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Anlage-3-Prüfzeugniss Kompost nach RAL.pdf

Erstellung eines abfallpädagogischen Konzepts

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 09:07 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.had.de

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Merkblatt BGK-Prüfzeugnisse

zur Erläuterung der RAL-Prüfzeugnisse und hinterlegten Qualitäts- und

Prüfkriterien

Gütesicherung Kompost, RAL-GZ 251

Grundlagen

Die Bundesgütegemeinschaft Kompost (BGK) stellt für gütegesicherte Erzeugnisse im Rahmen ihrer RAL-Gütesicherungen „Prüfzeugnisse“ aus. Neben der qualitativen Bewertung des jeweili- gen Erzeugnisses enthalten die Prüfzeugnisse Angaben zur Zweckbestimmung und zur sachge- rechten Anwendung.

Die einzelnen Kompostprodukte werden weiterhin nach den verschiedenen Körnungsklassen (fein-, mittel- und grobkörnig) unterschieden. Weitere Beschreibungen sind über die Hinterle- gung eines Markennamens möglich.

Grundlage der Prüfzeugnisse sind die Regeluntersuchungen der Gütesicherung.

Für jede Regeluntersuchung wird von der BGK ein Prüfzeugnis erstellt. Das Zeugnis 1 bezieht sich auf die im Kopf des Dokuments angegebene Charge. Die Chargenbe- zeichnung wird vom Betreiber festgelegt und ist im Anlagenbetrieb rückverfolgbar. Die BGK-Nr. ist die eindeutige Bezeichnung der Anlage im System der Gütesiche- rung und wird durch die BGK-Geschäftsstelle zu Beginn des Anerkennungsverfah- rens zugewiesen.

Jahreszeugnis (Seite 15): Zusätzlich wird einmal jährlich für jedes Produkt einer Anlage ein Jahreszeugnis erstellt, welches auf dem Mittelwert (Median) der Unter- suchungen des abgelaufenen Kalenderjahres, mindestens jedoch auf den letzten 4 Analysen des jeweiligen Erzeugnisses beruht. Es enthält daher keine Chargenbe- zeichnung.

Die Nummer der Prüfzeugnisse setzt sich zusammen aus der BGK-Nummer der An- 2 lage, der internen ID der Regeluntersuchung, welche dem Zeugnis zugrunde liegt und einer fortlaufenden Nummer. In den Jahreszeugnissen wird anstatt der ID das Ausstellungsjahr und der -monat, jeweils zweistellig (z.B. "2308") verwendet.

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Produkteigenschaften

Auflistung der besonderen bzw. spezifischen Produkteigenschaften wie z. B. Ver- 3 besserung der Bodenstruktur, Eignung als Substratkomponente Grünlandtauglich- keit des Produktes.

Prüfungen Rechtsbestimmungen und Regelwerke

Anhand der Untersuchungsergebnisse und verwendeten Einsatzstoffe wird die Einhaltung von Rechtbestimmungen und Regelwerken geprüft. Eine Übereinstimmung mit den jeweiligen Krite- rien wird durch ein Häkchen gekennzeichnet.

Rechtsbestimmungen: Werden die Vorgaben der Düngemittelverordnung (DüMV) 4 oder/und der Bioabfallverordnung (BioAbfV) nicht eingehalten, weist die erste Seite des Prüfzeugnisses aus, dass diese Charge nicht verkehrsfähig ist.

Abkürzungen: TM: Trockenmasse, FM: Frischmasse, BioAbfV: Bioabfallverordnung, DüMV: Düngemittelverordnung, DüV: Düngeverord- nung, N: Stickstoff: P2O5: Phosphat, K2O: Kalium, CaO: basisch wirksame Stoffe

Dok. 251-101-2 Seite 1 von 15 Stand: 22.08.2023

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Ist die Charge nicht verkehrsfähig erfolgt keine düngemittelrechtliche Kennzeich- nung und entsprechend wird die zweite Seite des Prüfzeugnisses nicht ausgestellt.

RAL-Gütezeichen: Sind die Vorgaben der RAL-Prüfkriterien nicht eingehalten, wird 5 das RAL-Gütezeichen ausgeblendet und stattdessen erscheint der Hinweis, dass die Charge nicht den Anforderungen des RAL-GZ 251 entspricht. Unabhängig davon kann die Charge verkehrsfähig sein.

