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Anlage-1-Sozialbericht_2025.pdf

Erstellung eines abfallpädagogischen Konzepts

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 09:07 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.had.de

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Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises

Sozialbericht für den Rheingau-Taunus-Kreis

mit Daten von 2022 bis 2025

Erstellt durch die AG Sozialplanung von August 2024 bis November 2025

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Inhaltsverzeichnis

  1. Vorwort ...................................................................................................................... 4
  2. Bevölkerung ............................................................................................................... 7 2.1. Die Einwohnerentwicklung im Kreis ......................................................................... 7 2.2. Bevölkerungsverteilung auf die Städte und Gemeinden ........................................... 8 2.3. Die Bevölkerungsdichte .......................................................................................... 9 2.4. Ausländische Bevölkerung .................................................................................... 10 2.5. Anteil der Kinder und Jugendlichen an der Bevölkerung ........................................ 11 2.6. Anteil der Seniorinnen und Senioren an der Bevölkerung ....................................... 12
  3. Geburten .................................................................................................................. 14 3.1. Geburtenentwicklung im Rheingau-Taunus-Kreis .................................................. 14 3.2. Geburtenverteilung ............................................................................................... 15
  4. Kindheit ................................................................................................................... 16 4.1. Fehlende Vorsorgeuntersuchungen von Kindern unter 6 Jahren ............................. 16 4.2. Verteilung der Kinderarztpraxen im Rheingau-Taunus-Kreis .................................. 17 4.3. Belegungsquoten der Kindertagesstätten in den Städten und Gemeinden .............. 18 4.3a. Belegungsquoten der Kindertagesstätten in den Städten und Gemeinden für Kinder von drei bis sechs Jahren .................................................................... 20 4.3b. Belegungsquoten der Kindertagesstätten in den Städten und Gemeinden für Kinder von einem und zwei Jahren ................................................................. 21 4.4. Gebührenübernahme nach § 90 Abs. 2 SGB VIII .................................................... 22 4.5. Anteil der Frühförderungen an allen Kindern unter 7 Jahren ................................... 23 4.6. Einschulungsjahrgänge und von der Einschulung zurückgestellte Kinder ............... 25 4.6a. Einschulungsjahrgänge .................................................................................. 25 4.6b. Von der Einschulung zurückgestellte Kinder ................................................... 26 4.7. Entwicklung der Anzahl der Grundschülerinnen und Grundschüler und deren Teilnahme an der Grundschulbetreuung ................................................................ 28 4.8. Entwicklung der Teilhabeassistenzen an Regel- und Förderschulen ....................... 30 4.9. Leistungen für Bildung & Teilhabe an Kinder ......................................................... 31 4.10. Anteil der Kinder im Bezug von Bürgergeld an allen Kindern .................................. 33 4.11. Meldungen von Kindeswohlgefährdungen ............................................................. 35
  5. Jugend..................................................................................................................... 36 5.1. Schulabgängerinnen und Schulabgänger im Rheingau-Taunus-Kreis 2016 bis 2023 .. ............................................................................................................................ 36 5.2. Arbeitslose junge Menschen ................................................................................. 37 5.3. Anzahl der vom Rheingau-Taunus-Kreis betreuten unbegleitete minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer (umA) und unbegleitet minderjährig Eingereisten .. 39
  6. Familie ..................................................................................................................... 40 6.1. Anteil der Leistungsbeziehenden nach SGB II an allen Einwohnern unter 65 Jahren (SGB-II-Quote) ...................................................................................................... 40 6.2. Anteil der erwerbsfähigen Leistungsbeziehenden an allen Erwerbsfähigen ............ 41

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6.3. Anteil der Kinder von Alleinerziehenden im SGB-II-Bezug an allen Minderjährigen . 42 6.4. Anteil der Kinder und Jugendlichen im Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen an allen Minderjährigen ............................................................................................. 44 6.5. Anteil der ausländischen Leistungsempfangenden nach SGB II an allen ausländischen Einwohnern unter 65 Jahren (SGB-II-Quote) ................................... 45 6.6. Dichte der Jugendhilfefälle gesamt ....................................................................... 46 6.7. Fallzahlendichte der Hilfen zur Erziehung .............................................................. 48 6.8. Fallzahlendichte der Erziehungsberatungen .......................................................... 49 6.9. Fallzahlendichte der Eingliederungshilfen für junge Menschen .............................. 50 7. Arbeit und Wohnen ................................................................................................... 52 7.1. Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten an allen Erwerbsfähigen (Beschäftigungsquote) ......................................................................................... 53 7.2. Kaufkraft .............................................................................................................. 54 7.3. Arbeitslosenquote ................................................................................................ 55 7.4. Haushalte mit niedrigem Einkommen .................................................................... 56 7.5. Wohnfläche pro Person ......................................................................................... 57 7.6. Anteil der Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern an allen Wohnungen ......... 58 7.7. Verteilung der KWB-Wohnungen über den Kreis .................................................... 59 8. Migration ................................................................................................................. 60 8.1. Entwicklung der Zuweisung Geflüchteter im Kreis ................................................. 60 8.2. Entwicklung der Anzahl der ukrainischen Kriegsflüchtlinge im Kreis ...................... 61 8.3. Verteilung der Plätze in Gemeinschaftsunterkünften im Kreis ................................ 62 9. Soziale Leistungen ab 65 Jahren und Pflegeversorgung ........................................... 63 9.1. Fallzahlendichte in der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt ab 65 .. 63 9.2. Anzahl der Leistungsbeziehenden nach SGB XII in stationären Pflegeeinrichtungen .. ............................................................................................................................ 64 9.3. Anzahl der Leistungsbeziehenden nach SGB XII in ambulanter Pflege.................... 65 9.4. Anzahl der Leistungsbeziehenden nach SGB XI nach Leistungsart ......................... 66 10. Fazit und Versuch eines Sozialindex ......................................................................... 68

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  1. Vorwort

Der letzte umfassende Sozialbericht für den Rheingau-Taunus-Kreis wurde im Jahr 2000 vorgelegt. Darüber hinaus wurde im Jahr 2011 im Rahmen des Projektes „Lernen vor Ort“ ein Sozialindex erstellt, der fokussiert auf wenige Datensätze beschrieb, in welchen Kommunen des Rheingau-Taunus-Kreises eine prekäre soziale Lage vorliegt.

Seitens der Verwaltung, der freien Träger und der politischen Vertreterinnen und Vertreter im Kreis wurde eine aktuelle Berichterstattung gewünscht.

Um mit knappen Ressourcen und ohne eine strukturierte Einheit für eine Sozialplanung im Rheingau-Taunus-Kreis einen aktuellen Überblick über die soziale Situation im Rheingau- Taunus-Kreis und eine Grundlage für eine gezielte Planung herzustellen, wurde den politischen Gremien seitens der Kreisverwaltung vorgeschlagen, eine AG Sozialplanung mit den Leitungen und Planungsmitarbeitenden aus den Fachbereichen „Bildung, Familie und Gesundheit“, sowie „Arbeit und Teilhabe“ zu gründen, die bis Ende 2025 einen Bericht zur sozialen Lage im Rheingau-Taunus-Kreis erstellt. Die Datenlage soll auf der Ebene der 17 kreisangehörigen Städte und Gemeinden betrachtet werden, soweit die Daten auf dieser Ebene vorhanden sind. Es sollen nur bereits öffentlich oder in der Kreisverwaltung vorhandene Daten aufbereitet werden. Ein Datenkauf oder eigene Erhebungen sind nicht vorgesehen. Der Bericht soll die soziale Lage darstellen, sich aber nicht mit den Angeboten sozialer Dienste und Einrichtungen im Rheingau-Taunus-Kreis befassen, was Thema eines nachfolgenden Berichtes sein kann. Diesem Vorschlag stimmte der Kreistag am 17. Juni 2024 einstimmig zu.

Am 1. August 2024 hat sich die AG Sozialplanung konstituiert und traf sich seither monatlich, um Daten zusammen zu tragen, Arbeitsschritte zu vereinbaren und wichtige grundsätzliche Entscheidungen zu treffen. Eine dichtere Frequenz von Treffen war nicht möglich, da alle Mitglieder der AG ihre Tätigkeiten für den Sozialbericht zusätzlich zu ihren normalen Aufgaben übernommen haben.

Die erste Grundsatzentscheidung betraf den Referenzdatensatz. Um Anteile prekär lebender Bevölkerung darstellen zu können, ist es notwendig, einen Referenzwert für die Gesamtbevölkerung festzulegen. Die AG Sozialplanung entschied, als Referenzwert die frisch veröffentlichte zensusbereinigte Bevölkerungsstatistik des Hessischen Statistischen Landesamtes zum 31. Dezember 2023 zu verwenden. Das Hessische Statistische Landesamt veröffentlicht seine Bevölkerungsstatistiken zum Jahresende immer im Spätsommer des Folgejahres. Damit bildete die Bevölkerungsstatistik zum 31. Dezember 2023 den Referenzwert. Die meisten erhobenen Daten beziehen sich damit auch auf das Berichtsjahr 2023. Nicht in allen Themen war dies möglich, da die Daten für 2023 entweder noch nicht vorlagen oder in der benötigten Form erst für eines der Folgejahre nach 2023 geliefert werden konnten. Nachdem fast alle Berechnungen abgeschlossen waren, veröffentlichte das Hessische Statistische Landesamt im Spätsommer 2025 die Bevölkerungsstatistik zum 31. Dezember 2024. Um eine Neuarbeit zu verhindern, beschloss die AG Sozialplanung den bisherigen Referenzwert beizubehalten. Zumal ein Vergleich zeigt, dass sich die Abweichungen zwischen den beiden Bevölkerungsstatistiken zu den Jahresenden 2023 und 2024 unterhalb eines Prozentpunktes bewegen.

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Die zweite wichtige Grundsatzentscheidung befasste sich mit der Struktur des Berichtes. Sie sollte sich nicht an der Struktur der beteiligten Fachbereiche orientieren, sondern an der Lebenswelt der Einwohnerinnen und Einwohner des Rheingau-Taunus-Kreises. Deshalb beginnt der Bericht mit der Bevölkerungssituation und erreicht über Geburt, Kindheit, Jugend und Familie mit zwei Querschnittsthemen schließlich Alter und Pflege.

Die einzelnen Themengebiete der Kapitel beginnen zwölf Mal mit einem Diagramm zur Darstellung einer Zeitreihe und 36 Mal mit einer Karte des Rheingau-Taunus-Kreises mit seinen 17 Städten und Gemeinden. Diagramme wurden immer dann gewählt, wenn die Lage des gesamten Kreises in einer Zeitreihe dargestellt werden mussten oder auch nur konnten, weil die Daten nicht stadt- oder gemeindescharf vorlagen. Die Karten zeigen die soziale Lage des Themas in den Städten und Gemeinden, wobei zur besseren Übersichtlichkeit der Farbabstufungen Cluster gebildet und nicht alle 17 Kommunen mit unterschiedlichen Farbabstufungen dargestellt wurden. Die Legende der Cluster rechts unter der Karte ist wie im folgenden Beispiel zu lesen: < 1% (unter einem Prozent), 1% - < 2% (ein bis unter zwei Prozent), 2% - < 3% (zwei bis unter drei Prozent) und so weiter bis > 5% (über 5 Prozent).

In einigen Themengebieten liegen die Daten auf der Ebene der Ortsteile vor. Angesichts von sehr kleinen Ortsteilen im Rheingau-Taunus-Kreis mit teilweise nur um die hundert Einwohnerinnen und Einwohnern, wäre eine Anonymität der Betrachtung der sozialen Lage nicht mehr gewährleistet. Deshalb beschloss die AG Sozialplanung in einer dritten grundsätzlichen Entscheidung, auf eine Darstellung der sozialen Lage auf der Ebene der Ortsteile zu verzichten und sich auf die 17 Städte und Gemeinden des Kreises zu beschränken.

Den Diagrammen oder Karten folgt dann ein erläuternder Text, der im ersten Absatz den Sachverhalt allgemein erklärt. Bei den Zeitreihen der Diagramme wird noch auf besondere Entwicklungen hingewiesen und Gründe für diese angegeben, sofern welche bekannt waren.

Bei den Karten werden im zweiten Absatz die Durchschnittswerte des Rheingau-Taunus- Kreises und zur besseren Einordnung auch die Durchschnittswerte des Landes Hessen und der Bundesrepublik Deutschland dargestellt, sofern diese öffentlich verfügbar sind.

In einem dritten Absatz unter den Karten werden die beiden Kommunen mit den jeweiligen Höchst- und Tiefstwerten unter Benennung selbiger erwähnt. Bei einigen Themengebieten folgt noch ein weiterer Absatz mit ergänzenden Informationen.

Insgesamt nimmt die Darstellung der meisten Themengebiete der Kapitel eine Seite ein. Nur wenige Themengebiete gehen darüber hinaus. Der AG Sozialplanung war es wichtig, die soziale Lage kurz, übersichtlich und auch für Nicht-Fachleute verständlich darzustellen und hat deshalb auf wissenschaftliche Tiefe verzichtet.

