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Vergabe- und Vertragsunterlagen.pdf

Erstellung einer Glasfaserstudie für 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 17:21 (Europe/Berlin)

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Vergabe- und Vertragsunterlagen

Öffentliche Ausschreibung

Glasfaserstudie 2027

für das Ministerium des Inneren, für

Digitalisierung und Europa

Baden-Württemberg

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Inhaltsverzeichnis

1 Einführung ...................................................................................................... 4 1.1 Auftraggeber und Bezugsberechtigte ........................................................... 4 1.2 Kontaktstelle ................................................................................................. 4 1.3 Bieter / Auftragnehmer ................................................................................. 4 1.4 Gegenstand der Ausschreibung, Verfahren ................................................. 4 1.5 Leistungsort .................................................................................................. 5 1.6 Losbildung .................................................................................................... 5 1.7 Vertragslaufzeit und Mengenangaben .......................................................... 5 1.8 Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens ............................................... 5 2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen .................................................. 6 2.1 Grundsätzliche Bestimmungen ..................................................................... 6 2.2 Vollständigkeit der Unterlagen ..................................................................... 6 2.3 Verwendung der Unterlagen ........................................................................ 6 2.4 Kommunikation ............................................................................................. 6 2.5 Fragen zur Ausschreibung ........................................................................... 7 2.6 Angebotsabgabe .......................................................................................... 7 2.7 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen .................................................... 8 2.8 Frist zur Angebotsabgabe ............................................................................ 9 2.9 Form und Inhalt der Angebote ...................................................................... 9 2.10 Sprache ...................................................................................................... 10 2.11 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme ............................................ 10 2.12 Zuschlags- und Bindefrist ........................................................................... 11 2.13 Zuschlagserteilung ..................................................................................... 11 2.14 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote ............ 11 2.15 Vergütung und Kostenersatz ...................................................................... 12 2.16 Aufhebung der Ausschreibung ................................................................... 12 2.17 Bieterangaben zur Registereintragung ....................................................... 12 2.18 Bietergemeinschaften ................................................................................. 12 2.19 Unterauftragnehmer ................................................................................... 14 2.20 Verschwiegenheitspflicht ............................................................................ 16 3 Vertragliche Bestimmungen ....................................................................... 16 3.1 Vertrag ....................................................................................................... 16 3.2 Vertragsbestandteile .................................................................................. 16 3.3 Vertragslaufzeit .......................................................................................... 17 3.4 Leistungsort ................................................................................................ 17 3.5 Rechte an den Arbeitsergebnissen ............................................................ 17 3.6 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers .................................................. 18 3.7 Preise ......................................................................................................... 18 3.8 Zahlungsbedingungen ................................................................................ 19 3.9 Leistungsnachweis ..................................................................................... 19 3.10 Verzug ........................................................................................................ 19 3.11 Gewährleistung .......................................................................................... 20 3.12 Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung.......................................... 20 3.13 Vertragsstrafe ............................................................................................. 20

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3.14 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit .................................... 21 3.15 Urheber- und Nutzungsrecht ...................................................................... 22 3.16 Unterauftragnehmer ................................................................................... 22 3.17 Vorzeitige Vertragsbeendigung .................................................................. 22 3.19 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht / Leistungsverweigerungsrecht . 23 3.20 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz .................................................. 24 3.21 Gerichtsstand ............................................................................................. 24 4 Angebotsprüfung und -wertung ................................................................. 24 4.1 Überblick Bewertungsvorgehen.................................................................. 24 4.2 Formale Angebotsprüfung .......................................................................... 24 4.3 Eignungsprüfung ........................................................................................ 24 4.3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit.................................. 26 4.3.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit ....................................... 26 4.3.3 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ................................................. 27 4.3.3.1 Zwingende Ausschlussgründe .......................................................... 27 4.3.3.2 Fakultative Ausschlussgründe .......................................................... 27 4.3.4 Wettbewerbsregisterauszug .................................................................. 28 4.4 Angemessenheit der Preise ....................................................................... 28 4.5 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ................................................ 28 4.5.1 Bewertungsgrundlage Stufe 1 ............................................................... 30 4.5.1.1 Preis ................................................................................................. 30 4.5.1.2 Konzept ............................................................................................ 30 4.5.2 Bewertungsgrundlage Wertungsstufe 2 ................................................ 32 4.5.2.1 Ergebnis aus Wertungsstufe 1 ......................................................... 33 4.5.2.2 Präsentation ..................................................................................... 33 5 Leistungsbeschreibung ............................................................................... 34 5.1 Beschreibung der Ausgangslage................................................................ 34 5.2 Ziel der Studie ............................................................................................ 35 5.3 Gegenstand der Studie .............................................................................. 35 5.3.1 Darstellung der aktuellen Versorgungssituation und der zu erwartenden Entwicklung ........................................................................................... 35 5.3.2 Hemmnisse und weitere Entwicklungsmöglichkeiten des Glasfasermarkts in den nächsten Jahren ......................................................................... 36 5.3.2.1 Wie kann die Refinanzierung der Unternehmen beim landesweiten Ausbau in Baden-Württemberg erleichtert werden, um ein investitionsfreundliches Klima zu ermöglichen? ............................... 37 5.3.2.2 Wie kann die Attraktivität für den Glasfaserausbau in weißen oder grauen Flecken erhöht werden? ....................................................... 37 5.3.2.3 Wie kann die Take-Up-Rate erhöht werden? ................................... 37 5.3.3 Investitionskosten in unterversorgten und förderfähigen Gebieten........ 37 5.3.4 Glasfaserausbau in HFC-Gebieten ....................................................... 38 5.4 Durchführung, Fertigstellung und Präsentation der Studie ......................... 39 5.5 Kostenkalkulation ....................................................................................... 40 6 Statistische Angaben (I-Kriterien) .............................................................. 40

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1 Einführung

1.1 Auftraggeber und Bezugsberechtigte Auftraggeber (AG) ist das Land Baden-Württemberg vertreten durch das Ministerium

des Inneren, für Digitalisierung und Europa. Der AG ist für den Vertrag Vertragspartner

des Auftragnehmers (AN).

1.2 Kontaktstelle Logistikzentrum Baden-Württemberg (LZBW)

Dornierstraße 19

D-71254 Ditzingen

Die Kontaktstelle führt die Ausschreibung für den AG durch und ist bis zum Abschluss

des Ausschreibungsverfahrens ausschließlicher Adressat für die teilnehmenden

Unternehmen. Der Zuschlag wird ebenfalls durch die Kontaktstelle erteilt.

Das LZBW agiert als gemeinsame Beschaffungsstelle und zentraler

Beschaffungsdienstleister für die Landesverwaltung Baden-Württemberg.

Das LZBW beschafft seit 1998 für die Behörden und Einrichtungen der

Landesverwaltung.

1.3 Bieter / Auftragnehmer Die an der Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen werden bis zum Abschluss

des Verfahrens als Bieter bezeichnet. Für die Phase der Vertragsdurchführung wird

das bezuschlagte Unternehmen als AN bezeichnet.

1.4 Gegenstand der Ausschreibung, Verfahren Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Erstellung einer Glasfaserstudie, die die

derzeitige Lage sowie die möglichen Entwicklungen auf dem Glasfasermarkt der

kommenden Jahre beleuchtet und antizipiert. Ein weiterer Teil ist die Berechnung des

Investitions- und Fördermittelbedarfs für die Herstellung einer flächendeckenden

gigabitfähigen Breitbandinfrastruktur in Baden-Württemberg in gigabitunterversorgten

Gebieten, in denen kein eigenwirtschaftlicher Glasfaserausbau zu erwarten ist. Auch

soll der zukünftige Glasfaserausbau in Gebieten, in denen bereits eine gigabitfähige

HFC-Infrastruktur vorhanden ist, beleuchtet werden.

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Die Ausschreibung erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung.

1.5 Leistungsort Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Europa Baden-Württemberg

Willy-Brandt-Straße 41

70173 Stuttgart

1.6 Losbildung Es erfolgt keine Losaufteilung.

1.7 Vertragslaufzeit und Mengenangaben Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlag und dauert bis zum 31. Oktober 2027.

Einen ersten tabellarischen Entwurf der Berechnungen aus 5.3.3 ist bis zum 15. März

2027 vorzulegen. Dieser Entwurf muss mindestens einen Überblick über die voraus-

sichtlichen Investitionskosten für einen flächendeckenden Gigabitausbau enthalten

und belastbare Daten für die anstehenden Haushaltsplanungen liefern (siehe 5.3.3).

Das Gutachten der Studie muss bis zum 30. Juni 2027 vorliegen.

Der AN präsentiert nach Abnahme des Gutachtens durch den AG das Ergebnis der

Studie im Rahmen eines Vor-Ort-Termins in Stuttgart. Die Präsentationsunterlagen

sind im Nachgang als Powerpoint-Datei dem AG zu übergeben, damit dieser die

Inhalte vor weiteren Stakeholdern präsentieren kann.

1.8 Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens Dem Ausschreibungsverfahren liegt folgende Zeitplanung zugrunde:

AktivitätMeilenstein
Ende der Frist zum Stellen von Bieterfragen23.10.2026, 12:00 Uhr
Späteste Absendung der Antworten durch die Kontaktstelle27.10.2026
Ende der Frist zur Abgabe der Angebote (Angebotsschlusstermin)03.11.2026, 11:00 Uhr
Ende Zuschlags- und Bindefrist30.12.2026, 24:00 Uhr

Meilensteine

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2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

2.1 Grundsätzliche Bestimmungen Für die Vergabe findet die “Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und

Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte“

(Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) in der bei Absendung der

Auftragsbekannmachung gültigen Fassung Anwendung, ohne dass diese

Bestimmungen Vertragsinhalt werden. Daneben gelten die in diesem und in den

folgenden Kapiteln genannten zusätzlichen Bedingungen.