Prüfungen Bioabfallverordnung (BioAbfV)

Voraussetzung für die Anwendung von Kompost in und auf Böden ist die Einhal- 6 tung der Vorgaben der BioAbfV:

7 Phyto- und seuchenhygienische Unbedenklichkeit:

7 Phyto- und seuchenhygienische Unbedenklichkeit: Keimfähige Samen und Pflanzenteile (max. 2/l: „un- bedenklich“, Befund = 0: „frei von“), Einhaltung der erforderlichen Behandlungsvorgaben (Zeit-/Tempe- ratur) durch Prüfung der Temperaturaufzeichnungen, kein Salmonellenbefund in 50 g. 8 Zulässige Einsatzstoffe: Prüfung auf Übereinstim- mung mit dem Anhang 1 BioAbfV anhand der Anga- ben aus dem Probenahmeprotokoll. Schwermetallgehalte: Die nebenstehenden Werte 9 dürfen nicht überschritten werden. Bei Cu und Zn gilt der Wert als eingehalten, wenn der einzelne Analyse- wert nicht mehr als 25 % über dem Grenzwert liegt und der Grenzwert im Durchschnitt der letzten 4 Un- tersuchungen eingehalten wird. Im Einzelfall können Ausnahmen durch die zuständige Behörde erteilt werden. 10 Anwendungsbeschränkungen: Hinweise auf die Be- schränkung der Aufwandmenge durch die BioAbfV werden im Prüfzeugnis in der Anlage Landwirtschaft

Grenzwerte für Schwermetalle nach BioAbfV
§ 4 Satz 1§ 4 Satz 2
Schwermetalle
(mg/kg TM)(mg/kg TM)
Blei (Pb)150100
Cadmium (Cd)1,51,0
Chrom (Cr)10070
Kupfer (Cu)10070
Nickel (Ni)5035
Quecksilber (Hg)1,00,7
Zink (Zn)400300

(Seite 4) und der Anlage Landschaftsbau (Seite 5) aufgeführt. § 4 Abs. 3 Satz 1 bezieht sich auf eine Aufwandmenge von 20 t TM/ha oder nach § 4 Abs. 3 Satz 2 auf 30 t TM/ha in 3 Jahren. Für Anwendungen im Garten- und Landschaftsbau sind nach § 4 Abs. 1a Satz 1 bis zu 80 t TM oder 120 t TM/ha je nach Schwermetallgehalt in 12 Jahren möglich. Hinzu kommen Auflagen bei An- wendungen und ggf. das Verbot der Aufbringung auf Grünland.

Düngemittelverordnung (DüMV):

Voraussetzung für das Anwenden bzw. das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bo- 11 denhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist die Umsetzung der Vorgaben der DüMV. Geprüft wird die Einhaltung der Grenzwerte (Anlage 2, Tab. 1.4) und die Zulässigkeit verwendeter Einsatzstoffe (Haupt- und Nebenbestand- teile, Anlage 2, Tab. 7 und 8). Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse erfolgt die ordnungsgemäße Kennzeichnung (Prüfzeugnis Seite 2), welche den Warenver- kehr begleiten muss.

Abkürzungen: TM: Trockenmasse, FM: Frischmasse, BioAbfV: Bioabfallverordnung, DüMV: Düngemittelverordnung, DüV: Düngeverord- nung, N: Stickstoff: P2O5: Phosphat, K2O: Kalium, CaO: basisch wirksame Stoffe

Dok. 251-101-2 Seite 2 von 15 Stand: 22.08.2023

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RAL-Gütesicherung

Über die Vorgaben der Bioabfallverordnung und der Düngemittelverordnung hin- 12 aus ist die Einhaltung nachfolgender Qualitätskriterien Voraussetzung für die Aus- weisung mit dem RAL-Gütezeichen: 13 ▪ Verunreinigungsgrad (Flächensumme der Fremdstoffe): Neben der Ermitt- lung des Gewichtsanteils der Fremdstoffe wird zusätzlich auch die Aufsichts- fläche der Fremdstoffe bestimmt. Für Frisch- und Fertigkompost ist ein maxi- maler Wert von 15 cm2/l FM zulässig. Für Substratkompost sind es bis zu 10 cm2 / l FM. 14 ▪ Liste Einsatzstoffe: Übereinstimmung mit dem Verzeichnis zulässiger Ein- satzstoffe für die RAL-Gütesicherung. Dies sind Stoffe, die zugleich nach DüMV, nach BioAbfV und nach den Vorgaben der Gütesicherung zugelassen wurden. 15 ▪ Rottegrad: Abbaugrad der organischen Substanz, ermittelt über die Selbst- erhitzungsfähigkeit des Kompostes. Die Bewertung erfolgt mittels Skala von I (Frischmaterial, max. Temperatur > 60 °C) bis V (ausgereifter Kompost, max. Temperatur < 30 °C). Gütegesicherte Frischkomposte haben einen Rottegrad von mindestens II bis III, Fertigkompost von IV bis V. 16 ▪ Pflanzenverträglichkeit: Prüfung bei Substrat- und Fertigkompost durch Ke- impflanzentests und prozentualen Vergleich der Pflanzenerträge bei Zumi- schung von Kompost zu Einheitserde im Vergleich zum Pflanzenertrag auf reiner Einheitserde. (Werte >100 % möglich). 17 ▪ Organische Substanz: Fertig- und Substratkompost mind. 15 Gew. % TM, Frischkompost mind. 30 Gew.-% TM. ▪ Wassergehalt: Kompost bei loser Ware max. 45 % (bei Kompost > 40 % TM 18 organische Substanz differenziert auch höhere Gehalte gemäß Anlage 2 der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 251). Für Sackware gilt ein Höchstgeh- alt von 35 %.Liegt der Gehalt organsicher Substanz im Kompost über 40 %, sind auch höhere Wassergehalte zulässig.

