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Vergabe- und Vertragsunterlagen
Öffentliche Ausschreibung
Glasfaserstudie 2027
für das Ministerium des Inneren, für
Digitalisierung und Europa
Baden-Württemberg
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Inhaltsverzeichnis
1 Einführung ...................................................................................................... 4 1.1 Auftraggeber und Bezugsberechtigte ........................................................... 4 1.2 Kontaktstelle ................................................................................................. 4 1.3 Bieter / Auftragnehmer ................................................................................. 4 1.4 Gegenstand der Ausschreibung, Verfahren ................................................. 4 1.5 Leistungsort .................................................................................................. 5 1.6 Losbildung .................................................................................................... 5 1.7 Vertragslaufzeit und Mengenangaben .......................................................... 5 1.8 Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens ............................................... 5 2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen .................................................. 6 2.1 Grundsätzliche Bestimmungen ..................................................................... 6 2.2 Vollständigkeit der Unterlagen ..................................................................... 6 2.3 Verwendung der Unterlagen ........................................................................ 6 2.4 Kommunikation ............................................................................................. 6 2.5 Fragen zur Ausschreibung ........................................................................... 7 2.6 Angebotsabgabe .......................................................................................... 7 2.7 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen .................................................... 8 2.8 Frist zur Angebotsabgabe ............................................................................ 9 2.9 Form und Inhalt der Angebote ...................................................................... 9 2.10 Sprache ...................................................................................................... 10 2.11 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme ............................................ 10 2.12 Zuschlags- und Bindefrist ........................................................................... 11 2.13 Zuschlagserteilung ..................................................................................... 11 2.14 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote ............ 11 2.15 Vergütung und Kostenersatz ...................................................................... 12 2.16 Aufhebung der Ausschreibung ................................................................... 12 2.17 Bieterangaben zur Registereintragung ....................................................... 12 2.18 Bietergemeinschaften ................................................................................. 12 2.19 Unterauftragnehmer ................................................................................... 14 2.20 Verschwiegenheitspflicht ............................................................................ 16 3 Vertragliche Bestimmungen ....................................................................... 16 3.1 Vertrag ....................................................................................................... 16 3.2 Vertragsbestandteile .................................................................................. 16 3.3 Vertragslaufzeit .......................................................................................... 17 3.4 Leistungsort ................................................................................................ 17 3.5 Rechte an den Arbeitsergebnissen ............................................................ 17 3.6 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers .................................................. 18 3.7 Preise ......................................................................................................... 18 3.8 Zahlungsbedingungen ................................................................................ 19 3.9 Leistungsnachweis ..................................................................................... 19 3.10 Verzug ........................................................................................................ 19 3.11 Gewährleistung .......................................................................................... 20 3.12 Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung.......................................... 20 3.13 Vertragsstrafe ............................................................................................. 20
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3.14 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit .................................... 21 3.15 Urheber- und Nutzungsrecht ...................................................................... 22 3.16 Unterauftragnehmer ................................................................................... 22 3.17 Vorzeitige Vertragsbeendigung .................................................................. 22 3.19 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht / Leistungsverweigerungsrecht . 23 3.20 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz .................................................. 24 3.21 Gerichtsstand ............................................................................................. 24 4 Angebotsprüfung und -wertung ................................................................. 24 4.1 Überblick Bewertungsvorgehen.................................................................. 24 4.2 Formale Angebotsprüfung .......................................................................... 24 4.3 Eignungsprüfung ........................................................................................ 24 4.3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit.................................. 26 4.3.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit ....................................... 26 4.3.3 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ................................................. 27 4.3.3.1 Zwingende Ausschlussgründe .......................................................... 27 4.3.3.2 Fakultative Ausschlussgründe .......................................................... 27 4.3.4 Wettbewerbsregisterauszug .................................................................. 28 4.4 Angemessenheit der Preise ....................................................................... 28 4.5 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ................................................ 28 4.5.1 Bewertungsgrundlage Stufe 1 ............................................................... 30 4.5.1.1 Preis ................................................................................................. 30 4.5.1.2 Konzept ............................................................................................ 30 4.5.2 Bewertungsgrundlage Wertungsstufe 2 ................................................ 32 4.5.2.1 Ergebnis aus Wertungsstufe 1 ......................................................... 33 4.5.2.2 Präsentation ..................................................................................... 33 5 Leistungsbeschreibung ............................................................................... 34 5.1 Beschreibung der Ausgangslage................................................................ 34 5.2 Ziel der Studie ............................................................................................ 35 5.3 Gegenstand der Studie .............................................................................. 35 5.3.1 Darstellung der aktuellen Versorgungssituation und der zu erwartenden Entwicklung ........................................................................................... 35 5.3.2 Hemmnisse und weitere Entwicklungsmöglichkeiten des Glasfasermarkts in den nächsten Jahren ......................................................................... 36 5.3.2.1 Wie kann die Refinanzierung der Unternehmen beim landesweiten Ausbau in Baden-Württemberg erleichtert werden, um ein investitionsfreundliches Klima zu ermöglichen? ............................... 37 5.3.2.2 Wie kann die Attraktivität für den Glasfaserausbau in weißen oder grauen Flecken erhöht werden? ....................................................... 37 5.3.2.3 Wie kann die Take-Up-Rate erhöht werden? ................................... 37 5.3.3 Investitionskosten in unterversorgten und förderfähigen Gebieten........ 37 5.3.4 Glasfaserausbau in HFC-Gebieten ....................................................... 38 5.4 Durchführung, Fertigstellung und Präsentation der Studie ......................... 39 5.5 Kostenkalkulation ....................................................................................... 40 6 Statistische Angaben (I-Kriterien) .............................................................. 40
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1 Einführung
1.1 Auftraggeber und Bezugsberechtigte Auftraggeber (AG) ist das Land Baden-Württemberg vertreten durch das Ministerium
des Inneren, für Digitalisierung und Europa. Der AG ist für den Vertrag Vertragspartner
des Auftragnehmers (AN).
1.2 Kontaktstelle Logistikzentrum Baden-Württemberg (LZBW)
Dornierstraße 19
D-71254 Ditzingen
Die Kontaktstelle führt die Ausschreibung für den AG durch und ist bis zum Abschluss
des Ausschreibungsverfahrens ausschließlicher Adressat für die teilnehmenden
Unternehmen. Der Zuschlag wird ebenfalls durch die Kontaktstelle erteilt.
Das LZBW agiert als gemeinsame Beschaffungsstelle und zentraler
Beschaffungsdienstleister für die Landesverwaltung Baden-Württemberg.
Das LZBW beschafft seit 1998 für die Behörden und Einrichtungen der
Landesverwaltung.
1.3 Bieter / Auftragnehmer Die an der Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen werden bis zum Abschluss
des Verfahrens als Bieter bezeichnet. Für die Phase der Vertragsdurchführung wird
das bezuschlagte Unternehmen als AN bezeichnet.
1.4 Gegenstand der Ausschreibung, Verfahren Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Erstellung einer Glasfaserstudie, die die
derzeitige Lage sowie die möglichen Entwicklungen auf dem Glasfasermarkt der
kommenden Jahre beleuchtet und antizipiert. Ein weiterer Teil ist die Berechnung des
Investitions- und Fördermittelbedarfs für die Herstellung einer flächendeckenden
gigabitfähigen Breitbandinfrastruktur in Baden-Württemberg in gigabitunterversorgten
Gebieten, in denen kein eigenwirtschaftlicher Glasfaserausbau zu erwarten ist. Auch
soll der zukünftige Glasfaserausbau in Gebieten, in denen bereits eine gigabitfähige
HFC-Infrastruktur vorhanden ist, beleuchtet werden.
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Die Ausschreibung erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung.
1.5 Leistungsort Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Europa Baden-Württemberg
Willy-Brandt-Straße 41
70173 Stuttgart
1.6 Losbildung Es erfolgt keine Losaufteilung.
1.7 Vertragslaufzeit und Mengenangaben Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlag und dauert bis zum 31. Oktober 2027.
Einen ersten tabellarischen Entwurf der Berechnungen aus 5.3.3 ist bis zum 15. März
2027 vorzulegen. Dieser Entwurf muss mindestens einen Überblick über die voraus-
sichtlichen Investitionskosten für einen flächendeckenden Gigabitausbau enthalten
und belastbare Daten für die anstehenden Haushaltsplanungen liefern (siehe 5.3.3).
Das Gutachten der Studie muss bis zum 30. Juni 2027 vorliegen.
Der AN präsentiert nach Abnahme des Gutachtens durch den AG das Ergebnis der
Studie im Rahmen eines Vor-Ort-Termins in Stuttgart. Die Präsentationsunterlagen
sind im Nachgang als Powerpoint-Datei dem AG zu übergeben, damit dieser die
Inhalte vor weiteren Stakeholdern präsentieren kann.
1.8 Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens Dem Ausschreibungsverfahren liegt folgende Zeitplanung zugrunde:
| Aktivität | Meilenstein | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Ende der Frist zum Stellen von Bieterfragen | 23.10.2026, 12:00 Uhr | ||||
| Späteste Absendung der Antworten durch die Kontaktstelle | 27.10.2026 | ||||
| Ende der Frist zur Abgabe der Angebote (Angebotsschlusstermin) | 03.11.2026, 11:00 Uhr | ||||
| Ende Zuschlags- und Bindefrist | 30.12.2026, 24:00 Uhr |
Meilensteine
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2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
2.1 Grundsätzliche Bestimmungen Für die Vergabe findet die “Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und
Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte“
(Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) in der bei Absendung der
Auftragsbekannmachung gültigen Fassung Anwendung, ohne dass diese
Bestimmungen Vertragsinhalt werden. Daneben gelten die in diesem und in den
folgenden Kapiteln genannten zusätzlichen Bedingungen.