Die Vergabe erfolgt im Wege der Öffentlichen Ausschreibung nach §§ 8 Abs. 1 und 2,

9 UVgO.

2.2 Vollständigkeit der Unterlagen Die Vergabe- und Vertragsunterlagen bestehen aus 40 nummerierten Seiten zuzüglich

der weiteren in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgeführten Anhänge und

Anlagen.

Sollten einzelne Seiten oder angegebene Anhänge oder Anlagen ganz oder teilweise

fehlen, so obliegt es dem Bieter, diese bei der Kontaktstelle unverzüglich anzufordern.

2.3 Verwendung der Unterlagen Die Vergabeunterlagen der Kontaktstelle sind urheberrechtlich geschützt. Sie sind

ausschließlich zum Erstellen eines Angebotes zu verwenden.

Jede Veröffentlichung (auch auszugsweise), Weitergabe an Dritte (mit Ausnahme an

potentielle oder tatsächliche Unterauftragnehmer) oder kommerzielle Verwendung ist

ohne ausdrückliche Genehmigung der Kontaktstelle nicht erlaubt. Für eine Verletzung

der Nutzungsrechte und daraus resultierender Ansprüche des Urhebers hat der Nutzer

einzustehen.

2.4 Kommunikation Soweit nicht anders geregelt hat jegliche Kommunikation im Rahmen des

Vergabeverfahrens ausschließlich über den Vergabemarktplatz Baden-Württemberg

zu erfolgen. Sämtliche das Vergabeverfahren betreffende Mitteilungen und

Informationen werden von der Kontaktstelle ausschließlich über den

Vergabemarktplatz Baden-Württemberg versandt. Bieter sind daher verpflichtet,

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regelmäßig die von der Kontaktstelle versandten Mitteilungen und Informationen

abzurufen.

2.5 Fragen zur Ausschreibung Falls sich aus den vorliegenden Unterlagen oder im Zusammenhang mit der

Erarbeitung des Angebots Fragen ergeben sollten, sind diese unverzüglich bei der

Kontaktstelle zu stellen. Alle Fragen (Bieterfragen) sind bis spätestens zum

23.10.2026 nach vorheriger Registrierung und Freischaltung über den

Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg - im Folgenden

„Vergabemarktplatz“ - (https://ausschreibungen.landbw.de) an die Kontaktstelle zu

richten. Diese Frist ist als verfahrensleitende und nicht als Ausschlussfrist zu

verstehen.

Während des Vergabeverfahrens werden Bieterfragen, die auf anderem Weg als über

den Vergabemarktplatz gestellt werden, insbesondere telefonisch oder per E-Mail,

nicht beantwortet.

Sämtliche Informationen zum Ausschreibungsverfahren sowie Bieterfragen und

-antworten grundsätzlicher Art werden allen Bietern immer zeitgleich elektronisch über

den Vergabemarktplatz mitgeteilt und werden Bestandteile der Vergabeunterlagen.

Bieterfragen sind so zu formulieren, dass sie keine geheimhaltungsbedürftigen

Informationen jeglicher Art beinhalten. Sollte dies nicht möglich sein, sind die

geheimhaltungsbedürftigen Informationen vom Fragesteller ausdrücklich zu

kennzeichnen. Für Fragen bezüglich der Handhabung des Vergabemarktplatzes bzw.

für systemseitige Fragen stellt der Betreiber Video-Tutorials für die Bieter im Support-

Center (https://support.cosinex.de/unternehmen/) und auf YouTube kostenfrei zur

Verfügung.

2.6 Angebotsabgabe Jeder Bieter ist berechtigt maximal ein Hauptangebot abzugeben. Nebenangebote

sind nicht zugelassen.

Das Angebot kann nach vorheriger Registrierung und Freischaltung auf dem

Vergabemarktplatz (https://ausschreibungen.landbw.de) ausschließlich auf

elektronischem Wege über das Bietertool oder über die dortige webbasierte

Abgabemöglichkeit direkt im Browser eingereicht werden.

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Hierzu sind alle Pflichtangaben in den digital vorliegenden Formularen auszufüllen und

bis zum Ende der Angebotsfrist einzusenden.

Geforderte Nachweise, Zertifikate, Bescheinigungen und sonstige Anlagen sind,

sofern in diesen Vergabeunterlagen nicht anders angegeben, in digitaler Form zu

übermitteln (Uploadmöglichkeit). Nähere Informationen zur digitalen Angebotsabgabe

stehen unter https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pageId

=94797826 zur Verfügung. Das Angebot muss den gesetzlichen Anforderungen sowie

den Vorgaben der Vergabeunterlagen genügen.

Änderungen der Vergabeunterlagen sowie Antworten auf Bieterfragen, die die

Kontaktstelle den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt, soweit

sie Änderungen der ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten, werden Inhalt des

mit Zuschlag zustandekommenden Vertrages (Ziff. 3.2). Sie sind bereits bei

Angebotsabgabe sowie für das gesamte Vergabeverfahren verbindlich.

Unterlegene Bieter erteilen bereits mit Abgabe des Angebots ihre Zustimmung dazu,

dass die Kontaktstelle ihre sämtlichen Angebotsunterlagen einer

datenschutzgerechten Vernichtung zuführt.

2.7 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verfahren an einer

wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.

Bei Bietern, die sowohl ein eigenes Angebot, als auch ein Angebot als Teil einer

Bietergemeinschaft abgeben, wird gemäß § 31 Abs. 1 UVgO i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 4

GWB ein Ausschluss vom Verfahren geprüft. Das Ergebnis unterliegt dem Ermessen

des AG. Ein Nachweis, dass beide konkurrierenden Angebote unabhängig

voneinander eingereicht wurden, kann vom Bieter gefordert werden. Gleiches gilt,

wenn ein Bieter in mehreren Bietergemeinschaften anbietet.

Ferner können Angebote von Bietern oder Bietergemeinschaften, die sowohl ein

eigenes Angebot einreichen als auch in einem anderen Angebot als

Unterauftragnehmer eingesetzt werden sollen, wegen Verstoßes gegen den

Geheimwettbewerb ausgeschlossen werden. Dies gilt, soweit Tatsachen vorliegen, die

nach Art und Umfang des Unterauftragnehmereinsatzes sowie mit Rücksicht auf die

Begleitumstände eine teilweise oder vollständige Kenntnis von dem zu derselben

Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangebot annehmen lassen. Ein Ausschluss

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von Angeboten wird ferner geprüft, wenn mehrere Bieter den selben

Unterauftragnehmer einzusetzen beabsichtigen.

2.8 Frist zur Angebotsabgabe Sofern in diesen Vergabeunterlagen nicht anders angegeben muss das Angebot

einschließlich aller Unterlagen bis zum 03.11.2026, 11:00 Uhr, bei der Kontaktstelle

elektronisch eingegangen sein. Maßgeblich ist der Eingang des Angebots über den

Vergabemarktplatz. Das Angebot muss vollständig vor Ablauf der Angebotsfrist

eingegangen sein, d.h. der „Upload“ auf dem Angebotsserver des

Vergabemarktplatzes muss abgeschlossen sein. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des

Beginns der Übermittlung des Angebots an.

2.9 Form und Inhalt der Angebote Im Angebot ist auf alle in den Vergabe- und Vertragsunterlagen aufgeführten Punkte

einzugehen. Änderungen, wie z. B. Streichungen, Umformulierungen oder

Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen nach § 42 Abs. 1

Satz 2 Nr. 4 UVgO i.V.m. § 38 Abs. 10 UVgO zum Ausschluss des Angebots.

Angebote müssen sämtliche erforderlichen Preisangaben enthalten, einschließlich

etwaiger Optionen und/oder Alternativen.

Werden dem Angebot allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder

Zahlungsbedingungen sowie sonstige vorformulierte Vertragsbedingungen des

Bieters oder eines möglichen Unterauftragnehmers beigefügt, werden diese

nicht Gegenstand des Angebotes, sofern in den Vergabeunterlagen nicht anders

geregelt.

Unaufgefordert eingesendete Anlagen zum Angebot werden nicht als

Angebotsbestandteil gewertet. Insbesondere Literaturauszüge, vorgefertigte

Broschüren und Prospekte werden in die Bewertung nicht einbezogen soweit diese

nicht in den Vergabe- und Vertragsunterlagen gefordert waren.

Verweise auf Literaturauszüge, Broschüren und Prospekte sind nicht zulässig und

werden nicht gewertet.

Es müssen sämtliche Erklärungen und Nachweise (z. B. Bescheinigungen, Zertifikate,

Erklärungen) des Angebotes – soweit anwendbar – ausgefüllt, an den dafür

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vorgesehenen Stellen mit Datum und Ort versehen und eigenhändig oder

maschinenschriftlich (Textform) unterzeichnet werden. Die geforderten Erklärungen

und Nachweise sind in digitalisierter Form in einem üblichen Dateiformat, z.B. .docx,

.xlsx, .jpg, .pdf, zu übermitteln (Uploadmöglichkeit).

Die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist fehlenden, nicht als zwingend

vorzulegend aufgeführten Erklärungen und Nachweise können, sofern keine

gesetzlichen Vorgaben dagegensprechen, bis zum Ablauf einer von dem AG zu

bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.

Die Vergabestelle behält sich ausdrücklich vor, von einer Nachforderung abzusehen,

vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 UVgO.

Die Anlage 1_Checkliste dient rein zur Orientierung. Es wird keine Gewähr für die

Vollständigkeit der in der Anlage 1_Checkliste aufgeführten einzureichenden

Unterlagen übernommen. Die mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen ergeben

sich aus den Vergabeunterlagen.

2.10 Sprache Der Bieter hat sein Angebot inklusive sämtlicher Anlagen und Nachweise in deutscher

Sprache zu erstellen. Der Schriftverkehr mit dem AG ist in deutscher Sprache zu

führen. Die Vertragssprache ist deutsch.

2.11 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen von bereits elektronisch abgegebenen

Angeboten sind systemseitig nicht möglich. Bereits elektronisch abgegebene

Angebote werden nicht durch die Abgabe eines geänderten oder ergänzten Angebots

überschrieben.