Wasserschutzgebiete

Die Ausweisung zur Eignung der Anwendung in Wasserschutzgebieten bzw. Was- 19 serschutzzonen (WSZ), mit „geeignet für WSZ II“ bzw. „geeignet für WSZ III“ erfolgt nach Prüfung auf Einhaltung folgender Kriterien:

▪ Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen zum Gütezeichen RAL-GZ 251, ▪ Einsatzstoffe: ausschließlich Garten- und Parkabfälle für WSZ II, Garten- und Parkabfälle sowie Bioabfälle aus der getrennten Sammlung aus Haushaltun- gen (Biotonne) für WSZ III, ▪ Rottegrad IV oder V für WSZ II, Rottegrad III bis V für WSZ III und ▪ Schwermetallgrenzwerte: Einhaltung der Grenzwerte für Schwermetalle nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BioAbfV Grundlage der Ausweisung ist der zwischen DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasser- faches e. V.) und BGK vereinbarte Gemeinsame Standpunkt „Kompostausbringung auf landwirt- schaftlich genutzten Flächen aus Sicht des Gewässerschutzes“. Die Ausweisung erfolgt aus- schließlich in den Prüfzeugnissen der Chargenuntersuchungen. Bei der Anwendung sind die „Fachlichen Grundlagen zum Einsatz von gütegesicherten Komposten in Wasserschutzgebie- ten“ zu beachten (Onlineshop, Download oder BGK Artikelnr.:606)

Abkürzungen: TM: Trockenmasse, FM: Frischmasse, BioAbfV: Bioabfallverordnung, DüMV: Düngemittelverordnung, DüV: Düngeverord- nung, N: Stickstoff: P2O5: Phosphat, K2O: Kalium, CaO: basisch wirksame Stoffe

Dok. 251-101-2 Seite 3 von 15 Stand: 22.08.2023

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EU-Ökoverordnung

20 Geprüft werden die Vorgaben der EU-Ökoverordnung VO (EU) 2021/1165, Anh. II. Dies umfasst die Zulässigkeit verwendeter Einsatzstoffe. Beim Einsatz von Bioton- neninhalten werden zudem die Grenzwerte für Schwermetallgehalte (in mg/kg TM: Blei (Pb): 45; Chrom (Cr): 70; Kupfer: (Cu) 70; Nickel (Ni): 25; Cadmium (Cd): 0,7; Quecksilber (Hg): 0,4; Zink (Zn): 200, Cr VI: nicht nachweisbar) auf Einhaltung über- prüft.

Betriebsmittelliste für den Ökolandbau (FiBL Nr.)

21 Geprüft wird eine bestehende Listung des Produktes in der aktuell geltenden Be- triebsmittelliste für den ökologischen Landbau in Deutschland. Diese Liste wird vom Forschungsinstitut für biologischen Landbau (FiBL) Deutschland jährlich her- ausgegeben und führt Betriebsmittel auf, die auf die Übereinstimmung mit den Prinzipien des ökologischen Landbaus geprüft wurden. Dieser Ausweisung liegt ein Vertrag zwischen Anlagenbetreiber und FiBL Deutschland zugrunde, dessen Ver- tragsnummer mit aufgeführt wird.

Bioland/Naturland

Über den Untersuchungs- und Prüfstandard der FiBL-Betriebsmittelliste bzw. der 22 EU-Ökoverordnung hinaus werden die mit den Anbauverbänden Bioland und Na- turland vereinbarten Qualitätsparameter und Kriterien auf ihre Einhaltung geprüft (Ausweisung im Prüfzeugnis und Zusatzblatt Bioland/Naturland). Es gilt der jeweils in den Richtlinien der Verbände hinterlegte aktuelle Stand. Die Prüfung wird bei Kompostierungsanlagen durchgeführt, die einen Antrag auf Listung, basierend auf der Vereinbarung zwischen Bioland/Naturland und BGK, gestellt haben.