Die AG Sozialplanung setzt sich wie folgt zusammen: Liane Schmidt, Leitung Fachbereich „Bildung, Familie und Gesundheit“ Dr. Silke Ingrisch, Leitung Fachbereich „Arbeit und Teilhabe“ Beate Gilberg, Schulentwicklungsplanung Birger Philipp, Jugendhilfeplanung Philip Kärcher, Gesundheitsberichterstattung

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Elke Jörg-Pieper, Altenplanung Jörg Engelbach, Projektleitung Sozialbericht

Bad Schwalbach, im November 2025 Für die AG Sozialplanung Jörg Engelbach

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  1. Bevölkerung

2.1. Die Einwohnerentwicklung im Kreis

Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt

Der Stichtag zur Betrachtung der Bevölkerungsentwicklung ist immer der 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Sie zeigt sich im Rheingau-Taunus-Kreis immer leicht ansteigend. Auffällig ist jeweils der Rückgang nach einem Zensus. Dies erfolgte sowohl nach dem Zensus 2011, als auch nach dem Zensus 2022. In beiden Fällen wurde die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Rheingau-Taunus-Kreises nach unten korrigiert. Dies hat beim Zensus 2022 auch viele andere Gebietskörperschaften betroffen, weil ebenfalls die Gesamtbevölkerung von Deutschland um 1,4 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner nach unten korrigiert worden ist.

Als Erklärung des Bevölkerungsrückganges gibt beispielsweise das Hessische Statistische

„Der Bevölkerungsrückgang ist vor allem durch die überdurchschnittliche
Abnahme der ausländischen Bevölkerung zu erklären: Während die Abweichung der aktuellen
Zensus-Ergebnisse von der Bevölkerungsfortschreibung bei deutschen Einwohnerinnen und
Einwohnern in Hessen nur minus 0,8 Prozent (Deutschland: minus 0,5 Prozent) beträgt, zeigt
sich bei der ausländischen Bevölkerung ein deutlicher Unterschied von minus 10,6 Prozent
(Deutschland: minus 8,1 Prozent).“ Dies gilt auch für den Rheingau-Taunus-Kreis. Entstanden
sind diese Abweichungen vor allem durch fehlende Abmeldungen bei Rückkehr ins Heimatland
bzw. Weiterzug in ein anderes Land oder durch fehlende Ummeldungen bei Einbürgerung.

bzw. Weiterzug in ein anderes Land oder durch fehlende Ummeldungen bei Einbürgerung.

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2.2. Bevölkerungsverteilung auf die Städte und Gemeinden

Die Karte zeigt die Verteilung der 186.050 Einwohnerinnen und Einwohner des Rheingau- Taunus-Kreises auf die 17 Städte und Gemeinden zum 31. Dezember 2023. Da diese Daten öffentlich erhältlich sind und daher keine datenschutzrechtliche Relevanz besteht, wurden bei dieser Karte keine Kohorten gebildet, sondern jede Kommune einzeln abgebildet.

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2.3. Die Bevölkerungsdichte

Die Bevölkerungsdichte setzt die Bevölkerungszahl einer Kommune in Relation zur Größe der jeweiligen Gebietskörperschaft in Quadratkilometern. Dabei ist die Aussagekraft über die Besiedlungsdichte nur bedingt gegeben, da Kommunen mit einem dicht besiedelten Kern, aber großen landwirtschaftlich genutzten oder bewaldeten Flächen dann trotzdem eine niedrige Bevölkerungsdichte aufweisen. Im Umkehrschluss kann eine Kommune mit wenigen Einwohnern aber ohne landwirtschaftlich genutzte oder bewaldete Flächen eine hohe Bevölkerungsdichte haben, wie das Beispiel Walluf zeigt.

Die durchschnittliche Bevölkerungsdichte des Rheingau-Taunus-Kreises beträgt 231 Personen pro Quadratkilometer. In Hessen und in Deutschland sind es 297 bzw. 236 Einwohnerinnen und Einwohner pro Quadratkilometer.

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2.4. Ausländische Bevölkerung

Der Anteil ausländischer Bevölkerung misst sich nach der Begriffsbestimmung im § 2 des Aufenthaltsgesetzes: Es sind alle Personen, die einen Aufenthaltsstatus in Deutschland haben und nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116, Absatz 1 des Grundgesetzes sind. Zu unterscheiden ist die ausländische Bevölkerung von der Bevölkerung mit Migrations- hintergrund. Einen Migrationshintergrund haben alle Personen, die einen Aufenthaltsstatus in Deutschland haben und im Ausland geboren wurden oder die in Deutschland geboren wurden, deren Eltern aber nach 1949, also nach Gründung der Bundesrepublik, nach Deutschland eingewandert sind. Das gilt auch für eingebürgerte Personen. Deshalb ist der Bevölkerungsanteil mit Migrationshintergrund deutlich größer als jener der ausländischen Bevölkerung. Die öffentlich zugängliche Bevölkerungsstatistik erfasst aber nur die ausländische Bevölkerung.

Der durchschnittliche Anteil der ausländischen Bevölkerung beträgt im Rheingau-Taunus-Kreis 14,03% und liegt damit unter den Anteilen im Land Hessen (15,50%) und in Deutschland (14,80%).

Im Rheingau-Taunus-Kreis gibt es drei Kommunen mit einem ausländischen Bevölkerungsanteil von über 20%: Die Städte Lorch (24,12%), Rüdesheim (23,13%) und Bad Schwalbach (22,95%). Den geringsten Anteil an ausländischer Bevölkerung hat die Gemeinde Hünstetten mit 6,22%.

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2.5. Anteil der Kinder und Jugendlichen an der Bevölkerung

Gemessen wird der Anteil der Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren an der Gesamtbe- völkerung.

Dieser Anteil beträgt im Rheingau-Taunus-Kreis durchschnittlich 16,46%, in Hessen 16,80% und deutschlandweit 16,90%, womit der Rheingau-Taunus-Kreis etwas unter den Anteilen im Land Hessen und in Deutschland liegt.

Den niedrigsten Anteil von Kindern und Jugendlichen im Rheingau-Taunus-Kreis hat die Stadt Oestrich-Winkel mit 14,59%, den höchsten Anteil zeigt die Stadt Taunusstein mit 18,69%.

Auffällig ist, dass der Bevölkerungsanteil der Kinder und Jugendlichen aller Kommunen im Altkreis Rheingau mehr oder weniger weit unter dem Kreisdurchschnitt liegt, während sich alle Kommunen, die einen Bevölkerungsanteil der Kinder und Jugendlichen über dem Kreisdurchschnitt aufweisen, im Altkreis Untertaunus befinden. Der Hauptgrund dürfte in den umfangreichen Neubaugebieten im Altkreis Untertaunus zu suchen sein, in die hauptsächlich Familien mit Kindern zuziehen. Umfangreiche Neubaugebiete sind im Altkreis Rheingau, durch die dichte Nutzung der Fläche zum Weinbau wenig zu erwarten.

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2.6. Anteil der Seniorinnen und Senioren an der Bevölkerung

Gemessen wird der Anteil der Seniorinnen und Senioren ab 65 Jahren an der Gesamtbe- völkerung. Die statistische Definition von Seniorinnen und Senioren hat sich dem derzeitigen jährlich sukzessiv steigenden Regeleintrittsalter in die Altersversorgung noch nicht angepasst, weil dies über einen längeren Zeitraum hinweg vergleichende Zeitreihen verfälschen würde. Außerdem stellt die öffentliche Bevölkerungsstatistik nur Jahrgänge dar, wodurch eine jährliche Änderung um zwei Monate nicht nachvollzogen werden kann. Es ist damit zu rechnen, dass eine Anpassung nach Abschluss des Steigerungsprozesses des Regeleintrittsalters in die Altersversorgung erfolgen wird, weil die dann eintretende Veränderung in den vergleichenden Zeitreihen nur an einer Stelle erklärt werden muss.

Der durchschnittliche Anteil der Seniorinnen und Senioren ab 65 Jahren an der Gesamtbevölkerung liegt im Rheingau-Taunus-Kreis bei 24,17%, während das Land Hessen 21,10% und Deutschland 22,70% verzeichnen. Damit liegt der Anteil im Rheingau-Taunus-Kreis deutlicher über dem Landes- und Bundesdurchschnitt als er bei den Kindern und Jugendlichen unter diesen liegt. Eine im Masterplan Pflege enthaltene Alterspyramide für den Rheingau- Taunus-Kreis veranschaulicht sehr deutlich, dass durch die Verschiebung der hohen Anzahl der Mitglieder der jüngeren Generation hin zu den Mitgliedern der älteren Generation nicht mehr von einer Pyramide gesprochen werden kann, sondern der Begriff Pilz immer geläufiger wird. Die Darstellung findet sich auf der folgenden Seite.

Im Gegensatz zu den Anteilen der Kinder und Jugendlichen verteilen sich die Anteile der Seniorinnen und Senioren deutlich gleichmäßiger über die verschiedenen Kreisteile. Kommunen mit hohen oder niedrigen Anteilen finden sich in beiden Altkreisen Rheingau und

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Untertaunus. Den höchsten Anteil hat die Gemeinde Walluf mit 28,40%, den niedrigsten die Stadt Rüdesheim am Rhein mit 21,58%.

Quelle: Bevölkerungsstatistik der Hessischen Statistischen Landesamtes für den Rheingau- Taunus-Kreis, Stand zum 31. Dezember 2023.

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  1. Geburten

3.1. Geburtenentwicklung im Rheingau-Taunus-Kreis

Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt

Die Grafik zeigt sie Entwicklung der Geburtenzahlen im Rheingau-Taunus-Kreis. Schon in den Kindertagesstätten-Entwicklungsplänen der zweiten Dekade des 21. Jahrhunderts findet sich der Hinweis auf steigende Geburtenzahlen ab 2014. Dies hat für den Rheingau-Taunus-Kreis drei Gründe:

Zuerst ist der Anstieg der Geburtenzahlen, entgegen aller ursprünglichen Prognosen, eine bundesweite Entwicklung, wie das statistische Bundesamt bereits 2016 mitteilte. Dass hier die Enkelgeneration der sog. Baby-Boomer geboren wird, könnte eine Erklärung sein. Sodann ist der Rheingau-Taunus-Kreis durch große Neubaugebiete hauptsächlich im Altkreis Untertaunus starkes Zuzugsgebiet insbesondere für junge Familien, denen dann hier weitere Kinder geboren werden. Und schließlich sind im Rahmen der Fluchtbewegungen seit 2015 viele junge Leute nach Deutschland und auch in den Rheingau-Taunus-Kreis eingewandert, die auch hier wieder Kinder bekommen haben.

Noch nicht abschließend geklärt ist der starke Rückgang der Geburtenzahlen im Jahr 2023. Jedoch entsteht bei der Betrachtung der Geburtenzahl der im Nachgang zur Datenerhebung für den Sozialbericht erfolgten Veröffentlichung der Bevölkerungsdaten für 2024 durch das Hessische Statistische Landesamt der Eindruck, dass ein entsprechender Trend beginnt, weil sich das niedrigere Niveau der Geburtenzahlen stabil zeigt.

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3.2. Geburtenverteilung

Der Anteil des Geburtsjahrganges 2023 an der Gesamtbevölkerung zum 31.12.2023, welches die zur Verfügung stehende Bezugsgröße ist, lässt sich nicht in Prozent, sondern nur in Promille, also geborenes Kind pro 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner darstellen.

Im Rheingau-Taunus-Kreis macht der Geburtsjahrgang 2023 7,2 Promille der Gesamt- bevölkerung aus, während es in Hessen 8,5 Promille und in Deutschland gesamt 8,3 Promille sind.

Den höchsten Anteil hat der Geburtsjahrgang mit 9,7 Promille in Lorch, den niedrigsten in Eltville mit 5,8 Promille. Mit der Ausnahme von Lorch spiegelt sich hier auch die Verteilung der Kinder und Jugendlichen wieder, denn auch beim Anteil des Geburtsjahrganges sind die höheren Werte meist im Altkreis Untertaunus zu finden.

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  1. Kindheit

4.1. Fehlende Vorsorgeuntersuchungen von Kindern unter 6 Jahren

Das Hessische Kindervorsorgegesetz verpflichtet seit 2008 Eltern, ihre Kinder Kinderärzten zum Zwecke von Vorsorgeuntersuchungen vorzustellen, die nach dem Aufenthalt in der Geburtsklinik durchzuführen sind. Dies betrifft die Vorsorgeuntersuchungen U4 bis U9. Stattgefundene Vorsorgeuntersuchungen melden die Kinderärzte dem Kindervorsorgezentrum in Frankfurt, welches die Meldungen mit den Einwohnermeldedaten abgleicht. Wird deutlich, dass Eltern ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind, wird das örtliche Jugendamt darüber informiert, das dann Kontakt zur Familie aufnimmt und auf die Eltern einwirken soll, ihrer Verpflichtung nachzukommen.

Die Grafik zeigt den Anteil der Kinder, deren Eltern nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, an der Gesamtzahl der Kinder bis 6 Jahren. Der Durchschnittswert für den Rheingau- Taunus-Kreis liegt bei 3,99%. Durchschnittswerte für Hessen sind nicht veröffentlicht worden. Eine Betrachtung für Deutschland insgesamt scheitert an den unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern.

Den niedrigsten Anteil an Eltern, welche die Vorsorgeuntersuchung in 2023 versäumen hat die Gemeinde Hünstetten mit 1,51%, während in der Stadt Bad Schwalbach 7,93% der Kinder nicht rechtzeitig zu den Vorsorgeuntersuchungen vorgestellt wurden.

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4.2. Verteilung der Kinderarztpraxen im Rheingau-Taunus-Kreis

Die Grafik zeigt die Verteilung der neun Kinderarztpraxen über die Städte und Gemeinden im Rheingau-Taunus-Kreis. In den Praxen in Geisenheim, Niedernhausen und Walluf praktizieren mehrere Kinderärztinnen und Kinderärzte in einer Gemeinschaftspraxis. Nicht bekannt ist, inwieweit es sich um Teilzeittätigkeiten der mitarbeitenden Kinderärztinnen und Kinderärzte in den Gemeinschaftspraxen handelt.