Um Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, soll der Bieter das abgegebene

Angebot über den jeweiligen Projektraum des Vergabeverfahrens auf dem

Vergabemarktplatz zurückziehen, ein neues Angebot mit den Änderungen oder

Ergänzungen erstellen und erneut gem. Ziffer 2.6 abgeben. Eine solche Änderung ist

nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.

Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.

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Systemseitig besteht die Möglichkeit, mehrere Angebote innerhalb eines

Vergabeverfahrens abzugeben. Ob dies zulässig ist, richtet sich nach den

Bewerbungsbedingungen des konkreten Vergabeverfahrens. Ist nach den jeweiligen

Bewerbungsbedingungen die Abgabe mehrerer Angebote nicht zulässig und liegen

nach Ablauf der Angebotsfrist trotzdem mehrere zeitlich versetzt abgegebene

Angebote eines Bieters vor, wird ausschließlich das zuletzt abgegebene Angebot in

die Angebotswertung einbezogen.

Nähere Informationen zur Rücknahme von elektronischen Angeboten stehen unter

https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pageId=28114987#

Projektraum-Angebote/Teilnahmeantraege ElektronischeAngebote zurueckziehen zur

Verfügung.

2.12 Zuschlags- und Bindefrist Der Zuschlag wird innerhalb der sich aus Ziffer 1.8 dieser Vergabe- und

Vertragsunterlagen ergebenden Zuschlagsfrist über den Vergabemarktplatz erteilt.

Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist gemäß Ziffer 1.8 an sein Angebot

gebunden. Die Bindefrist endet in jedem Fall mit dem rechtswirksamen Zuschlag.

Bei einer ggf. erforderlich werdenden Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist

werden die Bieter über den Vergabemarktplatz kontaktiert.

2.13 Zuschlagserteilung Wird der Zuschlag auf das Angebot rechtzeitig und ohne Änderungen erteilt, ist der

Vertrag zu den Bedingungen dieser Ausschreibung und auf Grundlage des Angebotes

rechtswirksam zustande gekommen.

Eine besondere Urkunde über den Vertrag wird nicht gefertigt.

2.14 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote Die Kontaktstelle teilt den beantragenden Bietern die wesentlichen Gründe für die

Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes mit. Daneben werden auch die

Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes und der Name des erfolgreichen

Bieters angegeben, vgl. § 46 Abs. 1 UVgO. Sofern bereits im Angebot Gründe geltend

gemacht werden, die gegen eine Bekanntmachung sprechen, entscheidet die

Kontaktstelle nach pflichtgemäßem Ermessen, vgl. § 46 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2

UVgO.

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2.15 Vergütung und Kostenersatz Für die Teilnahme an der Ausschreibung wird keine Vergütung gewährt.

Mit Abgabe eines Angebots verzichten die Bieter auf die Geltendmachung

entstandener sowie evtl. entstehender Kosten. Etwaige gesetzliche Ansprüche bleiben

unberührt.

2.16 Aufhebung der Ausschreibung Die teilweise oder vollständige Aufhebung der Ausschreibung unter den

Voraussetzungen des § 48 UVgO bleibt vorbehalten. Die Aufhebung wird den Bietern

elektronisch mitgeteilt.

2.17 Bieterangaben zur Registereintragung Der Bieter hat mit dem Angebot einen Nachweis durch einen aktuellen (Stand des

Unternehmens zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe) Registerauszug über die

Eintragung im Berufs-, Handels- oder vergleichbaren Register nach Maßgabe der

Rechtsvorschriften des Staates, in dem er ansässig ist, vorzulegen. Handelt es sich

bei dem Bieter um eine GmbH & Co. KG, behält sich der AG vor, auch den aktuellen

Registerauszug der Komplementär-GmbH anzufordern.

Hinweis: Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen

Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des

Staates, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten

Nachweis (z. B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der Aufschluss über die Art der beruflichen

Tätigkeit gibt.

2.18 Bietergemeinschaften In Angeboten von Bietergemeinschaften sind sämtliche Mitglieder mit Namen und

Anschrift zu benennen. Ein Angebot einer Bietergemeinschaft findet nur

Berücksichtigung, wenn

• im Angebot ein Mitglied der Bietergemeinschaft als bevollmächtigter

Vertreter für die Durchführung des Vertrages benannt ist und

• sich die Mitglieder der Bietergemeinschaft für alle im Zusammenhang mit

dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen

Haftung verpflichten.

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Diese Punkte sind durch eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft

unterschriebene (Textform) gesonderte Erklärung zu bestätigen und in digitalisierter

Form (als Scan) und als PDF-Dateien zu übermitteln (Uploadmöglichkeit). Eine

entsprechend vorgefertigte Vollmacht für Bietergemeinschaften ist bei der

Kontaktstelle auf Anfrage erhältlich. Einer notariellen Beglaubigung dieser Erklärung

bedarf es nicht.

Eignungsanforderungen sind wie folgt zu erbringen:

• Betriebshaftpflichtversicherung / Berufshaftpflichtversicherung, vgl. Ziffer

4.3.1 entweder durch die Bietergemeinschaft als Ganzes oder durch jedes

Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

• Gesamtumsatz des Unternehmens, vgl. Ziffer 4.3.1, entweder durch die

Bietergemeinschaft als Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.

• Referenzprojekte, vgl. Ziffer 4.3.2, entweder durch die Bietergemeinschaft

als Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.

• Eigenerklärungen über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach

§ 123 GWB und § 124 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher

Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB, vgl. Ziffer 4.3.3, durch jedes

Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

• Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, dass weder das

Unternehmen, noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine

Mutter- oder Tochtergesellschaft oder Mitglieder der Bietergemeinschaft zu

den aufgrund der Verordnung (EG) 881/2002 oder aufgrund der Verordnung

(EG) 2580/2001 in Verbindung mit dem Standpunkt des Rates

2001/931/GASP (EU-Terrorliste) sanktionierten Personen, Gruppen oder

Organisationen gehören, vgl. Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der

Bietergemeinschaft gesondert.

• Eigenerklärung, dass keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss von

der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung

der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

(Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) führen können, vgl.

Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

• Eigenerklärung, dass gegen den Bewerber in den letzten drei Jahren kein

Verstoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer

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Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist, vgl.

Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

Des Weiteren hat jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft einen Nachweis nach Ziff.

2.17 zu erbringen.

Darüber hinaus haben Bietergemeinschaften folgende Erklärungen abzugeben:

• Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt, vgl. Ziffer 3.24, durch jedes

Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

Bietergemeinschaften können grundsätzlich nur bis zur Angebotsabgabe neu oder

umgebildet werden. Jede beabsichtigte oder vorgenommene Veränderung der

Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft (Eintritt, Austritt oder Austausch von

Mitgliedern) nach Angebotsabgabe bis zur Erteilung des Zuschlags muss der

Kontaktstelle gegenüber unverzüglich über den Vergabemarktplatz angezeigt und

begründet werden. Die Um- oder Neubildung einer Bietergemeinschaft nach

Angebotsabgabe kann zum Ausschluss führen.

Sofern nach den Vergabe- und Vertragsunterlagen im Rahmen der Angebotserstellung

Unterschriften gefordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der

Bietergemeinschaft in der dort vorgesehenen Form geleistet werden. Zur

Vereinfachung kann der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter

durch die Erklärung der Bietergemeinschaft zusätzlich ermächtigt werden, die im

Rahmen der Angebotserstellung zu leistenden Unterschriften für die gemeinschaftlich

bietenden Unternehmen zu leisten. Diese Ermächtigung ist ausdrücklich in der o. g.

Erklärung zu erteilen.

2.19 Unterauftragnehmer Ein Bieter darf sich zur Leistungserbringung eines Unterauftragnehmers bedienen

(§ 26 UVgO).

Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (auch

freiberuflich Tätige) ausführen zu lassen, so hat er die beabsichtigte Erfüllung der

entsprechenden Auftragsteile durch einen Unterauftragnehmer bereits bei

Angebotsabgabe anzuzeigen.

Der Bieter muss die zur Leistungserbringung vorgesehenen Unterauftragnehmer für

die entsprechenden Teile des Auftrags erst nach Aufforderung durch die

Kontaktstelle mit Namen und Anschrift benennen. Weiterhin ist nach Aufforderung

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nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel der benannten

Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Dieser Nachweis muss in Textform

erfolgen und kann beispielsweise durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des

vorgesehenen Unterauftragnehmers (Anlage 10_Verpflichtungserklärung

Unterauftragnehmer) oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Bieter und

vorgesehenem Unterauftragnehmer erfolgen. Zur Beschleunigung des weiteren

Verfahrens sollten diese Unterlagen möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht

werden.

Vor Zuschlagserteilung ist durch den Unterauftragnehmer eine Eigenerklärung über

das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. Anlage 9_Eigenerklärung

Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen vorzulegen. Zur Beschleunigung des

weiteren Verfahrens sollte diese Anlage möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht

werden.

Wenn ein Bieter die Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im Wege der

Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich im Hinblick auf seine

erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit

auf die Kapazitäten dieses Dritten beruft (Eignungsleihe), ist auch § 34 UVgO

anzuwenden und sind die Vorgaben aus Ziffer 4.3 zu beachten.

Der Bieter stellt sicher, dass der Einsatz eines Unterauftragnehmers mit der

vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbart werden kann.

Verbundene Unternehmen sind Unterauftragnehmer. Ein Zulieferer wird hingegen

nicht als Unterauftragnehmer angesehen.

Die Einschaltung weiterer Unterauftragnehmer als der nach Aufforderung Benannten,

bedarf gemäß § 4 Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von

Leistungen (VOL/B) der vorherigen Zustimmung des AG in Textform.

Der Bieter stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer die Leistungen nicht seinerseits

ohne vorherige Zustimmung des AG in Textform weiter vergibt.

Für sämtliche erbrachten Leistungen – insbesondere auch für die von

Unterauftragnehmern ausgeführten – bleibt die Haftung des AN im Verhältnis

zum AG unberührt.