Bei Vorlage des Antrags auf Listung bei der BGK und der Einhaltung der Qualitäts- 23 kriterien Bioland/Naturland wird ein Zusatzblatt „Ökolandbau“ erstellt. Hier sind die erforderlichen zusätzlichen Ergebnisse und deren Bewertung ausgewiesen.

Eigenschaften

24 ▪ Inhaltsstoffe: Rohdichte, organische Substanz, Humus-C, pH-Wert, C/N-Ver- hältnis und Salzgehalt werden bezogen auf die Frischmasse angegeben. 25 ▪ Humus-C: Humus-C ist der für die Humusreproduktion im Boden anrechen- bare Kohlenstoff. Er wird berechnet aus dem Glühverlust (bzw. organische Substanz) x 0,58 x substratspezifischem Faktor für die Reproduktionswirk- samkeit (Frischkompost: x 0,43; Fertigkompost: x 0,51). 26 ▪ Hygienisierend und stabilisierend behandelt: Erforderliche Angabe im Rah- men der Berichts- und Kennzeichnungspflicht bei der Abgabe (§ 11 Abs. 2 Ziffer 4).

Abkürzungen: TM: Trockenmasse, FM: Frischmasse, BioAbfV: Bioabfallverordnung, DüMV: Düngemittelverordnung, DüV: Düngeverord- nung, N: Stickstoff: P2O5: Phosphat, K2O: Kalium, CaO: basisch wirksame Stoffe

Dok. 251-101-2 Seite 4 von 15 Stand: 22.08.2023

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Nährstoffe

Pflanzennährstoffe umgerechnet auf praxisübliche Dimensionen (kg/t bzw. kg/m3) 27 ▪ Stickstoff löslich (N): entspricht dem mineralisch gebundenen Stickstoff als Summe der Bindungsformen Ammonium (NH4-N) und Nitrat (NO3-N). Ermit- telt wird der lösliche Stickstoff im CaCl2-Extrakt. 28 ▪ Stickstoff gesamt (N): Summe aus mineralisch und organisch gebundenem Stickstoff (Kjeldahl-Bestimmung). 29 ▪ Phosphat (P2O5) und Kaliumoxid (K2O): Die Gesamtgehalte werden analy- tisch ermittelt (Königswasseraufschluss). Die löslichen Anteile werden im CAL –Extrakt ermittelt.

Monetäre Bewertung

30 ▪ Düngewert: Mittlere äquivalente Kosten mineralischer Düngung für die Hauptnährstoffe (N, P2O5, K2O und CaO), ermittelt auf Basis der durchschnitt- lichen Landhandelspreise ohne MwSt. Für Stickstoff wird N-löslich zzgl. 5 % N-organisch angerechnet. Die Gehalte an Magnesium, Schwefel und Mikro- nährstoffen sind nicht berücksichtigt. Die Düngemittelpreise werden von der BGK alle 3 Monate auf Grundlage bundesweit gemittelter Landhandelspreise für übliche Mineraldünger aktualisiert. Die zum Ausstellungzeitpunkt ver- wendeten Nährstoffpreise sind in der Fußnote des jeweiligen Prüfzeugnisses aufgeführt. 31 ▪ Humuswert: Der Wert von Humus-C beträgt 0,17 €/kg Humus-C, kalkuliert auf Basis eines Strohpreises von 72,50 Euro/t. (siehe BGK-Themenpapier „Hu- mus- und Düngewert von Kompost und Gärprodukten“, 03-06-13)

Anlagen zum Prüfzeugnis

32 Entsprechend der Anwendungsbereiche des Kompostproduktes sind die Anwen- dungsempfehlungen Landwirtschaft und ggf. Landschaftsbau Bestandteil des Prüf- zeugnisses.

Die Anwendungsempfehlungen gehen als Bestandteil der Kennzeichnung über die Anforderung der DüMV hinaus und führen unter Berücksichtigung weiterer, für den jeweiligen Anwendungsbereich (Landwirtschaft, Garten- und Landschaftsbau) rele- vanter Rechtsbereiche, die Anwendungshinweise (z. B. DüV, EU-Veterinärrecht) praxisbezogen aus.

Zusatzblätter

33 Zusatzblätter werden bei erweitertem Prüfbedarf für gesonderte Anwendungen (GQ-Bayern, Ökolandbau) in Ergänzung zum Prüfzeugnis ausgestellt. Sie können nur im Zusammenhang mit dem dazugehörigen Prüfzeugnis für das Inverkehrbrin- gen genutzt werden.

Geprüfte Qualität Bayern: Zur Prüfung des Einsatzes von Kompost und Gärproduk- ten auf Anbauflächen von Lebensmitteln mit dem Gütezeichen „GQ Bayern“ durch die betreffenden Lizenznehmenden, werden zusätzliche Qualitätsmerkmale ausge- wiesen (Ausweisung auf dem Prüfzeugnis in Bayern und „Zusatzblatt GQ Bayern“).

