65326 Aarbergen

haben folgenden Vertrag geschlossen:

Nr. des Auftragsschreibens/VertragesDatum
Bezeichnung der Leistung

Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer Sicherheit für die Erfül- lung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung, Mängelansprüche, Vertrags- strafenansprüche und Schadensersatz zu leisten. Er leistet die Sicherheit in Form dieser Bürgschaft.

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Der Bürge

Name und Anschrift

übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von

______________________________________ €

(in Worten: EURO _______________________________________)

an den Auftraggeber zu zahlen. Auf die Einreden der Aufrechenbarkeit sowie der Vo- rausklage gemäß §§ 770 Abs. 2, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenfor- derungen des Hauptschuldners.

Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjäh- rung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.

Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

Ort, Datum Unterschriften


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