Deutlich wird eine Konzentration der Praxen in den einwohnerstarken Kommunen und dass es keine direkte Versorgung mit Praxen in der Fläche gibt. Dem entspricht, dass unter Punkt 4.1. der Anteil der Kinder, die nicht zu den Vorsorgeuntersuchungen vorgestellt werden, in den Kommunen ohne Kinderarztpraxis höher ist. In diesen Kommunen sind Eltern darauf angewiesen, ihre Kinder zum Kinderarzt zu fahren oder sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzubringen, was für prekär lebende Familien herausfordernd sein kann.

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4.3. Belegungsquoten der Kindertagesstätten in den Städten und Gemeinden

Die Belegungsquoten der Kindertagesstätten sind von den Versorgungsquoten zu unterscheiden. Die Versorgungsquoten des Kindertagesstätten-Entwicklungsplanes errechnen zum Stichtag 1. Oktober die Versorgung mit Betreuungsplätzen für Kinder in Kindertagesstätten und Kindertagespflege in den Städten und Gemeinden zum Ende des Kindergartenjahres am 30. Juni des dem Stichtag folgenden Kalenderjahres. Die hier dargestellten Belegungsquoten erfassen die aktuelle Belegung der Kindertagesstätten zum Stichtag 1. März, hier zum 1. März 2025. Die Träger der Kindertagesstätten melden gem. § 47 SGB VIII (achtes Sozialgesetzbuch) diese Belegungen an das Hessische Statistische Landesamt und seit ein paar Jahren auch zunehmend dem Fachteam Kindertagesstätten des Kreisjugendamtes. Aber erst im Jahr 2025 sind diese Meldungen vollständig eingegangen. Rückwirkend zu den vorliegenden Bevölkerungszahlen von 2023 waren die Belegungen nicht mehr rekonstruierbar, weshalb in der Betrachtung der Belegungsquoten eine leichte, aber nicht entscheidende Unschärfe besteht.

In der Darstellung der Belegungsquoten wird – ebenso wie bei den Versorgungsquoten – zwischen den Kindern von drei bis sechs Jahren und den Kindern unter drei Jahren unterschieden. Zwar haben seit 1. August 2013 alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz, jedoch sind die Rahmenbedingungen für die drei- bis sechsjährigen Kinder teilweise anders als für die ein- und zweijährigen Kinder:

• Zur Erfüllung des Rechtsanspruches sind für Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze in der Kindertagespflege gleichwertig zu denen in den Kindertagesstätten. Ein Platz in einer Kindertagesstätte ist also nicht zwingend erforderlich. Erst ab dem vollendeten dritten Lebensjahr besteht ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte.

• Sofern nicht die Notwendigkeit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf besteht, nehmen Eltern die Möglichkeit der außerhäuslichen Förderung ihrer Kinder unter drei Jahren weniger an. Bei Kindern im Alter von unter einem Jahr sind dies nur seltene Ausnahmen. Am meisten verbreitet ist, den Kindern erst im Laufe des dritten Lebensjahres eine außerhäusliche Förderung zukommen zu lassen.

• Der Besuch einer Kindertagesstätte ab dem vollendeten dritten Lebensjahr hat bereits eine längere Tradition. Außerdem wird von den Eltern ab diesem Alter die außerhäusliche Förderung auch im Vorgriff auf den verpflichtenden Schulbesuch als pädagogisch sinnvoll erachtet. Und schließlich ist in Hessen seit 1. August 2018 der Besuch einer Kindertagesstätte für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr für sechs Stunden täglich kostenfrei. Betreuungskosten entstehen nur für Kinder, die länger als sechs Stunden täglich die Kindertagesstätte besuchen, wobei diese Betreuungskosten noch weit unter denen für die ein- und zweijährigen Kinder liegen.

Aus diesen Gründen sind die Betreuungsquoten für Kinder von drei bis sechs Jahren in den Städten und Gemeinden teilweise deutlich höher als für die ein- und zweijährigen Kinder.

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Für Kinder von drei bis sechs Jahren weist der Rheingau-Taunus-Kreis eine durchschnittliche Belegungsquote von 87,98 % der altersgleichen Kinder auf und liegt damit unter den Werten vom Land Hessen (90,2 %) und von Deutschland (91,3 %). Umgekehrt liegt der Rheingau-Taunus-Kreis mit einer durchschnittlichen Belegungsquote von 40,05 % der altersgleichen Kinder bei den ein- und zweijährigen Kindern über den Werten vom Land Hessen (34,7 %) und von Deutschland (37,4 %).

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4.3a. Belegungsquoten der Kindertagesstätten in den Städten und Gemeinden für Kinder von drei bis sechs Jahren

Die Belegungsquoten für die Kinder von drei bis sechs Jahren sind in den Städten auch schon zum 1. März teilweise sehr hoch und nehmen bis zum Ende des Kindergartenjahres am 30. Juni noch weiter zu. Einerseits vollenden etliche Kinder das dritte Lebensjahr, die zuvor auch schon eine Kindertagesstätte besucht haben. Außerdem kommen noch Kinder hinzu, die neu aufgenommen werden oder von der Kindertagespflege in die Kindertagesstätte wechseln.

Den höchsten Stand erreichen die Belegungsquoten zum 30. Juni, bevor der älteste Jahrgang der sechsjährigen Kinder die Kindertagesstätten verlässt, um eingeschult zu werden. Zur Bedarfsbestimmung ist zu diesem Zeitpunkt mit 4 vollen Jahrgängen in den Kindertages- stätten zu rechnen.

Nur in zwei Kommunen besuchen zum 1. März 2025 weniger als 80 % der altersgleichen Kinder von drei bis sechs Jahren eine Kindertagesstätte, wobei die Stadt Lorch mit 76,51 % die niedrigste Belegungsquote aufweist.

Hingegen erreicht die Belegungsquote in sechs Kommunen einen Wert von über 90 %, den höchsten in der Stadt Oestrich-Winkel mit 94,59 %.

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4.3b. Belegungsquoten der Kindertagesstätten in den Städten und Gemeinden für Kinder von einem und zwei Jahren

Aus den oben geschilderten Gründen sind die Belegungszahlen der ein- und zweijährigen Kinder als Anteil an den altersgleichen Kindern in den Städten und Gemeinden niedriger. Außerdem ist zu beachten, dass die Anzahl der ein- und zweijährigen Kinder in den Kindertagesstätten das Kindergartenjahr über relativ stabil bleibt. Der Zugang neuer Kinder und der rechnerische Abgang in den Bereich der drei- bis sechsjährigen Kinder durch die Vollendung des dritten Lebensjahres halten sich in etwa die Waage. Es findet kein Aufstau zum Ende des Kindergartenjahres bis zur Einschulung statt, wie bei den drei- bis sechsjährigen Kindern.

In zwei Kommunen besuchen zum 1. März 2025 weniger als 30 % der altersgleichen Kinder im Alter von ein und zwei Jahren eine Kindertagesstätte, wobei die Stadt Bad Schwalbach mit 26,12 % die niedrigste Belegungsquote aufweist.

Ebenfalls in zwei Kommunen erreicht die Belegungsquote einen Wert von über 62 %, den höchsten in der Gemeinde Kiedrich mit 66,67 %.

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4.4. Gebührenübernahme nach § 90 Abs. 2 SGB VIII

Bedürftige Familien können beim Jugendamt nach § 90 Abs. 4 SGB VIII (achtes Sozialgesetzbuch) die teilweise oder komplette Übernahme der Gebühren für die außerhäusliche Förderung ihrer Kinder in einer Kindertagesstätte beantragen. Bedürftigkeit ist unter vergleichbaren Bedingungen des Anspruches auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (vgl. Punkt 4.9.) anzunehmen, bzw. im anderweitigen Fall nachzuweisen.

Die Anteile der Kinder, deren Gebühren für die Kindertagesstätte übernommen werden, an allen Kindern, die am Ort die jeweilige Kindertagesstätte besuchen sind für den Sozialbericht nur bedingt aussagekräftig. Seit dem 1. August 2018 ist in Hessen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt der Besuch einer Kindertagesstätte für bis zu sechs Stunden täglich kostenfrei. Deshalb kann die Bedürftigkeit nur eintreten, wenn ein Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr länger als sechs Stunden täglich oder ein Kind unter drei Jahren die Kindertagesstätte besucht. Deshalb ist neben der Bedürftigkeit ein gut ausgebautes Angebot an Krippenplätzen für Kinder unter drei Jahren ein zweiter Faktor, der in einer Kommune zu einem hohen Anteil von Kindern, für die Gebührenübernahme erfolgt, führen kann.

Im Rheingau-Taunus-Kreis werden durchschnittlich für 15,13% der Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, die anfallenden Gebühren ganz oder teilweise durch das Jugendamt übernommen. Daten für Hessen sind bislang nicht veröffentlicht worden. Durch die unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern sind deutschlandweite Daten nicht erhebbar.

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Im Rheingau-Taunus-Kreis erfolgen in der Stadt Eltville mit 21,43% der Kindergartenkinder die meisten Gebührenübernahmen, in der Gemeinde Hohenstein mit 3,10% die wenigsten.

4.5. Anteil der Frühförderungen an allen Kindern unter 7 Jahren

Eltern, die um die altersgemäße Entwicklung ihrer Kinder besorgt sind oder deren Kinder eine diagnostizierte Beeinträchtigung haben, können sich an die beiden Frühförderstellen im Rheingau-Taunus-Kreis in Eltville und in Taunusstein wenden. Oft wird dieser Prozess von Kindertagesstätten initiiert, weil die dortigen Fachkräfte genauere Vergleichsmöglichkeiten über den Entwicklungsstand eines Kindes haben, als die Eltern, insbesondere wenn es in der Familie keine Geschwisterkinder gibt. Neben Beratung und Begleitung von Eltern oder Kindertagesstätten bieten die Frühförderstellen auch pädagogische Förderung einzeln in der Herkunftsfamilie oder in verschiedenen Gruppen, sowie therapeutische Maßnahmen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie usw. an.

Die Datenlage ist durch die Neustrukturierung der Frühförderung im Landkreis noch in ihren Anfängen. Neben der Frühförderstelle der Lebenshilfe in Taunusstein, die bereits seit vielen Jahren Frühförderung anbietet, gibt es seit August 2024 eine zweite Frühförderstelle in Eltville in Trägerschaft der Pädagogischen Perspektiven. Nach geltender Gesetzeslage ist der Rheingau-Taunus-Kreis Kostenträger für die Frühförderung, weshalb die Angebote der Frühförderstellen für die Familien kostenfrei sind.

Die Verteilung der von den Frühförderstellen betreuten Kinder auf die Städte und Gemeinden ist für die Beschreibung der sozialen Lage nur bedingt aussagekräftig, weil Bedarfe nicht nur

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durch soziale Rahmenbedingungen, sondern auch durch gesundheitliche Probleme oder Beeinträchtigungen entstehen können.

Im Durchschnitt werden 1,37% der Kinder bis einschließlich 6 Jahren im Rheingau-Taunus- Kreis von einer der Frühförderstellen betreut. Die Zuständigkeit der Frühförderstellen endet mit der Einschulung. Vergleichbare Daten über Hessen und Deutschland liegen nicht vor.

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4.6. Einschulungsjahrgänge und von der Einschulung zurückgestellte Kinder

4.6a. Einschulungsjahrgänge

Quelle: Kindertagesstätten-Entwicklungspläne 2012-2024

Die Zeitreihe zeigt die Anzahl der im Rheingau-Taunus-Kreis lebenden Kinder, die im Laufe ihres letzten Kindergartenjahres schulpflichtig geworden sind. Die betrifft alle Kinder, die zwischen dem 1. Juli des Jahres vor der Einschulung und dem 30. Juni des Einschulungs- jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben. Sie bilden somit den Einschulungsjahrgang aus Sicht des Kindertagesstätten-Entwicklungsplanes.

Dabei weicht die Anzahl der tatsächlich in den öffentlichen und privaten Grundschulen im Rheingau-Taunus-Kreis eingeschulten Kinder durch verschiedene Gründe vom Einschulungs- jahrgang ab: Zunächst gibt es eine kleinere Anzahl von Kindern, die wegen besonderen Förderbedarfes oder auf Wunsch der Eltern in Grundschulen außerhalb des Rheingau-Taunus-Kreises eingeschult werden. Hinzugerechnet müssen aber die tatsächlich eingeschulten Kann-Kinder. Das sind Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember des Einschulungsjahres erst das sechste Lebensjahr vollenden, also während sie bereits die erste Klasse besuchen, aber bereits schulreif waren. Diese Anzahl ist in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken und beträgt seit 2018 kreisweit weniger als hundert Kinder. Nicht eingeschult werden hingegen Kinder, die von ihrem Alter zwar schulpflichtig, aber nicht schulreif sind. Diese Anzahl hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen, weshalb dieser Punkt gesondert betrachtet wird:

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4.6b. Von der Einschulung zurückgestellte Kinder

Quelle: Kindertagesstätten-Entwicklungspläne 2012-2024

Die oberste Reihe des Diagrammes zeigt die Entwicklung der kreisweiten Anzahl der von der Einschulung zurückgestellten Kinder. Kinder, die nach ihrem Alter schulpflichtig sind, aber die Schulreife noch nicht erlangt haben, können von der Einschulung ein Jahr zurückgestellt werden. Die fehlende Schulreife wird durch die Schulärztinnen des Gesundheitsamtes festgestellt, die Entscheidung liegt aber bei der Leitung der zuständigen Grundschule. Die betroffenen Kinder verbleiben entweder in der Kindertagesstätte oder werden in die Vorklasse einer Grundschule eingeschult. Als Konsequenz des kontinuierlichen Anstieges der Anzahl betroffener Kinder hat der Rheingau- Taunus-Kreis als Schulträger in den letzten drei Jahren drei zusätzliche Vorklassen eingerichtet und ihre Anzahl von vier auf sieben erhöht.