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[Seite 16]

2.20 Verschwiegenheitspflicht Der Bieter hat - auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens und auch bei

Nichtzustandekommen des Vertrages - über die ihm dabei bekannt gewordenen

vertraulichen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Unter vertraulichen Daten sind

insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie auch sämtliche Kenntnisse,

die im Rahmen von Ausschreibungen, Vorarbeiten von Ausschreibungen oder

Teststellungen erlangt werden zu zählen. Er hat hierzu auch die mit der Erstellung des

Angebotes beschäftigten Mitarbeiter zu verpflichten. Insbesondere dürfen die

Unterlagen nur zur Erstellung eines Angebots verwendet werden. Ein grob fahrlässiger

oder vorsätzlicher Verstoß des Bieters gegen die Verschwiegenheitspflicht kann zum

Ausschluss vom Verfahren führen. Die Geltendmachung von sich daraus ergebenden

Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

Die im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren erlangten Unterlagen sind

dauerhaft und nicht wiederherstellbar zu vernichten. Auch im Falle der

Nichtbeteiligung an der Ausschreibung bestehen die oben genannten Verpflichtungen

entsprechend.

3 Vertragliche Bestimmungen

3.1 Vertrag Mit Zuschlag wird ein Vertrag zwischen dem AG und dem AN geschlossen.

3.2 Vertragsbestandteile Im Falle eines Zuschlags werden Vertragsbestandteil:

• die Vergabeunterlagen gem. der Auflistung in der Aufforderung zur

Angebotsabgabe in der im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist

veröffentlichten Fassung

• Änderungen der Vergabeunterlagen sowie sämtliche Informationen, die den

Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens durch die Kontaktstelle zur

Verfügung gestellt werden, insbesondere Antworten auf Bieterfragen, soweit

sie Änderungen, Nachträge oder Ergänzungen der ursprünglichen

Vergabeunterlagen enthalten

LZBW-2026-08-067 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 16 von 40

[Seite 17]

• das Angebot des AN auf der Grundlage der Vergabeunterlagen, das die

Regelungen dieses Vertrages nur ausfüllen, aber nicht abändern kann,

sowie das im Angebot enthaltene Leistungsverzeichnis.

• die besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und

Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz

für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg, gem. Anlage 5_Besondere

Vertragsbedingungen zum LTMG

• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

(VOL/B) – in der im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist gültigen

Fassung.

Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in dieser Reihenfolge. Dies gilt

nicht für Änderungen der Vergabeunterlagen sowie Antworten auf Bieterfragen, die die

Kontaktstelle den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt. Soweit

sie Änderungen der ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten, gehen sie diesen

vor.

Ergänzend zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen gelten die deutschen

Rechtsvorschriften.

Die VOL/B kann unter www.bmwk.de abgerufen werden.

UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

3.3 Vertragslaufzeit Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlag und dauert bis zum 31. Oktober 2027.

3.4 Leistungsort Zum Leistungsort siehe Ziffer 1.5.

3.5 Rechte an den Arbeitsergebnissen Die Nutzungsrechte an den Studienunterlagen und Auswertungen stehen dem Land

Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung

und Europa Baden-Württemberg, nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zu. Für

eine Weiterverwertung der Studienergebnisse zu eigenen Zwecken des AN ist eine

Genehmigung des AG einzuholen.

LZBW-2026-08-067 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 17 von 40

[Seite 18]

Soweit dem AN Urheberrechte an Arbeitsergebnissen zustehen, räumt der AN dem

AG an diesen das ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, räumlich, zeitlich

und inhaltlich unbeschränkte, dauerhafte, unwiderrufliche sowie unkündbare

Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Leistungsergebnisse in

allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen sowie auf sonstige für die Ausübung

der Nutzungsrechte notwendigen Materialien.

3.6 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers Folgende Mitwirkungsleistungen des AG werden vereinbart wobei die Weitergabe und

Verarbeitung der Daten nur für den Zeitraum der Studie erfolgen darf:

• Zurverfügungstellung der Daten aus der Breitbandförderung des Landes

• Zurverfügungstellung georeferenzierter Punkt-Daten mit Angaben zur

Technologie, Bandbreite sowie Anzahl der Haushalte, Unternehmen, Schulen

und Krankenhäuser

• Zurverfügungstellung der aggregierten und anonymisierten Ausbauprognose

des Gigabitatlas Baden-Württemberg.

Eine produktive Nutzung abseits des Sinns und Zwecks der Studie wird

ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist die Nutzung dieser oben genannten Rohdaten

in KI-Systemen. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit sind die Daten zu löschen. Die

Löschung der zur Verfügung gestellten Daten ist auf Aufforderung des AG zu

bestätigen.

3.7 Preise Für die gesamte Laufzeit des Vertrages gelten feste Preise, das heißt es sind alle für

die Erbringung der Leistung anfallenden Kosten im angegebenen Preis enthalten. Die

anzugebenden Preise beinhalten auch sämtliche Auslagen und Nebenkosten (z. B.

Verpackung, Aufladen, Beförderung zu den Anlieferstellen, das Abladen, Spesen,

Übernachtungs- und Fahrtkosten, Mautkosten, Reise- und Aufenthaltskosten, Post-

und Fernsprechgebühren, Druck- und Versandkosten, Bürokosten,

Versicherungskosten, gesetzliche Abgaben etc.). Auch Reisezeiten werden nicht

gesondert vergütet. Eine Geltendmachung weiterer Kosten ist nicht möglich.

Es gelten die Endpreise aus dem Angebot des jeweiligen ANs. Bei den zugrunde

gelegten Endpreisen handelt es sich um verbindliche „Preise für marktgängige

Leistungen“ entsprechend der Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei

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öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), zuletzt geändert

durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4968)).

Die Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Entstehung der Steuerschuld geltenden

Steuersatz in Rechnung gestellt.

3.8 Zahlungsbedingungen Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach Abnahme der Leistung und vollständiger

Erbringung der Leistung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer

ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung an den AG.

Seit dem 01. Januar 2022 sind öffentliche AN nach § 4a E-Government-Gesetz Baden-

Württemberg in Verbindung mit der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg

grundsätzlich zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet.

Für eine elektronische Rechnungsstellung ist ausschließlich der Zentrale

Rechnungseingang Baden-Württemberg zu verwenden, der zusammen mit weiteren

Informationen unter https://service-bw.de/erechnung zu erreichen ist. Das

Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der

Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-Reference

(BT-10) die nach Auftragserteilung bei dem AG zu erfragenden Leitweg-ID aufweisen.

Es gelten die über https://service-bw.de/erechnung einsehbaren Nutzungs-

bedingungen nebst Anlage (Technischen Informationen) des Zentralen

Rechnungseingangs Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der

elektronischen Rechnung gültigen Fassung.

Sollten die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so behält sich der AG vor, die

Zahlung bis zur korrekten Rechnungsstellung zurückzubehalten.

3.9 Leistungsnachweis Die Leistung gilt erst dann als vollständig erbracht, wenn die Leistung nachweislich

erbracht wurde (Abnahme). Die Art des Nachweises wird zwischen AG und AN nach

Auftragserteilung vereinbart. Es findet eine Abnahme der Leistung statt.

3.10 Verzug Hält der AN die vereinbarten Fristen oder Termine nicht ein, kommt er ohne Mahnung

in Verzug, es sei denn, der AN hat die Verzögerung nachweislich nicht zu vertreten.

LZBW-2026-08-067 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 19 von 40

[Seite 20]

3.11 Gewährleistung Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung, mit der Maßgabe, dass

auch unerhebliche Mängel beachtlich sind.

3.12 Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine

unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 v. H. der Auftragssumme (je

betroffenem Los) an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer

Höhe nachgewiesen wird. Wird ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen als 5 v.H.

der Auftragssumme, ist dieser maßgeblich. Die Auftragssumme ist die über die

Gesamtlaufzeit dieses Vertrages an den AN zu zahlende Vergütung (netto).

Das Kündigungsrecht nach § 8 Nr. 2 VOL/B bleibt davon unberührt.

3.13 Vertragsstrafe Kommt der AN mit einer Haupt- oder Nebenleistung in Verzug, kann der AG für jeden

weiteren Verzugstag, der auf einen Werktag fällt, eine Vertragsstrafe verlangen. Die

Vertragsstrafe je Verzugstag beträgt 0,2 % des Einzelpreises der Leistung (netto), mit

der sich der AN in Verzug befindet.

Die Summe aller Vertragsstrafen darf 5 % der Gesamtabrechnungssumme (netto)

nicht überschreiten. Gesamtabrechnungssumme (netto) ist der Gesamtpreis (netto) für

alle durch den AG bezogenen Leistungen.

Darüber hinaus wird gemäß § 8 Abs. 1 LTMG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des

Auftragswertes i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 2 LTMG für den Fall vereinbart, dass der AN

schuldhaft seinen Verpflichtungen aus den §§ 3 bis 7 LTMG nicht nachkommt. Bei

mehreren Verstößen beträgt die Summe der Vertragsstrafe nicht mehr als 5 %. Die

Pflicht gilt unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1, Satz 3 LTMG auch für Verstöße

von Nach- oder Verleihunternehmern, siehe auch die besonderen

Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen

nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-

Württemberg.

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[Seite 21]

Es gelten die §§ 339 ff. BGB. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB wird vereinbart, dass

die Vertragsstrafe bis zur endgültigen Abwicklung der Zahlungsansprüche geltend

gemacht werden kann. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf den jeweiligen

Schadensersatzanspruch gegen den AN wegen derselben Pflichtverletzung

angerechnet. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben von den

vorstehenden Vertragsstrafen unberührt. Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.

3.14 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit Der AG ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten

Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln; im Übrigen bleibt

der Erfahrungsaustausch zwischen öffentlichen AG unberührt.