Die Vergabe erfolgt im Wege der Öffentlichen Ausschreibung nach §§ 8 Abs. 1 und 2,
9 UVgO.
2.2 Vollständigkeit der Unterlagen Die Vergabe- und Vertragsunterlagen bestehen aus 40 nummerierten Seiten zuzüglich
der weiteren in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgeführten Anhänge und
Anlagen.
Sollten einzelne Seiten oder angegebene Anhänge oder Anlagen ganz oder teilweise
fehlen, so obliegt es dem Bieter, diese bei der Kontaktstelle unverzüglich anzufordern.
2.3 Verwendung der Unterlagen Die Vergabeunterlagen der Kontaktstelle sind urheberrechtlich geschützt. Sie sind
ausschließlich zum Erstellen eines Angebotes zu verwenden.
Jede Veröffentlichung (auch auszugsweise), Weitergabe an Dritte (mit Ausnahme an
potentielle oder tatsächliche Unterauftragnehmer) oder kommerzielle Verwendung ist
ohne ausdrückliche Genehmigung der Kontaktstelle nicht erlaubt. Für eine Verletzung
der Nutzungsrechte und daraus resultierender Ansprüche des Urhebers hat der Nutzer
einzustehen.
2.4 Kommunikation Soweit nicht anders geregelt hat jegliche Kommunikation im Rahmen des
Vergabeverfahrens ausschließlich über den Vergabemarktplatz Baden-Württemberg
zu erfolgen. Sämtliche das Vergabeverfahren betreffende Mitteilungen und
Informationen werden von der Kontaktstelle ausschließlich über den
Vergabemarktplatz Baden-Württemberg versandt. Bieter sind daher verpflichtet,
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regelmäßig die von der Kontaktstelle versandten Mitteilungen und Informationen
abzurufen.
2.5 Fragen zur Ausschreibung Falls sich aus den vorliegenden Unterlagen oder im Zusammenhang mit der
Erarbeitung des Angebots Fragen ergeben sollten, sind diese unverzüglich bei der
Kontaktstelle zu stellen. Alle Fragen (Bieterfragen) sind bis spätestens zum
23.10.2026 nach vorheriger Registrierung und Freischaltung über den
Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg - im Folgenden
„Vergabemarktplatz“ - (https://ausschreibungen.landbw.de) an die Kontaktstelle zu
richten. Diese Frist ist als verfahrensleitende und nicht als Ausschlussfrist zu
verstehen.
Während des Vergabeverfahrens werden Bieterfragen, die auf anderem Weg als über
den Vergabemarktplatz gestellt werden, insbesondere telefonisch oder per E-Mail,
nicht beantwortet.
Sämtliche Informationen zum Ausschreibungsverfahren sowie Bieterfragen und
-antworten grundsätzlicher Art werden allen Bietern immer zeitgleich elektronisch über
den Vergabemarktplatz mitgeteilt und werden Bestandteile der Vergabeunterlagen.
Bieterfragen sind so zu formulieren, dass sie keine geheimhaltungsbedürftigen
Informationen jeglicher Art beinhalten. Sollte dies nicht möglich sein, sind die
geheimhaltungsbedürftigen Informationen vom Fragesteller ausdrücklich zu
kennzeichnen. Für Fragen bezüglich der Handhabung des Vergabemarktplatzes bzw.
für systemseitige Fragen stellt der Betreiber Video-Tutorials für die Bieter im Support-
Center (https://support.cosinex.de/unternehmen/) und auf YouTube kostenfrei zur
Verfügung.
2.6 Angebotsabgabe Jeder Bieter ist berechtigt maximal ein Hauptangebot abzugeben. Nebenangebote
sind nicht zugelassen.
Das Angebot kann nach vorheriger Registrierung und Freischaltung auf dem
Vergabemarktplatz (https://ausschreibungen.landbw.de) ausschließlich auf
elektronischem Wege über das Bietertool oder über die dortige webbasierte
Abgabemöglichkeit direkt im Browser eingereicht werden.
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Hierzu sind alle Pflichtangaben in den digital vorliegenden Formularen auszufüllen und
bis zum Ende der Angebotsfrist einzusenden.
Geforderte Nachweise, Zertifikate, Bescheinigungen und sonstige Anlagen sind,
sofern in diesen Vergabeunterlagen nicht anders angegeben, in digitaler Form zu
übermitteln (Uploadmöglichkeit). Nähere Informationen zur digitalen Angebotsabgabe
stehen unter https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pageId
=94797826 zur Verfügung. Das Angebot muss den gesetzlichen Anforderungen sowie
den Vorgaben der Vergabeunterlagen genügen.
Änderungen der Vergabeunterlagen sowie Antworten auf Bieterfragen, die die
Kontaktstelle den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt, soweit
sie Änderungen der ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten, werden Inhalt des
mit Zuschlag zustandekommenden Vertrages (Ziff. 3.2). Sie sind bereits bei
Angebotsabgabe sowie für das gesamte Vergabeverfahren verbindlich.
Unterlegene Bieter erteilen bereits mit Abgabe des Angebots ihre Zustimmung dazu,
dass die Kontaktstelle ihre sämtlichen Angebotsunterlagen einer
datenschutzgerechten Vernichtung zuführt.
2.7 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verfahren an einer
wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.
Bei Bietern, die sowohl ein eigenes Angebot, als auch ein Angebot als Teil einer
Bietergemeinschaft abgeben, wird gemäß § 31 Abs. 1 UVgO i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 4
GWB ein Ausschluss vom Verfahren geprüft. Das Ergebnis unterliegt dem Ermessen
des AG. Ein Nachweis, dass beide konkurrierenden Angebote unabhängig
voneinander eingereicht wurden, kann vom Bieter gefordert werden. Gleiches gilt,
wenn ein Bieter in mehreren Bietergemeinschaften anbietet.
Ferner können Angebote von Bietern oder Bietergemeinschaften, die sowohl ein
eigenes Angebot einreichen als auch in einem anderen Angebot als
Unterauftragnehmer eingesetzt werden sollen, wegen Verstoßes gegen den
Geheimwettbewerb ausgeschlossen werden. Dies gilt, soweit Tatsachen vorliegen, die
nach Art und Umfang des Unterauftragnehmereinsatzes sowie mit Rücksicht auf die
Begleitumstände eine teilweise oder vollständige Kenntnis von dem zu derselben
Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangebot annehmen lassen. Ein Ausschluss
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von Angeboten wird ferner geprüft, wenn mehrere Bieter den selben
Unterauftragnehmer einzusetzen beabsichtigen.
2.8 Frist zur Angebotsabgabe Sofern in diesen Vergabeunterlagen nicht anders angegeben muss das Angebot
einschließlich aller Unterlagen bis zum 03.11.2026, 11:00 Uhr, bei der Kontaktstelle
elektronisch eingegangen sein. Maßgeblich ist der Eingang des Angebots über den
Vergabemarktplatz. Das Angebot muss vollständig vor Ablauf der Angebotsfrist
eingegangen sein, d.h. der „Upload“ auf dem Angebotsserver des
Vergabemarktplatzes muss abgeschlossen sein. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des
Beginns der Übermittlung des Angebots an.
2.9 Form und Inhalt der Angebote Im Angebot ist auf alle in den Vergabe- und Vertragsunterlagen aufgeführten Punkte
einzugehen. Änderungen, wie z. B. Streichungen, Umformulierungen oder
Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen nach § 42 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 UVgO i.V.m. § 38 Abs. 10 UVgO zum Ausschluss des Angebots.
Angebote müssen sämtliche erforderlichen Preisangaben enthalten, einschließlich
etwaiger Optionen und/oder Alternativen.
Werden dem Angebot allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder
Zahlungsbedingungen sowie sonstige vorformulierte Vertragsbedingungen des
Bieters oder eines möglichen Unterauftragnehmers beigefügt, werden diese
nicht Gegenstand des Angebotes, sofern in den Vergabeunterlagen nicht anders
geregelt.
Unaufgefordert eingesendete Anlagen zum Angebot werden nicht als
Angebotsbestandteil gewertet. Insbesondere Literaturauszüge, vorgefertigte
Broschüren und Prospekte werden in die Bewertung nicht einbezogen soweit diese
nicht in den Vergabe- und Vertragsunterlagen gefordert waren.
Verweise auf Literaturauszüge, Broschüren und Prospekte sind nicht zulässig und
werden nicht gewertet.
Es müssen sämtliche Erklärungen und Nachweise (z. B. Bescheinigungen, Zertifikate,
Erklärungen) des Angebotes – soweit anwendbar – ausgefüllt, an den dafür
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vorgesehenen Stellen mit Datum und Ort versehen und eigenhändig oder
maschinenschriftlich (Textform) unterzeichnet werden. Die geforderten Erklärungen
und Nachweise sind in digitalisierter Form in einem üblichen Dateiformat, z.B. .docx,
.xlsx, .jpg, .pdf, zu übermitteln (Uploadmöglichkeit).
Die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist fehlenden, nicht als zwingend
vorzulegend aufgeführten Erklärungen und Nachweise können, sofern keine
gesetzlichen Vorgaben dagegensprechen, bis zum Ablauf einer von dem AG zu
bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.
Die Vergabestelle behält sich ausdrücklich vor, von einer Nachforderung abzusehen,
vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 UVgO.
Die Anlage 1_Checkliste dient rein zur Orientierung. Es wird keine Gewähr für die
Vollständigkeit der in der Anlage 1_Checkliste aufgeführten einzureichenden
Unterlagen übernommen. Die mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen ergeben
sich aus den Vergabeunterlagen.
2.10 Sprache Der Bieter hat sein Angebot inklusive sämtlicher Anlagen und Nachweise in deutscher
Sprache zu erstellen. Der Schriftverkehr mit dem AG ist in deutscher Sprache zu
führen. Die Vertragssprache ist deutsch.
2.11 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen von bereits elektronisch abgegebenen
Angeboten sind systemseitig nicht möglich. Bereits elektronisch abgegebene
Angebote werden nicht durch die Abgabe eines geänderten oder ergänzten Angebots
überschrieben.