Die Schulärztinnen und die Leitungen der Grundschulen konstatieren wesentlich zwei Gründe für die Zunahme der Rückstellungen: Einen erheblichen Anteil bilden die Kinder mit Entwicklungsverzögerungen oder sozial- emotionalen Auffälligkeiten. Die Zunahme von Integrationsmaßnahmen in den Kindertagesstätten für diese Gruppe von Kindern, neben den klassischen Maßnahmen für geistig oder körperlich beeinträchtigte Kinder, deutete diese Entwicklung bereits an. Dem folgt dann auch die Steigerung der Anzahl der Teilhabeassistenzen an Schulen. (vgl. Punkt 4.8.) Der andere Anteil entfällt auf geflüchtete Kinder oder Kinder mit Migrationshintergrund, in deren Familien wenig oder kein Deutsch gesprochen wird. Sie haben durch einen längeren Verbleib in der Kindertagesstätte oder den Besuch einer Vorklasse die Möglichkeit, den Erwerb der deutschen Sprache zu erweitern, was ihre Startchancen in das Schulsystem verbessert.

Die anderen drei Reihen zeigen die Verteilung der von der Einschulung zurückgestellten Kinder auf die drei Planungsräume An der Aar, Idsteiner Land und Rheingau. Auffällig ist die geringe

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Anzahl im Rheingau in den zurückliegenden Jahren, was möglicherweise dadurch beeinflusst ist, dass es dort einige Grundschulen mit einem flexiblen Schulanfang gibt, bei dem Kinder bei Bedarf zur Absolvierung der ersten beiden Schuljahre drei Jahre Zeit haben. Seit 2022 ist aber die Anzahl der von der Einschulung zurückgestellten Kinder auch im Rheingau gestiegen, vor allem an Grundschulen ohne flexiblen Schulanfang.

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4.7. Entwicklung der Anzahl der Grundschülerinnen und Grundschüler und deren Teilnahme an der Grundschulbetreuung

Quelle: Interne Statistik des Fachdienstes Schulen, Sport und Ehrenamt

Die Anzahl der Grundschülerinnen und Grundschüler ist in den letzten Schuljahren deutlich angestiegen. Die Gründe hierfür haben neben der allgemeinen Geburten- und Zuzugsbewegung auch mit Migration und Flucht zu tun. Die Kinder der im Rahmen der Fluchtbewegung 2015/16 nach Deutschland eingewanderten Familien, die hier geboren wurden, erreichen nun nach und nach die Grundschulen. Hinzu kommen die Kinder, die mit ihren Eltern oder Elternteilen seit 2022 vor dem Krieg in der Ukraine nach Deutschland geflohen sind. Dies führte zu einem Zuwachs an Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund und von Deutsch-Intensivklassen. So berichten Schulleitungen aus Kommunen mit hohem Ausländeranteil von bis zu 37,5% ausländischen Kindern in den Grundschulen.

Der Ausbau der Angebote des Ganztages hat sich in den letzten Schuljahren deutlich gesteigert. Dies geschieht vor dem Hintergrund des zum Schuljahr 2026/27 beginnenden Rechtsanspruches auf Betreuung im Grundschulalter, der dann innerhalb von vier Schuljahren für alle Schülerinnen und Schüler an Grundschulen realisiert sein soll. Die Angebote des Ganztages sind im Rheingau-Taunus-Kreis, dessen Grundschulen im Ganztagsprogramm des Landes Hessen arbeiten, in die Profile 1 bis 3 eingeordnet. Das ist in anderen Landkreisen, die auch im Pakt für den Ganztag arbeiten, anders. Bis zum Beginn des Schuljahres 2026/27 werden alle Grundschulen im Rheingau-Taunus-Kreis Profil 2 erreicht haben: Eine Betreuung wird an fünf Tagen der Woche von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr angeboten. Mit Anmeldung durch die Eltern ist die Teilnahme verpflichtend. Die Angebote des Ganztages sind ein ergänzendes, individuelles Bildungs- und Betreuungsangebot zum Schulalltag, um Bildungschancen zu verbessern und zu erweitern. Die Schulen erstellen und gestalten hierzu

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mit außerschulischen Kooperationspartnern ein individuelles, auf die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler, sowie auf die Bedarfe der Eltern angepasstes pädagogisches Konzept, das in den Rahmen des Schulprofiles eingepasst wird. Für die Durchführung der Angebote können die Schulen über den Rheingau-Taunus-Kreis als Schulträger Landesmittel erhalten, die entweder als Arbeitsstunden für vorhandene oder neue Lehrkräfte im Ganztag oder in Geldmitteln beantragt werden können.

Das Ganztagskonzept der Schule kann durch weitere Betreuungsangebote von freien Trägern, den Förder- bzw. Betreuungsvereinen der Schulen oder anderen Institutionen ergänzt werden. Diese Angebote (pädagogische Nachmittagsbetreuung) gab es an manchen Schulen schon, bevor der Ausbau der Angebote des Ganztages begann. Sie sollten und sollen Eltern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen. Mit der Einbeziehung außerschulischer Angebote, der Öffnung der Schule hin zur Gemeinde und der Kooperation mit den Schulträgern und Jugendhilfeträgern sowie mit Vereinen, Verbänden und Betrieben werden neue Lernorte erschlossen, die das Schulleben bereichern und das Angebot der Schulen erweitern. Die Angebote der Betreuung werden durch die Gelder des Landes Hessen und vom Rheingau- Taunus-Kreis als Schulträger gefördert, sind aber darüber hinaus für die teilnehmenden Kinder kostenpflichtig.

Der Rheingau-Taunus-Kreis hat ein Rahmenkonzept zur Umsetzung des Rechtsanspruchs erarbeitet, dessen Ziel die Umsetzung einer inklusiven, chancengerechten und entwicklungs- fördernden Ganztagsbetreuung ist. Unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der Kinder sollen Bildungschancen nachhaltig verbessert werden.

Der kurzfristige Rückgang der Teilnahme an den Angeboten des Ganztages und der Betreuung in den Jahren 2020 bis 2022 ist eine Auswirkung der Corona-Pandemie. Die Grundschulen waren zwar weniger lang geschlossen als die weiterführenden Schulen, doch waren viele Eltern durch flexible Regelungen zum Home-Office in der Lage, die Betreuung ihrer Kinder selbst sicher zu stellen. Auch eine Minimierung der Ansteckungsgefahr war für Familien ein Grund, ihre Kinder nicht über den Regelunterricht hinaus in der Schule zu belassen.

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4.8. Entwicklung der Teilhabeassistenzen an Regel- und Förderschulen

Quelle: Statistik des Fachdienstes Eingliederungshilfe und die gesetzliche Statistik der Kinder- und Jugendhilfe

Teilhabeassistenzen unterstützen neben baulichen Veränderungen und besonderen Hilfsmitteln beeinträchtigte Kinder oder Jugendliche im Schulalltag und ermöglichen so, dass sie am Unterricht teilnehmen können. Es ist zu unterscheiden zwischen Teilhabeassistenzen nach § 112 SGB IX für geistig oder körperlich beeinträchtigte junge Menschen und Teilhabeassistenzen nach § 35a SGB VIII für psychisch beeinträchtigte junge Menschen.

Teilhabeassistenzen werden sowohl an Regel- als auch an Förderschulen eingesetzt. Da die Bezirke oder Einzugsgebiete der Schulen nicht immer mit den kommunalen Grenzen übereinstimmen, ist eine Betrachtung der Entwicklung in den einzelnen Kommunen nicht möglich.

Insgesamt ist eine erhebliche Steigerung bei den Teilhabeassistenzen festzustellen, die bei den Teilhabeassistenzen für psychisch beeinträchtigte Kinder in Regelschulen eine besonders hohe Dynamik aufweist. Diese Beeinträchtigung macht sich oft durch sozial nicht angepasstes Verhalten bemerkbar. Die einzelnen Schulen formulieren die zunehmende Überforderung des Systems und wünschen sich Pool-Lösungen, in denen eine Fachkraft mehrere Kinder betreut. Diese Pool-Lösungen sind zwar seit Verabschiedung des Kinder- und Jugend- Stärkungsgesetzes vom 11. Juni 2021 möglich, setzen aber die Kooperationsbereitschaft der Eltern voraus. Insgesamt ist aber festzuhalten, dass den Schulen nicht ausreichend personelle Ressourcen und die Instrumentarien zur Verfügung stehen, diese Entwicklung zu handhaben, weshalb die Jugendhilfe gemäß ihres gesetzlichen Auftrages einspringen muss. Diese Entwicklung ist landes- wie bundesweit mit unterschiedlich ausgeprägter Dynamik beobachtbar.

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4.9. Leistungen für Bildung & Teilhabe an Kinder

Leistungen für Bildung können junge Menschen erhalten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Leistungen für Teilhabe können Kinder und Jugendliche erhalten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Anspruchsberechtigt sind junge Menschen, die selbst oder deren Familien folgende staatliche Transferleistungen erhalten: • Kinderzuschlag • Bürgergeld • Sozialgeld • Sozialhilfe (Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) • Wohngeld • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Gefördert werden folgende Maßnahmen oder Anschaffungen: • Teilnahme an Schul- und Kitaausflügen • Schulbedarf • Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule • Inanspruchnahme von Lernförderung • Mittagessen in KiTa, Schule oder Hort • Teilnahme am sozialen oder kulturellen Leben (z.B. Vereinsbeiträge)

Die hiesige Betrachtung fokussiert sich auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe an Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Sie vergleicht die Anzahl der Kinder, die diese

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Leistungen erhalten mit der Anzahl aller Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in den Städten und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises.

Durchschnittlich erhalten im Rheingau-Taunus-Kreis 16,01% der Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe. Auf Landes- und Bundesebene werden hierzu jedoch keine Daten erhoben, weshalb sich der Vergleich auf den Kreis beschränken muss.

Die höchsten Anteile an Kindern, die Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten, an allen Kindern der jeweiligen Kommune haben die Stadt Bad Schwalbach mit 25,13%, die Gemeinde Aarbergen mit 24,65%, die Stadt Lorch mit 23,87% und die Stadt Rüdesheim mit 22,59%. In der Gemeinde Hünstetten hingegen erhalten nur 4,11% der Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe.

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4.10. Anteil der Kinder im Bezug von Bürgergeld an allen Kindern

Bürgergeld ist eine Leistung nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Kinder bis einschließlich 14 Jahre gelten im SGB II als nicht erwerbsfähige Personen. Die Erwerbsfähigkeit beginnt erst mit der Vollendung des 15. Lebensjahres und endet mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Personen aus dieser Altersgruppe, die nicht erwerbsfähig sind, erhalten Leistungen aus anderen Rechtskreisen bzw. Sozialgesetzbüchern.

Die hier errechneten Quoten stellen die Anzahl der Kinder bis einschließlich 14 Jahren im Bezug von Bürgergeld der Anzahl aller Kinder bis einschließlich 14 Jahren gegenüber.

Der Anteil der Kinder im Bezug von Bürgergeld an allen Kindern liegt für den Rheingau-Taunus- Kreis im Durchschnitt bei 12,46% und damit unter den Durchschnittswerten für das Land Hessen (12,70%) und für Deutschland (13,90%).

Damit liegen die Anteile der Kinder im Bezug von Bürgergeld an allen Kindern rund fünf Prozentpunkte über der SGB-II-Quote und sechs bis sieben Prozentpunkte über dem Anteil der erwerbsfähigen Leistungsbeziehenden an allen Erwerbsfähigen. Dies gilt sowohl für den Rheingau-Taunus-Kreis, wie auch für das Land Hessen und für Deutschland (vgl. Punkte 6.1. und 6.2.).

Im Anteil der Kinder im Bezug von Bürgergeld an allen Kindern zeigt sich im Rheingau-Taunus- Kreis ein enormes Gefälle: Die niedrigste Quote weist mit 3,01% die Gemeinde Hünstetten, die höchste Quote die Stadt Bad Schwalbach mit 25,11% auf. Liegt diese Quote in der Gemeinde Hünstetten damit weniger als ein Prozentpunkt über der SGB-II-Quote, so übertrifft sie in der

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Stadt Bad Schwalbach die SGB-II-Quote um knapp zehn Prozentpunkte (vgl. Punkt 6.1.). Nur in der Stadt Lorch ist der Abstand größer. In Bad Schwalbach befindet sich jedes vierte, in Lorch jedes fünfte Kind im Bezug von Bürgergeld.

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4.11. Meldungen von Kindeswohlgefährdungen

Privatpersonen und Institutionen können sich an das Jugendamt wenden, wenn sie den Verdacht haben, dass ein Kind gefährdet ist durch Misshandlung, Missbrauch oder Vernachlässigung. Diese Meldungen werden statistisch erfasst und durch das Fachteam Kinderschutz des Jugendamtes überprüft. Auch durch die zunehmende Sensibilisierung und Achtsamkeit der Bevölkerung haben diese Meldungen in den letzten beiden Jahrzehnten stetig zugenommen.

Allerdings bestätigen sich nicht alle Meldungen in der anschließenden Überprüfung. Über die letzten zehn Jahre hinweg haben sich durchschnittlich 16,54% der Meldungen als so zutreffend erwiesen, dass das Jugendamt intervenieren oder eine Hilfe installieren musste. Trotz dieses geringen Anteils muss jeder Meldung nachgegangen werden,

Im Rheingau-Taunus-Kreis werden durchschnittlich 6,43 Meldungen über mögliche Kindeswohlgefährdungen pro 1.000 Einwohner unter 18 Jahren erstattet. Damit liegt der Rheingau-Taunus-Kreis deutlich unter den Durchschnittswerten von Land und Bund: In Hessen ergehen 16,7 Meldungen zu Kindeswohlgefährdungen pro 1.000 Einwohner unter 18 Jahren, in Deutschland sind es 15,1 Meldungen.