Abkürzungen: TM: Trockenmasse, FM: Frischmasse, BioAbfV: Bioabfallverordnung, DüMV: Düngemittelverordnung, DüV: Düngeverord- nung, N: Stickstoff: P2O5: Phosphat, K2O: Kalium, CaO: basisch wirksame Stoffe

Dok. 251-101-2 Seite 5 von 15 Stand: 22.08.2023

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Prüfzeugnis der BGK

In dieser Erläuterung zum Prüfzeugnis wird auf das Probenahmedatum der aktuel- 34 len Regeluntersuchung, Dokumente der Gütesicherung (z. B. Qualitätskriterien) und ggf. auf die Grundlagen zur Ausweisung einzelner Regelwerke hingewiesen.

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Kennzeichnung gemäß Düngemittelverordnung (DüMV)

35 Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist die Kennzeichnung und Einhaltung fol- gender Parameter:

▪ Erfüllung stofflicher Vorgaben bei Schadstoffen (DüMV Anlage 2, Tab 1.4) 36 ▪ Fremdstoffen (§ 3, Abs. 1, 4.): entsprechend dürfen Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe > 1 mm nicht über einem Anteil von 0,4 % in der TM und sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nicht über einem Anteil von 0,1 % TM liegen. 37 ▪ Einstufung je nach Nährstoffgehalten als Düngemittel oder Bodenhilfsstoff. ▪ Ausweisung kennzeichnungspflichtiger Parameter (z. B. Berücksichtigung von Kennzeichnungsschwellen). 38 ▪ Angabe des Inverkehrbringers: Sind Inverkehrbringer und Hersteller nicht identisch, ist der Hersteller zusätzlich anzugeben. 39 ▪ Auflistung der zulässigen Materialien der Tabellen 7 (Hauptbestandteile) und 8 (Nebenbestandteile, Hilfsmittel) der Anlage 2 der DüMV. ▪ Hinweise zur Lagerung und Anwendung. 40 ▪ Einhaltung stoffbezogenen Anwendungsvorgaben der DüMV und Verweis auf weitere Anwendungs- und Mengenbeschränkungen

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Untersuchungsbericht

41 Probenehmer/-in: Die von der BGK anerkannten und geschulten Probenehmer/-in- nen werden mit eigener BGK-Nummer geführt und sind unter https://www.kom- post.de/service/probenehmer einzusehen. 42 Prüflabor: Die Prüflabore nehmen regelmäßig am Länderübergreifenden Ringver- such für Bioabfall teil und werden mit einer eigenen BGK-Nr. geführt und sind unter https://www.kompost.de/service/labore einzusehen. 43 Die Tagebuchnummer (Tgb.-Nr.) ist die laboreigene Kennnummer der Regelunter- suchung.

Prozessüberwachung: Der Probenehmer / die Probenehmerin sieht die Temperatur- 44 protokolle der Anlage ein und prüft diese auf Einhaltung der nach BioAbfV erforder- lichen Zeit-/Temperatureinwirkungen.

Einsatzstoffe: Der Prüfung liegt das „Verzeichnis zulässiger Einsatzstoffe für die 45 Herstellung gütegesicherter Komposte und Gärprodukte“ zugrunde. Die Einsatz- stoffe werden nach Mengenanteil absteigend aufgelistet.

Abkürzungen: TM: Trockenmasse, FM: Frischmasse, BioAbfV: Bioabfallverordnung, DüMV: Düngemittelverordnung, DüV: Düngeverord- nung, N: Stickstoff: P2O5: Phosphat, K2O: Kalium, CaO: basisch wirksame Stoffe

Dok. 251-101-2 Seite 6 von 15 Stand: 22.08.2023

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46 Zusatzparameter: Ergebnisse von Untersuchungen, die nicht in den Regeluntersu- chungen enthalten sind. Sie werden veranlasst, um z. B. die Voraussetzungen für gesonderte Anwendungsbereiche (Ökolandbau) nachweisen zu können.

Analysenergebnisse: Aufgelistet werden die Analysenergebnisse der dem Prüf- 47 zeugnis zugrunde liegende Regeluntersuchung. Bei Überschreitung eines Grenz- wertes wird der Untersuchungswert deutlich markiert (Fettschrift mit Ausrufezei- chen).

In den Klammer hinter dem jeweiligen Parameter [ ] ist ggf. das Labor angegeben, 48 welches zur Analyse dieses Parameters unterbeauftragt wurde.