Um Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, soll der Bieter das abgegebene
Angebot über den jeweiligen Projektraum des Vergabeverfahrens auf dem
Vergabemarktplatz zurückziehen, ein neues Angebot mit den Änderungen oder
Ergänzungen erstellen und erneut gem. Ziffer 2.6 abgeben. Eine solche Änderung ist
nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.
Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
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Systemseitig besteht die Möglichkeit, mehrere Angebote innerhalb eines
Vergabeverfahrens abzugeben. Ob dies zulässig ist, richtet sich nach den
Bewerbungsbedingungen des konkreten Vergabeverfahrens. Ist nach den jeweiligen
Bewerbungsbedingungen die Abgabe mehrerer Angebote nicht zulässig und liegen
nach Ablauf der Angebotsfrist trotzdem mehrere zeitlich versetzt abgegebene
Angebote eines Bieters vor, wird ausschließlich das zuletzt abgegebene Angebot in
die Angebotswertung einbezogen.
Nähere Informationen zur Rücknahme von elektronischen Angeboten stehen unter
https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pageId=28114987#
Projektraum-Angebote/Teilnahmeantraege ElektronischeAngebote zurueckziehen zur
Verfügung.
2.12 Zuschlags- und Bindefrist Der Zuschlag wird innerhalb der sich aus Ziffer 1.8 dieser Vergabe- und
Vertragsunterlagen ergebenden Zuschlagsfrist über den Vergabemarktplatz erteilt.
Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist gemäß Ziffer 1.8 an sein Angebot
gebunden. Die Bindefrist endet in jedem Fall mit dem rechtswirksamen Zuschlag.
Bei einer ggf. erforderlich werdenden Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist
werden die Bieter über den Vergabemarktplatz kontaktiert.
2.13 Zuschlagserteilung Wird der Zuschlag auf das Angebot rechtzeitig und ohne Änderungen erteilt, ist der
Vertrag zu den Bedingungen dieser Ausschreibung und auf Grundlage des Angebotes
rechtswirksam zustande gekommen.
Eine besondere Urkunde über den Vertrag wird nicht gefertigt.
2.14 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote Die Kontaktstelle teilt den beantragenden Bietern die wesentlichen Gründe für die
Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes mit. Daneben werden auch die
Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes und der Name des erfolgreichen
Bieters angegeben, vgl. § 46 Abs. 1 UVgO. Sofern bereits im Angebot Gründe geltend
gemacht werden, die gegen eine Bekanntmachung sprechen, entscheidet die
Kontaktstelle nach pflichtgemäßem Ermessen, vgl. § 46 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2
UVgO.
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2.15 Vergütung und Kostenersatz Für die Teilnahme an der Ausschreibung wird keine Vergütung gewährt.
Mit Abgabe eines Angebots verzichten die Bieter auf die Geltendmachung
entstandener sowie evtl. entstehender Kosten. Etwaige gesetzliche Ansprüche bleiben
unberührt.
2.16 Aufhebung der Ausschreibung Die teilweise oder vollständige Aufhebung der Ausschreibung unter den
Voraussetzungen des § 48 UVgO bleibt vorbehalten. Die Aufhebung wird den Bietern
elektronisch mitgeteilt.
2.17 Bieterangaben zur Registereintragung Der Bieter hat mit dem Angebot einen Nachweis durch einen aktuellen (Stand des
Unternehmens zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe) Registerauszug über die
Eintragung im Berufs-, Handels- oder vergleichbaren Register nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem er ansässig ist, vorzulegen. Handelt es sich
bei dem Bieter um eine GmbH & Co. KG, behält sich der AG vor, auch den aktuellen
Registerauszug der Komplementär-GmbH anzufordern.
Hinweis: Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen
Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des
Staates, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten
Nachweis (z. B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der Aufschluss über die Art der beruflichen
Tätigkeit gibt.
2.18 Bietergemeinschaften In Angeboten von Bietergemeinschaften sind sämtliche Mitglieder mit Namen und
Anschrift zu benennen. Ein Angebot einer Bietergemeinschaft findet nur
Berücksichtigung, wenn
• im Angebot ein Mitglied der Bietergemeinschaft als bevollmächtigter
Vertreter für die Durchführung des Vertrages benannt ist und
• sich die Mitglieder der Bietergemeinschaft für alle im Zusammenhang mit
dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen
Haftung verpflichten.
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Diese Punkte sind durch eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft
unterschriebene (Textform) gesonderte Erklärung zu bestätigen und in digitalisierter
Form (als Scan) und als PDF-Dateien zu übermitteln (Uploadmöglichkeit). Eine
entsprechend vorgefertigte Vollmacht für Bietergemeinschaften ist bei der
Kontaktstelle auf Anfrage erhältlich. Einer notariellen Beglaubigung dieser Erklärung
bedarf es nicht.
Eignungsanforderungen sind wie folgt zu erbringen:
• Betriebshaftpflichtversicherung / Berufshaftpflichtversicherung, vgl. Ziffer
4.3.1 entweder durch die Bietergemeinschaft als Ganzes oder durch jedes
Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
• Gesamtumsatz des Unternehmens, vgl. Ziffer 4.3.1, entweder durch die
Bietergemeinschaft als Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.
• Referenzprojekte, vgl. Ziffer 4.3.2, entweder durch die Bietergemeinschaft
als Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.
• Eigenerklärungen über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach
§ 123 GWB und § 124 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher
Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB, vgl. Ziffer 4.3.3, durch jedes
Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
• Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, dass weder das
Unternehmen, noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine
Mutter- oder Tochtergesellschaft oder Mitglieder der Bietergemeinschaft zu
den aufgrund der Verordnung (EG) 881/2002 oder aufgrund der Verordnung
(EG) 2580/2001 in Verbindung mit dem Standpunkt des Rates
2001/931/GASP (EU-Terrorliste) sanktionierten Personen, Gruppen oder
Organisationen gehören, vgl. Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der
Bietergemeinschaft gesondert.
• Eigenerklärung, dass keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss von
der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
(Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) führen können, vgl.
Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
• Eigenerklärung, dass gegen den Bewerber in den letzten drei Jahren kein
Verstoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer
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Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist, vgl.
Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
Des Weiteren hat jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft einen Nachweis nach Ziff.
2.17 zu erbringen.
Darüber hinaus haben Bietergemeinschaften folgende Erklärungen abzugeben:
• Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt, vgl. Ziffer 3.24, durch jedes
Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
Bietergemeinschaften können grundsätzlich nur bis zur Angebotsabgabe neu oder
umgebildet werden. Jede beabsichtigte oder vorgenommene Veränderung der
Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft (Eintritt, Austritt oder Austausch von
Mitgliedern) nach Angebotsabgabe bis zur Erteilung des Zuschlags muss der
Kontaktstelle gegenüber unverzüglich über den Vergabemarktplatz angezeigt und
begründet werden. Die Um- oder Neubildung einer Bietergemeinschaft nach
Angebotsabgabe kann zum Ausschluss führen.
Sofern nach den Vergabe- und Vertragsunterlagen im Rahmen der Angebotserstellung
Unterschriften gefordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der
Bietergemeinschaft in der dort vorgesehenen Form geleistet werden. Zur
Vereinfachung kann der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter
durch die Erklärung der Bietergemeinschaft zusätzlich ermächtigt werden, die im
Rahmen der Angebotserstellung zu leistenden Unterschriften für die gemeinschaftlich
bietenden Unternehmen zu leisten. Diese Ermächtigung ist ausdrücklich in der o. g.
Erklärung zu erteilen.
2.19 Unterauftragnehmer Ein Bieter darf sich zur Leistungserbringung eines Unterauftragnehmers bedienen
(§ 26 UVgO).
Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (auch
freiberuflich Tätige) ausführen zu lassen, so hat er die beabsichtigte Erfüllung der
entsprechenden Auftragsteile durch einen Unterauftragnehmer bereits bei
Angebotsabgabe anzuzeigen.
Der Bieter muss die zur Leistungserbringung vorgesehenen Unterauftragnehmer für
die entsprechenden Teile des Auftrags erst nach Aufforderung durch die
Kontaktstelle mit Namen und Anschrift benennen. Weiterhin ist nach Aufforderung
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nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel der benannten
Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Dieser Nachweis muss in Textform
erfolgen und kann beispielsweise durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des
vorgesehenen Unterauftragnehmers (Anlage 10_Verpflichtungserklärung
Unterauftragnehmer) oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Bieter und
vorgesehenem Unterauftragnehmer erfolgen. Zur Beschleunigung des weiteren
Verfahrens sollten diese Unterlagen möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht
werden.
Vor Zuschlagserteilung ist durch den Unterauftragnehmer eine Eigenerklärung über
das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. Anlage 9_Eigenerklärung
Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen vorzulegen. Zur Beschleunigung des
weiteren Verfahrens sollte diese Anlage möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht
werden.
Wenn ein Bieter die Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im Wege der
Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich im Hinblick auf seine
erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit
auf die Kapazitäten dieses Dritten beruft (Eignungsleihe), ist auch § 34 UVgO
anzuwenden und sind die Vorgaben aus Ziffer 4.3 zu beachten.
Der Bieter stellt sicher, dass der Einsatz eines Unterauftragnehmers mit der
vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbart werden kann.
Verbundene Unternehmen sind Unterauftragnehmer. Ein Zulieferer wird hingegen
nicht als Unterauftragnehmer angesehen.
Die Einschaltung weiterer Unterauftragnehmer als der nach Aufforderung Benannten,
bedarf gemäß § 4 Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Leistungen (VOL/B) der vorherigen Zustimmung des AG in Textform.
Der Bieter stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer die Leistungen nicht seinerseits
ohne vorherige Zustimmung des AG in Textform weiter vergibt.
Für sämtliche erbrachten Leistungen – insbesondere auch für die von
Unterauftragnehmern ausgeführten – bleibt die Haftung des AN im Verhältnis
zum AG unberührt.