Pro 1.000 Einwohner unter 18 Jahren ist die Anzahl der Meldungen mit 16,1 in der Stadt Lorch am höchsten und in der Gemeinde Hünstetten mit 2,2 am niedrigsten.

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  1. Jugend

5.1. Schulabgängerinnen und Schulabgänger im Rheingau-Taunus-Kreis 2016 bis 2023

Quelle: Strukturdaten des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales für den Rheingau-Taunus-Kreis.

Die überwiegende Anzahl der Schulabgängerinnen und Schulabgänger im Rheingau-Taunus- Kreis verlässt die allgemein bildenden Schulen entweder mit dem Realschulabschluss oder dem Abitur. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Abschlussformen ist nahezu ausgewogen. Zu beachten ist hierbei, dass die Abgängerinnen und Abgänger der beruflichen Schulen nicht erfasst sind.

Mit deutlichem Abstand folgt der Hauptschulabschluss, sowohl der reguläre, als auch der qualifizierte, der zur direkten Aufnahme in die 10. Klasse zum Erwerb des Realschulab- schlusses oder in die Berufsfachschule berechtigt. Da der qualifizierte Hauptschulabschluss zu Beginn der Zeitreihe noch nicht gesondert ausgewiesen wurde, sind beide Abschluss- formen in der Zeitreihe zusammengerechnet.

Eine numerisch nur geringe Rolle spielen der Förderschulabschluss und die abschlusslosen Abgänge, welche aber wiederum besonderer Aufmerksamkeit der Hilfs- und Unterstützungs- systeme bedürfen.

In Hessen konnten die weiterführenden Schulen ab dem Schuljahr 2013/14 wählen, ob sie die verkürzte achtjährige Gymnasialzeit (G 8) in der Mittel- und Oberstufe beibehalten, oder zurückkehren zur früheren neunjährigen Gymnasialzeit (G 9) bis zum Abitur. Zum Schuljahr 2014/15 entschied sich die Mehrzahl (4 Schulen) zur Rückkehr zur neunjährigen Zeit, so dass acht Jahre später - 2022 - nur Schülerinnen und Schüler an 2 Schulen das Abitur ablegten, was den Rückgang der Abiturzahlen 2022 erklärt.

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5.2. Arbeitslose junge Menschen

Das zweite Sozialgesetzbuch (SGB II) legt fest, dass Menschen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr als erwerbsfähig gelten. Gleichzeitig sieht das Sozialgesetzbuch II vor, dass Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, automatisch eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden. In der Praxis der JobCenter führte dies dazu, dass es für junge Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren intensivere Betreuungsangebote gibt und diese auch statistisch gesondert betrachtet werden. Die Beratungstätigkeit hat ihren Schwerpunkt in Vermittlung in Ausbildung. Die Karte stellt den Anteil der arbeitslosen jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren an allen jungen Menschen dieser Altersgruppe dar. Dabei gelten Schülerinnen und Schüler nicht als arbeitslos und fließen nicht in die Statistik ein.

Im Rheingau-Taunus-Kreis sind durchschnittlich 2,0% der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren arbeitslos gemeldet. Damit liegt der Rheingau-Taunus-Kreis deutlich unter den Quoten von Land und Bund. Laut statistischem Bundesamt beträgt der Anteil der arbeitslosen jungen Menschen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren in Hessen 6,3%, in Deutschland 6,0%. Die Arbeitslosigkeit junger Menschen ist bundesweit in den letzten Jahren angestiegen und hat sich im Rheingau-Taunus-Kreis in den letzten zehn Jahren mehr als verdoppelt, wie die Zeitreihe auf der folgenden Seite zeigt. Das Fallmanagement U25 des kommunalen JobCenters (zuständig für alle Leistungsbeziehenden von 15 bis 24 Jahren) nimmt in der Arbeit mit dieser Zielgruppe wahr, dass die besondere Dynamik der letzten beiden Jahre daran liegen könnte, dass zunehmend junge Menschen das Regelschulsystem verlassen, ohne für eine Ausbildung ausreichende fachliche und sprachliche Kenntnisse erworben zu haben. Meistens deshalb, weil sie als Eingewanderte oder Geflüchtete spät in das Regelschulsystem

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quer eingestiegen sind und ihre Verweildauer im System nicht ausreichte um sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen.

Den höchsten Anteil von arbeitslosen jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren im Rheingau-Taunus-Kreis hat die Stadt Bad Schwalbach mit 4,1%, den niedrigsten die Gemeinde Hünstetten mit 0,7%.

Quelle: Zahlen zur Jugendarbeitslosigkeit der Bundesagentur für Arbeit für den Rheingau- Taunus-Kreis

Die grüne Verlaufskurve der 15- bis 20-jährigen ist eine Teilmenge der roten Verlaufskurve der 15- bis unter 25-jährigen jungen Arbeitslosen.

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5.3. Anzahl der vom Rheingau-Taunus-Kreis betreuten unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer (umA) und unbegleitet minderjährig Eingereisten

Quelle: Gesetzliche Statistik der Kinder- und Jugendhilfe

Die Grafik zeigt den Verlauf der Anzahl der im Rheingau-Taunus-Kreis aufgenommenen unbegleiteten minderjährigen Ausländer (umA). Das sind Kinder oder Jugendliche, die ohne Begleitung durch die sorgeberechtigten Eltern in Deutschland ankommen und gemäß den Bestimmungen des Achten Sozialgesetzbuches, das nicht zwischen deutschen und ausländischen jungen Menschen unterscheidet, versorgt werden müssen. Sie erhalten bis zu ihrer Volljährigkeit einen Vormund und werden in einer Jugendhilfeeinrichtung stationär untergebracht. Deutlich sichtbar ist die starke Fluchtbewegung in den Jahren 2015 und 2016. Das starke Absinken der Fallzahlen bei den umA erklärt sich dadurch, dass die Jugendlichen volljährig geworden sind und nun als unbegleitet minderjährig Eingereiste (umE) bezeichnet werden.

Bei der Planung stationärer Jugendhilfemaßnahmen stehen im Bereich der unbegleiteten minderjährigen Ausländer (umA) zwei der drei zentralen Steuerungsoptionen der Jugendhilfe nicht zur Verfügung. Eine Vermeidung der stationären Unterbringung durch ambulante Hilfen oder andere Formen sozialer Unterstützung ist nicht möglich, da die Kinder und Jugendlichen dem Rheingau-Taunus-Kreis zugewiesen werden und eine Versorgung sicherzustellen ist. Ebenso kommt eine Rückführung in das Herkunfts- beziehungsweise Elternhaus nicht in Betracht. Als verbleibende Perspektive bleibt die schrittweise Verselbstständigung, was den vergleichsweise hohen Anteil an umE erklärt, da sich viele von ihnen noch in schulischer oder beruflicher Ausbildung befinden.

Eine Darstellung der Verteilung der jungen Menschen auf die Städte und Gemeinden ist für einen Sozialbericht unerheblich, weil sich diese aus dem Vorhandensein von Plätzen in

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stationären Jugendhilfeeinrichtungen ergibt. Das hat zwar Einfluss auf das soziale Leben in der Kommune, ist aber nicht ursächlich durch einen sozialen Bedarf entstanden.

  1. Familie

6.1. Anteil der Leistungsbeziehenden nach SGB II an allen Einwohnern unter 65 Jahren (SGB-II-Quote)

Die sogenannte SGB-II-Quote ist definiert als der Anteil der Leistungsbeziehenden, also den Beziehenden von Bürgergeld, unter 65 Jahren an allen Einwohnern unter 65 Jahren. Die Definition hat sich noch nicht der sukzessiven Steigerung des Regeleintrittsalters in die Altersversorgung angepasst und wird dies auch erst tun, wenn die derzeitige sukzessive Steigerung mit dem Erreichen des Zieles eines Regeleintrittsalters von 67 Jahren abgeschlossen ist (vgl. Punkt 2.6.).

Die SGB-II-Quote für den Rheingau-Taunus-Kreis liegt im Durchschnitt bei 7,06% und damit deutlich unter den Durchschnittswerten für das Land Hessen (8,10%) und für Deutschland (8,20%).

Innerhalb des Rheingau-Taunus-Kreises gibt es ein großes Gefälle in der SGB-II-Quote: Die niedrigste Quote weist mit 2,34% die Gemeinde Hünstetten, die höchste Quote die Stadt Bad Schwalbach mit 15,18% auf.

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6.2. Anteil der erwerbsfähigen Leistungsbeziehenden an allen Erwerbsfähigen

Die Betrachtung der erwerbsfähigen Leistungsbeziehenden nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), von den kommunalen JobCentern umgangssprachlich Kunden genannt, ist eine Teilmenge der SGB-II-Quote. Als erwerbsfähig gelten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet, aber das Regeleintrittsalter in die Altersversorgung noch nicht erreicht haben. Wobei auch bei dieser statistischen Betrachtung die derzeitige sukzessive Steigerung Regeleintrittsalters noch nicht berücksichtigt ist. Als nicht erwerbsfähig gelten Kinder bis einschließlich 14 Jahren.

Krankheits- oder behinderungsbedingt nicht erwerbsfähige Personen sind in dieser Betrachtung nicht erfasst, weil sie keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, sondern, je nach Ursache ihrer nicht vorhandenen Erwerbsfähigkeit, aus anderen Rechtskreisen bzw. Sozialgesetzbüchern.

Der Anteil der erwerbsfähigen Leistungsbeziehenden an allen Erwerbsfähigen liegt für den Rheingau-Taunus-Kreis im Durchschnitt bei 5,88% und damit unter den Durchschnittswerten für das Land Hessen (7,11%) und für Deutschland (7,40%).

Auch im Anteil der erwerbsfähigen Leistungsbeziehenden an allen Erwerbsfähigen zeigt sich im Rheingau-Taunus-Kreis ein großes Gefälle: Die niedrigste Quote weist mit 2,19% die Gemeinde Hünstetten, die höchste Quote die Stadt Bad Schwalbach mit 12,89% auf.

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6.3. Anteil der Kinder von Alleinerziehenden im SGB-II-Bezug an allen Minderjährigen

Die Grafik stellt den Anteil von Kindern alleinerziehender Elternteile, die Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten, an allen Kindern und Jugendlichen der jeweiligen Kommune dar.

Der Durchschnitt im Rheingau-Taunus-Kreis liegt bei 4,92% aller Kinder und Jugendlichen, die als Kinder alleinerziehender Elternteile Leistungen nach dem SGB II erhalten. Die überregionale Datenlage lässt leider keine vergleichende Betrachtung zu, weil die Bundesagentur für Arbeit bei ihren Statistiken nur die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften alleinerziehender Elternteile und deren Anteil an allen Bedarfsgemeinschaften darstellt, ohne einen Bezug zur Gesamtbevölkerung herzustellen. Die hier verwendeten Daten konnten aus dem Datenbestand des kommunalen JobCenters des Rheingau-Taunus-Kreises ausgelesen werden.

Nach Schätzungen der Bertelsmann-Stiftung und des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend leben in Deutschland etwa 2,5 Millionen Kinder und Jugendliche bei alleinerziehenden Elternteilen. Das sind rund 17% aller in Deutschland lebenden Kinder und Jugendlichen. Wendet man diesen Anteil auf den Rheingau-Taunus-Kreis an, würden hier etwa 5.200 Kinder und Jugendliche bei alleinerziehenden Elternteilen leben, von denen 1.507 Leistungen nach dem SGB II erhalten. Das sind knapp 29% der im Rheingau- Taunus-Kreis bei Alleinerziehenden lebenden Kinder und Jugendlichen. Verglichen mit den 12,46% Anteil der nicht erwerbsfähigen Leistungsbeziehenden im Kindesalter an allen Kindern und Jugendlichen der korrespondierenden Alterskohorte, muss festgestellt werden, dass Kinder und Jugendliche alleinerziehender Elternteil mehr als doppelt so häufig auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind, wie der Rest ihrer Altersgenossen.

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Den höchsten Wert im Rheingau-Taunus-Kreis hat mit einem Anteil der Kinder alleinerziehender Elternteile im Leistungsbezug nach dem SGB II an allen Kindern und Jugendlichen Aarbergen mit 9,26%, nur 1,33% sind es in Hünstetten.

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6.4. Anteil der Kinder und Jugendlichen im Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen an allen Minderjährigen

Wenn sich Eltern trennen, haben die Kinder, die bei dem einen Elternteil leben, gegenüber dem anderen Elternteil Anspruch auf Unterhaltszahlungen, unabhängig von der Regelung der elterlichen Sorge. Ist dieser Elternteil nicht in der Lage oder nicht Willens, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, besteht die Möglichkeit für den Elternteil, bei dem die Kinder leben, beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Gegenüber früheren Regelungen ist dies unabhängig vom Alter des Kindes für einen Zeitraum möglich, der lediglich durch die Volljährigkeit des Kindes begrenzt wird. Das Jugendamt fordert anschließend den geleisteten Vorschuss vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück, sofern dieser dazu in der Lage ist, ihn zu leisten. Die Karte zeigt den Anteil der Kinder und Jugendlichen, die Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, an allen Kindern und Jugendlichen der Städte und Gemeinden.

Durchschnittlich erhalten im Rheingau-Taunus-Kreis 6,14% der Kinder und Jugendlichen Unterhaltsvorschuss. Die letzte öffentliche Darstellung des bundesweiten Anteils der Kinder- und Jugendlichen, die Unterhaltsvorschussleitungen erhalten, durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend stammt aus dem Jahr 2018. Damals erhielten 5,77% der Kinder und Jugendlichen in Deutschland Unterhaltsvorschussleistungen. Die Erhebung ist nicht auf die Bundesländer heruntergebrochen worden, weshalb für das Land Hessen keine Daten vorliegen.