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Anwendung Landwirtschaft

Tabelle 1: Daten zur Düngeberechnung

Tabelle 1 ist eine zusammenfassende Darstellung der Pflanzennährstoffe und bo- 49 denphysikalisch wirksamen Eigenschaften, angegeben in praxisüblichen Einhei- ten bezogen auf die Frischmasse.

▪ Stickstoff: Angegeben sind der analysierte Gesamtstickstoff und der ermit- 50 telte Gehalt an löslichem Stickstoff. Der organisch gebundene Stickstoff ergibt sich aus der Differenz zwischen gesamtem und löslichem Stickstoff. 51 ▪ Analysierter Gesamtgehalt an Phosphat. Phosphat wird für die Fruchtfolge zu 100 % als verfügbar angesetzt. 52 ▪ Analysierter Gesamtgehalt an Kaliumoxid. Kalium wird für die Fruchtfolge zu 100 % als verfügbar angesetzt. 53 ▪ Die Angabe der Aufwandmenge zur Umsetzung der Berichts- und Kennzeich- nungspflicht nach BioAbfV muss in Trockenmasse erfolgen, weshalb der Um- rechnungsfaktor von Frisch- in Trockenmasse auf Grundlage der Untersu- chungsergebnisse angegeben wird. Zusätzlich wird der Umrechnungsfaktor von m³ in t Frischmasse genannt.

Tabelle 2: Nährstoffausnutzung nach Düngeverordnung

Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse erfolgen die Angaben zur Anrechnung 54 von Stickstoff und Phosphat für Acker- und Grünland nach Vorgabe der Düngever- ordnung. Ist der Kompost nicht grünlandtauglich, so wird anstelle der Günlandan- rechnung die in einer Fruchtfolge anzurechnende Phosphatmenge angegeben.

55 Ackerland: Im Anwendungsjahr ist der ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff, jedoch mindestens 3 % bei Grüngutkompost und 5 % bei Biogutkompost von N- gesamt anzusetzen (DüV Anlage 3) und wird in der Tabelle entsprechend ausgewie- sen. Die Wirkung in den drei Folgejahren (4 % - 3 % - 3 % von Gesamt-N) werden auf Grundlage der Analysedaten berechnet (§ 4, Absatz 1 Nummer 5).

Grünland: Im Anwendungsjahr ist der ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff, 56 jedoch mindestens 3 % bei Grüngutkompost und 5 % bei Biogutkompost von N- gesamt anzusetzen (DüV Anlage 3). Die anzunehmende Nachlieferung von 10 % des Gesamtstickstoffs in den Folgejahren führt zu den in der Tabelle angegebenen Stickstoffgehalten errechnet (§ 4, Absatz 2 Nummer 4). Ist der Kompost nicht grün- landtauglich, wird an dieser Stelle die anzurechnende Phosphatmenge ausgewie- sen. DieAufwandmengen kann für eine Bedarfsdeckung von 3 Jahren summiert wer- den (Grunddüngung).

Abkürzungen: TM: Trockenmasse, FM: Frischmasse, BioAbfV: Bioabfallverordnung, DüMV: Düngemittelverordnung, DüV: Düngeverord- nung, N: Stickstoff: P2O5: Phosphat, K2O: Kalium, CaO: basisch wirksame Stoffe

Dok. 251-101-2 Seite 7 von 15 Stand: 22.08.2023

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Angaben nach Düngeverordnung:

In Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen erfolgt die Einordnung des 57 Düngers nach den Vorgaben der Düngeverordnung (§ 2) und die Angabe der ent- sprechend einzuhaltenden Vorgaben der DüV wie z. B. die Sperrfrist. Auf die Ein- haltung der nach Bund- sowie Landesrecht strengeren Vorgaben für belastete Ge- biete und der Einhaltung wasserrechtlicher Vorgaben wird hingewiesen.

Anwendungsvorgaben:

Vorgaben zur Kompostanwendung aus der Düngeverordnung, der Düngemittelver- 58 ordnung, der VO (EG) 1069/2009 - Verordnung über tierische Nebenprodukte und der Bioabfallverordnung werden hier ausgewiesen.

Tabelle 3: Mittlere Aufwandmengen und Düngewert

Der Berechnung liegen der mittlere jährliche Nährstoffbedarf einer angenommenen 59 Fruchtfolge (120 kg N/ha anrechenbar bei erstmaliger Anwendung, 60 kg P2O5/ha, 140 kg K2O/ha), der jeweils limitierende Nährstoff, die Annahme eines mittleren Versorgungszustandes des Bodens, sowie die Begrenzungen von Aufwandmengen gemäß Rechtsbestimmungen (z. B. BioAbfV) zugrunde. Der tatsächlich begren- zende Faktor wird im Erläuterungstext zur Tabelle angegeben. Auf dieser Basis sind Aufwandmengen per anno sowie die kumulierte Menge für 3 Jahre (Grunddün- gung/Vorratsdüngung) angegeben. Diese sind Anhaltspunkte und bei abweichen- den Gegebenheiten – z. B höherer bzw. geringerer Nährstoffbedarf, höhere N-Mine- ralisierung, abweichender Versorgungszustand des Bodens - entsprechend anzu- passen.