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2.20 Verschwiegenheitspflicht Der Bieter hat - auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens und auch bei
Nichtzustandekommen des Vertrages - über die ihm dabei bekannt gewordenen
vertraulichen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Unter vertraulichen Daten sind
insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie auch sämtliche Kenntnisse,
die im Rahmen von Ausschreibungen, Vorarbeiten von Ausschreibungen oder
Teststellungen erlangt werden zu zählen. Er hat hierzu auch die mit der Erstellung des
Angebotes beschäftigten Mitarbeiter zu verpflichten. Insbesondere dürfen die
Unterlagen nur zur Erstellung eines Angebots verwendet werden. Ein grob fahrlässiger
oder vorsätzlicher Verstoß des Bieters gegen die Verschwiegenheitspflicht kann zum
Ausschluss vom Verfahren führen. Die Geltendmachung von sich daraus ergebenden
Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
Die im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren erlangten Unterlagen sind
dauerhaft und nicht wiederherstellbar zu vernichten. Auch im Falle der
Nichtbeteiligung an der Ausschreibung bestehen die oben genannten Verpflichtungen
entsprechend.
3 Vertragliche Bestimmungen
3.1 Vertrag Mit Zuschlag wird ein Vertrag zwischen dem AG und dem AN geschlossen.
3.2 Vertragsbestandteile Im Falle eines Zuschlags werden Vertragsbestandteil:
• die Vergabeunterlagen gem. der Auflistung in der Aufforderung zur
Angebotsabgabe in der im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist
veröffentlichten Fassung
• Änderungen der Vergabeunterlagen sowie sämtliche Informationen, die den
Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens durch die Kontaktstelle zur
Verfügung gestellt werden, insbesondere Antworten auf Bieterfragen, soweit
sie Änderungen, Nachträge oder Ergänzungen der ursprünglichen
Vergabeunterlagen enthalten
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• das Angebot des AN auf der Grundlage der Vergabeunterlagen, das die
Regelungen dieses Vertrages nur ausfüllen, aber nicht abändern kann,
sowie das im Angebot enthaltene Leistungsverzeichnis.
• die besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und
Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz
für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg, gem. Anlage 5_Besondere
Vertragsbedingungen zum LTMG
• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
(VOL/B) – in der im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist gültigen
Fassung.
Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in dieser Reihenfolge. Dies gilt
nicht für Änderungen der Vergabeunterlagen sowie Antworten auf Bieterfragen, die die
Kontaktstelle den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt. Soweit
sie Änderungen der ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten, gehen sie diesen
vor.
Ergänzend zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen gelten die deutschen
Rechtsvorschriften.
Die VOL/B kann unter www.bmwk.de abgerufen werden.
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
3.3 Vertragslaufzeit Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlag und dauert bis zum 31. Oktober 2027.
3.4 Leistungsort Zum Leistungsort siehe Ziffer 1.5.
3.5 Rechte an den Arbeitsergebnissen Die Nutzungsrechte an den Studienunterlagen und Auswertungen stehen dem Land
Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung
und Europa Baden-Württemberg, nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zu. Für
eine Weiterverwertung der Studienergebnisse zu eigenen Zwecken des AN ist eine
Genehmigung des AG einzuholen.
LZBW-2026-08-067 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 17 von 40
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Soweit dem AN Urheberrechte an Arbeitsergebnissen zustehen, räumt der AN dem
AG an diesen das ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, räumlich, zeitlich
und inhaltlich unbeschränkte, dauerhafte, unwiderrufliche sowie unkündbare
Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Leistungsergebnisse in
allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen sowie auf sonstige für die Ausübung
der Nutzungsrechte notwendigen Materialien.
3.6 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers Folgende Mitwirkungsleistungen des AG werden vereinbart wobei die Weitergabe und
Verarbeitung der Daten nur für den Zeitraum der Studie erfolgen darf:
• Zurverfügungstellung der Daten aus der Breitbandförderung des Landes
• Zurverfügungstellung georeferenzierter Punkt-Daten mit Angaben zur
Technologie, Bandbreite sowie Anzahl der Haushalte, Unternehmen, Schulen
und Krankenhäuser
• Zurverfügungstellung der aggregierten und anonymisierten Ausbauprognose
des Gigabitatlas Baden-Württemberg.
Eine produktive Nutzung abseits des Sinns und Zwecks der Studie wird
ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist die Nutzung dieser oben genannten Rohdaten
in KI-Systemen. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit sind die Daten zu löschen. Die
Löschung der zur Verfügung gestellten Daten ist auf Aufforderung des AG zu
bestätigen.
3.7 Preise Für die gesamte Laufzeit des Vertrages gelten feste Preise, das heißt es sind alle für
die Erbringung der Leistung anfallenden Kosten im angegebenen Preis enthalten. Die
anzugebenden Preise beinhalten auch sämtliche Auslagen und Nebenkosten (z. B.
Verpackung, Aufladen, Beförderung zu den Anlieferstellen, das Abladen, Spesen,
Übernachtungs- und Fahrtkosten, Mautkosten, Reise- und Aufenthaltskosten, Post-
und Fernsprechgebühren, Druck- und Versandkosten, Bürokosten,
Versicherungskosten, gesetzliche Abgaben etc.). Auch Reisezeiten werden nicht
gesondert vergütet. Eine Geltendmachung weiterer Kosten ist nicht möglich.
Es gelten die Endpreise aus dem Angebot des jeweiligen ANs. Bei den zugrunde
gelegten Endpreisen handelt es sich um verbindliche „Preise für marktgängige
Leistungen“ entsprechend der Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei
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öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4968)).
Die Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Entstehung der Steuerschuld geltenden
Steuersatz in Rechnung gestellt.
3.8 Zahlungsbedingungen Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach Abnahme der Leistung und vollständiger
Erbringung der Leistung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer
ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung an den AG.
Seit dem 01. Januar 2022 sind öffentliche AN nach § 4a E-Government-Gesetz Baden-
Württemberg in Verbindung mit der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg
grundsätzlich zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet.
Für eine elektronische Rechnungsstellung ist ausschließlich der Zentrale
Rechnungseingang Baden-Württemberg zu verwenden, der zusammen mit weiteren
Informationen unter https://service-bw.de/erechnung zu erreichen ist. Das
Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der
Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-Reference
(BT-10) die nach Auftragserteilung bei dem AG zu erfragenden Leitweg-ID aufweisen.
Es gelten die über https://service-bw.de/erechnung einsehbaren Nutzungs-
bedingungen nebst Anlage (Technischen Informationen) des Zentralen
Rechnungseingangs Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der
elektronischen Rechnung gültigen Fassung.
Sollten die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so behält sich der AG vor, die
Zahlung bis zur korrekten Rechnungsstellung zurückzubehalten.
3.9 Leistungsnachweis Die Leistung gilt erst dann als vollständig erbracht, wenn die Leistung nachweislich
erbracht wurde (Abnahme). Die Art des Nachweises wird zwischen AG und AN nach
Auftragserteilung vereinbart. Es findet eine Abnahme der Leistung statt.
3.10 Verzug Hält der AN die vereinbarten Fristen oder Termine nicht ein, kommt er ohne Mahnung
in Verzug, es sei denn, der AN hat die Verzögerung nachweislich nicht zu vertreten.
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3.11 Gewährleistung Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung, mit der Maßgabe, dass
auch unerhebliche Mängel beachtlich sind.
3.12 Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine
unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 v. H. der Auftragssumme (je
betroffenem Los) an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer
Höhe nachgewiesen wird. Wird ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen als 5 v.H.
der Auftragssumme, ist dieser maßgeblich. Die Auftragssumme ist die über die
Gesamtlaufzeit dieses Vertrages an den AN zu zahlende Vergütung (netto).
Das Kündigungsrecht nach § 8 Nr. 2 VOL/B bleibt davon unberührt.
3.13 Vertragsstrafe Kommt der AN mit einer Haupt- oder Nebenleistung in Verzug, kann der AG für jeden
weiteren Verzugstag, der auf einen Werktag fällt, eine Vertragsstrafe verlangen. Die
Vertragsstrafe je Verzugstag beträgt 0,2 % des Einzelpreises der Leistung (netto), mit
der sich der AN in Verzug befindet.
Die Summe aller Vertragsstrafen darf 5 % der Gesamtabrechnungssumme (netto)
nicht überschreiten. Gesamtabrechnungssumme (netto) ist der Gesamtpreis (netto) für
alle durch den AG bezogenen Leistungen.
Darüber hinaus wird gemäß § 8 Abs. 1 LTMG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des
Auftragswertes i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 2 LTMG für den Fall vereinbart, dass der AN
schuldhaft seinen Verpflichtungen aus den §§ 3 bis 7 LTMG nicht nachkommt. Bei
mehreren Verstößen beträgt die Summe der Vertragsstrafe nicht mehr als 5 %. Die
Pflicht gilt unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1, Satz 3 LTMG auch für Verstöße
von Nach- oder Verleihunternehmern, siehe auch die besonderen
Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen
nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-
Württemberg.
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Es gelten die §§ 339 ff. BGB. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB wird vereinbart, dass
die Vertragsstrafe bis zur endgültigen Abwicklung der Zahlungsansprüche geltend
gemacht werden kann. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf den jeweiligen
Schadensersatzanspruch gegen den AN wegen derselben Pflichtverletzung
angerechnet. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben von den
vorstehenden Vertragsstrafen unberührt. Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.
3.14 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit Der AG ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten
Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln; im Übrigen bleibt
der Erfahrungsaustausch zwischen öffentlichen AG unberührt.
Der AN hat alle ihm im Zusammenhang mit der Angebotserstellung und
Auftragserfüllung zur Kenntnis gelangenden Unterlagen gegen die Kenntnisnahme
durch Unbefugte zu sichern. Der AN ist verpflichtet, dem AG diese Unterlagen
einschließlich evtl. Kopien spätestens mit der Übergabe der jeweiligen Leistung
herauszugeben. Die im Rahmen dieses Vertrages erhobenen Daten sind
ausschließlich für die Auftragsabwicklung zu nutzen, insbesondere die Verwendung
für Werbezwecke ist nicht gestattet. Über diese Verpflichtungen hinaus können
Sicherheitsvereinbarungen in der Leistungsbeschreibung oder in einem gesonderten
Vertrag getroffen werden.