Der AN hat alle ihm im Zusammenhang mit der Angebotserstellung und

Auftragserfüllung zur Kenntnis gelangenden Unterlagen gegen die Kenntnisnahme

durch Unbefugte zu sichern. Der AN ist verpflichtet, dem AG diese Unterlagen

einschließlich evtl. Kopien spätestens mit der Übergabe der jeweiligen Leistung

herauszugeben. Die im Rahmen dieses Vertrages erhobenen Daten sind

ausschließlich für die Auftragsabwicklung zu nutzen, insbesondere die Verwendung

für Werbezwecke ist nicht gestattet. Über diese Verpflichtungen hinaus können

Sicherheitsvereinbarungen in der Leistungsbeschreibung oder in einem gesonderten

Vertrag getroffen werden.

Es gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung

(DS-GVO) sowie des Landes- und – soweit anwendbar – des

Bundesdatenschutzgesetzes (LDSG, BDSG,) in der bei Veröffentlichung der

Vergabeunterlagen gültigen Fassung.

Der AN wird (Teil-)Aufgaben aus diesem Vertrag an Unterauftragnehmer nur

übertragen, wenn sich diese ihm gegenüber in gleicher Art wie er selbst gegenüber

dem AG zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zur Geheimhaltung verpflichten.

Die schriftliche Verpflichtung der Unterauftragnehmer ist dem AG auf Verlangen

nachzuweisen.

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[Seite 22]

3.15 Urheber- und Nutzungsrecht Der AN räumt dem AG das ausschließliche, unwiderrufliche und unbeschränkte Recht

ein, Unterlagen (in verkörperter wie in elektronischer Form) sowie sämtliche

Arbeitsergebnisse, die der AN bei der Ausführung der Vertragsleistung erbringt, ganz

oder teilweise ohne Mitwirkung des AN zu nutzen, zu ändern und zu verwerten. Dies

gilt insbesondere auch bei einer vorzeitigen Beendigung dieses Vertrags. Das

eingeräumte Recht kann vom AG auf Dritte übertragen werden.

Soweit der AN die Ausführung der Vertragsleistung oder Teile davon auf

Subunternehmer überträgt, garantiert er dem AG auch an ihren urheberrechtlich

geschützten Leistungen das uneingeschränkte Nutzungs-, Verwertungs- und

Änderungsrecht und zwar auch für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte des AN und seiner Subunternehmer bleiben durch

die Übertragung von Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechten unberührt.

Der AN garantiert, dass alle Leistungen, die er oder seine Subunternehmer im Rahmen

dieses Vertrags erbringen, frei von Rechten Dritter sind und stellt den AG von

möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und

Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.

Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang

mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an den

erstellten Unterlagen und Arbeitsergebnissen abgegolten.

3.16 Unterauftragnehmer Nach Zuschlagserteilung hat der AN dem AG spätestens bei Beginn der

Auftragsausführung neben dem Namen auch die Kontaktdaten und die gesetzlichen

Vertreter seiner Unterauftragnehmer mitzuteilen. Jede im Rahmen der

Auftragsausführung eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer ist

dem AG unverzüglich mitzuteilen. Ziff. 2.20 sowie § 4 Nr. 4 VOL/B bleiben hiervon

unberührt.

3.17 Vorzeitige Vertragsbeendigung Neben den sich aus den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen ergebenden

Rücktritts- bzw. Kündigungsrechten hat der AG ein vertragliches Rücktrittsrecht bzw.

ein Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund in folgenden Fällen:

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• bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von für den AN im

Rahmen dieses Vertrages anzuwendenden Datenschutzvorschriften,

• bei nachweislich wettbewerbsbeschränkenden Absprachen des AN nach

Zuschlagserteilung,

• wenn die unter Ziffer 4.3 aufgeführten Angaben falsch erklärt werden oder

sonstige die Zuverlässigkeit erheblich beeinträchtigende Umstände

eintreten

• wenn durch ein entsprechendes feststellendes Urteil des EuGH die

Bundesrepublik Deutschland verpflichtet wird, den Vertrag zu beenden bzw.

rückabzuwickeln.

Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 3 bis 7 LTMG

hat der AG ein Kündigungsrecht gem. § 8 Abs. 2 LTMG, vgl. auch Besondere

Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen

nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-

Württemberg. Zudem hat der AN dem AG den durch die Kündigung entstandenen

Schaden zu ersetzen.

3.18 Mitteilungspflicht bei Insolvenz

Im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen den AN trifft den AN die Pflicht, den AG über

die Einreichung eines Insolvenzantrags sowie über die Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens unverzüglich zu unterrichten.

3.19 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht / Leistungsverweigerungsrecht Der AN kann gegenüber Ansprüchen des AG mit eigenen Ansprüchen nicht

aufrechnen, es sei denn, der AG hat solche Ansprüche nicht bestritten oder sie sind

rechtskräftig festgestellt. § 390 und §§ 392 bis 395 BGB bleiben unberührt.

Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des AN sind ausgeschlossen,

es sei denn, der AG bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder

diese sind rechtskräftig festgestellt. § 390 und §§ 392 bis 395 BGB gelten

entsprechend.

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3.20 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung des Landestariftreue- und

Mindestlohngesetzes gemäß Anlage 5_Besondere Vertragsbedingungen zum LTMG.

Die Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 7_Verpflichtungserklärung zum

Mindestentgelt ist mit Angebotsabgabe maschinenschriftlich unterschrieben

einzureichen. Siehe hierzu das Merkblatt gemäß Anlage 6_Merkblatt für die Abgabe

der Verpflichtungserklärung.

3.21 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Stuttgart.

4 Angebotsprüfung und -wertung

4.1 Überblick Bewertungsvorgehen Die Bewertung der Angebote erfolgt in den folgenden Wertungsstufen:

• Formale Angebotsprüfung

• Eignungsprüfung

• Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes

• Prüfung der Angemessenheit der Preise

4.2 Formale Angebotsprüfung Alle Angebote werden gem. § 38 Abs. 1 UVgO formal geprüft. Insbesondere werden

die Ausschlusskriterien des § 42 UVgO geprüft.

4.3 Eignungsprüfung Gemäß § 31 Abs. 1 UVgO werden öffentliche Aufträge an fachkundige und

leistungsfähige Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB

ausgeschlossen worden sind.

Bieter müssen ihre Eignung zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung

nachweisen, indem sie die geforderten Unterlagen vorlegen.

Gemäß § 34 UVgO kann der Bieter sich fehlende Eignung durch eine Eignungsleihe

beschaffen. Ein Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf

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[Seite 25]

die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche

Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn

er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur

Verfügung stehen werden. Dieser Nachweis muss in Textform erbracht werden und

kann beispielsweise durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des

vorgesehenen Unterauftragnehmers (Anlage 10_Verpflichtungserklärung

Unterauftragnehmer) oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Bieter und

vorgesehenem Unterauftragnehmer erfolgen. Diese Möglichkeit besteht unabhängig

von der Rechtsnatur der zwischen Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden

Verbindungen. Der Nachweis der Eignungsleihe ist auch dann zu erbringen, wenn es

sich bei den anderen Unternehmen um rechtlich selbständige konzernverbundene

Unternehmen handelt. Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die

erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und

Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten

anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung

erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.

Bei der Leihe der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit haftet der Bieter

bzw. die Bietergemeinschaft gemeinsam mit dem eignungsleihenden Unternehmen

gesamtschuldnerisch entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe.

Die Kontaktstelle überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen,

deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in

Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob

Ausschlussgründe vorliegen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 UVgO). Die entsprechenden

Eignungsnachweise für den Bereich der Eignungsleihe sowie die

Anlage 9_Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen sind daher

durch den vorgesehenen Unterauftragnehmer vorzulegen. Erfüllt der vorgesehene

Unterauftragnehmer das entsprechende Eignungskriterium nicht oder liegt bei ihm ein

Ausschlussgrund vor, so gilt § 34 Abs. 2 UVgO i.V.m. § 26 Abs. 5 UVgO.

Ist hingegen der Einsatz eines Unterauftragnehmers beabsichtigt, ohne dass eine

Eignungsleihe gem. § 34 UVgO erfolgt, ist vor Zuschlagserteilung durch den

Unterauftragnehmer eine Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von

Ausschlussgründen gem. Anlage 9_Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu

Ausschlussgründen vorzulegen. Zur Beschleunigung des weiteren Verfahrens

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[Seite 26]

sollten diese Unterlagen möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht werden. Siehe

dazu Ziff. 2.19.

In gleicher Weise müssen Bietergemeinschaften ihre Unterlagen einreichen.

Der Bieter hat die nachstehend in den Ziffern 4.3.1 bis 4.3.4 geforderten Angaben im

Rahmen von Eigenerklärungen in Anlage 2_Eigenerklärungen zu bestätigen bzw. als

Anlage zum Angebot (Anlage 8_Referenzen, Anlage 3_Eigenerklärung_Zwingende

Ausschlussgründe, Anlage 4_Eigenerklärung Fakultative Ausschlussgründe, Anlage

9_Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen (falls zutreffend),

Anlage 10_Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer (falls zutreffend) beizufügen.

Eignungsnachweise, die durch ein Präqualifizierungsverfahren AVPQ erworben

wurden, sind zugelassen.

4.3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

  1. Eigenerklärung, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung /

Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragslaufzeit besteht.

Die Deckungssumme je Schadensfall beträgt mindestens das 1,5-fache des

Auftragswertes.

  1. Eigenerklärung zum Gesamtumsatz des Unternehmens für die vergangenen 3

Geschäftsjahre.

4.3.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

  1. Nachweis von mind. einem vergleichbaren Referenzprojekt

(Untersuchung/Studie im Bereich digitale Infrastrukturprojekte) aus den letzten

fünf abgeschlossenen Kalenderjahren durch eine Eigenerklärung gemäß

Anlage 8_ Referenzen, die folgenden Aufbau hat:

  • Name des AG und Angabe, ob öffentlicher oder privater AG,

  • Projektbezeichnung,

  • Leistungszeit von/bis,

  • Angabe zum Rechnungswert und Leistungsumfang,

  • Ansprechpartner des o. g. AG mit Namen, E-Mail-Adresse und

Telefonnummer.