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Anwendung Landschaftsbau

Tabelle 1: Gehalte an wertgebenden Inhaltsstoffen

Tabelle 1 ist eine zusammenfassende Darstellung der Pflanzennährstoffe und bo- 60 denphysikalisch wirksamen Eigenschaften, bezogen auf die Frischmasse.

▪ Stickstoff: Angegeben sind der analysierte Gesamtstickstoff und der ermit- 61 telte Gehalt an löslichem Stickstoff. Der organisch gebundene Stickstoff ergibt sich aus der Differenz zwischen gesamtem und löslichem Stickstoff. 62 ▪ Stickstoff anrechenbar: berücksichtigt den analysierten löslichen Stickstoff- anteil zzgl. 5 % des organisch gebundenen Stickstoffs, um eine zu erwar- tende mikrobielle N-Freisetzung zu berücksichtigen. 63 ▪ Analysierte Gesamtgehalte an Phosphat und Kaliumoxid. Phosphat und Ka- lium werden zu 100 % als verfügbar angesetzt. ▪ Die Angabe der Aufwandmenge zur ggf. Umsetzung der Berichts- und Kenn- 64 zeichnungspflicht nach BioAbfV muss in Trockenmasse erfolgen, weshalb der Umrechnungsfaktor von Frisch- in Trockenmasse auf Grundlage der Un- tersuchungsergebnisse angegeben wird. Zusätzlich wird der Umrechnungs- faktor von m³ in t Frischmasse genannt.

Abkürzungen: TM: Trockenmasse, FM: Frischmasse, BioAbfV: Bioabfallverordnung, DüMV: Düngemittelverordnung, DüV: Düngeverord- nung, N: Stickstoff: P2O5: Phosphat, K2O: Kalium, CaO: basisch wirksame Stoffe

Dok. 251-101-2 Seite 8 von 15 Stand: 22.08.2023

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Tabelle 2: Aufwandmengen für spezifische Anwendungen

Die Anwendungsempfehlungen zur Unterhaltung einer Pflanzfläche (jährlich bzw. 65 alle 3 Jahre) sowie zur Neuanlage einer Pflanzfläche (mind. 6 Jahre Standzeit) be- ruhen auf den Qualitätsanforderungen und Anwendungsempfehlungen für organi- sche Mulchstoffe und Kompost im Landschaftsbau (FLL) und den Anforderungen (Vorsorgewerte Schwermetalle) der BioAbfV. Zur Berücksichtigung eines Bodenvor- rates an Nährstoffen werden 30 % des Stickstoff- und Phosphatbedarfs angesetzt.

Tabelle 3: Herstellung von Oberbodenersatz

Ausgehend von der Mischung mit einem nährstoffarmen Unterboden werden für die 66 Erstanlage einer Rasenfläche (siehe Tabelle 2) Mischungsanteile in Vol-% und ent- sprechende Schichtmächtigkeit bzw. Aufwandmengen für Kompost in l/m2 für Kom- post zur Herstellung eines Oberbodenersatzes berechnet. Dabei werden die Auf- wandmengenbegrenzungen der BioAbfV für eine Mindeststandzeit von 12 Jahren berücksichtigt.

Anwendungen im Garten- und Landschaftsbau

67 Es werden Erläuterungen zu Anwendungsmöglichkeiten, das Vorgehen nach guter fachlicher Praxis und Hinweise zu Aufwandmengenbemessung sowie Hinweise zur Anwendung ausgeführt.

Anwendungsvorgaben

Seit dem 01. Mai 2023 unterliegt die Anwendung von Kompost in und auf Böden im 68 Garten- und Landschaftsbau der BioAbfV, wobei Arbeiten in Haus-, Nutz- und Klein- gärten oder bodenunabhängige Anwendungen (z. B. Topfpflanzenproduktion) nicht in ihren Geltungsbereich fallen. Die BioAbfV macht Vorgaben zu Vorsorgere- gelungen (z. B. Frachtenregelung für Schwermetalle) und Dokumentationspflichten bei der Abgabe. Diese sind zu beachten, wenn es sich um eine zusammenhän- gende Maßnahmenfläche von über einem Hektar handelt. Für kleinere Flächen ist eine Dokumentation nach BioAbfV nicht erforderlich.