Es gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung
(DS-GVO) sowie des Landes- und – soweit anwendbar – des
Bundesdatenschutzgesetzes (LDSG, BDSG,) in der bei Veröffentlichung der
Vergabeunterlagen gültigen Fassung.
Der AN wird (Teil-)Aufgaben aus diesem Vertrag an Unterauftragnehmer nur
übertragen, wenn sich diese ihm gegenüber in gleicher Art wie er selbst gegenüber
dem AG zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zur Geheimhaltung verpflichten.
Die schriftliche Verpflichtung der Unterauftragnehmer ist dem AG auf Verlangen
nachzuweisen.
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3.15 Urheber- und Nutzungsrecht Der AN räumt dem AG das ausschließliche, unwiderrufliche und unbeschränkte Recht
ein, Unterlagen (in verkörperter wie in elektronischer Form) sowie sämtliche
Arbeitsergebnisse, die der AN bei der Ausführung der Vertragsleistung erbringt, ganz
oder teilweise ohne Mitwirkung des AN zu nutzen, zu ändern und zu verwerten. Dies
gilt insbesondere auch bei einer vorzeitigen Beendigung dieses Vertrags. Das
eingeräumte Recht kann vom AG auf Dritte übertragen werden.
Soweit der AN die Ausführung der Vertragsleistung oder Teile davon auf
Subunternehmer überträgt, garantiert er dem AG auch an ihren urheberrechtlich
geschützten Leistungen das uneingeschränkte Nutzungs-, Verwertungs- und
Änderungsrecht und zwar auch für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte des AN und seiner Subunternehmer bleiben durch
die Übertragung von Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechten unberührt.
Der AN garantiert, dass alle Leistungen, die er oder seine Subunternehmer im Rahmen
dieses Vertrags erbringen, frei von Rechten Dritter sind und stellt den AG von
möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und
Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.
Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang
mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an den
erstellten Unterlagen und Arbeitsergebnissen abgegolten.
3.16 Unterauftragnehmer Nach Zuschlagserteilung hat der AN dem AG spätestens bei Beginn der
Auftragsausführung neben dem Namen auch die Kontaktdaten und die gesetzlichen
Vertreter seiner Unterauftragnehmer mitzuteilen. Jede im Rahmen der
Auftragsausführung eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer ist
dem AG unverzüglich mitzuteilen. Ziff. 2.20 sowie § 4 Nr. 4 VOL/B bleiben hiervon
unberührt.
3.17 Vorzeitige Vertragsbeendigung Neben den sich aus den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen ergebenden
Rücktritts- bzw. Kündigungsrechten hat der AG ein vertragliches Rücktrittsrecht bzw.
ein Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund in folgenden Fällen:
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• bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von für den AN im
Rahmen dieses Vertrages anzuwendenden Datenschutzvorschriften,
• bei nachweislich wettbewerbsbeschränkenden Absprachen des AN nach
Zuschlagserteilung,
• wenn die unter Ziffer 4.3 aufgeführten Angaben falsch erklärt werden oder
sonstige die Zuverlässigkeit erheblich beeinträchtigende Umstände
eintreten
• wenn durch ein entsprechendes feststellendes Urteil des EuGH die
Bundesrepublik Deutschland verpflichtet wird, den Vertrag zu beenden bzw.
rückabzuwickeln.
Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 3 bis 7 LTMG
hat der AG ein Kündigungsrecht gem. § 8 Abs. 2 LTMG, vgl. auch Besondere
Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen
nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-
Württemberg. Zudem hat der AN dem AG den durch die Kündigung entstandenen
Schaden zu ersetzen.
3.18 Mitteilungspflicht bei Insolvenz
Im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen den AN trifft den AN die Pflicht, den AG über
die Einreichung eines Insolvenzantrags sowie über die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens unverzüglich zu unterrichten.
3.19 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht / Leistungsverweigerungsrecht Der AN kann gegenüber Ansprüchen des AG mit eigenen Ansprüchen nicht
aufrechnen, es sei denn, der AG hat solche Ansprüche nicht bestritten oder sie sind
rechtskräftig festgestellt. § 390 und §§ 392 bis 395 BGB bleiben unberührt.
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des AN sind ausgeschlossen,
es sei denn, der AG bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder
diese sind rechtskräftig festgestellt. § 390 und §§ 392 bis 395 BGB gelten
entsprechend.
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3.20 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung des Landestariftreue- und
Mindestlohngesetzes gemäß Anlage 5_Besondere Vertragsbedingungen zum LTMG.
Die Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 7_Verpflichtungserklärung zum
Mindestentgelt ist mit Angebotsabgabe maschinenschriftlich unterschrieben
einzureichen. Siehe hierzu das Merkblatt gemäß Anlage 6_Merkblatt für die Abgabe
der Verpflichtungserklärung.
3.21 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Stuttgart.
4 Angebotsprüfung und -wertung
4.1 Überblick Bewertungsvorgehen Die Bewertung der Angebote erfolgt in den folgenden Wertungsstufen:
• Formale Angebotsprüfung
• Eignungsprüfung
• Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes
• Prüfung der Angemessenheit der Preise
4.2 Formale Angebotsprüfung Alle Angebote werden gem. § 38 Abs. 1 UVgO formal geprüft. Insbesondere werden
die Ausschlusskriterien des § 42 UVgO geprüft.
4.3 Eignungsprüfung Gemäß § 31 Abs. 1 UVgO werden öffentliche Aufträge an fachkundige und
leistungsfähige Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB
ausgeschlossen worden sind.
Bieter müssen ihre Eignung zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung
nachweisen, indem sie die geforderten Unterlagen vorlegen.
Gemäß § 34 UVgO kann der Bieter sich fehlende Eignung durch eine Eignungsleihe
beschaffen. Ein Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf
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die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche
Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn
er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur
Verfügung stehen werden. Dieser Nachweis muss in Textform erbracht werden und
kann beispielsweise durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des
vorgesehenen Unterauftragnehmers (Anlage 10_Verpflichtungserklärung
Unterauftragnehmer) oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Bieter und
vorgesehenem Unterauftragnehmer erfolgen. Diese Möglichkeit besteht unabhängig
von der Rechtsnatur der zwischen Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden
Verbindungen. Der Nachweis der Eignungsleihe ist auch dann zu erbringen, wenn es
sich bei den anderen Unternehmen um rechtlich selbständige konzernverbundene
Unternehmen handelt. Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die
erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und
Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten
anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung
erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Bei der Leihe der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit haftet der Bieter
bzw. die Bietergemeinschaft gemeinsam mit dem eignungsleihenden Unternehmen
gesamtschuldnerisch entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe.
Die Kontaktstelle überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen,
deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in
Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob
Ausschlussgründe vorliegen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 UVgO). Die entsprechenden
Eignungsnachweise für den Bereich der Eignungsleihe sowie die
Anlage 9_Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen sind daher
durch den vorgesehenen Unterauftragnehmer vorzulegen. Erfüllt der vorgesehene
Unterauftragnehmer das entsprechende Eignungskriterium nicht oder liegt bei ihm ein
Ausschlussgrund vor, so gilt § 34 Abs. 2 UVgO i.V.m. § 26 Abs. 5 UVgO.
Ist hingegen der Einsatz eines Unterauftragnehmers beabsichtigt, ohne dass eine
Eignungsleihe gem. § 34 UVgO erfolgt, ist vor Zuschlagserteilung durch den
Unterauftragnehmer eine Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen gem. Anlage 9_Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu
Ausschlussgründen vorzulegen. Zur Beschleunigung des weiteren Verfahrens
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sollten diese Unterlagen möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht werden. Siehe
dazu Ziff. 2.19.
In gleicher Weise müssen Bietergemeinschaften ihre Unterlagen einreichen.
Der Bieter hat die nachstehend in den Ziffern 4.3.1 bis 4.3.4 geforderten Angaben im
Rahmen von Eigenerklärungen in Anlage 2_Eigenerklärungen zu bestätigen bzw. als
Anlage zum Angebot (Anlage 8_Referenzen, Anlage 3_Eigenerklärung_Zwingende
Ausschlussgründe, Anlage 4_Eigenerklärung Fakultative Ausschlussgründe, Anlage
9_Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen (falls zutreffend),
Anlage 10_Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer (falls zutreffend) beizufügen.
Eignungsnachweise, die durch ein Präqualifizierungsverfahren AVPQ erworben
wurden, sind zugelassen.
4.3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
- Eigenerklärung, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung /
Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragslaufzeit besteht.
Die Deckungssumme je Schadensfall beträgt mindestens das 1,5-fache des
Auftragswertes.
- Eigenerklärung zum Gesamtumsatz des Unternehmens für die vergangenen 3
Geschäftsjahre.
4.3.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
- Nachweis von mind. einem vergleichbaren Referenzprojekt
(Untersuchung/Studie im Bereich digitale Infrastrukturprojekte) aus den letzten
fünf abgeschlossenen Kalenderjahren durch eine Eigenerklärung gemäß
Anlage 8_ Referenzen, die folgenden Aufbau hat:
-
Name des AG und Angabe, ob öffentlicher oder privater AG,
-
Projektbezeichnung,
-
Leistungszeit von/bis,
-
Angabe zum Rechnungswert und Leistungsumfang,
-
Ansprechpartner des o. g. AG mit Namen, E-Mail-Adresse und
Telefonnummer.
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Referenzprojekte müssen im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht zwingend
abgeschlossen sein.