Den höchsten Anteil an Kindern und Jugendlichen, die Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, hat die Stadt Bad Schwalbach mit 9,58 %, den niedrigsten die Gemeinde Waldems mit 3,72%.

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6.5. Anteil der ausländischen Leistungsempfangenden nach SGB II an allen ausländischen Einwohnern unter 65 Jahren (SGB-II-Quote)

Vergleichsgröße der ausländischen Beziehenden von Leistungen nach dem SGB II ist der ausländische Bevölkerungsanteil, von dem der Bevölkerungsanteil mit Migrationshintergrund zu unterscheiden ist. (Vgl. Punkt 2.4.) In die hiesige Betrachtung sind nur die Leistungsbeziehenden einbezogen, die Ausländerinnen und Ausländer nach § 2 des Aufenthaltsgesetzes sind.

Auch für die ausländische Bevölkerung gilt statistisch noch die Regelaltersgrenze von 65 Jahren, wie im Punkt 2.6. für die Gesamtbevölkerung ausgeführt.

Durchschnittlich erhalten im Rheingau-Taunus-Kreis 18,50% der ausländischen Bevölkerung unter 65 Jahren Leistungen nach dem SGB II und damit weniger als im bundesdeutschen Durchschnitt von 20,97%. Für das Land Hessen liegen diese Daten nicht öffentlich vor. Sowohl für den Kreis, als auch für den Bund gilt, dass die SGB-II-Quote innerhalb der ausländischen Bevölkerung mehr als doppelt so hoch ist, wie die der Gesamtbevölkerung. (Vgl. Punkt 6.1.)

Unter den Kommunen des Rheingau-Taunus-Kreises haben innerhalb der ausländischen Bevölkerung die höchsten SGB-II-Quoten die Stadt Bad Schwalbach (25,63%) und die Gemeinde Hohenstein (24,67%), die niedrigste SGB-II-Quote ist in der ausländischen Bevölkerung der Gemeinde Hünstetten (11,63%) zu finden. Die vergleichsweise hohe Quote in Hohenstein erklärt sich mit der geringen ausländischen Bevölkerung in der Gemeinde, weshalb die Beziehenden von Leistungen nach dem SGB II mehr ins Gewicht fallen.

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6.6. Dichte der Jugendhilfefälle gesamt

Die Fallzahlendichte der Jugendhilfe umfasst alle Leistungen der Jugendhilfe von Beratungs- leistungen allgemeiner Art und in Trennungs- und Scheidungssituationen zur Regelung der elterlichen Sorge und des Umganges über Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen, Mitwirkungen in familiengerichtlichen Verfahren bis hin zu Überprüfung von Meldungen über mögliche Kindeswohlgefährdungen und Inobhutnahmen. Sie ergibt sich als Verhältnis der Fälle gegenüber den sogenannten Jugendeinwohnern. Das sind alle Einwohner unter 21 Jahren. Zwar gibt es auch Jugendhilfefälle, bei denen die Zuständigkeit der Jugendhilfe bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet. Dies sind alle Mitwirkungen im familiengerichtlichen Verfahren, Sorgerechts- und Umgangsberatungen, begleitete Umgänge und Überprüfungen von Meldungen zur Kindeswohlgefährdung. Für einen großen Teil der allgemeinen Beratungen und der Hilfen endet die Zuständigkeit der Jugendhilfe erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres.

Nicht mitgerechnet sind die Fälle der Jugendhilfe im Strafverfahren und die Unterbringungen von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA), weil die Jugendhilfe bei diesen beiden Fallgruppen fremdbestimmt agieren muss. Die Einleitung von Strafverfahren ist abhängig von den Jugendstrafgerichten und die Zuweisung der umA erfolgt durch das Land Hessen. Durch die Zuweisung erfolgt die Verteilung der umA im Kreis auch nicht aufgrund lokal entstandener Bedarfe, sondern aufgrund der Verfügbarkeit von Aufnahmemöglichkeiten der Jugendhilfeeinrichtungen.

Der Durchschnittswert für den Rheingau-Taunus-Kreis liegt bei einer Fallzahlendichte von 9,46%. Vergleichswerte für Hessen und Deutschland liegen nicht vor, weil die gesamten

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Bereiche aller Beratungen und Mitwirkungen in der gesetzlichen Statistik der Jugendhilfe nicht erfasst werden.

Die höchste Fallzahlendichte der Jugendhilfe im Rheingau-Taunus-Kreis weist die Stadt Lorch mit 19,34% aus, die niedrigste mit 5,96% die Stadt Eltville.

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6.7. Fallzahlendichte der Hilfen zur Erziehung

Auf Antrag der Sorgeberechtigten oder der jungen Volljährigen werden Hilfen zur Erziehung gewährt, wenn der entsprechende Bedarf festgestellt worden ist und die beantragte Hilfe geeignet ist, dem Bedarf abzuhelfen. Die Hilfen werden von freien Trägern der Jugendhilfe in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form erbracht. Beispiele sind die Familienhilfe, die Tagesgruppe, die Pflegefamilie oder die Heimunterbringung. Die Fallzahlendichte errechnet sich durch das Verhältnis der Anzahl der Hilfen zur Anzahl an Jugendeinwohnern unter 21 Jahren in den jeweiligen Kommunen.

Die Hilfen zur Erziehung stehen unter besonderer Beachtung, weil es sich bei ihnen um den mit Abstand finanziell aufwendigsten Teil der Jugendhilfe handelt.

Nach lokal entstandenen Bedarfen liegt die durchschnittliche Fallzahlendichte der Hilfen zur Erziehung im Rheingau-Taunus-Kreis bei 2,20%. In diesem sind, wie unter Punkt 6.6. erläutert, die unbegleiteten minderjährigen Ausländer (umA) nicht erfasst. Um den Wert aber mit Hessen und Deutschland vergleichbar zu machen, müssen sie hinzugezählt werden, weil die gesetzliche Statistik der Jugendhilfe sie ebenfalls mitzählt und auf Landes- und Bundesebene nicht gesondert ausweist. Inklusive der umA liegt die Fallzahlendichte im Rheingau-Taunus- Kreis bei 2,54% und damit knapp über dem Wert für Hessen von 2,50%, aber unter dem Wert von 2,91% für Deutschland.

Die höchste Fallzahlendichte bei den Hilfen zur Erziehung im Rheingau-Taunus-Kreis findet sich mit 5,03% in der Stadt Lorch, die niedrigste mit 0,76% in der Stadt Eltville.

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6.8. Fallzahlendichte der Erziehungsberatungen

Die Karte zeigt die Dichte der Inanspruchnahme von Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII (achtes Soziagesetzbuch). Für die Leistungserbringung der Erziehungsberatung hat der Rheingau-Taunus-Kreis keine freien Träger beauftragt, sondern zwei kreiseigene Jugend- und Familienberatungsstellen in Idstein und in Rüdesheim eingerichtet. Zu den

Psychologie, Pädagogik,
Sozialarbeit, Ergotherapie, Medizin und Verwaltung, die der gesetzlichen Schweigepflicht
unterliegen. Alle Angebote sind freiwillig und kostenfrei.

unterliegen. Alle Angebote sind freiwillig und kostenfrei.

Hier errechnet sich die Dichte durch die Gegenüberstellung der Fallzahlen der beiden Jugend- und Familienberatungsstellen mit den Jugendeinwohnern unter 21 Jahren der Kommunen des Rheingau-Taunus-Kreises. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fallzahlendichte unter anderem durch die beiden Standorte der Jugend- und Familienberatungsstellen beeinflusst ist, weil sie insbesondere bei den Kommunen des Idsteiner Landes nicht zu den restlichen Ergebnissen der Betrachtung der sozialen Lage passen.

Die durchschnittliche Fallzahlendichte der Erziehungsberatung im Rheingau-Taunus-Kreis beträgt 2,48% und liegt damit unter den Durchschnittswerten für Hessen mit 2,71% und Deutschland mit 2,73%.

Innerhalb des Rheingau-Taunus-Kreises zeigt sich die höchste Fallzahlendichte mit 3,56% in der Stadt Rüdesheim, die niedrigste mit 1,34% in der Gemeinde Aarbergen.

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6.9. Fallzahlendichte der Eingliederungshilfen für junge Menschen

Eingliederungshilfe für junge Menschen wird geleistet, wenn ein entsprechender behinderungsbedingter oder psychiatrischer Bedarf diagnostiziert und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder alles dies mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Sie kann in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form erbracht werden. Noch ist die Eingliederungshilfe auf zwei Rechtskreise verteilt: Die Rechtsgrundlage für Leistungen für körperlich und geistig beeinträchtigte junge Menschen findet sich im Neunten (SGB IX), die für seelische beeinträchtigte junge Menschen im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich dies zum Jahr 2028 ändern und alle Leistungen im SGB VIII zusammengefasst werden. In Hessen endet die Zuständigkeit des örtlichen Trägers, also des Rheingau-Taunus-Kreises, für die Eingliederungshilfe mit Vollendung des 21. Lebensjahres oder der Beendigung des Schulbesuches und wechselt zum überörtlichen Träger, dem Landeswohlfahrtsverband.

Zur Betrachtung der sozialen Lage ist die Eingliederungshilfe nur bedingt geeignet, weil behinderungsbedingte und psychiatrische Bedarfe unabhängig von sozialen Rahmenbedingungen entstehen, die sich dann aber ggf. auf die Teilhabebeeinträchtigungen auswirken können. Einen Teil der ambulanten Eingliederungshilfen machen die mit hoher Dynamik ansteigenden schulischen Teilhabeassistenzen aus, die im Punkt 4.8. gesondert betrachtet wurden.

Im Rheingau-Taunus-Kreis beträgt die durchschnittliche Fallzahlendichte der Eingliederungshilfe aus beiden Rechtskreisen 2,10%. Die gesetzliche Statistik der Kinder- und Jugendhilfe erfasst jedoch nur die Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII, während die Statistiken zur Eingliederungshilfe nach dem SGB IX einer abweichenden Systematik

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unterliegen. Daten zum Alter der Leistungsempfangenden im SGB IX liegen öffentlich nicht vor und der fließende Übergang in Hessen durch die Bedingung der Beendigung des Schulbesuches, machen eine landes- und bundesweite Vergleichbarkeit nicht möglich. Um sie herzustellen, muss sich hier auf das SGB VIII beschränkt werden. Durchschnittlich 1,18% beträgt die Fallzahlendichte der Eingliederungshilfe nach SGB VIII im Rheingau-Taunus-Kreis und liegt damit leicht über dem Wert für das Land Hessen mit 1,13% und etwas deutlicher über den 0,87% für Deutschland.

Die höchste Fallzahlendichte in der Eingliederungshilfe beider Rechtskreise weist mit 3,24% die Gemeinde Aarbergen auf, die niedrigste mit 0,84% die Gemeinde Kiedrich.

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  1. Arbeit und Wohnen

Außer der Aufstellung über die Verteilung der Wohnungen der Kommunalen Wohnbau GmbH im Rheingau-Taunus-Kreis entstammen die Daten aus diesem Kapitel dem Wegweiser Kommune.

Der Wegweiser Kommune ist eine äußerst umfangreiche internetbasierte Datensammlung der Bertelsmann-Stiftung. Neben den Bevölkerungsdaten und der demografischen Entwicklung sind dort beispielsweise auch Daten zur sozialen Lage, zur Wohnraumsituation, zur Beschäftigung oder zur Kinderbetreuung zu finden. Die Daten sind dort in Zeitreihen mit bis zu zehn Jahren dargestellt. Diese erstreckten sich bei Berichtserstellung teilweise nur bis zum Jahr 2022.

Die Daten liegen deutschlandweit vor und können über verschiedene Filter über Bundesländer und Landkreise bis auf die Ebene der Städte und Gemeinden heruntergebrochen werden. Allerdings erfasst der Wegweiser Kommune nur Städte und Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern. Deshalb liegen in diesem Kapitel keine gefilterten Daten zur Gemeinde Kiedrich und zur Stadt Lorch vor. In der Gesamtbetrachtung von Landkreis, Bundesland und Deutschland sind sie in den Mittelwerten aber berücksichtigt, da diese über Gesamtzahlen ermittelt wurden.

In den Kartendarstellungen findet sich daher für die Gemeinde Kiedrich und die Stadt Lorch jeweils der Hinweis n.v. = nicht verfügbar.

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7.1. Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten an allen Erwerbsfähigen (Beschäftigungsquote)

Unter Beschäftigungsquote versteht der Wegweiser Kommune den Anteil der an ihrem Wohnort als sozialversicherungspflichtig beschäftigt gemeldeten Personen an der erwerbsfähigen Bevölkerung im Alter von 15 bis unter 65 Jahren. Hierfür führte der Wegweiser Kommune umfangreiche Recherchen bei den Statistischen Ämtern und der Bundesagentur für Arbeit durch, weshalb bei Berichtserstellung erst die Daten für das Jahr 2022 verfügbar waren.

Im Durchschnitt liegt die Beschäftigungsquote im Rheingau-Taunus-Kreis bei 60,80% und ist damit niedriger als im hessischen Durchschnitt (61,60%) und im gesamtdeutschen Durchschnitt (62,70%).