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Referenzprojekte müssen im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht zwingend

abgeschlossen sein.

Die Kontaktstelle/der AG ist berechtigt, die angegebenen Referenzen selbst auf

Richtigkeit zu überprüfen und bei den entsprechenden Ansprechpartnern

Informationen über das Referenzprojekt einzuholen. Sollten sich dabei Tatsachen

ergeben, die den Bieter als nicht geeignet darstellen, kann er vom weiteren Verfahren

aufgrund mangelnder Eignung ausgeschlossen werden. 2) Eigenerklärung, ob für Teile des Auftrags der Einsatz von Unterauftragnehmern

beabsichtigt ist

4.3.3 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

4.3.3.1 Zwingende Ausschlussgründe Zum Beleg des Nichtvorliegens von zwingenden Ausschlussgründen ist einzureichen:

  1. maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung über das Nichtvorliegen

von Ausschlussgründen nach § 123 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher

Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB anhand

Anlage_3_Eigenerklärung_Zwingende Ausschlussgründe.

  1. Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, dass weder sein Unternehmen,

noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine Mutter- oder

Tochtergesellschaft oder Mitglieder der Bietergemeinschaft zu den aufgrund

der Verordnung (EG) 881/2002 oder aufgrund der Verordnung (EG) 2580/2001

in Verbindung mit dem Standpunkt des Rates 2001/931/GASP (EU-Terrorliste)

sanktionierten Personen, Gruppen oder Organisationen gehört.

4.3.3.2 Fakultative Ausschlussgründe Zum Beleg des Nichtvorliegens von fakultativen Ausschlussgründen sind

einzureichen:

  1. maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung über das Nichtvorliegen

von Ausschlussgründen nach § 124 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher

Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB anhand Anlage

4_Eigenerklärung_Fakultative Ausschlussgründe.

  1. Eigenerklärung, dass keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss von

der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der

Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

(Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) führen können.

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  1. Eigenerklärung, dass gegen den Bewerber in den letzten drei Jahren kein

Verstoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer

Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist.

Auf Ziff. 2.7 wird verwiesen.

4.3.4 Wettbewerbsregisterauszug Gemäß § 6 Abs. 1 WRegG wird zu dem Bieter, der voraussichtlich den Zuschlag

erhalten soll, zur Validierung seiner Angaben ein Wettbewerbsregisterauszug

angefordert. Eintragungen können zum Ausschluss führen.

4.4 Angemessenheit der Preise Der AG behält sich eine Prüfung gemäß § 44 UVgO vor. Es wird auf die Regelungen

des § 44 Abs. 3 und 4 UVgO verwiesen.

4.5 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Beurteilung der

Angebote erfolgt anhand vorgefertigter objektiver Kriterien, mit denen die Angaben je

Anforderung bewertet werden.

„B“ Bewertungskriterium

Die Anforderung ist wichtig und soll uneingeschränkt und umfassend erfüllt werden.

Allein aufgrund der Soll-Anforderungen wird pro Anforderungsgruppe die

Bewertungspunktzahl ermittelt.

Die B-Kriterien werden bewertet, d. h. aus den Angaben in den Angeboten werden die

Unterschiede ermittelt, welche die angebotenen Leistungen voneinander

unterscheiden. Die erreichbare Zahl an Leistungspunkten ist bei jedem B-Kriterium

angegeben.

„I“ Informationskriterium

Die I-Kriterien dienen dem AG der zusätzlichen Information und werden somit nicht für

die Wertung berücksichtigt. Die unter diesen Kriterien geforderten Angaben bzw.

Erklärungen sollen dem Angebot beigefügt werden.

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Die fachtechnische Beurteilung der Angebote erfolgt anhand vorgefertigter objektiver

Kriterien, mit denen die Angaben je Anforderung bewertet werden. Die je

Bewertungskriterium erreichbaren Leistungspunkte (LP) sind in einer

Bewertungsmatrix ausgewiesen. Die ermittelte Bewertungspunktzahl spiegelt die

Qualität der angebotenen Leistung wider.

Wertungsstufe 1
KriterienKriterienGewichtungGewichtungMaximale
Leistungspunkte
(LP)
Gesamtpreis34,965 %50
Konzept Qualität der Studie, insbesondere die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des eingereichten Konzepts zur Erreichung der vorgegebenen Studienziele. Dies umfasst: 1. Schlüssigkeit des Konzepts und Vorlage eines Meilensteinplans Hier wird bewertet, ob ein logischer Aufbau mit Meilensteinplan vorliegt, die Punkte aus der Leistungsbeschreibung aufgegriffen werden und ob in einer zusammenhängenden Betrachtung das Kurzkonzept im Gesamten sehr schlüssig und fundiert (max. 10 LP) sowie die Begründungen zum Vorgehen nachvollziehbar (max. 10 LP) sind. 2. Projektmanagement: maximal 30 Punkte, jeder Unterpunkt max. 10 Punkte. Hier soll die Qualität der eingesetzten Ressourcen (Erfahrung des Projektteams bezogen auf einzelne Teammitglieder in den Bereichen) bewertet werden: - nachgewiesene Fachexpertise der Projektmitglieder im Bereich Telekommunikation (10 LP) - nachgewiesene Fachexpertise im Umgang Geo-Informationssysteme (10 LP)34,965 %50 20 30

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- Erfahrung bei der Durchführung von Studien im Bereich digitale Infrastruktur (5 LP), insbesondere die Betrachtung von unternehmerischen Entscheidungen als Reaktion auf staatliches Handeln im TK- Markt (5 LP)
Gesamtergebnis Stufe 169,93%100
Wertungsstufe 2
Ergebnis aus Stufe 1 (s. oben)69,93%100
Präsentation30,07%43
Gesamtergebnis Stufe 2100%143

Nähere Informationen zu den Bewertungskriterien, deren Gewichtung und den

entsprechend zu erreichenden Leistungspunkten entnehmen Sie bitte den Ziff. 4.5.1

und 4.5.2 der Vergabe- und Vertragsunterlagen.

4.5.1 Bewertungsgrundlage Stufe 1

4.5.1.1 Preis Die Bewertung des Angebotspreises erfolgt mit der Formel 𝑃𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑀𝑖𝑛 𝑃 = ∗50 𝑥 𝑃𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑥

Wobei gilt:

LZBW-2026-08-067 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 30 von 40 P X = Bewertungspunkte (zwischen 0 und 50) des Angebots X,

P r e i s M in = Niedrigster Preis aller Angebote,

P r e i s X = Preis des Angebots X.

Preisangaben sind im Leistungsverzeichnis einzutragen.

Preise sind auf bis zu zwei Nachkommastellen genau anzugeben. Es ist kaufmännisch

zu runden. Es erfolgt eine Wertung auf Basis des Bruttopreises.

4.5.1.2 Konzept

Sämtliche Inhalte des Konzepts, die mit KI erstellt werden, müssen kenntlich gemacht werden.

[Seite 31]

a) Schlüssigkeit des Konzepts und Vorlage eines Meilensteinplans - 20 LP

Hier wird bewertet, ob ein logischer Aufbau mit Meilensteinplan vorliegt, die Punkte aus der Leistungsbeschreibung aufgegriffen werden und ob in einer zusammenhängenden Betrachtung das Kurzkonzept im Gesamten sehr schlüssig und fundiert (max. 10 LP) sowie die Begründungen zum Vorgehen nachvollziehbar (max. 10 LP) sind.

Bewertungsvorgehen:

  • Das jeweilige Unterkriterium ist nicht dargestellt, der Meilensteinplan liegt nicht vor, die Punkte der Leistungsbeschreibung werden nicht aufgegriffen. Die Begründungen zum Vorgehen entsprechen nicht den Anforderungen: je 0 LP
  • Das jeweilige Unterkriterium ist in einer zusammenhängenden Betrachtung teilweise nachvollziehbar, der Meilensteinplan ist teilweise nachvollziehbar, die Punkte der Leistungsbeschreibung finden sich teilweise wieder, die Begründungen zum Vorgehen entsprechen teilweise den Anforderungen: je 5 LP
  • Das jeweilige Unterkriterium ist in einer zusammenhängenden Betrachtung im Gesamten sehr schlüssig und fundiert, die Begründungen zum Vorgehen sind nachvollziehbar und entsprechen in vollem Umfang den Anforderungen. Der Meilensteinplan ist komplett nachvollziehbar und die Leistungsbeschreibung findet sich komplett wieder im Konzept: je 10 LP.

b) Projektmanagement 30 LP

maximal 30 Punkte, jeder Unterpunkt max. 10 Punkte Hier soll die Qualität der eingesetzten Ressourcen (Erfahrung des Projektteams bezogen auf einzelne Teammitglieder in den Bereichen nachgewiesen durch Referenzprojekte und/oder Lebensläufe/vorherige Tätigkeiten) bewertet werden:

  • nachgewiesene Fachexpertise der Projektmitglieder im Bereich Telekommunikation (10 LP)
  • nachgewiesene Fachexpertise im Umgang Geo-Informationssysteme (10 LP)
  • Erfahrung bei der Durchführung von Studien im Bereich digitale Infrastruktur (5 LP), insbesondere die Betrachtung von unternehmerischen Entscheidungen als Reaktion auf staatliches Handeln im TK-Markt (5 LP)

Bewertungsvorgehen

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  • Das jeweilige Unterkriterium ist nicht belegt, die Erfahrungen und Expertisen sind nicht vorhanden: 0 LP.
  • Das jeweilige Unterkriterium ist in einer zusammenhängenden Betrachtung teilweise nachvollziehbar, die Erfahrungen und Expertisen entsprechen teilweise den Anforderungen, ein Teil des Teams (1-2 Personen) kann die geforderte Fachexpertise nachweisen: die Hälfte der LP der bei diesem Unterpunkt angegebenen LP (bei 10 LP = 5 LP, bei 5 LP = 2,5 LP).
  • Das jeweilige Unterkriterium ist in einer zusammenhängenden Betrachtung im Gesamten sehr schlüssig und fundiert, die Erfahrungen und Expertisen entsprechen in vollem Umfang den Anforderungen. Die Teammitglieder können mehrheitlich (mehr als die Hälfte) die geforderte Fachexpertise nachweisen: Volle Punktzahl der in den Unterpunkten angegebenen LP.