Die Kontaktstelle/der AG ist berechtigt, die angegebenen Referenzen selbst auf
Richtigkeit zu überprüfen und bei den entsprechenden Ansprechpartnern
Informationen über das Referenzprojekt einzuholen. Sollten sich dabei Tatsachen
ergeben, die den Bieter als nicht geeignet darstellen, kann er vom weiteren Verfahren
aufgrund mangelnder Eignung ausgeschlossen werden. 2) Eigenerklärung, ob für Teile des Auftrags der Einsatz von Unterauftragnehmern
beabsichtigt ist
4.3.3 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
4.3.3.1 Zwingende Ausschlussgründe Zum Beleg des Nichtvorliegens von zwingenden Ausschlussgründen ist einzureichen:
- maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung über das Nichtvorliegen
von Ausschlussgründen nach § 123 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher
Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB anhand
Anlage_3_Eigenerklärung_Zwingende Ausschlussgründe.
- Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, dass weder sein Unternehmen,
noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine Mutter- oder
Tochtergesellschaft oder Mitglieder der Bietergemeinschaft zu den aufgrund
der Verordnung (EG) 881/2002 oder aufgrund der Verordnung (EG) 2580/2001
in Verbindung mit dem Standpunkt des Rates 2001/931/GASP (EU-Terrorliste)
sanktionierten Personen, Gruppen oder Organisationen gehört.
4.3.3.2 Fakultative Ausschlussgründe Zum Beleg des Nichtvorliegens von fakultativen Ausschlussgründen sind
einzureichen:
- maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung über das Nichtvorliegen
von Ausschlussgründen nach § 124 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher
Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB anhand Anlage
4_Eigenerklärung_Fakultative Ausschlussgründe.
- Eigenerklärung, dass keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss von
der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
(Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) führen können.
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- Eigenerklärung, dass gegen den Bewerber in den letzten drei Jahren kein
Verstoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer
Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist.
Auf Ziff. 2.7 wird verwiesen.
4.3.4 Wettbewerbsregisterauszug Gemäß § 6 Abs. 1 WRegG wird zu dem Bieter, der voraussichtlich den Zuschlag
erhalten soll, zur Validierung seiner Angaben ein Wettbewerbsregisterauszug
angefordert. Eintragungen können zum Ausschluss führen.
4.4 Angemessenheit der Preise Der AG behält sich eine Prüfung gemäß § 44 UVgO vor. Es wird auf die Regelungen
des § 44 Abs. 3 und 4 UVgO verwiesen.
4.5 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Beurteilung der
Angebote erfolgt anhand vorgefertigter objektiver Kriterien, mit denen die Angaben je
Anforderung bewertet werden.
„B“ Bewertungskriterium
Die Anforderung ist wichtig und soll uneingeschränkt und umfassend erfüllt werden.
Allein aufgrund der Soll-Anforderungen wird pro Anforderungsgruppe die
Bewertungspunktzahl ermittelt.
Die B-Kriterien werden bewertet, d. h. aus den Angaben in den Angeboten werden die
Unterschiede ermittelt, welche die angebotenen Leistungen voneinander
unterscheiden. Die erreichbare Zahl an Leistungspunkten ist bei jedem B-Kriterium
angegeben.
„I“ Informationskriterium
Die I-Kriterien dienen dem AG der zusätzlichen Information und werden somit nicht für
die Wertung berücksichtigt. Die unter diesen Kriterien geforderten Angaben bzw.
Erklärungen sollen dem Angebot beigefügt werden.
LZBW-2026-08-067 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 28 von 40
[Seite 29]
Die fachtechnische Beurteilung der Angebote erfolgt anhand vorgefertigter objektiver
Kriterien, mit denen die Angaben je Anforderung bewertet werden. Die je
Bewertungskriterium erreichbaren Leistungspunkte (LP) sind in einer
Bewertungsmatrix ausgewiesen. Die ermittelte Bewertungspunktzahl spiegelt die
Qualität der angebotenen Leistung wider.
| Wertungsstufe 1 | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kriterien | Kriterien | Gewichtung | Gewichtung | Maximale | ||||
| Leistungspunkte | ||||||||
| (LP) | ||||||||
| Gesamtpreis | 34,965 % | 50 | ||||||
| Konzept Qualität der Studie, insbesondere die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des eingereichten Konzepts zur Erreichung der vorgegebenen Studienziele. Dies umfasst: 1. Schlüssigkeit des Konzepts und Vorlage eines Meilensteinplans Hier wird bewertet, ob ein logischer Aufbau mit Meilensteinplan vorliegt, die Punkte aus der Leistungsbeschreibung aufgegriffen werden und ob in einer zusammenhängenden Betrachtung das Kurzkonzept im Gesamten sehr schlüssig und fundiert (max. 10 LP) sowie die Begründungen zum Vorgehen nachvollziehbar (max. 10 LP) sind. 2. Projektmanagement: maximal 30 Punkte, jeder Unterpunkt max. 10 Punkte. Hier soll die Qualität der eingesetzten Ressourcen (Erfahrung des Projektteams bezogen auf einzelne Teammitglieder in den Bereichen) bewertet werden: - nachgewiesene Fachexpertise der Projektmitglieder im Bereich Telekommunikation (10 LP) - nachgewiesene Fachexpertise im Umgang Geo-Informationssysteme (10 LP) | 34,965 % | 50 20 30 |
LZBW-2026-08-067 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 29 von 40
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| - Erfahrung bei der Durchführung von Studien im Bereich digitale Infrastruktur (5 LP), insbesondere die Betrachtung von unternehmerischen Entscheidungen als Reaktion auf staatliches Handeln im TK- Markt (5 LP) | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gesamtergebnis Stufe 1 | 69,93% | 100 | ||||||
| Wertungsstufe 2 | ||||||||
| Ergebnis aus Stufe 1 (s. oben) | 69,93% | 100 | ||||||
| Präsentation | 30,07% | 43 | ||||||
| Gesamtergebnis Stufe 2 | 100% | 143 |
Nähere Informationen zu den Bewertungskriterien, deren Gewichtung und den
entsprechend zu erreichenden Leistungspunkten entnehmen Sie bitte den Ziff. 4.5.1
und 4.5.2 der Vergabe- und Vertragsunterlagen.
4.5.1 Bewertungsgrundlage Stufe 1
4.5.1.1 Preis Die Bewertung des Angebotspreises erfolgt mit der Formel 𝑃𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑀𝑖𝑛 𝑃 = ∗50 𝑥 𝑃𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑥
Wobei gilt:
LZBW-2026-08-067 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 30 von 40 P X = Bewertungspunkte (zwischen 0 und 50) des Angebots X,
P r e i s M in = Niedrigster Preis aller Angebote,
P r e i s X = Preis des Angebots X.
Preisangaben sind im Leistungsverzeichnis einzutragen.
Preise sind auf bis zu zwei Nachkommastellen genau anzugeben. Es ist kaufmännisch
zu runden. Es erfolgt eine Wertung auf Basis des Bruttopreises.
4.5.1.2 Konzept
Sämtliche Inhalte des Konzepts, die mit KI erstellt werden, müssen kenntlich gemacht werden.
[Seite 31]
a) Schlüssigkeit des Konzepts und Vorlage eines Meilensteinplans - 20 LP
Hier wird bewertet, ob ein logischer Aufbau mit Meilensteinplan vorliegt, die Punkte aus der Leistungsbeschreibung aufgegriffen werden und ob in einer zusammenhängenden Betrachtung das Kurzkonzept im Gesamten sehr schlüssig und fundiert (max. 10 LP) sowie die Begründungen zum Vorgehen nachvollziehbar (max. 10 LP) sind.
Bewertungsvorgehen:
- Das jeweilige Unterkriterium ist nicht dargestellt, der Meilensteinplan liegt nicht vor, die Punkte der Leistungsbeschreibung werden nicht aufgegriffen. Die Begründungen zum Vorgehen entsprechen nicht den Anforderungen: je 0 LP
- Das jeweilige Unterkriterium ist in einer zusammenhängenden Betrachtung teilweise nachvollziehbar, der Meilensteinplan ist teilweise nachvollziehbar, die Punkte der Leistungsbeschreibung finden sich teilweise wieder, die Begründungen zum Vorgehen entsprechen teilweise den Anforderungen: je 5 LP
- Das jeweilige Unterkriterium ist in einer zusammenhängenden Betrachtung im Gesamten sehr schlüssig und fundiert, die Begründungen zum Vorgehen sind nachvollziehbar und entsprechen in vollem Umfang den Anforderungen. Der Meilensteinplan ist komplett nachvollziehbar und die Leistungsbeschreibung findet sich komplett wieder im Konzept: je 10 LP.
b) Projektmanagement 30 LP
maximal 30 Punkte, jeder Unterpunkt max. 10 Punkte Hier soll die Qualität der eingesetzten Ressourcen (Erfahrung des Projektteams bezogen auf einzelne Teammitglieder in den Bereichen nachgewiesen durch Referenzprojekte und/oder Lebensläufe/vorherige Tätigkeiten) bewertet werden:
- nachgewiesene Fachexpertise der Projektmitglieder im Bereich Telekommunikation (10 LP)
- nachgewiesene Fachexpertise im Umgang Geo-Informationssysteme (10 LP)
- Erfahrung bei der Durchführung von Studien im Bereich digitale Infrastruktur (5 LP), insbesondere die Betrachtung von unternehmerischen Entscheidungen als Reaktion auf staatliches Handeln im TK-Markt (5 LP)
Bewertungsvorgehen
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- Das jeweilige Unterkriterium ist nicht belegt, die Erfahrungen und Expertisen sind nicht vorhanden: 0 LP.
- Das jeweilige Unterkriterium ist in einer zusammenhängenden Betrachtung teilweise nachvollziehbar, die Erfahrungen und Expertisen entsprechen teilweise den Anforderungen, ein Teil des Teams (1-2 Personen) kann die geforderte Fachexpertise nachweisen: die Hälfte der LP der bei diesem Unterpunkt angegebenen LP (bei 10 LP = 5 LP, bei 5 LP = 2,5 LP).