Unter den Kommunen des Rheingau-Taunus-Kreises weist die Gemeinde Waldems die höchste Beschäftigungsquote (63,80%) auf. In Anbetracht der Wirtschaftsstruktur der Gemeinde dürfte es sich bei den Beschäftigten mit Wohnort Waldems zu einem erheblichen Teil um Pendelnde handeln. Die niedrigste Beschäftigungsquote innerhalb der Kommunen des Kreises hat die Gemeinde Schlangenbad mit 57,60%

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7.2. Kaufkraft

Der Wegweiser Kommune misst die Kaufkraft der Haushalte, unabhängig von der Anzahl ihrer Mitglieder. Dargestellt wird das jährliche durchschnittliche Gesamtnettoeinkommen der Haushalte einer Kommune. Die allgemeine Kaufkraft umfasst die Summe aller Nettoeinkünfte eines Jahres, wie z.B. Arbeitslohn, Rente, Sozialleistungen und Kindergeld. Insofern enthält die Kaufkraft einen wichtigen Hinweis auf die wirtschaftliche Stärke der Einwohnerschaft einer Kommune. Die Kaufkraft wird nicht jährlich ermittelt, weshalb die letzten verfügbaren Daten aus dem Jahr 2021 stammen.

Für den Rheingau-Taunus-Kreis ermittelte der Wegweiser Kommune eine durchschnittliche Kaufkraft von 61.093 Euro pro Jahr, womit der Rheingau-Taunus-Kreis über den Durchschnitten vom Land Hessen (58.862 Euro) und von Deutschland (56.535 Euro) liegt.

Die größte Kaufkraft unter den Kommunen des Rheingau-Taunus-Kreises haben die Einwohner der Gemeinde Hünstetten mit 71.465 Euro pro Haushalt. Die niedrigste Kaufkraft weist die Stadt Rüdesheim am Rhein mit jährlich 50.618 Euro pro Haushalt auf.

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7.3. Arbeitslosenquote

Die Definition der Arbeitslosenquote betrachtet den Anteil der arbeitslos gemeldeten Personen an einem Wohnort. Dies entspricht nicht dem Anteil der erwerbsfähigen Leistungsempfangenden. Die Arbeitslosenquote errechnet sich als Anteil der arbeitslos gemeldeten Personen an allen Erwerbspersonen am Wohnort. Als Erwerbspersonen ist die Summe aller sozialversicherungspflichtig beschäftigten, arbeitssuchenden und arbeitslosen Personen am Wohnort definiert. Nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen zählen beispielsweise nicht zu den Erwerbspersonen, aber gegebenenfalls zu den erwerbsfähigen Leistungsbeziehenden.

Die durchschnittliche Arbeitslosenquote für den Rheingau-Taunus-Kreis beträgt 5,20% und liegt damit unter den Quoten für Hessen (6,00%) und Deutschland (6,60%).

Unter den Kommunen des Rheingau-Taunus-Kreises weist die Stadt Bad Schwalbach mit 9,70% die höchste Arbeitslosenquote auf. Die niedrigste Quote mit 3,30% findet sich in den Gemeinden Hünstetten und Waldems.

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7.4. Haushalte mit niedrigem Einkommen

Als Haushalte mit niedrigem Einkommen definiert der Wegweiser Kommune alle Haushalte mit einem jährlichen Gesamtnettoeinkommen von weniger als 25.000 Euro. Dabei werden die Einkünfte aller Mitglieder des Haushaltes berücksichtigt, nicht jedoch die Anzahl der Mitglieder des Haushaltes. Dargestellt wird der Anteil der Haushalte mit niedrigem Einkommen an allen Haushalten der jeweiligen Kommune. Da der Berechnung die Daten zur Kaufkraft zugrunde liegen, sind auch hier als aktuellste Daten die von 2021 verfügbar.

Der durchschnittliche Anteil von Haushalten mit niedrigem Einkommen an allen Haushalten beträgt im Rheingau-Taunus-Kreis 35,60%. Damit liegt der Rheingau-Taunus-Kreis unter den Durchschnittswerten vom Land Hessen (39,00%) und von Deutschland (41,20%).

Den höchsten Anteil an Haushalten mit niedrigem Einkommen unter den Kommunen im Rheingau-Taunus-Kreis hat mit 46,90% die Stadt Rüdesheim am Rhein, den niedrigsten Anteil weist die Gemeinde Schlangenbad mit 19,20% auf.

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7.5. Wohnfläche pro Person

Die Betrachtung der Wohnfläche folgt der Annahme, dass beengte Wohnverhältnisse prekäre Lebenssituationen fördern und Hinweise auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Einwohnerinnen und Einwohner einer Kommune zulassen. Betrachtet wird die Anzahl der Quadratmeter durchschnittlich zur Verfügung stehender Wohnfläche pro Person in den Kommunen, wobei Wohnheime keine Berücksichtigung finden.

Im Rheingau-Taunus-Kreis beträgt die durchschnittlich zur Verfügung stehende Wohnfläche pro Person 49,6 Quadratmeter und liegt damit über den Durchschnittswerten vom Land Hessen (45,7 Quadratmeter) und Deutschland (45,8 Quadratmeter).

Die großzügigsten Wohnflächen innerhalb des Rheingau-Taunus-Kreises finden Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Waldems mit 56,6 Quadratmetern pro Person vor. Die beengtesten Wohnverhältnisse gibt es in der Stadt Rüdesheim am Rhein mit 42,2 Quadratmetern pro Person.

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7.6. Anteil der Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern an allen Wohnungen

Ähnlich wie bei der Betrachtung der Wohnfläche folgt die Unterscheidung von Ein- und Zweifamilienhäusern zu Mehrfamilienhäusern der Annahme, dass in letzteren mit vielen Miet- oder Eigentumswohnungen die Wohnflächen kleiner und die Lebensverhältnisse prekärer sind. Deutschlandweite Studien stützen diese Annahme, wobei die Stadt Idstein durch viele Mehrfamilienhäusern mit hochpreisigen Eigentumswohnungen eine Ausnahme von dieser Annahme darstellt. Ins Verhältnis gesetzt wird der Anteil der Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern am gesamten Wohnungsbestand, wobei auch hier Wohnheime nicht berücksichtigt werden.

Im Rheingau-Taunus-Kreis befinden sich 58,70% der Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern. Damit liegt der Rheingau-Taunus-Kreis deutlich über den Anteilen im Land Hessen (48,90%) und in Deutschland (46,70%).

Den höchsten Anteil von Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern weist im Rheingau- Taunus-Kreis die Gemeinde Hünstetten mit 80,70% auf. Der niedrigste Anteil findet sich in der Stadt Idstein mit 49,20%.

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7.7. Verteilung der KWB-Wohnungen über den Kreis

Die Karte zeigt die Dichte der Wohnungen der Kommunalen Wohnungsbau GmbH (kwb) unter den Kommunen des Rheingau-Taunus-Kreises pro 100 Einwohnerinnen und Einwohnern der jeweiligen Kommune. Die kwb ist Trägerin des sozialen Wohnungsbaus und vergibt die Wohnungen an Personen, die einen Wohnberechtigungsschein vorweisen können, der durch die kommunalen Wohnungsbehörden an Haushalte mit niedrigem Einkommen ausgestellt wird. Entstanden sind die Wohnungen nicht unbedingt in den Kommunen mit dem heute höchsten Bedarf, sondern dort wo zur Erbauungszeit Bedarf bestand und günstiges Bauland mit entsprechendem Baurecht vorhanden war. Rund 50% der Wohnungen der kwb sind in den 1960er-Jahren erbaut worden und nur rund 10% der Wohnungen der kwb wurden nach dem Jahr 2000 fertiggestellt.

Im Rheingau-Taunus-Kreis finden sich durchschnittlich 1,06 Wohnungen der kwb pro 100 Einwohnerinnen und Einwohner.

Die höchste Dichte an Wohnungen der kwb weist die Stadt Idstein auf mit 3,24 Wohnungen pro 100 Einwohnerinnen und Einwohnern oder 838 Wohnungen. Die niedrigste Dichte mit 0,20 Wohnungen pro 100 Einwohnerinnen und Einwohnern oder acht Wohnungen findet sich in der Stadt Lorch.

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  1. Migration

8.1. Entwicklung der Zuweisung Geflüchteter im Kreis

Quelle: Statistik des Fachdienstes Flüchtlingsdienst, Migration, Vielfalt

Das Diagramm zeigt die Entwicklung der Anzahl von Geflüchteten, die dem Rheingau-Taunus- Kreis im Rahmen des Landesaufnahmegesetzes vom Land Hessen seit 2014 zugewiesen wurden. Deutlich sichtbar sind die beiden dynamischen Verläufe der Fluchtbewegungen über den Balkan in den Jahren 2015 und 2016, sowie der Ukrainerinnen und Ukrainer, die vor dem russischen Angriffskrieg auf ihr Heimatland, vor allem bei dessen Beginn 2022, nach Deutschland geflohen sind.

Eine Darstellung der Verteilung der Geflüchteten auf die Kommunen des Kreises ist aus mehreren Gründen wenig zielführend: Im Gegensatz zur Bevölkerungsentwicklung und der sozialen Strukturen in den Kommunen, weist die Zuweisung von Geflüchteten eine sehr hohe Dynamik auf, wodurch es in unterschiedlichen Jahren zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann. Ferne ist die Entwicklung der Anzahl der Geflüchteten in den Kommunen nicht in der sozialen Lage begründet, sondern abhängig von der Verfügbarkeit von Gemeinschaftsunterkünften. Einige Gemeinschaftsunterkünfte bestehen schon seit langer Zeit, andere werden mit hoher Dynamik eröffnet und wieder geschlossen (vgl. Punkt 8.3.).

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8.2. Entwicklung der Anzahl der ukrainischen Kriegsflüchtlinge im Kreis

Quelle: Statistik des Fachdienstes Ausländerbehörde

Der besonders dynamische Anstieg der Zuweisung Geflüchteter in den Rheingau-Taunus-Kreis im Jahr 2022, verursacht durch die Ukrainerinnen und Ukrainer, die vor dem russischen Angriffskrieg auf ihr Heimatland nach Deutschland geflohen sind, erfordert es, einen gesonderten Blick auf diese Entwicklung zu nehmen. Die Gesamterhebungen der Ausländerbehörde des Kreises erfolgten zu bestimmten Stichtagen, die keiner Regelmäßigkeit unterliegen, weshalb sie im Diagramm einzeln benannt sind. Nicht alle aus der Ukraine Geflüchteten sind über die Landesaufnahmeeinrichtung in den Rheingau-Taunus-Kreis gekommen. Viele kamen über soziale Kontakte direkt, mussten sich dann aber bei der Ausländerbehörde registrieren lassen und wurden nachträglich über das Landesaufnahmegesetz zugewiesen.

Das Diagramm weist neben der Gesamtzahl der Registrierungen auch eine Gesamtzahl der sich zum Stichtag im Rheingau-Taunus-Kreis aufhaltenden Ukrainerinnen und Ukrainer aus. Die Differenz zeigt, dass viele der Geflüchteten den Rheingau-Taunus-Kreis wieder verlassen haben und entweder in die Ukraine zurückgekehrt sind oder anderweitig einen Aufenthalt begründet haben.

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8.3. Verteilung der Plätze in Gemeinschaftsunterkünften im Kreis

Die Karte zeigt die Verteilung der Plätze in Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Geflüchtete in den Städten und Gemeinden. Dabei ist die Größe der Gemeinschaftsunter- künfte sehr unterschiedlich und reicht von einzelnen Wohnungen für unter 10 Personen bis zu Großunterkünften oder Containersiedlungen für mehrere hundert Personen. Sie in Relation zur Einwohnerzahl zu setzen verbietet sich an dieser Stelle durch die hohe Dynamik. Während dem Bericht die Bevölkerungszahlen von Ende 2023 zugrunde liegen, wird hier die Verteilung der Plätze in Gemeinschaftsunterkünften zum Stichtag 1. Oktober 2025 dargestellt. Zwischen Ende 2023 und dem Stichtag sind mehrere, auch große Gemeinschaftsunterkünfte eröffnet und geschlossen worden, weshalb sich ein verzerrtes Bild ergeben hätte.

Vergleichsdaten über Hessen und Deutschland liegen nicht vor, dürften aber einer ähnlichen Dynamik unterliegen. Die Daten sind auch wenig ausschlaggebend für die Betrachtung der Entwicklung einer sozialen Lage, denn die Verortung von Gemeinschaftsunterkünften ist nicht abhängig von sozialen Rahmenbedingungen, sondern von der Verfügbarkeit von Wohnungen, umbaubaren Nutzgebäuden oder Stellplätzen für Containersiedlungen. Umgekehrt kann die Eröffnung großer Gemeinschaftsunterkünfte zu Veränderungen der sozialen Lage führen, beispielsweise, wenn sich eine Schule auf die Aufnahme vieler Kinder, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vorbereiten muss.

Die meisten Plätze in Gemeinschaftsunterkünften gibt es in Taunusstein mit 499 Plätzen, die wenigsten in Waldems mit 6 Plätzen.

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  1. Soziale Leitungen ab 65 Jahren und Pflegeversorgung

9.1. Fallzahlendichte in der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt ab 65

Die Karte zeigt den Anteil der Personen ab 65 Jahren, die Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen an allen Einwohnern ab 65 Jahren in den Kommunen des Rheingau-Taunus-Kreises. Zwar steigt das Regeleintrittsalter in die Altersversorgung in Form von Rente oder Pension durch die aktuelle gesetzliche Regelung stetig an, doch beziehen sich die statistischen Auswertungen weiterhin auf die Altersgrenze von 65 Jahren, weil die öffentliche Bevölkerungsstatistik auf Jahrgängen und nicht auf Monaten aufgebaut ist, was bei der schrittweisen Steigerung der Altersgrenze um zwei Monate pro Geburtsjahrgang notwendig wäre. Eine Änderung der Berechnungsgrundlage wird wahrscheinlich erst mit Abschluss des Steigerungsprozesses des Regeleintrittsalters in die Altersversorgung umgesetzt werden (vgl. Punkt 2.6.).