Die drei Angebote mit der höchsten erreichten Leistungspunktzahl aus Wertungsstufe

1 gelangen in die Wertungsstufe 2. Diese Bieter werden zur Präsentation Ihrer

Konzepte eingeladen.

Sollten mehrere Angebote die gleiche Bewertung erhalten und dies dazu führen, dass

mehr als drei Bieter für die Präsentation in Frage kommen, werden die

gleichplatzierten Bieter zur Präsentation eingeladen.

4.5.2 Bewertungsgrundlage Wertungsstufe 2 Die Bieter der nach Sichtung und Bewertung der Angebote in Wertungsstufe 1 besten

drei Angebote (ebenso die Bieter, deren Punktzahl aus der Wertungsstufe 1 mit dem

drittplatzierten Angebot übereinstimmen) werden zur Angebotspräsentation

eingeladen.

Grundlage für die Präsentation ist die Leistungsbeschreibung, ein gesondertes Briefing

erfolgt nicht.

Die Präsentation wird von einem Gremium des AG ausgewertet.

Termin Präsentation: am 01.12.2026 oder 03.12.2026 (genauer Termin und genaue

Uhrzeit werden bis spätestens am 24.11.2026 bekannt gegeben).

Geplante Gesamtdauer je Bieter max. 1,5 Stunde. Davon Präsentation 1 Stunde und

ggf. Beantwortung von Fragen des AG zur Nachvollziehbarkeit des Konzepts

30 Minuten.

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Ort der Präsentation:

Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Europa Baden-Württemberg

Willy-Brandt-Straße 41

70173 Stuttgart

4.5.2.1 Ergebnis aus Wertungsstufe 1 Es können maximal 100 LP aus Wertungsstufe 1 übernommen werden.

4.5.2.2 Präsentation

Bewertungsvorgehen:

In der Präsentation wurden die dargestellten Punkte im Konzept

• vollständig wiedergefunden, die Punkte aus der Leistungsbeschreibung wurden komplett aufgegriffen und in der Präsentation sehr schlüssig und nachvollziehbar dargestellt: 43 LP

• wurden teilweise wiedergefunden, die Punkte aus der Leistungsbeschreibung wurden teilweise aufgegriffen und in der Präsentation teilweise schlüssig und nachvollziehbar dargestellt: 21 LP

• wurden nicht wiedergefunden, die Punkte aus der Leistungsbeschreibung wurden gar nicht aufgegriffen oder das Vorgehen ist nicht nachvollziehbar in der Präsentation: 0 LP

Im Rahmen der Stufe 2 erhält das Angebot den Zuschlag, das die höchste erreichte Gesamtpunktzahl aus Stufe 1 und der Präsentation aufweist. Bei gleicher Anzahl an Bewertungspunkten nach der Wertung entscheidet das Los!

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5 Leistungsbeschreibung

(inkl. Technischer Anforderungen)

„A“ Ausschlusskriterien / Mindestanforderungen

Alle „A“-Kriterien stellen die Mindestanforderungen an die ausgeschriebene Leistung dar. Die Anforderung ist zwingend und muss uneingeschränkt und umfassend erfüllt

werden. Bei Nichterfüllung von Ausschlusskriterien wird das Angebot gem. § 42 Abs.

1 Nr. 4 UVgO ausgeschlossen, auch wenn es auf anderen Gebieten besonders gute

Leistungen beinhaltet. Für die in der Leistungsbeschreibung zwingend formulierten

Anforderungen (Mindestanforderungen) gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

5.1 Beschreibung der Ausgangslage Stand Ende 2025 verfügten nach Angaben des Breitbandatlas des Bundes 78,16

Prozent der Haushalte, 74,12 Prozent der Gewerbestandorte, 78,35 Prozent der

Schulstandorte und 82,76 Prozent der Krankenhausstandorte in Baden-Württemberg

über einen gigabitfähigen Breitbandanschluss. Die Glasfaserquote liegt in Baden-

Württemberg für Haushalte bei 35,48 Prozent, für Gewerbestandorte bei 41,28

Prozent, für Schulstandorte bei 56,34 Prozent und für Krankenhausstandorte bei 56,38

Prozent.

Das Ziel der Landesregierung ist ein flächendeckendes Glasfasernetz im gesamten Bundesland. Dies kann nur durch ein eng abgestimmtes Zusammenwirken der privatwirtschaftlichen Telekommunikationsunternehmen und aller Ebenen der öffentlichen Hand erfolgreich umgesetzt werden. Die Landesregierung unterstützt den kommunalen Glasfasernetzausbau mit einer starken finanziellen Infrastrukturförderung überall dort, wo ein privatwirtschaftlicher Gigabitnetzausbau nicht stattfindet. Daneben sind weitere flankierende Maßnahmen erforderlich. Die Landesregierung engagiert sich deshalb unter anderem mit dem Glasfaserpakt, den Runden Tischen Mobilfunk und Glasfaserausbau sowie weiteren Austauschformaten. Ebenso werden die Rahmenbedingungen kontinuierlich evaluiert.

Zuständig für das Thema digitale Infrastruktur ist das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Europa. Das dort angesiedelte Kompetenzzentrum des Landes Baden-Württemberg für den Breitband- und den Mobilfunkausbau ist Ansprechpartner für Kommunen, Landkreise, Zweckverbände und Telekommunikationsunternehmen zu allen Fragen des Breitbandausbaus, der Breitbandförderung und des

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Mobilfunknetzausbaus. Zuletzt wurde eine Gigabitstudie zum Breitbandausbau in Baden-Württemberg und deren Aktualisierung in den Jahren 2022 und 2024 veröffentlicht.

5.2 Ziel der Studie

Im Rahmen der Studie sind die derzeitige Lage sowie die möglichen Entwicklungen auf dem Glasfasermarkt der kommenden Jahre zu beleuchten und zu antizipieren. Dabei sind Maßnahmen (siehe 5.3.2) zu entwickeln, die einen idealen Rahmen für einen gelingenden Glasfaserausbau in Baden-Württemberg setzen und damit zur Unterstützung sowie Beschleunigung des eigenwirtschaftlichen Ausbaus beitragen. Der Schwerpunkt liegt dabei nicht ausschließlich auf der Analyse des Status quo oder der Zusammenfassung bestehender Erkenntnisse, sondern insbesondere auf der Entwicklung innovativer, evidenzbasierter und wirkungsstarker Instrumente zur Überwindung bestehender Ausbauhemmnisse, sowie deren Bewertung (z.B. hinsichtlich Wirksamkeit, Umsetzbarkeit, Umsetzungsaufwand, Kosten). Mit Blick auf die gigabitunterversorgten Gebiete, in denen kein eigenwirtschaftlicher Glasfaserausbau zu erwarten ist, ist in der Studie der Investitions- und Fördermittelbedarf für die Herstellung einer flächendeckenden gigabitfähigen Breitbandinfrastruktur in Baden-Württemberg zu berechnen. Ein Fokus dieser Studie liegt auch auf dem zukünftigen Glasfaserausbau in Gebieten, in denen bereits eine gigabitfähige HFC-Infrastruktur vorhanden ist.

5.3 Gegenstand der Studie

5.3.1 Darstellung der aktuellen Versorgungssituation und der zu erwartenden Entwicklung

Dieses Kapitel dient als Einleitung und stellt keinen Schwerpunkt der Studie dar. Mit Blick auf den Koalitionsvertrag der Landesregierung und das dort verankerte baden-württembergische Glasfaserziel sind die aktuelle Versorgungssituation und die perspektivischen Entwicklungen im landesweiten Glasfasermarkt darzustellen. Die aktuelle Versorgungssituation, inkl. der Unterscheidung nach den Technologien, ist georeferenziert darzustellen. Der AG stellt hierfür die georeferenzierten Punkt- Daten mit Angaben zur Technologie, Bandbreite sowie Anzahl der Haushalte, Unternehmen, Schulen und Krankenhäuser zur Verfügung. Ausgeschlossen ist die Nutzung dieser genannten Rohdaten in KI-Systemen. Eine eigene Datenerhebung durch den AN ist nicht erforderlich.

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5.3.2 Hemmnisse und weitere Entwicklungsmöglichkeiten des Glasfasermarkts in den nächsten Jahren

Seit der vollständigen Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes im Jahr 1998 sind in erster Linie die privaten Telekommunikationsunternehmen für den Breitbandausbau verantwortlich. Ihnen kommt die grundsätzliche Aufgabe zu, den Verbraucherinnen und Verbrauchern Telekommunikationsdienste bereitzustellen und die hierfür erforderliche Breitbandinfrastruktur vorzuhalten bzw. auszubauen. Der privatwirtschaftliche Netzausbau durch Telekommunikationsunternehmen erfolgt in erster Linie nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit. In den vergangenen Jahren waren auch in Baden-Württemberg eine hohe Marktdynamik und viele Markteintritte neuer Telekommunikationsunternehmen zu verzeichnen. Zwischenzeitlich stellt sich die Situation aus Sicht des AG neu dar: Neben den landesweit vorhandenen ungünstigen geografischen Rahmenbedingungen wird der Breitbandausbau zunehmend durch das aktuelle Marktumfeld erschwert. Zwar bestehen weiterhin strukturelle Hemmnisse wie der Fachkräftemangel und Kapazitätsengpässe im Tiefbau, jedoch leidet aktuell vor allem der eigenwirtschaftliche Ausbau massiv unter den gestiegenen Zinsen und Baukosten. Hinzu kommt eine wesentliche Herausforderung auf der Nachfrageseite: Neue Glasfaseranschlüsse werden von den Bürgerinnen und Bürgern häufig noch nicht in dem Maße gebucht, wie es für einen wirtschaftlichen Betrieb der Netze nötig wäre. Eine Erhöhung dieser sogenannten Take-Up-Rate ist jedoch von zentraler Bedeutung, um die Rentabilität der Vorhaben für die ausbauenden Unternehmen zu sichern und weitere private Investitionen in die Fläche auszulösen. In der Summe beeinträchtigen diese wirtschaftlichen Faktoren die landesweite Ausbaudynamik derzeit.