- Das jeweilige Unterkriterium ist in einer zusammenhängenden Betrachtung im Gesamten sehr schlüssig und fundiert, die Erfahrungen und Expertisen entsprechen in vollem Umfang den Anforderungen. Die Teammitglieder können mehrheitlich (mehr als die Hälfte) die geforderte Fachexpertise nachweisen: Volle Punktzahl der in den Unterpunkten angegebenen LP.
Die drei Angebote mit der höchsten erreichten Leistungspunktzahl aus Wertungsstufe
1 gelangen in die Wertungsstufe 2. Diese Bieter werden zur Präsentation Ihrer
Konzepte eingeladen.
Sollten mehrere Angebote die gleiche Bewertung erhalten und dies dazu führen, dass
mehr als drei Bieter für die Präsentation in Frage kommen, werden die
gleichplatzierten Bieter zur Präsentation eingeladen.
4.5.2 Bewertungsgrundlage Wertungsstufe 2 Die Bieter der nach Sichtung und Bewertung der Angebote in Wertungsstufe 1 besten
drei Angebote (ebenso die Bieter, deren Punktzahl aus der Wertungsstufe 1 mit dem
drittplatzierten Angebot übereinstimmen) werden zur Angebotspräsentation
eingeladen.
Grundlage für die Präsentation ist die Leistungsbeschreibung, ein gesondertes Briefing
erfolgt nicht.
Die Präsentation wird von einem Gremium des AG ausgewertet.
Termin Präsentation: am 01.12.2026 oder 03.12.2026 (genauer Termin und genaue
Uhrzeit werden bis spätestens am 24.11.2026 bekannt gegeben).
Geplante Gesamtdauer je Bieter max. 1,5 Stunde. Davon Präsentation 1 Stunde und
ggf. Beantwortung von Fragen des AG zur Nachvollziehbarkeit des Konzepts
30 Minuten.
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Ort der Präsentation:
Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Europa Baden-Württemberg
Willy-Brandt-Straße 41
70173 Stuttgart
4.5.2.1 Ergebnis aus Wertungsstufe 1 Es können maximal 100 LP aus Wertungsstufe 1 übernommen werden.
4.5.2.2 Präsentation
Bewertungsvorgehen:
In der Präsentation wurden die dargestellten Punkte im Konzept
• vollständig wiedergefunden, die Punkte aus der Leistungsbeschreibung wurden komplett aufgegriffen und in der Präsentation sehr schlüssig und nachvollziehbar dargestellt: 43 LP
• wurden teilweise wiedergefunden, die Punkte aus der Leistungsbeschreibung wurden teilweise aufgegriffen und in der Präsentation teilweise schlüssig und nachvollziehbar dargestellt: 21 LP
• wurden nicht wiedergefunden, die Punkte aus der Leistungsbeschreibung wurden gar nicht aufgegriffen oder das Vorgehen ist nicht nachvollziehbar in der Präsentation: 0 LP
Im Rahmen der Stufe 2 erhält das Angebot den Zuschlag, das die höchste erreichte Gesamtpunktzahl aus Stufe 1 und der Präsentation aufweist. Bei gleicher Anzahl an Bewertungspunkten nach der Wertung entscheidet das Los!
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5 Leistungsbeschreibung
(inkl. Technischer Anforderungen)
„A“ Ausschlusskriterien / Mindestanforderungen
Alle „A“-Kriterien stellen die Mindestanforderungen an die ausgeschriebene Leistung dar. Die Anforderung ist zwingend und muss uneingeschränkt und umfassend erfüllt
werden. Bei Nichterfüllung von Ausschlusskriterien wird das Angebot gem. § 42 Abs.
1 Nr. 4 UVgO ausgeschlossen, auch wenn es auf anderen Gebieten besonders gute
Leistungen beinhaltet. Für die in der Leistungsbeschreibung zwingend formulierten
Anforderungen (Mindestanforderungen) gilt das zuvor Gesagte entsprechend.
5.1 Beschreibung der Ausgangslage Stand Ende 2025 verfügten nach Angaben des Breitbandatlas des Bundes 78,16
Prozent der Haushalte, 74,12 Prozent der Gewerbestandorte, 78,35 Prozent der
Schulstandorte und 82,76 Prozent der Krankenhausstandorte in Baden-Württemberg
über einen gigabitfähigen Breitbandanschluss. Die Glasfaserquote liegt in Baden-
Württemberg für Haushalte bei 35,48 Prozent, für Gewerbestandorte bei 41,28
Prozent, für Schulstandorte bei 56,34 Prozent und für Krankenhausstandorte bei 56,38
Prozent.
Das Ziel der Landesregierung ist ein flächendeckendes Glasfasernetz im gesamten Bundesland. Dies kann nur durch ein eng abgestimmtes Zusammenwirken der privatwirtschaftlichen Telekommunikationsunternehmen und aller Ebenen der öffentlichen Hand erfolgreich umgesetzt werden. Die Landesregierung unterstützt den kommunalen Glasfasernetzausbau mit einer starken finanziellen Infrastrukturförderung überall dort, wo ein privatwirtschaftlicher Gigabitnetzausbau nicht stattfindet. Daneben sind weitere flankierende Maßnahmen erforderlich. Die Landesregierung engagiert sich deshalb unter anderem mit dem Glasfaserpakt, den Runden Tischen Mobilfunk und Glasfaserausbau sowie weiteren Austauschformaten. Ebenso werden die Rahmenbedingungen kontinuierlich evaluiert.
Zuständig für das Thema digitale Infrastruktur ist das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Europa. Das dort angesiedelte Kompetenzzentrum des Landes Baden-Württemberg für den Breitband- und den Mobilfunkausbau ist Ansprechpartner für Kommunen, Landkreise, Zweckverbände und Telekommunikationsunternehmen zu allen Fragen des Breitbandausbaus, der Breitbandförderung und des
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Mobilfunknetzausbaus. Zuletzt wurde eine Gigabitstudie zum Breitbandausbau in Baden-Württemberg und deren Aktualisierung in den Jahren 2022 und 2024 veröffentlicht.
5.2 Ziel der Studie
Im Rahmen der Studie sind die derzeitige Lage sowie die möglichen Entwicklungen auf dem Glasfasermarkt der kommenden Jahre zu beleuchten und zu antizipieren. Dabei sind Maßnahmen (siehe 5.3.2) zu entwickeln, die einen idealen Rahmen für einen gelingenden Glasfaserausbau in Baden-Württemberg setzen und damit zur Unterstützung sowie Beschleunigung des eigenwirtschaftlichen Ausbaus beitragen. Der Schwerpunkt liegt dabei nicht ausschließlich auf der Analyse des Status quo oder der Zusammenfassung bestehender Erkenntnisse, sondern insbesondere auf der Entwicklung innovativer, evidenzbasierter und wirkungsstarker Instrumente zur Überwindung bestehender Ausbauhemmnisse, sowie deren Bewertung (z.B. hinsichtlich Wirksamkeit, Umsetzbarkeit, Umsetzungsaufwand, Kosten). Mit Blick auf die gigabitunterversorgten Gebiete, in denen kein eigenwirtschaftlicher Glasfaserausbau zu erwarten ist, ist in der Studie der Investitions- und Fördermittelbedarf für die Herstellung einer flächendeckenden gigabitfähigen Breitbandinfrastruktur in Baden-Württemberg zu berechnen. Ein Fokus dieser Studie liegt auch auf dem zukünftigen Glasfaserausbau in Gebieten, in denen bereits eine gigabitfähige HFC-Infrastruktur vorhanden ist.
5.3 Gegenstand der Studie
5.3.1 Darstellung der aktuellen Versorgungssituation und der zu erwartenden Entwicklung
Dieses Kapitel dient als Einleitung und stellt keinen Schwerpunkt der Studie dar. Mit Blick auf den Koalitionsvertrag der Landesregierung und das dort verankerte baden-württembergische Glasfaserziel sind die aktuelle Versorgungssituation und die perspektivischen Entwicklungen im landesweiten Glasfasermarkt darzustellen. Die aktuelle Versorgungssituation, inkl. der Unterscheidung nach den Technologien, ist georeferenziert darzustellen. Der AG stellt hierfür die georeferenzierten Punkt- Daten mit Angaben zur Technologie, Bandbreite sowie Anzahl der Haushalte, Unternehmen, Schulen und Krankenhäuser zur Verfügung. Ausgeschlossen ist die Nutzung dieser genannten Rohdaten in KI-Systemen. Eine eigene Datenerhebung durch den AN ist nicht erforderlich.
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5.3.2 Hemmnisse und weitere Entwicklungsmöglichkeiten des Glasfasermarkts in den nächsten Jahren
Seit der vollständigen Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes im Jahr 1998 sind in erster Linie die privaten Telekommunikationsunternehmen für den Breitbandausbau verantwortlich. Ihnen kommt die grundsätzliche Aufgabe zu, den Verbraucherinnen und Verbrauchern Telekommunikationsdienste bereitzustellen und die hierfür erforderliche Breitbandinfrastruktur vorzuhalten bzw. auszubauen. Der privatwirtschaftliche Netzausbau durch Telekommunikationsunternehmen erfolgt in erster Linie nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit. In den vergangenen Jahren waren auch in Baden-Württemberg eine hohe Marktdynamik und viele Markteintritte neuer Telekommunikationsunternehmen zu verzeichnen. Zwischenzeitlich stellt sich die Situation aus Sicht des AG neu dar: Neben den landesweit vorhandenen ungünstigen geografischen Rahmenbedingungen wird der Breitbandausbau zunehmend durch das aktuelle Marktumfeld erschwert. Zwar bestehen weiterhin strukturelle Hemmnisse wie der Fachkräftemangel und Kapazitätsengpässe im Tiefbau, jedoch leidet aktuell vor allem der eigenwirtschaftliche Ausbau massiv unter den gestiegenen Zinsen und Baukosten. Hinzu kommt eine wesentliche Herausforderung auf der Nachfrageseite: Neue Glasfaseranschlüsse werden von den Bürgerinnen und Bürgern häufig noch nicht in dem Maße gebucht, wie es für einen wirtschaftlichen Betrieb der Netze nötig wäre. Eine Erhöhung dieser sogenannten Take-Up-Rate ist jedoch von zentraler Bedeutung, um die Rentabilität der Vorhaben für die ausbauenden Unternehmen zu sichern und weitere private Investitionen in die Fläche auszulösen. In der Summe beeinträchtigen diese wirtschaftlichen Faktoren die landesweite Ausbaudynamik derzeit.