Abkürzungen: TM: Trockenmasse, FM: Frischmasse, BioAbfV: Bioabfallverordnung, DüMV: Düngemittelverordnung, DüV: Düngeverord- nung, N: Stickstoff: P2O5: Phosphat, K2O: Kalium, CaO: basisch wirksame Stoffe

Dok. 251-101-2 Seite 9 von 15 Stand: 22.08.2023

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Abkürzungen: TM: Trockenmasse, FM: Frischmasse, BioAbfV: Bioabfallverordnung, DüMV: Düngemittelverordnung, DüV: Düngeverord- nung, N: Stickstoff: P2O5: Phosphat, K2O: Kalium, CaO: basisch wirksame Stoffe

Dok. 251-101-2 Seite 10 von 15 Stand: 22.08.2023

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1 Abkürzungen: TM: Trockenm2a sse, FM: Frischmasse, BioAbfV: Bioabfallverordnung, DüMV: Düngemittel- verordnung, BBodSchV: Bundesbodenschutzverordnung, DüV: Düngeverordnung, N: Stickstoff, P2O5: Phosphat, K2O: Kalium, CaO: basisch wirksame Stoffe

Abkürzungen: TM: Trockenmasse, FM: Frischmasse, BioAbfV: Bioabfallverordnung, DüMV: Düngemittel- verordnung, BBodSchV: Bundesbodenschutzverordnung, DüV: Düngeverordnung, N: Stickstoff, P2O5: Phosphat, K2O: Kalium, CaO: basisch wirksame Stoffe 37

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Abkürzungen: TM: Trockenmasse, FM: Frischmasse, BioAbfV: Bioabfallverordnung, DüMV: Düngemittelverordnung, DüV: Düngeverord- nung, N: Stickstoff: P2O5: Phosphat, K2O: Kalium, CaO: basisch wirksame Stoffe

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Abkürzungen: TM: Trockenmasse, FM: Frischmasse, BioAbfV: Bioabfallverordnung, DüMV: Düngemittelverordnung, DüV: Düngeverord- nung, N: Stickstoff: P2O5: Phosphat, K2O: Kalium, CaO: basisch wirksame Stoffe

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Abkürzungen: TM: Trockenmasse, FM: Frischmasse, BioAbfV: Bioabfallverordnung, DüMV: Düngemittelverordnung, DüV: Düngeverord- nung, N: Stickstoff: P2O5: Phosphat, K2O: Kalium, CaO: basisch wirksame Stoffe

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Abkürzungen: TM: Trockenmasse, FM: Frischmasse, BioAbfV: Bioabfallverordnung, DüMV: Düngemittelverordnung, DüV: Düngeverord- nung, N: Stickstoff: P2O5: Phosphat, K2O: Kalium, CaO: basisch wirksame Stoffe

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Jahreszeugnis

Zusätzlich zum BGK-Prüfzeugnis jeder einzelnen Charge wird jährlich das Jahreszeugnis erstellt, welches auf dem Mittelwert (Median) der Regeluntersuchungen des abgelaufenen Kalenderjah- res, mindestens jedoch auf den letzten 4 Analysen des jeweiligen Erzeugnisses der entsprechen- den Körnung beruht. Von daher enthält es keine Chargenbezeichnung. Das Jahreszeugnis unter- scheidet sich vom BGK-Prüfzeugnis auf der ersten und dritten Seite (Untersuchungen).

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Die Nummer der Jahreszeugnisse setzt sich 69 zusammen aus der BGK-Nummer der An- 69 lage, dem Ausstellungsjahr bzw. -monat, je- weils zweistellig (z. B. 2308) und einer fort- laufenden Nummer. 70

70 Das Jahreszeugnis wird für jedes Produkt in der jeweiligen Körnung/Absiebung (fein, mittel, grob) erstellt.

71 Die Ausweisung „geeignet für WSZ II bzw. III“ und „geeignet für Bioland/Naturland“ erfolgt nicht, da diese nur für einzelne und 71 untersuchte Chargen zulässig ist. (Quali- tätskriterien Bioland, Naturland)

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72 Erläuterung der Datengrundlage und Auflis- tung der einzelnen Untersuchungen mit der 72 Tagebuchnummer des Labors.

73 Es werden alle Einsatzstoffe, welche zur Her- stellung des Produktes in diesem Jahr ver- wendet wurden, angegeben.

74 Ggf. erfolgt ein Hinweis auf den bestehenden Vertrag mit der FiBL-Betriebsmittelliste und auf Ausweisung im chargenbezogenen BGK- Prüfzeugnis. 73

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Abkürzungen: TM: Trockenmasse, FM: Frischmasse, BioAbfV: Bioabfallverordnung, DüMV: Düngemittelverordnung, DüV: Düngeverord- nung, N: Stickstoff: P2O5: Phosphat, K2O: Kalium, CaO: basisch wirksame Stoffe

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