Der AN hat im Rahmen der Studie die größten Hemmnisse für den weiteren eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau in Baden-Württemberg zu identifizieren und aufzuzeigen. Dabei ist folgende Frage maßgeblich: Welche Rahmenbedingungen sind von staatlicher Seite auf Landes- oder Bundesebene erforderlich und mit welchen konkreten Instrumenten/Hebeln können diese umgesetzt werden, damit private Telekommunikationsunternehmen vermehrt in den eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau in Baden-Württemberg investieren und Projekte erfolgreich umsetzen können.

Neben den folgenden drei vorgegebenen Maßnahmen bzw. Fragestellungen, sind mindestens zwei weitere konkrete Maßnahmen durch den AN zu beschreiben und deren mögliche Wirkung bei einer Umsetzung aufzuzeigen.

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5.3.2.1 Wie kann die Refinanzierung der Unternehmen beim landesweiten Ausbau in Baden-Württemberg erleichtert werden, um ein investitionsfreundliches Klima zu ermöglichen?

Zinskosten werden aktuell von der Branche als großes Hemmnis für den weiteren Glasfaserausbau dargestellt. Es stellt sich daher die Frage, ob und in welchem Umfang beispielweise staatlich ausgegebene zinsgünstige und langläufige Darlehen in dieser Situation eine effektive und effiziente Unterstützung sein können und welche Erfahrungen in anderen Bundesländern oder EU-Ländern damit gemacht wurden. Zusätzlich ist zu klären, ob diese Maßnahmen sinnvoll sind und wie die Auswirkungen bewertet werden.

5.3.2.2 Wie kann die Attraktivität für den Glasfaserausbau in weißen oder grauen Flecken erhöht werden?

Welche regulatorischen Maßnahmen sind denkbar, um die Attraktivität für den flächendeckenden Glasfaserausbau in weißen und grauen Flecken weiter zu erhöhen bzw. diesen voranzutreiben? Dabei ist auch der aktuelle Rechtsrahmen zu berücksichtigen und in die Analyse mit aufzunehmen (z. B. die Diskussion um §§ 22a, 22b, 34, 144 TKG-Änderungsgesetz- Entwurf; derzeitiger Stand des Kabinettsentwurfs).

5.3.2.3 Wie kann die Take-Up-Rate erhöht werden?

Die geringe Take-Up-Rate ist, unter anderem aufgrund der bestehenden Versorgung, weiterhin ein Hemmnis für den weiteren Glasfaserausbau. Gibt es Maßnahmen, um die Take-Up-Rate mit der Unterstützung der öffentlichen Hand zu erhöhen? Wie werden das Potenzial und die Hebelwirkung der jeweiligen Maßnahmen und deren Gewichtung unter Betrachtung der vorhandenen Ist- Versorgung bewertet?

5.3.3 Investitionskosten in unterversorgten und förderfähigen Gebieten

Anhand von transparenten Annahmen und einer georeferenzierten Analyse, des unter 5.3.1 präsentierten Datensatzes, ist aufzuzeigen, in welchen Gebieten ein eigenwirtschaftlicher Glasfaserausbau zu erwarten ist und in welchen Gebieten dieser Ausbau potenziell nicht erfolgen wird. Um diese Analyse durchzuführen, stellt der AG auch anonymisierte Geodaten aus der Breitbandförderung zur Verfügung sowie anonymisierte Daten zu aktuell laufenden Glasfaserprojekten von privaten Telekommunikationsunternehmen – sofern sie dem AG vorliegen.

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Für die verbleibenden gigabit-unterversorgten Gebiete, für die kein eigenwirtschaftlicher Glasfaserausbau erwartet wird, sind die Ausbaukosten für eine Glasfasererschließung und der daraus abgeleitete voraussichtliche Investitionsmittelbedarf anhand einer Grobnetzplanung zu ermitteln. Diese Schritte sind für den AG transparent und nachvollziehbar darzustellen. Um abschließend den Fördermittelbedarf auf Grundlage der Wirtschaftlichkeits- bzw. Deckungslücken im Rahmen der Wirtschaftlichkeitslücken- bzw. Betreibermodellförderung zu ermitteln, sind für jeden Landkreis Wirtschaftlichkeitsanalysen durchzuführen. Diese Wirtschaftlichkeitsanalysen sollen bestimmen, wie hoch mögliche Einnahmen, Betriebskosten und Abzinsung der geförderten Netze ausfallen, da diese Positionen die förderfähigen Kosten entsprechend reduzieren.

Sämtliche Rechenschritte und -daten sind dem AG transparent und nachvollziehbar zu übergeben.

5.3.4 Glasfaserausbau in HFC-Gebieten

HFC-Verbindungen haben in Baden-Württemberg aufgrund ihrer hohen Verfügbarkeit eine besondere Bedeutung. Vor dem Hintergrund des baden-württembergischen Glasfaserziels und unter Berücksichtigung der Diskussion zur Kupfer-Glas-Migration stellt sich mittel- bis langfristig die Frage, wie auch in diesen Gebieten ein Glasfasernetz errichtet werden kann. Die Studie hat als Ausblick den Glasfaserausbau in HFC-Gebieten zu beschreiben und dabei Impulse aufzuzeigen, welche Maßnahmen benötigt werden um auch diese Technologietransformation erfolgreich und finanziell darstellbar umzusetzen.

Folgende erste Impulse werden vom AG zur Verfügung gestellt:

  • Inwieweit ist der vergangene HFC-Ausbau ein Indikator für den eigenwirtschaftlichen Glasfaser-Ausbau? Welche Eigenschaften haben solche HFC-Gebiete, die bereits heute mit Glasfaser erschlossen wurden?
  • Inwieweit hat die Netzebene 4 damit zu tun?
  • Wie hoch ist das Potential in HFC-Gebieten für den Glasfaserausbau (Ertüchtigung und Überbau durch einen Dritten)?
  • Gibt es Gebiete, in denen heute eine HFC-Versorgung existiert, in denen ein Glasfaserausbau nicht darstellbar ist?

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5.4 Durchführung, Fertigstellung und Präsentation der Studie

Es ist sicherzustellen, dass die unter 4.5.1.2 b genannten Mitarbeitenden des Projektteams die geschuldete Leistung auch tatsächlich erbringen. Bei einem Ausscheiden oder Abgang aus dem Projektteam ist die betroffene Person nur durch gleichwertige Mitarbeitende zu ersetzen. Es findet ein Kick-off Termin in der 2. Kalenderwoche in 2027 als Präsenztermin in den Diensträumen des Innenministeriums in Stuttgart statt. Etwaig anfallende Kosten seitens des AN, insbesondere Fahrtkosten, für die Teilnahme an den Gesprächen vor Ort, sind nicht gesondert erstattungsfähig (s. auch 3.7 Preise).

Der AN verpflichtet sich, das Ergebnis der Studie in einem in deutscher Sprache abgefassten Gutachtenentwurf niederzulegen. Sämtliche Inhalte des Gutachtens, die mit KI erstellt werden, müssen kenntlich gemacht werden. Sämtliche Daten und Quellen, auch für Berechnungsschritte und Analysen, sind kenntlich zu machen.

Einen ersten tabellarischen Entwurf der Berechnungen aus 5.3.3 ist bis zum 15. März 2027 vorzulegen. Dieser Entwurf muss mindestens einen Überblick über die voraussichtlichen Investitionskosten für einen flächendeckenden Gigabitausbau enthalten und belastbare Daten für die anstehenden Haushaltsplanungen liefern (siehe 5.3.3).

Während der Erstellung der Studie findet regelmäßig ein in der Regel digitaler Austausch (mindestens zwei Mal pro Monat) zwischen AN und AG statt. Auf Anfrage des AG findet ein Abstimmungsgespräch zur Abstimmung über die Form und Gestaltung des Gutachtens, insbesondere als Grundlage für die Bestimmung des künftigen Fördermittelbedarfs; gegebenenfalls in den Diensträumen des Innenministeriums in Stuttgart statt. Die Abstimmung umfasst nicht den Inhalt des Gutachtens.

Die endgültige Fertigstellung des Gutachtens soll bis zum 30. Juni 2027 erfolgen. Die Endfassung der Studie soll in Form einer druckfähigen PDF bereitgestellt werden. Diese Endfassung soll die Ergebnisse eingangs auch in einer Management-Summary zusammenfassen. Im Anschluss erfolgt die Abnahme des Gutachtens durch den AG.

Der AN soll das Ergebnis der Studie im Rahmen eines Vor-Ort-Termins in Stuttgart präsentieren. Die Präsentationsunterlagen sollen im Nachgang als Powerpoint-Datei dem AG übergeben werden, damit dieser die Inhalte vor weiteren Stakeholdern präsentieren kann.

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Nach Freigabe durch den AG ist vorgesehen, die Studie u.a. auf den Internetseiten des Innenministeriums unter dem Namen des AN zu veröffentlichen.

5.5 Kostenkalkulation

Mit dem Angebot ist eine detaillierte Kostenaufstellung einzureichen (I-Kriterium).

6 Statistische Angaben (I-Kriterien)

Gem. der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) ist der AG verpflichtet, die in

Anlage 2_Eigenerklärungen unter der Überschrift „Statistische Angaben (I-Kriterien)“

abgefragten Angaben zu erheben und an die zuständigen Stellen zu übermitteln. Es

wird gebeten, diese Angaben in der zuvor genannten Anlage zu machen.

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