Der AN hat im Rahmen der Studie die größten Hemmnisse für den weiteren eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau in Baden-Württemberg zu identifizieren und aufzuzeigen. Dabei ist folgende Frage maßgeblich: Welche Rahmenbedingungen sind von staatlicher Seite auf Landes- oder Bundesebene erforderlich und mit welchen konkreten Instrumenten/Hebeln können diese umgesetzt werden, damit private Telekommunikationsunternehmen vermehrt in den eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau in Baden-Württemberg investieren und Projekte erfolgreich umsetzen können.
Neben den folgenden drei vorgegebenen Maßnahmen bzw. Fragestellungen, sind mindestens zwei weitere konkrete Maßnahmen durch den AN zu beschreiben und deren mögliche Wirkung bei einer Umsetzung aufzuzeigen.
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5.3.2.1 Wie kann die Refinanzierung der Unternehmen beim landesweiten Ausbau in Baden-Württemberg erleichtert werden, um ein investitionsfreundliches Klima zu ermöglichen?
Zinskosten werden aktuell von der Branche als großes Hemmnis für den weiteren Glasfaserausbau dargestellt. Es stellt sich daher die Frage, ob und in welchem Umfang beispielweise staatlich ausgegebene zinsgünstige und langläufige Darlehen in dieser Situation eine effektive und effiziente Unterstützung sein können und welche Erfahrungen in anderen Bundesländern oder EU-Ländern damit gemacht wurden. Zusätzlich ist zu klären, ob diese Maßnahmen sinnvoll sind und wie die Auswirkungen bewertet werden.
5.3.2.2 Wie kann die Attraktivität für den Glasfaserausbau in weißen oder grauen Flecken erhöht werden?
Welche regulatorischen Maßnahmen sind denkbar, um die Attraktivität für den flächendeckenden Glasfaserausbau in weißen und grauen Flecken weiter zu erhöhen bzw. diesen voranzutreiben? Dabei ist auch der aktuelle Rechtsrahmen zu berücksichtigen und in die Analyse mit aufzunehmen (z. B. die Diskussion um §§ 22a, 22b, 34, 144 TKG-Änderungsgesetz- Entwurf; derzeitiger Stand des Kabinettsentwurfs).
5.3.2.3 Wie kann die Take-Up-Rate erhöht werden?
Die geringe Take-Up-Rate ist, unter anderem aufgrund der bestehenden Versorgung, weiterhin ein Hemmnis für den weiteren Glasfaserausbau. Gibt es Maßnahmen, um die Take-Up-Rate mit der Unterstützung der öffentlichen Hand zu erhöhen? Wie werden das Potenzial und die Hebelwirkung der jeweiligen Maßnahmen und deren Gewichtung unter Betrachtung der vorhandenen Ist- Versorgung bewertet?
5.3.3 Investitionskosten in unterversorgten und förderfähigen Gebieten
Anhand von transparenten Annahmen und einer georeferenzierten Analyse, des unter 5.3.1 präsentierten Datensatzes, ist aufzuzeigen, in welchen Gebieten ein eigenwirtschaftlicher Glasfaserausbau zu erwarten ist und in welchen Gebieten dieser Ausbau potenziell nicht erfolgen wird. Um diese Analyse durchzuführen, stellt der AG auch anonymisierte Geodaten aus der Breitbandförderung zur Verfügung sowie anonymisierte Daten zu aktuell laufenden Glasfaserprojekten von privaten Telekommunikationsunternehmen – sofern sie dem AG vorliegen.
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Für die verbleibenden gigabit-unterversorgten Gebiete, für die kein eigenwirtschaftlicher Glasfaserausbau erwartet wird, sind die Ausbaukosten für eine Glasfasererschließung und der daraus abgeleitete voraussichtliche Investitionsmittelbedarf anhand einer Grobnetzplanung zu ermitteln. Diese Schritte sind für den AG transparent und nachvollziehbar darzustellen. Um abschließend den Fördermittelbedarf auf Grundlage der Wirtschaftlichkeits- bzw. Deckungslücken im Rahmen der Wirtschaftlichkeitslücken- bzw. Betreibermodellförderung zu ermitteln, sind für jeden Landkreis Wirtschaftlichkeitsanalysen durchzuführen. Diese Wirtschaftlichkeitsanalysen sollen bestimmen, wie hoch mögliche Einnahmen, Betriebskosten und Abzinsung der geförderten Netze ausfallen, da diese Positionen die förderfähigen Kosten entsprechend reduzieren.
Sämtliche Rechenschritte und -daten sind dem AG transparent und nachvollziehbar zu übergeben.
5.3.4 Glasfaserausbau in HFC-Gebieten
HFC-Verbindungen haben in Baden-Württemberg aufgrund ihrer hohen Verfügbarkeit eine besondere Bedeutung. Vor dem Hintergrund des baden-württembergischen Glasfaserziels und unter Berücksichtigung der Diskussion zur Kupfer-Glas-Migration stellt sich mittel- bis langfristig die Frage, wie auch in diesen Gebieten ein Glasfasernetz errichtet werden kann. Die Studie hat als Ausblick den Glasfaserausbau in HFC-Gebieten zu beschreiben und dabei Impulse aufzuzeigen, welche Maßnahmen benötigt werden um auch diese Technologietransformation erfolgreich und finanziell darstellbar umzusetzen.
Folgende erste Impulse werden vom AG zur Verfügung gestellt:
- Inwieweit ist der vergangene HFC-Ausbau ein Indikator für den eigenwirtschaftlichen Glasfaser-Ausbau? Welche Eigenschaften haben solche HFC-Gebiete, die bereits heute mit Glasfaser erschlossen wurden?
- Inwieweit hat die Netzebene 4 damit zu tun?
- Wie hoch ist das Potential in HFC-Gebieten für den Glasfaserausbau (Ertüchtigung und Überbau durch einen Dritten)?
- Gibt es Gebiete, in denen heute eine HFC-Versorgung existiert, in denen ein Glasfaserausbau nicht darstellbar ist?
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5.4 Durchführung, Fertigstellung und Präsentation der Studie
Es ist sicherzustellen, dass die unter 4.5.1.2 b genannten Mitarbeitenden des Projektteams die geschuldete Leistung auch tatsächlich erbringen. Bei einem Ausscheiden oder Abgang aus dem Projektteam ist die betroffene Person nur durch gleichwertige Mitarbeitende zu ersetzen. Es findet ein Kick-off Termin in der 2. Kalenderwoche in 2027 als Präsenztermin in den Diensträumen des Innenministeriums in Stuttgart statt. Etwaig anfallende Kosten seitens des AN, insbesondere Fahrtkosten, für die Teilnahme an den Gesprächen vor Ort, sind nicht gesondert erstattungsfähig (s. auch 3.7 Preise).
Der AN verpflichtet sich, das Ergebnis der Studie in einem in deutscher Sprache abgefassten Gutachtenentwurf niederzulegen. Sämtliche Inhalte des Gutachtens, die mit KI erstellt werden, müssen kenntlich gemacht werden. Sämtliche Daten und Quellen, auch für Berechnungsschritte und Analysen, sind kenntlich zu machen.
Einen ersten tabellarischen Entwurf der Berechnungen aus 5.3.3 ist bis zum 15. März 2027 vorzulegen. Dieser Entwurf muss mindestens einen Überblick über die voraussichtlichen Investitionskosten für einen flächendeckenden Gigabitausbau enthalten und belastbare Daten für die anstehenden Haushaltsplanungen liefern (siehe 5.3.3).
Während der Erstellung der Studie findet regelmäßig ein in der Regel digitaler Austausch (mindestens zwei Mal pro Monat) zwischen AN und AG statt. Auf Anfrage des AG findet ein Abstimmungsgespräch zur Abstimmung über die Form und Gestaltung des Gutachtens, insbesondere als Grundlage für die Bestimmung des künftigen Fördermittelbedarfs; gegebenenfalls in den Diensträumen des Innenministeriums in Stuttgart statt. Die Abstimmung umfasst nicht den Inhalt des Gutachtens.
Die endgültige Fertigstellung des Gutachtens soll bis zum 30. Juni 2027 erfolgen. Die Endfassung der Studie soll in Form einer druckfähigen PDF bereitgestellt werden. Diese Endfassung soll die Ergebnisse eingangs auch in einer Management-Summary zusammenfassen. Im Anschluss erfolgt die Abnahme des Gutachtens durch den AG.
Der AN soll das Ergebnis der Studie im Rahmen eines Vor-Ort-Termins in Stuttgart präsentieren. Die Präsentationsunterlagen sollen im Nachgang als Powerpoint-Datei dem AG übergeben werden, damit dieser die Inhalte vor weiteren Stakeholdern präsentieren kann.
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Nach Freigabe durch den AG ist vorgesehen, die Studie u.a. auf den Internetseiten des Innenministeriums unter dem Namen des AN zu veröffentlichen.
5.5 Kostenkalkulation
Mit dem Angebot ist eine detaillierte Kostenaufstellung einzureichen (I-Kriterium).
6 Statistische Angaben (I-Kriterien)
Gem. der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) ist der AG verpflichtet, die in
Anlage 2_Eigenerklärungen unter der Überschrift „Statistische Angaben (I-Kriterien)“
abgefragten Angaben zu erheben und an die zuständigen Stellen zu übermitteln. Es
wird gebeten, diese Angaben in der zuvor genannten Anlage zu machen.
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