Durchschnittlich erhalten im Rheingau-Taunus-Kreis 3,75% der Einwohner ab 65 Jahren Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt. Damit liegt der Anteil im Rheingau- Taunus-Kreis unter dem Landesdurchschnitt von Hessen mit 4,67%, aber über dem Bundesdurchschnitt von 3,70%.

Den höchsten Anteil an Einwohnern ab 65 Jahren, die Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, weist im Rheingau-Taunus-Kreis mit 6,26% die Stadt Rüdesheim auf, den niedrigsten mit 1,86% die Gemeinde Hünstetten.

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9.2. Anzahl der Leistungsbeziehenden nach SGB XII in stationären Pflegeeinrichtungen

Quelle: Statistik des Fachdienstes Soziales und Pflege

Im Vergleich zu betreutem Wohnen und Seniorenresidenzen zeichnen sich stationäre Pflegeeinrichtungen durch einen höheren Grad an Pflege und Unterstützung aus. Die Leistungen umfassen in der Regel Unterkunft, Verpflegung, Begleitung im Alltag, soziale Betreuung und Pflege. Menschen, die in einer stationären Pflegeeinrichtung wohnen, haben meist einen Unterstützungsbedarf, der diese Form des Wohnens erforderlich macht.

Pflege und Betreuung in einer stationären Pflegeeinrichtung sind sehr teuer. Für die Finanzierung werden Leistungen der Pflegekasse herangezogen, ergänzt durch Eigenmittel des Pflegebedürftigen. Reicht dessen Rente, Pension oder Vermögen dafür nicht aus, werden die verbleibenden Kosten durch die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) übernommen.

Das Diagramm zeigt über einen Zeitraum von zehn Jahren die Zunahme der pflegebedürftigen Personen aus dem Rheingau-Taunus-Kreis in stationären Pflegeeinrichtungen, deren Aufenthalt ganz oder teilweise über das SGB XII finanziert wird. Es handelt sich um eine Steigerung um 70%. Zu erklären ist dies mit dem mittlerweile sehr hohen Eigenanteil, der bei ca. 3000€ liegt, dies entspricht nicht der Durchschnittsrente. Gibt es keine Ersparnisse, bleibt nur der Antrag auf Hilfe zur Pflege.

Eine regionale Betrachtung über die Kommunen des Rheingau-Taunus-Kreises ist nicht möglich, weil die durch den Pflegebedürftigen oder seine Angehörigen gewählte stationäre Pflegeeinrichtung nicht im Rheingau-Taunus-Kreis gelegen sein muss.

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9.3. Anzahl der Leistungsbeziehenden nach SGB XII in ambulanter Pflege

Ähnlich wie bei stationären Pflegeeinrichtungen werden auch bei ambulanter Pflege Kosten, die von den Pflegebedürftigen nicht selbst getragen werden können, ganz oder teilweise nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) übernommen. Da die Kosten bei ambulanter Pflege deutlich niedriger sind als bei stationären Pflegeeinrichtungen, reichen in den meisten Fällen die Sätze der Pflegeversicherung, ergänzt um Einkünfte oder Vermögen der Pflegebedürftigen aus, um die Kosten für ambulante Pflege aufzubringen. Deshalb ist die Anzahl der Pflegebedürftigen, die auf vollständige oder ergänzende Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sind, so gering, dass sie nur in absoluter Zahl und nicht als Anteil an allen Personen ab 65 Jahren dargestellt werden kann.

Ambulante Pflege bedeutet, dass ein Pflegedienst die Pflegebedürftigen ein- oder mehrmals täglich in ihrer Wohnung betreut. Dadurch können die Pflegebedürftigen, die vollständige oder ergänzende Leistungen nach dem SGB XII erhalten, einer Kommune zugeordnet werden: Die meisten dieser Personen leben in Taunusstein, während in den Gemeinden Hohenstein, Kiedrich, Waldems und Walluf, sowie in der Stadt Lorch keine pflegebedürftigen Leistungsempfangenden nach dem SBG XII wohnen.

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9.4. Anzahl der Leistungsbeziehenden nach SGB XI nach Leistungsart

Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt

Das Elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) regelt die Leistungen, die durch die Pflegeversicherung bereitgestellt werden.

Der Leistungskatalog der Pflegeversicherung ist komplex, kann aber in vier Leistungsgruppen eingeteilt werden. Zu beachten ist, dass die Pflegeversicherung seit ihrer Einführung keine Vollkaskoversicherung ist. Es werden Leistungen in den unterschiedlichen Bereichen erbracht, aber es bleibt, je nach Inanspruchnahme, ein zu leistender Eigenanteil übrig. • Das Pflegegeld, das pflegebedürftige Personen erhalten, die in ihrem Haushalt von einem oder mehreren Angehörigen, meistens Ehepartnern oder Kindern, gepflegt werden. • Die Sachleistung oder auch Kombinationsleistung, die für die ambulante Pflege eingesetzt werden kann. • Die Leistungen der vollstationären Pflege, bei der die Pflegekasse einen pauschalen Betrag je nach Pflegegrad an das Heim zahlt. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen von dem Pflegebedürftigen gezahlt werden. In knapp 30% der Fälle müssen ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) geleistet werden (Vgl. Punkt 9.2.). • Den erst vor wenigen Jahren eingeführten Pflegegrad 1, bei dem Personen mit geringer Beeinträchtigung zur Unterstützung im Alltag einen monatlichen Entlastungsbetrag oder einen Zuschuss zu technischen Hilfsmitteln oder barrierefreien Wohnan- passungen erhalten. Das SGB XI enthält weitere Leistungen, die in diesem Bericht nicht betrachtet werden.

Die Daten zu Leistungen der Pflege werden vom Hessischen Statistischen Landesamt im zweijährigen Abstand erhoben, weshalb das obige Diagramm eine Zeitreihe der Jahre 2005 bis

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2023 darstellt. Eine Darstellung der Verteilung der pflegebedürftigen Personen auf die Kommunen des Rheingau-Taunus-Kreises ist nicht möglich, weil diese Daten vom Hessischen Statistischen Landesamt nur auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte erhoben werden.

Deutlich sichtbar im Diagramm ist der rasante Anstieg der Pflegeleistungen in einer alternden Gesellschaft. Besonders dynamisch ist der Anstieg in der nicht professionellen Pflege, die von Angehörigen erbracht oder durch den Pflegegrad 1 gefördert wird. Diese beiden Leistungsarten machen 66,91% aller Pflegeleistungen aus und allein 55,75% der Pflegeleistungen werden durch Angehörige erbracht. Damit verbleibt der größte Teil der gesellschaftlichen Verantwortung zur Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Bereich der Kernfamilie.

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  1. Fazit und Versuch eines Sozialindex

Als erstes Fazit kann festgehalten werden, dass sich die soziale Lage im Rheingau-Taunus- Kreis gegenüber dem Land Hessen und der Bundesrepublik Deutschland vergleichsweise entspannt zeigt: Zu 36 Themengebieten, für die Daten auf der Ebene der Städte und Gemeinden vorlagen, konnten Karten zu den unterschiedlichen Situationen in den Kommunen erstellt werden. Durchschnittswerte für den Rheingau-Taunus-Kreis konnten immer berechnet werden. Vergleichbare Durchschnittswerte für das Land Hessen konnten in 22 Themengebieten, sowie für die Bundesrepublik Deutschland in 24 Themengebieten recherchiert werden. In neun Themengebieten, also in 40,1% im Vergleich zum Land Hessen, bzw. 37,5% im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland, war die soziale Lage im Rheingau-Taunus-Kreis mehr oder weniger sozialstrukturell herausfordernder. Im Umkehrschluss zeigt sich die soziale Lage in der Mehrheit der Themengebiete im Rheingau-Taunus-Kreis sozialstrukturell stabiler als in Hessen oder in Deutschland.

Deutlich sozialstrukturell herausfordernder gegenüber den Durchschnittswerten von Hessen und Deutschland ist der hohe Anteil an Einwohnern über 65 Jahren. Dies betrifft auch die Durchschnittswerte gegenüber Deutschland bezogen auf den Anteil der Kinder und Jugendlichen, die Unterhaltsvorschussleistungen erhalten.

Nur wenig sozialstrukturell herausfordernder gegenüber den Durchschnittswerten von Hessen und Deutschland sind der Anteil der Einwohner unter 18 Jahren, die Geburtenrate, die Belegungsquote von Kindern von drei bis sechs Jahren in Kindertagesstätten, die Fallzahlendichte der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII und die Beschäftigungsquote. Nur gegenüber Hessen wenig sozialstrukturell herausfordernde Durchschnittswerte zeigt die Fallzahlendichte der Hilfen zur Erziehung und nur gegenüber Deutschland der Anteil der Beziehenden von Grundsicherung im Alter.

Der höhere Anteil an Einwohnern über 65 Jahren und der niedrigere Anteil an Einwohnern unter 18 Jahren, sowie die niedrigere Geburtenrate gegenüber den Durchschnittswerten von Hessen und Deutschland stellen zwar keine direkte sozialstrukturell herausfordernde Lage dar, weisen aber darauf hin, dass sich die gesellschaftlich herausfordernde demografische Entwicklung im Rheingau-Taunus-Kreis deutlicher zeigt als in Hessen und Deutschland gesamt.

Der vorliegende Bericht stellt die soziale Lage dar. Ob die Angebote und Leistungen der Akteure des Sozialsystems im Rheingau-Taunus-Kreis dem Bedarf entsprechen, muss ein vergleichender Bericht ermitteln, der solche Angebote und Leistungen, möglichst auch auf der Ebene der Kommune, darstellt.

Als ein zweites Fazit lässt sich feststellen, dass sich die soziale Lage in den Städten und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises sehr unterschiedlich ausprägt. In Zeiten immer knapper werdender Ressourcen für Angebote und Leistungen des Sozialsystems bietet der Bericht zur sozialen Lage die Möglichkeit, jenseits individueller Leistungsberechtigungen, systemische Förderungen gezielter dort einzusetzen, wo es die soziale Lage gebietet. Damit kann der Sozialbericht zum Instrument sozialpolitischer Steuerung werden. Dafür ist es aber notwendig, die soziale Lage in den Städten und Gemeinden insgesamt zu bewerten:

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Ein vergleichender Blick über die 28 Themenfelder, die mögliche sozialstrukturelle Herausforderungen darstellen, ermöglicht es, Indexgruppen zu diesen Herausforderungen zusammen zu stellen. Es ergeben sich vier Indexgruppen: Sozialstrukturell stark herausfordernd, moderat herausfordernd, wenig herausfordernd und nicht herausfordernd. So entsteht die Möglichkeit, systemische Förderungen gezielt einzusetzen um den Herausforderungen zu begegnen.

Die vier Indexgruppen können der folgenden Tabelle entnommen werden. Die Reihenfolge der Kommunen innerhalb der Indexgruppen ist nicht gewichtend, sondern alphabetisch:

Sozialstrukturell herausfordernde Indexgruppen
IndexgruppeKommune
sozialstrukturell stark herausforderndAarbergen
Bad Schwalbach
Lorch
Rüdesheim
sozialstrukturell moderat herausforderndGeisenheim
Heidenrod
Idstein
Taunusstein
sozialstrukturell wenig herausforderndEltville
Schlangenbad
Walluf
sozialstrukturell nicht herausforderndHohenstein
Hünstetten
Kiedrich
Niedernhausen
Oestrich-Winkel
Waldems

Der vergleichende Blick über die 28 Themenfelder ist auch aus umgekehrtem Winkel möglich. Damit lässt sich zusammenstellen, in welchen Kommunen sich die sozialstrukturelle Lage mehr oder weniger stabil darstellt. Auch hier ist es möglich, Indexgruppen zusammen zu stellen. Erwartete Hypothese dabei ist, dass sich die Indexgruppen zueinander umgekehrt proportional einpendeln, sodass Kommunen mit stark herausfordernder sozialer Lage auch die Kommunen mit sozialstruktureller Instabilität sind. Da aufgrund der Ermittlungsergebnisse aber fünf Indexgruppen gebildet werden mussten, erfüllt sich die Hypothese nur teilweise.

Es ergeben sich fünf Indexgruppen: Sozialstrukturell sehr stabil, stabil, mäßig stabil, wenig stabil und instabil. Auch daraus lässt sich die Möglichkeit ableiten, systemische Förderungen gezielt einzusetzen um den Herausforderungen zu begegnen.

Die fünf Indexgruppen können der folgenden Tabelle entnommen werden. Die Reihenfolge der Kommunen innerhalb der Indexgruppen ist nicht gewichtend, sondern alphabetisch:

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Sozialstrukturell stabile Indexgruppen
IndexgruppeKommune
sozialstrukturell sehr stabilHünstetten
Waldems
sozialstrukturell stabilEltville
Hohenstein
Kiedrich
Schlangenbad
Walluf
sozialstrukturell mäßig stabilAarbergen
Heidenrod
Lorch
Niedernhausen
Oestrich-Winkel
sozialstrukturell bedingt stabilGeisenheim
Idstein
Taunusstein
sozialstrukturell instabilBad Schwalbach
Rüdesheim

Zum Abschluss erfolgt noch einmal der Hinweis aus dem Vorwort, dass nach Auftrag aus dem Kreistag in diesem Bericht die soziale Lage dargestellt wird, aber nicht die Angebote der verschiedenen öffentlichen oder freien Akteure der sozialen Arbeit. Diese Angebote zu erfassen und zusammen zu stellen bedarf es eines anschließenden weiteren Berichtes, der vom Kreistag beauftragt werden müsste.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung